…14/0078). Da aber der Sohn einen eigenen Haushalt führt (eigene Mietwohnung), konnten unter diesem Titel schon rein begrifflich keine Mehraufwendungen anfallen (keine auswärtige Ausbildung aus der Sicht der Berufungswerberin). Der laufende Unterhalt stellt keine Außergewöhnlichkeit dar (vgl. VwGH 15.4.1997, 95/14/0147…
…wenn der Bw. nicht Geschäftführer der GmbH war. Auch in der Übernahme der mit dem Konkurs zusammenhängenden Kosten (Kosten Masseverwalter; Konkursanmeldekosten) kann keine Außergewöhnlichkeit im Sinne des § 34 EStG 1988 erkannt werden. Aber selbst wenn man diese Kosten als außergewöhnlich einstufen würde (was tatsächlich nicht…
…Aufwände Kosten des laufenden Unterhaltes und der Lebensführung dar. In Urlaubsaufwänden, Ausgaben für körperliche Hygiene und Kleidung für das unterhaltsberechtigte Kind ist nach der allgemeinen und täglichen Lebenserfahrung keine Außergewöhnlichkeit im Sinne des § 34 EStG zu erblicken, zumal diese Ausgaben in der normalen Lebensführung begründet…
…Betreuungskosten nicht dazu führen kann, dass andere Aufwendungen - im konkreten Fall für die Wohnung - in solche als durch die Betreuung verursachte Kosten umqualifiziert werden. Insgesamt konnte auf Grund obiger Ausführungen den Wohnungsaufwendungen aus der Sicht des Unterhaltsberechtigten sohin keine Außergewöhnlichkeit im Sinne des § 34 Abs…
…Betreffend die seitens des Bw. für seinen Sohn übernommenen Kosten der Jahreskarte der Wiener Linien in der Höhe von € 500,40 sowie die Handykosten in der Höhe von € 993,30 kann der Unabhängige Finanzsenat jedoch keine Außergewöhnlichkeit im Sinne des § 34 EStG 1988…
…begründen könnte. Darüber hinaus kann entgegen der Auffassung des Berufungswerbers eine "nicht geplante" bzw. nicht beabsichtigte und "plötzlich eingetretene" Veranlassung zur Eheschließung keine "Zwangsläufigkeit" bzw. keine "Außergewöhnlichkeit" begründen, da auch ein persönlicher emotionaler Entschluss zur Verehelichung keiner Zwangsläufigkeit bzw. einer Verpflichtung im Sinne des § 34…
…Steuerpflichtigen. Nachdem dem Berufungswerber mit der Geltendmachung der Fahrtkosten zur Schule keine höheren Aufwändungen erwachsen sind als anderen Steuerpflichtigen, die sich einer derartigen Ausbildung unterziehen, liegt keine Außergewöhnlichkeit im Sinne des § 34 EStG 1988 und damit keine aussergewöhnliche Belastung vor. Die Berufungen waren daher, wie…
…werterhaltende und werterhöhende Wohnhaussanierungskosten, die nicht unmittelbar auf ein außergewöhnliches Unwetterereignis zurückzuführen sind, erfüllen jedoch nicht die Voraussetzungen (zB. keine Außergewöhnlichkeit, keine Zwangsläufigkeit) für den Abzug als außergewöhnliche Belastung im Sinne des § 34 EStG 1988. Unter Pkt. 4 im Schadensgutachten vom 4. April 2004 führte…
…Ausdruck auf Papier dem Unternehmen präsentiert. Berücksichtigung bei dieser Berechnung fand vor allem auch eine Liste von "Außergewöhnlichkeiten", die vom Bw. im Zuge des Parteiengehörs übergeben wurde. In der Berufung wird dazu ausgeführt, dass diese Liste keine Berücksichtigung in der Argumentation der BP gefunden hätte…
…entstehen, dass Steuerpflichtige sich um ihre nächsten Angehörigen kümmern, sie besuchen und mit ihnen ausgehen, keine Außergewöhnlichkeit und versagt derartigen Aufwendungen die Anerkennung als außergewöhnliche Belastungen. Dies gilt insbesondere auch für die Besuche von altersbedingt behinderten nahen Angehörigen (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 1. 3…
…Der laufende Unterhalt stelle keine Außergewöhnlichkeit dar. Der Berufungswerber brachte durch seinen steuerlichen Vertreter Berufungen gegen die neuen Einkommensteuersachbescheide für 2006 und 2007 sowie einen Vorlageantrag hinsichtlich seiner Berufung betreffend den Einkommensteuerbescheid 2008 ein und führte begründend aus (zugunsten einer besseren Lesbarkeit wird auf die…
…B. , Wien1 " durch Überweisung einbezahlt. Das Finanzamt anerkannte bei der Veranlagung zur Einkommensteuer 2006 die beantragte außergewöhnliche Belastung nicht, da bei allen Hausgemeinschaften zwangsläufig Reparaturkosten anfallen, wodurch sich alleine keine Außergewöhnlichkeit ergebe. Da es sich um Aufwendungen für die Mutter des Bw., E , handle, sei…
…zur Außergewöhnlichkeit bestimmter Umsätze spricht gegen die Richtigkeit der Schätzung, zumal sämtliche ergebnisbeeinflussenden statistischen Ausreißer von der Betriebsprüfung zu berücksichtigen gewesen wären. Die von der Betriebsprüfung in Tz 22 des Betriebsprüfungsberichtes getätigten Aussagen, wonach hinsichtlich im Geschäftszweck des Unternehmens liegender Ereignisse keine Außergewöhnlichkeit vorliegen kann…
…wonach der Bw. infolge seiner Rechtsunkundigkeit und Mittellosigkeit ein Versäumungsurteil herbeigeführt hätte und dadurch gerichtlich und exekutiv zur Bezahlung dieser Pflegegebühren herangezogen worden wäre, keine Außergewöhnlichkeit der in Streit stehenden Aufwendungen zu begründen, da einerseits von einem damals volljährigen Staatsbürger, der sich bald darauf zutraute…
…die der Berufungswerber an das Bezirksgericht leisten muss, jene Teile bis zur Höhe des 2 ½ fachen Regelbedarfes seiner Altersklasse als Abgeltung der normalen Kosten der Lebensführung anzusehen sind und darin keine Außergewöhnlichkeit der Kosten zu sehen ist, da die normalen Kosten der Lebensführung jeder…
…jährlichen Einkommen von € 29.877,59 keine Außergewöhnlichkeit begründen. Da es im Veranlagungsjahr durchaus üblich war, dass Steuerpflichtige mit einem vergleichbaren Einkommen sich einer Haushaltshilfe im Ausmaß von drei Stunden oder mehr pro Woche bedienten, bedurfte es keiner weiteren Erwägungen betreffend die Vermögenssituation des…
…therapeutisch sinnvoll erachtet wird, ist zu allgemein gehalten, zu unverbindlich und im berufungsgegenständlichen Fall jedenfalls unzureichend. Somit kann den Wohnungsaufwendungen aus der Sicht der Unterhaltsberichtigten keine Außergewöhnlichkeit im Sinne des § 34 Abs. 2 EStG 1988 beigemessen werden. Die Belastung erwächst dem Steuerpflichtigen, wenn er sich…
…übersteigen, ist die Voraussetzung der wesentlichen Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Leistungfähigkeit nicht erfülllt und können bei der Berechnung der Einkommensteuer für die Jahre 2006 bis 2008 keine Aufwendungen für außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden. Eine Überprüfung, ob die übrigen Voraussetzungen (Außergewöhnlichkeit und Zwangsläufigkeit) hinsichtlich dieser Aufwendungen vorliegen…
…diese seien "im Geschäftszweck des Unternehmens gelegen", weswegen "keine Außergewöhnlichkeit vorliegen könne" nicht. Auch bei dieser neuen Auswertung haben sich signifikante Abweichungen zur Log-Normalverteilung ergeben. Die festgestellten Abweichungen in Prozent | | 2000 | 2001 | 2002 | C | 11 | 13 |…
…Bw. ausgeführt) psychische Belastung darstellen. Dies trifft jedoch für alle in dieser Situation befindlichen Elternteile in gleicher (oder annähernd gleicher) Weise zu, und stellt daher gegenüber diesen keine Außergewöhnlichkeit dar, sondern im Sinne der Rechtsprechung im Gegenteil gerade den typischen Fall einer "gewöhnlichen", d.h…