Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1345-L/02
Einräumung eines Wohnungsrechtes bei nachträglich, wegen Auflösung der Lebensgemeinschaft erklärtem, rückwirkendem Verzicht
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1345-L/02vom 17.07.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Dr. Wolfgang Gebetsberger, gegen den Bescheid des Finanzamtes Urfahr betreffend
Schenkungssteuer für das Jahr 2000 entschieden:
Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert und die Schenkungssteuer mit
813,7 € (entspricht 11.196,76 S) festgesetzt.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Mit in Notariatsaktform
errichtetem Übergabsvertrag vom 7. Dezember 2000 übergab ES seinem
Sohn HS und seiner Schwiegertochter P CS die bislang in seinem Alleineigentum
stehende Liegenschaft EZ X der KG Y, bestehend aus dem Grundstück AH im
Ausmaß von 702 m², gegen Einräumung des in Punkt "Zweitens"
dieses Vertrages festgelegten Wohnungsrechtes sowie gegen das in Punkt
"Drittens" festgelegte Veräußerungsverbot.
Der erste Halbsatz des Punkt
"Zweitens" dieses Vertrages lautet: Im Rahmen der vereinbarten Gegenleistung
räumen die Übernehmer hiemit für sich und ihre Rechtsnachfolger
im Eigentume der Übergabsliegenschaft dem Übergeber und dessen diesem
Vertrage beigetretenen Ehegattin (richtig wohl, wie auch auf Seite 1 des
gegenständlichen Notariatsaktes angeführt: Lebensgefährtin), ES
und FB, vom heutigen Tage angefangen, auf die ganze weitere Lebensdauer des von
den beiden vorgenannten Berechtigten länger lebenden Teiles, das im
Nachstehenden genau bezeichnete, unentgeltliche Wohnungsrecht ein.
Im Wesentlichen räumten
die Übernehmer dem Übergeber (ES), aber auch der Bw (FB), dieses
Wohnungsrecht hinsichtlich der im Erdgeschoss gelegenen Wohnung im Gebäude
der o.a. Liegenschaft ein. Mit diesem Wohnungsrecht wurde das Recht auf
Mitbenützung des Kellers und der Garage sowie der freien Bewegung im
Hausgarten des Anwesens verbunden.
Zur Verdinglichung dieses
Wohnungsrechtes bewilligten die Übernehmer die grundbücherliche
Sicherstellung desselben als Dienstbarkeit der Wohnung zu Gunsten der
vorgenannten Berechtigten auf der Übergabsliegenschaft.
Unter Punkt "Viertens" dieses
Vertrages wurde u.a. festgehalten, dass die als Einfamilienhaus bewertete
Übergabsliegenschaft zum Stichtag 1. Jänner 1983 einen Einheitswert
von 326.000,00 S aufweise und das Wohnungsrecht mit monatlich 4.000,00 S zu
bewerten sei.
Das Finanzamt Urfahr setzte die
Schenkungssteuer hiefür für die Bw mit Bescheid vom 18. Juni 2001
mit 58.410,00 S fest und führte zur Begründung aus, dass das
Wohnungsrecht für schenkungssteuerliche Zwecke in Höhe des
Einheitswertes angesetzt worden sei.
Gegen diesen Bescheid brachte
der Vertreter der Bw mit Schriftsatz vom 16. Juli 2001 Berufung ein. Die
Lebensgemeinschaft der Bw mit ES sei unmittelbar nach Abschluss des
Übergabsvertrages wegen unheilbarer Zerrüttung aufgelöst worden.
Da keine Aussicht auf ein Weiterbestehen dieser Lebensgemeinschaft gegeben
gewesen sei, habe die Bw auf das ihr eingeräumte Wohnungsrecht
rückwirkend mit Rechtswirksamkeit vom 7. Dezember 2000 verzichtet. Die
vorgeschriebene Schenkungssteuer sei daher nicht mehr zur Zahlung fällig.
Der Berufung wurde die
beglaubigte Kopie einer mit 9. Juli 2001 datierten Verzichts- und
Löschungserklärung beigefügt. Auf Grund der Auflösung der
zwischen der Bw und ES bestehenden Lebensgemeinschaft verzichte die Bw
rückwirkend mit 7. Dezember 2000 auf das ihr in Punkt "Zweitens" des
Übergabsvertrages vom 7. Dezember 2000 eingeräumte Wohnungsrecht und
erteile gleichzeitig ihre ausdrückliche Einwilligung, dass auf Grund dieser
Verzichts- und Löschungserklärung die Löschung dieses
Wohnungsrechtes ob der Liegenschaft EZ X der KG Y einverleibt werde.
Die abweisende
Berufungsvorentscheidung vom 16. November 2001 begründete das Finanzamt
damit, dass in der Regel eine auf Grund des Gesetzes entstandene Steuerschuld
durch nachträgliche privatrechtliche Vereinbarung, möge dieser von den
Parteien auch Rückwirkung beigelegt worden sein, nicht mehr beseitigt
werden könne. Spätere Änderungen könnten eine entstandene
Steuerschuld nur dann zum Wegfall bringen, wenn sie - wie etwa § 33
ErbStG - einen steuervernichtenden Tatbestand erfüllten. Die in der
Berufung angeführte unheilbare Zerrüttung der Lebensgemeinschaft
stelle keinen Tatbestand nach §§ 947ff ABGB dar.
Mit Eingabe vom 18. Dezember
2001 wurde die Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde
II. Instanz beantragt. Die Berufungsabweisung werde damit begründet, dass
eine auf Grund des Gesetzes entstandene Steuerschuld nachträglich nicht
mehr beseitigt werden könne. Die Behörde gehe dabei aber von
völlig falschen Voraussetzungen aus. Die entstandene Steuerschuld sei
nämlich nicht durch eine privatrechtliche Vereinbarung der Vertragsparteien
rückwirkend abgeändert worden, sondern vielmehr sei die
Geschäftsgrundlage weggefallen, zumal durch die Auflösung der
bestehenden Lebensgemeinschaft zwischen dem Übergeber und der Bw die
Ausübung des vertraglich vereinbarten Wohnungsgebrauchsrechtes nicht mehr
erfolgt sei und die Bw deshalb auf dieses Wohnungsgebrauchsrecht verzichtet
habe. Es sei daher davon auszugehen, dass die gegenständliche Steuerschuld
gar nicht entstanden sei, ein Umstand, den die Behörde völlig
außer Acht gelassen habe.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 1 Abs.
1 Z 2 ErbStG unterliegen Schenkungen unter Lebenden der Schenkungssteuer. Nach
§ 3 Abs. 1 Z 3 ErbStG gilt als Schenkung auch, was infolge Vollziehung
einer von dem Geschenkgeber angeordneten Auflage oder infolge Erfüllung
einer einem Rechtsgeschäft unter Lebenden beigefügten Bedingung ohne
entsprechende Gegenleistung erlangt wird. Gegenstand einer Schenkung kann jede
im Verkehr stehende Sache sein, sofern sie von wirtschaftlichem Wert ist, somit
auch eine Dienstbarkeit wie etwa gegenständlich die Einräumung eines
Wohnungsrechtes an einer Liegenschaft, da auch die Gewährung von
Vermögensgebrauch ein Vorteil ist, der dem Vermögen des Zuwendenden
entstammt.
Mit dem der
Rechtsmittelbehörde vorliegenden Übergabsvertrag übertrug ES
unter "Beitritt" der Bw als seiner Lebensgefährtin die genannte
Liegenschaft an die Übernehmer HS und P CS. Unter Punkt "Zweitens" des
gegenständlichen Übergabsvertrages räumten die Übernehmer
dem Übergeber und der Bw die Dienstbarkeit des Wohngebrauchsrechtes in dem
dort näher dargelegten, eingangs erwähnten Umfang ein. Die
Dienstbarkeit des Wohnrechtes wurde der Bw dabei nicht von ihrem
Lebensgefährten als Übergeber, sondern von den Übernehmern
eingeräumt. Die Bw wurde somit zu Lasten der Übernehmer ohne
Gegenleistung in ihrem Vermögen bereichert, wodurch der Tatbestand im Sinne
der zweiten Alternative des § 3 Abs.1 Z.3 ErbStG erfüllt ist.
Nach § 12 Abs.1 Z.2 ErbStG
entsteht die Steuerschuld bei Schenkungen unter Lebenden mit dem Zeitpunkt der
Ausführung der Zuwendung.
Die "Ausführung der
Zuwendung" bei Nutzungsrechten und sonstigen Rechten erfolgt durch Zeichen,
welche unzweifelhaft zum Ausdruck bringen, dass der Schenker das Recht in das
Vermögen und in die Verfügungsmacht des Beschenkten
überträgt (Fellner, Erbschafts- und Schenkungssteuer, Band III, Rz.
31c zu § 12).
Nach § 881 Abs.3 ABGB gilt
mangels anderer Vereinbarungen das Recht auf die bei einer Gutsabtretung vom
Übernehmer zu Gunsten eines Dritten versprochene Leistung von diesem als
mit der Übergabe des Gutes erworben.
Im vorliegenden Berufungsfall
erfolgten sowohl die Übergabe und Übernahme der Liegenschaft als auch
die Einräumung des Wohnrechtes "mit heutigem Tage", daher mit
7. Dezember 2000. Die gegenständliche Schenkungssteuerschuld ist
demnach unbestritten mit 7. Dezember 2000 entstanden. Ab diesem Zeitpunkt
konnte die Bw das Wohnrecht ausüben und auch im Klageweg durchsetzen.
Ein Verzicht der Bw auf das ihr
eingeräumte Recht bis zum Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld wurde
weder behauptet noch ist ein solcher der Aktenlage zu entnehmen. Der erst nach
Vorschreibung der in Rede stehenden Schenkungssteuer erklärte
nachträgliche Verzicht konnte die entstandene Steuerschuld nicht mehr zum
Wegfall bringen. Eine Rückgängigmachung eines Vorgangs bzw. ein
Verzicht auf ein eingeräumtes Recht setzen darüber hinaus voraus, dass
dieser Vorgang tatsächlich rechtswirksam geworden ist, da es ansonsten
eines solchen contrarius actus nicht bedürfte (vgl. VwGH 23.1.2003,
2002/16/0124).
Allgemein gilt für
Verkehrssteuern der Grundsatz, dass die einmal entstandene Steuerpflicht durch
nachträgliche Ereignisse, insbesondere auch durch nachträgliche
Vereinbarungen, nicht mehr beseitigt werden kann. Ungeachtet ihrer
zivilrechtlichen und handelsrechtlichen Zulässigkeit sind rückwirkende
Rechtsgeschäfte für den Bereich des Steuerrechts daher nicht
anzuerkennen und haben keine Auswirkungen auf eine entstandene Steuerpflicht.
Eine Beseitigung bzw. Anpassung der bereits eingetretenen Steuerfolgen ist nur
dann möglich, wenn Vorschriften - wie beispielsweise § 33 ErbStG oder
§ 17 GrEStG - dies ausdrücklich vorsehen.
Nach § 33 lit.a ErbStG ist
die Steuer zu erstatten, wenn und insoweit eine Schenkung widerrufen wurde und
deshalb das Geschenk herausgegeben werden musste. Dies gilt jedoch nur in den
Fällen, in denen die Schenkung aus den in §§ 947ff ABGB genannten
Gründen oder aus ausdrücklich vereinbarten Gründen widerrufen
wird. Eine erst nachträglich getroffene Vereinbarung genügt nicht.
Wie in der
Berufungsvorentscheidung - der nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
Vorhaltecharakter zukommt - zutreffend erörtert, liegen die
Tatbestandsvoraussetzungen des § 33 ErbStG nicht vor, da unter einem
Widerruf zum einen eine einseitige Erklärung des Geschenkgebers zu
verstehen ist und zum anderen eine unheilbare Zerrüttung der
Lebensgemeinschaft nicht unter §§ 947ff ABGB zu subsumieren
ist.
Aber auch der im Vorlageantrag
geltend gemachte Wegfall der Geschäftsgrundlage, der zur Folge hätte,
dass die Steuerschuld nicht entstanden wäre, ist auf Grund nachfolgender
Überlegungen nicht gegeben:
Im Allgemeinen betrifft dieser
nach der zivilrechtlichen Judikatur anerkannte Vertragsaufhebungsgrund des
"Wegfalls der Geschäftsgrundlage" die geschäftstypischen
Voraussetzungen, die jedermann mit einem bestimmten Geschäft verbindet. Ein
Vertragspartner kann sich auf eine Änderung der Sachlage, deren Fortdauer
eine typische Voraussetzung des Geschäftes bildet, allerdings nicht
berufen, wenn die Änderung keine unvorhersehbare ist, wenn also mit der
Möglichkeit einer Änderung gerechnet werden musste; wer angesichts
einer solchen Möglichkeit vorbehaltlos ein Geschäft schließt,
trägt das Risiko des Wegfalles der Geschäftsgrundlage. Ebenso wenig
kann sich eine Partei auf den Wegfall einer typischen Voraussetzung berufen,
wenn diese sich auf Tatsachen der eigenen Sphäre bezieht, da jeder
Vertragspartner die Gefahr aller Umstände tragen muss, die sich in seinem
Bereich ereignen. Eine Änderung darf demnach weder vorhersehbar noch
abschätzbar und auch nicht nachträglich selbst verschuldet sein
(Schwimann², Kommentar zum ABGB, § 901 Rz 8 und 9).
Die Bw wies in der Berufung
darauf hin, dass ihre Lebensgemeinschaft mit dem Übergeber "unmittelbar
nach Abschluss des gegenständlichen Übergabsvertrages wegen
unheilbarer Zerrüttung aufgelöst wurde". Unabhängig davon, dass
der Bw die Dienstbarkeit des Wohnungsrechts nicht von ihrem ehemaligen
Lebensgefährten, sondern von den beiden Übernehmern der Liegenschaft
eingeräumt wurde, scheitert die Anwendbarkeit des die
Schenkungssteuerpflicht beseitigenden Wegfalls der Geschäftsgrundlage schon
daran, dass die unheilbare Zerrüttung einer Lebensgemeinschaft ein
Entwicklungsprozess ist und die Änderung für die Bw zum Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses daher vorhersehbar gewesen ist. Darüber hinaus hat der
OGH bereits mehrfach ausgesprochen, dass weder die Fortdauer der Ehe noch der
Fortbestand einer Wohngemeinschaft typische Vertragsvoraussetzung sind (vgl. OGH
22.10.1999, 1 Ob 234/99i; OGH 15.12.1997,1 Ob 2342/96k).
Die von der Bw erhobenen
Einwendungen erweisen sich daher auf Grund vorgenannter Überlegungen als
nicht zielführend.
Allerdings ist zu beachten,
dass Punkt "Viertens b)" des Notariatsaktes zufolge das gegenständlich
eingeräumte Wohnungsrecht mit monatlich 4.000,00 S bewertet wurde.
Die Dienstbarkeit des
lebenslänglichen und unentgeltlichen Wohnungsgebrauchsrechtes war daher mit
48.000,00 S jährlich zu bewerten. Bei einem Alter des Übergebers von
71 Jahren und der Bw von 61 Jahren war dieser Jahreswert nach den Bestimmungen
des § 15 Abs.1 i.V.m. § 16 Abs.2 Z.8 i.V.m. § 16 Abs. 4 BewG zu
verneunfachen. Für die Steuerbemessung ergab sich daher an sich ein Betrag
von 432.000,00 S.
Zutreffend legte das Finanzamt
bei Bewertung des Wohnungsrechtes für Zwecke der Schenkungssteuerbemessung
die Höhe des Einheitswertes der Liegenschaft (326.000,00 S) zu Grunde, da
der VwGH in einem Erkenntnis vom 28.6.1973, 398 bis 400/72 ausgesprochen hatte,
dass der Wert eines Wohnrechtes in einem Familienwohnhaus höchstens mit dem
Einheitswert angesetzt werden dürfe.
Obwohl dieses mit monatlich
4.000,00 bewertete Wohnrecht sowohl der Bw als auch ES eingeräumt worden
war und dieses Wohnungsrecht nicht die Benützung der gesamten, sondern nur
der vertraglich festgelegten, oben genannten Teile der Liegenschaft umfasste,
legte das Finanzamt der Schenkungssteuerbemessung den gesamten Einheitswert zu
Grunde.
Aus dem im Bewertungsakt zu
EW-AZ Z aufliegenden baubehördlich genehmigten Bauplan vom 10. Mai 1968
sowie der Erklärung zur Feststellung des Einheitswertes bebauter
Grundstücke ist ersichtlich, dass die Wohnungen im Erd- und Obergeschoss
gleich groß sind.
Da der Bw das Wohnungsrecht nur
an rund der Hälfte der Liegenschaft und ihr dieses Recht darüber
hinaus gemeinsam mit dem Übergeber eingeräumt wurde, ist nach Ansicht
der Rechtsmittelbehörde für die Schenkungssteuerbemessung nicht der
gesamte Einheitswert, sondern nur ein Viertel dieses Wertes (das sind 81.500,00
S bzw. 5.922,84 €) heranzuziehen (vgl. VwGH 2.3.1972, 929/71, wonach das
erworbene Nutzungsrecht an einem Teil einer Liegenschaft mit keinem höheren
Wert als dem anteiligen steuerlichen
Wert dieser Liegenschaft anzusetzen ist).
Dieses der Bw eingeräumte
Wohnungsgebrauchsrecht ist daher - unter Beachtung der Abrundungsbestimmung des
§ 28 ErbStG - mit 5.922 € zu bewerten. Von diesem Wert ist der
Freibetrag gemäß
§ 14 Abs.1 ErbStG in Höhe von 110 €
(bisher: 1.500,00 S) in Abzug zu bringen. Auf den sich so ergebenden Betrag ist
nach den Bestimmungen des § 8 Abs.1 ErbStG ein Steuersatz von 14 %
anzuwenden, sodass sich unter Beachtung des § 204 BAO, wonach der
festgesetzte Abgabenbetrag auf volle Cent ab- oder aufzurunden ist, eine
Schenkungssteuer von 813,7 € (11.196,76 S) ergibt.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Linz,
17. Juli 2003
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 Z 3 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 19 Abs. 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 901 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1345-L/02
- Stammnummer
- 5393
- Gültig
- 17.07.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF