Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0070-L/03
Verlust der Stammeinlage ist keine außergewöhnliche Belastung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0070-L/03vom 01.04.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Der Verlust der Stammeinlage eines Gesellschafters stellt im Falle eines Konkurses der Gesellschaft keine außergewöhnliche Belastung dar.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
MC Tax Steuerberatung GmbH, gegen den Bescheid des Finanzamtes Urfahr betreffend
Einkommensteuer für das Jahr 2000 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Im Rahmen der Erklärung zur Durchführung der
Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2000 führte der Berufungswerber
(im folgenden Bw.) folgende hier streitgegenständliche Aufwendungen
an:
Bezahlung Masseverwalter/Telefon (Werbungskosten):
5.000,-- ATS Anteilsverlust AS GmbH (a.g. Belastung):
375.000,-- ATS Konkursanmeldekosten (a.g. Belastung):
50.000,-- ATS.
Mit Bescheid vom 18.11.2002 erkannte das zuständige
Finanzamt diese Beträge nicht an. Begründend wurde
ausgeführt, dass die geltend gemachten Aufwendungen weder aus
tatsächlichen, rechtlichen noch sittlichen Gründen zwangsläufig
erwachsen seien. Es würde somit keine außergewöhnliche Belastung
im Sinne des Einkommensteuergesetzes vorliegen. Nach
§ 16 Abs.1 EStG 1988 seien Werbungskosten Aufwendungen
zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Werbungskosten seien bei
der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen seien. Die Aufwendungen seien
daher nicht zu berücksichtigen.
Mit Eingabe vom 27.11.2002 (eingelangt am 28.11.2002) wurde
Einspruch gegen den Bescheid vom 18.11.2002 erhoben. Der Einspruch
richte sich gegen die Nichtanerkennung der außergewöhnlichen
Belastung aus dem Verlust der Anteile der AS GmbH. Die AS GmbH, deren
Hauptgesellschafter der Bw. gewesen sei, hätte Konkurs anmelden müssen
und sei vom Masseverwalter geschlossen worden. Die gelten gemachten Kosten seien
daher aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen zwangsläufig
erwachsen. Es werde daher die Anerkennung als außergewöhnliche
Belastung beantragt.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 3.12.2002 wurde die
gegenständliche Berufung als unbegründet abgewiesen. Als
Begründung wurde ausgeführt, dass nach der ständigen
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der § 34 des
Einkommensteuergesetzes 1988 nicht zu dem Zweck geschaffen worden sei, um
wirtschaftliche Misserfolge eines Unternehmers durch die Ermäßigung
der Einkommensteuer anderer Steuersubjekte zu berücksichtigen und dadurch
die Steuerlast auf die Allgemeinheit abzuwälzen (VwGH 6.11.1991,
Zl. 89/13/0093). Die im Wege der Arbeitnehmerveranlagung geltend
gemachten Aufwendungen iHv insgesamt 430.000,-- ATS (Anteilsverlust AS GmbH
375.000,-- ATS, Konkursanmeldekosten 50.000,-- ATS, Honorar
Masseverwalter 5.000,-- ATS) hätten somit aus den angeführten
Gründen auch im Berufungswege nicht anerkannt werden können. Der
Einspruch sei daher als unbegründet vollinhaltlich abzuweisen.
Mit Eingabe vom 6.12.2002 (eingelangt am 10.12.2002) wurde
neuerlich Einspruch erhoben. Nach einem Mängelbehebungsauftrag vom
19.12.2002 wurde angegeben, dass sich der Einspruch auf die
Berufungsvorentscheidung vom 3.12.2002 richte (Einkommensteuerbescheid für
das Jahr 2000). Es wurde eingewendet, dass die Begründung unrichtig
sei, da der Bw. nicht Geschäftsführer der AS GmbH und daher nicht
für den Misserfolg verantwortlich gewesen sei. Es werde daher um neuerliche
Prüfung und um Anerkennung als außerordentliche Belastung
ersucht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gem.
§ 34 Abs.1 EStG 1988 sind bei der Ermittlung des
Einkommens eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug der
Sonderausgaben außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung
muss folgende Voraussetzungen erfüllen:
1. Sie muss
außergewöhnlich sein
(Abs.2).
2. Sie muss
zwangsläufig erwachsen
(Abs.3).
3. Sie muss die
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen
(Abs.4).
Die Belastung darf weder
Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben sein.
Gem. Abs.2 ist eine
Belastung außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene, die
der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse,
gleicher Vermögensverhältnisse erwächst.
Gem. Abs.3 erwächst
die Belastung dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus
tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen
kann.
Die Gesellschaft (AS GmbH), an der der Bw. als
Hauptgesellschafter beteiligt war, wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 3.2.1989
von den Gesellschaftern B.S. (Gattin des Bw.), R.Pf. und dem Bw. gegründet.
Infolge des Ausscheiden des Gesellschafters R.Pf. hat der Bw. seine Stammeinlage
auf den Betrag von 375.000- ATS erhöht (Firmenbucheintrag am
25.5.1994). Das Beteiligungsausmaß des Bw. betrug nunmehr 75%. Die
restlichen 25% (125.000,-- ATS) standen im Besitz seiner Gattin, welche
auch Geschäftsführerin der AS GmbH war. Mit Beschluss des
Landesgerichtes Linz vom 4.9.2000 wurde über diese Gesellschaft der Konkurs
eröffnet. Weder die Ersteinlage, noch die Aufstockung des Anteils des Bw.
kann also schon aus zeitlichen Gründen nicht im Zusammenhang mit der
Konkurseröffnung gesehen werden. Es liegt im Wesen der Rechtsform
einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), dass Gesellschafter
zumindest bis zur Höhe ihrer Einlagen haften. Dies war schon bei Eingehen
(Zeichnung) der Beteiligung bekannt. Auch wenn der Bw. nicht
Geschäftsführer dieser Gesellschaft war, so ist das Eingehen der
Beteiligung Teil des Unternehmerrisikos, auch wenn er selbst nicht die
Geschäfte geführt hat. Das Eingehen der Beteiligung ist als
persönliche Entscheidung zu werten. Schon zu diesem Zeitpunkt musste dem
Bw. bewusst sein, dass im Falle eines Konkurses die Einlage verloren sein
könnte.
Um den Verlust der Einlage als außergewöhnliche
Belastung einstufen zu können, müsste die Belastung bereits zum
Zeitpunkt der Zeichnung der Beteiligung -
außergewöhnlich - zwangsläufig und - eine
wesentliche wirtschaftliche Beeinträchtigung gewesen sein.
Im Allgemeinen sind persönliche Erwägungen
ausschlaggebend, ob sich jemand an einer Gesellschaft beteiligt, Aktien
zeichnet, Sparbuch anlegt, u.v.m..
Der Bw. hat niemals vorgebracht, dass das Eingehen der
Beteiligung unter außergewöhnlichen Umständen getätigt
worden sei. Eine Belastung erwächst nicht zwangsläufig, wenn
sie somit unmittelbare Folge eines Verhaltens ist, zu dem sich der
Steuerpflichtige aus freien Stücken entschlossen hat; aber auch dann nicht,
wenn sie sich als Folge eines vom Steuerpflichtigen übernommenen
Unternehmerwagnisses darstellt. Ein solches Unternehmerwagnis ist beim Eingehen
einer Beteiligung an ein Unternehmen jedenfalls gegeben. Folglich liegt auch
beim Verlust dieser Einlage keine außergewöhnliche Belastung im Sinne
des § 34 EStG 1988 vor. Nach ständiger Rechtsprechung
der Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH 6.11.1991, Zl. 89/13/0093;
20.6.1990, Zl. 90/13/0064; 26.3.2003, Zl. 98/13/0072) wurde
§ 34 EStG 1988 nicht zu dem Zweck geschaffen,
wirtschaftliche Misserfolge, die ja die verschiedensten Ursachen haben
können, mit einer Ermäßigung der Einkommensteuer zu
berücksichtigen und in einem solchen Fall die Steuerlast auf die
Allgemeinheit abzuwälzen. Dies auch dann, wenn der Bw. nicht
Geschäftführer der GmbH war.
Auch in der Übernahme der mit dem Konkurs
zusammenhängenden Kosten (Kosten Masseverwalter; Konkursanmeldekosten) kann
keine Außergewöhnlichkeit im Sinne des
§ 34 EStG 1988 erkannt werden. Aber selbst wenn man diese
Kosten als außergewöhnlich einstufen würde (was tatsächlich
nicht der Fall ist), so wären sie aus dem Umstand nicht abzugsfähig,
da sie die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Bw. nicht beeinflussen
(Selbstbehalt von 12% des Einkommens).
In Anbetracht all dieser klaren gesetzlichen Regelungen war
spruchgemäß zu entscheiden.
Linz,
1. April 2004
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0070-L/03
- Stammnummer
- 10095
- Gültig
- 01.04.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF