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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/0328-W/06

Vernichtung von Grundaufzeichnungen wie Bonierungseingaben; Einsatz von statistischen Methoden zur Überprüfung der Plausibilität von Tageslosungen.

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0328-W/06vom 12.03.2009Teil 1 von 7
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Rechtssatz

Die Vernichtung von Grundaufzeichnungen wie Bonierungseingaben des Bedienungspersonals in der Gastronomie, auch wenn diese programmgesteuert automatisch erfolgt, führt zu einer mangelnden Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und berechtigt die Abgabenbehörde zur Schätzung. Dass die statistische Methode ("LogNV") nach Erich Huber ("Die neue Prüfungstechnik in der Betriebsprüfung", Wien 2004) zur Überprüfung der Plausibilität von Tageslosungen - und für eine allfällige Schätzung - geeignet ist, kann derzeit nicht festgestellt werden.

Wortlaut laut Findok

Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat durch die Vorsitzende Hofrätin Dr. Anna Maria Radschek und die weiteren Mitglieder Elisabeth Wanke, Oswald Heimhilcher und Mag. Robert Steier über die Berufung des Bw., vertreten durch Dr. Engelhart & Partner Rechtsanwälte OG, 1030 Wien, Esteplatz 8, vom 27. Dezember 2004 gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 4/5/10, vertreten durch Hofrat Mag. Christian Wolf, vom 25. November 2004 betreffend Umsatzsteuer und Einkommensteuer für 2000 bis 2002 nach der am 26. Februar 2009 in 1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7, von Amts wegen durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung entschieden: Der Berufung wird in eingeschränktem Umfang Folge gegeben. Die Bescheide betreffend Umsatzsteuer und Einkommensteuer 2000 bis 2002 werden abgeändert. Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches. Entscheidungsgründe Der Berufungswerber (Bw.) ist im Gastgewerbe in Wien tätig und betreibt mehrere Lokale. Im Bericht über das Ergebnis einer die Jahre 2000 bis 2002 umfassenden abgabenbehördlichen Prüfung stellte der Prüfer hinsichtlich Umsatzsteuer und Einkommensteuer Folgendes fest: "Der Gewinn wird gem. § 5 EStG ermittelt. Auf Grund formeller und materieller Mängel sind die Bücher des Bw. nicht ordnungsmäßig im Sinne des § 131 BAO. Die Besteuerungsgrundlagen mussten daher für die Jahre 2000-2002 gem. § 184 BAO geschätzt werden. Tz.15) Gesamtbetrag der Entgelte: Unter Hinweis auf Tz.22) werden folgende Beträge dem Gesamtbetrag der Entgelte hinzugerechnet: | | 2000 | 2001 | 2002 | 2002 | Gewichtung | | | | | | 2,55 | 3,14 | 1,29 | 1,29 | | 8,03 | 14,56 | 4,92 | 4,92 | | 8,07 | 7,98 | 3,31 | 3,31 | | 18,64 | 25,68 | 9,52 | 9,52 | | | | | | | 2000 | 2001 | 2002 | 2002 | | S | S | S | € | 10% lt. Erkl. | 5.901.055,29 | 10.300.455,97 | 10.242.182,63 | 744.328,44 | 10% lt. BP | 7.001.178,28 | 12.945.465,63 | 11.217.682,29 | 815.220,76 | Zuschätzung | 1.100.122,99 | 2.645.009,66 | 975.499,65 | 70.892,32 | | | | | | 14% lt. Erkl. | 6.154.456,16 | | | | 14% lt. BP | 7.301.820,22 | | | | Zuschätzung | 1.147.364,06 | | | | | | | | | 20%l t. Erkl. | 10.428.193,68 | 10.330.182,69 | 10.408.310,18 | 756.401,40 | 20% lt. BP | 12.372.302,84 | 12.982.825,75 | 11.399.632,38 | 828.443,59 | Zuschätzung | 1.944.109,16 | 2.652.643,06 | 991.322,20 | 72.042,19 Tz. 16) Eigenverbrauch: Auf Grund der fehlenden Aufzeichnungen wird die Höhe des Eigenverbrauches geschätzt. | | 1999 | 2000 | 2001 | 2002 | 2002 | | S | S | S | S | € | EV 10 % lt. Erkl. | 0,00 | 0,00 | 0,00 | -13.760,30 | -1.000,00 | EV 20 % lt. Erkl. | 0,00 | 0,00 | 20.166,67 | 16.008,32 | 1.163,37 Schätzung mittels außerbetrieblichen Vergleichs: | | 2000 | 2001 | 2002 | 2002 | | S | S | S | € | EV 10 % | 44.000,00 | 46.000,00 | 48.000,00 | 3.488,30 | EV 14 % | 36.500,00 | 0,00 | 0,00 | 0,00 | EV 20 % | 36.500,00 | 75.000,00 | 77.000,00 | 5.595,81 | | 117.000,00 | 121.000,00 | 125.000,00 | 9.084,10 Summe Erhöhung des Eigenverbrauchs: | | 2000 | 2001 | 2002 | 2002 | | S | S | S | € | | 117.000,00 | 100.833,33 | 122.751,98 | 8.920,73 Tz 17) Zusammenfassung Tz.15 )und Tz.16): a) Summe Erhöhung Gesamtbetrag der Bemessungsgrundlagen für Lieferung und sonstige Leistungen | | 2000 | 2001 | 2002 | 2002 | | S | S | S | € | Umsätze lt. Erkl. | 22.483.705,13 | 20.630.638,66 | 20.650.492,82 | 1.500.729,84 | Zuschätzung | 4.191.596,21 | 5.297.652,72 | 1.966.821,85 | 142.934,52 | Umsätze lt. BP. | 26.675.301,34 | 25.928.291,38 | 22.617.314,67 | 1.643.664,36 b) Summe Erhöhung 20%-ige Umsätze: | | 2000 | 2001 | 2002 | 2002 | | S | S | S | € | Zuschätzung | 1.944.109,16 | 2.652.643,06 | 991.322,20 | 72.042,19 | EV 20% | 36.500,00 | 54.833,33 | 60.991,68 | 4.432,44 | 20% lt. Erkl. | 10.428.193,68 | 10.330.182,69 | 10.408.310,18 | 756.401,40 | 20% lt. BP. | 12.408.802,84 | 13.037.659,08 | 11.460.624,06 | 832.876,03 c) Summe Erhöhung 10%-ige Umsätze: | | 2000 | 2001 | 2002 | 2002 | | S | S | S | € | Zuschätzung | 1.100.122,99 | 2.645.009,66 | 975.499,65 | 70.892,32 | EV 10% | 44.000,00 | 46.000,00 | 61.760,30 | 4.488,30 | 10% lt. Erkl. | 5.901.055,29 | 10.300.455,97 | 10.242.182,63 | 744.328,44 | 10% lt. Bp. | 7.045.178,28 | 12.991.465,63 | 11.279.442,59 | 819.709,06 d) Summe Erhöhung 14%-ige Umsätze: | | 2000 | | S | Zuschätzung | 1.147.364,06 | EV 14% | 36.500,00 | 14% lt. Erkl. | 6.154.456,16 | 14% lt. BP. | 7.338.320,22 Tz. 21) Umsatzsteuerpassivierung: Der Umsatzsteuermehraufwand (Tz. 18-20) wird durch die BP passiviert. | | | 31.12.2000 | 31.12.2001 | 31.12.2002 | € | lt. Vlg. | S | 0,00 | 0,00 | 0,00 | 0,00 | lt. BP | S | 676.275,00 | 1.486.871,00 | 1.801.059,93 | 130.888,13 | Verm. | S | -676.275,00 | -1.486.871,00 | -1.801.059,93 | -130.888,13 | Verm./Vorj. | S | 0,00 | 676.275,00 | 1.486.871,00 | 108.055,13 | Erfolgsänd. | S | -676.275,00 | -810.596,00 | -314.188,93 | -22.833,00 Tz.22) Einnahmen: Das geprüfte Unternehmen betreibt drei Gaststätten - (A), (B) und C (das 4. Lokal D nur bei Bedarf). Buchführung: Zur Ermittlung der täglichen Losungen dient das Boniersystem "Sunrise". Damit werden die Umsätze pro Tisch und Kellner erfasst und die einzelnen Rechnungen erstellt. Es gibt einen zentralen Rechner, auf dem sämtliche Daten der drei Lokale zusammenlaufen. Datenmäßig wird das System als eine Einheit betrachtet. In den Lokalen gibt es Eingabeterminals für die Kellnerbonierungen. Sämtliche Bonierungen und Eingaben des Personals werden in einem Logfile aufgezeichnet. Die aufgezeichneten Bonierungen bleiben auch nach Abrechnung des einzelnen Geschäftsfalles im System vorhanden, verlieren jedoch den Bezug zum Tisch. Am Tagesende wird die Losung von den Kellnern vom Display abgelesen und der Geldbetrag in einem Kuvert verwahrt. Dieses Kuvert wird am nächsten Tag durch den Bw. mit den Zahlen im System abgeglichen. Bei Übereinstimmung der Beträge werden die Bonierungsdaten (Logfile) regelmäßig nach zwei bis drei Tagen gelöscht. Ausdrucke aus dem System anlässlich der Kellnerabrechnungen gibt es nicht, es gibt auch keine Übergabebestätigung für den Kellner. Aus den Bonierungsdaten können tägliche Sparten- und Artikelberichte erstellt werden (als Liste oder als Datenfile), welche eine Tagessumme je Sparte und Artikel ausweisen. Diese Daten wurden für die aktuellen Zeiträume Februar und März 2004 auf Datenträger übergeben. Für Zeiträume davor gibt es nur einzelne Ausdrucke jedoch keine Daten. Für sämtliche Tage des Prüfungszeitraumes gibt es eine Aufsummierung der einzelnen Spartenerlöse pro Tag in Papierform, nicht jedoch die Artikelsummierungen. Die täglichen Daten aus dem Bonierungssystem werden händisch in EXCEL übernommen und bereinigt um Kreditkartenerlöse und Kundenkontenerlöse wiederum händisch in ein Kassenbuch (EXCEL-Tabelle) übernommen, welches die jeweiligen Barlosungen des Tages enthält. Am Monatsende wird eine Aufstellung der Tageslosungen, getrennt nach Lokalen, für die Verbuchung an den steuerlichen Vertreter übermittelt. Zusätzlich gibt es pro Tag und Monat eine Aufsummierung der einzelnen Sparten in Datenform als "BAO-file". Vom Betriebsprüfer als auch von den mitprüfenden EDV-Experten wurde mehrmals vergeblich, mündlich sowohl im Zuge der Betriebsbesichtigung am 1.4.2004 als auch in den Besprechungen am 23.6.2004 und am 9.9.2004 die Vorlage der Grundaufzeichnungen aus dem Bonierungssystem zu den Tageslosungen urgiert. Anlässlich der Betriebsbesichtigung am 1.4.2004 gab es dazu eine telefonische Auskunft des EDV Betreuers des Bw. dahingehend, dass grundsätzlich alle Daten am System gespeichert bleiben, wenn nicht durch bewussten Eingriff des Unternehmers die Daten gelöscht werden. Eine automatische Löschung erfolgt nicht. Der Bw. hat wiederholt angegeben, die Daten des Logfiles mit den Bonierungen regelmäßig zu löschen, da er selbst diese Daten nach Abgleich mit den Abrechnungen nicht mehr benötige. Hinsichtlich Stornierungs- oder Löschungsmöglichkeiten wurde erklärt, dass es dazu Zeiteinstellungen im System gibt, welche den Rahmen abstecken, innerhalb dessen Eingriffe in die bereits bonierten Daten möglich sind (notwendig aus dem Geschäftsbetrieb z.B. bei Fehlbonierungen oder Bestellungsänderungen). Stornierungen werden in einem eigenen Stornoprotokoll erfasst. Dieses Stornoprotokoll liegt für den Prüfungszeitraum nicht vor. Alle vorgelegten Unterlagen (Tagessummen und Spartenerlöse) stellen nur abgeleitete Auswertungen aus den Grundaufzeichnungen dar. Durch das Vernichten (Löschen) derselben ist eine Rückverfolgung auf einzelne Geschäftsfälle und damit eine Verprobung auf dieser Ebene nicht mehr möglich. Verprobung: Mangels detaillierterer Daten wurden die Tageslosungen des Gesamtbetriebs einer Verprobung hinsichtlich der Losungsverteilung unterzogen, um eine Aussage hinsichtlich Plausibilität der Ziffern treffen zu können. Hiezu wurde eine statistische Prüfung auf Log-Normalverteilung der Tageslosungen vorgenommen. (Methode beschrieben in "Die neue Prüfungstechnik in der Betriebsprüfung", Erich Huber). Bei dieser ersten Überprüfung ergaben sich zum Teil auffallende Abweichungen von der erwarteten Normalverteilung. Zudem ergab der Zeitreihenvergleich einige auffallende Spitzen in den Tageslosungen. Das Ergebnis der ersten Auswertungen wurde dem Unternehmer in einer Besprechung am 23.6.2004 zur Stellungnahme übergeben und erläutert. Zu den Abweichungen in der Log-Normalverteilung wurde eingewendet, dass der Betrieb starken saisonalen Schwankungen unterliege, und man daher eine Untersuchung nach "Saisonen" vornehmen müsste. Andernfalls wäre das Ergebnis nicht schlüssig. Die Saisonen wurden folgendermaßen angegeben: - Mai bis August - September bis April Zu der Tatsache, dass die Tageslosungen nur in Gesamtsumme (vom Prüfer erfasst, Detaildaten waren nicht vollständig!) vorlägen, wurde eingewendet, dass es die Losungen getrennt nach Lokalen auf Datenträger gäbe und diese auch zur Verfügung gestellt werden können. Zu den festgestellten auffallenden Spitzen wurde eine Aufstellung versprochen, welche eventuelle außergewöhnliche Umstände erläutern sollte, die ebenfalls Einfluss auf die Losungsverteilung haben könnten. Den Einwendungen folgend wurde daraufhin die Überprüfung der Losungsdaten (in Gesamtsumme) nach Saisonen vorgenommen. Auch hier ergaben sich auffallende Abweichungen zur erwarteten Log-Normalverteilung. Die versprochenen Detaillosungen und Erklärungen zu eventuellen außergewöhnlichen Spitzen wurden der Betriebsprüfung am 1. Juli 2004 übermittelt. Zur Liste der "außergewöhnlichen Umstände" wurde von der Betriebsprüfung festgestellt, dass eine "Außergewöhnlichkeit" nur aus der Sicht des Unternehmenszwecks beurteilt werden kann. So fand sich auf der Liste nur eine einzige nicht im Unternehmenszweck begründete Auffälligkeit (21.5.2000, 50. Geburtstag des Bw.) sowie einige wenige Abweichungen bei Öffnungszeiten (Lokal C). Diese wurden in der weiteren Auswertung auch berücksichtigt. Alle übrigen angeführten Umstände betrafen Firmenfeiern, Weihnachtsfeiern und ähnliche Ereignisse. Hiezu wurde festgestellt, dass dies im Geschäftszweck des Unternehmens liegt und somit keine Außergewöhnlichkeit vorliegen kann. Nach Beurteilung der Einwendungen wurden die Detaildaten der einzelnen Lokale getrennt verprobt, wobei in den Monaten Juni und Oktober 2002 nur die Gesamtsummen und keine Lokaldetaildaten vorlagen. Auch bei dieser, nunmehr den Einwendungen des Abgabepflichtigen folgenden Auswertung ergaben sich signifikante Abweichungen zur Log-Normalverteilung. Die festgestellten Abweichungen in Prozent | | 2000 | 2001 | 2002 | C | 11 | 13 | 5 | A | 22 | 43 | 15 | B | 20 | 19 | 8 (In weiterer Folge wurden einzelne Detailaufwendungen angeführt). Schätzung: Die einzelnen Geschäftsfälle (Rechnungs- und Bonierungsdaten), welche zur Überprüfung der Richtigkeit der Tagessummen benötigt werden, wurden vom Betriebsinhaber gelöscht. Diese Aufzeichnungen gehören gem. § 131 BAO jedoch zu den aufbewahrungspflichtigen Grundaufzeichnungen. Das Fehlen dieser aufbewahrungspflichtigen Grundaufzeichnungen begründet für sich alleine bereits eine Schätzungsberechtigung für die Abgabenbehörde. Gem. § 184(3) BAO hat die Abgabenbehörde zu schätzen, wenn Bücher oder Aufzeichnungen, welche zu führen sind, nicht vorgelegt werden oder wenn Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formellen Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen. Der Abgabenbehörde steht dabei die Wahl der Schätzungsmethode frei. Es ist jedoch jene Methode zu wählen, die im Einzelfall zur Erreichung des Zieles, den tatsächlichen Gegebenheiten möglichst nahe zu kommen, am geeignetsten erscheint. Die detailliertesten, durch das Unternehmen zur Verfügung gestellten Daten waren die unvollständigen Aufzeichnungen der Tageslosungen, getrennt nach Lokalen. Folglich wurde eine Analyse der Verteilungsstruktur der Tageslosungen vorgenommen. Tageslosungen entstehen üblicherweise zufällig durch Kombination von Preisen mit Verkaufsvorgängen. Wenn viele Zufallsgrößen bei Entstehung einer rechnerischen Größe multiplikativ zusammenwirken, ergibt sich strukturell eine bestimmte Verteilung. Bei wirtschaftlichen Vorgängen ist das die logarithmische Normalverteilung. Bei unvollständiger oder unrichtiger Erfassung der Tageslosung verändert sich deren Verteilung. Wenn für Abweichungen keine glaubhaften Gründe ermittelbar sind, vor allem dann, wenn Untersuchungen der Gründe für eine Abweichung wegen schwerer Mängel der Buchhaltung nicht oder unzureichend möglich sind, stellt diese Tatsache die zufällige Entstehung der Tageslosungsbeträge in Frage und die sachliche Richtigkeit der Buchführung in Zweifel. Die Analyse der Verteilungsstruktur von Tageslosungen ist sowohl eine Überprüfungs- als auch eine Verprobungsmethode. Einerseits stellt die Nichtaufklärung - die Grundaufzeichnungen welche dies ermöglichen wurden gelöscht - einer irrealen Verteilung die Grundziffern in Frage, andererseits können Überlegungen über die Richtigstellung der Mängel angestellt werden. Sie ist besonders in Fällen, in welchen das Fehlen von Grundaufzeichnungen nachvollziehbare Grundlagen für andere Verprobungen nehmen, geeignet, Auffälligkeiten in der Tageslosungsstruktur aufzuzeigen. Im gegenständlichen Fall sind Abweichungen in der graphischen Darstellung der Tageslosungen von der zu erwartenden logarithmischen Normalverteilung in allen 3 Jahren in jedem Lokal aufgetreten. Bei Aufdeckung von Strukturdifferenzen aus Verteilungsanalysen, welche zu schätzungsweisen Erhöhungen der Erlöse/Einnahmen führen, muss zur Beurteilung der Frage einer möglichen Wareneinsatzverkürzung jedenfalls mit untersucht werden, ob sich aus einer flankierenden Aufschlagsrechnung ebenfalls Differenzen ergeben. Da solche nicht vorliegen, ist anzunehmen, dass für die Erzielung der nicht bücherlichen Einnahmen Waren und Personal nötig waren, das gleichfalls nicht in die Bücher aufgenommen wurde. Es wurden daher parallel zu den Erlöserhöhungen aus der Waren-/Personalverprobung Aufschlagssätze festgestellt, die bei Ermittlung der im Zuge der Schätzung anzusetzenden Kosten deren Rückrechnung ermöglichen. Berechnung: In den Erklärungen wurde keine Aufteilung der Erlöse nach den Lokalen vorgenommen. Folglich mussten die für die einzelnen Lokale je Jahr in unterschiedlichen Höhen festgestellten Abweichungen entsprechend den Lokalumsätzen gewichtet werden. Die Lokalbruttoumsätze wurden durch Zusammenrechnung der Tageslosungen je Lokal ermittelt und deren prozentueller Anteil an den Gesamtbruttoumsätzen je Jahr errechnet. Mittels des errechneten prozentuellen Anteiles je Lokal und Jahr wurden die festgestellten Abweichungen gewichtet und durch Summierung eine Abweichung für alle drei Lokale gemeinsam je Jahr ermittelt. Um diese Jahresabweichungen (Prozent) wurden die erklärten Nettoerlöse der Gewinnermittlungen erhöht und der Umsatzsteuer 10% und 20% im Verhältnis wie nachfolgend dargestellt unterzogen. Mittels des Aufschlagsatzes der erklärten Nettoerlösen und Waren-/Personalaufwendungen wurde der neue erhöhte Waren-/Personalaufwand ermittelt. Berechnung Auswirkung Gewinnermittlung: | lt. Erklärung in G+V: | 2000 | 2001 | 2002 | 2002 | | S | S | S | € | Erlöse | 21.935.080,22 | 20.164.681,55 | 20.202.241,83 | 1.468.154,17 | WEK | 5.731.823,43 | 5.616.386,30 | 5.630.712,28 | 409.199,82 | Personalaufwand | 8.741.561,06 | 7.647.694,49 | 7.005.707,10 | 509.124,59 | WES | 14.473.384,49 | 13.264.080,79 | 12.636.419,38 | 918.324,41 | Rohgewinn-Gesamt | 7.461.695,73 | 6.900.600,76 | 7.565.822,45 | 549.829,76 | RAK- Gesamt | 1,52 | 1,52 | 1,60 | 1,60 | | | | | | Abweichungen Log-NV | | | | | C | 11 | 13 | 5 | 5 | A | 22 | 43 | 15 | 15 | B | 20 | 19 | 8 | 8 | Umsätze | | | | | C | 5.644.778,00 | 5.621.121,20 | 4.831.011,53 | 351.083,30 | A | 8.881.084,00 | 7.884.088,00 | 6.155.314,64 | 447.324,16 | B | 9.819.312,00 | 9.776.932,86 | 7.772.143,56 | 564.823,70 | | 24.345.174,00 | 23.282.142,06 | 18.758.469,73 | 1.363.231,16 | % Umsatz | | | | | C | 23,19 | 24,14 | 25,75 | 25,75 | A | 36,48 | 33,86 | 32,81 | 32,81 | B | 40,33 | 41,99 | 41,43 | 41,43 | | 100,00 | 100,00 | 100,00 | 100,00 | Gewichtung | | | | | | 2,55 | 3,14 | 1,29 | 1,29 | | 8,03 | 14,56 | 4,92 | 4,92 | | 8,07 | 7,98 | 3,31 | 3,31 | | 18,64 | 25,68 | 9,52 | 9,52 | Erl. lt. BP | 26.024.397,29 | 25.342.683,15 | 22.126.370,76 | 1.607.986,07 | RAK- Gesamt | 1,52 | 1,52 | 1,60 | 1,60 | WES | 17.171.631,21 | 16.670.106,89 | 13.839.954,13 | 1.005.788,69 | Rohgewinn lt.BP | 8.852.766,08 | 8.672.576,27 | 8.286.416,62 | 602.197,38 | Zuschätzung | 1.391.070,35 | 1.771.975,51 | 720.594,18 | 52.367,62 | Umsatzsteuer | 659.465,10 | 795.029,58 | 295.814,40 | 21.497,67 | Brutto Zurechnung | 2.050.535,45 | 2.567.005,08 | 1.016.408,58 | 73.865,29 Detail Umsatzsteuer: | | 2000 | 2001 | 2002 | 2002 | | S | S | S | € | Ust 10% | 110.012,30 | 264.500,97 | 97.549,97 | 7.089,23 | Ust 14% | 160.630,97 | | | | Ust 20% | 388.821,83 | 530.528,61 | 198.264,44 | 14.408,44 | | 659.465,10 | 795.029,58 | 295.814,40 | 21.497,67 Tz.23) Zurechnung Eigenverbrauch: Unter Hinweis auf Tz.16) wird folgender Eigenverbrauch (EV) den Entnahmen hinzugerechnet. | | 2000 | 2001 | 2002 | 2002 | | S | S | S | € | EV 10 % | 44.000,00 | 46.000,00 | 61.760,30 | 4.488,30 | Ust | 4.400,00 | 4.600,00 | 6.176,03 | 448,83 | EV 14% | 36.500,00 | | | | | 5.110,00 | | | | EV 20% | 36.500,00 | 54.833,33 | 60.991,68 | 4.432,44 | | 7.300,00 | 10.966,67 | 12.198,34 | 886,49 | Brutto EV | 133.810,00 | 116.400,00 | 1431.126,35 | 10.256,05 Tz. 24) Teilbetriebseinbringung in die S Immobilien GmbH: (Dieser Punkt ist nicht mehr strittig und wird daher nicht weiter dargestellt). Tz. 25 )Auflösung IFB: (Dieser Punkt ist nicht mehr strittig und wird daher nicht weiter dargestellt). Tz. 29 )Zusammenfassung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb: | | 2000 | 2001 | 2002 | 2002 | | S | S | S | € | Gewinn lt. Gewinnermittlung | 13.545.024,00 | 2.095.336,00 | 1.406.850,79 | 102.239,83 | Lt. Tangente St.Nr.: 260/3803 | -49.155,00 | 78.400,00 | -11.564,29 | -840,41 | Einkünfte aus Gewerbebetrieb | 13.495.869,00 | 2.173.736,00 | 1.395.286,50 | 101.399,42 Das Finanzamt folgte den Feststellungen der Betriebsprüfung und erließ in weiterer Folge am 25.11.2004 entsprechende Wiederaufnahme- und Sachbescheide. Am 28.12.2004 erhob die rechtsfreundliche Vertretung des Bw. das Rechtsmittel der Berufung gegen "Umsatzsteuer- und Einkommensteuerbescheide der Jahre 2000, 2001 und 2002". Der Bw. habe der einschreitenden Rechtsanwaltsgesellschaft Vollmacht für das Berufungsverfahren erteilt (§ 8 RAO). Diese Vollmacht erstrecke sich (beschränke sich) ausschließlich auf das Berufungsverfahren. Die sonstige abgabenrechtliche Vollmacht für die steuerliche Vertretung verbleibe aufrecht. Die nachstehend angeführten Bescheide seien am 29.11.2004 der steuerlichen Vertretung des Bw. zugestellt worden. Am 6.12.2004 hat die steuerliche Vertretung als Begründung zu den Bescheiden den mit 16.11.2004 datierten Bericht über das Ergebnis der Buch- und Betriebsprüfung erhalten. Die Bescheide würden angefochten, soweit gegenüber der bisherigen Veranlagung Erhöhungsbeträge festgesetzt worden seien und zwar im Detail wie folgt: Für 2000 | Nachforderung Umsatzsteuer (€ 49.146,82 minus € 195,75 | 48.951,07 € 48.951,07 | Differenz Eigenverbrauch) | | Nachforderung Einkommensteuer | 503.356,47 € (darin enthalten € 445.759,79 wegen Korrektur Einbringung) Für 2001 | Nachforderung Umsatzsteuer | 58.908,31 € | Nachforderung Einkommensteuer | 67.022,96 € Für 2002 | Nachforderung Umsatzsteuer (€ 22.833,-- minus € 73,86 | | Differenz Eigenverbrauch) | 22.759,14 € | Nachforderung Einkommensteuer | 30.056,07 € Des Weiteren wurde in der Berufung wie folgt begründend ausgeführt: "Betriebsprüfung - Verfahren Nach Kenntnis des Bw. wurden die Prüfungshandlungen in der Wirtschaftstreuhandkanzlei und unmittelbar im Unternehmen vorgenommen und zwar im Detail wie folgt: Ab Beginn der Betriebsprüfung im Februar 2004 wurden die Buchhaltungsunterlagen vorgelegt, im Detail siehe den Aktenvermerk (Protokoll) des Abgabepflichtigen vom 7.9.2004, der Berufung angeschlossen als Beilage /1. Sodann wurden 365 EDV-Dateien gemäß § 131 BAO übermittelt, Dateien mit Tageslosungen für den Prüfungszeitraum sowie Tageslosungen und Artikelumsätze für die Monate Februar bis März 2004, Tageslosungen, nach Lokalen getrennt für den Zeitraum 2000 bis 2002, Nachkalkulation der Rohaufschläge, Berechnungen von Bier und Heißgetränken, EDV-Dateien mit Losungen, Sparten- und Artikelumsätzen der Monate Februar und März 2004, wobei wegen der Details auf den Aktenvermerk vom 7.9.2004, Beilage/1 verwiesen wird. Am 18.3.2004 wurde eine erste Betriebsbesichtigung durchgeführt, bei der das System der Losungsermittlung (EDV-Boniersystem), der Kassabuchführung und der Buchhaltungssystematik erläutert und überprüft wurde. Zur Detaildarstellung wird auf den Aktenvermerk vom 7.9.2004, Beilage/1, Zif 2.1, verwiesen. Am 1.4.2004 fand eine zweite Betriebsbesichtigung statt, wobei EDV-Dateien übergeben wurden und über Wunsch der Betriebsprüfung die Tageslosung und deren Übereinstimmung mit dem Boniersystem überprüft wurde, indem der vom Personal für den Vortag im verschlossenen Kuvert in den Einwurftresor geworfene Bargeldbestand aus den Losungen des Vortages (31.3.2004) gezählt und mit den im Boniersystem gespeicherten Daten (Inkassosumme) verglichen wurde. Es ergab sich eine Übereinstimmung. Neben weiteren Überprüfungen des Boniersystemes und des Buchhaltungssystemes hinsichtlich Stornierungen etc. wurde auch eine Verprobung der im Boniersystem gespeicherten Verkaufsmengen einer Biersorte für Februar 2004 mit den Eingangsrechnungen der Lieferanten vorgenommen, wobei sich eine Übereinstimmung ergab. Wegen der Details wird auf den Aktenvermerk, Beilage/1, Zif 2.2., verwiesen. Im Mai 2004 wurden die Unterlagen über die Nachkontrolle der Rohaufschläge durch die Wirtschaftstreuhandkanzlei durch den zuständigen Mitarbeiter der Betriebsprüfung übergeben (siehe Aktenvermerk Beilage/1, Zif 3). Am 23.8.2004 wurde bei einer Besprechung in der Steuerberatungskanzlei von der Betriebsprüfung erklärt, dass kein weiterer Vorhalt vor der Schlussbesprechung ergehen werde, aus Sicht der Betriebsprüfung eine Schätzungsberechtigung bestehe und als Mittel der Zuschätzung die Losungsanalysen genommen würden. Da befürchtet wurde - was auch eingetreten ist - dass objektive Tatsachen im Bericht der Betriebsprüfung keinen ausreichenden Niederschlag finden, wurde der Aktenvermerk vom 7.9.2004 aus Anlass der Schlussbesprechung vom 24.9.2004 dem Betriebsprüfer mit dem Ersuchen um Anschluss an den Betriebsprüfungsbericht übergeben. Die Übernahmebestätigung vom 24.9.2004 ist der Berufung als Beilage/2 angeschlossen. Bereits bei der Besprechung zwischen Betriebsprüfung und dem Bw. in der Steuerberatungskanzlei am 9.9.2004 wurde dieses Protokoll als Stellungnahme übergeben. Bei dieser Besprechung hat der Abgabepflichtige darauf verwiesen, dass seiner Auffassung nach die Grundaufzeichnungen gemäß der bestehenden Rechtslage vollständig geführt und übergeben wurden und für eine Schätzung kein Rechtsgrund bestehe. Diskutiert wurde damals auch die Zulässigkeit und die Richtigkeit des Einsatzes von Überprüfungen mit einem Programm nach der logarithmischen Normalverteilung (log NV), insbesondere unter Hinweis auf die Besonderheiten des Betriebes. Die Betriebsprüfung hat erklärt, dass die schon vorher vorgebrachten Einwendungen anhand der Methode log NV überprüft worden seien und dies "noch andere schlechtere Ergebnisse" erbracht hätte, ohne dass in diesem Zusammenhang Details bekannt gegeben oder Unterlagen vorgelegt wurden. Hiezu wird auf den mit dieser Berufung vorgelegten Aktenvermerk vom 14.9.2004, Beilage/3 im Detail verwiesen. In Befürchtung, dass die Betriebsprüfung die von ihr erarbeiteten Unterlagen, welche angeblich zur Schätzung berechtigen sollen und die Höhe des Zuschätzbetrages darstellen sollen, nicht in ausreichend verständlicher Art übergibt bzw. ohne ausreichende Möglichkeit zur Prüfung durch den Abgabepflichtigen unter Beiziehung von Fachleuten, da die eingesetzten Programme und Methoden für sich alleine nicht verständlich sind, hat die Wirtschaftstreuhandkanzlei bereits am 9.7.2004 um rechtzeitige Information zur Vorbereitung einer Stellungnahme vor der Schlussbesprechung gebeten, siehe angeschlossenes Schreiben vom 9.7.2004, Beilage/4. Mit Schreiben der Wirtschaftstreuhandkanzlei vom 19.7.2004 wurde die Erledigung des Ersuchens vom 9.7.2004 urgiert und wurde gebeten, die nach Mitteilung der Betriebsprüfung neu erstellten Auswertungen nach log NV zu übersenden, siehe Beilage/5. Während des gesamten Betriebsprüfungsverfahrens wurde vom Bw. darauf verwiesen, dass bei jeder Überprüfungsmethode eine Berücksichtigung der unterschiedlichen Saisonen und der durch die Nutzung oder Nichtnutzung des Gastgartens bedingten schwankenden Auslastung erfolgen müsse. Die Auswertungen (Tabellen) gemäß Betriebsprüfungsbericht wurden von der BP am 5.8.2004 übergeben. Trotz dieser Ersuchen wurde von der Betriebsprüfung keine Darstellung gegeben, unter welchen Rahmenbedingungen und mit welchen konkreten Daten und Annahmen die Eingaben für die Auswertungen der log NV betriebsbezogen durchgeführt worden sind. Dies auch nach Vorhalt des Bw., dass die übermittelten Kurven unverständlich sind und hiezu jede Erläuterung und vor allem jede Nachvollziehbarkeit und Überprüfungsmöglichkeit fehle. Vor der Schlussbesprechung hat die Betriebsprüfung diesbezüglich keine Unterlagen und Erläuterungen übergeben, sodass schon deswegen kein ausreichendes Parteiengehör eingeräumt wurde. Aus dem Betriebsprüfungsbericht lassen sich diese Mindestvoraussetzungen nicht entnehmen. Damit bleibt die Begründung des Bescheides nicht nachvollziehbar und entspricht das Ergebnis nicht dem Gesetz. Im Betriebsprüfungsbericht ist der Sachverhalt teilweise unvollständig, teilweise nicht richtig dargestellt, worauf bei den weiteren Ausführungen im Einzelnen verwiesen wird. Gastgewerbebetriebe Der Bw. führt im Rahmen eines einheitlichen Unternehmens Gastgewerbe folgende Betriebe, welche jedoch keine selbstständigen Unternehmen darstellen: A: Dieses Lokal hat grundsätzlich nur am Abend geöffnet, im Lokal ca. 80, im Gastgarten und Vorgarten ca. 120 Sitzplätze. In der Weihnachtszeit Schließtage. B: Dieses Lokal hat ca. 80 Sitzplätze und täglich von 12 - 24 Uhr offen. Angeschlossen ist ein Gastgarten mit ca. 130 Sitzplätzen. C: Dieses Lokal in der Betriebsart eines Kaffee-Restaurants hat ca. 50 Sitzplätze und im Wesentlichen von 8 - 24 Uhr geöffnet. Im anschließenden Hofbereich sind im Freien ca. 60 Sitzplätze. In der Weihnachtszeit Schließ- und Teilschließtage. D: Hiebei handelt es sich um ein Lokal mit ca. 26 Sitzplätzen, welches vorwiegend bei Bedarf (zB geschlossene Gesellschaften) verwendet wird. In der Weihnachtszeit Schließtage. Einkauf und allgemeine Verwaltung erfolgen für alle Betriebe einheitlich und gemeinsam, die Kellnerlosungen über das Boniersystem werden - auch schon wegen der Abrechnung mit dem Personal - für jedes Lokal getrennt ermittelt. Buchhaltung und Losungserfassung Darstellung der Organisation Für die Arbeit in den Lokalen wird ein Bonier-EDV-System "Sunrise" verwendet, in welches der Kellner die Bestellungen des Gastes mit Artikelbezeichnungen eingibt, einen Laufzettel ausdruckt, auf dem die Bestellvorgänge einschließlich Tischnummer, Uhrzeit, Kennziffer des Bearbeiters sowie die bestellten Artikel ausgewiesen sind. Wünscht der Gast zu zahlen, wird ihm der aus dem System ausgedruckte Konsumationsbeleg vorgelegt, damit er die Richtigkeit überprüfen kann, und wird ihm auf Wunsch aus diesem System die Rechnung ausgedruckt und übergeben. Nachträgliche Änderung der vom Boniersystem erfassten Geschäftsfälle kann nur der Kellner mit Hilfe seines EDV-Schlüssels vornehmen, der die Eingabe vorgenommen hat, und dies ist nur kurzfristig möglich ist( z.B. bei einer Falschbestellung oder einer Falscheingabe erforderlich). Der Bw. selbst hat keine Möglichkeit, Änderungen oder Stornierungen vorzunehmen. Diese Auswertungen aus dem Boniersystem werden als Grundaufzeichnungen aufbewahrt und standen der Betriebsprüfung zur Verfügung. Es sind dies die täglichen Ausdrucke der Losungsdaten, gegliedert nach Warengruppen, für alle Betriebsstätten des Gesamtunternehmens gemeinsam, und die monatsweisen Ausdrucke für alle Betriebsstätten gemeinsam sowie getrennt nach Betriebsstätten. Diese Auswertungen aus dem Boniersystem werden der Steuerberatung übermittelt, welche die EDV-Buchhaltung für den Bw. führt. Vorgelegt werden der Aktenvermerk "Losungsermittlung des Bw." als Beilage/6 und als Beispiele für solche Urkunden (Grundaufzeichnungen) die Vorgänge und deren Erfassung für den Monat August 2000, nämlich Saldenliste, Datei mit Buchungsvermerk der Steuerberatung, Aufstellung Ausgangsfakturen mit Buchungsvermerk, Losungslisten nach Lokalen und Tagen, Monatslisten getrennt nach Gesamtbetrieb, Einzellokale A, B, C und Summerstage (im Jahr 2000 Teilnahme am Sommerbetrieb...), als Beilagen/7 bis /11. Der Kassastand des Vortages wird täglich durch Ablesen des Barinkassos aus dem Boniersystem Sunrise mit der Summe der Einnahmen, welche nach Betriebsschluss in den betriebseigenen Safe von den Mitarbeitern des Abgabenpflichtigen eingeworfen werden, verglichen und im Kassabuch täglich erfasst. Sämtliche Barausgänge werden ebenfalls täglich erfasst. Die Buchhaltung wird über die Wirtschaftstreuhandkanzlei mit einer dort verwendeten Buchhaltungssoftware geführt (OP-Listen, Saldenlisten für Kunden, Lieferanten, Kassabuch etc.). Die Sicherung der Grundlagen für die `Erfassung der Abgaben erfolgt täglich in doppelter Weise durch den Ausdruck aus dem Boniersystem und durch den täglichen Kassasturz und gleichzeitige Eintragung in die dem Steuerberater zur Führung der Buchhaltung übermittelten Tabelle unter Kontrolle durch die vom Kellner mit Kuvert eingeworfener und festgehaltener Tageslosung. Bereits an dieser Stelle ist auf einen Beurteilungsfehler des Betriebsprüfungsberichtes zu verweisen: Das Boniersystem ist kein Bestandteil der Buchhaltung. Die Buchhaltung wird von der Steuerberatungskanzlei über dessen Software geführt. Falls die Betriebsprüfung recht hätte, dass Grundaufzeichnungen fehlen oder nicht vorgelegt wurden, hat dies keinen Einfluss auf die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung, da die angeblich fehlenden Aufzeichnungen kein Bestandteil der Buchhaltung sind, sondern Aufzeichnungen, welche zur Gänze in die Buchhaltung eingeflossen sind. Hiezu wird auf das mit dieser Berufung vorgelegte Gutachten der Univ.-Prof. MMag. Dr. Sabine Kirchmayr vom 21.12.2004, Beilag./14 verwiesen (insbes. S. 16 f). Als im Zusammenhang mit dem neuen § 131 BAO Debatten über den Umfang der aufbewahrungspflichtigen Unterlagen entstanden, wurde die sachgerechte Methode zur Erfassung der Tagesumsätze am 20.2.2001 unter Beiziehung des Steuerberaters unter Berücksichtigung der damaligen Erlässe und Veröffentlichungen durch Änderungen im Boniersystem möglich gemacht. Hinsichtlich Details wird auf den Aktenvermerk Beilage /12 verwiesen. Durch die Steuerberatungskanzlei wurde und wird als weitere Kontrolle eine Nachkalkulation vorgenommen, wie sie etwa als Beilagen./13a, 13b und 13c für die Jahre 2000, 2001 und 2002 vorgelegt werden und der Betriebsprüfung für alle drei geprüften Jahre übergeben wurden. Sämtliche erforderlichen Buchhaltungsunterlagen wurden ordnungsgemäß geführt und der Betriebsprüfung zur Verfügung gestellt (siehe auch Aktenvermerk 7.9.2004, Beilage/1). 5.2. Zur Darstellung im BP-Bericht Insbesondere folgende Darstellungen im Bericht der Betriebsprüfung sind unrichtig, unvollständig oder missverständlich: 5.2.1. Bei TZ 22, Einnahmen, sind die Lokale unzureichend beschrieben. Es fehlt die Darstellung der extrem starken Umsatzschwankungen einerseits nach Saison (Gartenbetrieb oder nicht), andererseits nach Schlechtwettertagen innerhalb der Gartensaison und die Berücksichtigung der sich daraus ergebenden massiven Umsatzschwankungen auch für den einzelnen Betrieb, welche die von der Betriebsprüfung eingesetzte Berechnung nach log NV unzulässig machen. 5.2.2. Zum Thema Buchführung (in TZ 22): 5.2.2.1. Zu Teil "Buchführung", 1. Absatz, 3. Satz "Sämtliche Bonierungen und Eingaben des Personals werden in einem Logfile aufgezeichnet". Dazu ist anzumerken, dass das System "Sunrise" aus zwei unterschiedlichen Erfassungs- und Verarbeitungssystemen besteht: a) Ein in Tabellenform organisiertes Datenbanksystem, welches die abgegebenen und bezahlten Verkaufsartikel aufsummiert und aus den Summen die Umsätze ermittelt. Dieses Datenbanksystem erlaubt verschiedene Darstellungsformen, die alle auf dem selben Datenbestand beruhen; zum Beispiel Tages-, Monats- und Jahresumsätze in der Darstellungsform einer Artikelliste; Tages-, Monats- und Jahresumsätze in der Darstellungsform von sogenannten Arbeitsblättern (mit Kundenkonten, VISA- und anderen Datenbeständen), Tages-, Monats- und Jahresumsätze mit Spartenerlösen in der Darstellungsform von "Steuer- und Warengruppen". Die letztere Darstellungsform wird als Grundsicherung aufbewahrt. Der innere Datenkomplex der relationalen Datenbank ist als solcher am Bildschirm nicht sichtbar und wird auch nicht ausgedruckt. b) Logfiles, die der zeitnahen Kontrolle der Tätigkeit der MitarbeiterInnen und der Aufklärung in Zweifelsfällen dienen (wenn beispielsweise ein Gast behauptet, er habe mehr als 30 Minuten auf eine Speise gewartet). Mithilfe des "Alle Ereignisse" genannten Logfiles können alle jüngsten Arbeitsvorgänge in ihrer zeitlichen Abfolge nachvollzogen werden, mithilfe des "Stornojournal" genannten Logfiles nur die Stornierungsvorgänge. Diese Logfiles sind keine Grundaufzeichnungen, es sind darin lediglich Zeitpunkt, Nummer des Kellnerschlüssels, Artikelnummer sowie der getätigte EDV-Vorgang (Bestellung, Umbelegung etc.) wiedergegeben, aber es wird kein Verkaufspreis, kein Umsatz und somit auch kein für die Abgabenermittlung relevanter Geschäftsfall ausgewiesen. Die Anzahl der im System gehaltenen Zeilen dieses Logfiles kann der Benutzer einstellen (maximale Zahl laut Systemvorgabe: 99999), vom Abgabepflichtigen wurden 5.000 Logbuchzeilen gewählt; damit sind im Schnitt die jeweils letzten 48 Stunden nachvollziehbar. Die zeitlich weiter zurückliegenden Zeilen des Logfiles werden durch jüngere Ereigniserfassungen überschrieben (ähnlich wie beim Fahrtenschreiber). Von Logfiles des System "Sunrise" können derzeit keine Ausdrucke auf Papier erstellt werden. Würden beispielsweise alle Darstellungsformen gemäß a) gelöscht und nur die Logfiles aufbewahrt, so könnte daraus niemals der Gesamtumsatz eines Tages errechnet werden (weil die jeweiligen im Logfile gespeicherten Artikelnummern weder Preis noch MWSt-Satz des Artikels enthalten). 5.2.2.2. Hinsichtlich Weiterverarbeitung bzw. Aufbewahrung ist daher begrifflich zwischen "Logfile" einerseits und "Datenbanksystem" andererseits zu unterscheiden. Daher muss der obzitierte Satz korrekt heißen: "Sämtliche Bonierungen und Eingaben des Personals werden in einem Logfile und in einem Datenbanksystem aufgezeichnet". 5.2.2.3. Zum 2. Absatz, 3. Satz der Feststellungen der BP ("Bei Übereinstimmung der Beträge werden die Bonierungsdaten (Logfile) regelmäßig nach zwei bis drei Tagen gelöscht`) ist anzumerken, dass weder bei den Logfiles (siehe 5.2.2.1.) noch bei den am Computer ablesbaren Inkassosummen eine Löschung durch aktiven Eingriff erfolgt; das System erlaubt für die Inkassosummen, analog zu den Ausführungen in 5.2.2.1. für die Logfiles, verschiedene Einstellungen der Dauer, für welche die Inkasso-Daten im System aufbewahrt werden (1 Tag, 3 Tage, 7 Tage etc.); nach dieser Zeitspanne werden die Inkasso-Daten vom System automatisch freigegeben. 5.2.2.4. Die Inkasso-Kontrolle erfolgt in der Fa. [des Bw.] täglich. Vom Abgabepflichtigen wurde die im System "Sunrise" mögliche Einstellung gewählt, Inkasso-Daten drei Tage aufbewahrt zu halten. Dieselben werden in einem anderen, parallel gelagerten Aufzeichnungsvorgang festgehalten und dauerhaft aufbewahrt, wie die BP im 4. Absatz des Abschnitts "Buchführung" richtigerweise erwähnt: "Die täglichen Daten aus dem Bonierungssystem werden händisch in EXCEL übernommen und bereinigt um Kreditkartenerlöse und Kundenkontenerlöse wiederum händisch in ein Kassabuch (Excel-Tabelle) übernommen, welches die jeweiligen Barlosungen des Tages enthält. " Dazu sei ergänzend angemerkt, dass diese "händische Übernahme" nicht durch nochmaliges Eintippen der Daten, sondern durch Speichern der Losungs-, VISA- und Kundenkonten aus dem System "Sunrise" auf einen ZIP-Datenträger und Importieren dieser Daten auf einen Windows-PC mithilfe des Programms EXCEL erfolgt. 5.2.2.5. Die Weiterverarbeitung mithilfe von EXCEL erklärt sich daraus, dass das System "Sunrise" kein Buchhaltungssystem, sondern ein EDV-gestütztes Hilfsmittel für den geregelten Ablauf im gastronomischen Betrieb und die zeitnahe Kontrolle der MitarbeiterInnen ist. Für das Kassa- und Wareneingangsbuch gibt es eine eigene Festhaltung - daher die. im vorangegangenen Absatz erwähnten Datenübernahme in das System "EXCEL" als eine Vorstufe für das Kassa- und Wareneingangsbuch (siehe Aktenvermerk Beilage/6). 5.2.2.6. Zur Kontrolle der korrekten Übernahme der Daten aus dem System "Sunrise" in das System "EXCEL" werden jene täglich und monatlich festgehaltenen Losungsdaten (Gesamterlöse und Spartenerlöse) des Systems "Sunrise", die am Monatsende an den steuerlichen Vertreter in Form von dauerhaften Ausdrucken auf Papier übermittelt werden, auch in Form von "BAO-Files" auf Datenträgern aufbewahrt (sie wurden der BP für den gewünschten' Zeitraum lückenlos zur Verfügung gestellt). 5.2.2.7. Im 5. Absatz des Abschnitts "Buchführung führt die BP aus "Vom Betriebsprüfer als auch von den mitprüfenden EDV-Experten wurde mehrmals vergeblich ... die Vorlage der Grundaufzeichnungen aus dem Bonierungssystem zu den Tageslosungen urgiert". Dazu ist anzumerken, dass die BP weder in ihrem mündlichen Vorbringen noch in der Niederschrift zur Schlussbesprechung konkret klar machte, welche Grundaufzeichnungen urgiert werden. Es wurde lediglich ausgeführt, die vom Abgabenpflichtigen vorgelegten Spartenumsätze in den BAO-Files seien "zu wenig", man könne die einzelnen Geschäftsfälle nicht nachvollziehen. Der Abgabenpflichtige wies darauf hin, dass die Aufzeichnungen im EDV-System "Sunrise" lückenlos erfolgen, dass die Summierung der Artikelumsätze einwandfrei erfolge und damit der Zweck der Bundesabgabenordnung, die Sicherung der korrekten Ermittlung der Losungen und damit der Abgaben, erfüllt sei. Jede Konsumation, die beispielsweise auf einem Tisch getätigt worden sei, bleibe als Artikelumsatz im System erhalten, sie verliere lediglich ihren EDVtechnischen Bezug zum Tisch (wie die BP im 1. Absatz richtigerweise ausführt). 5.2.2.8. Zur 2. Seite, 3. Zeile ("Der Bw. hat wiederholt angegeben, die Daten des Logfiles mit den Bonierungen regelmäßig zu löschen, ...) ist anzumerken, dass die Daten des Logfiles nicht durch bewussten Eingriff gelöscht werden; das System "Sunrise" erlaubt vielmehr, wie unter 2.3. ausgeführt, verschiedene Einstellungen der Zahl der aufbewahrten Logbuchzeilen. Durch bewussten Eingriff freigegeben werden die Speicherungen der einzelnen Files mit den täglichen und monatlichen Artikeldaten (siehe 5.2.2.1.). Bei den Logfiles handelt es sich nicht um Grundaufzeichnungen. 5.2.2.9. Zur 2. Seite, 2. Absatz ("Stornierungen werden in einem eigenen Stornoprotokoll erfasst Dieses Stornoprotokoll liegt für den Prüfungszeitraum nicht vor ist anzumerken, dass Stornierungen eines Boniervorgangs nur mithilfe jenes Kellnerschlüssels möglich sind, mithilfe dessen die ursprüngliche Bonierung getätigt worden war, jedoch nicht durch einen anderen Schlüssel oder durch einen anderen externen Eingriff; nach Ablauf der kurzen Zeitspanne für Änderungen sind Stornierungen grundsätzlich unmöglich. Das Stornoprotokoll dient zur laufenden zeitnahen Kontrolle der MitarbeiterInnen im Service durch den Betriebsinhaber. Das Stornojournal stellt, weil es keine erlösrelevanten Informationen enthält (Preis, Art der Bezahlung etc.), keine Grundaufzeichnung dar. 5.2.2.10. Zum Abschnitt "Verprobung" ist anzumerken: Die Behauptung des Fehlens "detaillierter Daten" ist unrichtig, da neben Tageslosungen zumindest Spartenerlöse vorliegen, die kalkulatorische Überprüfungen ermöglichen. 5.2.2.11. Zur 2. Seite, 9. Absatz: "(vom Prüfer erfasst, Detaildaten waren nicht vollständig) " wird ausgeführt: In den meisten Monaten des Zeitraums 2000 bis 2002 liegen die Tagesumsätze in Summe sowie zusätzlich auch getrennt nach den einzelnen Lokalen vor, aus zwei Monaten liegen nur die Gesamtumsätze aller Lokale vor. Dies ist nach Auffassung des Abgabenpflichtigen kein Buchführungsmangel, da zur Ermittlung der Barlosungen für die Losungsaufzeichnungen nur die Gesamtlosungen sowie zur Ermittlung der Spartenumsätze getrennt. nach 10% und 20% MWSt ebenfalls nur die Summen der Spartenumsätze erforderlich sind: Es handelt sich bei den einzelnen Lokalen nicht um Filialbetriebe, sondern erfolgt ein für alle Betriebe gemeinsamer Wareneinkauf; folgerichtig wird auch die Losungsermittlung für alle Lokale gemeinsam vorgenommen. 5.2.2.12. Zu 13. Seite 1. Absatz ("Schätzung"): Es ist unrichtig, dass die einzelnen Geschäftsfälle (Rechnungs- und Bonierungsdaten) ... vom Betriebsinhaber gelöscht wurden. Die Gästerechnungen sind in einem Rechnungsjournal gespeichert und werden auch als Ausdrucke auf Papier aufbewahrt, desgleichen werden die Ausgangsfakturen (aufgrund von Buchungen auf Kundenkonten) in der Buchhaltung aufbewahrt. Freigegeben (nicht "gelöscht") wird vielmehr der EDV-mäßige Bezug einer Konsumation zu einem bestimmten Tisch, und zwar sobald der Gast seine Konsumation bezahlt hat. Die Erlösdaten bleiben zahlenmäßig weiterhin im System verankert und in Summierung sowie nach Sparten auch in den nach BAO § 131 erstellten Files als Grundaufzeichnungen aufbewahrt (siehe 5.2.2.1.). 5.2.3. Verprobung Entgegen der Darstellung unter diesem Abschnitt liegen ausreichend detaillierte Daten zur Durchführung einer Verprobung vor: Es liegen die Tageslosungen vor, es liegen die Spartenerlöse vor, sodass die kalkulatorischen Überprüfungen möglich werden. Da sich im Prüfungsbericht darüber nichts vorfindet, haben die kalkulatorischen Überprüfungen offenbar die Richtigkeit und Vollständigkeit der Buchhaltungsaufzeichnungen und Erklärungen ergeben oder diese Überprüfungsmethode wurde bewusst unterlassen, was einen schweren Mangel darstellt. 5.2.4. In Absatz 6 und 7 des Prüfungsberichtes ("Für sämtliche Tage des Prüfungszeitraumes ....") wird bestätigt, dass für sämtliche Tage des Prüfungszeitraumes die einzelnen Spartenerlöse pro Tag in Papierform vorhanden waren. Zusätzlich war die monatliche Aufsummierung der einzelnen Sparten vorhanden. Die weiteren Ausführungen über die Erfassung bis hin zur Aufsummierung der einzelnen Sparten in Datenform als "BAO-File" pro Tag und pro Monat bestätigen die ordnungsgemäße und ausreichende Führung der Grundaufzeichnungen (Erfassung der Losungen). Entgegen der Darstellung im Betriebsprüfungsbericht bestand keine Pflicht zur Vorlage weiterer (systemgemäß gar nicht vorhandener) Grundaufzeichnungen, da die vorhandenen Unterlagen ausreichende Grundaufzeichnungen im Sinne "der BAO sind. Hiezu wird weiter unten näher ausgeführt. Der Bericht verschweigt in seinen Feststellungen, dass anhand der (überraschenden) konkreten Kontrolle der Erfassung der Tageslosungen vom 31.3.2004, vorgenommen am 1.4.2004, sich die Funktionalität des Systems und die Richtigkeit bestätigt hat. 5.2.5 Verschwiegen wird auch, dass die Nachprüfung im Zusammenhang mit den Umsätzen für eine bestimmte Biersorte und nach Kontrolle der Eingangsrechnungen ebenfalls die Richtigkeit der Aufzeichnungen bestätigt hat (siehe oben Punkt 3.). 5.2.6. Der Prüfungsbericht übergeht die Übergabe der Rohaufschlags-Nachkalkulationen und sonstigen vom Steuerberater durchgeführten Kontrollberechnungen, welche ebenfalls die Richtigkeit und Vollständigkeit der Buchhaltung bestätigen. 5.2.7. Das gesamte Betriebsprüfungsverfahren hat - mit Ausnahme der Behauptung angeblich fehlender Grundaufzeichnungen nämlich der Tischbelege - keinen Hinweis auf, geschweige denn einen Nachweis einer Abgabenverkürzung oder einer lückenhaften Buchhaltung oder das Fehlen von Unterlagen ergeben. Der einzige Ansatzpunkt für die Betriebsprüfung ist die Behauptung, dass bestimmte Belege aus einer Vorstufe des Boniersystems nicht vorhanden seien und diese Belege zu den Grundaufzeichnungen im Sinne der BAO gehören und mangels dieser Belege eine Schätzungsbefugnis gegeben sei. 6. Fehlende Grundaufzeichnungen 6.1. Zur Schätzungsbefugnis Die Befugnis zur Schätzung wird in der Begründung (Niederschrift zur Betriebsprüfung) daraus abgeleitet, dass Grundaufzeichnungen zum Bonierungssystem bei Erfassung der einzelnen Tageslosungen nicht vorliegen und dass die einzelnen Geschäftsfälle (Rechnungs- und Bonierungsdaten), welche zur Überprüfung der Richtigkeit der Tagessummen benötigt werden, vom Betriebsinhaber gelöscht worden seien und diese Aufzeichnungen gemäß § 131 BAO zu den aufbewahrungspflichtigen Grundaufzeichnungen zählten. Dieses Fehlen ergäbe die Schätzungsberechtigung. Falsch und aktenwidrig ist die Behauptung, dass Rechnungsdaten gelöscht würden. Keinerlei Rechnungsdaten wurden oder werden gelöscht! 6.2. Erforderliche Grundaufzeichnungen Das Betriebsprüfungsverfahren hat ergeben (auch wenn dies nicht ausreichend in den Feststellungen des Berichtes zum Ausdruck kommt), dass bei der Kassaführung vom Abgabenpflichtigen im gesamten Prüfungszeitraum der Kassastand täglich festgehalten wurde, indem das bare Inkasso des jeweiligen Vortages am Bildschirm des Boniersystems abgelesen und mit der von den Mitarbeitern in den Bürotresor eingeworfenen Bargeldsumme verprobt wurde (täglicher Kassasturz). Die Richtigkeit wurde von der Betriebsprüfung am 1.4.2004 anhand der Losung des Vortages überprüft (zum Detail siehe Aktenvermerk 7.9.2004, Beilage/1). Neben allen Bareingängen werden alle Barausgänge (Bezahlung von Lieferanten, Zahlungen an Botendienste) täglich erfasst. Die Betriebsprüfung hat nicht einmal den Verdacht geäußert, dass die Kassenführung nicht ordnungsgemäß oder materiell unrichtig sei. Nach ständiger Judikatur des VwGH sind bei ordnungsgemäßer Kassenführung weitere detaillierte Grundaufzeichnungen nicht erforderlich. In der Entscheidung 7.10.2003, 2001/15/0025 hat der VwGH ausdrücklich ausgesprochen, dass bei ordnungsgemäßer Kassaführung weitere Grundaufzeichnungen (Rechnungen, Paragons, Registrierkassenkontrollstreifen, Stricherllisten usw.) nicht erforderlich sind und das Fehlen dieser Detailunterlagen die Bücher und die Aufzeichnungen nicht der Ordnungsmäßigkeit berauben, und keine Schätzungsbefugnis mit sich bringt. Im Erkenntnis 11.12.2003, 2000/14/01113 hat der VwGH bestätigt, dass bei täglicher Erfassung der Tageslosungen und der Ausgänge im Kassabuch der Abgabenpflichtige nicht zur Aufbewahrung weiterer Grundaufzeichnungen verpflichtet ist. Zu diesem Thema wird auf das Gutachten der Univ.-Prof. MMag. Dr. Sabine Kirchmayr, Beilage/14, insbes. S. 25, verwiesen. Im Kapitel Buchführung des Berichtes der Betriebsprüfung wird offenbar von der Ordnungsmäßigkeit der jeweiligen Barlosung des Tages ausgegangen und das Vorhandensein auch in Papierform festgestellt. Für den Eigenverbrauch sehen VO und Richtlinien des BMF selbst die Schätzung statt Aufzeichnungen vor; hiezu weiter unten.

Normen und Schlagworte

BonierungGrundaufzeichnungenOrdnungsmäßigkeit der BücherSchätzungsberechtigungstatistische MethodenLogNV

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
Geschäftszahl
RV/0328-W/06
Stammnummer
39788
Gültig
12.03.2009 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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