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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSG RV/0090-G/04

Für die schenkungssteuerliche Beurteilung wurden die ungeklärten Vermögenszuwächse herangezogen.

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0090-G/04vom 21.03.2006Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Nach den eigenen Angaben der Berufungswerberin hat sie im Jahr 2000 eine Anzahlung von 200.000,00 S für den Erwerb von Antiquitäten (Gesamtkaufpreis rund 600.000,00 S) getätigt. Zudem sei sie Eigentümerin eines im Jahr 2000 um 500.000,00 S angeschafften Pkw. Für den Ankauf sei zwar ein gebrauchter PKW im Wert von 250.000,00 S eingetauscht worden, doch ist davon auszugehen, dass auch für dieses Fahrzeug zuvor mit Sicherheit höhere Anschaffungskosten angefallen sind. Dies bedeutet, dass im fraglichen Zeitraum Pkw-Anschaffungskosten von mindestens 500.000,00 S angefallen sein müssen. Dazu kommt noch, dass die Bestände auf den beschlagnahmten Sparbüchern der Berufungswerberin 400.364,92 Schilling betrugen. Es ist völlig unerklärlich, wie die Berufungswerberin zusätzlich zu diesen Ersparnissen, der Anschaffung sonstiger Wertgegenstände (im Safe im Wert von rund 140.000,00 S) , den PKW-Anschaffungen über mindestens 500.000,00 S, der Anzahlung für Antiquitäten in Höhe von 200.000,00 S, die behaupteten Ersparnisse, die sie für den Hausbau und den Erwerb der Wertpapiere verwendet haben will, ansammeln konnte. Darüber hinaus ist vollkommen unglaubwürdig, dass zwar die drei im Safe vorgefundenen Sparbücher vorhanden waren, über die behaupteten strittigen Ersparnisse in Höhe von rund 4,3 Mio. Schilling und in Höhe von 2,6 Mio. Schilling (wurden auch am Girokonto der Bw. nicht als Eingang verbucht ) aus Überstunden und Prämien keinerlei Dokumentation vorliegt. Was die nunmehr von der Berufungswerberin behaupteten Ansparungen aus Prämien und Überstunden in der Zeit von 1990 bis 2000 in Höhe von 2,6 Mio. Schilling betrifft, so kommt auch dieser, erstmals im Berufungsverfahren ohne Vorlage von Beweisen vorgetragenen Behauptung keine Glaubwürdigkeit zu. Diese Aufwendungen fanden keinerlei Niederschlag im Rechenwerk der Arbeitgeberin. Von der Berufungswerberin wurde weder dargelegt, wie sich diese Beträge zusammensetzen, wie sie bei der Arbeitgeberin verbucht wurden, noch wurden Nachweise über Zahlungsflüsse vorgelegt. Weder auf den vorgefundenen Sparbüchern der Bw. noch auf deren Girokonto erfolgten korrespondierende Einzahlungen. Es ist auch nicht glaubwürdig, dass über einen Zeitraum von 10 Jahren monatlich ein etwa gleich hoher Betrag an Prämien und Überstunden ausbezahlt wurde. Prämien fallen in der Regel nur fallweise zu besonderen Anlässen oder für besondere Leistungen an. Dass die Berufungswerberin über 10 Jahre hindurch monatlich gleich hohe Überstundenleistungen erbracht haben soll, entspricht auch nicht den üblichen Gepflogenheiten und wird als Schutzbehauptung gewertet. Vor allem die zum Baugewerbe gehörende Installationsbranche unterliegt sehr stark saisonalen Schwankungen und ist ein derartig regelmäßiges Anfallen von Überstunden völlig unglaubwürdig. Auch die gleich bleibende Höhe der Beträge von 1990 bis 2000 ist im Hinblick auf eine deutliche Gehaltsverbesserung der Berufungswerberin auf das rund Dreifache völlig unglaubwürdig. Derartige Zuflüsse an die Berufungswerberin wurden weder auf deren Lohnkonto verbucht, noch fanden sie Eingang in das betriebliche Rechenwerk der Arbeitgeberin und wurden auch nicht der Lohnsteuer unterworfen. Entsprechende Eingänge auf Sparbüchern konnten ebenfalls nicht belegt werden. Nach der Darstellung verschiedener Varianten der Mittelaufbringung wurde nunmehr im Berufungsverfahren plötzlich diese durch nichts bewiesene Behauptung vorgebracht. Schon der Umstand, dass die Berufungswerberin diese Darstellung der teilweisen Mittelaufbringung erst nach zweijährigen Ermittlungen und anders lautenden früheren Aussagen vorbrachte, spricht gegen jede Plausibilität und Glaubwürdigkeit. Es ist offenkundig, dass die dem Girokonto der Berufungswerberin gutgeschriebenen Einkünfte bei weitem nicht zur Erzielung der behaupteten Ersparnisse ausgereicht hätten. Vom Girokonto der Bw. bei der Sparkasse der Stadt K , KtNr.: xy wurden von 1991 bis 2000 nur insgesamt 362.966,00 S für Sparzwecke abgebucht. Davon gingen 180.000,00 S auf das Sparbuch xxx (Dauerauftrag à 5.000,00 S seit Jänner 1998) und 166.166,00 auf Bausparverträge. Vom Bausparkonto wurden am 22.4.1999 64.870,05 S ebenfalls auf das Sparbuch z überwiesen. Die Einzahlungen auf das Konto Nr.: 2 betrugen vom 22. Juni 1999 bis 31. Dezember 2000 insgesamt 696.753,00 S und bezog die Berufungswerberin vergleichsweise in diesem Zeitraum nur Nettoeinkünfte in Höhe von 678.138,00 S. Im gleichen Zeitraum erfolgten auch Einzahlungen auf das Konto Nr.: zz in Höhe von 336.807,00 Schilling und auf das Konto Nr. xxx in Höhe von 230.933,00 S. Die Einzahlungen auf dem Sparbuch zz betrugen alleine seit dem 11. März 1997 1,723.794,00 S, auf das Sparbuch xxx wurden seit 1991 insgesamt 1,068.071.00 S angespart. Die Einzahlungen auf den vorgefundenen Sparbüchern erfolgten großteils bar und erfolgten bis auf die o.a. Überweisungen keine korrespondierenden Abbuchungen vom Girokonto. Die Berufungswerberin gab an, ihre Lebenshaltungskosten zur Gänze aus ihren eigenen Einkünften bestritten zu haben und hätten alleine die monatlichen Fixkosten in den letzten Jahren 11.000,00 S betragen. Dazu kommen noch eine monatliche Abbuchung für eine Wohnung in Wien in Höhe von 6.500,00 S ab Oktober 1998 sowie die Ausgaben des täglichen Bedarfs und des Nahrungsstandes. All dies lässt den Schluss zu, dass die Berufungswerberin auf Grund der Höhe ihrer Einkünfte kein Sparpotenzial für die behaupteten Ersparnisse hatte. Wenn die Berufungswerberin zusätzlich in den letzten 10 Jahren monatlich rund 20.000,00 S bis 25.000,00 S angespart haben will, so entbehrt diese Aussage jeder Grundlage, da diese Beträge in den ersten Jahren dieses Zeitraums nicht einmal Deckung in ihren Bezügen fanden und in den letzten Jahren auf Grund der Höhe der monatlichen Ausgaben ebenfalls nicht angespart werden konnten. Zudem gab die Berufungswerberin zuvor in der Niederschrift vom 17. Dezember 2001 (AB Oz. 40/305) vor der Prüfungsabteilung Strafsachen an, dass ihre für den Hausbau verwendeten Ersparnisse aus monatlichen Daueraufträgen in Höhe von 10.000,00 S stammen würdn. Auf den Einwand, dass es solche Daueraufträge nicht gegeben habe, sondern lediglich Dauerauftragsbuchungen über 5.000,00 S aufschienen, konnte die Berufungswerberin keine schlüssige Erklärung für diesen Widerspruch geben, sondern antwortete lediglich, dass es dann wohl nur monatlich à 5.000,00 S gewesen seien. Wenn die Berufungswerberin einmal behauptet, monatlich 10.000,00 S angespart zu haben, dann wieder 20.000,00 S bis 25.000,00 S, tatsächlich aber erst ab 1998 monatlich regelmäßig 5.000,00 S mittels Dauerauftrag auf ein Sparbuch abgebucht wurden, diese Aussagen sich auch nicht mit den behaupteten Ersparnissen laut der vorgelegten Aufstellungen über eigene Ersparnisse (AB Oz. 47/399) decken, ist es offenkundig, dass das Vorbringen der Berufungswerberin hinsichtlich eigener Ersparnisse völlig willkürlich ist. Die vorgelegte Aufstellung über eigene Ersparnisse kann daher die behaupteten Ersparnisse weder nachweisen noch glaubhaft machen. Woher höhere Einzahlungen, beispielsweise 100.000,00 S im Mai 2001 stammten, wisse sie ebenfalls nicht. Sie habe auch teilweise die Alimente für ihre Tochterin Höhe von 10.000,00 S monatlich, welche sie bar von W.T. erhalten habe, auf diese Sparbücher eingezahlt. Im Widerspruch dazu gab die Berufungswerberin an, ein gleichfalls beschlagnahmtes Sparbuch bei der Volksbank mit einem Einlagestand von rund 1,5 Mio. Schilling gehöre ihrer Tochter, und sei dieses Guthaben auf Grund der Ansparungen der Alimentationszahlungen im Laufe von 19 Jahren angewachsen. Die Aussagen der Berufungswerberin über ihre Ersparnisse sind widersprüchlich und scheinen je nach Bedarf konstruiert zu sein. Die Einzahlungen auf den vorgefundnen Sparbüchern, abgesehen vom Sparbuch xxx, erfolgten fast ausschließlich in hohen Beträgen und erst in den letzten Jahren vor der Errichtung des Wohnhauses. Aber gerade in diesen Jahren hatte die Berufungswerberin laut Girokonto besonders hohe Fixkosten und laufende Ausgaben. Es erfolgten auf den vorgefundenen Sparbüchern keineswegs laufende gleichmäßige Einzahlungen, die mit der vorgelegten Liste der Ersparnisse übereinstimmen. Die Berufungswerberin gab weiters an, dass sie zwischen 1975 und 2000 insgesamt 250.000,00 S aus Gelegenheitsgeschenken von ihren Eltern angespart hätte. Dem ist zu entgegnen, dass ihr auf diese Weise jährlich mindestens 10.000,00 S zufließen hätten müssen und diese Zuwendungen wohl den Rahmen von gemäß § 15 Abs. 1 Z 11 ErbStG steuerfreien Gelegenheitsgeschenken gesprengt hätten. In ihrer Ersteinvernahme am 27. Juni 2001 (AB Oz. 38/257) hat die Berufungswerberin das Vorliegen von Sparvermögen im Zusammenhang mit der Frage der Finanzierung ihres Hauses gar nicht erwähnt. Dies lässt sich nur dadurch erklären als die Ausgaben eben nicht aus ersparten Erwerbseinkommen stammten, sondern aus unentgeltlichen Zuwendungen des W.T.. Allen späteren Aussagen kommt schon mangels Plausibilität keine Glaubwürdigkeit zu. Wenn die Bw. angibt, 3 - 4 Mio. Schilling von den Konten des W.T. bzw. dessen Privatkonto behoben zu haben, so ist in der Einräumung der Verfügungsmöglichkeit in Form der Abhebungsbefugnis und der Überlassung der Mittel, jedenfalls eine der Schenkungsteuerpflicht unterliegende freigebige Zuwendung zu erblicken, welche nicht unter die Befreiung des § 15 Abs. 1 Z 19 ErbStG fiel. Dass an eine Rückzahlung gar nicht gedacht war, beweist schon die Einkommenssituation der Berufungswerberin und das Fehlen irgendwelcher schriftlicher Vereinbarungen. Was die Kreditaufnahme über 1 Mio. Schilling am 5. April 2000 bei der Sparkasse der Stadt K zu cc betrifft, so wurden die Tilgung (5. November 2000) bis auf einen Betrag von 86.392,00 (abgebucht vom Girokonto der Bw.) in vier Tranchen über Eigenerlag aus der Schwarzkasse des W.T. mit einem Betrag von 969.01,00 S vorgenommen. Auch diese Kreditrückzahlung erfolgte demnach fast zur Gänze nicht aus eigenen Mitteln der Berufungswerberin. Der Umstand dass die Berufungswerberin laut Gutachten Dris. Kl. in der Zeit von 1991 bis 2000 Nettoeinkünfte in Höhe von 2,9 Mio. bezog (laut der o.a. Tabelle waren diese Einkünfte entsprechend den seit 1994 vorliegenden Lohnzetteln tatsächlich etwas geringer) und in diesem Zeitraum auf Sparbücher insgesamt 3,488.000 S einbezahlt wurden, zeigt schon offenkundig auf, dass diese Ersparnisse nicht in den Einkünften der Berufungswerberin Deckung finden. Im konkreten Fall ist der Umstand der Errichtung eines rund 11 Mio. S teuren Wohnhauses im Hinblick auf die weiteren Ausgaben der Berufungswerberin - wie laufende Fixkosten, Lebenshaltungskosten, Miete für eine Wiener Wohnung - als Indiz dafür heranzuziehen, dass die Berufungswerberin mit dem Lohn aus ihrer Arbeit nicht das Auslangen gefunden hat. Dass die Berufungswerberin nicht zur Aufbewahrung alter Sparbücher verpflichtet ist, ist zwar richtig. Ungewöhnlich ist jedoch, dass die Berufungswerberin zwar noch über die drei vorgefundenen Sparbücher verfügte, über die übrigen Sparbücher, deren Guthaben sie zur Deckung der strittigen Ausgaben im Zeitraum 1999/2000 verwendet haben will, keinerlei Aufzeichnungen vorlagen. Vor allem sind Einzahlungen auf derartige Sparbücher jedenfalls nicht vom Girokonto der Berufungswerberin erfolgt und lassen sich diese auch nicht aus den Einkünften der Vergangenheit begründen. Umgekehrt erfolgten die Kontoabdeckungen auch nicht aus Sparbuchabbuchungen. Im Übrigen wäre auch der Bw. ein Nachweis über ihr Bankinstitut zumutbar gewesen. ad Punkt 1 b) Ankauf der Wertpapiere Zum Ankauf der Wertpapiere um 1 Mio. Schilling im Jahr 2000 ist auszuführen, dass dieser Sachverhalt im Zuge der Gesamtbetrachtung über die Vermögensvermehrung der Berufungswerberin im Streitzeitraum zu berücksichtigen ist. Es handelt sich jedenfalls um eine Bareinzahlung der Berufungswerberin am 31. März 2000 (AB Oz. 27/231). Eine genaue Herkunft dieser Mittel (Abbuchungen von einem Sparbuch der Bw.) konnten nicht nachgewiesen werden. Die Berufungswerberin behauptet lediglich, dass die Mittel für die Anschaffung der Wertpapiere "jedenfalls" aus eigenen Ersparnissen stammen würden. Dazu ist auszuführen, dass im Streitzeitraum insgesamt rund 23 Mio. Schilling ungeklärter Herkunft auf Konten der Berufungswerberin geflossen sind. Die Berufungswerberin brachte dazu vor, dass damit zum Teil betriebliche Aufwendungen bezahlt worden seien bzw. diese Zuflüsse lediglich Durchgangscharakter gehabt hätten. Dieses Vorbringen konnte von der Berufungswerberin nicht nachgewiesen werden, doch war es nach Ansicht des Finanzamtes zum Teil zumindest glaubhaft. Für die schenkungssteuerliche Beurteilung wurden daher die ungeklärten Vermögenszuwächse der Berufungswerberin, dazu gehört auch die Wertpapieranschaffung mit Barmitteln, überprüft. Eine schenkungssteuerliche Beurteilung kann auch hier nur im Bereich der Vermögensvermehrung ansetzen. Dass die erworbenen Wertpapiere in der Folge einen Kursverlust erlitten, kann nicht zu einer Minderung der Bemessungsgrundlage führen, da für die Berechnung der Schenkungssteuer der Wert des hingegebenen Vermögens im Schenkungszeitpunkt maßgeblich ist und nachträgliche Wertänderungen nicht mehr berücksichtigt werden können. Gemäß § 18 ErbStG ist für die Wertermittlung, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, der Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld maßgebend. Infolge der im § 18 ErbStG normierten Stichtagsbewertung können nach dem Stichtag liegende Wertänderungen nicht berücksichtigt werden (VwGH vom 30. August 1995, 95/16/0098). Gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 ErbStG entsteht die Steuerschuld bei Schenkungen unter Lebenden mit dem Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung. Diese Bestimmung beruht auf dem Bereicherungsprinzip, wonach die Schenkungssteuerschuld jeweils in dem Zeitpunkt entsteht, zu dem die Bereicherung des Erwerbers tatsächlich eingetreten ist. Das Finanzamt hat daher die Anschaffungskosten für das Wohnhaus, die Rentenzahlung und die Wertpapieranschaffung im Jahr 2000 zusammengefasst und auf diese Weise einen Vermögenszuwachs in Höhe 18,5 Mio. Schilling ermittelt. Davon wurden glaubhaft gemachte Ersparnisse in Höhe von 2,2 Mio. Schilling in Abzug gebracht. Ausgegangen ist das Finanzamt dabei offenbar von der ersten Vermögensaufstellung der Berufungswerberin (AB Oz. 47/399), wonach sie seit Beginn ihrer Berufstätigkeit rund 4,285.000,00 S angespart habe. Wenn nun das Finanzamt trotzdem einen Betrag an Eigenersparnissen als glaubhaft gemacht anerkannt hat, wird dem nicht entgegengetreten. Im gegenständlichen Verfahren wurden die Hauserrichtungskosten einschließlich Grundstück schließlich mit S 1,392.000,00 außer Streit gestellt. Wie bereits ausgeführt, deckt sich dieser Betrag sich annähernd mit den von der Prüfungsabteilung festgestellten Kosten, weshalb dieser Betrag als Bemessungsgrundlage für die Schenkungssteuer herangezogen werden kann. Die Bemessungsgrundlage für die Schenkungssteuer (in Schillingbeträgen) berechnet sich daher wie folgt: | Ausgaben für das Wohnhaus | 11,392.000,00 S | Anschaffung Rentenversicherung | 6,000.000,00 S | Anschaffung Wertpapiere | 1,000.000,00 S | abzüglich eigene Ersparnisse | -2,200.000,00 S | Gesamterwerb | 16,192.000,00 S | Abzüglich Freibetrag § 14 ErbStG (Steuerklasse V) | -1.500,00 S | Bemessungsgrundlage das entspricht € 1,176.609,52 x 51 % = Schenkungssteuer gemäß § 8 Abs. 1 ErbStG bisherige Vorschreibung € 604.073,07 Differenz = € 4.002,22 | 1,6190.500,00 S € 600.070,85 Nach Ansicht des erkennenden Senates ist es der Berufungswerberin nicht gelungen die strittigen schenkungsweisen Zuwendungen von W.T. zu widerlegen und die Herkunft der Mittel für die gegenständlichen Anschaffungen aus ihrer eigenen Vermögenssphäre nachzuweisen. Die Mittel für diese Anschaffungen stammen aus der Vermögenssphäre des W.T. (durch Abhebungen von dessen Privatkonto, Auszahlungen aus der Schwarzgeldkasse bzw. Hingabe von Barmitteln) und wurden dadurch schenkungssteuerpflichtige Zuwendungen im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 1 ErbStG verwirklicht. Die Behauptung, dass die Berufungswerberin bei Zustellung des Bescheides (offenbar war der Schenkungssteuerbescheid gemeint) erstmal Kenntnis von den von der Behörde festgestellten steuerpflichtigen Vorgängen erlangte, widerspricht der Aktenlage. Die Berufungswerberin wurde mehrmals im Zuge der Einvernahmen vor der Untersuchungsrichterin bzw. vor Organen der Finanzverwaltung zum strittigen schenkungssteuerpflichtigen Sachverhalt befragt. Auch hatte die Berufungswerberin im Prüfungsverfahren (durch ihren steuerlichen Vertreter) ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme. Es war daher spruchgemäß der Berufung teilweise stattzugeben. Graz, am 21. März 2006

Normen und Schlagworte

Erstattungnachträgliche WertänderungenDarlehen oder Schenkung

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
Geschäftszahl
RV/0090-G/04
Stammnummer
21843
Gültig
21.03.2006 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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