…noch die Beantwortung der Frage, wann war diese Übergabe und wurde dadurch ein Schenkungsvorgang verwirklicht? Die Bw. hat zu diesen Fragen keine Stellungnahme abgegeben. Das Berufungsvorbringen hinsichtlich einer Gegenleistung ist durch keinen stichhältigen Beweis untermauert. Die Bw. hat es unterlassen, an der Aufklärung und…
…die Schenkungssteuerschuld entstand im Zeitpunkt der Gründung der Stiftung am 21.12.2004, und zu diesem Zeitpunkt waren die Voraussetzungen für eine Befreiung jedenfalls (noch) nicht gegeben. Die Schenkungssteuer ist eine Stichtagssteuer, weshalb Änderungen zu einem späteren Zeitpunkt keinen Einfluss mehr haben. Eine Änderung der…
…dem unmittelbar vorausgegangenen Zeitpunkt und dem Entstehen der Steuerschuld auch Änderungen einschließt, die zeitlich mit dem zweitgenannten Zeitpunkt zusammenfallen (siehe Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band III, Erbschafts- und Schenkungssteuer, Rz 103 zu § 19 ErbStG). Eine besondere Stichtagsbewertung zum Zeitpunkt des Entstehens der Schenkungssteuerschuld kommt nach …
…Änderungen, die erst durch den abgabepflichtigen Vorgang entstehen, zu keiner Stichtagsbewertung berechtigen. Im Beschwerdefall hätte die Abtrennung des geschenkten Grundstückes von dem Gutsbestand, zu dem es bisher gehörte, den Anlass zu einer Nachfeststellung geben können, welche aber auf den 1. Jänner des Jahres, das der…
…an der Entstehung der Schenkungssteuerschuld nichts zu ändern. Selbst wenn die Ausführung der Zuwendung auch in schenkungssteuerrechtlicher Hinsicht erst mit Abschluss des Gesellschaftsvertrages erfolgt wäre, ist darin, aus folgenden Gründen eine freigiebige Zuwendung iSd § 3 Abs.1 Z 2 ErbStG zu erblicken: Aus Sicht der…
…Entstehens der Schenkungssteuerschuld sei (nur) zulässig, wenn sich die Verhältnisse zwischen dem vorausgehenden Feststellungszeitpunkt und dem Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld dergestalt geändert hätten, dass die Voraussetzungen für eine Wert- oder Artfortschreibung erfüllt wären. Änderungen wie hier durch den abgabepflichtigen Vorgang berechtigten jedoch zu keiner…
…Entstehens der Schenkungssteuerschuld sei (nur) zulässig, wenn sich die Verhältnisse zwischen dem vorausgehenden Feststellungszeitpunkt und dem Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld dergestalt geändert hätten, dass die Voraussetzungen für eine Wert- oder Artfortschreibung erfüllt wären. Änderungen wie hier durch den abgabepflichtigen Vorgang berechtigten jedoch zu keiner…
…Rückwirkung beigelegt worden sein, nicht mehr beseitigt werden könne. Spätere Änderungen könnten eine entstandene Steuerschuld nur dann zum Wegfall bringen, wenn sie - wie etwa § 33 ErbStG - einen steuervernichtenden Tatbestand erfüllten. Die in der Berufung angeführte unheilbare Zerrüttung der Lebensgemeinschaft stelle keinen Tatbestand nach §§ 947ff ABGB…
…worden. Eine Kontaktaufnahme mit der Berufungswerberin als Darlehensschuldnerin eines hohen Geldbetrages ist diesem Schreiben nicht zu entnehmen und wird dies schließlich auch nicht behauptet. Dies spricht gegen die Erfahrungen bei Abschlüssen von Darlehensgeschäften. Eine Vernehmung des Stiftungsvorstandes würde auch deshalb zu keiner anderen Beurteilung führen…
…zur Ausführung gelangt und damit die Schenkungssteuerschuld gem. § 12 Abs. 1 Z 2 ErbStG entstanden. Daran vermag auch der eingewendete Umstand nichts zu ändern, dass das Fruchtgenussrecht nachweislich bislang noch nicht verbüchert wurde, wobei nicht zu übersehen ist, dass der Entschluss zur nicht zu erfolgenden…
…unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen hat, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt es, hie bei von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende…
…unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen hat, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt es, hie bei von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende…
…weil keine Schenkungssteuerschuld entstanden wäre, ist festzustellen: § 12 ErbStG beruht auf dem Bereicherungsprinzip, wonach die Steuerschuld jeweils in dem Zeitpunkt entsteht, zu dem die Bereicherung des Erwerbers tatsächlich eingetreten ist. Der Zeitpunkt in dem die Steuerschuld entsteht ist insbesondere für die Anwendung des Gesetzes überhaupt…
…mehr W.T. sondern dessen beiden Kinder laut Beistatut Erstbegünstigte der Stiftung sind, ändert nichts an dieser Beurteilung, da nachträgliche Änderungen und Ereignisse keinen Einfluss auf den bereits im Jahr 2001 bewirkten Schenkungsvorgang haben können. Der Wegfall des Begünstigtenstatus für W.T. ist auch durch…
…dass hier solche Zuwendungen gemeint sind, die keiner derartigen Sicherung bedürfen. Das sind jeweils nur laufende Zuwendungen, die jeweils für einen kurzen, überschaubaren Zeitraum gegeben werden, innerhalb dessen nicht mit einer Änderung der Verhältnisse zu rechnen ist, welche für die Zuwendung maßgebend waren. Die Steuerfreiheit…
…Die Bw. ist weder den Feststellungen in der Berufungsvorentscheidung zur örtlichen Zuständigkeit des Finanzamtes Urfahr noch den Ausführungen, dass dem Notariatsakt vom 30. Juli 1997 keine Anhaltspunkte entnehmbar sind, dass mit der Übertragung des Hälfteanteiles allfällige mit dem Hausbau begründete Forderungen abgegolten worden seien, weshalb…
…gibt. Nachdem von der Verhandlungsleiterin mitgeteilt wurde, dass im Falle einer entstandenen Schenkungssteuerschuld, nachträgliche Vereinbarungen an diesen Umstand nichts zu ändern vermögen, erklärte er, dass zum verfahrensgegenständlichen Schenkungsvertrag kein Nachtrag mehr beigebracht wird. Letztlich ersuchte der rechtliche Vertreter des Bw.,dass, sollte der UFS zu…
…nur die Mindestpension beziehe und keine Ersparnisse habe. Dem Antrag beigelegt war ein Schenkungsvertrag vom 25.5.1999, wonach PS die berufungsgegenständliche Liegenschaft an die Bw. schenkte und übergab, sowie der diesbezügliche Schenkungssteuerbescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern in Salzburg. Über die Berufung wurde…
…Bei einer Mehrzahl von Verkäufen hat die Abgabenbehörde - unter den weiteren Voraussetzungen - keinen Spielraum bei der Bewertung. Sie hat den gemeinen Wert aus den Verkäufen abzuleiten. Bei dem Verkauf nur eines Anteiles von einem Erwerber hat sie zu einer anderen Methode - der Schätzung - zu greifen…
…davon, dass der vereinbarte Entfertigungsbetrag noch nicht ausbezahlt wurde. Grundlage des gegenständlichen Steuerverfahrens können nur die im Notariatsakt vom 15. November 1976 enthaltenen Regelungen sein. Davon abgesehen könnte auch eine Änderung des ursprünglichen Notariatsaktes keine Rückwirkung erzielen und eine bereits entstandene Schenkungssteuerschuld nachträglich aufheben. Umfang…