Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0088-G/04
Das Gesamtbild der Geschehnisse spricht für eine Schenkung und nicht für das Bestehen eines Darlehensverhältnisses.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0088-G/04vom 21.03.2006Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Ohne entsprechende Nachweise sind die behaupteten Ersparnisse jedoch nicht zielführend. Über das Zustandekommen dieser Ersparnisse gibt die Bw. auch unterschiedliche Erklärungen. Einmal soll es ein Mix aus laufenden Einkünften und Wirtschaftsgeld sein, dann wiederum, offensichtlich nachdem die Bw. erkannt hat, dass diese Aussage (erspartes Wirtschaftsgeld) schenkungssteuerpflichtige Vorgänge von W.T. geradezu dokumentiere, behauptet sie, die Ersparnisse würden aus laufenden Einkünften stammen. Die behaupteten Ersparnisse sind auf Grund der widersprüchlichen Verantwortung der Bw. und mangels irgendwelcher Nachweise weder glaubhaft noch erwiesen.
Die Bw. hat noch am 18. Februar 2002 (AB Oz. 40/375) ausgesagt, dass das Geld für den Ankauf der Wertpapiere von W.T. stamme. Da der Bw. ein Nachweis über die Aufbringung der Mittel für die Anschaffung der Wertpapiere aus eigenem Vermögen nicht gelungen ist, wird der Darstellung der Bw. vom 18. Februar 2002, dass die erforderlichen Mittel von W.T. stammen, gefolgt. Das Finanzamt hat daher zu Recht eine Schenkung eines Geldbetrages in Höhe von 1 Mio. Schilling von W.T. an die Bw. zum Ankauf der Wertpapiere angenommen.
Dass die erworbenen Wertpapiere in der Folge einen Kursverlust erlitten, kann nicht zu einer Minderung der Bemessungsgrundlage führen, da für die Berechnung der Schenkungssteuer der Wert des hingegebenen Vermögens im Schenkungszeitpunkt maßgeblich ist und nachträgliche Wertänderungen nicht mehr berücksichtigt werden können.
Gemäß
§ 18 ErbStG ist für die Wertermittlung, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, der Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld maßgebend. Infolge der im § 18 ErbStG normierten Stichtagsbewertung können nach dem Stichtag liegende Wertänderungen nicht berücksichtigt werden (VwGH vom 30. August 1995, 95/16/0098).
Gemäß
§ 12 Abs. 1 Z 2 ErbStG entsteht die Steuerschuld bei Schenkungen unter Lebenden mit dem Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung. Diese Bestimmung beruht auf dem Bereicherungsprinzip, wonach die Schenkungssteuerschuld jeweils in dem Zeitpunkt entsteht, zu dem die Bereicherung des Erwerbers tatsächlich eingetreten ist. Im vorliegenden Fall ist mit der Übergabe des Geldes von W.T. an die Berufungswerberin die Schenkungssteuerschuld entstanden.
ad Punkt 2) Lebensversicherung
Strittig in diesem Zusammenhang ist die Frage, ob in der Hingabe eines Barbetrages in Höhe von 6 Mio. Schilling von W.T. an die Bw. ein schenkungssteuerpflichtiger Vorgang zu erblicken ist oder nicht.
Die Bw. hat diesen Betrag im Februar 2001 bar von W.T. erhalten und noch im Februar 2001 als Einmalerlag in Form einer Lebensversicherung bei der WS Versicherung AG veranlagt.
Die Bw. behauptet zunächst, es handle sich um ein Darlehen der Stiftung, konnte jedoch keinen entsprechenden Nachweis dafür vorlegen. Erst im Zuge der Berufung wurde in der Vorhaltsbeantwortung vom 25. August 2003 (AB Oz. 26/159) eine nicht unterfertigte Darlehensurkunde (AB Oz. 26/165) vorgelegt. Die Bw. gab wiederholt an, nicht im Besitz einer Darlehensurkunde zu sein.
Die Bw. führte dazu aus, dass ihr W.T. den Darlehensvertrag ausgehändigt habe und sie diesen nach Unterfertigung an W.T. rückausgefolgt habe. W.T. beteuerte, diese Urkunde nicht mehr zu besitzen, hat sie aber auch nicht an die Stiftung weitergeleitet. Nach seiner Ansicht sei das Original im Zuge der Hausdurchsuchung abhanden gekommen.
Dazu ist zu bemerken, dass die behauptete Vertragsunterfertigung im Februar 2001 erfolgt sei, die Hausdurchsuchung jedoch im Juni 2001 statt gefunden hat. Aus welchen Gründen W.T. eine Urkunde, die für die Stiftung bestimmt war, solange nicht weiterleitete, ist nicht nachvollziehbar.
Als Indiz gegen die Einräumung eines Darlehens von der Stiftung wird das Vorbringen, dass die Darlehensurkunde erst nachträglich unterfertigt worden sei und die Bw. diese unterfertigte Urkunde nicht direkt an die Stiftung weiterleitete, gewertet.
Dass die Stiftung der Bw. Darlehensvaluta in Höhe von 6 Mio. Schilling überlässt und erst im Nachhinein, ohne jegliche Sicherheit die Unterfertigung der Darlehensurkunde durch die Darlehensnehmerin einholt, noch dazu bei einer Darlehenssumme von 6 Mio. Schilling, widerspricht jeglichen Gepflogenheiten und allen Gesetzen der Vernunft.
Da Vertreter der Stiftung auch nie persönlich mit der Bw. in Kontakt getreten sind, das Geld von W.T. ausbezahlt wurde, bei der Geldübergabe keine Zeugen anwesend waren, die behauptete Darlehensurkunde erst nachträglich übermittelt wurde, hätte die Stiftung auch niemals einen Rückzahlungsanspruch gegenüber der Bw. erwirken können. W.T. führte in der NS vom 11. Jänner 2002 anfangs dazu aus, dass er der Bw. den Betrag über 6 Mio. Schilling kreditiert habe und ihm die Hingabe des Geldes lediglich in Form einer Empfangsbestätigung von der Bw. quittiert worden sei, diese Empfangsbestätigung könne er aber nicht mehr finden.
Damit widersprach W.T. anfangs dezidiert der Version der Bw., dass hier ein Darlehen der Stiftung vorliege. Erst in der Niederschrift vom 21. Jänner 2002, also 10 Tage später, gab dieser an, man habe auf der Empfangsbestätigung vermerkt, dass ein Darlehensvertrag mit der Stiftung folgen werde.
In der Niederschrift vom 10. Juni 2003 behauptete W.T. schließlich, dass der Betrag von 6 Mio. S der Bw. darlehensweise überlassen worden sei und er selber die von der Bw. unterfertigte Urkunde aufbewahrt habe. Im Zuge der Hausdurchsuchung müsse diese Urkunde aber abhanden gekommen sein.
Im gegenständlichen Verfahren wurde trotz Aufforderung erstmalig im Zuge eines anderen Berufungsverfahrens im Oktober 2005 eine Kopie eines beidseitig unterfertigten Duplikates einer Darlehensurkunde mit der Stiftung (datiert mit 16. Februar 2001) der Berufungsbehörde vorgelegt. Dieses Schriftstück wurde am 21. Juni 2004 als Telefax an die Kanzlei des steuerlichen Vertreters der Bw. übermittelt. Die Faxnummer des Absenders scheint nicht auf. Diese Kopie wurde damals zwar dem Gutachter im gerichtlichen Strafverfahren vorgelegt, nicht aber der Berufungsbehörde.
Im August 2003, anlässlich der Vorhaltsbeantwortung, wurde eine unterfertigte Urkunde jedenfalls nicht vorgelegt und wurde von den Beteiligten stets vorgebracht, dass das Original abhanden gekommen sei, bzw. die Bw. ohnehin niemals über eine derartige Ausfertigung verfügt habe bzw. derzeit verfüge (siehe mündliche Verhandlung vom 21. März 2006).
Es kann daher davon ausgegangen werden, dass das nunmehr vorgelegte Duplikat erst nachträglich im Laufe des Berufungsverfahrens angefertigt wurde. An dieser Beurteilung vermögen die in der Verhandlung vor dem Senat vorgelegten Schriftstücke der Stiftung betreffend Mahnung der Darlehensrückzahlung, Androhung der Aufkündigung des Darlehens nichts zu ändern.
Aus vor- und nachstehend angeführten Gründen bietet dieses Schriftstück im Zusammenhang mit den widersprüchlichen Aussagen der Beteiligten und den behaupteten ungewöhnlichen Geschehensabläufen keinerlei Beweiskraft.
Es ist völlig unglaubwürdig, dass bei einer Darlehenssumme über 6 Mio. Schilling keiner der Beteiligten über eine Ausfertigung der Darlehensurkunde verfügt. Die mangelnde Beweiskraft der nachträglich vorgelegten Urkunde kann darüber hinaus aus der von der Berufungswerberin am 17. Dezember 2001 getroffenen Aussage, nicht zu wissen, an wen sie zukünftige Darlehensrückzahlungen zu erbringen habe, abgeleitet werden. Es ist davon auszugehen, dass ein Darlehensschuldner Kenntnis davon hat, an wen er Rückzahlungen in welcher Höhe und zu welchem Zeitpunkt zu leisten hat. Die diesbezüglich zum Teil auch widersprüchlichen Aussagen sind jedenfalls ein Indiz für den nur zum Schein abgeschlossenen Darlehensvertrag.
Grundsätzlich ist davon ausgehen, dass die Vertragsteile bei einem Darlehen in der besagten Höhe die darüber errichtete Urkunde sorgsam verwahren und jederzeit vorlegen können. Abgesehen davon hatte die Bw. nach eigenen Angaben niemals Kontakte zu Vertretern der Stiftung und ist eine Darlehensabwicklung ohne Mitwirkung des Darlehensgebers im Wirtschaftsleben wohl undenkbar. Die Aussagen der Beteiligten variieren ständig, sind in sich widersprüchlich und stehen auch im gegenseitigen Widerspruch.
Das plötzliche Auftauchen einer unterfertigten Darlehensurkunde (Duplikat) nach jahrelanger Verfahrensdauer und völlig divergierenden Aussagen, lässt den Schluss zu, dass ein Original nicht existierte und das nunmehrige Duplikat zum Schein ausgestellt wurde. Diese Urkunde vermag daher einen Nachweis für das Vorliegen eines Darlehensverhältnisses zwischen der Bw. und der Stiftung nicht zu begründen. Die im Schreiben der Stiftung vom 13. März 2006 erfolgte Begründung der Anlage des freigewordenen Geldes als Versicherungspolicen auf Namen der I.H. und dem der Berufungswerberin vermag an dieser Beurteilung nichts zu ändern. Mit Schreiben vom 23. Mai 2003 teilte die Stiftung dem steuerlichen Vertreter mit, dass dieser derzeitkein Vertrag in unterschriebener Form vorliege. Wenngleich dem Einwand, dass diese Aussage nichts darüber sagt, ob nicht vor oder nach diesem Zeitpunkt ein derartiger Vertrag zur Verfügung gestanden ist, grundsätzlich beizupflichten ist, ist im vorliegenden Fall der in Rede stehenden und erst nach mehrjähriger Verfahrensdauer in unterschriebener Form vorgelegten Darlehensurkunde jegliche Beweiskraft abzusprechen.
Unabhängig von der Frage einer beweiskräftigen Urkunde, sprechen auch die übrigen Umstände und der von der Bw. bzw. von W.T. vorgebrachte Geschehensablauf gegen das Vorliegen eines gültigen Darlehensverhältnisses.
Was die Stiftung betrifft, so ist aus der Treuhandvereinbarung zu entnehmen, dass es sich um eine reine Familienstiftung zur Anlage von Vermögen ohne Berechtigung zur Ausübung einer kaufmännischen gewerblichen Tätigkeit handelt. Nach der Treuhandvereinbarung wurde die Stiftungsgründung von W.T. in Auftrag gegeben und war laut den Beistatuten W.T. zunächst Erstbegünstigter am gesamten Ertrag und Vermögen sowie an einem allfälligen Liquidationserlös ohne Einschränkung auf Lebenszeit. Laut Treuhandvertrag hat die Stiftung eine Domizilstelle und ist dafür eine Repräsentanzgebühr zu entrichten.
Aus den dargelegten Umständen ist klar erkennbar, dass die Stiftung eine reine Domizilgesellschaft ist und deren Vermögen wirtschaftlich W.T. zuzurechnen ist. Daraus erklärt sich auch, wie von W.T. selbst ausgeführt, dass der der Stiftung gehörende Erlös aus der Veräußerung der Gesellschaftsanteile von rund 50 Mio. Schilling, am 29. Dezember 2000 vom Konto der Stiftung auf das Konto des W.T. bei der CS St. G. überwiesen worden war.
W.T. hat bei der Einvernahme am 11. Jänner 2002 dazu ausgesagt, dass er sowohl der Bw. als auch I.H. jeweils 6 Mio. Schilling für die Einzahlung einer Lebensversicherung kreditiert habe und zwar aus seinen Einkünften aus der W.T. GmbH. Er sei berechtigt gewesen, diese Gelder zu entnehmen, weil sämtliche Gelder im Zusammenhang mit der Umgründung erst am 14. November 2001 in die Stiftung eingebracht worden seien.
Im Berufungsverfahren wurde schließlich behauptet, dass ihm das Geld nur zu treuen Handen bis zum Abschluss der Registrierungsvorgänge überwiesen worden sei. Um Wertverluste der veranlagten Gelder zu vermeiden, habe man sich für eine sichere Veranlagung in Form einer österreichischen Lebensversicherung entschlossen. W.T. hätte aber bereits eine Ausschüttung in Höhe von rund 13 Mio. Schilling erhalten, weshalb eine weitere Ausschüttung an ihn aus stiftungsrechtlichen Gründen nicht möglich gewesen sei. Man habe daher eine Lebensversicherung zu Gunsten der Bw. abgeschlossen.
Es ist vollkommen unverständlich, dass der auf dem Konto der Stiftung bereits zugeflossene Erlös aus dem Verkauf der Gesellschaftsanteile wegen noch nicht vollzogener Registrierungsvorgänge zu treuen Handen auf ein erst zu errichtendes Konto des Erstberechtigten überwiesen wird und der Erstberechtigte dieses Konto in der Folge wieder zu Gunsten der Stiftung verpfändet (wie behauptet wird), ohne dass der Erstberechtigte über diese Mittel verfügen hätte dürfen.
Dies zumal W.T. offensichtlich freien Zugriff auf das neu eingerichtete Konto bei der CS hatte und in der Folge (Anfang 2001) seinen steuerlichen Berater anwies, eine Geldsumme in Höhe von 14 oder 15 Mio. Schilling bar (siehe Vernehmung am 21. Jänner 2002) zu beheben und nach Österreich zu bringen.
Die Bw. verweist zur Untermauerung ihres Vorbringens auf eine Treuhanderklärung vom 28. Dezember 2000, unterfertigt von W.T.. Danach solle dieser von der Stiftung einen Betrag über 5,4 Mio. Schweizer Franken erhalten. Diesen Betrag erhalte W.T. aus Sicherheitsgründen an Stelle der x - Stiftung von der W.T. GmbH, da er, W.T. , bezüglich der Stiftung in Sachen Ordnungsmäßigkeit und Vollständigkeit der vorhandenen Akten Vorbehalte habe. Gleichzeitig verpfände er der Stiftung sein mit gleichem Tage zu eröffnendes Konto/Depot samt zugehörigen Wertschriften und Barschaften bei der CS St. G..
Zur Untermauerung wurde eine Kopie eines nicht unterfertigten Darlehensvertrages, ebenfalls vom 28. Dezember 2000, über einen Betrag von 4,330.000,00 Schweizer Franken zwischen der W.T. GmbH als Darlehensgeberin und der Stiftung als Darlehensnehmerin, Laufzeit bis spätestens 31. Dezember 2001, vorgelegt. Zu diesem Zeitpunkt war die Stiftung laut Firmenbuch bereits Alleineigentümerin der Anteile an der W.T. GmbH.
Welche Sicherheitsgründe für die Zuzählung des Geldes, das bereits der Stiftung zugeflossen war bzw. deren Konto gutgeschrieben war, nunmehr für die Weiterleitung an W.T. ausschlaggebend waren, ist völlig undurchsichtig, zumal W.T. unumschränkter Begünstigter am Erlös und am Vermögen der Stiftung war.
Dass schließlich die W.T. GmbH der Stiftung ein Darlehen einräumt, über Mittel, die der Stiftung bereits zugeflossen sind, die Stiftung wiederum dieses Geld an W.T. auszahlt und dieser laut Treuhanderklärung dieses Geld an Stelle der Stiftung übernimmt, welche wiederum Darlehensnehmerin der W.T. GmbH sein soll, W.T. somit eine Doppeltreuhandschaft, einerseits für die Stiftung und anderseits für die W.T. GmbH eingehen soll, bis sämtliche Verträge betreffend Umgründung unterfertigt sind, entbehrt jeder Sinnhaftigkeit, zumal die Stiftung ohnehin Alleineigentümerin der W.T. GmbH-Anteile als auch alleinige Kommanditistin der W.T. GmbH & Co. KG war.
Wenn W.T. dieses Konto zur Sicherheit an die Stiftung verpfändet haben soll, gleichzeitig aber in der Lage war, wiederum rund 14 bis 15 Mio. Schilling abheben zu lassen (siehe Niederschrift vom 21. Jänner 2002), ist diese Verpfändung wohl bedeutungslos. Die Verpfändung eines erst zu eröffnenden Kontos, ohne Nennung dieses Kontos und ohne Verpflichtungserklärung gegenüber der Bank ist im Übrigen wirkungslos.
Es ist daher offenkundig, dass W.T. über die Mittel zur Finanzierung der Lebensversicherung, welche ihm von der Stiftung auf sein Privatkonto überwiesen worden waren, frei verfügen konnte und er dieses Geld der Bw. schenkungsweise überlassen hat.
Eine Rückzahlungsverpflichtung gegenüber W.T. besteht nicht und wird im Berufungsverfahren letztendlich auch nicht behauptet. Abgesehen davon wäre die Bw. auf Grund ihrer Einkommensverhältnisse dazu wohl nicht in der Lage. Im Oktober 2005 bezifferte die Berufungswerberin ihre Einkünfte mit rd. € 490 aus einer Erwerbstätigkeit als Dienstnehmerin und mit rd. € 1.816,00 aus der (zwischenzeitig aufgelösten) Lebensversicherung.
Die Behauptung, man habe diese Konstruktion wählen müssen, weil W.T. bereits einmal eine Ausschüttung von 13 Mio. Schilling erhalten habe, ist vor diesem Hintergrund nicht stichhältig, da ansonsten dessen steuerlicher Vertreter das Geld wohl nicht beheben hätte können. Eine Ausschüttungsbeschränkung für W.T. ist auch den Statuten nicht zu entnehmen.
Dass seit dem Jahr 2003 formell nicht mehr W.T. sondern dessen beiden Kinder laut Beistatut Erstbegünstigte der Stiftung sind, ändert nichts an dieser Beurteilung, da nachträgliche Änderungen und Ereignisse keinen Einfluss auf den bereits im Jahr 2001 bewirkten Schenkungsvorgang haben können. Der Wegfall des Begünstigtenstatus für W.T. ist auch durch die Eröffnung eines Schuldenregulierungsverfahrens über dessen Vermögen erklärbar.
W.T. war im Zeitpunkt der Abhebung des Geldes unumschränkt am Stiftungsvermögen berechtigt und waren auch die umgründungsgegenständlichen Gesellschaften mittelbar über die Stiftung W.T. zuzurechnen. W.T. hat dies auch im Prüfungsverfahren betreffend die W.T. GmbH & Co. KG außer Streit gestellt.
Wenn in weiterer Folge ausgeführt wird, man habe sich wegen bereits eingetretener Kursverluste des zu veranlagenden Vermögens zur soliden Anlage in Form einer österreichischen Lebensversicherung entschieden, so ist dem entgegenzuhalten, dass der Gewinn aus dieser Lebensversicherung nicht der Stiftung, sondern der Bw. zukommt. Laut dem Darlehensvertrag hat die Stiftung nur einen Zinsenanspruch von 3%.
Dazu wurde im Gutachten Dris. Kl. Tz. 158 ff ausführlich dargestellt, dass nach den in der Darlehensurkunde festgelegten Rückzahlungsvereinbarungen bei einer 3%igen Verzinsung eine Tilgung erst 2039 bzw. 2040 (je nach Rückzahlungsmodus) eintreten würde. Die Bw. hätte dann ein Lebensalter von 81 Jahren erreicht.
Die Bw. gab überdies zuvor am 17. Dezember 2001 dazu an, dass sie nur monatliche Raten von à 5.000,00 S und zwar erst in fünf Jahren (das heißt ab 2006) zu leisten hätte, laut der vorgelegten Darlehensurkunde beträgt die Jahresrate jedoch 270.000,00 S (monatlich 22.500,00 S), beginnend drei Jahre nach Zuzählung.
Mit dem Ablauf des Darlehens nach 321 Monaten, das wäre der 31. Dezember 2027 (widersprüchlich dazu das Ablaufdatum 31. Dezember 2026) würde nach wie vor ein unberichtigter Betrag zwischen rund 2,6 bis 2,8 Mio. Schilling (je nach Rückzahlungsart jährlich oder monatlich) aushaften. Dies unter der Voraussetzung, dass, wie im Vertrag festgehalten, die Zinsen der Jahre 2001, 2002 und 2003 laufend bezahlt worden wären, was allerdings auch nicht der Fall war.
Abgesehen davon, dass die vorgelegte Darlehensurkunde schon formal das Vorliegen eines Darlehensverhältnisses zwischen der Stiftung und der Bw. nicht zu beweisen vermag und dieses Schriftstück offenbar nur zum Schein erstellt wurde, ist die Urkunde in sich nicht schlüssig und wäre eine Rückzahlung mit den festgehaltenen Raten innerhalb der vereinbarten Laufzeit nicht möglich gewesen. Dies beweist wiederum, dass ein Darlehensverhältnis mit der Stiftung nicht vorliegt.
Es würde wohl niemand Kapital zu Veranlagungszwecken in Höhe von 6 Mio. Schilling über 40 Jahre binden, um eine Verzinsung von 3% zu erhalten. Dazu kommt noch, dass auf Grund der langen Laufzeit und der niedrigen Verzinsung, die Geldentwertung zu einem enormen Nominalverlust führen würde.
Die Bindung in Form einer österreichischen Lebensversicherung über eine dritte Person ist keine adäquate Veranlagungsform für die Stiftung, da der Gewinn aus der Lebensversicherung ja nicht der Stiftung zufiele. Laut der Lebensversicherungspolizze gehen außerdem die offenen Ansprüche aus der Lebensversicherung im Falle des Ablebens der Bw. auf deren Rechtsnachfolger über. Es wurde weder eine Verpfändung zu Gunsten der Stiftung vorgenommen, noch hat diese irgendwelche andere Sicherheiten gegenüber der Berufungswerberin. Mit der am 18. Mai 2004 erfolgten Verpfändung der Versicherung an die Sparkasse der Stadt Kn. wurde zunächst jede weitere Zugriffmöglichkeit der Stiftung auf das Kapital der Versicherung unmöglich gemacht.
Im Zuge eines anderen Berufungsverfahrens im Oktober 2005 wurde vorgebracht, dass durch die Verpfändung ein Kredit bei der Sparkasse Kn. über 123.000,00 € besichert worden sei. Die Bw. habe diesen Kredit für die Darlehensrückzahlung an die Stiftung aufgenommen. Auch darin zeigt sich wiederum die Absurdität der zahlreichen Erklärungen im Laufe des Berufungsverfahrens zu dieser Frage.
Einmal wird behauptet, das Darlehen wurde zum Zwecke einer soliden Veranlagung des Stiftungsvermögens eingeräumt. Dann läge aber kein Darlehens-, sondern ein Treuhandverhältnis zwischen der Bw. und der Stiftung vor.
In weiterer Folge wurde wiederum behauptet, man habe diese Vorgangsweise gewählt, weil W.T. seinen Ausschüttungsrahmen bereits ausgenutzt habe und wären die Auszahlungen demnach in Wahrheit für W.T. gedacht gewesen.
Diese Behauptung der Ausschüttungsbeschränkung deckt sich in keiner Weise mit dem Inhalt der vorgefundenen Stiftungsurkunden. Aber selbst wenn man diesen Ausführungen der Bw. folgen würde, dann läge aber gerade in der Überlassung der für W.T. gedachten Ausschüttung an die Bw. eine Schenkung von W.T. vor.
Anfänglich wurde behauptet, dass die Bw. die angebliche Tilgung des Darlehens an die Stiftung über ihre monatlichen Renteneinnahmen vornehme. In weiterer Folge wird behauptet, dass die Darlehensrückzahlung an die Stiftung ihrerseits wiederum durch ein Darlehen erfolge. Dieser Behauptung steht die Einkommenssituation der Berufungswerberin entgegen, zumal sie mit dem im Jahr 2005 nach ihren eigenen Angaben bezogenen Einkünften nicht in der Lage ist, einen Kredit in Höhe von € 123.000,00 zu tilgen. Eine Rentenversicherung abzuschließen, um in der Folge den Großteil der zugeflossenen Rente (Zufluss rund 300.000,00 S, Abfluss 270.000,00 S) zur (fremdfinanzierten) Darlehensrückzahlung zu verwenden erscheint nicht plausibel. Für eine Rendite von 30.000,00 S jährlich, ist der gesamte Vorgang wohl zu aufwändig und würde auch diese Rendite durch die Fremdfinanzierung der Darlehensrückzahlungen noch gekürzt bzw. aufgebraucht werden.
Es ist gänzlich unverständlich, aus welchem Grund eine Liechtensteinische Stiftung einer Privatperson in Österreich ohne jegliche Sicherheit bzw. ohne Kontaktaufnahme von Seiten der Darlehensgeberin mit der Darlehensschuldnerin ein Darlehen über 6 Mio. Schilling zur Verfügung stellen sollte und die Darlehensgeberin nicht einmal eine von der Darlehensnehmerin unterfertigte Urkunde besitzt.
Die Darlehensversion entbehrt somit jeder Grundlage. Es ist demnach offensichtlich, dass die behaupteten Darlehensrückzahlungen an die Stiftung nur zum Schein erfolgen. Dazu kommt noch, dass die Darlehenssumme im Vertrag in Schilling ausgewiesen ist, obwohl die Stiftung ihren Sitz in Liechtenstein hat, was auch eher ungewöhnlich ist.
Das nachträglich vorgelegte unterfertigte Duplikat der Darlehensurkunde, wurde nach Ansicht des erkennenden Senates nachträglich zum Schein erstellt und hat keinerlei Beweiskraft für das Vorliegen eines Darlehensverhältnisses.
Auch die behaupteten Darlehensrückzahlungen in den Jahren 2004 -2006 (für 2005 wurde im Übrigen kein Zahlungsbeleg vorgelegt) können im dem Lichte der o.a. Ausführungen nur zum Schein erfolgt sein. Auch der in der mündlichen Berufungsverhandlung vorgebrachte Umstand, dass am 1. Dezember 2005 ein Rückkauf der Lebensversicherung erfolgte und die Berufungswerberin aus diesem Erlös eine Rückzahlung in Höhe von € 293.059,42 an die Stiftung tätigen konnte, vermag an dieser Beurteilung nichts zu ändern. Ungewöhnlich erscheint in diesem Zusammenhang, dass das Kündigungsschreiben der Stiftung vom 2. Oktober 2005 den zum Stichtag aushaftenden Darlehensbetrag unerwähnt lässt. Sind doch nach der in diesem Schreiben zitierten Ziffer 6 bei Verzug auf Verlangen der Darlehensgeberin das gesamte noch ausstehende Darlehen zuzüglich Zinsen/Verzugszinsen sofort zur Zahlung fällig. Grundsätzlich wird man wohl davon ausgehen können, dass bei Darlehensaufkündigungen der gesamte zum jeweiligen Stichtag zu entrichtende Betrag angeführt wird.
Die Bw. übergeht auch den Umstand, dass sie bei diversen Vernehmungen - befragt zu ihren Vermögensverhältnissen - weder Darlehensverbindlichkeiten gegenüber der Stiftung noch gegenüber W.T. angeführt hat. Vielmehr rechtfertigte sie sich, auf das Darlehen vergessen zu haben. Auch diese Aussage lässt darauf schließen, dass die Bw. auch nach eigener Sicht nie ernstlich eine Verbindlichkeit gegenüber der Stiftung eingegangen ist.
Dazu kommt, dass die Bw. in der Einvernahme am 18. Februar 2002 vor der Untersuchungsrichterin (AB Oz. 40/361) dezidiert zum Ausdruck brachte, dass W.T. ihr das Geld für die Lebensversicherung überlassen habe und sie W.T. mit den vorhergehenden Aussagen, wonach ein Darlehensverhältnis mit der Stiftung vorliege, habe helfen wollen.
Sie sagte wörtlich, dass "sie schön blöd gewesen wäre, wenn sie das Geld nicht genommen hätte". Diese Aussage ist derartig eindeutig und bewusst formuliert, dass ein Irrtum der Bw. über den Inhalt ihrer Aussage ausgeschlossen ist. Dass die Bw. ihren Lebensgefährten W.T. mit ihren anders lautenden früheren Aussagen schützen wollte ist durchaus glaubwürdig. Nicht unberücksichtigt bleiben darf dabei allerdings, dass selbst W.T. anfangs dezidiert die Darlehensversion mit der Stiftung bestritten hat. Dass sich die Aussagen der Beteiligten bei den ersten Einvernahmen widersprachen, lässt sich auch mit der zu dieser Zeit über W.T. verhängten Untersuchungshaft erklären, zumal in dieser Zeit Absprachen nicht wahrscheinlich waren.
Es ist daher offenkundig, dass W.T. der Bw. den strittigen Betrag in Höhe von 6 Mio. Schilling unentgeltlich überlassen hat. Er ließ unbestritten, dass das Geld in Liechtenstein vom Konto des W.T. in seinem Auftrag behoben wurde und in der Folge von W.T. bar an die Bw. überlassen wurde. Eine Rückzahlungsvereinbarung mit W.T. konnte nicht nachgewiesen werden.
Zum Vorbringen der Bw., wonach der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 2. März 2005, G 104/04-6, die Wortfolge "eine Schenkung widerrufen wurde und deshalb" im § 33 lit. a ErbStG 1955 aufgehoben hat und es daher klar sei, dass die Erbschaftssteuer zu erstatten sei, insoweit ein Geschenk herausgegeben werden musste, ist folgendes auszuführen: Im Berufungsfall kann von einer Rückgängigmachung einer Schenkung von der Stiftung deshalb nicht die Rede sein, da seitens der Stiftung keine Schenkung erfolgte. Die vorgegebenen Darlehensrückzahlungen im Jahr 2004 und 2006 erfolgten jedoch an die Stiftung und nicht an W.T. und kann daher ein Erstattungsanspruch, wie die Bw. vermeint, nicht erwirkt werden.
Außerdem regelt § 33 lit. a ErbStG 1955 nur den Erstattungsanspruch für bereits angefallene, entrichtete Schenkungssteuer, keinesfalls normiert diese Gesetzesstelle die Nichtfestsetzung der Schenkungssteuer für einen bereits verwirklichten Schenkungsvorgang.
Sollte die Bw. in diesem Zusammenhang vermeinen, auch in einem Rückfluss des Geldes an die Stiftung über Veranlassung des W.T. sei eine erstattungsfähige Rückgängigmachung zu erblicken, so übersieht sie, dass mit diesem Erkenntnis nur die ursprüngliche Wortfolge "insoweit eine Schenkung widerrufen wurde und deshalb" das Geschenk herausgegeben werden musste; als verfassungswidrig erachtet wurde.
Die nunmehrige verfassungskonforme Fassung dieser Gesetzesstelle lautet:
§ 33) Die Steuer ist zu erstatten,
a) wenn und insoweit das Geschenk herausgegeben werden musste;
b) wenn und insoweit ein Erwerb von Todes wegen herausgegeben werden musste, eine Änderung der Steuer nicht mehr möglich ist und das herausgegebene Vermögen beim Empfänger einen Erwerb von Todes wegen darstellt.
Der Verfassungsgerichtshof hat in diesem Erkenntnis die Beschränkung der Erstattung von Schenkungssteuer auf Widerrufsfälle nach dem ABGB als verfassungswidrig erachtet. Die einvernehmliche Auflösung einer Schenkung kann aber nach wie vor nicht zu einer Erstattung führen (siehe auch ÖSTZ 11/2005, Seite 244f).
Im Berufungsfall liegt eine Schenkung von W.T. an die Bw. vor, eine Rückzahlung an W.T. erfolgte jedoch nicht. Eine Rückzahlungsverpflichtung an W.T. wurde im Übrigen von der Bw. nicht dargetan. Abgesehen davon, wurde die behauptete Darlehensrückzahlung nach Ansicht des erkennenden Senates nur vorgetäuscht.
Auch die Vorlage des Sicherungsbotes des Fürstlichen Landgerichts in Vaduz kann das Bestehen eines Darlehensverhältnisses zwischen der Berufungswerberin und der Stiftung nicht beweisen. Nach dem Inhalt dieses Sicherungsbotes wird es W.T. lediglich verboten, bis zu einem Betrag von 1 Mio. Euro über sein Guthaben und Ansprüche gegenüber der Sw Bank (Liechtenstein) zu verfügen und wird es gleichzeitig der Sw Bank, als Drittschuldnerin untersagt, irgendwelche Zahlungen oder Vermögensverfügungen bis zum Gegenwert von 1 Mio. Euro an W.T. zu leisten. Sicherungswerberin, die dieses Sicherungsbot erwirkt hat, ist die Stiftung, Sicherungsgegner W.T.. Dieses Sicherungsbot beruht lediglich auf einem Rechtsverhältnis zwischen der Stiftung und W.T., die Rechtssphäre der Bw. wird davon aber nicht berührt.
Ohne Relevanz für die Beurteilung des Schenkungsvorganges zwischen W.T. und der Bw. ist die Behauptung, dass dieser über die strittigen 6 Mio. Schilling nicht verfügen durfte. Beim vorgelegten Sicherungsbot handelt es sich um eine zivilrechtliche Maßnahme, die nicht maßgeblich für steuerlich relevante Rechtsverhältnisse ist, da W.T. als Sicherungsgegner am Tag der Erlassung dieses Sicherungsbotes, das war der 31. März 2003, jedenfalls noch unumschränkt am Stiftungsvermögen berechtigt war, und ihm die Stiftung wirtschaftlich im Sinne des § 21 BAO zuzurechnen war.
Es darf dabei nicht übersehen werden, dass das Zivilverfahren vom Parteienvorbringen ausgeht und kann daher, wenn wie im gegenständlichen Fall W.T. als Sicherungsgegner de facto den Willen der Sicherungswerberin steuern konnte, durch gezieltes Parteienvorbringen einem für die Parteien nützlichen rechtlichen Konstrukt Gestalt verliehen werden. Irgendwelche Verpflichtungen der Bw. sind daraus jedoch nicht ableitbar.
Selbst wenn - wovon allerdings nicht ausgegangen wird - , W.T. über die von ihm behobenen Mittel als Treuhänder nicht frei verfügen hätte können, und er demnach zur Überlassung der strittigen 6 Mio. Schilling an die Bw. nicht befugt gewesen wäre, ändert dies nichts an dem mit der Übergabe des Geldbetrages bewirkten Schenkungsvorgang zwischen W.T. und der Bw. Für das Vorliegen einer Schenkung ist es nämlich unbeachtlich, ob der Geschenkgeber redlich über den Schenkungsbetrag verfügt.
W.T. hat nämlich de facto über das auf seinem Konto bei der CS liegende Geld verfügt und konnte das Geld offensichtlich auch ungehindert beheben, um in der Folge der Bw. im Februar 2001 einen Betrag von 6 Mio. Schilling zur Einzahlung in eine Lebensversicherung zu überlassen. Nach dem Gesamtbild der Geschehnisse wurde im konkreten Fall nie ein ernstliches Darlehensverhältnis zwischen der Stiftung und der Bw. begründet und deuten die Verfahrensergebnisse gewichtig auf das Vorliegen einer Schenkung von W.T. an die Berufungswerberin hin.
Im Lichte dieser Ausführungen kann die Bw. mit ihrem Verweis auf die zeugenschaftlichen Einvernahmen von Mag. Z. und M., wonach W.T. die strittigen Mittel nur treuhändig für die Stiftung gehalten habe, für ihren Standpunkt nicht gewinnen.
Zu den in der mündlichen Berufungsverhandlung begehrten Einvernahmen des W.T., Mag. Z. und MS wird ausgeführt, dass der Berufung kein Vorbringen zu entnehmen ist, das durch die Vernehmung der angeführten Personen erwiesen der Berufung zum Erfolg helfen könnte. In diesem Zusammenhang ist auf die während des Verfahrens bereits mehrfach erfolgten Vernehmungen des W.T. zu verweisen. Rundete nicht zuletzt die von W.T. am 11. Jänner 2002 vor dem Landesgericht getätigte Aussage, dass er (Anm: daher also nicht die Stiftung) der Berufungswerberin im Februar 2001 aus seinen Einkünften einen Geldbetrag in Höhe von 6 Mio. S kreditiert habe und die Berufungswerberin keinen schriftlichen Kreditvertrag mit der Stiftung abgeschlossen hätte, das Gesamtbild ab. Die Befragung der weiteren Zeugen erübrigt sich, da die Frage, ob W.T. über die von der Stiftung an ihn überwiesenen Mittel verfügen durfte, für die Frage des Rechtsverhältnisses zwischen der W.T. und der Bw. nicht maßgeblich ist.
Darüber spielt die Frage, ob es sich um Stiftungsvermögen handelte oder nicht, insoweit keine Rolle, als W.T. unumschränkt am Stiftungsvermögen berechtigt und ihm in Folge dessen das Stiftungsvermögen wirtschaftlich zuzurechnen war. In jedem Fall liegt eine Zuwendung von W.T. an die Bw. vor.
Das Finanzamt ist daher zu Recht von einer Schenkung in Höhe von 6,000.000,00 S von W.T. an die Bw. zum Einmalerlag in eine Lebensversicherung ausgegangen.
Es waren somit die beiden Schenkungen gemäß
§ 11 ErbstG bescheidgemäß zusammenzufassen und gemeinsam der Schenkungsteuer zu unterwerfen.
Was nun die ausführlichen Ausführungen der Bw. zur Anwendung der Steuerklasse V und der geltend gemachten EU-Widrigkeit betrifft, so wird dem entgegengehalten:
Die Bw. hat nicht aufgezeigt, gegen welche EU-Norm die Vorschreibung verstoßen würde und ist eine solche nach den Grundsätzen und Normen der EU auch nicht verifizierbar.
Nach § 7 Abs. 1 Z V ErbstG fallen Lebensgefährten mangels Verwandtschaftsverhältnis unter die Steuerklasse V, also in die höchste Steuerklasse. Im Erbschafts- und Schenkungssteuerrecht sind Lebensgemeinschaften den Ehegemeinschaften nicht gleichgestellt. Mit Ehegatten sind nur die Partner einer Ehe iSd bürgerlichen Rechtes, nicht aber die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gemeint (vgl BFH vom 25. April 2001, II R 72/00). Es handelt sich hier um innerösterreichisches Recht, das keinen EU-Vorgaben unterliegt.
So besteht etwa für den Bereich der Erbschafts- und Schenkungssteuern zur Zeit keine sekundärrechtliche Regelung. Dies liegt daran, dass für die direkten Steuern keine für indirekte Steuern vergleichbare Harmonisierungskompetenz (Art 93 EG) besteht. Derzeit fällt der Bereich der Erbschafts- und Schenkungssteuern somit nicht in die Zuständigkeit der Gemeinschaft und sind die Mitgliedstaaten in der Ausgestaltung dieses Rechtsbereiches weitgehend frei. Die Feststellung, ob diese Gesetzesstelle allenfalls eine verfassungswidrige Ungleichstellung bewirkt, ist dem Verfassungsgerichtshof vorbehalten.
Jedenfalls ist die gesetzliche Regelung nicht so weit gefasst, dass den anzuwendenden Verwaltungsbehörden ein Spielraum im Sinne einer verfassungskonformen Interpretation eingeräumt ist.
Der Berufung war daher der Erfolg zu versagen.
Graz, am 21. März 2006
Normen und Schlagworte
- § 12 Abs. 1 Z 2 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 18 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 33 lit. a ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0088-G/04
- Stammnummer
- 21757
- Gültig
- 21.03.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF