Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1599-W/06
Die vom Bw. vorgebrachte, subjektiv als außergewöhnlich empfundene Familiensituation stellt nach objektiver Betrachtung den typischen Fall einer mit Kindern gewöhnlichen, d. h. unter gleichen Umständen alle Steuerpflichtigen treffende Belastung dar.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1599-W/06vom 11.10.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des S, 1080 Wien, MGasse, vertreten
durch U, Steuerberater, 1080 Wien, MGasse, gegen den Bescheid des
Finanzamtes Wien 8/16/17betreffend die Einkommensteuer 2004 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Bw. bezog im berufungsgegenständlichen Jahr
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit aus einem
Dienstverhältnis mit der Firma K. Es werden durch den Bw. in Summe
€ 6.158,40 als außergewöhnliche Belastung für die
Kinderbetreuung durch ein au pair Mädchen begehrt und begründend
ausgeführt, dass im Haushalt ein zweijähriges Kleinkind und Zwillinge
(geboren am 18. 1. 2004) zu betreuen seien, und eine selbständige
berufliche Tätigkeit der Ehegattin (Steuerberaterin) ohne Betreuungshilfe
nicht aufrecht zu erhalten gewesen wäre. Als Beilage wird der
Au-Pair-Vertrag, abgeschlossen zwischen der Gattin des Bw. und dem Au- Pair
Mädchen beigelegt, aus dem die finanziellen Verpflichtungen des Gastgebers
ersichtlich sind. Im Einkommensteuerbescheid vom 2. September 2005
betreffend das berufungsgegenständlich Jahr 2004 wird der beantragten
Berücksichtigung der Kosten des Kindermädchens als
außergewöhnliche Belastung die Anerkennung durch das Finanzamt
versagt und den Bescheid begründend darauf hingewiesen, dass
die Beschäftigung einer Hausgehilfin
(Kindermädchen und Ähnliches) im Haushalt von Ehegatten nur zu einer
außergewöhnlichen Belastung führen könne, wenn kein
Ehegatte in der Lage sei, die notwendige Betreuung der Kinder sowie die
Führung des Haushaltes zu übernehmen. Lt. Herrschender Rechtslehre sei
dies dann der Fall, wenn beide Ehegatten aus Gründen einer sonstigen
Existenzgefährdung der Familie zum Unterhalt beitragen müssen oder der
nicht berufstätige Ehegatte seinen Aufgaben, den Haushalt zu führen
bzw. die Kinder zu betreuen, ohne Gefährdung seiner Gesundheit nicht
nachkommen könne. Da sowohl beide Ehepartner berufstätig seien, als
auch keine Unterhaltszahlungen ersichtlich wären, könnten die gelten
gemachten Kosten für die Kinderbetreuung als außergewöhnliche
Belastung keine Anerkennung finden. In der von der Gattin des Bw.
als steuerliche Vertretung des Bw. mit 5. Oktober 2005 eingebrachten Berufung
wird vorgebracht, dass der Bw. über ein monatliches Nettoeinkommen von ca.
2.250 verfügt habe, jenes der Gattin durchschnittlich € 600 pro Monat
betragen habe. Mit den "Transferleistungen des
Staates" habe das monatlich zur Verfügung stehende Budget €
4.000 betragen. An Fixkosten für die Wohnung seien ca. € 1.540
angefallen, nach Abzug weiterer Fixkosten (Auto, Telefon etc.) verblieben €
2.000 für den Bedarf des täglichen Lebens für fünf Personen.
Da das Einkommen des Bw. für die Familie eine Existenzfrage
dargestellt habe, habe die Gattin tagsüber vom Bw. nicht unterstützt
werden können. Es seien überdies bei diesem regelmäßig
mehrere Dienstreisen ins Ausland angefallen. Die Gattin sei mit den drei
Kindern (Wohnung im 4. Stock, einer für einen Zwillingskinderwagen zu
schmalen Lifttüre, Problemen beim Tragen des Einkaufes mit den Kindern
usw.) alleine nicht in der Lage gewesen den Haushalt zu besorgen. Eine dauernde
Hilfeleistung durch die Großeltern, täglich den ganzen Tag für
Hilfe zur Verfügung zu stehen, sei diesen
nicht zumutbar gewesen. Um die kleine Steuerberatungskanzlei
betreuen zu können, habe die Gattin sich für zwei bis drei Stunden pro
Tag "von der Kinderbetreuung und dem Haushalt
freimachen" müssen. Hätte die Gattin keine
regelmäßige Unterstützung gehabt, hätte sie, um allen ihren
familiären, häuslichen und beruflichen Verpflichtungen nachkommen zu
können, nur mehr Ruhezeiten in einem Ausmaß gehabt, welche ihre
Gesundheit binnen weniger Wochen schwer gefährdet hätten. Es sei daher
Zwangsläufigkeit gegeben. Das Finanzamt weist die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung vom 16. Juni 2006 mit der nachfolgend wiedergegebenen
Begründung ab: "Gemäß
§ 34 Abs. 1 EStG 1988 sind bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs.
2) eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben
(§18) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung
muss
folgende
Voraussetzungen
erfüllen:
1. Sie muss
außergewöhnlich sein (Abs.
2),
2. Sie muss
zwangsläufig erwachsen (Abs.
3),
3. Sie muss die
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs.
4).
Die Belastung ist
gemäß
§ 34 Abs. 2 EStG außergewöhnlich, soweit sie
höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher
Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse
erwächst.
Aufwendungen
für ein Kindermädchen stellen keine außergewöhnliche
Belastung dar, weil die im Gesetz ganz allgemein verankerte
Verpflichtung
der Eltern zur Beaufsichtigung ihrer Kleinkinder
für dieselben
in jedem
Falle
(d. h., ob nun beide Elternteile
berufstätig sind oder nur ein Elternteil berufstätig ist) Belastungen
mit sich bringt, die keinesfalls außergewöhnliche, sondern im
Gegenteil der geradezu der typische Fall einer "gewöhnlichen", d. h. unter
gleichen Umständen alle Steuerpflichtigen betreffende Belastung sind. Wie
schon in der Begründung des Erstbescheides angeführt, kann die
Beschäftigung eines Kindermädchens im Haushalt von Ehegatten nur zu
einer außergewöhnlichen Belastung führen,
wenn kein Ehegatte in der Lage
ist, die notwendige Betreuung der Kinder sowie die Führung des Haushaltes
zu übernehmen. Dies kann der Fall sein, wenn
- beide Ehegatten aus
Gründen einer sonstigen Existenzgefährdung der Familie zum Unterhalt
beitragen
müssen
oder
- der nicht
berufstätige Ehegatte seinen Aufgaben, den Haushalt zu führen bzw. die
Kinder zu betreuen ohne Gefährdung seiner Gesundheit nicht nachkommen kann.
Ihr Einkommen im Jahr 2004
betrug laut Erstbescheid vom 2. September 2005 € 38.931,91. Bei dieser
Höhe kann nicht davon ausgegangen werden, dass Ihre Gattin bei sonstiger
Existenzbedrohung zum Unterhalt beitragen musste. Weiters kann nicht davon
ausgegangen werden, dass die Betreuung Ihrer Kinder bzw. die Führung des
Haushaltes zu einer Gefährdung der Gesundheit bei Ihrer Gattin führt.
Somit handelt es sich bei den Ausgaben der Kinderbetreuung nicht um eine
außergewöhnliche Belastung. Da in Ihrem Fall bereits die
Außergewöhnlichkeit der Belastungen verneint werden kann, muss auf
die Zwangsläufigkeit nicht mehr eingegangen werden".
Mit Schriftsatz vom 19. Juli 2006 stellt der Bw. den Antrag
auf Entscheidung der Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz:
Hinsichtlich der Außergewöhnlichkeit der
Belastung wäre anzumerken, dass bei Zwillingseltern eine höhere
Belastung vorliege als bei Eltern mit zwei nicht gleich alten Kindern. Die
Statistik zeige, dass etwa jede achtzigste Schwangerschaft eine
Zwillingsschwangerschaft sei. Berücksichtigt man weiter, dass von dieser
Minderheit wiederum nicht alle bereits ein Kleinkind zu Hause haben, sei nicht
einmal jede hundertste Familie mit einer ähnlichen Lage konfrontiert,
von den kinderlosen Steuerpflichtigen
ganz zu schweigen. Die zeitliche Beanspruchung einer Betreuung von zwei
Säuglingen und eines Kleinkindes neben der Führung eines
5-Personen-Haushaltes lasse tagsüber kaum eine Ruhepause zu. Auch in der
Nacht sei der Schlaf mehrmals von den Kindern unterbrochen worden.
Eine Zwangsläufigkeit erblickt der Bw. weiters darin,
dass "die Kinder, die man bekommt, betreuen zu
müssen". Das Existenzminimum bei vier Unterhaltsberechtigten betrage
ca. € 1.900, das Nettoeinkommen habe rund € 2.200, also knapp €
300 mehr betragen. So einfach sei daher nicht davon auszugehen, dass die Gattin
den Beruf hätte aufgeben können. Im Übrigen ist der Bw.
der Meinung, dass es im Bereich der
Privatautonomie jedes Steuerpflichtigen stehe, wie er seinen Lebensunterhalt
für sich und seine Kinder bestreite. Es könne ihm auch nicht
aus dem Titel der Zwangsläufigkeit zumutbar sein, einen (auch noch so
kleinen) Betrieb aufzugeben, weil er für ein Jahr Hilfe benötige, um
den Betrieb am Leben erhalten zu können.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 34 Abs. 1 EStG 1988 sind bei der
Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2 EStG 1988) eines unbeschränkt
Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben außergewöhnliche
Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss folgende Voraussetzungen
erfüllen:
1. Sie muss
außergewöhnlich sein
(Abs. 2)
2. Sie muss
zwangsläufig erwachsen
(Abs. 3)
3. Sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
wesentlich beeinträchtigen
(Abs. 4)
Die Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten
noch Sonderausgaben sein.
Nach Abs. 2 ist eine Belastung außergewöhnlich,
soweit sie höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen
gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse
erwächst. Die Belastung erwächst dem Steuerpflichtigen
zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder
sittlichen Gründen nicht entziehen kann (§ 34 Abs. 3 EStG 1988).
Kosten für die Beaufsichtigung eines Kindes (in einem Kindergarten
oder) durch eine Tagesmutter sind regelmäßig keine
außergewöhnliche Belastung (vgl. VwGH vom 13.12.1995, 93/13/0272). In
ständiger Rechtsprechung hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt,
dass die im Familienrecht ganz allgemein
verankerte Verpflichtung der Eltern zur Beaufsichtigung ihres Kleinkindes
für dieselben in jedem Fall Belastungen mit sich bringt, die
keinesfalls außergewöhnliche, sondern im Gegenteil der gerade der
typische Fall einer
"gewöhnlichen", d.h. unter gleichen Umständen alle Steuerpflichtigen
treffende Belastung sind. Darauf hat das Finanzamt den Bw. bereits in der
Berufungsvorentscheidung vom 19. 6. 2006 hingewiesen.
Die Aufwendungen können dann als
außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden, wenn allgemein die
Voraussetzungen für eine als außergewöhnliche Belastung
anzuerkennende Kinderbetreuung vorliegen.
Im Familienhaushalt ist die Beschäftigung einer
Haushaltshilfe dann als außergewöhnliche Belastung
berücksichtigungsfähig, wenn ein Ehegatte aufgrund der sonstigen
Gefährdung des Unterhalts gezwungen gewesen ist, einer
Erwerbstätigkeit nachzugehen und der andere Ehegatte
ebenfalls nicht in der Lage
ist, die Betreuung der Kinder und Führung des Haushalts zu übernehmen
( vgl. 19.9.1989, 89/14/0023). Eine Abzugsfähigkeit kommt demnach dann in
Betracht, wenn beide Ehegatten wegen Gefährdung des Unterhalts zur
Erwerbstätigkeit genötigt sind (vgl. 10.9.1987, 97/13/0086) oder der
nicht berufstätige Gatte Haushaltsführung bzw. Kinderbetreuung aus
gesundheitlichen Gründen
nicht nachkommen kann (vgl. Doralt, Einkommensteuer, Kommentar, §. Auflage,
Anm. 78 Stichwort "Haushaltshilfe" und die dort angeführte
Judikatur).
Diese von Lehre und Rechtsprechung aufgestellten
Grundsätze wurden auch in die Lohnsteuerrichtlinien übernommen. Die
LStR 1999 führen in Rz 901 unter der Überschrift "Kindergartenkosten"
aus, dass solche dann als außergewöhnliche Belastung
berücksichtigt werden, wenn allgemein die Voraussetzung für eine
solche als außergewöhnliche Belastung anzuerkennende Kinderbetreuung
(siehe "Hausgehilfin bei Ehegatten", Rz 897 und "Hausgehilfin bei allein
stehenden Personen", Rz 898f) gegeben sind. Dies würde nach Ansicht des
Bundesministeriums für Finanzen bei Ehegatten unter anderem dann zutreffen,
wenn beide Ehegatten aus Gründen einer sonstigen Existenzgefährdung
der Familie zum Unterhalt beitragen müssen (LStR 1999 Rz 897 Hinweis auf
VwGH vom 10.9.1987, 87/13/0086 und VwGH vom 2.8.1995, 94/13/0207). Der
Verwaltungsgerichtshof sieht die Voraussetzung für die Abzugsfähigkeit
einer Haushaltshilfe zum Beispiel dann als gegeben an, wenn sich der
Steuerpflichtige selbst dieser Aufwendung aus tatsächlichen Gründen
(insbesondere seiner Krankheit) nicht entziehen kann. Die Berücksichtigung
von Kinderbetreuungskosten, sei danach unter Beachtung des § 34 Abs. 7 EStG
1988 zusätzlich nur dann zulässig, wenn diese Kinder z.B. wegen Alter
oder Krankheit betreuungsbedürftig wären. Der unabhängige
Finanzsenat nimmt den oben wiedergegebnen zwischen den Parteien, mit Ausnahme
der Ausführungen über die rechtliche Beurteilung, als unstrittig zu
bezeichnenden Sachverhalt als erwiesen an: Die steuerpflichtigen Bezüge
betrugen im berufungsgegenständlichen Jahr € 39.233,95. Im
vorliegenden Fall wurde dargestellt, dass die Ehegattin des Bw. im Streitjahr
von zwei bis drei Stunden pro Tag im Haushalt beschäftigt war - die
Haushaltshilfe hat während dieser beruflichen Tätigkeit den Haushalt
besorgt und die Kinder betreut - und hat darüber erwogen:
Außergewöhnlichkeit: Das Merkmal der
Außergewöhnlichkeit ist
anhand objektiver Kriterien zu
prüfen. Außergewöhnlich sind Aufwendungen nur insofern, als sie
höher sind als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher
Einkommens- und Vermögensverhältnisse erwachsen (§ 34
Abs. 2 EStG 1988). Ein verheirateter Steuerpflichtiger ist im Allgemeinen
mit den anderen verheirateten Steuerpflichtigen zu vergleiche (VwGH 24. 6.
66,490/66). Dem rein subjektiven Empfinden des Abgabepflichtigen kommt in diesem
Zusammenhang keine Bedeutung zu. Dem in der Berufung vorgebrachten Vorbringen,
dass die Gattin des Bw. oft drei bis fünf mal pro Nacht von den Kindern
geweckt worden sei und daher an permanenten Schlafdefizit gelitten habe, und dem
ähnlich lautenden Vorbringen im Vorlageantrag, dass die Gattin in weiterer
Folge an körperlicher und Seelischer "Überbeanspruchung" gelitten habe
wird entgegengehalten, dass die Obsorge mehrer kleiner Kinder durch die Eltern
(Mutter und Vater) in diesen
ersten Lebensjahren
naturgemäß eine
erhebliche finanzielle, gesundheitliche und (wie vom Bw. ausgeführt)
psychische Belastung darstellen. Dies trifft jedoch
für alle in dieser
Situation befindlichen Elternteile in
gleicher (oder annähernd gleicher)
Weise zu, und stellt daher
gegenüber diesen keine Außergewöhnlichkeit dar, sondern im Sinne
der Rechtsprechung im Gegenteil gerade den
typischen Fall
einer "gewöhnlichen", d.h. unter gleichen Umständen alle
Steuerpflichtigen treffende Belastung
dar. So stellen auch die vom Bw.
genannten Probleme, dass Eltern in der Nacht von Kindern (Kleinkindern) oft
mehrmals die Nacht geweckt werden, dass diese in weiterer Folge unter
Schlafdefizit leiden, dass es zu körperlichen und seelischen Beanspruchen
(ja sogar Überbeanspruchungen) kommt, eine Gegebenheit dar, welche bei
objektiver Betrachtung, und nur auf diese ist abzustellen, entgegen den rein
subjektiven Empfindungen des Bw., in sehr vielen Fällen der Kinderbetreuung
anzutreffen sein wird, bzw. welche geradezu den typischen Fall einer Belastung
darstellen. Auch dem Einwand des Bw, dass Kinder einen erheblichen Arbeits- und
Betreuungsaufwand seitens Eltern erfordern, etwa durch vermehrtem Aufwand bei
der Besorgung der Lebensmittel, oder den erhöhten Problemen beim Transport
einer größeren Familie gegenüber einer kleineren Familie bzw. ,
wie der Bw. angeführt hat im Vergleich zu einer kinderlosen Familie, ist
zwar inhaltlich voll beizupflichten, es ist jedoch wiederum auf oben
angeführte Rechtsprechung zu verweisen, wonach diese Belastung alle
Steuerpflichtigen Eltern mit mehreren Kindern im gleichen Maßt trifft.
Auch kann dem Vorbringen, dass es einen erheblichen Unterschied mache, ob
Zwillingskinder oder zwei Geschwister im Abstand von etwa einem Jahr zu betreuen
seien, im Wesentlichen nicht zugestimmt werden. Viel mehr wird wohl der
angesprochene Betreuungsaufwand von den konkret zu betreuenden Kindern
abhängig sein, als von der Tatsache der Zwillingsgeburt oder der
Einzelgeburt. Dem vom Bw. gebrachten Einwand, dass in Österreich die
Mehrkinderfamilie eine Ausnahme darstelle (bzw. Zwillingskinder eine Seltenheit
darstellen) ist weiters zu entgegnen, dass nach den derzeitigen Gegebenheiten in
Wien eine Vielzahl von Familien mit der Situation der Mehrkinderfamilie (und
Vielkinderfamilie) konfrontiert sind, die Situation des Bw. daher nach Ansicht
der Abgabenbehörde zweiter Instanz durchaus keine Ausnahme darstellt.
Für die Beurteilung der Zwangsläufigkeit sind
objektive Kriterien und nicht persönliche Vorstellungen des
Steuerpflichtigen maßgeblich. Die Belastung muss nicht nur dem Grunde
nach, sondern auch der Höhe
nach vom Begriff der Zwangsläufigkeit umfasst sein. Dabei ist ein
objektiver Maßstab anzulegen. Eine Belastung gilt nur dann als
zwangsläufig erwachsen, wenn sich der Steuerpflichtige ihr nicht entziehen
kann. Zwangsläufigkeit liegt damit nicht vor, wenn die Verhältnisse,
die die Aufwendungen bedingen, vom Steuerpflichtigen vorsätzlich
herbeigeführt wurden bzw. sich
als Folge eines Verhaltens
darstellen, zu dem sich der Steuerpflichtige
aus freien Stücken entschlossen
hat.
Dabei hat der Bw. im letzten Satz des Vorlageantrages
darauf hingewiesen, dass "es im Bereich der
Privatautonomie jedes Steuerpflichtigen stehe, wie er den Lebensunterhalt
für sich und seine Kinder bestreitet".
Somit hat der Bw. jedoch gerade jenes Argument vorgebracht,
welches zeigt, dass es für den zu beurteilenden Fall eben der
Zwangsläufigkeit ermangelte. Schließlich obliegt es dem Bw., wie
dieser seine Familiensituation "im Rahmen
seiner Privatautonomie" gestaltet. Aus oben gesagtem ergibt sich
zusammenfassend, dass es dem Berufungsbegehren sowohl an der
Außergewöhnlichkeit (typischer Fall einer gewöhnlichen unter
gleichen Umständen alle Steuerpflichtigen treffende Belastung), als auch
der Zwangsläufigkeit (freie Entscheidung der Familienplanung) ermangelte.
Es war spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 11.
Oktober 2007
Normen und Schlagworte
- § 34 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1599-W/06
- Stammnummer
- 30936
- Gültig
- 11.10.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF