Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0767-I/07
Ermittlung der Bemessungsgrundlage für einen übertragenen landwirtschaftlichen Betrieb bei gleichzeitigem Ausscheiden eines neu gebildeten Gst.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0767-I/07vom 07.05.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der M.J., Adresse, vertreten durch RA.X,
vom 14. September 2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom
14. August 2007 betreffend Schenkungssteuer entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Am 25. April 2007 schlossen O.J. als Übergeber und
M.J. als eine von drei Übernehmern einen Übergabsvertrag. Darin wurde
hinsichtlich der Liegenschaft EZl. 44 Grundbuch X festgehalten, dass laut
Vermessungsurkunde der OEG, datiert mit 02. April 2007, Geschäftszahl Z.das
Gst. Nr. 2977 in die neu gebildeten Gst. Nr. 2977/1 und 2977/2 geteilt werde.
Nach der unter Punkt II. getroffenen Übergabsvereinbarung übergab O.J.
und übernahm M.J. in ihr alleiniges Eigentum folgende
Liegenschaften:
"EZl.
772 des Grundbuches YEZl. 44 des Grundbuches
X, dies mit Ausnahme des Bauplatzes Gst-
Nr. 2977/2 laut Vermessungsurkunde der
OEG, datiert mit 02.04.2007,
Geschäftszahl
Z.E
EZl. 296 des Grundbuches
XEZl. 496 des Grundbuches
XEZl. 205 des Grundbuches
Z."
Für diesen Rechtsvorgang setzte das Finanzamt unter
Übernahme der mitgeteilten Einheitswerte mit Bescheid vom 14. August 2007
gegenüber M.J. (im Folgenden: Bw) die Schenkungssteuer in Höhe von
9.998,07 € (Steuerberechnung siehe Bescheid) fest. Dabei wurden die
Bemessungsgrundlagen wie folgt ermittelt:
|
Wert des land- und
forstwirtschaftlichen Vermögens
|
2.398,20
€
|
Wert der
übrigen Grundstücke
|
111.625,47
€
|
steuerlich
maßgeblicher Wert der Grundstücke
|
114.023,67
€
|
Freibetrag
gemäß
§ 14 Abs. 1 ErbStG
|
-
2.200,00 €
|
steuerpflichtiger
Erwerb
|
111.823,67
€
Die gegen diesen Bescheid
erhobene Berufung bekämpft die angesetzte Bemessungsgrundlage von
114.023,67 € mit dem Vorbringen, deren Ermittlung sei nicht
nachvollziehbar. Die Bw. müsse davon ausgehen, dass ihr der gesamte
dreifache Einheitswert der Liegenschaft in EZ. 44 des Grundbuches X bei der
Bemessung der Steuer zugrunde gelegt worden sei. Dabei sei übersehen
worden, dass sie nicht die gesamte Liegenschaft ins Eigentum erhalten habe,
sondern das Gst- Nr. 2977/2 ihrem Bruder übertragen worden sei.
Bemerkenswerterweise sei diesem Bruder die Steuer von einer Bemessungsgrundlage
vorgeschrieben worden, die nahe legen würde, dass darin auch der dreifache
Einheitswert dieses Grundstückes enthalten sei. Eine Zusammenrechnung der
dreifachen Einheitswerte der Liegenschaften, die dieser Bruder erhalten habe,
ergebe einen Betrag von 73.452,97 €. Tatsächlich sei jedoch die Steuer
von einer Bemessungsgrundlage von 84.752,97 € vorgeschrieben worden.
Demzufolge sei offenbar der Einheitswert für das neu gebildete Gst. Nr.
2977/2 mit 3.766,66 € (= Differenz von 11.300 € dividiert durch 3)
angesetzt worden. Der dreifache Einheitswert sei von der Bemessungsgrundlage
für M.J. in jedem Fall in Abzug zu bringen, wodurch sich ein steuerlich
maßgeblicher Wert der Grundstücke von 102.723,67 € (= 114.023,67
€ minus 11.300 €) und eine Schenkungssteuer von 7.975,89 €
ergeben würden.
Die abweisende
Berufungsvorentscheidung wurde auf folgende Begründung
gestützt:
"Erwerbsgegenständlich
sind Landwirtschaft in EZ 44 mit 799,40 Einheitswert (x 3 = 2.398,20), 16.642,08
in EZ 44, 7.121,94 in EZ 772, 5.159,77 in EZ 296 und 8.284,70 Einheitswert in EZ
496. Das neu gebildete Grundstück 2977/2 ist hier nicht
berücksichtigt."
Die Bw. stellte daraufhin den
Antrag auf Vorlage ihres Rechtsmittels zur Entscheidung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz. Darin wird repliziert, in der
Einheitswertauskunft des Finanzamtes finden sich zu EZ 44 zwei Positionen,
nämlich 799,40 € und 16.642,08 €. Diese Werte würden den
gesamten Grundbesitz der EZ 44 umfassen, somit auch den Wert des neu gebildeten
Grundstückes Nr. 2977/2, das im Grundbuch noch gar nicht aufscheine,
sondern erst im Rahmen der Verbücherung des gegenständlichen
Übergabsvertrages neu gebildet werde. Bei der Vorschreibung gegenüber
dem Bruder sei für dieses Grundstück von einem Einheitswert von
3.766,66 € ausgegangen worden. Somit müsse dessen dreifacher
Einheitswert bei der streitgegenständlichen Bemessungsgrundlage abgezogen
werden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Im vorliegenden Berufungsfall bildet die Ermittlung der
Bemessungsgrundlage den alleinigen Streitpunkt, während die
Steuerberechnung als solche unstrittig blieb. Ausgehend von dem Umstand, dass
das bislang in der EZ 44 Grundbuch X vorgetragene Gst. Nr. 2977 in die GSt.
2977/1 (7.459 m2) und 2977/2 (480 m2) geteilt und die Bw. die gesamte
Liegenschaft EZ 44 mit Ausnahme des Grundstückes 2977/2 (dieses
Grundstück wurde mit dem gegenständlichen Übergabsvertrag von
O.J. seinem Sohn R.J. in dessen alleiniges Eigentum übertragen)
schenkungsweise erhalten hat, begehrt die Berufung die Reduzierung der
Bemessungsgrundlage um jenen dreifachen Einheitswert von 11.300 €, mit dem
das Gst. 2977/2 bei der Versteuerung des Erwerbes des R.J. angesetzt worden war.
Gemäß
§ 18 ErbStG ist für die
Wertermittlung, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, der
Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld maßgebend. Die Bewertung
richtet sich nach § 19 Abs. 1 ErbStG, soweit nicht im Abs. 2 etwas
Besonderes vorgeschrieben ist, nach den Vorschriften des Ersten Teiles des
Bewertungsgesetzes (Allgemeine Bewertungsvorschriften). Die Abs. 2 und 3
der letztzitierten Gesetzesstelle idF. BGBl.I Nr. 142/2000 ab 2001 bzw. BGBl I
Nr. 180/2004 ab 31.12.2004 lauten:
"(2) Für
inländisches land- und forstwirtschaftliches Vermögen, für
inländisches Grundvermögen und für inländische
Betriebsgrundstücke ist das Dreifache des Einheitswertes maßgebend,
der nach den Vorschriften des Zweiten Teiles des Bewertungsgesetzes (Besondere
Bewertungsvorschriften) auf den dem Entstehen der Steuerschuld unmittelbar
vorausgegangenen Feststellungszeitpunkt festgestellt ist oder festgestellt wird.
Wird von einem Steuerschuldner nachgewiesen, dass der gemeine Wert dieser
Vermögenswerte im Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld geringer ist
als das Dreifache des Einheitswertes, ist der nachgewiesene gemeine Wert
maßgebend.
(3) Haben sich in
den Fällen des Abs. 2 die Verhältnisse zwischen dem unmittelbar
vorausgegangenen Feststellungszeitpunkt und dem Zeitpunkt des Entstehens der
Steuerschuld dergestalt geändert, dass nach den Vorschriften des
Bewertungsgesetzes die Voraussetzungen für eine Wertfortschreibung oder
eine Artfortschreibung gegeben sind, so ist auf den Zeitpunkt des Entstehens der
Steuerschuld ein besonderer Einheitswert zu ermitteln. In diesem Fall ist das
Dreifache des besonderen Einheitswertes maßgebend."
Einheitswertbescheide als Feststellungsbescheide
gemäß
§ 186 Abs. 1 BAO sind gemäß
§ 192 BAO
für Abgabenbescheide bindend. Für inländisches land- und
forstwirtschaftliches Vermögen, inländisches Grundvermögen und
für inländische Betriebsgrundstücke bilden folglich die
Einheitswerte für die Erbschafts- und Schenkungssteuer die
Bemessungsgrundlage (siehe VwGH 22.10.1992, 91/1670044 und Stoll, BAO Kommentar,
Band II, Seite 1974). § 19 Abs. 3 ErbStG idF des Art XXI Z 3 AbgÄG
2004, BGBl I Nr. 180/2004, sieht allerdings die Ermittlung eines
besonderen Einheitswertes für die
Fälle vor, in denen sich die Verhältnisse zwischen dem unmittelbar
vorausgegangenen Feststellungszeitpunkt und dem Zeitpunkt des Entstehens der
Steuerschuld in einer Weise geändert haben, dass nach den Vorschriften des
Bewertungsgesetzes die Voraussetzungen für eine
Wertfortschreibung oder eine
Artfortschreibung gegeben sind. Durch
§ 19 Abs. 3 ErbStG wird nur ein vom § 21 Abs. 3 BewG 1955 abweichender
Fortschreibungszeitpunkt bestimmt (VfGH vom 30.9.1972, B 244/71 und vom
7.10.1978, B 213/76). Aus der Gesetzesänderung des Art XXI Z 3 AbgÄG
2004, BGBl I Nr. 180/2004 folgt, dass die Ermittlung des besonderen
Einheitswertes gemäß
§ 19 Abs. 3 ErbStG im erbschafts- und
schenkungssteuerlichen Bemessungsverfahren zu erfolgen hat; daher ist kein
eigener Einheitswertbescheid zum Stichtag durch das Lagefinanzamt zu erlassen.
Keine rechtlichen Bedenken bestehen seitens des VwGH gegen die Auffassung, dass
die im § 19 Abs. 3 ErbStG angesprochene Änderung der Verhältnisse
zwischen dem unmittelbar vorausgegangenen Zeitpunkt und dem Entstehen der
Steuerschuld auch Änderungen einschließt, die zeitlich mit dem
zweitgenannten Zeitpunkt zusammenfallen (siehe Fellner, Gebühren und
Verkehrsteuern, Band III, Erbschafts- und Schenkungssteuer, Rz 103 zu § 19
ErbStG).
Eine besondere Stichtagsbewertung zum Zeitpunkt des
Entstehens der Schenkungssteuerschuld kommt nach § 19 Abs. 3 ErbStG
ausschließlich dann in Betracht, wenn nach den bewertungsrechtlichen
Vorschriften die Voraussetzungen für eine Wertfortschreibung oder eine
Artfortschreibung vorliegen. Nach § 21 Abs. 1 BewG wird der Einheitswert
neu festgestellt (fortgeschrieben), wenn sich der gemäß
§ 25
abgerundete Wert 1.a) bei den wirtschaftlichen Einheiten des land- und
forstwirtschaftlichen Vermögens entweder um mehr als Zwanzigstel,
mindestens aber um 200 Euro oder um mehr als 3.650 Euro von dem zum letzten
Feststellungszeitpunkt festgestellten Einheitswert abweicht (Wertfortschreibung)
2. wenn die Art des Bewertungsgegenstandes von der zuletzt im
Einheitswert festgestellten Art abweicht (Artfortschreibung).
An Sachverhalt ist im Gegenstandsfall unbedenklich davon
auszugehen, dass für den als wirtschaftliche Einheit bewerteten Grundbesitz
"KG X u.a. EZ 44 u.a. tw.Grdst.Nr. 1145 u.a." auf den dem Entstehen der
Schenkungssteuerschuld unmittelbar vorausgegangenen Feststellungsbescheid der
Einheitswert (EW- AZ Z1) mit 11.000 S (entspricht 799,40 €) festgestellt
war. In dieser wirtschaftlichen Einheit "landwirtschaftlicher Betrieb" war
unbestritten auch das GSt 2977 mit einer ursprünglichen
Grundstücksfläche von 7939 m2 mitbewertet. Laut Vermessungsurkunde vom
2.4.2007 wurde das GSt 2977 in die neu gebildeten Gst Nr. 2977/1 (7.459 m2) und
2977/2 (480 m2) geteilt. Während das Gst 2977/2 (Bauplatz) mit dem
Übergabsvertrag vom 25. April 2007 an R.J. übertragen wurde, wurde das
GSt 2977/1 als Teil der wirtschaftlichen Einheit "landwirtschaftlicher Betrieb
EZ 44" zusammen mit den anderen Grundstücken dieser wirtschaftlichen
Einheit an die Bw. übergeben. In diesem Zusammenhang bleibt noch
festzuhalten, dass das auf dem Grundstück EZ 44 Gst .384
Grundstücksfläche 750 m2 errichtete Einfamilienhaus als eigene
wirtschaftliche Einheit des Grundvermögens unter dem EW-AZ. Z2 gesondert
bewertet wurde und demzufolge von dieser im Übergabsvertrag
angeführten Teilung der Gp. 2977 mit "Herauslösen" der Gp. 2977/2 aus
dem bisherigen Bewertungsgegenstand "landwirtschaftlicher Betrieb"
einheitswertmäßig überhaupt nicht betroffen war. Außerdem
wird noch klargestellt, dass die anderen im Schenkungssteuerbescheid mit dem
dreifachen Einheitswert angesetzten gesondert bewerteten wirtschaftlichen
Einheiten (Z4, Z5, Z3) zur Gänze an die Bw. übertragen wurden.
Wenn die Berufung im Wesentlichen damit begründet
wird, bei der gegenüber dem R.J. erfolgten Schenkungssteuervorschreibung
sei das Gst 2977/2 (480 m2) mit einem dreifachen Einheitswert von 11.300 €
angesetzt worden und "dieser Betrag ist bei
der Bemessungsgrundlage für M.J.
in jedem Fall in Abzug zu bringen", dann ist diesem Vorbringen
entgegenzuhalten, dass im Gegenstandsfall davon auszugehen ist, dass bezogen auf
die Ermittlung der Bemessungsgrundlagen keine verfahrensrechtliche noch
materielle Bindungs- bzw. Wechselwirkung zwischen den beiden Abgabenbescheiden
in der Weise besteht, dass der im Schenkungsteuerbescheid des R.J. für das
Gst 2977/2 angesetzte Wert ermittelt für Grundvermögen ("Bauplatz"
laut Übergabsvertrag) eines bislang im Rahmen eines landwirtschaftlichen
Betriebes bewerteten Grundstückes "in jedem Fall" mit der angesetzten
Höhe von 11.300 € im Schenkungssteuerbescheid der M.J. von der
für den übertragenen landwirtschaftlichen Betrieb ermittelten
Bemessungsgrundlage in Abzug zu bringen ist. Gegen die Stichhaltigkeit und
sachliche Begründetheit des begehrten Abzuges spricht allein schon der
Umstand, dass für den gesamten landwirtschaftlichen Betrieb mit einer
Fläche von 43.070 m2 (worin das neu gebildete GSt 2977/2 mit einer
Fläche von 480 m2 als Teil des bisherigen GSt 2977 enthalten war) der
Einheitswert mit 11.000 S (= 799,40 €) festgestellt war. War somit die
Grundstücksfläche von 480 m2 lediglich im Verhältnis zur
Gesamtfläche der wirtschaftlichen Einheit "landwirtschaftlicher Betrieb"
(EW- AZ. Z1) im festgestellten Einheitswert (799,40 €) mitbewertet, dann
ist das Grundstück 2977/2 überhaupt nur im darauf entfallenden
aliquoten Anteil des angesetzten dreifachen Einheitswertes (2.398,20
€/43.070 m2 x 480 m2= 26,70 €) in der Bemessungsgrundlage des
streitgegenständlichen Schenkungsteuerbescheides der Bw. enthalten. Selbst
unter Beachtung der Intentionen des Berufungsvorbringens (nämlich
Vermeidung einer Doppelerfassung des dem R.J. übertragenen Gst. 2977/2)
wäre somit nur ein Abzug in diesem anteiligen Ausmaß und nicht in der
begehrten Höhe von 11.300 € sachlich gerechtfertigt.
Diesbezüglich ist noch anzuführen, dass jene Tatumstände, die das
Finanzamt augenscheinlich veranlasst haben das neu gebildete GSt 2977/2 im
Ausmaß von 480 m2 als Grundvermögen zu bewerten, bei dem ebenfalls
neu gebildeten GSt 2977/1 im Ausmaß von 7.459 m2 wohl deshalb nicht
angenommen wurden, bildete dieses doch weiterhin einen Teil des an die Bw.
übergebenen landwirtschaftlichen Betriebes. Letztlich entscheidet den
vorliegenden Berufungsfall die Abklärung der Frage, ob sich bezogen auf den
Erwerb der Bw. für den unter EW- AZ. Z1 bewerteten Grundbesitz die
Verhältnisse zwischen dem unmittelbar vorausgegangenen
Feststellungszeitpunkt und dem Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld
dergestalt verändert haben, dass für diese wirtschaftliche Einheit
"landwirtschaftlicher Betrieb" nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes die
Voraussetzungen für eine Wertfortschreibung oder eine Artfortschreibung
gegeben sind, denn nur dann ist im schenkungssteuerlichen Bemessungsverfahren
gemäß
§ 19 Abs. 3 ErbStG für den Zeitpunkt des Entstehens
der Schenkungssteuerschuld ein besonderer Einheitswert zu ermitteln. Kommt
hingegen im Streitfall eine solche Stichtagsbewertung iSd § 19 Abs. 3
ErbStG nicht in Betracht, dann bildet gemäß
§ 186 Abs. 1 BAO iVm
§ 192 BAO der zuletzt für diese wirtschaftlichen Einheit festgestellte
(dreifache) Einheitswert die bindende Bemessungsgrundlage für die
gegenständliche Schenkungssteuervorschreibung und die vom Finanzamt
vorgenommene Ermittlung der Bemessungsgrundlage (siehe ho. Vorhalt vom 17. April
2008) erweist sich als rechtens.
Wenn daher unter EZ AZ Z1 unbestritten zuletzt mit dem
Einheitswertbescheid zum 1. Jänner 1988, Hauptfeststellung für den
darin angeführten Grundbesitz "Art des Steuergegenstandes
landwirtschaftlicher Betrieb" mit einer bisherigen Gesamtgröße von
4,3070 ha der Einheitswert mit 11.000 S (=799,40 €) festgestellt worden
war, dann bildet unter Beachtung obiger Rechtlage der für diese
wirtschaftliche Einheit festgestellte Einheitswert gemäß
§ 19
Abs. 2 ErbStG mit dem dreifachen Einheitswert (siehe den angesetzten Wert des
land- und forstwirtschaftlichen Vermögens 2.398,20 €) die bindende
Bemessungsgrundlage für die gegenständliche
Schenkungssteuervorschreibung, wenn nicht gemäß
§ 19 Abs. 3
ErbStG für diese in Frage stehende wirtschaftliche Einheit
"landwirtschaftlicher Betrieb" ein besonderer Einheitswert (Stichtagswert) zu
ermitteln ist. Die Frage der Rechtmäßigkeit der angesetzten
Bemessungsgrundlage hängt letztlich davon ab, ob wegen des Ausscheidens der
Gp. 2977/2 im Ausmaß von 480 m2 aus dem bewerteten Grundbesitz "Art des
Steuergegenstandes landwirtschaftlicher Betrieb" sich die Verhältnisse
dergestalt geändert haben, dass nach den Vorschriften des
Bewertungsgesetzes die Voraussetzungen für eine Wertfortschreibung oder
eine Artfortschreibung vorliegen und demzufolge im Rahmen des
Schenkungssteuerverfahren auf den Zeitpunkt des Entstehens der
Schenkungssteuerschuld für diese übertragene wirtschaftliche Einheit
ein besonderer Einheitswert zu ermitteln ist. Da unbedenklich davon auszugehen
ist, dass sich allein durch das Ausscheiden der neu gebildeten Grundparzelle
2977/2 im Ausmaß von 480 m2 an der bislang festgestellten Art des
Steuergegenstandes "landwirtschaftlicher Betrieb" mit einer noch verbleibenden
Grundstücksfläche von mehr als 4 ha dem Grunde nach unzweifelhaft
nichts geändert hat, kommt im Gegenstandsfall eine Artfortschreibung nicht
in Betracht. Es bleibt daher noch abzuklären, ob gegebenenfalls durch das
Ausscheiden der Gp. 2977/2 aus der wirtschaftlichen Einheit
"landwirtschaftlicher Betrieb" die Voraussetzungen für eine
Wertfortschreibung vorliegen. Auch dies ist zu verneinen, werden doch
augenscheinlich dadurch die Grenzen des § 21 Abs. 1 Z 1 lit a BewG für
eine Wertfortschreibung nicht erreicht. Bloß der Vollständigkeit
halber wird hinsichtlich des vom Finanzamt XX gegenüber der Bw.
bezüglich dieses Grundbesitzes (land- und forstwirtschaftlicher Betrieb)
ergangenen Feststellungsbescheides zum 1. Jänner 2008, Wert - und
Zurechnungsfortschreibung, womit der Einheitswert mit 400 € festgestellt
wurde, noch erwähnt, dass dabei die Wertgrenzen für die erfolgte
Wertfortschreibung allein deshalb erreicht wurden, weil auf Grund eines
Versehens bei der Eingabe neben dem Grundstück 2977/2 von 480 m2 auch das
Grundstück 2977/1 mit der Fläche von 7.459 m2 in der
Gesamtgröße nicht mehr berücksichtigt worden war. Laut Auskunft
des FA XX wurde zwischenzeitlich dieser Bescheid aufgehoben und idF eine
Zurechnungsfortschreibung an die Bw. ohne Wertfortschreibung vorgenommen. Waren
somit hinsichtlich des unter EW- AZ Z1 bewerteten Grundbesitzes
"landwirtschaftlicher Betrieb" nicht die Voraussetzungen für eine Wert-
oder Artfortschreibung gegeben und kam demzufolge keine Ermittlung eines
besonderen Einheitswertes auf den Zeitpunkt des Entstehens der
Schenkungssteuerschuld in Betracht, dann bildete der für die
wirtschaftliche Einheit festgestellte Einheitswert von 11.000 S (= 799,40
€) die bindende (VwGH 22.10.1992, 91/16/0044) Bemessungsgrundlage für
die Schenkungssteuer.
Zusammenfassend folgt daraus, dass die gemäß
§ 19 Abs. 2 ErbStG vorgenommene Ermittlung der streitgegenständlichen
Bemessungsgrundlage in Höhe von 114.023,67 € rechtens war, bildeten
doch die für die übertragenen wirtschaftlichen Einheiten zuletzt
festgestellten Einheitswerte (siehe EW- AZ. Z1, Z2, Z4, Z5 und Z3) die bindende
Bemessungsgrundlage für die gegenständliche
Schenkungssteuervorschreibung. Entgegen dem Berufungsvorbringen liegt daher
keine Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides darin, dass das Finanzamt
den im Schenkungssteuerbescheid des R.J. für das GSt 2977/2 angesetzten
Wert von 11.300 € bei obiger Ermittlung der für den Erwerb der Bw.
sich ergebenden Bemessungsgrundlage in Höhe von 114.023,67€ nicht in
Abzug gebracht und den steuerlich maßgeblichen Wert der Grundstücke
nicht mit 102.723,67 €, sondern mit 114.023,67 ermittelt hat. Über die
Berufung gegen den Schenkungssteuerbescheid war somit wie im Spruch
ausgeführt zu entscheiden.
Innsbruck,
am 7. Mai 2008
Normen und Schlagworte
- § 19 Abs. 2 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 19 Abs. 3 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0767-I/07
- Stammnummer
- 34604
- Gültig
- 07.05.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF