Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0090-G/04
Für die schenkungssteuerliche Beurteilung wurden die ungeklärten Vermögenszuwächse herangezogen.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0090-G/04vom 21.03.2006Teil 2 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Dem ebenfalls dem Berufungssenat vorgelegten Schreiben der V Stiftung vom 22. Juni 2005 ist zu entnehmen, dass der Berufungswerberin eine Frist bis Ende Juli 2005 zur Darlehensrückzahlung eingeräumt wurde, andernfalls die Kündigung des Darlehens in Betracht gezogen werden müsse. Schließlich ist dem Schreiben vom 2. Oktober 2005 mit Verweis auf Ziffer 6 der Allgemeinen Bestimmungen des Vertrages die Kündigung des Darlehens mit sofortiger Wirkung zu entnehmen. Ein Schreiben (Fax) der V Stiftung an den Vertreter der Berufungswerberin vom 13. März 2006 hat auszugsweise folgenden Inhalt. "Zum Zeitpunkt der DL-Gewährung waren die entsprechenden Mittel noch nicht Eigentum unserer Stiftung. Die an uns fließenden Mittel sollten bis zum Abschluss der Umgründungen als Darlehen übernommen werden und bei einer Schweizer Bank gewinnträchtig angelegt werden. Aus formalen Gründen seien die Gelder vorübergehend in der Überwachung des Geschäftsführers belassen worden.
Wir stimmten wegen Unzufriedenheit mit der Performance der Anlage als Versicherungspolicen auf die Namen von H. und I.P. zu. Nach den erfolgten Umgründungen verblieb der Stiftungsrat der Ansicht, dass die Anlage mittels der gewährten Darlehen unter Sicherheit der Versicherungspolicen weitergeführt werden soll. Es handelte sich nicht um Schenkungen, sondern, nach den erfolgten Umgründungen, um die Weiterführung der unter anderen Bedingungen abgeschlossenen Darlehensverträge. Die Gelder sind inzwischen ordnungsgemäß zurückbezahlt."
Der steuerliche Vertreter erweitert das Berufungsvorbringen insoweit, dass er die in einem anderen Berufungsverfahren im Oktober 2005 dem UFS - Außenstelle Graz vorgelegten Unterlagen auch für das gegenständliche Verfahren als vorgelegt erklärt. Zum Beweis des Bestehens eines Darlehensverhältnisses zwischen der V Stiftung und der Berufungswerberin wird neben der Einvernahme des Stiftungsvorstandes, Herrn MS auch jene von W.T. und von Mag. Z beantragt.
Ihr derzeitiges Einkommen gibt die Berufungswerberin mit monatlich € 970,00 aus einer befristeten Berufsunfähigkeitspension an. Wegen einer Exekutionsmaßnahme der Republik Österreich verbleibe ihr ab März 2006 ein Betrag in Höhe von € 779,00 monatlich. Die Verpfändung der Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag erfolgte nach Vorbringen des Vertreters zu dem Zweck, die Ansprüche vor dem Zugriff der Finanzverwaltung zu schützen.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 3 Abs. 1 Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz gilt als Schenkung im Sinne des Gesetzes 1. jede Schenkung im Sinne des bürgerlichen Rechtes;
2. jede andere freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird.
Strittig ist im vorliegenden Berufungsfall unter anderem, ob die Geldmittel für die Errichtung eines Hauses, für den Erwerb einer Rentenversicherung sowie für den Erweb von Wertpapieren aus Zuwendungen stammen und daher der Schenkungssteuer zu unterziehen sind oder nicht.
Laut dem angefochtenen Schenkungssteuerbescheid vom 20. März 2003 hat W.T. der Berufungswerberin Mittel zur Errichtung ihres Wohnhauses, zur Anschaffung von Wertpapieren und zum Erwerb einer Rentenversicherung in Gesamthöhe von S 16,300.000,00 schenkungsweise überlassen. Die Berufungswerberin bekämpft diese Vorschreibung und behauptet, sie habe die erforderlichen Mittel durch Kredite und Ansparungen aus dem eigenen Erwerbseinkommen aufgebracht. Sie begehrt in der Berufung die Aufhebung des Schenkungssteuerbescheides zur Gänze. Zu den Berufungspunkten im Schenkungssteuerverfahren wird im Einzelnen ausgeführt:
Der Punkt betreffend die Lebensversicherung wird vorgezogen, weil es sich um einen abgeschlossenen Punkt handelt, welcher nicht mit der Frage der eigenen Ersparnisse im Zusammenhang steht.
Zu den Berufungspunkten wird im Einzelnen ausgeführt:
ad Punkt 3) Lebensversicherung
Offen ist in diesem Zusammenhang die Frage, ob in der Hingabe eines Barbetrages in Höhe von 6 Mio. Schilling von W.T. an die Berufungswerberin ein schenkungssteuerpflichtiger Vorgang zu erblicken ist. Die Berufungswerberin hat diesen Betrag im Februar 2001 bar von W.T. erhalten und noch im Februar 2001 als Einmalerlag in Form einer Lebensversicherung bei der WS Versicherung AG veranlagt. Die Berufungswerberin behauptet, es handle sich um ein Darlehen der Stiftung, konnte jedoch keine entsprechenden Nachweise vorlegen. Erst im Zuge der Berufung wurde der Vorhaltsbeantwortung vom 25. August 2003 eine nicht unterfertigte Darlehensurkunde vorgelegt. Laut Mitteilung der V - Stiftung vom 23. Mai 2003 an den steuerlichen Vertreterverfügte die Stiftung über keine unterschriebene Ausfertigung der Darlehensurkunde. Auch die Berufungswerberin gab wiederholt an, nicht im Besitz einer derartigen Darlehensurkunde zu sein. Die Berufungswerberin führte am 17. Dezember 2001 dazu aus, dass ihr der Darlehensvertrag per Post übermittelt worden sei und sie diesen nach Unterfertigung wieder W.T. übergeben hätte ( AB Oz. 40/309). Abweichend davon gab sie am 15. Jänner 2002 an, dass ihr W.T. das Original der Kreditvereinbarung gebracht habe und dass dieses nach Unterfertigung nach Vaduz geschickt worden sei. Ein andermal laut Niederschrift vom 11. Juni 2003 (AB Oz. 65/491) habe ihr W.T. den Darlehensvertrag persönlich überreicht und die Berufungswerberin diesen nach Unterfertigung an W.T. rückausgefolgt. W.T. führte dazu aus, dass er der Berufungswerberin den Betrag über 6 Mio. Schilling kreditiert habe (NS vom 11. Jänner 2002, AB Oz. 102/949) und ihm die Hingabe des Geldes lediglich in Form einer Empfangsbestätigung von der Berufungswerberin quittiert worden sei. Diese Empfangsbestätigung könne er aber nicht mehr finden. W.T. widersprach mit dieser Aussage anfangs dezidiert der Version der Berufungswerberin, dass hier ein Darlehen der Stiftung vorliege. Erst in der Niederschrift vom 21. Jänner 2002 (AB Oz. 102/949) gab dieser an, auf der Empfangsbestätigung vermerkt tz haben, dass ein Darlehensvertrag mit der Stiftung folgen werde. In der Niederschrift vom 10. Juni 2003 behauptete W.T. schließlich, dass der Betrag von 6 Mio. S der Bw. darlehensweise überlassen worden sei und er selber die von der Berufungswerberin unterfertigte Urkunde aufbewahrt habe. Im Zuge der Hausdurchsuchung müsse diese Urkunde aber abhanden gekommen sein. Erstmals am 18 Oktober 2005 wurde dem Unabhängigen Finanzsenat (in einem anderen Abgabenverfahren) eine Kopie eines beiderseitig unterfertigten Duplikates einer Darlehensurkunde mit der Stiftung - datiert mit 16. Februar 2001 - vorgelegt. Dieses Schriftstück sei bereits zuvor dem Gutachter im gerichtlichen Strafverfahren vorgelegt worden. Dieses Schriftstück wurde als Fax am 21. Juni 2004 an die Kanzlei des steuerlichen Vertreters der Berufungswerberin übermittelt, die Faxnummer des Absenders scheint aber nicht auf. Der nunmehr vorgelegten Urkunde kommt jedoch keinerlei Beweiskraft zu, da diese offensichtlich erst im Nachhinein erstellt wurde. Im Hinblick darauf, dass die Stiftung mit Schreiben vom 23. Mai 2003 selbst mitgeteilt hat, über keine unterfertigte Darlehensurkunde zu verfügen und auch die Berufungswerberin nach eigenen Angaben keine Ausfertigung aufbewahrt hat, kommt dieser Urkunde keine Beweiskraft zu. Danach hat keiner der Beteiligten über einen Darlehensvertrag verfügt. Bei dem nunmehr vorgelegten Schriftstück handelt es sich um die Kopie eines Duplikats. Ein Original wurde nie vorgelegt. Es ist völlig unglaubwürdig, dass bei einer Darlehenssumme über 6 Mio. Schilling keiner der Beteiligten über eine Ausfertigung der Darlehensurkunde verfügt. Man kann davon ausgehen, dass die Vertragsteile bei einem Darlehen über 6 Mio. Schilling die darüber errichtete Urkunde sorgsam verwahren und jederzeit vorlegen können. Abgesehen davon hatte die Berufungswerberin niemals Kontakte zu Vertretern der Stiftung und ist eine Darlehensabwicklung ohne Mitwirkung des Darlehensgebers wohl undenkbar. Die Aussagen der Beteiligten variieren ständig, sind in sich widersprüchlich und stehen auch im gegenseitigen Widerspruch. Das plötzliche Auftauchen einer unterfertigten Darlehensurkunde (Duplikat) nach jahrelanger Verfahrensdauer und völlig divergierenden Aussagen, lässt den Schluss zu, dass ein Original nicht existierte und das nunmehrige Duplikat zum Schein ausgestellt wurde. Diese Urkunde vermag daher einen Nachweis für das Vorliegen eines Darlehensverhältnisses nicht zu begründen. Unabhängig von der Frage einer beweiskräftigen Urkunde, sprechen auch die übrigen Umstände und der von der Berufungswerberin bzw. von W.T. vorgebrachte Geschehensablauf gegen das Vorliegen eines gültigen Darlehensverhältnisses.
Was die Stiftung betrifft, so ist der Treuhandvereinbarung zu entnehmen, dass es sich um eine reine Familienstiftung zur Anlage von Vermögen ohne Berechtigung zur Ausübung einer kaufmännischen gewerblichen Tätigkeit handelt. Nach der Treuhandvereinbarung wurde die Stiftungsgründung von W.T. in Auftrag gegeben und war dieser laut den Beistatuten Erstbegünstigter am gesamten Ertrag und Vermögen sowie an einem allfälligen Liquidationserlös ohne Einschränkung auf Lebenszeit. Laut Treuhandvertrag hat die Stiftung eine Domizilstelle und ist dafür eine Repräsentanzgebühr zu entrichten.
Aus den dargelegten Umständen ist klar erkennbar, dass die Stiftung eine reine Domizilgesellschaft ist und deren Vermögen wirtschaftlich W.T. zuzurechnen ist. Daraus erklärt sich auch, wie von W.T. selbst ausgeführt, dass der der Stiftung gehörende Erlös aus der Veräußerung ihrer Gesellschaftsanteile von rund 50 Mio. Schilling, am 29. Dezember 2000 vom Konto der Stiftung auf das Konto des W.T. bei der CS St. Gallen floss.
W.T. hat bei der Einvernahme am 11. Jänner 2002 (AB Oz. 102/949) dazu ausgesagt, dass er sowohl der Berufungswerberin als auch I.P. jeweils 6 Mio. für die Einzahlung einer Lebensversicherung kreditiert habe und zwar aus seinen Einkünften aus der W.T. GmbH. Er sei berechtigt gewesen, diese Gelder zu entnehmen, weil sämtliche Gelder im Zusammenhang mit der Umgründung erst am 14. November 2001 in die Stiftung eingebracht worden seien. Im Berufungsverfahren wurde schließlich behauptet, dass ihm das Geld nur zu treuen Handen bis zum Abschluss der Registrierungsvorgänge überwiesen worden sei. Um Wertverluste der veranlagten Gelder zu vermeiden, habe man sich für eine sichere Veranlagung in Form einer österreichischen Lebensversicherung entschlossen. W.T. hätte jedoch bereits eine Ausschüttung in Höhe von rund 13 Mio. Schilling erhalten, weshalb eine weitere Ausschüttung an ihn aus stiftungsrechtlichen Gründen nicht möglich gewesen sei. Man habe daher eine Lebensversicherung zu Gunsten der Berufungswerberin abgeschlossen. Es ist vollkommen unverständlich, dass der auf dem Konto der Stiftung bereits zugeflossene Erlös aus dem Verkauf der Gesellschaftsanteile wegen noch nicht vollzogener Registrierungsvorgänge zu treuen Handen auf ein neu zu errichtendes Konto des Erstberechtigten überwiesen wird und der Erstberechtigte dieses Konto in der Folge wieder zu Gunsten der Stiftung verpfändet, wie behauptet wird. Dies zumal W.T. offensichtlich freien Zugriff auf das neu eingerichtete Konto bei der CS St. Gallen hatte und in der Folge seinen steuerlichen Berater anwies, 14 oder 15 Mio. Schilling bar (siehe Vernehmung am 21. Jänner 2002 AB Oz. 102/957) zu beheben und in (Plastiksackerln) nach Österreich zu bringen. Die Berufungswerberin verweist zur Untermauerung ihres Vorbringens auf eine im Berufungsverfahren vorgelegte handschriftliche Treuhanderklärung vom 28. Dezember 2000, unterfertigt von W.T.. Danach solle dieser von der Stiftung einen Betrag über 5,4 Mio. Schweizer Franken erhalten. Diesen Betrag empfange er, W.T. aus Sicherheitsgründen an Stelle der Stiftung von der W.T. GmbH, da er, W.T. , bezüglich der Stiftung in Sachen Ordnungsmäßigkeit und Vollständigkeit der vorhandenen Akten Vorbehalte habe. Gleichzeitig verpfände er an die Stiftung sein mit gleichem Tage zu eröffnendes Konto bei der CS St. Gallen. Zur Untermauerung wurde eine Kopie eines nicht unterfertigten Darlehensvertrages ebenfalls vom 28. Dezember 2000, über einen Betrag von 4,330.000,00 Schweizer Franken zwischen der W.T. GmbH als Darlehensgeberin und der Stiftung als Darlehensnehmerin, Laufzeit bis spätestens 31. Dezember 2001, vorgelegt. Zu diesem Zeitpunkt war die Stiftung laut Firmenbuch bereits Alleineigentümerin der Anteile der W.T. GmbH.
Welche Sicherheitsgründe für die Zuzählung des Geldes, das bereits der Stiftung zugeflossen war bzw. deren Konto gutgeschrieben war, nunmehr für die Weiterleitung an W.T. ausschlaggebend waren, ist völlig undurchsichtig, zumal W.T. unumschränkter Begünstigter am Erlös und am Vermögen der Stiftung war. Dass schließlich die W.T. GmbH der Stiftung ein Darlehen einräumt, über Mittel, die der Stiftung bereits zugeflossen sind, die Stiftung wiederum dieses Geld an W.T. auszahlt und dieser laut Treuhanderklärung dieses Geld an Stelle der Stiftung übernimmt, welche wiederum Darlehensnehmerin der W.T. GmbH sei, W.T. somit eine Doppeltreuhandschaft einerseits für die Stiftung und anderseits für die W.T. GmbH eingehen soll, bis sämtliche Verträge betreffend Umgründung unterfertigt sind, entbehrt jeder Logik, zumal die Stiftung ohnehin Alleineigentümerin der W.T. GmbH-Anteile als auch alleinige Kommanditistin der W.T. GmbH & Co. KG war. Wenn W.T. dieses Konto zur Sicherheit an die Stiftung verpfändet haben soll, gleichzeitig aber in der Lage war, wiederum rund 14 bis 15 Mio. Schilling abheben zu lassen (siehe Niederschrift vom 21. Jänner 2002,AB Oz. 102/957), ist diese Verpfändung wohl bedeutungslos. Die Verpfändung eines erst neu zu eröffnenden Kontos, ohne Nennung dieses Kontos und ohne Verpflichtungserklärung gegenüber der Bank ist im Übrigen wirkungslos.
Auf Grund all dieser Umstände ist es daher offenkundig, dass W.T. über die Mittel zur Finanzierung der Lebensversicherung, welche ihm von der Stiftung auf sein Privatkonto überwiesen wurden, frei verfügen konnte und er dieses Geld an die Berufungswerberin schenkungsweise überlassen hat. Eine Rückzahlungsverpflichtung gegenüber W.T. besteht nicht und wird im Berufungsverfahren letztendlich auch nicht behauptet. Abgesehen davon wäre die Berufungswerberin auf Grund ihrer Einkommensverhältnisse dazu wohl nicht in der Lage.
Die Behauptung, man habe diese Konstruktion wählen müssen, weil W.T. bereits einmal eine Ausschüttung von 13 Mio. erhalten habe, ist vor dem Hintergrund, dass sein steuerlicher Vertreter in der Lage war, Geld in dieser Höhe zu beheben, nicht stichhältig. Eine Ausschüttungsbeschränkung für W.T. ist auch den Statuten nicht zu entnehmen. Dass seit dem Jahr 2003 formell nicht mehr W.T. sondern dessen beide Kinder laut Beistatut Erstbegünstigte der Stiftung sind, ändert an dieser Beurteilung nichts, da nachträgliche Änderungen und Ereignisse keinen Einfluss auf den bereits im Jahr 2001 bewirkten Schenkungsvorgang haben können. Der Wegfall des Begünstigtenstatus für W.T. ist auch im Zusammenhang mit der Eröffnung eines Schuldenregulierungsverfahrens über das Vermögen des W.T. erklärbar. W.T. konnte ihm Zeitpunkt der Abhebung des Geldes unumschränkt über das Stiftungsvermögen verfügen und waren auch die umgründungsgegenständlichen Gesellschaften mittelbar über die Stiftung W.T. zuzurechnen. Die Behauptung, die Berufungswerberin sei zum Zwecke der Umgehung einer "Ausschüttungssperre" als Versicherungsnehmerin einer österreichischen Lebensversicherung eingesetzt worden, ist in diesem Lichte völlig absurd, zumal die Berufungswerberin nur Drittbegünstigte am Vermögen und an den Erträgen der Stiftung war.
Wenn nun angeführt wird, man habe sich wegen bereits eingetretener Kursverluste des zu veranlagenden Vermögens für die solide Anlage in eine österreichischen Lebensversicherung entschieden, so ist dem entgegenzuhalten, dass der Gewinn aus dieser Lebensversicherung nicht der Stiftung sondern der Berufungswerberin zukommen sollte. Nach dem Inhalt des Darlehensvertrages hat die Stiftung einen Zinsenanspruch von lediglich 3%. Dazu wurde im Gutachten Dris. Kl. Tz. 158 ff ausführlich dargestellt, dass nach den in der Darlehensurkunde festgelegten Rückzahlungsvereinbarungen bei einer 3%igen Verzinsung eine Tilgung erst 2039 bzw. 2040 (je nach Rückzahlungsmodus) eintreten würde, wenn die Berufungswerberin also ein Lebensalter von 82 Jahren erreicht hätte. Die Berufungswerberin gab überdies zuvor (NS vom 17. Dezember 2001, AB Oz. 40/305) allerdings an, dass sie nur monatliche Raten von á 10.000,00 S zu leisten hätte, laut der vorgelegten Darlehensurkunde beträgt die Jahresrate aber 270.000,00 S (monatlich 22.500,00 S). Mit dem Ablauf des Darlehens nach 321 Monaten, das wäre der 31. Dezember 2027 (widersprüchlich dazu das Ablaufdatum 31. Dezember 2026) würde nach wie vor ein unberichtigter Betrag zwischen rund 2,6 bis 2,8 Mio. Schilling (je nach Rückzahlungsart jährlich/monatlich) aushaften. Dies unter der Voraussetzung, dass, wie im Vertrag festgehalten, die Zinsen der Jahre 2001, 2002 und 2003 laufend bezahlt worden wären, was allerdings auch nicht der Fall war. Abgesehen davon, dass diese Darlehensurkunde das Vorliegen eines Darlehensverhältnisses zwischen der Stiftung und der Berufungswerberin nicht zu beweisen vermag und dieses Schriftstück offenbar nur zum Schein erstellt wurde, ist die Urkunde in sich nicht schlüssig und wäre eine Rückzahlung mit den vereinbarten Raten innerhalb der festgehaltenen Laufzeit nicht möglich gewesen, was wiederum beweist, dass ein Darlehensverhältnis mit der Stiftung nicht vorlag. Es würde wohl niemand Kapital zu Veranlagungszwecken in Höhe von 6 Mio. Schilling über 40 Jahre binden um eine Verzinsung von 3% zu erhalten. Dazu kommt noch, dass auf Grund der langen Laufzeit und der niedrigen Verzinsung, die Geldentwertung zu einem enormen Nominalverlust führen würde.
Die Bindung in Form einer österreichischen Lebensversicherung über eine dritte Person ist keine adäquate Veranlagungsform für die Stiftung, da der Gewinn aus der Lebensversicherung ja nicht der Stiftung zufiele. Nach dem Inhalt der Lebensversicherungspolizze gehen außerdem die offenen Ansprüche aus der Lebensversicherung im Falle des Ablebens der Berufungswerberin auf deren Rechtsnachfolger über. Es wurde weder eine Verpfändung zu Gunsten der Stiftung vorgenommen, noch hat diese irgendwelche andere Sicherheiten gegenüber der Berufungswerberin. Im Übrigen wurde die Versicherung am 18. Mai 2004 an die Sparkasse der Stadt K verpfändet und wurde mit diesem Zeitpunkt jede weitere Zugriffmöglichkeit der Stiftung auf das Kapital der Versicherung unmöglich gemacht.
Im Oktober 2005 teilte die Berufungswerberin der Berufungsbehörde mit, dass durch die Verpfändung ein Kredit bei der Sparkasse K über 150.000,00 € besichert worden sei. Diesen Kredit hätte sie für die Darlehensrückzahlung aufgenommen. Auch darin zeigt sich wiederum die Widersprüchlichkeit der zahlreichen Erklärungen im Laufe des Berufungsverfahrens zu dieser Frage. Einmal wird behauptet, das Darlehen wurde zum Zwecke einer soliden Veranlagung des Stiftungsvermögens eingeräumt. Dann läge aber kein Darlehens-, sondern ein Treuhandverhältnis zwischen der Berufungswerberin und der Stiftung vor. Dann wurde wiederum behauptet, man habe diese Vorgangsweise gewählt, weil W.T. seinen Ausschüttungsrahmen bereits ausgenutzt habe und wären die Auszahlungen demnach in Wahrheit für W.T. gedacht gewesen. Diese Behauptung der Ausschüttungsbeschränkung deckt sich in keiner Weise mit dem Inhalt der vorgefundenen Stiftungsurkunden. Aber selbst wenn man diesen Ausführungen der Berufungswerberin folgen würde, dann läge aber gerade in der Überlassung der für W.T. gedachten Ausschüttung an die Berufungswerberin eine Schenkung von W.T. vor. Nach dem Vorbringen, die Darlehensrückzahlung erfolge aus den laufenden Rentenzahlungen der Versicherung behauptet die Berufungswerberin in weiterer Folge, einen Kredit zur Darlehensrückzahlung aufgenommen zu haben. Ein Umstand, der sozusagen zu einer Doppelverschuldung der Berufungswerberin führen würde, eine Vorgangsweise, die jeglicher Logik entbehrt.
Es ist gänzlich unverständlich, warum eine Liechtensteinische Stiftung einer Privatperson in Österreich ohne jegliche Sicherheit ein Darlehen über 6 Mio. Schilling zur Verfügung stellen sollte und die Darlehensgeberin nicht einmal eine von der Darlehensnehmerin unterfertigte Urkunde besitzt (siehe Schreiben vom 23. Mai 2003, AB Oz. 63/467). Es ist auch von Seiten der Berufungswerberin widersinnig eine Rentenversicherung abzuschließen, um in der Folge den Großteil der zugeflossenen Rente (Zufluss rund 300.000,00 S, Abfluss 270.000,00 S) zur Darlehensrückzahlung zu verwenden bzw. wie im gegenständlichen Verfahren dargelegt wurde, selbst diese Darlehenstilgungen wiederum fremdfinanziert. Für eine Rendite von 30.000,00 S jährlich, ist der gesamte Vorgang wohl zu aufwändig und würde auch diese Rendite durch die Fremdfinanzierung der Darlehensrückzahlungen noch gekürzt bzw. aufgebraucht werden. Die Darlehensversion entbehrt somit jeder Grundlage.
Dazu kommt noch, dass die Darlehenssumme in Schilling ausgewiesen ist, obwohl die Stiftung ihren Sitz in Liechtenstein hat, was auch eher ungewöhnlich ist. Das nachträglich vorgelegte unterfertigte Duplikat der Darlehensurkunde wurde nach Ansicht des erkennenden Senates zum Schein erstellt und hat keinerlei Beweiskraft für das Vorliegen eines Darlehensverhältnisses. Auch die behaupteten Darlehensrückzahlungen in den Jahren 2004 -2006 (für 2005 wurde im Übrigen kein Zahlungsbeleg vorgelegt) können im Lichte oa. Ausführungen nur zum Schein erfolgt sein. An dieser Beurteilung vermögen die in der Verhandlung vor dem Berufungssenat vorgelegten Schriftstücke der Stiftung vom Juni und Oktober 2005 betreffend Mahnung der Darlehensrückzahlung und Androhung der Aufkündigung des Darlehens nichts zu ändern.
Der in der mündlichen Berufungsverhandlung erstmals vorgebrachte Rückkauf der Lebensversicherung vom 1 Dezember 2005 und die offenbar dadurch möglich gewordene Rückzahlung eines Betrages in Höhe von € 291.663,99 an die Stiftung vermag zu keinem anderen Ergebnis führen. Ungewöhnlich erscheint in diesem Zusammenhang, dass das Kündigungsschreiben der Stiftung vom 2. Oktober 2005 den zum Stichtag aushaftenden Darlehensbetrag unerwähnt lässt. Sind doch nach der in diesem Schreiben zitierten Ziffer 6 bei Verzug auf Verlangen der Darlehensgeberin das gesamte noch ausstehende Darlehen zuzüglich Zinsen/Verzugszinsen sofort zur Zahlung fällig. Grundsätzlich wird man wohl davon ausgehen können, dass bei Darlehensaufkündigungen der gesamte zum jeweiligen Stichtag zu entrichtende Betrag mitgeteilt wird.
Die Berufungswerberin übergeht auch den Umstand, dass sie bei diversen Vernehmungen - befragt zu ihren Vermögensverhältnissen - weder Darlehensverbindlichkeiten gegenüber der Stiftung noch gegenüber W.T. angeführt hat. Dies kann ebenfalls als Indiz dafür gewertet werden, dass die Berufungswerberin auch nach eigener Sicht nie ernstlich eine Verbindlichkeit gegenüber der Stiftung eingegangen ist. Auch im Vermögensverzeichnis nach § 31 AbgEO vom 15. April 2003 hat die Berufungswerberin eine derartige Verbindlichkeit nicht angeführt. Wie sonst ist das Unerwähntlassen dieses nicht unbeträchtlichen Darlehensbetrages nach Befragung zu erklären.
Dazu kommt einerseits, dass die Berufungswerberin in ihren Einvernahmen widersprechende Aussagen betreffend das Zustandekommen des behaupteten Darlehensvertrages tätigte und andererseits W.T. bei seinen ersten Einvernahmen die Darlehensversion mit der Stiftung entschieden in Abrede stellte. Am 17. Dezember 2001 (AB Oz. 40/305) brachte die Berufungswerberin dezidiert zum Ausdruck, dass sie den Geldbetrag von 6 Mio. S bar in ihrem Haus in K. von W.T. erhalten habe.
Mit Eingabe vom 22. Mai 2005 verwies die Berufungswerberin auf das Erkenntnis des VfGH vom 2. März 2005, G 104/04-6 Bezug, wonach der Gerichtshof die Wortfolge "eine Schenkung widerrufen wurde und deshalb" im § 33 lit. a ErbStG 1955 aufgehoben hat. Es sei danach klar, dass die Erbschaftssteuer zu erstatten sei, insoweit ein Geschenk herausgegeben werden musste. Durch die ratenweise Rückzahlung finde im Vermögen der Berufungswerberin keine Bereicherung statt. Im Berufungsfall kann aber eine Rückgängigmachung einer Schenkung von der Stiftung nicht vorliegen, da seitens der Stiftung keine Schenkung erfolgte. Die vorgegebenen Darlehensrückzahlungen erfolgten an die Stiftung und nicht an W.T., weshalb ein Erstattungsanspruch, wie die Berufungswerberin vermeint, bereits aus diesem Grund nicht erwirkt werden kann. Außerdem regelt § 33 lit. a ErbStG 1955 nur den Erstattungsanspruch für bereits angefallene, entrichtete Schenkungssteuer, keinesfalls normiert diese Gesetzesstelle die Nichtfestsetzung der Schenkungssteuer für einen bereits verwirklichten Schenkungsvorgang.
Sollte die Berufungswerberin in diesem Zusammenhang vermeinen, auch in einem Rückfluss des Geldes an die Stiftung über Veranlassung des W.T. sei eine erstattungsfähige Rückgängigmachung zu erblicken, so übersieht sie, dass mit diesem Erkenntnis nur die ursprüngliche Wortfolge "insoweit eine Schenkung widerrufen wurde und deshalb" das Geschenk herausgegeben werden musste; als verfassungswidrig erachtet wurde. Die nunmehrige verfassungskonforme Fassung des § 33 ErbStG lautet: Die Steuer ist zu erstatten,
a) wenn und insoweit das Geschenk herausgegeben werden musste; b) wenn und insoweit ein Erwerb von Todes wegen herausgegeben werden musste, eine Änderung der Steuer nicht mehr möglich ist und das herausgegebene Vermögen beim Empfänger einen Erwerb von Todes wegen darstellt.
Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis die Beschränkung der Erstattung von Schenkungssteuer auf Widerrufsfälle nach dem ABGB (§948) als verfassungswidrig erachtet. Das Erbschaftssteuergesetz kennt keinen Tatbestand, wonach die einvernehmliche Aufhebung des Rechtsgeschäftes zur Erstattung der Steuer führt (VwGH vom 30. April 2003, 2003/16/0008) siehe auch ÖSTZ 11/2005, Seite 244 f. Im vorliegenden Fall wurde eine Rückzahlungsverpflichtung an W.T. nicht behauptet. Abgesehen davon, wurde die behauptete Darlehensrückzahlung nach Ansicht des erkennenden Senates nur vorgetäuscht.
Auf Grund der Geschehensabläufe ist es offenkundig, das W.T. der Berufungswerberin den strittigen Betrag in Höhe von 6 Mio. Schilling überlassen hat. Es ließ unbestritten das Geld in Liechtenstein von seinem Konto beheben und hat in der Folge den Betrag von 6 Mio. Schilling bar an die Berufungswerberin übergeben. Eine Rückzahlungsvereinbarung mit W.T. liegt nicht vor. Die Behauptung, dass eine Liechtensteinsche Stiftung einer fremden Person in Österreich durch einen Dritten ohne Zeugen und ohne jeglichen Nachweis ein Darlehen in bar zuzählt und irgendwann später eine Darlehensurkunde folgen soll, steht mit den Erfahrungen des täglichen Lebens in Widerspruch. Die Berufungswerberin behauptet ferner, W.T. habe bei der Übergabe des Geldbetrages in Aussicht gestellt, dass eine Darlehensurkunde von der Stiftung folgen werde. Irgendein nachvollziehbarer Rechtsgrund, der die Berufungswerberin zur nachträglichen Unterschriftsleistung auf einer Darlehensurkunde verpflichtet hätte, konnte unter diesen Umständen nicht aufgezeigt werden.
Mit der Vorlage des Sicherungsbotes des Fürstlichen Landgerichts in Vaduz kann die Berufungswerberin die Einräumung eines Darlehens seitens der Stiftung an die Berufungswerberin auch nicht beweisen. Nach dem Inhalt des Sicherungsbotes wird es W.T. lediglich verboten bis zu einem Betrag von 1 Mio. Euro über sein Guthaben und Ansprüche gegenüber der S Bank (Liechtenstein) zu verfügen und wird es gleichzeitig der S Bank, als Drittschuldnerin untersagt, irgendwelche Zahlungen oder Vermögensverfügungen bis zum Gegenwert von 1 Mio. Euro an W.T. zu leisten. Sicherungswerberin, die dieses Sicherungsbot erwirkt hat, ist die Stiftung, Sicherungsgegner W.T.. Dieses Sicherungsbot beruht lediglich auf einem Rechtsverhältnis zwischen der Stiftung und W.T. , die Rechtssphäre der Berufungswerberin wird davon nicht berührt. Im Übrigen ist für die Beurteilung des Schenkungsvorganges zwischen W.T. und der Berufungswerberin unbeachtlich, ob W.T. über die strittigen 6 Mio. Schilling verfügen durfte oder nicht. Außerdem handelt es sich beim vorgelegten Sicherungsbot um eine zivilrechtliche Maßnahme, die nicht maßgeblich für steuerlich relevante Rechtsverhältnisse ist, da W.T. als Sicherungsgegner am Tag der Erlassung dieses Sicherungsbotes, das war der 31. März 2003, jedenfalls noch unumschränkt am Stiftungsvermögen berechtigt war, und ihm die Stiftung wirtschaftlich im Sinne des § 21 BAO zuzurechnen war. Dabei darf nicht übersehen werden, dass das Zivilverfahren vom Parteienvorbringen ausgeht und kann daher, wenn wie im Gegenstandsfall W.T. als Sicherungsgegner de facto den Willen der Sicherungswerberin steuern konnte, durch gezieltes Parteienvorbringen einem für die Parteien nützlichen rechtlichen Konstrukt Gestalt verliehen werden. Irgendwelche Verpflichtungen der Berufungswerberin sind daraus aber nicht ableitbar. Selbst wenn - wovon allerdings nicht ausgegangen wird -, W.T. über die von ihm behobenen Mittel als Treuhänder nicht frei verfügen hätte können, und er demnach zur Überlassung der strittigen 6 Mio. Schilling an die Berufungswerberin nicht befugt gewesen wäre, ändert dies nichts an dem mit der Übergabe des Geldbetrages bewirkten Schenkungsvorgang zwischen W.T. und der Berufungswerberin. Für des Vorliegen einer Schenkung ist es nämlich unbeachtlich, ob der Geschenkgeber redlich
über den Schenkungsbetrag verfügt. In den obigen Ausführungen wurde überdies bereits dargelegt, dass nach dem Gesamtbild der Geschehnisse nie ein ernstliches Darlehensverhältnis zwischen der Stiftung und der Berufungswerberin begründet wurde.
In diesem Lichte kann die Berufungswerberin mit ihrem Verweis auf die zeugenschaftlichen Einvernahmen von Mag. Z und MS., wonach W.T. die strittigen Mittel nur treuhändig für die Stiftung gehalten habe, für ihren Standpunkt nichts gewinnen. W.T. hat nämlich de facto über das auf seinem Konto bei der CS liegende Geld verfügt und konnte das Geld offensichtlich auch ungehindert beheben, um in der Folge der Berufungswerberin im Februar 2001 einen Betrag von 6 Mio. Schilling zur Einzahlung in eine Lebensversicherung zu überlassen. Auch die in der Berufung gegen den Schenkungssteuerbescheid begehrte Befragung von der dort genannten Zeugen erübrigt sich, da die Frage, ob W.T. über die von der Stiftung an ihn überwiesenen Mittel verfügen durfte, für die Frage des Rechtsverhältnisses zwischen der W.T. und der Berufungswerberin nicht maßgeblich ist. Darüber hinaus spielt die Frage, ob es sich um Stiftungsvermögen handelte oder nicht, insoweit keine Rolle, als W.T. unumschränkt am Stiftungsvermögen berechtigt und ihm in Folge dessen das Stiftungsvermögen wirtschaftlich zuzurechnen war. In jedem Fall liegt eine Zuwendung von W.T. an die Berufungswerberin vor und geht die Behauptung, es liege ein Darlehen der Stiftung an die Berufungswerberin vor, ins Leere.
Zu den in der mündlichen Berufungsverhandlung begehrten Einvernahmen des W.T., Mag. Z und MS wird ausgeführt, dass der Berufung kein Vorbringen zu entnehmen ist, das durch die Vernehmung der angeführten Personen erwiesen der Berufung zum Erfolg helfen könnte. In diesem Zusammenhang ist auf die während des Verfahrens bereits mehrfach erfolgten Vernehmungen des W.T. zu verweisen. Rundete nicht zuletzt die von W.T. am 11. Jänner 2002 vor dem Landesgericht getätigte Aussage, dass er (Anm: und nicht die Stiftung) der Berufungswerberin im Februar 2001 aus seinen Einkünften einen Geldbetrag in Höhe von 6 Mio. S kreditiert habe und die Berufungswerberin keinen schriftlichen Kreditvertrag mit der Stiftung abgeschlossen hätte, das Gesamtbild ab. Der beantragten Vernehmung des Stiftungsvorstandes (MS ) der V -Stiftung wird entgegengehalten, dass die Stiftung im Schreiben vom 23. Mai 2003 (unterzeichnet mit i.A. MSP) zum Ausdruck brachte, wegen Anlagestrategien mit W.T. in Kontakt getreten zu sein. Da nichts Grundsätzliches gegen eine Darlehensvereinbarung mit der Berufungswerberin gesprochen habe, sei ein Darlehensvertrag mit ihr erstellt worden. Eine Kontaktaufnahme mit der Berufungswerberin als Darlehensschuldnerin eines hohen Geldbetrages ist diesem Schreiben nicht zu entnehmen und wird dies schließlich auch nicht behauptet. Dies spricht gegen die Erfahrungen bei Abschlüssen von Darlehensgeschäften. Eine Vernehmung des Stiftungsvorstandes würde auch deshalb zu keiner anderen Beurteilung führen, da die Stiftung in diesem Schreiben selbst zum Ausdruck brachte, als "Darlehensgeberin" derzeit
über keinen Darlehensvertrag in unterschriebener Form zu verfügen.
Hinzuwesen ist auch darauf, dass schuldrechtlichen Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (so beispielsweise das Erkenntnis vom 1. September 1999, Zl. 98/16/0401) nur dann steuerrechtliche Relevanz zukommt, wenn diese Vereinbarungen nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen und einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben. Im Hinblick auf die Unvereinbarkeit der jeweils gegebenen Darstellungen und Aussagen kann im vorliegenden Fall keine Rede davon sein, dass es sich bei dem erstmalig im Oktober 2005 nach mehreren Aufforderungen der Abgabenbehörde vorgelegten Vertrag (in unterschriebener Form) um einen steuerlich anzuerkennenden Vertrag handelt.
Es ist davon auszugehen, dass - offenkundig zur Vermeidung von Steuerpflicht - nach sehr widersprüchlichen Aussagen schließlich die Behauptung aufgestellt wurde, der Geldbetrag sei über ein Darlehen seitens der V - Stiftung aufgebracht worden.
Nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch ist unter einer Schenkung die Hingabe eines Vermögenswertes ohne Entgelt zu verstehen. Dabei ist der Wille des Geschenkgebers darauf gerichtet, den Bedachten zu bereichern, weil der Bedachte gegen den Geber keinen Rechtsanspruch auf die Zuwendung hat. Die Frage, ob überhaupt eine Schenkung vorliegt, ist ausschließlich nach bürgerlich-rechtlichen Grundsätzen zu beurteilen (VwGH vom 9. November 2000, Zl. 99/16/0482).
Im gegenständlichen Fall ist das zugewendete Bargeld unbestritten durch die von der Berufungswerberin getätigte Einzahlung eines Betrages in Höhe von 6 Mio. S für eine Lebensversicherung in das Eigentum der Bw. übergegangen. Mit dem Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung entstand daher hinsichtlich des Betrages von S 6 Mio. gemäß
§ 12 Abs. 1 Z 2 ErbStG die Schenkungssteuerschuld.
Der Punkt 2) wird vorgezogen, weil die Höhe der Errichtungskosten für das Wohnhaus Grundlage für die Frage der Vermögensvermehrung und in der Folge der Herkunft der Mittel ist.
ad Punkt 2) Errichtungskosten des Wohnhauses
Die Berufungswerberin hat zunächst im Berufungsverfahren, die Richtigkeit der vom Finanzamt an Hand der vorliegenden Rechnungen ermittelten Gesamtaufwendungen für das Wohnhaus in K. in Höhe von 11,5 Mio. Schilling inklusive Grundstück in Frage gestellt. Die Berufungswerberin wendete in diesem Zusammenhang mangelndes Parteiengehör ein und sei ihr eine Überprüfung der Richtigkeit dieser Kosten versagt gewesen, da ihr die erforderlichen Belege nicht ausgehändigt worden seien. Die Berufungswerberin berief sich auch auf ein von der Finanzverwaltung in Auftrag gegebenes Gutachten, in welchem der Verkehrswert der Liegenschaft mit 7 Mio. Schilling geschätzt worden war. Laut dem Gutachten Dris. Kl. betrugen die Gesamtaufwendungen für das Wohnhaus der Bw. 13,957.521,15 S. In der Stellungnahme (Gegenäußerung) zu diesem Gutachten wurden schließlich die Gesamtkosten mit 11,392.000,00 S (Seite 6) anerkannt. In der Stellungnahme (Gegenäußerung) zum Gutachten Dris. Kl. wurde diese Abweichung damit begründet, dass zum Teil Anbote und Rechnungen miteinander vermengt worden seien und dass sich ein Teil der vom Gutachten erfassten Rechnungen auf Anschaffungen für die Tochter der Berufungswerberin bzw. für die W.T. GmbH beziehen würden.
Im Hinblick darauf, dass sich dieser Betrag ungefähr mit den von der Prüfungsabteilung des Finanzamtes tatsächlich festgestellten Barausgaben für das Wohnhaus (incl. Grundstück) deckt werden die Gesamtkosten mit S 11,392.000,00 anerkannt und hat die Berufungswerberin diesen Betrag schließlich auch in der mündlichen Berufungsverhandlung am 21. März 2006 außer Streit gestellt.
Im Prüfungsverfahren wurde festgestellt, dass auf Konten der Berufungswerberin neben ihren laufenden Bezügen aus nichtselbständiger Arbeit im Zeitraum 1993 bis 2001 insgesamt 23,796.159,00 S aus ungeklärten Quellen zugeflossen sind. Die Berufungswerberin führte dazu aus, dass über ihr Girokonto auch Umschichtungen betreffend den "Unternehmensbereich W.T. " erfolgt seien.
Nach Abzug korrespondierender Ausgänge, dem Rückfluss von 910.000,00 S aus dem Verkauf der Wertpapiere bei der M. -Bank und Hinzurechnung einer Kreditabdeckung in Höhe von 969.601,00 S, welche Mittel ebenfalls durch Bareinlagen aufgebracht worden waren, verbleibt ein ungeklärter Vermögenszufluss bzw. eine Bereicherung der Berufungswerberin in Höhe von 14,067.962,00 S. Da die Berufungswerberin jedoch einen Nachweis betreffend die Vermögensumschichtungen, die über ihr Konto gelaufen seien, schuldig blieb, stellt die Heranziehung des tatsächlichen Vermögenszuwachses der Berufungswerberin für die Feststellung des Ausmaßes der Bereicherung bzw. der Höhe der unentgeltlichen Zuwendungen eine zulässige und zuverlässige Methode dar, die auch von der Berufungswerberin nicht in Zweifel gezogen wurde.
Es steht fest, dass die Berufungswerberin im Zeitraum 1999/2000 Aufwendungen für ein Wohnhaus in Höhe von 11,392.000,00 S tätigte, sie im März 2000 Wertpapiere um 1,000.000,00 S erwarb und im Februar 2001 einen Einmalerlag in Höhe von 6,000.000,00 S in eine Lebens- bzw. Pensionsversicherung einzahlte.
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Wohnhaus
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11,392.000,00 S
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Wertpapiere
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1,000.000,00 S
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Lebensversicherung
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6,000.000,00 S
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Summe
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18,392.000,00 S
Die Berufungswerberin führt nun aus, dass die Mittel für das Wohnhaus und die Wertpapiere aus eigenen Ersparnissen und Sparbuchschenkungen von W.T. in Höhe von 4 Mio. Schilling stammten.
ad Punkt 1a) Eigene Ersparnisse
Die Berufungswerberin hat im Prüfungsverfahren eine Aufstellung über behauptete eigene Ersparnisse in Höhe von 4,285.000,00 S vorgelegt. Keine dieser Positionen in der Aufstellung konnte nachgewiesen werden. Es handelt sich dabei um durch nichts erwiesene Behauptungen. Im Prüfungsverfahren und auch im anschließenden Berufungsverfahren hat die Berufungswerberin verschiedene und einander widersprechende Versionen über ihre Ersparnisse bzw. die Herkunft der Mittel für ihr Wohnhaus vorgebracht.
In der Einvernahme am 27. Juni 2001 (AB Oz. 37/257) gab sie lediglich einen Kredit von 1 Mio. und einen Versicherungserlös über 300.000,00 S als Eigenmittelaufbringung für die Errichtung des Wohnhauses an. Vom Privatkonto des W.T. habe sie 3 bis 4 Mio. Schilling in Teilbeträgen abgehoben. Zusätzlich habe sie ihr Konto um 6 Mio. Schilling
überzogen, das Konto sei mittlerweile ausgeglichen, woher die Mittel für die Abdeckung des Negativsaldo stammten, wolle sie aber nicht angeben.
Auch in der Niederschrift vom 17. Dezember 2001 (AB Oz. 40/305) gab die Berufungswerberin, nachdem sie die Herausgabe der drei oben angeführten beschlagnahmten Sparbücher bei der Sparkasse der Stadt K begehrt hatte, zu ihren Vermögensverhältnissen befragt, an, dass sie Verbindlichkeiten bei W.T. in Höhe von 4,5 Mio. Schilling habe und sie diesen Betrag in monatlichen Raten à 15.000,00 S, sobald sie wieder einer fixen Arbeit nachgehe, zurückzahlen werde. Ein schriftlicher Vertrag liege nicht vor und seien auch noch keine Rückzahlungen erfolgt. Die monatlichen Fixkosten der Berufungswerberin würden bei rund 11.000,00 S liegen.
Abgesehen davon, dass die Einräumung eines Darlehens ohne schriftliche Urkunde, ohne Sicherheit, ohne fixen Rückzahlungsplan und ohne Verzinsung nicht fremdüblich ist und auf Grund des Nahverhältnisses zwischen der Berufungswerberin und W.T. steuerlich nicht anzuerkennen ist, würde die Rückzahlung in Form von monatlichen Raten à 15.000,00 S ohne Verzinsung eine Zeitspanne von 25 Jahren in Anspruch nehmen. Noch in der Niederschrift vom 15. Jänner 2002 (AB Oz. 64/469) behauptete die Berufungswerberin dass ihr W.T. für den Hausbau einen Kredit von 4 bis 5 Mio. Schilling eingeräumt hätte.
Im Prüfungsverfahren legte die Berufungswerberin schließlich erstmalig eine Aufstellung ihrer Ersparnisse vor ("Aufstellung der Ersparnisse", AB Oz. 47/399). Danach habe sie in den Jahren 1975 bis 2000 insgesamt 4,285.000,00 S an Ersparnissen angesammelt. Hinsichtlich der übrigen Kosten wurde keine Erklärung abgegeben. Darin wurden ohne Nachweis beispielsweise Ersparnisse aus diversen Casinobesuchen und Lottogewinnen im Betrag von S 895.000,00 angeführt. In diesem Zusammenhang ist auf ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 31. Juli 1996, Zl. 92/13/0020 hinzuweisen, wonach derjenige, der ungewöhnliche und unwahrscheinliche Verhältnisse behauptet, hiefür einen Nachweis zu erbringen hat. Größere Gewinne im Spielcasino gehören zu derartigen unwahrscheinlichen Verhältnissen. Mit dem bloßen Anführen dieser angeblichen Gewinne ist der Berufungswerberin ein Nachweis jedenfalls nicht gelungen. Weder Bestätigungen über Casinobesuche oder den Umtausch von Jetons, noch eine Bestätigung über den Lottogewinn von der Lottogesellschaft wurden vorgelegt, weshalb diesen Behauptungen kein Glauben zu schenken ist. Die ebenfalls in dieser Liste behauptete Ersparnis im Jahre 1979 in Höhe von S 35.000,00 spricht gegen die Erfahrungen des täglichen Lebens, zumal die Berufungswerberin nach der Geburt ihrer Tochter am 2. Februar 1979 wegen Karenzierung für ein Jahr keiner Arbeit nachging. Wie sich die Berufungswerberin unter diesen Umständen diesen Geldbetrag ansparen konnte, ist für die Berufungsbehörde nicht nachvollziehbar.
Im Berufungsverfahren hielt die Berufungswerberin schließlich nicht mehr an der Darlehensversion mit W.T. fest, sondern brachte erstmals mit Eingabe vom 25. August 2003 vor, dass W.T. ihr im Zeitraum Juli bis Dezember 2000 anonyme Sparbücher mit Einlagen in Gesamthöhe von 4 Mio. Schilling geschenkt habe. Dazu ist festzuhalten, dass in diesem Zeitraum gemäß
§ 15 Abs. 1 Z 19 ErbStG Steuerfreiheit für Schenkungen unter Lebenden von Geldeinlagen bei inländischen Kreditinstituten bestand. Diese Befreiungsbestimmung trat am 8. Juli 2000 in Kraft. Die Berufungswerberin wurde zur Frage der Mittelaufbringung für den Hausbau erstmals in der Vernehmung am 27. Juni 2001 befragt, die Schlussbesprechung über die Prüfung der Aufzeichnungen fand am 25. Februar 2003 (Prüfungsbeginn 14. Oktober 2002) statt und hatte die Berufungswerberin während des Prüfungsverfahrens ausreichend Zeit, die Herkunft ihrer Vermögenszuwächse nachzuweisen. Deshalb kommt der behaupteten Sparbuchschenkung in der Vorhaltsbeantwortung vom 25. August 2003, also rund zwei Jahre nach der Ersteinvernahme, keine Glaubwürdigkeit zu. Die Sparbuchschenkung ist schon deshalb nicht glaubwürdig, weil die Berufungswerberin über zwei Jahre hindurch bei diversen Vernehmungen und auch im gesamten Prüfungsverfahren diese Sparbücher gar nicht erwähnte, dafür aber behauptete, eine Kreditschuld gegenüber W.T. eingegangen zu sein. Die Berufungswerberin konnte auch keine schriftlichen Nachweise für ihre eigenen Ersparnisse, wie beispielsweise aufgelöste Sparbücher oder Überweisungen von ihrem Girokonto auf entsprechende Sparbücher vorlegen. Auch hat sie nicht nachgewiesen, woher die Einzahlungen auf ihr Girokonto zur Abdeckung des Rückstandes von mehr als 6 Mio. Schilling stammten. Diese Abdeckungen erfolgten ausschließlich über Bareinzahlungen und wurden nicht von Sparbüchern abgebucht. Es entspricht nicht den allgemeinen Gepflogenheiten des Geldverkehrs, dass Einzahlungen von etwaigen Sparbüchern auf ein Girokonto nicht im Überweisungswege, sondern als Barerlag durchgeführt werden (vor allem im Hinblick darauf, dass die einzelnen Rückzahlungsbeträge meist mehrere hunderttausend Schilling betrugen). Abgesehen von den widersprüchlichen Darstellungen der Mittelaufbringung kommt den behaupteten Sparbuchschenkungen auch deshalb keine Glaubwürdigkeit zu, da ein Großteil der Rechnungen für den Hausbau vor Juli 2000 bezahlt wurde. Lediglich Rechnungen über einen Betrag von 1,386.820,00 S wurden im Juli und August 2000 bar oder mittels Erlagschein entrichtet. Ein Zusammenhang zwischen der Bezahlung der Rechnungen für den Hausbau und der Hingabe irgendwelcher Sparbücher kann daher auch auf Grund der zeitlichen Abfolge nicht hergestellt werden.
Vom Girokonto der Berufungswerberin wurden etwa noch im Juli 2000 rund 720.000,00 S entnommen. Am 5. Juli 2000 betrug der Rückstand auf dem Girokonto bereits mehr als 6,000.000,00 S. Bis Oktober 2000 gab es aber keine höheren Eingänge auf dem Girokonto der Berufungswerberin. Ab 10. Oktober 2000 erfolgten laufende hohe Bareinzahlungen zur Abdeckung des Negativsaldos auf dem Girokonto, die zum Teil mit Behebungen aus der Schwarzkasse (dokumentiert in einem als Diddle-Buch bezeichneten Heft) korrespondieren. Es kommt daher der Erstaussage der Berufungswerberin, dass sie einen Teil der Bauaufwendungen durch sukzessive Abhebungen von Konten des W.T. beglichen hat, höhere Glaubwürdigkeit zu. Die nunmehrige Behauptung der Schenkung von Sparbüchern ist durch nichts bewiesen und ist nach mehreren anders lautenden Aussagen der Berufungswerberin und der ersten schriftlichen Aufstellung über die Mittelaufbringung, in der diese Sparbuchschenkungen nicht einmal erwähnt wurden, nicht glaubwürdig. Diese Behauptung lässt sich nur durch das Inkrafttreten der Befreiungsbestimmung des § 15 Abs. 1 Z 19 ErbStG am 8. Juli 2000, wonach die Hingabe von Sparbüchern bei inländischen Kreditinstituten unter Lebenden steuerfrei war, erklären. Das Vorbringen der Berufungswerberin, es sei widersinnig gewesen, von der genannten Befreiungsbestimmung nicht Gebrauch zu machen, ist zwar in sich schlüssig, doch wurden nach dem dargestellten Geschehensablauf eben Barmittel und nicht Sparbücher geschenkt. Die Befreiung nach § 15 Abs. 1 Z 19 ErbStG kam aber nur bei der körperlichen Hingabe von Sparbüchern zum Tragen. Darüber liegt kein Nachweis vor und wäre aber zur Erwirkung dieser Begünstigung eine Beweisvorkehr schon angesichts der Höhe der behaupteten Sparbuchschenkungen unumgänglich gewesen. Da die Berufungswerberin nach anfänglich anderen Darstellungen erst im Berufungsverfahren steuerfreie Sparbuchschenkungen geltend machte, kann davon ausgegangen werden, dass den Beteiligten dieser Befreiungstatbestand vorher nicht bekannt war oder aus anderen Gründen nicht in die Überlegungen eingeflossen ist. Überweisungen von etwaigen geschenkten Sparbüchern sind aber in keiner Weise nachvollziehbar und hat die Berufungswerberin nicht einmal den Versuch unternommen, diese nachzuweisen.
Wenn die Berufungswerberin angibt, seit 1975 rund 4,285.000,00 S angespart zu haben, so kann auch dieser Behauptung nicht gefolgt werden, da auch diese Behauptung durch nichts erwiesen ist und im Hinblick auf die Einkünfte der Bw. nicht plausibel bzw. glaubwürdig ist. Es sind diese Zuflüsse durch nichts erwiesen. Auch die Erbsentfertigung von ihrem Vater in Höhe von 200.000,00 S hat die Berufungswerberin nicht konkret nachgewiesen, doch ist diese zumindest glaubwürdig. Was den Erhalt einer Wohnungsablöse betrifft, so wurde dieser zwar nachgewiesen, doch gingen diesem Verkauf wohl weitaus höhere Anschaffungskosten voraus, welche wiederum das behauptete Ansparungspotenzial in den Vorjahren entsprechend kürzen.
Die im Juli 1999 zugeflossene Auszahlung aus der Lebensversicherung betrug nur 70.760,00 S und nicht 150.000,00 S wie in der Aufstellung angeführt und ging an die Tochter der Berufungswerberin.
Normen und Schlagworte
- § 12 Abs. 1 Z 2 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 18 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 33 lit. a ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0090-G/04
- Stammnummer
- 21843
- Gültig
- 21.03.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF