Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3717-W/02
Pflegeheimkosten nach Vermögensübertragung als außergewöhnliche Belastung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3717-W/02vom 27.10.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Finden die vom Bw. getragenen Pflegeheimkosten in einer von seiner pflegebedürftigen Mutter auf ihn im Schenkungswege ein halbes Jahr vor der Aufnahme in das Pflegeheim übertragenen Vermögenssubstanz Deckung, liegt eine außergewöhnliche Belastung nicht vor.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Dr. ,Wolfgang Przyborski GmbH gegen die Bescheide des Finanzamtes für den
12., 13., 14. Bezirk und Purkersdorf betreffend Einkommensteuer für die
Jahre 1999 und 2000 nach in Wien durchgeführter mündlicher Verhandlung
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der Bescheid betreffend
die Einkommensteuer für das Jahr 1999 bleibt unverändert. Der
Bescheid betreffend die Einkommensteuer für das Jahr 2000 wird
abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem Ende der folgenden
Entscheidungsgründe dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu
entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Die
Fälligkeit des mit dieser Entscheidung festgesetzten Mehrbetrages der
Abgaben ist aus der Buchungsmitteilung zu ersehen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw. ist
Geschäftsführer bei der T-GmbH und erzielte in den Jahren 1999 und
2000 Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit. Mit Schenkungsvertrag
vom 24. Juni 1993 erwarb der Bw. von seiner Mutter, Frau Mag. S., eine ihr zu
102/2436stel Anteilen gehörende Liegenschaft in 1130 Wien, X-gasse
(Nutzfläche der betreffenden Eigentumswohnung war rd. 58 m²). Vom 22.
Dezember 1993 bis 31. Jänner 1995 war Frau Mag. S in einem Wiener Pflege-
und Therapiezentrum untergebracht. Nach ihrem Tod am
19. März 1996 wurde ihr Nachlass im Gesamtausmaß von S
85.708,76 mit Beschluss des Bezirksgerichtes Ybbs aus dem Jahr 1997
kridamäßig verteilt, wobei die Forderungen der Allgemeinen Klasse,
die zum weitaus überwiegenden Teil aus
Pflegegebührenrückständen des Magistrats der Stadt Wien
bestanden, nur mit einem Teilbetrag von S 46.825,87 berücksichtigt wurden.
Die Stadt Wien forderte den verbleibenden Pflegegeldrückstand in Höhe
von S 246.530,22 vom Bw. gerichtlich und exekutiv ein. In diesem Zusammenhang
erging seitens des Landesgerichtes für ZRS Wien am 12. September 1996 nach
den Bestimmungen der Anfechtungsordnung über die von der Stadt Wien gegen
den Schenkungsvertrag erhobene Anfechtungsklage ein Versäumungsurteil, nach
welchem dem Bw. die Bezahlung des Pflegegeldsrückstandes in Höhe von
S 246.530,22 samt 4 % Zinsen seit dem 22. Mai 1995 binnen 14 Tagen bei
sonstiger Exekution aufgetragen wurde. Der Bw. erklärte bereits in den
Jahren 1997 bis 1999 außergewöhnliche Belastungen im Zusammenhang mit
den von ihm für seine Mutter übernommenen Zahlungen. Für das Jahr
2000 verneinte die Erstbehörde erstmals mit Berufungsvorentscheidung vom
25. März 2002 die Abzugsfähigkeit der im Ausmaß von
S 199.214,50 beantragten Pflegeheimkosten als außergewöhnliche
Belastung, da keine Belastung des Einkommens und keine Beeinträchtigung der
wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit gegeben sei. Die Finanzlandesdirektion
für Wien, Niederösterreich und Burgenland hob in weiterer Folge am 15.
April 2002 gemäß
§ 299 Abs. 1 lit. c BAO den
Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1999 vom 14. Jänner 2002 mit
der Begründung auf, dass aus dem Akteninhalt der Rechtsgrund, auf den die
besagten Pflegerückstandszahlungen (S 38.000,00) zurückzuführen
seien, in keiner Weise ersichtlich sei. Eine Berücksichtigung der in Rede
stehenden Beträge als außergewöhnliche Belastung könne nur
dann erfolgen, wenn das Eingehen der Verpflichtung selbst zwangsläufig
wäre. Mit dem nunmehr ergangenen Einkommensteuerbescheid 1999 wurde aus
vorstehenden Gründen die Außergewöhnlichkeit der in diesem Jahr
bezahlten Pflegegebühren in Höhe von S 38.000,00 verneint. Der Bw.
erhob am 15. Juli 2002 und am 4. März 2002 gegen die
Einkommensteuerbescheide 1999 und 2000 Berufung und verwies in diesem
Zusammenhang auf die bereits im Zuge der Veranlagung 1997 vorgebrachte
Überschuldung des Nachlasses der Frau Mag. S.. Am 25. März 2002 erging
betreffend die Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2000 eine abweisende
Berufungsvorentscheidung, in welcher ausgeführt wurde, dass im vorliegenden
Fall eine im Sinne des § 34 Abs. 1 EStG 1988 geforderte
Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Bw.
insoweit nicht gegeben sei, als diese Belastung wirtschaftlich mit dem mit
Notariatsakt vom 24. Juni 1993 von seiner Mutter unentgeltlich erworbenen
Liegenschaftsanteil in 1130 Wien zusammen hänge, in diesem
Vermögenswert auch Deckung gefunden habe und demnach keine
außergewöhnliche sei. Dies gehe auch aus § 26 Abs. 4 Wiener
Sozialhilfegesetz hervor, wonach die Erben stets nur bis zur Höhe des
Wertes des Nachlasses haften würden.
Mit Vorlageantrag vom 16. Mai
2002 führte der Bw. den Beschluss des Bezirksgerichtes Ybbs vom 9. Mai 1997
und das erwähnte Versäumungsurteil des Landesgerichtes für ZRS
ins Treffen, woraus einerseits hervorgehe, dass kein sonstiges Vermögen zur
Deckung der Pflegeheimkosten vorhanden gewesen sei, und andererseits gerade bei
Vorliegen eines Versäumungsurteiles nicht angenommen werden könne,
dass auf Grund der Bestimmung des § 26 Abs. 4 Wiener Sozialhilfegesetz
eine Deckung im Nachlass gegeben wäre, zumal der Bw. im Zeitpunkt der
Klagseinbringung durch die Gemeinde Wien rechtsunkundig gewesen wäre und
über keine Mittel für den aufwendigen Prozess verfügt hätte.
Darüber hinaus wäre dem Bw. die Bestimmung des § 26 Abs. 4 Wiener
Sozialhilfegesetz nicht bekannt gewesen. In einem ergänzenden Schriftsatz
vom 12. Juni 2002 verwies der Bw. auf im Grundbuch gelöschte Eintragungen,
wonach die besagte Wohnung zum Zeitpunkt der Schenkung mit einem Wohnrecht
zugunsten von Frau Mag. S. und einer Hypothek zugunsten der ersten
Österreichischen Sparkasse in Höhe von S 208.000,00 belastet gewesen
wäre. Demnach wäre durch die Liegenschaftsschenkung keine Bereicherung
des Bw. verbunden gewesen, zumal die Bezahlung der Pflegegebühren infolge
des überschuldeten Nachlasses aus dem laufenden Einkommen zu bestreiten
gewesen wäre.
In der mündlichen
Verhandlung am 22. Oktober 2003 verwiesen die Parteien auf ihr bisheriges
Vorbringen. Der Vertreter des Finanzamtes brachte vor, dass der Bw. mittlerweile
die gegenständliche Wohnung mit Kaufvertrag vom 20. Februar 2003 um €
75.000,00 verkauft habe. Der steuerliche Vertreter führte vor allem ins
Treffen, dass zwischen der Schenkung des besagten Liegenschaftsanteiles und dem
rechtskräftig und vollstreckbaren Versäumungsurteil im Jahre 1997 ein
langer zeitlicher Abstand liege und er deshalb daraus keinen wirtschaftlichen
Zusammenhang ableiten könne, der zur Verneinung der
außergewöhnlichen Belastung führe. Vielmehr wären dem Bw.
angesichts der Tatsache, dass dieser zum damaligen Zeitpunkt infolge seiner
Rechtsunkundigkeit das besagte Versäumungsurteil jedenfalls nicht grob
fahrlässig verschuldete hätte, die daraus resultierenden Aufwendungen
zwangsläufig entstanden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 34 Abs.
1 EStG 1988 sind bei der Ermittlung des Einkommens eines unbeschränkt
Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben (§18)
außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss folgende
Voraussetzungen erfüllen:
1. Sie muss
außergewöhnlich sein (Abs. 2)
2. Sie muss zwangsläufig
erwachsen (Abs. 3)
3. Sie muss die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4).
Die Belastung darf weder
Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben sein.
Nach ständiger
höchstgerichtlicher Rechtsprechung liegt eine Belastung im Sinne dieser
gesetzlichen Bestimmung nur dann vor, wenn Ausgaben getätigt werden, die zu
einem endgültigen Verbrauch, Verschleiß oder sonstigen Wertverzehr,
somit zu einer Vermögensverminderung führen. Bloße
Vermögensumschichtungen führen nicht zu einer
außergewöhnlichen Belastung (VwGH 25.9.1995, 84/13/0113). Soweit die
gegen einen Steuerpflichtigen erhobenen Ansprüche im Wert der im Erb- oder
Schenkungsweg übernommenen Vermögenssubstanz ihre Deckung finden,
liegt insoweit keine Belastung im Sinne des § 34 EStG 1988 vor (VwGH
27.10.1980, 2953/78; 21.10.1999, 98/15/0201). Dies gilt auch, wenn einem
Steuerpflichtigen zwangsläufig Aufwendungen deshalb erwachsen, weil ihm das
zur Deckung dienende Vermögen zugekommen ist.
Fest steht, dass die Mutter des
Bw. diesem ca. sechs Monate vor Eintritt ihrer Pflegebedürftigkeit und der
dadurch bedingten Unterbringung in einem Pflege- und Therapiezentrum einen
Liegenschaftsanteil unentgeltlich übertrug. Es galt nunmehr zu beurteilen,
ob im Berufungsfall die Voraussetzungen vorliegen, unter denen ein
wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen der Vermögensübertragung durch
die pflegebedürftige Mutter des Bw. auf diesen einerseits und der Bezahlung
der Pflegekosten durch den Bw. andererseits gegeben ist, sodass im Sinne der
eingangs zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung die
Berücksichtigung der in Streit stehenden Aufwendungen - soweit diese
in der besagten Vermögenssubstanz Deckung finden - als
außergewöhnliche Belastung verneint werden muss. Ein solcher
Zusammenhang ist im vorliegenden Fall nach Ansicht des Unabhängigen
Finanzsenates insbesondere deshalb zu bejahen, weil der Umstand, dass das
Einkommen der Frau Mag. S für die Entrichtung der gesamten Pflegekosten
nicht ausreichte, auch vom Bw. insoferne verursacht wurde, als dieser sich von
seiner Mutter Vermögen übertragen ließ und deshalb für den
Pflegegeldrückstand aufgekommen war. Gleichermaßen ist zu beachten,
dass die in Rede stehende Belastung dem Bw. nicht zwangsläufig erwachsen
ist, da für diesen das Ereignis, dessen Folge die Verpflichtung zur
Abdeckung der Krankenkosten war, nicht zwangsläufig entstanden ist.
Vielmehr hat der Bw. nicht unfreiwillig und somit aus freien Stücken die
von der Mutter schenkungsweise angebotene Wohnung übernommen und somit
beigetragen, dass seiner Mutter letztlich keine ausreichenden Mittel mehr zur
Verfügung standen, um ihren infolge der Pflegebedürftigkeit entstanden
erhöhten Bedarf abzudecken. In diesem Zusammenhang vermag das
Berufungsvorbringen, wonach der Bw. infolge seiner Rechtsunkundigkeit und
Mittellosigkeit ein Versäumungsurteil herbeigeführt hätte und
dadurch gerichtlich und exekutiv zur Bezahlung dieser Pflegegebühren
herangezogen worden wäre, keine Außergewöhnlichkeit der in
Streit stehenden Aufwendungen zu begründen, da einerseits von einem damals
volljährigen Staatsbürger, der sich bald darauf zutraute, als
Geschäftsführer einer inländischen GmbH zu fungieren, zu erwarten
war, dass er eigenständig Gerichtstermine wahrnimmt, und gerade deshalb
eine Versäumnis dieser Termine zumindest ein die Zwangsläufigkeit
ausschließendes grob fahrlässiges Verhalten darstellte. Andererseits
war, selbst wenn dem Bw. zwangsläufige Aufwendungen erwachsen wären,
eine Auswirkung auf die einkommensbezogene wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit zu verneinen, da ihm ein zur Deckung dieser Ausgaben
dienendes Vermögen zugekommen war und daher keine Belastung im Sinne des
§ 34 EStG 1988 vorliegt.
Wenn sich der steuerliche
Vertreter auf den Beschluss des Bezirksgerichtes Ybbs., mit welchem nach dem
Tode der Frau Mag. S. lediglich S 85.708,76 kridamäßig verteilt
worden waren, stützt und vermeint, im übrigen wäre kein sonstiges
Vermögen zur Deckung der Pflegeheimkosten vorhanden gewesen, so
übersieht er, dass der Bw. - wie bereits ausgeführt - im
Schenkungswege Vermögen übertragen bekam, das sich noch am 20. Februar
2002 in Höhe von € 75.000,00, also in einem die strittigen
Beträge weit übersteigenden Ausmaß, veräußern
ließ.
Zu beachten ist in diesem
Zusammenhang, dass für Zwecke der Beurteilung einer
außergewöhnlichen Belastung Grundstücke mit dem Verkehrswert
anzusetzen sind (VwGH 25.9.1984, 84/14/0040). Erhebungen im Berufungsverfahren
ergaben, dass die Kosten für unbebaute Grundstücke in 1130 Wien, ca. S
6.000,00 /m² betragen haben, die Baukosten waren mit ca. S 20.000,00
/m² zu veranschlagen. Für die gegenständliche Liegenschaft war
somit ein Verkehrswert zum damaligen Zeitpunkt in Höhe von ca. S
1,500.000,00 anzunehmen. Dem Einwand des Bw., durch die auf die Wohnung lastende
Hypothek und das der Mag. S eingeräumte Wohnrecht wäre die Wohnung
unverkäuflich, ist demzufolge einerseits der Verkehrswert der Liegenschaft
und andererseits der Umstand, dass keine Vereinbarungen vorlagen, nach denen die
Familie der Verstorbenen weiterhin in der besagten Eigentumswohnung ein
Wohnrecht innehätte, entgegenzuhalten.
Daraus ergibt sich
zweifelsohne, dass die in Streit stehendenden Pflegegebühren in Höhe
von S 237.214,50 im übernommenen Vermögenserwerb selbst unter
Berücksichtigung der diese Liegenschaft belastenden Hypothek in Höhe
von S 208.000,00 Deckung fanden, und war daher vor dem Hintergrund der
erwähnten höchstgerichtlichen Rechtsprechung angesichts der durch die
Schenkung bewirkten Vermögensumschichtung eine Belastung im Sinne des
§ 34 Abs. 1 EStG 1988 zu verneinen.
Es war somit
spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage: 1
Berechnungsblatt
Wien,
27. Oktober 2003
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3717-W/02
- Stammnummer
- 6505
- Gültig
- 27.10.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF