Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0236-I/06
1.) Darlehenstilgung, Prozesskosten und Eheschließung als außergewöhnliche Belastung? 2.) Kontoführungskosten als Werbungskosten?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0236-I/06vom 23.03.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Wurde ein Darlehen im Rahmen einer unterdessen aufgegebenen gewerblichen Betätigung aufgenommen, stellen die Kapitaltilgungen dieses Darlehens mangels Zwangsläufigkeit der seinerzeitigen - im Unternehmerwagnis gelegenen - Darlehensaufnahme keine außergewöhnliche Belastung dar. Hingegen sind die Schuldzinsen als nachträglichen Betriebsausgaben abzugsfähig.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des Berufungswerbers, vom
27. Jänner 2006 bzw. 14. April 2006 gegen die Bescheide des
Finanzamtes, vertreten durch Finanzanwalt, vom 23. Jänner 2006 bzw.
6. April 2006 betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2004 und 2005
entschieden:
Die Berufungen
werden als unbegründet abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide bleiben
unverändert.
Entscheidungsgründe
In seiner am 4. Februar 2005 beim Finanzamt
eingereichten Einkommensteuererklärung für das Jahr 2004 begehrte der
Berufungswerber neben Fremdkapitalzinsaufwendungen im Betrag von
684,24 € als nachträgliche Betriebsausgaben ua. die steuerliche
Berücksichtigung von Rückzahlungen der Kreditraten für obigen
offenen Betriebsmittelkredit in Höhe von 4.010,00 € sowie von
Heiratskosten im Betrag von 7.480,00 € als außergewöhnliche
Belastungen im Sinne des § 34 EStG. Die Abgabenbehörde versagte
im Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2004 (mit Ausfertigungsdatum
23. Jänner 2006) obigen geltend gemachten Aufwendungen die steuerliche
Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastungen mit der
Begründung, Heiratskosten seien als private Ausgaben des Steuerpflichtigen
gemäß
§ 20 EStG nicht abzugsfähig. Kreditraten
für den Betriebsmittelkredit würden keine außergewöhnliche
Belastung im Sinne des § 34 EStG darstellen, da lediglich Zinsen
für die Rückzahlung eines Betriebskredites als nachträgliche
Betriebsausgaben steuerlich berücksichtigt werden könnten.
Der Abgabepflichtige begründete seine hiergegen
fristgerecht eingebrachte Berufung vom 27. Jänner 2006 ua. damit, die
Verehelichung seiner aus dem Ausland kommenden Ehegattin sei aus dem Grunde der
Familienzugehörigkeit zwangsläufig. Die Heiratskosten seien nicht
geplant gewesen und hätten seinen Finanzplan weit überschritten und
die wirtschaftliche Lebensfähigkeit beeinträchtigt. Diese Kosten seien
auch als Familienheimfahrten und als Notwendigkeit zwecks
Familienzugehörigkeit zu betrachten und den Kosten für eine
Hausgehilfin gleichzustellen. Die Heiratskosten seien sohin als einmalige Kosten
für Hausgehilfin und einmalige Kosten für Familienheimfahrten und
damit als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen. Neben
den bereits im bekämpften Bescheid als nachträgliche Betriebsausgaben
gewährten Zinsen im Betrag von 684,24 € seien weiters auch die
dazu anfallenden Darlehensrückzahlungen von 4.008,00 € laut
Lohnsteuerrichtlinien, Rz. 821, und VwGH 19.2.1986, 84/13/0011, vom 12.9.1989,
88/14/0163 und vom 9.9.1998, 94/14/0009 als außergewöhnliche
Belastungen zu berücksichtigen, wenn zur Finanzierung der steuerlichen
abzugsfähigen Kosten ein Darlehen aufgenommen werde. Da er im Jahr 1996 ein
Darlehen für seinen damaligen Betrieb aufgenommen habe und die
Darlehensrückzahlungen noch bis 3/2008 laufen würden, seien die
gegenständlichen Zahlungen auch in seinem Fall steuerlich zu
berücksichtigen.
In der abweisenden Berufungsvorentscheidung vom
2. März 2006 führte das Finanzamt aus, Aufwendungen in
Zusammenhang mit einer Verehelichung würden gemäß
§ 20
Abs. 1 Z 1 und 2 lit. a EStG unter die nicht abzugsfähigen
Aufwendungen und Ausgaben fallen, sodass die geltend gemachten Heiratskosten
typische Kosten der Lebensführung darstellen würden. Bei einer Heirat
handle es sich um eine freiwillige persönliche Entscheidung der
Lebensführung. Eine Belastung erwachse nur dann zwangsläufig, wenn man
sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht
entziehen könne. Dies treffe auf eine Eheschließung nicht zu. Des
Weiteren seien nur die nach einer Betriebsaufgabe bzw. -veräußerung
anfallenden Schuldzinsen für betrieblich begründete Verbindlichkeiten
als nachträgliche Betriebsausgaben unter bestimmten Voraussetzungen
abzugsfähig. Eine Abzug dieser betrieblichen Schuldzinsen in der Höhe
von 684,24 € sei bei der Einkommensteuerveranlagung bereits erfolgt.
Die reinen Kapitalrückzahlungen für einen Betriebskredit seien
hingegen keine Betriebsausgaben, keine Sonderausgaben und keine
außergewöhnlichen Belastungen. Der Kredit sei zur Finanzierung von
Betriebsmitteln aufgenommen worden. Diese Betriebsmittel seien entweder sofort
Betriebsausgaben und sohin "damals" steuerlich berücksichtigt oder seien im
Wege der AfA abgeschrieben worden. Dem aufgenommenen Kreditbetrag würden
sohin Wirtschaftsgüter entgegenstehen, welche steuerlich bereits als
Ausgabe berücksichtigt worden wären. Eine neuerliche steuerliche
Berücksichtigung dieser Kapitalzahlungen für den Betriebsmittelkredit
sei ausgeschlossen.
In dem hiergegen fristgerecht eingebrachten Antrag auf
Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz (im Schreiben
vom 14. März 2006) führte der Berufungswerber ergänzend aus,
die Familienzusammenführung/-zugehörigkeit würde in seinem
konkreten Fall eine außergewöhnliche Belastung darstellen, da diese
nicht geplant gewesen und plötzlich eingetreten sei. Die
Zwangsläufigkeit ergebe sich in Folge der ausländischen Herkunft
seiner Frau aus dem Aufenthaltstitel der Familienzugehörigkeit, da ihm
ansonsten auch eine Lebensgemeinschaft ohne entsprechende Vorkosten möglich
gewesen wäre. Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit sei hierdurch
beeinträchtigt worden. Betreffend die Darlehensrückzahlung für
Betriebsmittelkredit seien die Angaben in der Berufungsvorentscheidung
unzutreffend, dass diese Betriebsausgaben damals durch AfA steuerlich erfasst
worden wären. Aus der damaligen Bilanz sei ersichtlich, dass keine
derartige AfA steuerlich erfasst worden sei und der Betriebsmittelkredit von der
AfA herkomme. Nicht zutreffend sei auch die Behauptung der Geltendmachung durch
Betriebsausgaben, da der Betriebsmittelkredit als Bilanz-Fortschreibung bis zur
endgültigen Rückführung zu sehen sei. Es gäbe noch einen
Passivposten Betriebsmittelkredit, der dann bis 2008 durch diese
Rückzahlung erledigt sei. Hierzu gäbe es eine klare Entscheidung des
Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Februar 1986, 94/13/0011, demzufolge die
(Darlehens)Schuldtilgung zu außergewöhnliche Belastung führen
würde.
In der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2005
(eingelangt bei der Abgabenbehörde am 30. Jänner 2006) beantragte
der Berufungswerber (neben Zinsaufwendungen für einen Betriebsmittelkredit
als nachträgliche Betriebsausgaben im Betrag von 498,16 €)
wiederum die steuerliche Berücksichtigung der weiters angefallenen
Darlehensrückzahlungen in Höhe von 4.008,00 € als
außergewöhnliche Belastung. Daneben wies der Abgabepflichtige ua.
noch die Kontoführungskosten seines Gehaltskontos im Betrag von
195,14 € als sonstige Werbungskosten sowie die im Rahmen eines "ihm
aufgezwungenen Zivilprozesses" angefallenen Rechtsanwaltskosten für
Rechtsanwalt in Höhe von 5.626,64 € als
außergewöhnliche Belastungen aus. Über Vorhalt des Finanzamtes
vom 20. März 2006 erklärte der Berufungswerber, der
gegenständliche Zivilprozess werde wegen Preisminderung und Schadenersatz
im Zusammenhang mit Mängeln beim Hausbau geführt. Ein Urteil sei bis
dato noch nicht ergangen. Das Finanzamt erkannte im Einkommensteuerbescheid
für das Jahr 2005 (mit Ausfertigungsdatum 6. April 2006) wiederum
lediglich den Zinsaufwand in Höhe von 498,16 € als
nachträgliche Betriebsausgaben, nicht jedoch die beantragten
Darlehenstilgungen für einen Betriebsmittelkredit im Betrag von
4.008,00 € als außergewöhnliche Belastung an. Darüber
hinaus wurden dem Berufungswerber die geltend gemachten Zivilprozess- bzw.
Rechtsanwaltskosten für Rechtsanwalt im Betrag von 5.626,64 € (da
weder aus tatsächlichen, rechtlichen noch aus sittlichen Gründen
zwangsläufig erwachsen) nicht als außergewöhnliche Belastung und
die Kontoführungskosten für ein Gehaltskonto im Betrag von
195,14 € (wegen dem Aufteilungsverbot) nicht als Werbungskosten
gewährt.
In der hiergegen fristgerecht erhobenen Berufung vom
14. April 2006 beantragte der Berufungswerber die antrags- und
erklärungsgemäße Veranlagung, da die Kontoführungskosten
seines Gehaltskontos im Betrag von 195,14 € Werbungskosten darstellen
würden, da sein Dienstgeber eine bargeldlose Gehaltsauszahlung verlangt
habe. Das Gehaltskonto würde sohin der Sicherung und Erhaltung der
steuerlichen Einkünfte dienen. Des Weiteren seien die Darlehenstilgungen
für Betriebsmittelkredit (aus den bereits im Berufungsverfahren des Jahres
2004 dargelegten Gründen sowie den Ausführungen der
§§ 34 und 35 Lohnsteuerrichtlinien 821) als
außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen. Der
Zivilprozess sei ihm im Jahr 2005 von der Firma1 durch Klage aufgezwungen
worden, da er um eine außergerichtliche Regelung des von ihm wegen
Mängel beim Hausbau vorgenommenen Abzuges bemüht gewesen sei.
Derartige Prozesskosten seien laut Einkommensteuergesetz unabhängig vom
Prozessverlauf als außergewöhnliche Belastung zu
berücksichtigen, da ihm dieser Prozess aufgezwungen worden sei. Die
Berufung wurde dem Unabhängigen Finanzsenat ohne Erlassung einer ersten
Berufungsvorentscheidung direkt vorgelegt.
Der Referent nahm Akteneinsicht in den Gerichtsakt des
Bezirksgerichtes zur Aktenzeichen1 bzw. des Landesgerichtes als Berufungsgericht
zur Aktenzeichen2.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1.) Werbungskosten: Kontoführungskosten:
Werbungskosten sind gemäß
§ 16
Abs. 1 EStG 1988 die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung
oder Erhaltung der Einnahmen. Dem gegenüber dürfen gemäß
§ 20 Abs. 1 Z. 2 lit. a leg. cit. Aufwendungen oder
Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche
oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie
zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen
erfolgen, bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden. Die
Bestimmung des § 20 Abs. 1 Z. 2 lit. a EStG 1988
schließt Aufwendungen für die Lebensführung, das sind
Aufwendungen, die nach der dem Steuerrecht eigenen, typischen Betrachtungsweise
im Allgemeinen und losgelöst vom besonderen Fall der Privatsphäre
zuzurechnen sind, vom Abzug aus. Sie werden sogar auch dann nicht
abzugsfähig, wenn sie zur Förderung des Berufes oder der
Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen. Soweit von einem Aufwand nicht
einwandfrei festgestellt werden kann, ob er durch die Lebensführung oder
durch den Beruf des Steuerpflichtigen veranlasst wurde, ist der gesamte Betrag
nicht abzugsfähig (Aufteilungsverbot). Die in Rede stehende
Gesetzesbestimmung enthält die wesentliche Aussage, dass gemischt
veranlasste Aufwendungen, also Aufwendungen mit einer privaten und betrieblichen
Veranlassung, nicht abzugsfähig sind. Damit soll im Interesse der
Steuergerechtigkeit vermieden werden, dass ein Steuerpflichtiger auf Grund der
Eigenheiten seines Berufes eine Verbindung zwischen beruflichen und privaten
Interessen herbeiführen und somit Aufwendungen der Lebensführung
steuerlich abzugsfähig machen kann, während Steuerpflichtige, die eine
Tätigkeit ausüben, welche eine solche Verbindung zwischen beruflichen
und privaten Interessen nicht ermöglicht, derartige Aufwendungen nicht
abziehen können (Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch EStG 1988,
Wien, 769f, 1993, und die dort angeführte Judikatur des
Verwaltungsgerichtshofes; Doralt, Einkommensteuergesetz,
Kommentar9,
Tz. 41f zu § 16, 31, 2005). Nach der ständigen
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Abgrenzung beruflich
bedingter Aufwendungen von den Kosten der Lebensführung eine typisierende
Betrachtungsweise derart anzuwenden, dass nicht die konkrete tatsächliche
Nutzung, sondern die typischerweise zu vermutende Nutzung als allein erheblich
angesehen werden muss (VwGH 24.11.1999, 99/13/0202, und die dort angeführte
Vorjudikatur).
Der Berufungswerber begehrt im Jahr 2005 die steuerliche
Berücksichtigung der Kontoführungskosten seines Gehaltskontos im
Betrag von 195,14 € als Werbungskosten, da der Dienstgeber eine
bargeldlose Gehaltsauszahlung verlangt habe.
Kontoführungskosten (einschließlich der Kosten
für Scheck- bzw. Bankomatkarte) für das Gehaltskonto des Arbeitnehmers
stellen nach herrschender Lehre keine Werbungskosten dar und zwar auch dann
nicht, wenn das Konto auf Verlangen des Arbeitgebers eingerichtet wird (Doralt,
Einkommensteuergesetz,
Kommentar9,
Tz. 220 zu § 16, 117, 2005). Derartige Kosten sind als gemischt
veranlasste Aufwendungen steuerlich nicht abzugsfähig (Zorn in
Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar, Rz. 5.2 zu
§ 16 EStG 1988 allgemein, 1997). Da die beantragten Aufwendungen sohin
ausschließlich der privaten Lebensführung des Berufungswerbers
zuzurechnen sind, kann der Berufung diesbezüglich keine Folge gegeben
werden.
2.) außergewöhnliche Belastungen:
Gemäß
§ 34 Abs. 1 EStG 1988 kann
jeder unbeschränkt Steuerpflichtige beantragen, dass bei Ermittlung des
Einkommens nach Abzug der Sonderausgaben außergewöhnliche Belastungen
abgezogen werden. Die Belastung muss dabei sowohl außergewöhnlich
sein (Abs. 2) als auch zwangsläufig erwachsen (Abs. 3) und die
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen
(Abs. 4); damit sind Vermögensumschichtungen nicht als
außergewöhnliche Belastungen anzusehen (Doralt,
Einkommensteuergesetz,
Kommentar4,
Tz. 20 zu § 34, 12, 1999).
Eine Belastung ist dann außergewöhnlich, wenn
sie höher ist als jene, die der Mehrheit der Steuerpflichtigen gleicher
Einkommens- und Vermögensverhältnisse erwächst (§ 34
Abs. 2 EStG 1988). Somit können Ereignisse, die bei der
überwiegenden Mehrheit der in gleichen Verhältnissen lebenden
Steuerpflichtigen eintreten, nicht gemäß
§ 34 EStG
berücksichtigt werden (Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer,
Kommentar, Rz 1 zu § 34 Abs. 2).
Die Belastung erwächst dem Steuerpflichtigen nach
§ 34 Abs. 3 EStG dann zwangsläufig, wenn der
Steuerpflichtige sich der Belastung aus tatsächlichen, rechtlichen oder
sittlichen Gründen nicht entziehen kann. Zwangsläufige Aufwendungen
liegen sohin in Abgrenzung von freiwilligen Aufwendungen nicht vor, wenn die
Aufwendungen sich als Folge eines Verhaltens darstellen, zu dem sich der
Steuerpflichtige aus freien Stücken entschlossen hat (VwGH 2.4.1954,
1855/52; VwGH 4.4.1990, 89/13/0100; VwGH 19.3.1998, 95/15/0024; VfGH 18.6.1963,
B 213/62). Daraus ergibt sich nach Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer,
Kommentar, Rz. 3 zu § 34 Abs. 2 bis 5 EStG 1988, 2006, mit
aller Deutlichkeit, dass freiwillig getätigte Aufwendungen nach
§ 34 EStG ebensowenig Berücksichtigung finden können wie
Aufwendungen, die auf Tatsachen zurückzuführen sind, die vom
Steuerpflichtigen vorsätzlich herbeigeführt wurden, die sonst die
Folge eines Verhaltens sind, zu dem sich der Steuerpflichtige aus freien
Stücken entschlossen hat oder die sich als Folge eines vom
Steuerpflichtigen übernommenen Unternehmerwagnisses darstellen (VwGH
26.9.1985, 85/14/0116, betreffend Verschuldung aus einer gewerblichen
Tätigkeit).
Unter tatsächlichen Gründen sind Ereignisse zu
verstehen, die unmittelbar den Steuerpflichtigen selbst betreffen. Rechtliche
Gründe sind solche, die dem Steuerpflichtigen eine
außergewöhnliche Belastung aus einer rechtlichen Verpflichtung
auferlegen. Rechtliche Gründe können sich aus dem Gesetz oder auch aus
einem Vertrag, einem Urteil oder einem Verwaltungsakt ergeben (Doralt,
Einkommensteuergesetz,
Kommentar4,
Tz. 38f zu § 34, 17f, 1999).
2 a) Darlehenstilgung:
Der Berufungswerber erzielte in den Vorjahren
Einkünfte aus Gewerbebetrieb, wobei von ihm im Rahmen seiner gewerblichen
Tätigkeit ein betriebliches Darlehen aufgenommen wurde, welches bei
Betriebsaufgabe noch aushaftete. Die nach der Betriebsaufgabe hieraus
angefallenen Schuldzinsen wurden in den strittigen Jahren 2004 und 2005 von der
Abgabenbehörde antrags- und erklärungsgemäß als
nachträgliche Betriebsausgaben qualifiziert und zum Abzug gebracht, da die
Verbindlichkeit von der Abgabenbehörde weiterhin als betrieblich veranlasst
angesehen wurde.
Der Berufungswerber begehrt nunmehr die aus obigem Darlehen
in den Jahren 2004 und 2005 neben den (als nachträgliche Betriebsausgaben
gewährten) Schuldzinsen weiters angefallenen Darlehensrückzahlungen
(das sind die Kapitaltilgungen, sohin die Differenz zwischen den
Kreditraten/-rückzahlungen und den hierin enthaltenen Schuldzinsen) als
außergewöhnliche Belastung.
Gemäß
§ 34 Abs. 1 EStG letzter
Satz bleiben bei der Berücksichtigung außergewöhnlicher
Belastungen Aufwendungen, die zu den Betriebsausgaben, Werbungskosten oder
Sonderausgaben gehören, außer Betracht. Es ist auch nicht
möglich, in jenen Fällen, in denen der Abzug von Betriebsausgaben,
Werbungskosten oder Sonderausgaben durch das Gesetz beschränkt ist, die vom
Abzug ausgeschlossenen Ausgabenteile, die sich bei den einzelnen Einkunftsarten
oder bei der Einkommensermittlung nicht voll als Abzugsposten auswirken konnten,
als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen, weil sie ihre
Eigenschaft als Betriebsausgabe, Werbungskosten oder Sonderausgaben nicht
verlieren. Da die damalige Inanspruchnahme des gegenständlichen Darlehens
lediglich zu einer bloßen Vermögensumschichtung des Abgabepflichtigen
geführt hat, können sohin lediglich die Schuldzinsen, nicht jedoch die
Kapitaltilgung (das heißt die "bloße Zurückzahlung" des
aufgenommenen Betrages) einen steuerlichen Abzug als (nachträgliche)
Betriebsausgabe finden, weshalb eine Berücksichtigung dieser Aufwendungen
als außergewöhnliche Belastung nicht mehr in Betracht kommt (Doralt,
Einkommensteuergesetz,
Kommentar4,
Tz. 78 zu § 34, 45, 1999; Fuchs in Hofstätter/Reichel, Die
Einkommensteuer, Kommentar, Rz. 5 zu § 34 Abs. 1 EStG 1988,
6f, 1999).
Die Bestimmung des § 34 EStG wurde nicht zu dem
Zweck geschaffen, wirtschaftliche Misserfolge, die ja die verschiedensten
Ursachen haben könnten, mit einer Ermäßigung der Einkommensteuer
zu berücksichtigen und in einem solchen Fall die Steuerlast auf die
Allgemeinheit abzuwälzen. Die Verschuldung in Zusammenhang mit einer
gewerblichen Tätigkeit entsteht als Folge des mit der früheren
beruflichen Tätigkeit verbundenen kaufmännischen Wagnisses, das der
Steuerpflichtige freiwillig auf sich genommen hat (VwGH 3.7.1962, 799/60; VwGH
26.9.1985, 85/14/0116).
Auch im vorliegenden Fall wurde das
streitgegenständliche Darlehen, dessen Rückzahlung exklusive Zinsen
als außergewöhnliche Belastung beantragt wurde, infolge eines vom
Berufungswerbers im Rahmen seiner damaligen gewerblichen Tätigkeit
übernommenen Unternehmerwagnisses aufgenommen. Die für eine
Qualifizierung der Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung
geforderte Zwangsläufigkeit kann sohin vom Referenten im
streitgegenständlichen Fall nicht erkannt werden, weshalb eine steuerliche
Anerkennung im Sinne des § 34 EStG nicht in Frage kommen kann.
Der Verweis des Berufungswerbers auf die
Lohnsteuerrichtlinien 2002, Rz. 821, kann der Berufung zu keinem Erfolg
verhelfen, da Ausgaben für die Tilgung von Schulden nur dann als
außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden dürfen,
wenn der Schuldgrund ein außergewöhnlicher und zwangsläufiger
ist. Es muss also schon die Begründung des Schuldverhältnisses
zwangsläufig sein, um ihrer Erfüllung die Eigenschaft einer
außergewöhnlichen Belastung verleihen zu können (VwGH
20.11.1959, 279/59). Lediglich dann, wenn diese Schuld durch ein aufgenommenes
Darlehen entsteht und diese Schuldaufnahme eine außergewöhnliche
Belastung darstellt, dann sind die entsprechenden Rückzahlungsbeträge
(zusammen mit den allenfalls zu leistenden Schuldzinsen) steuerlich zu
begünstigen (Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, EStG 1988,
Tz. 38 zu § 34 EStG, Stichwort "Schulden, Schuldzinsen", 1294).
Schuldzinsen sind sohin als außergewöhnliche Belastung nur dann
abzugsfähig, wenn die Darlehensaufnahme zwangsläufig erfolgte und
damit auch die Darlehensrückzahlungen als außergewöhnliche
Belastungen zu berücksichtigen sind (Doralt, Einkommensteuergesetz,
Kommentar4,
Tz. 78 zu § 34, Stichwort "Schuldzinsen", 45, 1999).
Nachdem - wie bereits oben dargelegt - die Aufnahme des
streitgegenständlichen Darlehens nicht zwangsläufig, sondern im Rahmen
des kaufmännischen Wagnisses freiwillig erfolgte, stellte die
Darlehensbegründung keine Finanzierung von als außergewöhnliche
Belastung steuerlich abzugsfähigen Aufwendungen dar, sodass die auf das
Darlehen entfallenden Zahlungen - in Einklang mit den Lohnsteuerrichtlinien 2002
- keine steuerliche Berücksichtigung als außergewöhnliche
Belastung finden können. Die vom Berufungswerber in seinem Vorbringen
angeführten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes (vom 19.2.1986,
84/13/011; vom 12.9.1989, 88/14/0163 und 9.9.1998, 94/14/0009) bestätigen
die Rechtsansicht des Referenten, da diese doch ebenso ausdrücklich
festhalten, dass eine Abzugsfähigkeit von Darlehensrückzahlungen
gemäß
§ 34 EStG nur dann gegeben sei, wenn das Eingehen der
Darlehensverpflichtung für den Abgabepflichtigen zwangsläufig erfolgt
sei.
2 b) Prozesskosten:
Der Berufungswerber beantragt im Jahr 2005 die steuerliche
Berücksichtigung der (Rechtsanwalts-)Kosten in Höhe von
5.626,64 € für einen ihm nach seiner Ansicht aufgezwungenen
Zivilprozess im Rahmen seines privaten Hausbaues als außergewöhnliche
Belastung.
Prozesskosten stellen jedoch keine
außergewöhnlichen Belastungen dar, wenn die Prozessführung
lediglich eine direkte oder indirekte Verhaltensfolge des Abgabepflichtigen
darstellt (VwGH 4.4.1990, 89/13/0100; VwGH 16.1.1991, 89/13/0037). Prozesskosten
in einem Zivilrechtsstreit sind daher nicht als außergewöhnliche
Belastung abzugsfähig, wenn die Prozessführung auf Tatsachen
zurückzuführen ist, die vom Steuerpflichtigen vorsätzlich selbst
herbeigeführt wurden oder die sonst die Folge eines vom Steuerpflichtigen
gesetzten Verhaltens sind, zu dem er sich aus freien Stücken entschlossen
hat; davon ist unter anderem dann auszugehen, wenn der Steuerpflichtige geklagt
wird und im Prozess unterliegt (VwGH 19.3.1998, 95/15/0024). Eine
außergewöhnliche Belastung kann allerdings dann vorliegen, wenn dem
Steuerpflichtigen ein Zivilprozess aufgezwungen wird und er in diesem Prozess
obsiegt (zB. bei erfolgreicher Abwendung eines Schadenersatzanspruches). Sind
Prozesskosten dem Grunde nach absetzbar, so sind davon
Prozesskostenersätze, soweit einbringlich (VwGH 3.3.1992, 88/14/0011),
sowie Leistungen aus der Rechtschutzversicherung abzuziehen (Doralt,
Einkommensteuergesetz,
Kommentar4,
Tz. 78 zu § 34, 44, 1999; Fuchs in Hofstätter/Reichel, Die
Einkommensteuer, Kommentar, Rz. 1 zu § 34 EStG 1988
Einzelfälle, Stichwort Prozesskosten, 26ff, 2001).
Den streitgegenständlichen Rechtsanwaltskosten liegt
die zivilrechtliche Klage der Klägerin gegen den Berufungswerber auf
Zahlung des aushaftenden Kaufpreises für ein Fertigteilhaus zugrunde. Mit
Urteil vom 30. Jänner 2006, Aktenzeichen1, gab das Bezirksgericht der
Klage Folge und verpflichtete den Berufungswerber zur Zahlung eines Betrages von
7.970,00 € samt 4 % Zinsen sowie der mit 5.257,54 €
bestimmten Prozesskosten (ua. Ersatz der gesamten Prozesskosten der klagenden
Partei). Begründend führte das Gericht im Urteil aus, das
Klagebegehren bestünde - abgesehen von 100,00 € sowie einem
Zinsenmehrbegehren - zu Recht, da der von der beklagten Partei eingewendete
Schadenersatzanspruch bereits von der klagenden Partei in der Rechnungsstellung
als Preisminderung anerkannt worden wäre. Die beklagte Partei habe sohin
die Rechnungssumme (abgesehen von 100,00 €) unberechtigterweise nicht
beglichen. Der hiergegen erhobenen Berufung des Abgabepflichtigen wurde mit
Urteil des Landesgerichtes als Berufungsgericht vom 24. Oktober 2006,
Aktenzeichen2, keine Folge gegeben.
Auf Grund des vorliegenden Sachverhaltes ist damit auch die
streitgegenständliche Berufung entschieden, da den strittigen Prozesskosten
ausschließlich ein vom Berufungswerber aus freien Stücken gesetztes
Verhalten zugrunde liegt. Wie sich aus obigem (rechtskräftigem) Urteil
ergibt unterließ der Steuerpflichtige vorsätzlich und
unberechtigterweise die Begleichung des gegenüber der klagenden Partei
aushaftenden Rechnungsbetrages (abgesehen von 100,00 €) aus dem Ankauf
eines Fertigteilhauses. Die Klage der Klägerin, die Prozessführung und
das Unterliegen im Gerichtsprozess sowie die hierdurch aufgelaufenen
Prozesskosten sind somit ausschließlich durch das Verhalten des
Berufungswerbers selbst begründet. Die strittigen Aufwendungen waren sohin
dem Berufungswerber weder aufgezwungen worden noch sind diese zwangsläufig
begründet, sodass diese - wie aus obigen rechtlichen Ausführungen
ersichtlich ist - keine außergewöhnliche Belastungen darstellen und
damit keine steuerliche Berücksichtigung finden können.
2 c) Kosten der Eheschließung:
Der Berufungswerber beantragt die steuerliche
Berücksichtigung der Kosten der Eheschließung mit seiner aus dem
Ausland abstammenden Ehegattin aus dem Titel der "Familienzugehörigkeit"
bzw. "Familienheimfahrten" und "Hausgehilfin" als außergewöhnliche
Belastung.
Kosten der Einwanderung bzw. die Emigrationskosten eines
ins Inland Zugezogenen sind grundsätzlich genauso wenig nicht als
außergewöhnliche Belastung berücksichtigungsfähig (BFH,
BStBl 1978 II 147) wie die Kosten der Einbürgerung; sie können nur
dann zwangsläufig erwachsen, wenn dem Zuziehenden elementare Menschen- und
Freiheitsrechte vorenthalten worden sind (Doralt, Einkommensteuergesetz,
Kommentar4,
Tz. 78 zu § 34, 30, 34, 1999). Ebenso sind die Aufwendungen im
Zusammenhang mit Hochzeiten (wie Brautkleid, Vermählungsanzeigen,
Hochzeits- und Polterfeier und -tafel, Hochzeitsreisen etc.) mangels rechtlicher
und sittlicher Verpflichtung nicht als außergewöhnliche Belastung
abzugsfähig (Doralt, Einkommensteuergesetz,
Kommentar4,
Tz. 78 zu § 34, 37, 1999; Fuchs in Hofstätter/Reichel, Die
Einkommensteuer, Kommentar, Rz. 1 zu § 34 EStG 1988
Einzelfälle, Stichwort Hochzeit, 17f, 2001). Eine rechtswirksame
Eheschließung bedarf nämlich des freien Willens der Brautleute,
sodass hierin eine Zwangsläufigkeit im Sinne des § 34 EStG nicht
erblickt werden kann.
Auf Grund der vorliegenden Aktenlage bestand für den
Berufungswerber weder eine gesetzliche noch eine sittliche oder moralische
Verpflichtung für eine Verehelichung, sondern unterlag diese seiner freien
Entscheidung. Bei einer (rechtswirksamen) Eheschließung handelt es sich
nämlich um eine freiwillige persönliche Entscheidung der
Lebensführung, welcher damit auch keine Zwangsläufigkeit zukommen kann
(Doralt, Einkommensteuergesetz,
Kommentar4,
Tz. 37 zu § 34, 17, 1999). Einer solchen Zwangsläufigkeit
bedürfte es jedoch für eine Qualifizierung als
außergewöhnliche Belastung.
Das Vorbringen des Berufungswerbers, seine Ehegattin
käme aus dem Ausland, weshalb eine Lebensgemeinschaft zur
Gewährleistung der Aufenthaltsberechtigung ("Aufenthaltstitel") in
Österreich nicht ausgereicht hätte, sondern er zu einer Verehelichung
zwangsläufig verpflichtet gewesen sei, kann der Berufung zu keinem Erfolg
verhelfen. Auf Grund der bestehenden Gesetzeslage bedarf es für eine
Gewährung der Aufenthaltsberechtigung in Österreich keiner
Verehelichung der Antragstellerin mit einem österreichischen
Staatsbürger bzw. einem in Österreich Ansässigen, sodass für
den Berufungswerber weder eine rechtliche noch eine tatsächliche
Verpflichtung zur Eheschließung mit seiner Ehegattin bestand. Des Weiteren
wäre für die Qualifizierung als außergewöhnliche Belastung
nicht ausreichend, dass das Verhalten des Abgabepflichtigen menschlich
verständlich, wünschens- oder lobenswert erschiene (VwGH 26.4.1989,
86/14/0085; Doralt, Einkommensteuergesetz,
Kommentar4,
Tz. 41 zu § 34, 18, 1999), sodass auch eine Verehelichung aus dem
ausschließlichen Grunde der Erleichterung der Verschaffung der
Aufenthaltsberechtigung eine Zwangsläufigkeit im Sinne des § 34
EStG nicht begründen könnte. Darüber hinaus kann entgegen der
Auffassung des Berufungswerbers eine "nicht geplante" bzw. nicht beabsichtigte
und "plötzlich eingetretene" Veranlassung zur Eheschließung keine
"Zwangsläufigkeit" bzw. keine "Außergewöhnlichkeit"
begründen, da auch ein persönlicher emotionaler Entschluss zur
Verehelichung keiner Zwangsläufigkeit bzw. einer Verpflichtung im Sinne des
§ 34 EStG gleichkommt.
Die streitgegenständlichen Aufwendungen, welche sich
ausschließlich aus Kosten für Schuhe und Anzug (240,00 €),
Brautkleid (650,00 €), Eheringe (440,00 €), Festessen
(340,00 €), Getränke (200,00 €), Fotoalbum
(1.100,00 €), Ausflug und Übernachtung Gardasee
(200,00 €) sowie Urkundenübersetzung (300,00 €)
zusammensetzen, können - entgegen dem Berufungsbegehren des
Abgabepflichtigen im Schreiben vom 27. Jänner 2006 - ebenso nicht
unter dem Titel "Kosten für Hausgehilfin" oder "Kosten für
Familienheimfahrten" bzw. "Familienzugehörigkeit" als
außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden, da die
begehrten Kosten offensichtlich keine derartigen Ausgaben (weder Kosten der
Haushaltsführung oder für Haushaltshilfe noch Reisekosten von Russland
nach Österreich, sondern ausschließlich Kosten im Rahmen einer
Eheschließung) beinhalten. Daneben könnten die Kosten einer
Haushaltshilfe unter Umständen lediglich bei einer - im konkreten Fall
jedoch nach der vorliegenden Aktenlage nicht gegebenen - etwaigen
Kinderbetreuung oder bei einer Betreuungs- und Pflegebedürftigkeit in Folge
von Krankheit oder Behinderung (Doralt, Einkommensteuergesetz,
Kommentar4,
Tz. 78 zu § 34, 36f, 1999; Fuchs in Hofstätter/Reichel, Die
Einkommensteuer, Kommentar, Rz. 1 zu § 34 EStG 1988
Einzelfälle, Stichwort Haushaltshilfe, 14ff, 2001), nicht jedoch
ausschließlich für die Begründung eines gemeinsamen ehelichen
Haushaltes verbunden mit der Haushaltsführung durch die Ehegattin
steuerliche Berücksichtigung finden. Des Weiteren wären auch die
Kosten der Anreise von Russland nach Österreich (im Rahmen einer
"Familienzugehörigkeit", "Familienheimfahrt" bzw.
"Familienzusammenführung")
ausschließlich der privaten steuerlich unbeachtlichen Lebensführung
zuzurechnen, da die Übersiedlungskosten eines Ehepartners an den Wohnort
des anderen Ehepartners bzw. an den zukünftigen gemeinsamen ehelichen
Wohnsitz (ohne berufliche Veranlassung) keine Werbungskosten oder
außergewöhnliche Belastungen begründen können (Fuchs in
Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar, Rz. 1 zu
§ 34 EStG 1988 Einzelfälle, Stichwort Hochzeit, 18, 2001).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck,
am 23. März 2007
Normen und Schlagworte
- § 34 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
WerbungskostenLebensführungPrivatsphäreKontoführungGirokontoKontoführungskostenaußergewöhnliche BelastungDarlehenstilgungDarlehenUnternehmerwagnisSchuldzinsenKapitaltilgungBetriebsdarlehenbetriebliches Darlehennachträgliche BetriebsausgabeSchuldaufnahmezwangsläufigProzesskostenZivilprozessUnterliegenEheschließungEheHochzeitFamilienzusammenführungHaushaltshilfeEinbürgerung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0236-I/06
- Stammnummer
- 27474
- Gültig
- 23.03.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF