Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0265-I/04
Bewertung von schenkungsweise übertragenen Miteigentumsanteilen aus bebautem Grundstück (Mietwohngrundstück)
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0265-I/04vom 03.01.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
DDr. Martin Glasner, gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck betreffend
Schenkungssteuer (Zuwendung seitens Vater)
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Laut "Schenkungs- und Wohnungseigentumsvertrag"
vom 22. Oktober 2003 übergeben die Ehegatten DU und WU von dem ihnen
je gehörigen Hälfteanteil an der Liegenschaft in EZ 537 GB S.
(Mietwohngrundstück) zum Zweck der Begründung von Wohnungseigentum je
76/378 Miteigentumsanteile an deren Tochter NQ (= Bw) im Wege der Schenkung. Zu
steuerlichen Bemessungszwecken wird unter Punkt I. der auf die übergebenen
Anteile je entfallende Bodenwert mit erhöht € 10.821,89
veranschlagt. Die Übergabe ist zum 1. September 2003 erfolgt. Im
Weiteren wird die Begründung und gegenseitige Einräumung von
Wohnungseigentum festgehalten.
Der zuletzt für die Liegenschaft EZ 537 GB S.
(Mietwohngrundstück) unter EW-AZ X zum 1.1.1988 festgestellte Einheitswert
beträgt erhöht € 32.339,41.
Das Finanzamt
hat daraufhin der Bw mit Bescheid vom 12. November 2003, Str. Nr. X,
hinsichtlich der Schenkung vom Vater WU ausgehend vom anteiligen dreifachen
Einheitswert der Liegenschaftsanteile von € 19.506,31 und unter
Berücksichtigung des Freibetrages von € 2.200, sohin ausgehend
von einer Bemessungsgrundlage von (gerundet) € 17.306 gem. § 8
Abs. 1 (Stkl. I) und Abs. 4 Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz (ErbStG),
BGBl. 1955/141 idgF, Schenkungssteuer im Betrag von gesamt € 909,30
vorgeschrieben (Bemessung im Einzelnen: siehe Bescheid vom 12. November
2003).
In der dagegen
erhobenen Berufung wurde auf den beigeschlossenen Lageplan verwiesen und
eingewendet, die Anteile seien zum Zweck der Wohnungseigentumsbegründung
übertragen worden, wobei die Bw einen Anbau an das bestehende Gebäude
beabsichtige. Es werde keinesfalls das im allgemeinen Einheitswert beinhaltete
Wohnhaus in S., P 340, auch nicht teilweise mitübergeben. Daher sei der
Gebäudewert auszunehmen und könne nur der Bodenwert der Bemessung
zugrunde gelegt werden.
Die abweisende
Berufungsvorentscheidung vom 20. Jänner 2004 wurde im Wesentlichen damit
begründet, dass bei Bewertung inländischen Grundbesitzes der zuletzt
festgestellte Einheitswert maßgebend sei und als Grundlagenbescheid
verbindliche Wirkung entfalte. Die Feststellung eines besonderen Einheitswertes
nach § 19 Abs. 3 ErbStG auf den Zeitpunkt des Entstehens der
Schenkungssteuerschuld sei (nur) zulässig, wenn sich die Verhältnisse
zwischen dem vorausgehenden Feststellungszeitpunkt und dem Zeitpunkt des
Entstehens der Steuerschuld dergestalt geändert hätten, dass die
Voraussetzungen für eine Wert- oder Artfortschreibung erfüllt
wären. Änderungen wie hier durch den abgabepflichtigen Vorgang
berechtigten jedoch zu keiner Stichtagsbewertung.
Mit Antrag vom 10. Feber 2004 wurde die Vorlage der
Berufung zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde II. Instanz begehrt und
im Wesentlichen ergänzend ausgeführt, dass im Rahmen der
Bindungswirkung die Feststellungen über Art und Umfang des Gegenstandes
maßgebend seien. Nachdem sich der Einheitswert aus dem Gebäudewert
und dem Bodenwert zusammensetze, sei hier eben nur der Bodenwert als Teilwert
anzusetzen, was auch keine Änderung des Einheitswertes bedeute.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 1 ErbStG unterliegen der Steuer nach diesem Bundesgesetz
Schenkungen unter Lebenden und zählt dazu nach § 3 Abs. 1 ErbStG
jede Schenkung im Sinne des bürgerlichen Rechts (Z 1) sowie jede andere
freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten
des Zuwendenden bereichert wird (Z 2).
Bei Schenkungen
ist hinsichtlich der Wertermittlung nach der Bestimmung des § 19 ErbStG
vorzugehen und richtet sich nach dessen Abs. 1 die Bewertung nach den
Vorschriften des Ersten Teiles des Bewertungsgesetzes (Allgemeine
Bewertungsvorschriften), soweit nicht im Abs. 2 etwas Besonderes vorgeschrieben
ist. Gem. § 19 Abs. 2 ErbStG ist für inländisches land- und
forstwirtschaftliches Vermögen, inländisches Grundvermögen und
inländische Betriebsgrundstücke (seit 2001) das Dreifache des
Einheitswertes maßgebend, der nach den Besonderen Bewertungsvorschriften
(II. Teil Bewertungsgesetz) auf den dem Entstehen der Steuerschuld unmittelbar
vorausgegangenen Feststellungszeitpunkt festgestellt wurde.
§ 19 Abs.
3 ErbStG lautet: "Haben sich in den Fällen des Abs. 2 die Verhältnisse
zwischen dem unmittelbar
vorausgegangenen Feststellungszeitpunkt und dem Zeitpunkt des Entstehens der
Steuerschuld dergestalt geändert, dass nach den Vorschriften des
Bewertungsgesetzes die Voraussetzungen für eine Wertfortschreibung oder
eine Artfortschreibung gegeben sind, so ist auf den Zeitpunkt des Entstehens der
Steuerschuld ein besonderer Einheitswert festzustellen. In diesem Fall ist das
Dreifache des Einheitswertes maßgebend."
Nach dem in § 51 Abs. 1
des Bewertungsgesetzes definierten Begriff des Grundvermögens zählen
dazu der Grund und Boden einschließlich
der Bestandteile, das sind insbesondere die darauf errichteten
Gebäude, und das Zubehör. Erst
durch das Gebäude wird der Charakter der Liegenschaft wesentlich bestimmt
und das Grundstück zum bebauten Grundstück. Die Mitbewertung des
Gebäudes als Bestandteil des Grund und Bodens beim Eigentümer der
Liegenschaft käme nur für den Fall
nicht in Betracht, wenn es sich als
Superädifikat bzw. ein Gebäude auf fremdem Grund und Boden um eine
gesondert zu betrachtende wirtschaftliche Einheit des Grundvermögens
handeln würde.
Gemäß
§ 53 Abs.
1 BewG ist bei der Bewertung von bebauten Grundstücken - das sind
Grundstücke, deren Bebauung abgeschlossen ist und solche, die sich zum
Feststellungszeitpunkt im Zustand der Bebauung befinden - vom Bodenwert und vom
Gebäudewert auszugehen.
Jede
wirtschaftliche Einheit ist
gemäß
§ 2 Abs. 1 Bewertungsgesetz für sich zu
bewerten. Ihr Wert ist im Ganzen
festzustellen. Für wirtschaftliche Einheiten ist nach den Vorschriften des
ersten Abschnittes des zweiten Teiles des Bewertungsgesetzes
ein Einheitswert festzustellen. Was im
Einzelfall als wirtschaftliche Einheit anzusehen ist, ist nach den Anschauungen
des Verkehrs zu entscheiden (vgl. VwGH 26.2.1963, 2426/60). Dabei sind die
örtliche Gewohnheit, die tatsächliche Übung, die Zweckbestimmung
und die wirtschaftliche Zusammengehörigkeit der einzelnen
Wirtschaftsgüter zu berücksichtigen.
Im Rahmen der
Schenkungssteuerbemessung maßgebend ist der zuletzt festgestellte
Einheitswert (vgl. VwGH 23.9.1985, 85/15/0171); der diesbezügliche
Feststellungsbescheid ist verfahrensrechtlich als Grundlagenbescheid anzusehen.
Die Einheitswertbescheide sind gem. § 192 BAO als
Feststellungsbescheide für Abgabenbescheide
bindend (vgl. VwGH 24.5.1991,
90/16/0197, 0229; vom 22.10.1992, 91/16/0044), wobei die abzuleitenden
Abgabenbescheide nicht nur von den verbindlich festgestellten
Wertgrößen, sondern auch von der Feststellung über die Art und
den Umfang des Gegenstandes sowie über die Zurechnungsträger
auszugehen haben (siehe VwGH 8.11.1977, 1155/76). Es ist somit im Hinblick auf
die verbindliche Wirkung der Ergebnisse der Einheitsbewertung grundsätzlich
nicht möglich, entgegen der darin getroffenen Feststellung über den
Umfang des Bewertungsgegenstandes bestimmte Vermögensteile auszuscheiden.
Im
Gegenstandsfalle steht die Bemessung der Schenkungssteuer ausgehend vom zuletzt
für die Gesamtliegenschaft "Mietwohngrundstück"
festgestellten Einheitswert in Streit, da die Bw nach ihrer Ansicht zum Zweck
der Wohnungseigentumsbegründung von den Eltern bloß Anteile am
Grundstück, d. h. am nackten Grund und Boden, jedoch keinen Anteil am
bestehenden Gebäude erworben habe.
Dem ist aber
nach dem Obgesagten entgegenzuhalten, dass im Rahmen der Einheitsbewertung,
welche Bescheide als Grundlagenbescheide Bindungswirkung entfalten, verbindliche
Festellungen sowohl hinsichtlich der Wertgrößen wie auch über
die Art und den Umfang des Gegenstandes sowie über den
Zurechnungsträger getroffen werden. Fest steht, dass gegenständliche
Liegenschaft bislang schon als bebautes
Grundstück, Mietwohngrundstück, zu qualifizieren und zu
bewerten war, woran durch Errichtung nunmehr einer weiteren Wohnung im Zuge
eines Anbaues naturgemäß keine Änderung eintreten wird. Wenn
daher ideelle Miteigentumsanteile verbunden mit Wohnungseigentum an einem
bebauten Grundstück erworben werden, was wiederum nur bedeutet, dass ein
erforderlicher Miteigentums- bzw. Mindestanteil an der Gesamtliegenschaft
verbunden mit einem ausschließlichen Nutzungsrecht an bestimmten
Liegenschaftsteilen, jedenfalls aber kein reales Eigentum, erworben wird, dann
ist es grundsätzlich nicht möglich, aus dem Umfang des
Bewertungsgegenstandes "bebautes Grundstück" bestimmte Vermögensteile,
wie etwa das Gebäude, auszuscheiden. Nach obiger Definition des
Grundvermögens zählen dazu, insbesondere beim bebauten
Grundstück, neben dem Grund und Boden immer auch die darauf befindlichen
Gebäude als Bestandteile des
Grundstückes. Es ist daher auch dann, wenn wie im Gegenstandsfalle
tatsächlich keine Abtrennung eines Teiles von einer bebauten Liegenschaft
und keine Bildung einer neuen wirtschaftlichen Einheit (unbebautes
Grundstück) stattgefunden hat, sondern vielmehr von der weiterhin Bestand
habenden wirtschaftlichen Einheit bebautes Grundstück ein ideeller
Miteigentumsanteil zugewendet wird, um darauf Wohnungseigentum zu
begründen, von der Übertragung ideellen Miteigentums an der
Gesamtliegenschaft auszugehen und ist dem zur Steuerbemessung der aliquote
Einheitswert sowohl von Grund und Boden als auch vom Gebäude
zugrundezulegen. Da das Gebäude einen "Bestandteil" des
Grundstückes darstellt und die Liegenschaft damit erst zu einem
"bebauten Grundstück" als einer (Zahlwort) wirtschaftlichen
Einheit macht, somit Grund und Boden einerseits und das Gebäude
andererseits eben nicht als zwei voneinander getrennt zu betrachtende
"Wirtschaftsgüter" qualifiziert werden können, ist es
nicht möglich, etwa davon eines aus der Bewertung
herauszunehmen.
Im Übrigen
hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 25.4.1968, 1814/67, deutlich
zum Ausdruck gebracht, dass Änderungen, die erst
durch den abgabepflichtigen Vorgang
entstehen, zu keiner Stichtagsbewertung berechtigen. Im Beschwerdefall habe die
Abtrennung des geschenkten Grundstückes von dem Gutsbestande, zu dem es
bisher gehörte, nur deshalb, weil dadurch eine neue wirtschaftliche Einheit
entstanden wäre, den Anlass zu einer Nachfeststellung des Einheitswertes
gemäß
§ 22 BewG geben können, welche aber auf den
1. Jänner des Jahres, das der Begründung der neuen
wirtschaftlichen Einheit folgte, vorzunehmen ist. Der Fall, dass der der
Erbschafts- oder Schenkungssteuer unterliegende Vorgang den Anlass zu einer
Nachfeststellung gibt, sei im § 19 Abs. 3 ErbStG nicht als Voraussetzung
für die Feststellung eines "besonderen Einheitswertes" angeführt.
Somit konnten laut VwGH die Umstände, die sich erst auf Grund der
Übertragung des strittigen Grundstückes ergaben, nicht zur Festsetzung
eines besonderen Einheitswertes führen, weil die betreffenden
Änderungen nicht zwischen dem unmittelbar vorausgegangenen
Feststellungszeitpunkt und dem Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld
eingetreten sind. Die Bemessung der Schenkungssteuer richtet sich daher in
diesen Fällen ausschließlich nach dem anteiligen Einheitswert, der
zuletzt hinsichtlich der Gesamtliegenschaft (wirtschaftliche Einheit)
festgestellt worden war. Im Gegenstandsfalle ist umso mehr keine
Möglichkeit der Feststellung eines etwaigen besonderen Einheitswertes
gegeben, als es - entgegen dem Beschwerdefall - nicht einmal zur
Abtrennung einer unbebauten Fläche und Neubildung eines Grundstückes
bzw. Schaffung einer eigenen wirtschaftlichen Einheit kommt, sondern vielmehr
bloß Miteigentumsanteile übertragen und damit lediglich die
anteiligen Eigentumsverhältnisse geändert werden.
In Anbetracht
obiger Sach- und Rechtslage konnte daher der Berufung kein Erfolg beschieden
sein und war spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck,
3. Jänner 2005
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 Z 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 19 Abs. 2 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0265-I/04
- Stammnummer
- 13377
- Gültig
- 03.01.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF