Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0328-W/06
Vernichtung von Grundaufzeichnungen wie Bonierungseingaben; Einsatz von statistischen Methoden zur Überprüfung der Plausibilität von Tageslosungen.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0328-W/06vom 12.03.2009Teil 7 von 7
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Der Gutachter verweist darauf, dass beispielsweise bei einem Betrieb mit einem Gastraum und einem Gastgarten, der an regenfreien Tagen mit einer Temperatur von mindestens 18° C in Verwendung ist, durch das größere Angebot an Plätzen die Tageslosung an Tagen mit Gartenbetrieb größer sein werde als an Tagen ohne Gartenbetrieb. Vermutlich werde die Häufigkeitsverteilung zweigipfelig sein, wobei die beiden Maxima durch die Erwartungswerte der Tageslosungen mit und ohne Gartenbetrieb bestimmt sind. "Die Form der theoretischen Verteilung wird bei Wirksamkeit von mehreren Einflussfaktoren noch komplizierter sein. Selbst wenn die Wahrscheinlichkeitsverteilung der einzelnen Tageslosungen eine logarithmische Normalverteilung wäre, würde durch das Wirksamwerden der verschiedenen Einflussfaktoren für die Tageslosungen eines bestimmten Zeitraumes eine empirische Verteilung beobachtet werden, die kaum eine logarithmische Normalverteilung ist."
Schließlich, so der Gutachter: "Daraus, dass die empirische Verteilung von Tageslosungen nicht die logarithmische Normalverteilung ist, kann nicht geschlossen werden, dass die Tageslosungen nicht zufällig entstanden seien. Nach dem oben Gesagten muss es eher als Ausnahme angesehen werden, dass die Tageslosungen logarithmisch normal verteilt sind. Jede beliebige empirische Verteilung der Tageslosungen kann sowohl durch Manipulieren als auch als ganz den tatsächlichen Tageslosungen entsprechend zustande kommen. Aus Abweichungen von einer bestimmte Verteilung wie der Logarithmischen Normalverteilung kann daher nicht geschlossen werden, wie die buchmäßigen Tageslosungen zustande gekommen sind: Es kann daraus weder auf ein Manipulieren noch auf ein ordnungsgemäßes Verbuchen geschlossen werden."
Der Gutachter weiter: "Damit das Verfahren von Huber anwendbar ist, müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:
Es muss zutreffen, dass die Tageslosungen tatsächlich der logarithmischen Normalverteilung folgen.
Es muss möglich sein, die Parameter der zutreffenden Verteilung aus den zur Verfügung stehenden Daten zu schätzen, auch wenn diese Daten durch "Korrekturen" verfälscht sind.
Nach dem oben Ausgeführten kann erstens die vorausgesetzte logarithmische Normalverteilung der Tageslosungen nur in begründeten Ausnahmesituationen gerechtfertigt werden. Zweitens können aus prinzipiellen Überlegungen solche Daten, die eine verfälschte Verteilung repräsentieren, nicht dazu verwendet werden, die Parameter der unverfälschten Verteilung zu schätzen. Gerade das Rekonstruieren des Maximums der Verteilung, das bei Huber's Verfahren eine wesentliche Rolle spielt und Basis für das Schätzen der als richtig angenommenen Verteilung ist, bringt eine besondere Unsicherheit mit sich, Solche Maxima haben oft den Charakter eines Ausreißers, haben also einen so extrem großen Wert, dass sie nur mit extrem geringer Wahrscheinlichkeit realisiert werden. Die statistische Literatur kennt zwar Regeln, mit denen extreme Beobachtungen als Ausreißer identifiziert werden können. Verfahren, mit denen aus solchen Beobachtungen auf die tatsächliche Verteilung zurück geschlossen werden kann, sind schwer vorstellbar und vermutlich in einem hohen Ausmaß spekulativ. Ob der Algorithmus von Huber einen derartigen Versuch macht, kann aus der rudimentären Darstellung nicht geschlossen werden."
Zusammenfassend hält der Gutachter fest:
"Die von Huber (2004) vorgeschlagenen Verfahren, das qq-Plot und ein Verfahren zum Schätzen der Tageslosungen, sind nicht geeignet, die behaupteten Ergebnisse zu liefern. Beide Verfahren gehen von der nicht haltbaren Annahme aus, die Tageslosungen würden der logarithmischen Normalverteilung folgen. Der Anwendung der Verfahren von Huber (2004) müsste also eine Überprüfung der Annahme vorausgehen, dass die Tageslosungen überhaupt der logarithmischen Normalverteilung folgen. Wenn ein solcher Nachweis nicht möglich ist, kann mit Hilfe der Verfahren von Huber
weder ein Verdacht von Manipulationen belegt, noch ein Beweis von Manipulationen erbracht werden;
noch kann die Differenz zwischen den Bemessungsgrundlagen geschätzt werden, die den buchmäßigen und den tatsächlichen Tageslosungen entsprechen."
Auch der Gutachter Univ.-Prof. Dr. Georg Pflug erklärt zwar, "dass die logarithmische Normalverteilung theoretisch mit limitierenden multiplikativen Modellen begründet werden" könne, dies aber für "die Frage der Korrektheit von Abrechnungen" irrelevant sei, da Lokale, durch Lage und Umstände bedingt, völlig verschiedene Losungsverteilungsformen aufweisen (Ausflugslokale, Heurigenlokale, Stadtbeisel, Mensen, Betriebskantinen etc.) können. "Die deduktive Methode, aus theoretischen Überlegungen auf reale wirtschaftlich Vorgänge zu schließen, ist nicht zulässig. Vielmehr müssen nach Art, Umfang und Zweck vergleichbare Unternehmen betrachtet werden und daraus in induktiver Weise auf mögliche Verteilungstypen geschlossen werden. Dabei kann es natürlich vorkommen, dass die logarithmische Normalverteilung ein gutes Modell ist, dies muss aber datengestützt nachgewiesen werden."
Korrekte Schätzmethoden wären diesfalls:
"Interpolationsverfahren, falls Daten lückenhaft sind, ansonsten aber die vorhandenen Daten nicht systematisch verzerrt sind;
Analogieverfahren, falls zu wenig verwertbare Daten vorhanden sind. Dabei muss auf die speziellen Gegebenheiten des Betriebes Rücksicht genommen und es dürfen nur vergleichbare Betriebe zum Analogieschluss herangezogen werden. "Irreale" Lehrbuchunternehmungen sind zum Analogieschluss nicht geeignet, denn die wirtschaftliche Realität wird nicht durch Idealisierungen in Lehrbüchern, sondern durch real erhobene Daten und Fakten abgebildet."
Der Gutachter hat "trotz der grundsätzlichen Ablehnung der Ansicht des Finanzamtes, eine theoretische, in Lehrbüchern vorkommende Wahrscheinlichkeitsverteilung hätte mehr Realitätsnähe als beobachtete wirtschaftliche Daten und eine Verteilungsanpassung könnte zur Unterscheidung korrekter von nicht-korrekten Steuererklärungen herangezogen werden, ... die Verteilungsanpassungen der Behörde näher unter die Lupe genommen", wobei er aber zu ganz anderen Resultaten gelangt ist:
Unter Berücksichtigung der vom Bw. genannten Losungsdaten (und nicht der Schätzung der BP.) ergäbe sich, dass "die Lognormalverteilung ein gutes Modell für diese Daten ist". Allerdings verweist der Gutachter nochmals darauf, dass eine "Allgemeingültigkeit der Lognormalverteilung" "nicht sinnvoll ist".
Nach dem Schreiben von Univ.-Prof. DI Dr. Sylvia Frühwirth-Schnatter, Vorständin des Instituts für Angewandte Statistik der Johannes Kepler Universität Linz und Inhaberin eines Lehrstuhls für Angewandte Wirtschaftsstatistik, entbehre die Vorgangsweise der Betriebsprüfung "jeder seriösen wissenschaftlichen Grundlage". Bei den vorliegenden Daten sei auf Grund theoretischer Überlegungen nicht zu erwarten, dass sich eine homogene Verteilung wie die Log-Normalverteilung ergibt.
"Die Erhebung der Tageslosungen in einem gastronomischen Betrieb erfolgt aus einer extrem heterogenen Grundgesamtheit, deren statistische Kennzahlen im hohen Maße von externen Faktoren wie Wetterlage und Feiertag/Wochenende abhängt. Es ist theoretisch nachweisbar, dass sich im Falle heterogener Grundgesamtheiten mehrgipfelige Mischverteilungen ergeben. Bei Ihren Daten würde ich etwa eine Überlagerung zweier Log-Normalverteilungen erwarten, wobei eine Komponente der Verteilung Tageslosungen an normalen Tagen mit durchschnittlichem Wetter abbildet, während die zweite Komponente der Verteilung außergewöhnlichen Tagen vorbehalten ist."
"Zusammenfassend möchte ich anmerken, dass nach meiner Ansicht die von der BP entdeckte Abweichung zwischen dem vorgelegten Fit einer Log-Normalverteilung und Ihren Daten in keiner Weise eine zwingende Begründung von Nachzahlungen in der geforderten Höhe darstellt. Die Differenzen erklären sich meiner Ansicht nach aus einer rein mechanischen Anwendung einer von vielen möglichen Methoden der Datenanalyse, die in keiner Weise auf die Natur der vorgelegten Daten Rücksicht nimmt und die Richtigkeit der getroffenen Annahmen überprüft..."
Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass jedenfalls drei Universitätsprofessoren für Statistik die von der Betriebsprüfung angewendete Verprobungs- und Schätzungsmethode, soweit sie diesen bekannt war, als ungeeignet ansehen, den Verdacht von nicht verbuchten Einnahmen zu belegen sowie die Höhe derartiger nicht verbuchter Einnahmen zu schätzen.
Den Gegenbeweis, dass es sich bei der von der Betriebsprüfung angewendeten Methode von Huber um ein wissenschaftlich abgesichertes Verfahren handelt, ist das Finanzamt nicht angetreten, obwohl ihm diese Gutachten bereits seit der Berufung bekannt sind.
Eine Befragung von Huber selbst durch den Berufungssenat im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung war infolge Verhinderung des - geladenen - Autors nicht möglich.
Selbst wenn die von der Betriebsprüfung herangezogene mathematisch-statistische Methode grundsätzlich zur Prüfung von Abgabenerklärungen geeignet wäre, weil - für die Berufungsbehörde wie für die Gutachter nicht erkennbar - die Berechnung letztlich die von den Gutachtern für wesentlich erachteten Faktoren berücksichtigen sollte, erfolgte nach Ansicht des Senats die von der Betriebsprüfung vorgenommene Schätzung in Verstoß gegen die Denkgesetze:
6.4 Unbeachtlichkeit besonderer Umstände?
Sämtliche Gutachter verweisen darauf, dass die vom Bw. aufgezeigten Umstände, die zu einer Abweichung der tatsächlichen Ergebnisse von der so genannten LogNV geführt haben können, bei Anwendung dieser Methode - sofern diese überhaupt lege artis angewandt worden wäre - auch zu berücksichtigen gewesen wären.
So vermerkt das von Univ.-Prof. MMag. Dr. Kirchmayer erstellte Gutachten zur Außerachtlassung betrieblicher "außergewöhnlicher Umstände", dass "ergebnisbeeinflussende statistische Ausreißer" "selbstverständlich auch dann zu berücksichtigen" seien, "wenn sie ihrer Art nach, etwa wegen Übereinstimmung mit dem Geschäftszweck, als gewöhnlich anzusehen sind".
Univ.-Prof. Dr. Hackl verweist darauf, dass - abgesehen davon, dass die Normalverteilung von Tageslosungen eher die Ausnahme sein werde - die Verteilung der Tageslosungen von den Umsatz bestimmenden Faktoren wie Wochenzyklus, Saisonalitäten, Kalendereffekte, das Wetter, die konjunkturelle Lage, Werbemaßnahmen, Gastgartenbetrieb, usw. abhänge.
Zutreffend führt Univ.-Prof. Dr. Pflug aus: "Wieso die Behörde zum Schluss kommt, dass alle im Unternehmenszweck begründeten Geschäftsfälle (z.B. große Betriebsfeiern) sich in ihrem Umfang nicht von der Masse der typischen Geschäftsfälle unterscheiden dürfen ist nicht nachvollziehbar." Hier würden die Begriffe Art und Umfang einer Geschäftstätigkeit vermischt. "Art und Umfang sind verschiedene Kategorien, die strikt auseinander gehalten werden müssen. Es ist also zwischen außergewöhnlich in der Art und außergewöhnlich im Umfang zu unterscheiden. Wertmäßige Ausreißer, d.h., im Umfang außergewöhnliche Geschäftsfälle bleiben außergewöhnlich, selbst wenn sie in ihrer Art, wegen der Übereinstimmung mit dem Geschäftszweck, als gewöhnlich anzusehen sind. Ausreißer in der Tageslosung können trotz Übereinstimmung mit dem Geschäftszweck vorkommen und stellen keinen Hinweis auf Verfälschung der Daten dar."
Und schließlich Univ.-Prof. Dr. Frühwirth-Schnatter: "Wird nun an heterogene Daten eine homogene Log-Normalverteilung angepasst, wie es in den Analysen der BP geschehen ist, kommt es zu einem Phänomen, das jedem halbwegs informierten Anwender statistischer Methoden bekannt ist. Das Vorhandensein extremer Tageslosungen, die ja der zweiten Komponente der Log-Normalverteilung entsprechen, führt bei der Anpassung einer homogenen Verteilung dazu, dass die geschätzten Parameter dieser Verteilung nach oben verzerrt werden, weil ja alle Daten über einen Kamm geschoren werden. Damit wird die angepasste Kurve automatisch nach oben gezogen. Dieses Phänomen ist in allen von der BP vorgelegten Auswertungen der Tageslosungen in den verschiedenen Jahren in den verschiedenen Lokalen ersichtlich."
Es bedarf nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenats keiner näheren Ausführungen, dass saisonale Faktoren im Gastgewerbe nicht mit der lapidaren Begründung, Umstände wie "Firmenfeiern, Weihnachtsfeiern und ähnliche Ereignisse" lägen "im Geschäftszweck des Unternehmens" und könne somit keine Außergewöhnlichkeit vorliegen, bei einer Schätzung außer Betracht bleiben können. Dass an Tagen wie Muttertag oder Martini häufig besondere Umsätze gemacht werden entspricht ebenso der Lebenserfahrung, dass Weihnachtsfeiern eben nur in der Adventzeit vorkommen und Firmenfeiern von entsprechenden Jubiläen abhängig sind.
Der Bw. hat etwa folgende Umstände ins Treffen geführt:
"Zu den Losungsdaten ist weiters anzumerken, dass in allen Lokalen saisonale und andere, auf externe Faktoren zurückzuführende Schwankungen verzeichnet werden, die sich beispielsweise wie folgt erklären:
- die Gastgärten der Lokale weisen mehr Verabreichungsplätze auf als die Lokalräume, daher sind die Umsätze, insbesondere im Lokal B (Gastgarten: 130 Plätze, Lokal: 85 Plätze), von ca. Anfang Mai bis ca. Ende August im Mittel deutlich höher als in der kälteren Jahreszeit; die Umsatzmittelwerte sind, je nach Lokal und Wetterlage, in der Zeit von Mai/August um 20 - 70 Prozent höher als Jänner/April.
In der Zwischensaison gibt es im langjährigen Mittel ca. 40 Tage (Frühling + Herbst), in denen die Gäste teilweise im Lokal und teilweise im Gastgarten sitzen, die dabei erzielten Erlöse sind in sehr hohem Umfang von der jeweiligen Außentemperatur abhängig.
Auch in der reinen Gastgartensaison folgen die Erlöse sehr deutlich einer temperaturabhängigen Verteilung, wobei in der Regel ein Erlösmaximum bei Außentemperaturen von 25 - 28 Grad Celsius zu beobachten ist. Je nach Außentemperatur verändert sich auch das Konsumverhalten (alkoholische / alkoholfreie Getränke, Fleischspeisen / Salate).
Im Mai (1. Mai, Muttertag, Erstkommunionsfeiern), Ende Juniwoche (= Schulschluß, Maturafeiern) sowie im Dezember (Weihnachtsfeiern, Sylvester) werden häufig Spitzenumsätze erzielt, die sich durch ansonst unübliche Doppel- und Mehrfachbelegungen erklären (z.B. Abendlokal A am Muttertag schon zu Mittag gebucht, Premierenfeier nach 22.30 Uhr, Umsätze mit Gästegruppen, die hochpreisige Menüs/Buffets bzw. Weine/Spirituosen bestellen etc.).
Die Umsätze des Lokals A umfassen auch das benachbarte D, das als Extrazimmer dient und in unregelmäßigen Abständen für Feste und Feiern gebucht wird. Daraus resultieren für die Umsätze des Lokales A zusätzliche Tagesumsatzschwankungen.
Bei der Analyse der Gesamtumsätze sind Schließtage einzelner oder zweier Lokale zu berücksichtigen.
An manchen Tagen (z.B. während der Weihnachtsfeiertage) weichen Öffnungszeiten ab (z.B. C erst ab 16 Uhr offen), woraus sich für dieses Lokal vergleichsweise niedrige Umsätze ergeben."
Alle diese Einwendungen sind schlüssig und wären bei einer Schätzung zu berücksichtigen gewesen.
Da dies nicht der Fall war, kann die von der Betriebsprüfung vorgenommene Schätzung nicht der Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen zugrunde gelegt werden.
7. Sicherheitszuschlag
Die Anwendung eines Sicherheitszuschlages gehört zu den Elementen der Schätzung. Sie beruht auf der ohne Verstoß gegen Denkgesetze berechtigten Annahme, bei mangelhaften Aufzeichnungen einzelne Vorgänge nicht aufgezeichnet worden.
Die Höhe des jeweiligen Sicherheitszuschlages hängt davon ab, in welchem Ausmaß sich die eben angeführte allgemeine Annahme in einem konkreten Fall aufdrängt.
Es liegt im Wesen eines Sicherheitszuschlages, dass er nicht "berechnet" wird, sondern pauschal dem Umstand Rechnung trägt, dass das Abgabenermittlungsverfahren zur Annahme berechtigt, der Abgabepflichtige habe nicht sämtliche Einnahmen erklärt. So gesehen soll mit Hilfe des Sicherheitszuschlages ein Schätzungsergebnis erreicht werden, das den tatsächlichen Verhältnissen möglichst nahe kommt (VwGH 25.10.1989, 85/13/0055).
Es kann auch die griffweise Festsetzung von Sicherheitszuschlägen in Betracht kommen, wenn nähere Anhaltspunkte für eine gebotene Zuschätzung nicht zu gewinnen sind. Diese Sicherheitszuschläge können sich (beispielsweise) an den Gesamteinnahmen orientieren (VwGH 13.3.1991, 90/13/0232; VwGH 20.12.1994, 93/14/0173; VwGH 18.2.1999, 96/15/0050).
Auch wenn zufällig die Buchhaltungsdaten des Bw. - ohne die Zuschätzungen durch die Betriebsprüfung - unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Betriebes einer LogNV entsprechen sollten (wie dies auch von der Betriebsprüfung - bei Außerachtlassung der besonders hohen Erlöse infolge Feiern usw. - behauptet wird und sich auch aus dem Gutachten von o.Prof. Dr. Pflug ergibt), ist doch darauf zu verweisen, dass alle Gutachter - auch o.Prof. Dr. Pflug - in diesem Verfahren die mangelnde Eignung einer LogNV zur Prüfung von Tageslosungen in der Gastronomie hervorheben.
Ist nun die LogNV in der vorliegenden Form nicht zur Prüfung geeignet, kann sie auch nicht dazu herangezogen werden, die Richtigkeit der erklärten Erlöse in Frage zu stellen.
Darüberhinaus konnte die Betriebsprüfung - abgesehen von der Vernichtung bestimmter Grundaufzeichnungen - keinerlei weiteren Mängel feststellen.
Weder wurden - nach Feststellung der Vernichtung bestimmter Grundaufzeichnungen - über die Anwendung der LogNV hinausgehende weitere Prüfungshandlungen gesetzt, noch erfolgte eine kalkulatorische Verprobung.
Das Vorbringen des Bw., dass eine kalkulatorische Verprobung durch seinen steuerlichen Vertreter die Plausibilität seiner Bücher ergab, blieb unbestritten.
Auch der Umstand, dass das Bedienungspersonal in allen Lokalen prozentmäßig am Umsatz beteiligt ist und dieses daher den Umsatz zumindest größenordnungsmäßig überprüfen wird, spricht gegen Verkürzungsmöglichkeiten, außer man unterstellt ein diesbezügliches Zusammenwirkungen des Bw. mit allen seinen Servicekräften - dies entspricht bei der gegebenen Größenordnung des Betriebs aber nicht der Lebenserfahrung, und finden sich dafür auch keinerlei Anhaltspunkte.
Eine Umsatzverprobung an Hand der ausbezahlten Löhne wurde vom Prüfer nicht vorgenommen; die beispielsweise Nachkontrolle eines Monats (außerhalb des Berufungszeitraums) in der mündlichen Berufungsverhandlung ergab keine Abweichungen.
Unbestritten blieb auch, dass Stornierungen nur durch das Servierpersonal selbst innerhalb eines kurzen Zeitraums vorgenommen werden konnten.
Die einzigen Anhaltspunkte des Prüfers, dass Losungen unzutreffend ermittelt worden seien, war die Nachprüfung mittels der LogNV, die vom Berufungssenat - wie dargestellt - in der vorgenommenen Form als untaugliches Mittel angesehen wird.
Anhaltspunkte dafür, dass es im gegenständlichen Fall zu einer Losungsverkürzung gekommen sein könnte, bestehen nicht. Es konnte auch nicht aufgezeigt werden, wie eine derartige Verkürzung im gegenständlichen Fall technisch vorgenommen werden hätte können.
Die Verhängung eines Sicherheitszuschlags erfolgt - siehe die bei Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO3
§ 184 E 316 ff. zitierte Judikatur - in der Regel, um das Risiko abzudecken, dass über festgestellte Verkürzungen hinausgehend noch weitere Einnahmen außer denen, die als unverbucht nachgewiesen werden konnten, nicht aufgezeichnet worden sind.
Derartige Verkürzungen hat die Betriebsprüfung nicht festgestellt.
Auch wenn Grundaufzeichnungen vernichtet wurden, finden sich doch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Bücher des Bw. nicht das tatsächliche wirtschaftliche Geschehen wiedergeben.
Es war daher in diesem Fall von der Verhängung von Sicherheitszuschlägen Abstand zu nehmen.
Den Mängeln in Bezug auf den Eigenverbrauch wird - siehe den folgenden Punkt - gesondert Rechnung getragen.
8. Eigenverbrauch
Für den gesamten Prüfungszeitraum wurden keine Aufzeichnungen über den Eigenverbrauch des Unternehmers geführt. Im Jahr 2000 wurde kein Eigenverbrauch, im Jahr 2001 nur ein 20%-iger (in der Berufungsverhandlung wurde vorgebracht, dass darüber hinaus noch ein Eigenverbrauch in Höhe von ATS 13.636,36 netto 10% erklärt worden sei) und im Jahr 2002 wurde ein negativer 10%-iger Eigenverbrauch erklärt :
Eigenverbrauch bisher laut BP-Bericht:
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|
1999
|
2000
|
2001
|
2002
|
2002
|
|
S
|
S
|
S
|
S
|
€
|
EV 10 % lt. Erkl.
|
0,00
|
0,00
|
0,00
|
-13.760,30
|
-1.000,00
|
EV 20 % lt. Erkl.
|
0,00
|
0,00
|
20.166,67
|
16.008,32
|
1.163,37
Der Betriebsprüfer hat den Eigenverbrauch mittels außerbetrieblichen Vergleich wie folgt geschätzt:
|
|
2000
|
2001
|
2002
|
2002
|
|
|
S
|
S
|
S
|
€
|
|
EV 10 %
|
44.000,00
|
46.000,00
|
48.000,00
|
3.488,30
|
|
EV 14 %
|
36.500,00
|
0,00
|
0,00
|
0,00
|
|
EV 20 %
|
36.500,00
|
75.000,00
|
77.000,00
|
5.595,81
|
|
|
117.000,00
|
121.000,00
|
125.000,00
|
9.084,10
|
Hierbei wurde, "da es im gegenständlichen Unternehmen ein höherpreisiges Angebot an Speisen und Getränken gibt, insbesondere Wein und Cocktails, und der Abgabepflichtige nach eigenen Angaben überdurchschnittliche önologische Kenntnisse besitzt," mittels außerbetrieblichen Vergleichs der Eigenverbrauch des Bw. geschätzt (Stellungnahme Betriebsprüfung).
Demgegenüber hält der Bw. folgende Eigenverbrauchsermittlung unter Heranziehung der Sachbezugswerte nach der Sachbezugswerteverordnung für zutreffend:
|
2000
|
10%
|
14%
|
20%
|
Summen
|
Pauschale (brutto)
|
684,92
|
660,88
|
313,92
|
|
Erklärung
|
0,--
|
0,--
|
0,--
|
|
Diff brutto
|
684,92
|
660,88
|
313,92
|
|
USt-Diff.
|
62,27
|
81,16
|
52,32
|
195,75
|
|
|
|
|
|
2001
|
|
|
|
|
,Pauschale (brutto)
|
1.369,83
|
|
313,92
|
|
Erklärung
|
0,--
|
|
1.465,57
|
|
Diff. brutto
|
1.369,83
|
|
1.151,65
|
|
USt-Diff.
|
124,53
|
|
- 191,94
|
- 67,41
|
|
|
|
|
|
2002
|
|
|
|
|
Pauschale (brutto)
|
1.369,83
|
|
313,92
|
|
Erklärung
|
-1.000,00
|
|
1.16337
|
|
Diff. brutto
|
2.369,83
|
|
- 849,45
|
|
USt-Diff.
|
215,44
|
|
- 141,58
|
73,86
Vom Bw. wird bestritten, dass es im gegenständliche Unternehmen "ein höherpreisiges Angebot an Speisen und Getränken gibt, insbesondere Wein und Cocktails", und verweist darauf, dass die 2-gängigen Mittagsmenüs im Lokal B um 5,60 Euro zählen zu den preisgünstigsten weitum zählten, desgleichen die Cocktails während der Happy Hour im C.
Das günstige Preis-Leistungsverhältnis bei Weinen und Spirituosen könne jederzeit durch Berichte unabhängiger Journalisten belegt werden. Die zitierten önologischen Kenntnisse des Betriebsinhabers bezögen sich auf dessen Tätigkeit im Wiener Sommelierverein und die von diesem veranstalteten Verkostungen, sowie auf seine Tätigkeit als Juror bei zahlreichen Verkostungen im In- und Ausland und hätten für die Berechnung des Eigenverbrauchs keinerlei Relevanz (Stellungnahme Bw.).
Festzuhalten ist, dass der Eigenverbrauch vom Bw. in seinen Steuererklärungen unzutreffend angesetzt wurde, was der Bw. auch nicht bestreitet.
Es erscheint eine Schätzung des Eigenverbrauchs mit 117.000 S bis 125.000 S bzw. über 9.000 € im Jahr reichlich hoch gegriffen. Welche Vergleichsbetriebe hierfür herangezogen wurden, hat die Betriebsprüfung nicht bekannt gegeben.
Wie in der Berufungsverhandlung ausgeführt wurde, wurde der bisher erklärte Eigenverbrauch im Zuge der Nachkalkulation geschätzt. Es wurde auf die VO BGBl. 628/1983 hingewiesen, daher wurden keine laufenden Aufzeichnungen über den bezogenen Eigenverbrauch geführt. Die genannte Verordnung besagt, dass diese lediglich anzuwenden ist, wenn nicht außergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine diesen Umständen entsprechende Ermittlung der Bemessungsgrundlage erforderlich machen.
Der Bw. verfügt über önologische Kenntnisse, die auf einen qualitätsvollen Eigenverbrauch schließen lassen, sodass bei Ermittlung des in Streit stehenden Eigenverbrauches die genannte VO BGBl. 628/1983 nicht anwendbar ist.
In der mündlichen Berufungsverhandlung haben die Parteien des zweitinstanzlichen Abgabenverfahren übereinstimmend erklärt, eine Zuschätzung des Eigenverbrauches in Höhe von € 4.000,00 (entspricht rd. ATS 55.000,00) jährlich im Verhältnis 80:20 zwischen 20 und 10%igen Umsätzen unter Abzug des bisher erklärten Eigenverbrauchs komme den tatsächlichen Verhältnissen am nächsten.
Der Berufungssenat hält diese Angabe für zutreffend und legt diesen Eigenverbrauch seiner Entscheidung zugrunde.
|
in ATS
|
2000
|
2001
|
2002
|
Umsätze laut Erklärung
|
22.483.705,13
|
20.630.638,66
|
20.650.492,81
|
Eigenverbrauch laut Berufungsentscheidung
|
55.000,00
|
55.000,00
|
55.000,00
|
abzüglich bisher erklärtem Eigenverbrauch
|
0,00
|
-33.803,03
|
-2.248,02
|
Summe
|
22.538.705,13
|
20.651.835,63
|
20.703.244,79
|
|
|
|
€ 1.504.563,78
|
|
|
|
|
davon zu 10% lt. Erklärung
|
5.901.055,29
|
10.300.455,97
|
10.242.182,63
|
Eigenverbrauch lt. Berufungsentscheidung 10%
|
11.000,00
|
11.000,00
|
11.000,00
|
Summe Umsätze 10%
|
5.912.055,29
|
10.311,455,97
|
10.253.182,63
|
abzüglich bisher erklärtem Eigenverbrauch 10%
|
0,00
|
-13.636,36
|
13.760,30
|
Summe Umsätze 10%
|
5.912.055,29
|
10.297.819,61
|
10.266.942,93
|
|
|
|
€ 746.127,84
|
davon zu 14% lt. Erklärung
|
6.154.456,16
|
|
|
davon zu 20% lt. Erklärung
|
10.428.193,68
|
10.330.182,69
|
10.408.310,18
|
Eigenverbrauch lt. Berufungsentscheidung zu 20%
|
44.000,00
|
44.000,00
|
44.000,00
|
Summe Umsätze 20%
|
10.472.193,68
|
10.374.182,69
|
10.452.310,18
|
abzüglich bisher erklärtem Eigenverbrauch 20%
|
0,00
|
-20.166,67
|
-16.008,32
|
Summe Umsätze 20%
|
10.472.193,68
|
10.354.016,02
|
10.436.301,86
|
|
|
|
€ 758.435,63
|
in ATS
|
2000
|
2001
|
2002
|
Gewinn lt. G+V
|
-379.622,55
|
222.527,22
|
563.504,79
|
Zurechnung Teilbetriebseinbringung
|
12.416.576,00
|
|
|
Eigenverbrauch netto laut Berufungsentscheidung
|
55.000,00
|
55.000,00
|
55.000,00
|
abzüglich bisher erklärter Eigenverbrauch
|
0,00
|
-33.803,00
|
-2.248,02
|
Gewinn laut Berufungsentscheidung
|
12.091.953,45
|
243.724,22
|
616.256,77
|
|
|
|
€ 44.785,13
|
|
2000
|
2001
|
2002
|
Gewinn laut Berufungsentscheidung
|
12.091.953,45
|
243.724,22
|
616.256,77
|
Gewinn laut Tangente St.Nr. 260/3803
|
-49.155,00
|
78.400,00
|
-11.564,29
|
Einkünfte aus Gewerbebetrieb laut Berufungsentscheidung
|
12.042.798,45
|
322.124,22
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€ 43.944,72
Beilagen: 10 Berechnungsblätter
Wien, am 12. März 2009
Normen und Schlagworte
- § 131 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 132 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 163 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
BonierungGrundaufzeichnungenOrdnungsmäßigkeit der BücherSchätzungsberechtigungstatistische MethodenLogNV
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0328-W/06
- Stammnummer
- 39788
- Gültig
- 12.03.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF