Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0328-W/06
Vernichtung von Grundaufzeichnungen wie Bonierungseingaben; Einsatz von statistischen Methoden zur Überprüfung der Plausibilität von Tageslosungen.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0328-W/06vom 12.03.2009Teil 3 von 7
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Diese Liste mit sonstigen Feiern, Geburts- und Schließtagen wurde durch die BP gewürdigt und der folgenden Berechnung zugrundegelegt.
Zur Liste der "außergewöhnlichen Umstände" wurde von der Betriebsprüfung vorgehalten, dass eine "Außergewöhnlichkeit" nur aus der Sicht des Unternehmenszwecks beurteilt werden kann. Die Gastbetriebe eignen sich ihrer Einrichtung und Kapazität nach für Firmen- , Weihnachts- und sonstige Feiern.
So fand sich auf der Liste nur eine einzige nicht im Unternehmenszweck begründete Auffälligkeit (21.5.2000, 50. Geburtstag des Bw.) sowie einige wenige Abweichungen bei Öffnungszeiten (Lokal C). Diese wurden in der weiteren Auswertung auch berücksichtigt.
Alle übrigen angeführten Umstände betrafen Firmenfeiern, Weihnachtsfeiern und ähnliche Ereignisse. Hiezu wurde festgestellt, dass dies im Geschäftszweck des Unternehmens liegt und somit keine Außergewöhnlichkeit vorliegen kann.
Nach Beurteilung der Einwendungen wurden die Detaildaten der einzelnen Lokale getrennt verprobt, wobei in den Monaten Juni und Oktober 2002 nur die Gesamtsummen und keine Lokaldetaildaten vorlagen.
Am 5.8.2004 wurden diese neuerlichen Auswertungen dem steuerlichen Vertreter in dessen Kanzlei übergeben, sowohl in Datenform (xls.) als auch in Papierform. In diesen Auswertungen sind die zugrundeliegenden Daten (die erklärten Tageslosungen), schriftliche Information zu log NV inklusive Formeln und Literaturhinweis, Darstellungen der Auswertungen für alle 3 Jahre je Lokal in tabellarischer Form ersichtlich.
Am 23.8.2004 fand eine Besprechung mit dem Steuerberater zu einem weiteren Prüfungsschwerpunkt statt, in der auch mitgeteilt wurde, dass nach Ansicht der Bp die bereits übergebenen Auswertungen Basis einer Schätzung wegen Nichtvorhandenseins von Grundaufzeichnungen sein werden. Das Vorbringen in der Berufung in dieser Besprechung sei von der Bp erklärt worden, dass kein weiterer Vorhalt ergehen würde, ist nicht zutreffend. Richtig ist, dass in einer weiteren Besprechung am 9.9.2004 sowohl die log NV und die sich daraus ergebenden Berechnungen der Schätzung anhand von übergebenen Berechnungen ausführlich besprochen wurden.
(...)
Wenn daher in der Berufung ausgeführt wird, dass keine Aufforderung zur Vorlage von Grundaufzeichnungen erfolgt sei, nicht auf Argumente des Steuerpflichtigen eingegangen wurde, keine genaue Darstellung der Abweichung und deren Berechnungsmethode, keine Darstellung der auf Grund der Abweichung erfolgten Zuschätzung erfolgte, ist dies nicht den Tatsachen entsprechend.
(...)
Buchhaltung und Losungserfassung:
(...) - wie Tz. 22 des Prüfungsberichtes
Boniersystem SUNRISE
(...)
Die Eingaben (Bonierungen) der Kellner werden in einem Datenbanksystem erfasst, die Kontrolle der laufenden Erfassung wird über ein eigenes "Logfile", welches sämtliche Eingaben der Kellner aufzeichnet, gesichert. In diesem System werden sämtliche Bonierungen ausgewiesen, bei Bezahlung (bzw. Abschluss) des jeweiligen Geschäftsfalles bleiben - nach Angaben des Unternehmers im BP Verfahren - alle Artikelumsätze im System erhalten, sie verlieren aber den Bezug zum jeweiligen Tisch des Lokal, auf welchen sie ursprünglich gebucht wurden.
Gespeichert sind im System demnach auch die Inkassosummen des einzelnen Kellners.
Stornierungen sind laut Angabe nur mittels des jeweiligen Kellnerschlüssels möglich. Diese werden in einem eigenen Stornoprotokoll gespeichert.
Bei Tagesabschluss des jeweiligen Kellners liest dieser "seine" Inkassosumme vom System ab und zählt den entsprechenden Betrag in ein Kuvert, welches verwahrt wird. Eine Dokumentation dieser Summe in schriftlicher Form (Kellnerabrechnung) gibt es nicht (Angabe des Bw). Am Tagesende wird ein Kuvert mit sämtlichen Kellnerlosungen im Tresor verwahrt. Diese Gesamtsumme ist in keiner Form dokumentiert (keine Ausdrucke aus dem System, keine Bestätigung des Kellners).
Die Kontrolle der hinterlegten Summen erfolgt am folgenden Tag durch den Bw. persönlich durch Nachzählen und Vergleich mit der - wieder nur - abgelesenen Summe aus dem Boniersystem.
Die (nachgezählte) Summe wird nach Kontrolle händisch in eine EXCEL-Tabelle übernommen (...).
In dieser Tabelle erfolgt eine händische Aufteilung der Beträge in bare und unbare Beträge. Die als Barinkasso ermittelte Summe wird wiederum händisch als Tageslosung in ein EXCEL-Kassabuch tageweise eingetragen.
Bezüglich des Einwandes in der Berufung, diese "händische Übernahme" erfolge "nicht durch nochmaliges Eintippen, sondern durch Import mittels Datenträger" sei angemerkt, dass händisch hier im Gegensatz zu automatisiert (d.h. ohne Eingriff des Benutzers) zu verstehen ist. Die Datenübernahme erfolgt hier eindeutig durch manipulative Tätigkeit, also "händische Übernahme" der Daten.
Nach der Kontrolle werden die Daten des Boniersystems - laut dem Bw. -"nicht mehr benötigt, weil spätestens hier Übereinstimmung der Zahlen herrschen muss". Die einzelnen Bonierungen und (wie auch in der Berufung angeführt) die Inkassosummen (d.h. die Umsätze pro Kellner) werden nicht aufbewahrt. Eine Dokumentation der Abstimmung erfolgt nicht.
Aus der Datenbank werden lediglich die monatlichen Spartenerlöse und die Tagessummen aufbewahrt (in Papierform und als monatlicher "BAO file").
Das Stornoprotokoll wurde ebenfalls nicht aufbewahrt.
Die Aussage der Betriebsprüfung:."...werden die Bonierungsdaten regelmäßig nach zwei bis drei Tagen gelöscht" stützt sich auf die Auskunft des Unternehmers selbst anlässlich der Betriebsbesichtigung vom 1.4.2004. Wenn nun dem entgegnet wird, die "Freigabe" der Daten erfolge aufgrund von vorgenommenen Systemeinstellungen und nicht durch aktiven Eingriff, so ist dazu festzustellen, dass "Freigabe" in diesem Fall Löschung bedeutet, diese Löschung aufgrund von Systemeinstellungen erfolgt, welche der Unternehmer selbst trifft oder treffen lässt (dokumentiert in der Berufung Pkt. 5.2.2.1. b bzw. 5.2.2.3.), laut Aussagen des befragten Systembetreuers des Boniersystems "SUNRISE" vom System nur die Löschungen vorgenommen werden, welche der Unternehmer selbst einstellt, andernfalls alle Daten in der Datenbank erhalten blieben.
Es ist somit festzustellen, das Aufzeichnungen - im Detail sind dies Logfiles, Stornoprotokolle, Inkassosummen der Kellner - welche zur Ermittlung der Kellnerlosungen und letztlich der Tageslosungen geführt werden, nicht aufbewahrt werden.
Lediglich die Summen der Spartenumsätze und die Tagessummen bleiben erhalten, das Zustandekommen dieser Summen ist mangels der zugehörigen Grundaufzeichnungen nicht mehr nachvollziehbar.
Diese Daten wurden - entgegen der Darstellung in Pkt. 5.2.2.7. der Berufung - von der Betriebsprüfung eindeutig definiert. Die behauptete lückenlose und richtige Aufzeichnung des Systems "Sunrise" sollte gerade anhand dieser Detaildaten nachvollzogen werden.
Kassabuchführung
In der Berufung wird ausgeführt, dass die Losung durch täglichen Kassasturz (mittels Verprobung der in den Tresor eingeworfenen Bargeldsummen) ermittelt würde. Dem ist klar entgegenzuhalten, dass nach Feststellung der Betriebsprüfung die Ermittlung der Tageslosungen durch das System SUNRISE erfolgt. Dort werden die nötigen Summen für die einzelnen Kellnerabrechungen und die Tageslosungen ermittelt. Aufgrund der im System gespeicherten (und vom Display abgelesenen) Zahlen werden die Beträge durch die Kellner in Kuverts verwahrt und am nächsten Tag vom Unternehmer abgeglichen. Dies ist eine reine Nachkontrolle dahingehend, ob die richtigen Beträge von den Kellnern in den Tresor eingeworfen wurden und keine Ermittlung mittels Kassasturz.
Das System SUNRISE ist also Grundlage für die Ermittlung der Tageslosung. Diese Tageslosung setzt sich aus den einzelnen Geschäftsfällen (Summe der Bonierungen pro Gast) zusammen. Die Aufsummierung und damit die rechnerische Kontrolle der Tageslosung ist mangels Aufbewahrung der Datendetails nicht möglich. Ein Nachweis darüber, ob Stornierungen erfolgt sind und wenn ja, in welchem Umfang, ist mangels Aufbewahrung des Stornoprotokolls ebenfalls nicht möglich.
Richtig ist, dass am Tag der (vorher angekündigten) Betriebsbesichtigung anhand des Umsatzes des Vortages (31.3.2004) die Kontrolle des beschriebenen Ablaufs (Zählen des Geldes aus dem Tresor, Abgleich mit der Umsatzzahl aus dem System) erfolgt ist und dabei keine Differenzen festgestellt wurden. Auch für diesen Tag gab es aber keine Abrechnungen der Kellner, ein Abgleich mit den Detaildaten des Logfiles wurde für diesen Tag nicht vorgenommen. Eine Eintragung im Kassabuch (EXCEL -tabelle für März 2004) war zu diesem Zeitpunkt noch nicht erfolgt.
Wenn in der Berufung ausgeführt wird, das die Kassenführung von der Betriebsprüfung nicht als nichtordnungsmäßig oder materiell unrichtig beanstandet wurde, so ist dies insofern zu differenzieren, als vom Unternehmen immer nur die "ordnungsgemäße Kassabuchführung mittels des EXCEL-Kassabuches" beurteilt wird, die Betriebsprüfung aber das vorgelagerte Boniersystem SUNRISE als wesentliche Grundaufzeichnung zur Ermittlung der täglichen Losungen beurteilt hat. Dieses System wird aber - aufgrund der fehlenden Unterlagen zur Berechnung und Nachkotrolle der im Kassabuch verzeichneten Beträge - in der vorliegenden Form gemäß
§ 131 und 132 BAO als formell nichtordnungsmäßig angesehen. Dies in einem Ausmaß, dass berechtigte Zweifel an der materiellen Richtigkeit gegeben sind.
Der Berufungswerber zieht unter Zitierung von Erkenntnissen des VwGH (vom 7.10.2003, 2001/15/0025 und vom 11.12.2003, 2000/14/113) den Schluss, dass bei ordnungsgemäßer Kassabuchführung weitere Grundaufzeichnungen nicht erforderlich seien bzw. diese nicht aufbewahrungspflichtig seien
Dieser Schluss ist nach Meinung der Betriebsprüfung unzutreffend. Die Erkenntnisse stellen nur fest, dass das "Führen von weiteren Aufzeichnungen" in den konkret betroffenen Fällen nicht erforderlich wäre, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt seien. Nicht ableitbar ist daraus, dass Aufzeichnungen, welche geführt werden und wurden, nicht aufbewahrt bzw. vorgelegt werden müssen.
Im Unternehmen des Bw. ist unbestritten, dass dem "Kassabuch" vorgelagerte Aufzeichnungen mittels des Boniersystems " Sunrise" geführt wurden und bis heute geführt werden. Nach Ansicht der Betriebsprüfung dienen sie eindeutig der Losungsermittlung, stellen daher Grundaufzeichnungen im Sinn des § 131 BAO dar, unterliegen gemäß
§ 132 BAO der Aufbewahrungspflicht und sind der Betriebsprüfung vorzulegen.
Zusammenfassung
Aus Sicht der Betriebsprüfung ist daher festzuhalten, dass die zur Ermittlung und Überprüfung der täglichen Losungen notwendigen Grundaufzeichnungen nicht aufbewahrt wurden. Die vorgelegten Aufzeichnungen sind daher nicht geeignet, die vollständige und richtige Erfassung der Tageslosungen - somit die Einhaltung der Bestimmungen des §131 BAO - zu überprüfen. Die ursprünglich vorhandenen Mittel des Systems (Logdatei, Inkassosummen, Stornodatei), welche die Richtigkeit und Vollständigkeit der Daten überprüfbar gemacht hätten, wurden nicht aufbewahrt. Somit ist die Führung der Aufzeichnungen formell nicht ordnungsmäßig.
Aufgrund der Bedeutung der Tageslosungen für den Gesamtumsatz wurde der formelle Mangel als so schwer qualifiziert, dass die materielle Richtigkeit der Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen war. Somit ist gemäß
§ 163 BAO die Vermutung der Richtigkeit der Bücher und Aufzeichnungen nicht mehr gegeben und gemäß
§ 184 BAO die Abgabenbehörde zur Schätzung der Besteuerungsgrundlagen verpflichtet.
Verprobung und Schätzung
Verprobung der Tageslosungen
Mangels Vorliegen der Daten auf Geschäftsfallebene (einzelne Kundenumsätze, Bondaten) wurden von der Betriebsprüfung Verprobungen der Tageslosungen auf LogNormalverteilung vorgenommen, da dies als die wahrscheinlichste Verteilung für wirtschaftliche Vorgänge angenommen wurde (vgl. Huber, Die neue Prüfungstechnik in der Betriebsprüfung).
Da zunächst nur die Gesamttageslosungen des Betriebs vorlagen wurden diese verprobt. Dabei ergaben sich Differenzen zwischen der Verteilung der tatsächlichen Losungen und den laut Berechnung mittels EXCEL Makro erwarteten Verteilungen. Die Ergebnisse wurden dem Unternehmen in Beisein des steuerlichen Vertreters erläutert.
Der Bw. wandte ein, dass sein Betrieb saisonalen Schwankungen unterliege, welche nicht in der Berechnung berücksichtigt worden seien.
Die Saisonen wurden daraufhin nach Angaben des Unternehmens eingegrenzt und in einer weiteren Berechnung zugrunde gelegt. Auch das Ergebnis dieser Berechnung wurde in einer eigenen Besprechung präsentiert und erläutert, wobei festgestellt wurde, dass sich die Verteilungsdifferenzen zur ersten Verprobung sogar erhöht hätten.
In dieser Besprechung wurde vom Unternehmen eingewandt, dass man die einzelnen Teile des Betriebes (Lokal A, ,Lokal B und Lokal C) für die Verprobung trennen müsste. Die Daten dazu seien im Unternehmen vorhanden und wurden daraufhin auch zur Verfügung gestellt (s.o. BP-Verfahren)
Der neuen Argumentation des Unternehmens folgend wurden die Lokale einer getrennten Verprobung unterzogen. Die dabei verwendeten Daten stammen aus den übermittelten Dateien des Unternehmens. Die Ergebnisse der Makroberechnung wurden als XLS Dateien auf CD und als Ausdruck auf Papier dem Unternehmen präsentiert.
Berücksichtigung bei dieser Berechnung fand vor allem auch eine Liste von "Außergewöhnlichkeiten", die vom Bw. im Zuge des Parteiengehörs übergeben wurde.
In der Berufung wird dazu ausgeführt, dass diese Liste keine Berücksichtigung in der Argumentation der BP gefunden hätte. Dazu ist festzuhalten, dass diese Liste im BP Verfahren gewürdigt wurde, die BP sich aber nicht vollinhaltlich der Argumentation des Unternehmens angeschlossen hat. Als außergewöhnlich - und damit aus dem Datenmaterial auszuscheiden - wurden nur jene Umstände qualifiziert, welche eindeutig private bzw. nicht im normalen Betrieb des Unternehmens liegende Ursachen haben. Dies war in der übergebenen Liste lediglich die Geburtstagsfeier anlässlich des 50. Geburtstags des Bw.. Alle anderen angeführten Tage betrafen zwar Tage mit hohen Umsätzen, nicht jedoch aufgrund außergewöhnlicher Umstände. Es gehört nach Ansicht der BP zum Geschäftszweck, zu Weihnachten Weihnachtsfeiern von Firmen oder auch andere Firmenfeiern und Hochzeiten auszurichten, welche naturgemäß höhere Tagesumsätze bedingen können. Schließtage wurden ebenfalls aus der Berechnung ausgeschieden.
Schätzungsmethode
Nach Meinung des VwGH ist bei Vorliegen der Schätzungsberechtigung bzw. - verpflichtung die Behörde in der Wahl ihrer Methode frei, sofern sie logisch nachvollziehbar und nicht denkunmöglich ist.
Mangels anderer (genauerer) Daten wurde von der BP die LogNormalverteilung der Tageslosungen als Schätzungsmethode herangezogen.
Vorliegen einer LogNormalverteilung?
In der Berufung und in den angeschlossenen Gutachten wird damit argumentiert, dass die Annahme der BP, die Losungsverteilung in der Gastronomie müsse einer LogNormalverteilung entsprechen, falsch und das Ergebnis der Schätzung daher nicht schlüssig sei.
Bei Analyse der Daten zeigt sich aber, dass sogar mit den vorhandenen Daten der Nachweis erbracht werden kann, dass die Annahme der BP richtig war.
Dies kann erreicht werden, wenn man sämtliche hohen Umsätze aus den Berechnungen weglässt. (Nullwerte z.B. wegen Schließtagen wurden schon in den ursprünglichen Berechnungen aus den Berechnungen eliminiert!)
Die entstehenden Kurven folgen fast genau einer LogNV. Unerklärbar sind allerdings dann die isoliert übrig bleibenden Maximalwerte, welche laut Beurteilung der BP nicht auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen sind, sondern aus dem Geschäftsbetrieb erklärlich sind. Es sind dies Spitzenumsätze, welche von der Betriebsprüfung der Höhe nach als plausibel und nicht als unwahrscheinlich gewertet wurden.
Daher besteht für die BP kein Grund, diese Umsätze aus den Verteilungsberechnungen auszuscheiden.
Dass das Vorliegen einer LogNV nicht unlogisch ist, zeigt im übrigen auch das Gutachten von Univ.-Prof. Dr. Peter Hackl, welches in einer eigenen Berechnung mittels der Daten des Unternehmens ebenfalls eine der LogNV entsprechende Verteilung aufzeigt. (s. Gutachten in Beilage 17)
Anwendung der Methode
In Punkt 9. der Berufung wird zur Schätzung mittels LogNV ausgeführt, die Methode sei an sich ungeeignet, falsch angewandt worden und Besonderheiten des Betriebs nicht berücksichtigt. Überdies wird bemängelt, die Annahmen und die Methode selbst seien nicht überprüfbar.
Hiezu stellt die Betriebsprüfung fest:
Die Methode, welche angewendet wurde, folgt den Ausführungen in "Huber, Die neue Prüfungstechnik in der Betriebsprüfung", welche jedermann zugänglich sind. Sämtliche Zahlen sind vom Unternehmen selbst der Betriebsprüfung zur Verfügung gestellt worden, somit jederzeit auch vom Pflichtigen oder dessen Sachverständigen nachprüfbar.
Dass sich die Gutachten ausschließlich auf Angaben des Pflichtigen und bereits erstellte schriftliche Verfahrensunterlagen stützen, jedoch offenbar keine "vollständige Befundaufnahme, insbesondere keinerlei Augenscheinsüberprüfungen der in den Unterlagen gemachten Ausführungen zur technischen und tatsächlichen Wirkungsweise des EDV Systems des Herrn Dr. Gergely" erfolgt ist (Zitat Gutachten Beilage 14, Dr. Kirchmayr, S. 4), kann nicht als Versäumnis der Betriebsprüfung uminterpretiert werden.
Sämtliche Berechnungsgrundlagen der Betriebsprüfung, welche im BP Bericht verarbeitet wurden, sind dem Unternehmen sowohl in Papierform als auch als EXCEL Daten übergeben worden. Aus diesen Daten sind alle relevanten Annahmen der BP ersichtlich (Maxima, Minima, Ausscheiden von Nullwerten bei Schließtagen usw.).Somit ist auch dokumentiert, dass Besonderheiten des Betriebs sehr wohl in die Berechnung eingeflossen sind, wenn auch nach Beurteilung der BP und nicht der des Abgabepflichtigen.
Unter Einbeziehung aller genannten und übergebenen Unterlagen kann von fehlender Nachvollziehbarkeit keine Rede sein.
Berechnung der geschätzten Bemessungsgrundlagen
Die Berechnung erfolgte derart, dass die ausgewiesenen Maxima in den Tageslosungen - bereinigt um die als außergewöhnlich angenommenen Umstände (z.B. Geburtstag des Bw., Schließtage) - als realistisch beurteilt wurden. Auf Basis dieser Beurteilung wurde innerhalb der vorliegenden Spannweite der Losungen eine Anpassung der inneren Verteilung auf LogNV vorgenommen (s. Huber, Neue Prüfungstechnik , S. 174). Die errechneten Differenzen wurden gewichtet nach dem Umsatzanteil der einzelnen Teillokale am Gesamtumsatz in einen Gesamtprozentsatz überführt. Die Erlöse wurden um die ermittelten Prozentsätze erhöht.
Wie schon im BP Bericht dargestellt, hat die flankierende Aufschlagsrechnung keine Differenzen ergeben, daher wurde bei der Schätzung ein entsprechender Wareneinsatz und Personalaufwand in Abzug gebracht. (s. Huber, S. 193).
Insofern stimmen die Einwendungen des Abgabepflichtigen nicht, dass die Rohaufschlagsnachkalkulation im Schätzungsverfahren keine Berücksichtigung gefunden hätte.
Entgegnet werden muss auch der Aussage, die aufgezeigten Differenzen im BP Bericht seien Artefakte. Diese Differenzen haben sich aufgrund von Berechnungen nach statistischen Methoden auf Basis von Zahlen des Unternehmens ergeben. Warum überdies ein "willkürlicher Vorgang bei der Losungsverkürzung" jeglicher Lebenserfahrung widersprechen soll, ist nicht nachvollziehbar.
Zur Berechnung und deren Endergebnis ist anzumerken - dies wurde im Zug der Schlussbesprechung auch dem Unternehmer und dessen steuerlichem Vertreter rechnerisch unterbreitet - dass die hinzugeschätzten Beträge bei (hier theoretischer) alternativer Berechnung als Sicherheitszuschlags unter Berücksichtigung aller Faktoren (Anpassung von Wareneinkauf, Personalaufwand u.dgl.) in einer Bandbreite von 3,57 bis 8,79 (Durchschnitt 6,23) Prozent gelegen wäre. Somit ist die gewählte Methode im Endergebnis nicht als unwahrscheinlich und fern jeder Lebenserfahrung einzustufen.
Eigenverbrauch:
Für den gesamten Prüfungszeitraum wurden keine Aufzeichnungen über den Eigenverbrauch des Unternehmers geführt. Im Jahr 2000 wurde kein Eigenverbrauch, im Jahr 2001 nur ein 20%-iger und im Jahr 2002 wurde ein negativer 10%-iger Eigenverbrauch erklärt.
Da es im gegenständlichen Unternehmen ein höherpreisiges Angebot an Speisen und Getränken gibt, insbesondere Wein und Cocktails und der Abgabepflichtige nach eigenen Angaben überdurchschnittliche önologische Kenntnisse besitzt, wurde mittels ausserbetrieblichen Vergleichs, und nicht anhand der Sachbezugswerte des Einkommensteuergesetzes, der Eigenverbrauch des Abgabepflichtigen geschätzt.
Teilbetriebseinbringung
(...)
Hierzu erfolgte folgende Gegenäußerung (auszugsweise Wiedergabe):
1. Allgemeines
Die Gegenäußerung folgt der Stellungnahme der Betriebsprüfung in chronologischer Hinsicht.
In der Stellungnahme zur Betriebsprüfung werden teilweise wortgleich Äußerungen in der Niederschrift wiederholt, einige Sachverhalte sind unrichtig dargestellt, auf zahlreiche Einwendungen der Berufungsschrift wird nicht eingegangen und die vorgelegten 4 Fachgutachten werden inhaltlich nicht behandelt bzw. teilweise falsch interpretiert.
2. Verlauf des Betriebsprüfungs- Verfahrens
2.1 Zu Seite 2, Absatz 2:
Wenn für den Betriebsprüfer anlässlich der ersten Betriebsbesichtigung tatsächlich eine "mangelnde Nachvollziehbarkeit der Bonierungen im Unternehmen ..." vorgelegen ist, so hat er dies nicht zu erkennen gegeben, sondern im Gegenteil erklärt, dass er keine Bedenken betreffend die Ordnungsgemäßheit der Unterlagen habe. Es erfolgten auch keine wie immer gearteten Vorhalte, Fragen oder Äußerungen des Prüfers zur Frage der Nachvollziehbarkeit der Bonierungen.
2.2 Zu Seite 2, 1 Absatz:
Die Darstellung zur Ermittlung der baren Tageslosung ist unrichtig (tatsachenwidrig). Von der Inkassosumme aus dem Boniersystem werden Unbarerlöse nicht abgezogen. Bei der Inkassosumme handelt es sich um die bar kassierten Erlöse, zu diesen werden die unbaren Erlöse hinzugezählt und nicht, wie vom Prüfer dargestellt, in Abzug gebracht. Die Details sind im Aktenvermerk des Bw. vom 7.9.2004, Seite 3 (Beilage/ 1 zur Berufung) wiedergegeben.
Für Kontrolle und Nachvollziehbarkeit der Abwicklung der Bestellvorgänge mithilfe des Datenerfassungssystems Sunrise ist die doppelte Kontrolle der Inkassosumme maßgeblich:
1. Das tägliche händische Nachzählen der durch die MitarbeiterInnen in den Bürotresor eingeworfenen Couverts mit den Inkassosummen des Vortages und der Vergleich dieser Summen mit den im System Sunrise angezeigten Inkassosummen, sowie
2. Der Abgleich dieser Summen durch eine andere Art der Ermittlung, nämlich durch die Rechnung
"Tageslosung insgesamt minus Unbarerlös = Inkassosumme"
Der Prüfer führt im 1. Absatz zweiter Satz ferner aus, es gebe keine Ausdrucke aus dem System und auch keine Übergabebestätigung für den Kellner. Diese Darstellung ist zutreffend. Ausdrucke der Barlosungen aus dem System Sunrise werden nicht vorgenommen, weil die oben beschriebene doppelte Kontrolle der Bargeldlosung und die Eintragung der solcherart kontrollieren Summe in das Kassabuch für ausreichend erachtet wird. Übergabebestätigungen für den Kellner sind ebenfalls nicht vorgesehen bzw. durch die BAO vorgeschrieben.
2.3 Zu Seite 2, 2. Absatz:
Dass eine Kontrolle der Tageslosungen mangels vorhandener Daten des Boniersystems nicht möglich sei, ist unrichtig: Es sind vielmehr
1) alle Tageslosungen des Unternehmens im Prüfungszeitraum in Form von sogenannten "BAO-Files" gespeichert (sie wurden der BP überreicht) sowie
2) alle Aufstellungen zur Ermittlung der Bargeld- und Unbarerlöse als Ausdrucke der Buchhaltung beigefügt sowie
3) alle daraus resultierenden und - wie oben beschrieben - kontrollierten Bargelderlöse im Kassabuch eingetragen.
Entscheidend hierbei ist die Aufbewahrung der Losungsdaten in Form einer Druckdatei gemäß
§ 131 BAO, wie folgendes Beispiel für den 12. Juli 2002 zeigt:
|
12. Juli 02
|
|
STEUERN/WARENGRUPPEN
|
Gesamtbetrieb - Gesamt
|
Warengruppe
|
U m s a t z
|
USt (%)
|
GSt (%)
|
Bed'Entgelt
|
|
Total
|
6851.50
|
878.77
|
|
0.00
|
560.42
|
inkl.
|
10%
|
USt.
|
3474.60
|
315.78
|
10%
|
|
|
inkl.
|
14%
|
USt.
|
0.00
|
0.00
|
14%
|
|
|
inkl.
|
20%
|
USt.
|
3377.90
|
562.99
|
20%
|
|
|
0.00
|
5%
|
|
|
|
|
|
|
0.00
|
10%
|
|
|
|
|
|
|
A. Tagesgerichte
|
1209.60
|
109.96
|
10%
|
0.00
|
104.49
|
B.Speisen
|
2264.00
|
205.82
|
10%
|
0.00
|
195.57
|
D.Bier
|
863.10
|
143.85
|
20%
|
0.00
|
68.35
|
F.Wein offen
|
716.20
|
119.37
|
20%
|
0.00
|
56.71
|
G.Wein Flasche
|
211.00
|
35.17
|
20%
|
0.00
|
16.71
|
I.Alkoholfrei
|
790.30
|
131.72
|
20%
|
0.00
|
62.58
|
K. Spirituosen
|
124.70
|
20.78
|
20%
|
0.00
|
9.87
|
L. Edelbrände
|
34.60
|
5.77
|
20%
|
0.00
|
2.74
|
M. Cocktails
|
186.80
|
31.13
|
20%
|
0.00
|
14.79
|
N. Kaffee/Tee
|
278.40
|
46.40
|
20%
|
0.00
|
22.05
|
P. Rauchwaren
|
82.80
|
13.80
|
20%
|
0.00
|
6.56
|
R. Sonstiges
|
90.00
|
15.00
|
20%
|
0.00
|
0.00
|
T. Tip/Konto
|
0.00
|
0.00
|
|
0.00
|
0.00
Bei diesen Druckdateien handelt es sich um - gemäß BAO ausgedruckte und als Druckdatei auf Datenträgern aufbewahrte - Detailunterlagen, die jederzeit eine nachträgliche Verprobung mit den Eintragungen im Kassabuch sowie den Unbarerlösen (Ausgangsrechnungen und VISA) ermöglichen, sowie den Normzweck "der Durchsetzung des Grundsatzes der Gleichmäßigkeit der Besteuerung .... (...)
Dieser Normzweck ist durch die vom Abgabepflichtigen übermittelten BAO-Dateien offenkundig erfüllt; dabei ist insbesondere darauf zu verweisen, dass in dem letztgenannten Erlass unter 5. explizit klargestellt wird, dass Unterlagen wie beispielsweise Lieferscheine und Rechnungen "nicht zwingend als Druck- oder Exportdateien zur Verfügung zu stellen" seien.
Weshalb die Betriebsprüfung dagegen die Vorlage der EDV-gespeicherten Tischbelege als angebliche Grundaufzeichnung verlangt, ist vor dem Hintergrund der zitierten Erlässe nicht nachvollziehbar.
2.4 Zu Seite 2, 3. Absatz:
Die Formulierung "... eine Kleinmengenverprobung ... wurde vorgeführt ..." verdeckt den Umstand, dass die für die Verprobung herangezogene Getränkesorte durch den Betriebsprüfer ausgesucht wurde, und lässt die Tatsachenfeststellung vermissen, dass die Verprobung volle Übereinstimmung ergeben hat. Die Nichtberücksichtigung von Lagerbeständen ist unmaßgeblich, weil Bestandsunterschiede im Vergleich zu monatlichen Konsummengen bei häufig verkauften Artikeln eine untergeordnete Rolle spielen.
2.5 Zu Seite 2, 4. Absatz:
Richtig ist, dass der Besuch des Betriebsprüfers für den 1.4.2004 angekündigt war, überraschend waren jedoch die von ihm erfolgte Beiziehung der Gruppenleiterin sowie zweier Mitglieder der EDV-Systemgruppe, und die Vornahme der auf Seite 4 der Berufung dargestellten Prüfungshandlungen, insbesondere das EDV-System betreffend und die Prüfung der Losungen des Vortages (Kassasturz). Für die Details wird auf den Aktenvermerk Beilage./ 1, Ziffer 2.2, verwiesen.
2.6 Zu Seite 2, 5. und 6. Absatz:
Entgegen der Auffassung der Betriebsprüfung ist durch die vorgelegten Unterlagen die Nachvollziehbarkeit der Losungsermittlung samt den Verprobungsvarianten zweifelsfrei möglich. Hiezu wird auf die umfangreichen Ausführungen in der Berufungsschrift sowie auf das der Berufung angeschlossene Gutachten der Univ.Prof. Dr. Sabine Kirchmayr über die Zulässigkeit und Rechtmäßigkeit der Verprobung (Schätzung) gemäß
§ 184 BAO verwiesen.
Der Durchführungserlass zu den §§ 126 ff. der BAO vom 22. Mai 1990, Z 02 2261/4IV/2/90 AÖF 1990/169) stellt unter 3.1.2. die Zulässigkeit der gruppenweisen Zusammensetzung von z.B. Betriebseinnahmen im zweiten Satz dieses Abschnitts zweifelsfrei und explizit wie folgt fest: "Es bestehen jedoch keine Bedenken dagegen, dass Verkaufs- oder Leistungserlöse eines Tages (Tageslosung) oder mehrere gleichartige Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten eines Tages zusammengezählt und in einer Summe aufgezeichnet werden ... Die Möglichkeit einer gruppenweisen Zusammenfassung ist sowohl bei baren als auch bei unbaren Geschäftsvorfällen gegeben".
In dem zitierten Erlass wird unter 4.3. weiters die Grundlagensicherung wie folgt definiert: "Gemäß
§ 131 Abs. 1 Z 2 sind Bareingänge und Barausgänge bzw. Bareinnahmen und Barausgaben mindestens täglich festzuhalten (Grundlagensicherung)" Hieraus resultiert unzweideutig der Umfang der Grundlagensicherung als Festhaltung von Barausgaben und Bareinnahmen mindestens täglich (und nicht etwa zwingend jeder einzelne Tischbeleg).
Unter 4.5. definiert derselbe Erlass als mögliche Form der Grundlagensicherung die "elektronische Datenverarbeitung", und zwar ohne weitere Ausführungen zu diesem Verfahren; das BMF erachtet folglich die elektronische Datenverarbeitung als die vom Abgabepflichtigen gewählte Arbeitsweise für zulässig.
Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen regelt § 131 Abs 3. BAO die Führung von Aufzeichnungen mittels Datenträger und führt im Detail aus, es solle "die vollständige und richtige Erfassung aller Geschäftsvorfälle durch entsprechende Einrichtungen -gesichert werden"; mit dem Wort "Sicherung" resultiert die gedankliche Klammer zum vorvorstehenden Absatz betr. Grundlagensicherung, das heißt, zu sichern ist demnach das System zur vollständigen Erfassung der Geschäftsvorfälle und nicht jeder einzelne Geschäftsvorfall selbst, denn andernfalls hätte der Gesetzgeber ja angeordnet, dass "alle Geschäftsvorfälle durch entsprechende Einrichtungen vollständig und richtig gesichert" werden müssten.
Auch § 132 BAO regelt in derselben gedanklichen Richtung im 1. Absatz 2. Satz: "Soweit Geschäftspapiere und sonstige Unterlagen für die Abgabenerhebung von Bedeutung sind, sollen sie sieben Jahre aufbewahrt werden". Damit wird lediglich auf die Zielvorgabe, nämlich die Abgabenerhebung, abgestellt. Bedeutungsvoll für die Abgabenerhebung sind die täglichen bzw. monatliche Erlöse sowie die Sicherstellung, dass diese Erlöse durch vollständiges und richtiges Summieren der Geschäftsvorfälle ermittelt wurden (Aufzeichnung der Einnahmen i.S. des § 131 Abs 1 Z 2 BAO).
Auch der Erlass des BMF vom 3. Juli 2000 Betr.: Zurverfügungstellung von Daten auf Datenträgern gem. §§ 131 und 132 BAO, jeweils Abs. 3, letzter Satz regelt beispielsweise in Punkt 1.3, dass "nach dem Normzweck Daten, welche bisher in Papierform übergeben worden sind, künftig als Datei übergeben werden". Unter dem "Übergeben von Daten" ist ebenfalls augenscheinlich das Übergeben von (zum Beispiel tageweise) kumulierten Buchungsdaten gemeint.
Diese Aussage wird auch durch das unter diesem Punkt angeführte Praxisbeispiel des BMF selbst untermauert:
Beispiel (...):
Das Boniersystem als solches ist kein Bestandteil der Buchhaltung. Die Buchhaltung wird von der Steuerberatungskanzlei über deren Software geführt.
Sollte dennoch die Betriebsprüfung Recht haben, dass weitere Grundaufzeichnungen vorzuführen und vorzulegen gewesen seien, hat dies keinen Einfluss auf die Ordnungsmäßigkeit der Buchhaltung, da die angeblich fehlenden Aufzeichnungen kein Bestandteil der Buchhaltung sind; die aus dem Boniersystem stammenden Barlosungen sind zur Gänze in die Buchhaltung eingeflossen. Dies ist überprüfbar (siehe oben 2.3).
Das Boniersystem Sunrise ist ein in Tabellenform organisiertes Datenbanksystem, welches die abgegebenen und bezahlten Verkaufsartikel nachvollziehbar aufsummiert und aus den Summen die Umsätze ermittelt. Der innere Datenkomplex einer solchen relationalen Datenbank ist als solcher am Bildschirm nicht sichtbar und auch nicht ausdruckbar. Sicht- und dokumentierbar sind dagegen verschiedene Darstellungsformen, die alle auf dem selben Datenbestand beruhen; zum Beispiel Tages-, Monats- und Jahresumsätze in der Darstellungsform einer Artikelliste; Tages-, Monats- und Jahresumsätze in der Darstellungsform von sogenannten Arbeitsblättern (mit Kundenkonten, VISA- und anderen Datenbeständen), sowie Tages-, Monats- und Jahresumsätze mit Spartenerlösen in der Darstellungsform von "Steuer- und Warengruppen". Die letztere Darstellungsform wird als Grundsicherung aufbewahrt.
2.7 Zu Seite 3, 2. Absatz:
Diese Ausführungen des Betriebsprüfers sind unrichtig. Bei der Nachkontrolle der Rohaufschläge werden, wie durch einen Mitarbeiter des steuerlichen Vertreters erläutert und branchenüblich,
1) die Anfangs- und Endbestände der Verkaufsartikel laut Jahresinventur,
2) Wareneinkäufe nach Sparten
3) Erlöse nach Sparten
ermittelt und einander gegenübergestellt.
Die Daten gemäß 1) und 2) stammen zweifelsfrei nicht aus dem Datenverarbeitungssystem Sunrise und sind daher auch entgegen der Behauptung des Prüfers keine "nur nichtnachprüfbare Auswertungen des Boniersystems; sie ermöglichen vielmehr eine Hochrechnung der Verkaufserlöse mithilfe der - anhand der Verkaufspreise laut Speise- und Getränkekarte ermittelbaren - Rohaufschläge und stellen somit einen weiteren, unabhängigen Kontrollkreislauf der vom Computersystem ermittelten Losungsdaten dar.
Dass die Betriebsprüfung angeblich im Zuschätzungsverfahren die Rohaufschläge berücksichtigt habe, ist für eine solche Nachkontrolle unerheblich: Hätte der Prüfer eine kontrollierende Verprobung mithilfe der Rohaufschläge vorgenommen, wie sie im Zuge von Betriebsprüfungen seit Jahrzehnten üblich ist, so hätte sich eine Bestätigung der Richtigkeit der vorgelegten Losungsdaten ergeben.
Dass, wie der Prüfer im letzten Satz des 1. Absatzes ausführt, "insoferne die Ausführungen in der Berufung auf S. 36 falsch" seien, ist logisch nicht nachvollziehbar.
2.8 Zu Seite 3, 3. bis 7. Absatz:
Zur Frage der Zulässigkeit und Richtigkeit einer Verprobung unter Heranziehung der Methode der sogenannten LogNormalverteilung wird weiter unten eingegangen. Bezeichnend ist die Ausführung in Absatz 4 über eine "erwartete Normalverteilung", von der auffällige Abweichungen sich ergaben. Dies spricht für die Unzulässigkeit der Methode: Der Prüfer beginnt mit Verdachtsmomenten aufgrund von "auffallenden Abweichungen von der erwarteten Normalverteilung", erst in der Folge gibt er - auch nach eigener Darstellung - die richtigen und tatsächlichen unternehmensbezogenen Daten teilweise in das System ein.
Unrichtig ist, dass das Ergebnis der ersten Auswertung in einer Besprechung am 23.6.2004 zur Stellungnahme übergeben und erläutert wurde. Übergeben wurde ein Konvolut von ausgedruckten Tabellen und Graphiken, teilweise mit kaum leserlichen Zahlen und unverständlichen Abkürzungen, eine Erläuterung erfolgte überhaupt nicht. Die von der Betriebsprüfung übergebenen Losungsanalysen sind auch für einen gebildeten Laien unverständlich und nicht nachvollziehbar. Trotz Studium (auch des von der Betriebsprüfung zitierten Buches von Huber) lässt sich für den Abgabepflichtigen zum Beispiel mit der Überschrift "Darst. der Summenprozentwerte im Wahrscheinlichkeitsnetz mit log. geteilter x-Achse" nichts anfangen (siehe Beilage ./19 zur Berufung). Den vorgelegten Unterlagen fehlen vor allem jene Algorithmen, welche das Ausmaß der behaupteten Zuschätzung hervorbringen sollen.
Zahlreiche Annahmen in den am 23.6.2004 vorgelegten Unterlagen sind falsch. Es fehlen dort Schließtage und außergewöhnliche Umstände. Eine Berechnung über 3 Jahre und über alle 4 Lokale hinweg ist für einen Statistiker unsinnig. Die Vorlage einer solchen Berechnung zeigt, dass die Betriebsprüfung offenbar auch ohne tiefere Kenntnis des Systems aus der EDV (als "Blackbox") ausgedruckte Daten vorgelegt hat, ohne selbst die statistischen Kenntnisse für den fachlich richtigen Einsatz der Methode zu haben. Obwohl später andere Auswertungen vorgelegt wurden, hat die Betriebsprüfung die am 23.6.2004 vorgelegten Unterlagen nicht zurückgezogen.
Die Einwendungen des Abgabepflichtigen werden auf Seite 3, Abs 6 und Abs 7, unvollständig und teilweise unrichtig wiedergegeben. Vom Abgabepflichtigen wurde
1. das Recht zur Schätzung an sich
2. die angewandte Schätzungsmethode als unrichtig bestritten und darauf verwiesen, dass bei Anwendung von statistischen Methoden die Zusammenrechnung der Ergebnisse von vollkommen unterschiedlichen Lokalen im Gastronomiebetrieb einerseits und die Nichtberücksichtigung der extrem unterschiedlichen Sommer- und Wintersaison andererseits unsachgemäß ist. Eine korrekte Methode müsste eine Betrachtung pro Lokal anstellen und jeweils pro Saison, darüber hinaus müssten die außergewöhnlichen Umstände (Schließtage, Teilschließtage, Umsätze außerhalb der üblichen Öffnungszeiten) berücksichtigt werden.
Die auf Seite 3, 6. Absatz behauptete Überprüfung der Losungsdaten nach Saisonen wurde entweder nicht gemacht oder dem Abgabepflichtigen nicht vorgelegt. Bei einer Besprechung wurde lediglich behauptet, es seien "noch größere Abweichungen" zu Tage getreten. Im Bescheid bzw. Betriebsprüfungsbericht findet sich diesbezüglich nichts.
Falsch ist, dass den weiteren Einwendungen des Abgabepflichtigen folgend eine Verprobung mit nach Lokalen getrennten Tageslosungen vorgenommen worden sei (7. Absatz). Der Abgabepflichtige hat darauf verwiesen, dass nach statistischen Methoden nur eine Betrachtung getrennt nach den einzelnen Lokalen und den jeweiligen Saisonen zulässig sei, weil die unterschiedlich hohe Zahl der Verabreichnungsplätze im Lokalinneren (Wintersaison) und im Gastgarten (Sommersaison) zwei abweichende Verteilungskurven bewirken, und das summierte Ergebnis daher - denkunmöglich - einer LogNormalverteilung entsprechen könne. Auch das Zutreffen von "Außergewöhnlichkeiten" liegt für jedes Lokal und für jede Saison unterschiedlich vor.
Eine solche Untersuchung wurde nicht vorgenommen.
2.9 Zu Seite 3, letzter Absatz und Seite 4, 1. bis 4. Absatz:
Zum Thema "Außergewöhnlichkeiten" ist auch die Stellungnahme der Betriebsprüfung nicht nachvollziehbar. Wie soll ein Programm zu einer korrekten logarithmischen Normalverteilung kommen, wenn entweder das Programm oder die die erhobenen Daten eingebenden Personen nicht oder nicht richtig außergewöhnliche Umstände berücksichtigen, die einerseits einen Entfall oder eine Verringerung der Umsätze mit sich bringen, andererseits Spitzenumsätze? Bezüglich von Schließtagen anerkennt die Betriebsprüfung dieses Argument (Seite 12, Abs 2 der Stellungnahme). Nicht berücksichtigt werden Teilschließtage, wie z.B. im Lokal C, das in einigen Tagen statt um 9:00 erst um 16:00 Uhr aufsperrt (z.B. am 25.12.); analog dazu müssen auch Tage ausgeschieden werden, in denen das Lokal A,, die üblicherweise um 18 Uhr aufsperrt, schon ab 12 Uhr mittags offen hat, weil zu dieser Zeit eine Feier gebucht ist; bei vielen Feiern sind die Lokale B und A über die üblichen Sperrstunden hinaus (B bis 2 Uhr statt üblicherweise 24 Uhr, A bis 4 Uhr statt üblicherweise 2 Uhr) geöffnet und werden dadurch Umsätze zu Zeiten erwirtschaftet, in denen das Lokal an den meisten anderen Tagen gar nicht geöffnet hat, sodass für Tage mit längeren Öffnungszeiten erwartungsgemäß weit höhere Losungen resultieren.
Ein Teil dieser Umstände wurde in der folgenden, der BP am 1. Juli 2004 per Mail übermittelten Liste, bekannt gegeben; die Liste betrifft Feiern, die zum überwiegenden Teil über die normalen Öffnungszeiten hinaus stattgefunden haben. Ausgeführt wurde u.a. im e-mail:
Zu den Losungsdaten ist weiters anzumerken, dass in allen Lokalen saisonale und andere, auf externe Faktoren zurückzuführende Schwankungen verzeichnet werden, die sich beispielsweise wie folgt erklären:
- die Gastgärten der Lokale weisen mehr Verabreichungsplätze auf als die Lokalräume, daher sind die Umsätze, insbesondere im Lokal A (Gastgarten: 130 Plätze, Lokal: 85 Plätze), von ca. Anfang Mai bis ca. Ende August im Mittel deutlich höher als in der kälteren Jahreszeit; die Umsatzmittelwerte sind, je nach Lokal und Wetterlage, in der Zeit von Mai/August um 20 - 70 Prozent höher als Jänner/April.
- In der Zwischensaison gibt es im langjährigen Mittel ca. 40 Tage (Frühling + Herbst), in denen die Gäste teilweise im Lokal und teilweise im Gastgarten sitzen, die dabei erzielten Erlöse sind in sehr hohem Umfang von der jeweiligen Außentemperatur abhängig.
- Auch in der reinen Gastgartensaison folgen die Erlöse sehr deutlich einer temperaturabhängigen Verteilung, wobei in der Regel ein Erlösmaximum bei Außentemperaturen von 25 - 28 Grad Celsius zu beobachten ist. Je nach Außentemperatur verändert sich auch das Konsumverhalten (alkoholische / alkoholfreie Getränke, Fleischspeisen / Salate).
- Im Mai (1. Mai, Muttertag, Erstkommunionsfeiern), letzte Juniwoche (= Schulschluß, Maturafeiern) sowie im Dezember (Weihnachtsfeiern, Sylvester) werden häufig Spitzenumsätze erzielt, die sich durch ansonst unübliche Doppel- und Mehrfachbelegungen erklären (z.B. Abendlokal A am Muttertag schon zu Mittag gebucht, Premierenfeier nach 22.30 Uhr, Umsätze mit Gästegruppen, die hochpreisige Menüs/Buffets bzw. Weine/Spirituosen bestellen etc.).
- Die Umsätze des Lokals A umfassen auch das benachbarte D,das als Extrazimmer dient und in unregelmäßigen Abständen für Feste und Feiern gebucht wird. Daraus resultieren für die Umsätze der A zusätzliche Tagesumsatzschwankungen).
Bei der Analyse der Gesamtumsätze sind Schließtage einzelner oder zweier Lokale zu berücksichtigen.
An manchen Tagen (z.B. während der Weihnachtsfeiertage) weichen Öffnungszeiten ab (z.B. C ab 16 Uhr offen), woraus sich für dieses Lokal vergleichsweise niedrige Umsätze ergeben. Über Detailbeispiele informiert nachfolgende Aufstellung.
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25.03.2000
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A
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Geburtstagsfeier Bw.
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06.05.2000
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A
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Premierenfeier nach 22.30 Uhr
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21.05.2000
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Gesamt
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50. Geburtstag Bw.
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19.06.2000
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B
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Feiern
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29.06.2000
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B
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Feier
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25.08.2000
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A
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Feier
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30.09.2000
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A
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Feier
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20.12.2000
|
A
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Weihnachtsfeiern
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24.12.2000
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C
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C nur bis 16 Uhr offen
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25.12.2000
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C
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C ab 16 Uhr offen
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31.12.2000
|
C
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Sylvesterparty
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15.01.2001
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A
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Feier
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19.05.2001
|
A
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Feier
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14.06.2001
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B
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Verband der ..
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27.06.2001
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B
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Schulschlussfeiern
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06.07.2001
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B
|
|
Feiern
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08.08.2001
|
B
|
|
Feier
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07.11.2001
|
B
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Präsentation...
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11.12.2001
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A
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Feier
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12.12.2001
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Gesamt
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Feier
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19.12.2001
|
A
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Feier
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25.12.2001
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C
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C ab 16 Uhr offen
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31.12.2001
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B
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Euro-Umstellungsparty
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25.06.2002
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Gesamt
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Feiern
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27.06.2002
|
Gesamt
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Schulschlussfeiern
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04.12.2002
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A
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Weihnachtsfeiern
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17.12.2002
|
A
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Weihnachtsfeiern
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17.12.2002
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Gesamt
|
Weihnachtsfeiern
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18.12.2002
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A
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Weihnachtsfeiern
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18.12.2002
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Gesamt
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Weihnachtsfeiern
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25.12.2002
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C
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C ab 16 Uhr offen
Die Betriebsprüfung hat diese Sachverhaltselemente nicht oder nicht vollständig berücksichtigt, wodurch die angewandte Methode für sich zu unbrauchbaren Ergebnissen führt.
2.10 Zu Seite 4, 6. Absatz bis Seite 5, 1. Absatz:
Zu den am 5.8. und 23.8. dem steuerlichen Vertreter übergebenen Auswertungen ist zu bemerken, dass sie
1) Die Einwendungen betr. Saisonalität nicht berücksichtigen,
2) die Einwendungen betr. Sonderfälle (siehe obige Liste) nicht berücksichtigen,
3) entgegen der Behauptung der Betriebsprüfung keine Formeln enthalten (insbes. das zitierte Excel Makro ist nirgendwo dokumentiert) und
4) wie oben ausgeführt, nicht einmal Fachleuten in ihrer Aussagekraft nachvollziehbar sind.
Zur Erklärung der BP, es sei das Vorbringen unzutreffend, wonach kein weiterer Vorhalt erfolgen würde, denn richtigerweise seien in einer weiteren Besprechung am 9.9.2004 die Berechnungen der Schätzung ... ausführlich besprochen worden, wird entgegen gehalten, dass zwar Papiere mit komplizierten, für Laien unverständlichen Berechnungen vorgelegt wurden, der Steuerberater und der Pflichtige jedoch zum wiederholten Male betonten, dass erstens keine Schätzungsbefugnis vorliege und zweitens das Ergebnis der Berechnungen nicht nachvollziehbar sei.
Nach üblichem Sprachgebrauch ist für einen solchen Vorgang die Bezeichnung "ausführliche Besprechung" unpassend.
Wie bereits mehrfach ausgeführt, wurde seitens der BP weder auf gewichtige Argumente des Pflichtigen eingegangen noch wurden die Schätzungsmethoden für Laien verständlich erklärt und dokumentiert. Aus diesem Grunde kann keinesfalls von einem ausreichenden Parteiengehör gesprochen werden.
3. Buchhaltung und Losungserfassung
Diese Ausführungen in der Stellungnahme wiederholen - teilweise wortgleich - die Darstellung in der Niederschrift über die Schlussbesprechung. Der Abgabenpflichtige verweist diesbezüglich auf die Ausführungen in der Berufung.
4. Boniersystem Sunrise
4.1 Allgemeines (Seite 7):
Die Stellungnahme wiederholt die Darstellung in der Niederschrift zur Betriebsprüfung, wonach - entgegen dem Standpunkt des Abgabepflichtigen - die einzelnen Kellnerabrechnungen zu den Grundaufzeichnungen zählen und daher die Grundaufzeichnungen unvollständig seien.
Hiezu wird auf die Ausführungen in der Berufung (insbesondere Kapitel 6) verwiesen. Das Fehlen der einzelnen Kellnerabrechnungen (keine Dokumentation in schriftlicher Form) stellt keinen Mangel der Buchhaltung dar, da die Gesamtsumme des täglichen Inkassos im Kassabuch täglich und damit zeitnah dokumentiert ist.
4.2 Zu Seite 8:
Zu der auf Seite 8 oben erörterten Frage, was eine "händische" Übernahme von Daten bedeutet, sei lediglich angemerkt, dass diese Frage irrelevant ist; entscheidend ist, dass die Gesamtlosungen durch Ausdruck aus dem System in Form von Druckfiles gemäß
§ 131 BAO für jeden Tag des BP-Zeitraumes vorliegen und der BP auf Datenträgern übergeben wurden.
Durch die Verwendung der elektronischen Datenverarbeitung liegt jedenfalls eine ordnungsgemäße Grundlagensicherung (iSd Punkt 4.4, (1) Erl. D. BMfF Z 02 2261/4-IV/2/90, AÖFV 1990/169) vor, die geeignet ist, die tägliche Losungsaufzeichnung sicherzustellen.
Diese Grundaufzeichnung ist die nach dem o.a. Erlass des BMF durchgeführte tägliche Losungsermittlung und nicht wie die BP behauptet die Kellnerabrechnung oder der Tischbeleg. Durch die vorhandenen und schlüssig nachvollziehbaren Grundaufzeichnungen sind jene Aufzeichnungen geführt, die nach Maßgabe der Abgabenvorschrift zur Erfassung der abgabenrechtlichen Tatbestände (lt. § 126 Abs. 1 BAO) dienen. Die Führung der Bücher wird beim Steuerberater mit Hilfe des EDV-Programmes "LSS Schleupen" durchgeführt.
Die von der BP bemängelte "Löschung von Daten durch den Abgabenpflichtigen" berechtigt nicht zur Schätzung gemäß
§ 184 BAO. Die Losungsdaten werden täglich, nach Warengruppen getrennt, für alle Betriebsstätten der Einzelfirma gemeinsam, und monatsweise gemäß BAO § 131 für alle Betriebsstätten gemeinsam sowie überdies getrennt nach Betriebsstätten gesichert und aufbewahrt, weil diese Daten auf Papier ausgedruckt und dem Steuerberater zur weiteren Verarbeitung übermittelt werden.
Die erwähnten Tageslosungen dienen als Grundlage für das Kassabuch und sind daher als Gesamtsumme ausgewiesen, weil auch das Inkasso (=Bargeld) als Gesamtsumme gezählt und ausgewiesen wird. Der Ausdruck und die folgerichtig erforderliche BAO § 131 - Speicherung der Monatslosungen getrennt nach Betriebsstätten ist lediglich deshalb erforderlich, um das anteilige Bedienungsentgelt der in den einzelnen Betriebsstätten tätigen Servicemitarbeiterinnen monatsweise zu ermitteln und zu dokumentieren.
In diesem Zusammenhang wird auf den Erlass vom 5.3.1999, GZ. 02 2251/5-IV/2/99 des Bundesministerium für Finanzen verwiesen: (...)
Aus diesem Grund wurden und werden vom Abgabenpflichtigen die einzelnen Dateien mit den Artikelumsätzen nach Erstellung der BAO-Files nicht aufbewahrt ( = vom System gelöscht); sie sind im übrigen lediglich eine andere Darstellungsform jener Datenbankinhalte, die die "Steuer und Warengruppen" genannte Grundaufzeichnung festhält. Das Aufbewahren von Tischbelegen als EDV-Dateien für einen späteren Ausdruck ist im System "Sunrise" rein technisch gar nicht möglich.
In der Berufung, Kapitel 5.2.2, wurden die tatsächlichen Vorgänge und die zugrunde liegenden Überlegungen und Rechtsansichten ausführlich dargestellt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf diese Ausführungen verwiesen (zum Thema Kellnerbonierungen insbesondere auf 5.2.2.7 ff).
5. Kassabuchführung
5.1 Ad Seite 9, 3. und 4. Absatz:
Unrichtig behauptet die Betriebsprüfung, dass kein täglicher Kassasturz im Zusammenhang mit der Losungsermittlung durchgeführt wurde.
Bei jeder Methode des Aufsummierens von Losungsteilbeträgen, sei es durch händische Addition von Kellnerbons, durch eine elektronische Registrierkassa oder mithilfe eines EDV-Programms, ergibt sich in allen Fällen am Ende des Tages eine rechnerische Losungssumme, die in Form von Bargeld vorhanden sein muss. Jedenfalls müssen täglich zwei Vorgänge erfolgen:
1. rechnerische Ermittlung der Losung
2. Überprüfung des Bargeldes (= Kassasturz)
Ein isolierter Kassasturz, das heißt, das Abzählen des in den Kellnerbrieftaschen vorhandenen Bargelds, ohne rechnerische Ermittlung der Losung kann zumindest im Gastgewerbe nicht zum Ziele führen, weil zusätzlich zur Barlosung auch bares Trinkgeld vorhanden ist (sein sollte), welches vom Servicepersonal vereinnahmt wird.
Auch bei einer Abrechnung "auf Stand" resultiert eine rechnerische Losungssumme, die zu einem Bargeldbetrag führt, der vorhanden sein und abgeliefert werden muss.
Normen und Schlagworte
- § 131 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 132 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 163 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
BonierungGrundaufzeichnungenOrdnungsmäßigkeit der BücherSchätzungsberechtigungstatistische MethodenLogNV
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0328-W/06
- Stammnummer
- 39788
- Gültig
- 12.03.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF