Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3380-W/02
Schenkung ohne Gegenleistung, Nachtrag mit Gegenleistung, keine Änderung der Schenkungssteuerschuld
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3380-W/02vom 23.07.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Ist eine Schenkung einer Liegenschaft ohne Gegenleistung wirksam zu Stande gekommen, so kann durch einen Nachtrag, in welchem eine Gegenleistung vereinbart wurde, die bereits entstandene Steuerschuld an Schenkungssteuer nicht abgeändert werden
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Mag. Wolfgang Schnaubelt, gegen den Bescheid des Finanzamtes für
Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom 7. März 2002 betreffend
Schenkungssteuer entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Laut dem in Form eines
Notariatsaktes errichteten Schenkungs- und Wohnungseigentumsvertrag vom
8. November 2001 schenkte Frau A. ihrer Tochter, der Bw.,
750/1500-stel Anteile an der Liegenschaft Haus 3, und einer weiteren
Tochter Anteile im gleichen Ausmaß. Die beiden Schwestern begründeten
in einem Wohnungseigentum.
Das Finanzamt erhob für
den durch die Bw. verwirklichten Schenkungsvorgang gemäß
§ 8 Abs 1 und § 8 Abs 4 ErbStG, ausgehend vom
dreifachen, anteiligen Einheitswert als Bemessungsgrundlage (S 909.000,00)
Schenkungssteuer im Gesamtbetrage von S 62.130,00, entspricht
4.515,16 Euro
Im Berufungsverfahren wird mit
Hinweis auf einen "Nachtrag" vom 4. April 2002 zum Schenkungsvertrag
vorgebracht, es sei vor und vor allem auch bei Vertragsabschluss der
einverständliche Parteiwille gewesen, zu vereinbaren, dass die Forderung
der Bw. gegen ihre Mutter auf Grund der von der Bw. während der letzten
Jahre getätigten Investitionen am Hause 3, in der Gesamthöhe von
S 500.000,00 durch Übertragung der 750/21500 -stel
Liegenschaftsanteile vollkommen abgegolten sei. Diese Vereinbarung sei
irrtümlich nicht getroffen worden. Somit errechne sich von einer
grunderwerbsteuerpflichtigen Gegenleistung von S 500.000,00 mit 2 %
hievon eine Grunderwerbsteuervorschreibung von S 10.000,00 und eine
Minderung der Schenkungssteuer auf S 19.550,00
Über
die Berufung wurde erwogen:
Im vorliegenden
Berufungsverfahren ist die Sachverhaltsfrage entscheidend, war bei dem
Schenkungsvorgang vom 8. November 2002, im untrennbaren Zusammenhang damit,
von den Vertragsparteien tatsächlich auch eine Gegenleistung (Aufrechnung)
vereinbart worden?
Mit Schreiben der
Berufungsbehörde vom 22. 5. 2003 sind der Bw. folgende Punkte zur
Stellungnahme vorgehalten worden:
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1.
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Im Punkt Vierzehntens der
Vertragsurkunde wurde ausdrücklich festgehalten, die zwischen den
Vertragsteilen in Ansehung des Vertragsgegenstandes allenfalls bestehenden
vertraglichen Vereinbarungen welcher Art immer, sie mögen stillschweigend,
mündlich oder schriftlich zustande gekommen sein, haben durch diesen
Vertrag als voll aufgehoben und erledigt zu gelten.
Diese Vertragsbestimmung hat
eine Bereinigungsfunktion und Ausschließlichkeitswirkung. Sollte, wie die
Berufung anführt, vor bzw. beim Schenkungsvorgang eine Gegenleistung
vereinbart worden sein, so gilt eine solche Vereinbarung als ausdrücklich
aufgehoben.
Der Inhalt der
Schenkungsvertragsurkunde wurde den Vertragsteilen vorgelesen. Dass diesen dabei
die Erinnerung an den Aufrechnungsbetrag von S 500.000,00, der ja
vereinbart worden war, so nach der Behauptung der Berufung, nicht in den Sinn
gekommen sein sollte, ist nicht glaubhaft.
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2.
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Auffallend ist, dass der
"Nachtrag" offensichtlich in Folge der Vorschreibung der Schenkungssteuer
erfolgte, innerhalb der Berufungsfrist, eine andere außersteuerliche
Veranlassung ist nicht erkennbar.
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3.
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Die Berufung hat es
unterlassen, Gründe anzuführen, die ihre Behauptung von einer
Schenkung mit "Aufrechnung", verwirklicht schon am 8. November 2001,
glaubhaft erscheinen lassen.
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4.
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Die Berufung hat nichts
Substantielles zur Beweisführung ihrer Behauptung vorgebracht, wodurch die
eindeutige Erklärung im Schenkungsvertrag, Punkt 14., "sonstige
Vereinbarungen gelten als aufgehoben" glaubhaft widerlegt worden wäre. In
einem solchen Fall trifft die Partei eine erhöhte Behauptungs- und
Beweislast. Die Berufung hat nicht den geringsten Versuch unternommen, den
echten Bestand einer Forderung durch Beweisanerbieten nachzuweisen. (Wann und
wofür erfolgten die Aufwendungen? Ist ein Ersatz vereinbart worden? Vorlage
von Rechnungen).
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5.
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Nach Angaben des Herrn Notars
(fernmündlich) hat die Bw. von ihrer Mutter die Gastwirtschaft
übernommen. Offen ist noch die Beantwortung der Frage, wann war diese
Übergabe und wurde dadurch ein Schenkungsvorgang verwirklicht?
Die Bw. hat zu diesen Fragen
keine Stellungnahme abgegeben.
Das Berufungsvorbringen
hinsichtlich einer Gegenleistung ist durch keinen stichhältigen Beweis
untermauert. Die Bw. hat es unterlassen, an der Aufklärung und
Zusammenschau sämtlicher Erwerbsvorgänge, einschließlich der
Übergabe des Gastwirtschaftsbetriebes, mitzuwirken.
Nach dem Ergebnis des
Beweisverfahrens konnte nicht die Überzeugung gewonnen werden, bei der
Geschenkgeberin sei es erklärte Grundlage der Vereinbarung gewesen, die
Liegenschaftsanteile nur gegen Aufrechnung einer Forderung übertragen zu
wollen.
Für Schenkungen unter
Lebenden entsteht gemäß
§ 12 Abs. 1 Z. 2 ErbStG
die Steuerschuld mit dem Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung.
Nach Punkt Sechstens der
Schenkungsvertragsurkunde erfolgte die Übergabe und Übernahme des
Schenkungsgegenstandes mit der Vertragsunterzeichnung, also am 8. November
2001. Eine nachträgliche Vereinbarung mit der Geschenkgeberin ändert
nichts an der einmal ausgeführten Schenkung ohne Gegenleistung und an der
damit entstandenen Steuerschuld. Auf die Erkenntnisse des
Verwaltungsgerichtshofes vom 4. 11. 1994, Zl. 94/16/0078 und
19. 4. 1995, Zl. 94/16/0258 wird verwiesen.
Die Berufung war daher aus den
angeführten Gründen als unbegründet abzuweisen.
Wien,
23. Juli 2003
Normen und Schlagworte
- § 12 Abs. 1 Z 2 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3380-W/02
- Stammnummer
- 5193
- Gültig
- 23.07.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF