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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSG RV/0090-G/04

Für die schenkungssteuerliche Beurteilung wurden die ungeklärten Vermögenszuwächse herangezogen.

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0090-G/04vom 21.03.2006Teil 1 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden HR Dr. Erwin Csaszar und die weiteren Mitglieder HR Dr. Marlise Tschantré, Mag. Johann Hakel und Wolfgang Sauer über die Berufung der Bw, vertreten durch Mag. Richard Leisch, Carl Blum Straße 16, 4600 Wels, vom 18. April 2003 gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Umgebung vom 17. März 2003 betreffend Schenkungssteuer 2003 nach der am 21. März 2006 in 8018 Graz, Conrad von Hötzendorfstarße 14-18 durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung entschieden: Der Berufung wird teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert. Die Schenkungsteuer wird festgesetzt mit € 600.070,85. Die Bemessungsgrundlage ist dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe zu entnehmen und bildet einen Bestandteil dieses Bescheidspruches. Entscheidungsgründe Mit dem angefochtenen Bescheid vom 17. März 2003 wurde der Berufungswerberin Schenkungssteuer in Höhe von 604.226,07 € vorgeschrieben (dieser Betrag entspricht (8,314.331,90 S). Grundlage dieser Vorschreibung war die Feststellung unentgeltlicher Zuwendungen von W.T., Straßex, in Gesamthöhe von 16,300.000,00 S im Zeitraum 1993 bis 2001. Aus Vereinfachungsgründen stellen die im Folgenden angegebenen Werte im Allgemeinen Schillingwerte dar. In der Bescheidbegründung des Finanzamtes wurde auf die Niederschrift anlässlich einer Schlussbesprechung vom 24. Februar 2003, ABNr.:87/02, betreffend die Prüfung der Aufzeichnungen gemäß § 151 Abs. 3 BAO in Verbindung mit § 99 Abs. 2 FinStrG verwiesen. Laut dieser Niederschrift über die Schlussbesprechung sei es nach den Ermittlungen der Prüfungsabteilung Strafsachen im Zeitraum 1993 bis 2001 zu ungeklärten Geldzuflüssen in Höhe von 23 Millionen Schilling auf Konten der Berufungswerberin gekommen. Die Berufungswerberin sei die frühere Lebensgefährtin des W.T. und außerdem bis zuletzt in seinem Unternehmen beschäftigt gewesen. Die Berufungswerberin habe im Prüfungsverfahren zwar vorgebracht, dass diese Zuflüsse auf ihren Konten zum Teil zum Zwecke von Umschichtungen zwischen den Beteiligten gedient hätten bzw. zum Teil zur Bezahlung von Verbindlichkeiten des Geschenkgebers verwendet worden seien, doch hätten diese Vorgänge nicht belegt werden können. Im Prüfungszeitraum habe die Berufungswerberin ein Grundstück erworben und darauf ein Haus errichtet. Laut den vorliegenden Rechnungen habe die Berufungswerberin nachweislich 11,5 Millionen Schilling in bar für den Bau des Hauses in K. aufgewendet. Weiters seien eine Pensionsvorsorge in Form eines Einmalbetrages von 6 Mio. Schilling und Wertpapiere in Höhe von 1 Mio. Schilling angeschafft worden. Unter Berücksichtigung der behaupteten Umschichtungen auf dem Girokonto der Berufungswerberin verbleibe ein Betrag in Höhe von cirka 18 Mio. Schilling, der der Berufungswerberin schenkungsweise überlassen worden sei. Die Berufungswerberin habe außerdem Ersparnisse aus ihrer beruflichen Tätigkeit seit 1975 in Höhe von 2,2 Mio. Schilling glaubhaft machen können. Die Beteiligten hätten erklärt, dass der Rest von 16,3 Mio. Schilling von W.T. an die Berufungswerberin schenkungsweise überlassen worden sei. Einwendungen der Bw. zu diesen Feststellungen sind aus der Niederschrift nicht ersichtlich und wurde die Niederschrift für die Berufungswerberin von deren steuerlichen Vertreter unterfertigt. Die Höhe der Schenkungssteuer wurde im angefochtenen Bescheid wie folgt berechnet: | Ausgaben für das Haus in K. | 11.500.000,00 S | Anschaffung Rentenversicherung | 6.000.000,00 S | Anschaffung Wertpapiere | 1.000.000,00 S | abzüglich eigene Ersparnisse | -2.200.000,00 S | Gesamterwerb | 16.300.000,00 S | abzüglich Freibetrag § 14 ErbStG (Steuerklasse V) | -1.500,00 S | Bemessungsgrundlage | 16.298.500,00 S | gemäß § 8 Abs. 1 ErbStG 51 % Steuer | 8.312.235,00 S € 604.073,68 Die Berufungswerberin lebte laut eigenen Angaben im Zeitraum 1975 bis 1980 mit W.T. in Lebensgemeinschaft und entstammt dieser Beziehung die gemeinsame Tochter M.H., geboren 1979. Nach Beendigung der Lebensgemeinschaft arbeitete die Berufungswerberin im Unternehmen des W.T. bzw. in Unternehmen, die in seinem Einflussbereich standen. Nach Angaben der Beteiligten verbindet sie nach wie vor ein freundschaftliches Verhältnis. Gegen den Schenkungsteuerbescheid wurde mit Eingabe vom 18. April 2003 Berufung eingebracht. Die Berufungswerberin führte darin aus: 1) Eigene Ersparnisse a)Die Bw. habe im Prüfungsverfahren dokumentiert, dass sie auf Grund ihres sparsamen Lebenswandels aus ihrem Erwerbseinkommen ihre Lebenshaltungskosten zur Gänze finanzieren und zusätzlich noch 5 Mio. Schilling ansparen konnte. Die Berufungswerberin habe seit 1976 durchgehend gearbeitet, keinen Urlaub gemacht, von ihrem Vater einen Erbteil erhalten sowie mehrere Bausparverträge angespart. Im Gebührenprüfungsverfahren seien die Ersparnisse nicht in dem Umfang anerkannt worden, wie diese von der Berufungswerberin tatsächlich angespart worden seien. b)Der Ankauf von Wertpapieren in Höhe von 1 Mio. Schilling bei der M. - Bank stamme auf jeden Fall aus eigenen Ersparnissen. Im Übrigen stelle die vom Finanzamt vorgenommene Versteuerung mit 51% fast eine Enteignung dar, da die Berufungswerberin beim stopp-loss Verkauf dieser Wertpapiere nur mehr 910.000,00 S erhalten habe. Bei Bezahlung von 51 % Schenkungssteuer würde de facto nicht mehr viel übrig bleiben. Das verfassungsmäßig garantierte Grundrecht auf Unversehrtheit des Eigentums sei in diesem Fall wohl nicht vorhanden. 2) Finanzierung Eigenheim: Das Finanzamt sei zu Unrecht von Errichtungskosten in Höhe von 11,000.000,00 S ausgegangen. Der Finanzverwaltung liege nämlich ein von der Finanzlandesdirektion in Auftrag gegebenes Gutachten vor, wonach der Verkehrswert dieser Liegenschaft nur rund 7 Mio. Schilling betrage. Auch nach ihren Berechnungen habe das Haus lediglich S 7,000.000,00 gekostet. Die Berufungswerberin behauptete in diesem Zusammenhang weiters, dass man ihr während des Prüfungsverfahrens die der Ermittlung der Errichtungskosten zu Grunde gelegten Belege nicht ausgefolgt habe. 3) Lebensversicherung Der Betrag von 6 Mio. Schilling, mit dem ein Einmalerlag für eine Lebensversicherung der Berufungswerberin finanziert worden war, stelle - was im Prüfungsverfahren wiederholt dargelegt worden sei - ein Darlehen der V - Stiftung in Liechtenstein an die Berufungswerberin dar. Es müsse der Abgabenbehörde aus den vorgelegten Unterlagen und auch aus dem Verfahren gegen W.T. hinreichend bekannt sein, dass sie diesen Betrag wieder an die Stiftung zurückzahlen müsse. Der angefochtene Schenkungssteuerbescheid wurde am 20. März 2003 wegen eines Eingabefehlers berichtigt und der Abgabenbetrag auf 604.073,07 € herabgesetzt. Im Folgenden werden die Vorgänge dargestellt, die zur Festsetzung der strittigen Schenkungssteuer geführt haben: Auf Grund von Vorerhebungen gegen W.T., die Berufungswerberin. u.a. wegen des Verdachtes der Abgabenhinterziehung nach §§ 33 Abs. 1 und 2 FinStrG, LG, wurden im Zusammenhang mit Unternehmen des W.T. bzw. in seinem Einflussbereich stehenden Unternehmen in Österreich sowie der Stiftung in Liechtenstein am 27. Juni 2001 an 21 Einsatzorten Hausdurchsuchungen durchgeführt. Im Zuge der Ermittlungen wurden auch die Konten der Verdächtigen geöffnet. Auf Grund der festgestellten Geldflüsse und der vorgefundenen Unterlagen, ist das Finanzamt zu dem Ergebnis gekommen, dass W.T. der Berufungswerberin eine Reihe von schenkungssteuerpflichtigen Zuwendungen gemacht hat. Im Zeitraum 1993 bis 2001 sind auf diverse Konten der Berufungswerberin, neben ihren laufenden Bezügen, insgesamt 23,796.153,00 S zugeflossen. Dieser Betrag setzt sich wie folgt zusammen: | Überweisungen aus dem Ausland | 2.508.214,00 S | Scheckgutschriften | 4.950.113,00 S | Bareinzahlungen | 15.427.826,00 S | Drahtbestätigung M.-Bank Verkauf Wertpapiere | 910.000,00 S | Summe | 23.796.153,00 S Davon sind alleine im Zeitraum 1995 bis 2000 auf das Girokonto Nr.:xy der Berufungswerberin, bei der Sparkasse K 19,684.673,00 S geflossen. Die Berufungswerberin führt dazu aus, dass auf diesem Konto diverse Umschichtungen betreffend den "Unternehmensbereich W.T." erfolgt seien und demnach auch entsprechende Abgänge vorhanden gewesen seien. Dieses Konto hätte als Durchgangskonto gedient. Es handelte sich dabei um das private Girokonto der Berufungswerberin, auf welches sowohl deren laufende Bezüge überwiesen wurden, als auch Lebenshaltungskosten, Spesen, Bankomatbehebungen und Eurocardabrechnungen abgebucht wurden. Die Einlagen erfolgten neben den laufenden Gehaltsüberweisungen in Form von Bareinlagen, Scheck- und Auslandsüberweisungen. Bei der Ermittlung des Zuwendungsbetrages hat die Prüferin dem Einwand, dass das Konto der Berufungswerberin als Umschichtungs- bzw. Durchgangskonto im betrieblichen Bereich verwendet worden sei, insoweit Rechnung getragen, als die korrespondierenden Ausgänge jeweils in Abzug gebracht wurden. Danach verblieben ungeklärte Zuflüsse an die Berufungswerberin in Höhe von: | Summe der Zuflüsse nach Abzug der korrespondierenden Ausgänge | 14.008.361,00 S | zuzüglich Kreditrückzahlung zu KtNr: y Sparkasse K | 969.601,00 S | abzüglich Rückfluss aus Verkauf der Wertpapiere | -910.000,00 S | verbleibender Zufluss | 14.067.962,00 S Zur o.a. Kreditrückzahlung ist auszuführen, dass die Berufungswerberin nach eigenen Angaben für die Errichtung ihres Wohnhauses einen Kredit über 1 Mio. Schilling am 25. Februar 2000 aufgenommen hat. Die Tilgung dieses Kredites erfolgte zunächst mit Überweisung eines monatlichen Betrages in Höhe von S 10.799,00 mittels Dauerauftrag vom Girokonto der Berufungswerberin beginnend mit 5. April 2000 (insgesamt 8 Rückzahlungsraten bis 6. November 2000). Der restliche Kredit wurde schließlich über Eigenerlag in 5 Tranchen (8.11.2000, 9.11.2000, 10.11.2000, 13.11.2000 jeweils zu 200.000,00 S und 14.11.2000 zu 169.601,40) abgedeckt. Diese Eigenerlagseinzahlungen erfolgten korrespondierend mit Eingängen aus einer Schwarzgeldkassa, aufgezeichnet in einem als "Diddle-Buch" bezeichneten Heft und wurden dort als Ausgänge "I.H." eingetragen. Die Berufungswerberin bestreitet, dass ihr die Mittel für die Errichtung ihres Wohnhauses, den Erwerb von Wertpapieren und die Einzahlung in eine Lebensversicherung im Schenkungswege von W.T. zugekommen seien. Sie gab dazu an, dass sie diese Aufwendungen teils aus eigenen Ersparnissen, teils aus ihrer Erwerbstätigkeit und zum Teil über Darlehen finanziert habe. Im Zuge der ergänzenden Ermittlungen des Finanzamtes nach Einlangen der Berufung behauptete die Berufungswerberin (erstmals mit Schreiben vom 25. August 2003 AB Oz 61/459) schließlich Sparbuchschenkungen von W.T. mit Gesamtguthaben in Höhe von rund 4 Mio. Schilling in der zweiten Jahreshälfte 2000 (in diesem Zeitraum war die Schenkung von Sparbüchern bei inländischen Kreditinstituten unter Lebenden von der Schenkungsteuer befreit) erhalten zu haben. Schließlich bezweifelte die Bw. die Richtigkeit der Höhe der vom Finanzamt ermittelten Errichtungskosten ihres Wohnhauses von rund 11,5 Mio. Schilling und verwies auf ein vorliegendes Sachverständigengutachten, wonach der Verkehrswert der Liegenschaft auf rund 7 Mio. Schilling geschätzt worden sei. ad Punkt 1a) Ersparnisse: Im Zuge der abgabenbehördlichen Prüfung konnte festgestellt werden, dass in den Jahren 1993 bis 2002 ungeklärte Geldzuflüsse auf den Konten der Berufungswerberin in Höhe von 23 Mio. Schilling erfolgten. Das Finanzamt ging davon aus, dass diese Zuflüsse aus der Vermögenssphäre des W.T. stammten. Ohne weitere Nachweise brachte die Berufungswerberin vor, dass diese Zugänge auf ihren Konten zum Teil in den Unternehmensbereich des W.T. zurückgeflossen seien (zum Beispiel durch Bezahlung von Schwarzlöhnen etc.). Da derartige Rückflüsse zumindest glaubhaft waren, deren Höhe jedoch nicht nachgewiesen werden konnte, untersuchte das Finanzamt für die Belange der Schenkungssteuer die Ausgaben der Berufungswerberin bzw. deren Vermögensvermehrung. Faktum ist, dass die Berufungswerberin im Zeitraum 1999/2000 Aufwendungen für ihr Wohnhaus in nachgewiesener Höhe von 11,392.000,00 S tätigte und dass die Berufungswerberin laut Beleg (AB Oz. 27/231) am 30. März 2000 Wertpapiere in Höhe von 1 Mio. Schilling durch Bareinzahlung erwarb. Bezüglich der Finanzierung ihres Wohnhauses und der Wertpapiere hat die Berufungswerberin im Prüfungsverfahren nachstehende Aufstellung über ihre Ersparnisse (AB Oz. 47/399) vorgelegt: Aufstellung über Ersparnisse H. in Schilling | 1975 | 25.000,00 | 1976 | 25.000,00 | 1977 | 28.000,00 | 1978 | 30.000,00 | 1979 | 35.000,00 | 1980 | 42.000,00 | 1981 | 45.000,00 | 1982 | 45.000,00 | 1983 | 50.000,00 | 1984 | 50.000,00 | 1985 | 55.000,00 | 1986 | 55.000,00 | 1987 | 60.000,00 | 1988 | 60.000,00 | 1989 | 70.000,00 | 1990 | 80.000,00 | 1991 | 75.000,00 | 1992 | 90.000,00 | 1993 | 90.000,00 | 1994 | 150.000,00 | 1995 | 150.000,00 | 1996 | 150.000,00 | 1997 | 150.000,00 | 1998 | 150.000,00 | 1999 | 150.000,00 | 2000 | 200.000,00 | Auszahlung Lebensversicherung | 150.000,00 | Auszahlung div. Bausparverträge | 240.000,00 | Auszahlung div. Bausparverträge Tochter | 240.000,00 | diverse Casinobesuche | 125.000,00 | Lottogewinne | 770.000,00 | div. Zuwendungen Eltern f. Weihnachten, Geburtstage, Ostern 1975-2000 | 250.000,00 | Wohnungsablöse P. Straße | 200.000,00 | Erbteil Vater | 200.000,00 | Gesamtsumme | 4,285.000,00 Schriftliche Nachweise über das Zustandekommen dieser Ersparnisse bzw. Darstellungen (Kontobewegungen) der jeweils damit im Zusammenhang stehenden Zahlungsströme wurden nicht vorgelegt. Auch konnten keine korrespondierenden Überweisungen vom Girokonto der Berufungswerberin festgestellt werden. Hinsichtlich des in dieser Aufstellung angeführten Erlöses aus einer Lebensversicherung über 150.000,00 S wurde als Nachweis ein Schreiben über die Auszahlung einer auf M.H. lautenden Lebensversicherung bei der Versicherung, (Fälligkeit 1. Mai 1999) Pol.Nr.:yy über einen Betrag von 70.760,00 S im Jahr 1999 vorgelegt. Der Versicherungserlös wurde auch antragsgemäß dem Konto der M.H. , Konto Nr.: abc, gutgeschrieben. Lediglich die Zuzählung eines Bausparkredites über 240.000,00 S aus dem Bausparvertrag xx der Bausparkasse der Österreichischen Bausparkassen AG sowie eine erhaltene Wohnungsablöse über 200.000,00 S konnten nachgewiesen werden. Hinsichtlich der Wohnungsablöse, mit der naturgemäß auch Aufwendungen für die seinerzeitige Anschaffung verbunden waren, liegen jedoch die seinerzeitigen Anschaffungskosten der veräußerten Gegenstände nicht vor. Die Berufungswerberin beendete nach eigenen Angaben im Jahr 1976 ihre Lehre zum Bürokaufmann. Danach sei sie arbeitslos gewesen und habe im Jahr 1977 beim Einzelunternehmen des W.T. als Bürokraft zu arbeiten begonnen. Nach der Geburt ihrer Tochter am 2. Februar 1979 sei sie karenziert und danach wieder Dienstnehmerin von W.T. (siehe Niederschrift vom 28. Jänner 2002, AB Oz. 42/335) gewesen. Nach dem Ausscheiden von J.T. (Bruder des W.T. ) habe die Berufungswerberin im Jahr 1994 dessen 75% Gesellschaftsanteile an der W.T. GmbH übernommen. Aus diesem Unternehmen habe sie als Gesellschafterin weder Gewinn noch Verlustanteile zugewiesen erhalten. Die Berufungswerberin gab im Laufe der Beschuldigteneinvernahme, LG am 11. Juni 2003 (AB Oz. 65/491) an, dass sie zu Beginn ihrer Tätigkeit nur rund 10.000,00 S monatlich verdient habe. Sie habe deshalb zu dieser Zeit lediglich ca. 1.000,00 S monatlich ansparen können. Sie könne aber nicht sagen, wie viel sie sich in weiterer Folge erspart habe. In den letzten 10 Jahren seien es aber sicher monatlich ca. 20.000,00 S bis 25.000,00 S gewesen. Diese Ansätze finden in der Aufstellung der jährlichen Ersparnisse keine Deckung (AB Oz. 47/349). Zur Einkommensentwicklung der Berufungswerberin wird ausgeführt: Laut den der Finanzverwaltung vorliegenden Lohnzetteln hat die Bw. in den Jahren 1994 bis 2001 insgesamt rund 2,400.000,00 S an Nettogehältern bezogen, darüber hinaus sind keine Einkünfte bekannt und wurden auch keine erklärt. Laut Gutachten Dris. Kl., Tz. 183) sind der Berufungswerberin in den Jahren 1986 bis 2000 rund 3,2 Mio. Nettoeinkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit zugeflossen. Der Gutachter hat dabei an Hand einer Aufstellung der Bruttobezüge von der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse die Nettobezüge vereinfacht mit einem pauschalen Abzug von 20% berechnet und gerundet. Die einzelnen Jahresbeträge stellen sich wie folgt dar: | | laut Gutachten | laut Lohnzettel | 1986 | 38.000,00 | X | 1987 | 92.000,00 | X | 1988 | 96.000,00 | X | 1989 | 119.000,00 | 73.945,33 | 1990 | 138.000,00 | 111.079,70 | 1991 | 151.000,00 | 122.944,25 | 1992 | 160.000,00 | X | 1993 | 210.000,00 | X | 1994 | 235.000,00 | 211.668,00 | 1995 | 241.000,00 | 220.808,00 | 1996 | 273.000,00 | 243.214,00 | 1997 | 300.000,00 | 270.694,00 | 1998 | 364.000,00 | 316.104,00 | 1999 | 380.000,00 | 326.731,00 | 2000 | 391.000,00 | 338.046,00 | 2001 | | 475.407,00 | Summe | 3,188.000,00 | 2,710.641,28 Es ist ersichtlich, dass die pauschal ermittelten Nettoeinkünfte laut Gutachten, soweit zum Vergleich Lohnzettel noch verfügbar waren, schließlich etwas höher als die tatsächlichen Nettoeinkünfte waren. Zum Berufungsvorbringen betreffend eigene Ersparnisse und steuerfreie Sparbuchschenkungen von W.T. werden die Aussagen der Beteiligten an Hand einer Reihe von Einvernahmen und die Ermittlungsergebnisse im Folgenden dargestellt: Anlässlich ihrer Ersteinvernahme durch die Prüfungsabteilung Strafsachen am 27. Juni 2001 (AB Oz. 37/257) wurde die Berufungswerberin befragt, wie sie die Errichtungskosten ihres Hauses in K. Nr.15, welche laut den zum damaligen Zeitpunkt überprüften Belegen vorläufig mit rund 10 Mio. Schilling angenommen wurden, finanziert habe. Die Berufungswerberin rechtfertigte sich mit einer Kreditaufnahme bei der Sparkasse K in Höhe von 1 Mio. Schilling. Im Jahre 1998/99 habe sie eine Lebensversicherung von 300.000,00 S aufgelöst und habe sie schließlich von W.T. ca. 3 bis 4 Mio. Schilling erhalten. Dieses Geld habe sie in Teilbeträgen vom Privatkonto des W.T. , bei dem sie auch zeichnungsberechtigt war, abgehoben. Zur Finanzierung des Restbetrages gab sie keine Stellungnahme ab. 1999/2000 habe sie ihr eigenes Konto bei der Sparkasse K um rund 6 Mio. Schilling überzogen. Mittlerweile sei dieses Konto wieder ausgeglichen, doch wolle sie nicht angeben, aus welchen Quellen die Mittel dafür stammen würden. In ihrem Haus befänden sich noch Antiquitäten im Wert von rund 600.000,00 S und habe sie diese Stücke vor etwa 3 bis 4 Monaten angeschafft. Sie habe bisher 200.000,00 S in bar bezahlt und müsse bis Jahresende den Rest begleichen. Die Wertgegenstände, die sich am Tage der Hausdurchsuchung im Tresor der Berufungswerberin befanden - nämlich Gold- und Silbermünzen sowie Goldbarren im Wert von rund 140.000,00 S, habe sie selbst im Laufe der Zeit angeschafft. Einige der Gold- und Silbermünzen sowie der Goldbarren habe sie als Geschenk erhalten. Die Berufungswerberin gab weiters an, im August 2000 einen Mercedes im Wert von 500.000,00 S gekauft zu haben. Die Hälfte des Kaufpreises in Höhe von 250.000,00 S habe sie durch Eintausch ihres alten Pkw der Marke Mercedes aufgebracht. Die vorgefundenen Sparbücher wiesen Einlagenstände in folgender Höhe auf: | Sparkasse der Stadt K xxx Einzahlungen seit 1991 insgesamt 1,068.071,00 S, teilweise durch Dauerauftrag vom Konto der Bw. bei der Sparkasse der Stadt K KontoNr.:xy und zwar seit Jänner 1998 monatlich S 5.000,00 restliche Einzahlungen nicht nachvollziehbar | Stand zum 21. Juni 2001 67.791,99 S | Sparkasse der Stadt K yyy, eröffnet am 22. Juni 1999 in Höhe von S 696.753,00, Einzahlungen erfolgten meistens bar | 234.239,77 S | Sparkasse der Stadt K yx eröffnet am 11. März 1997, Einzahlungen ebenfalls meist in bar, seit 11. März 1997 insgesamt S 1,723.794,00 | 98.333,16 S, | Summe | 400.364,92 S Von diesen Sparbüchern wurden zuvor bis Ende 2000 insgesamt S 3.088.255,00 S abgehoben. Vom Girokonto der Berufungswerberin bei der Sparkasse der Stadt K , KtNr.:1 wurden vergleichsweise von 1991 bis 2000 insgesamt aber nur 362.966,00 S für eigene Sparzwecke abgebucht. Davon gingen wiederum 180.000,00 S auf das Sparbuch xxx und 166.166,00 S auf Bausparverträge. Vom Bausparkonto wurde wiederum am 22.4.1999 ein Betrag von 64.870,05 S ebenfalls auf das Girokonto überwiesen. Die Einzahlungen auf das Konto Nr.: 2 betrugen beispielsweise vom 22. Juni 1999 bis 31. Dezember 2000 insgesamt 696.753,00 S (meist bar) und bezog die Berufungswerberin in diesem Zeitraum laut Lohnzettel vergleichsweise Nettoeinkünfte von 664.777,00 S. Im gleichen Zeitraum erfolgten zusätzlich Einzahlungen auf das Sparkonto Nr.: 3 in Höhe von 336.807,00 S und laufende Einzahlungen auf das Sparkonto Nr. xxx . Seit 11. März 1997 wurden insgesamt 1,723.794,00 S auf das Sparkonto 4 eingezahlt. Für M.H. wurden vom Girokonto der Berufungswerberin insgesamt 526.800,00 S an Aufwendungen abgebucht. Seit 1991 wurden auf die vorgefundenen drei Sparbücher in Summe 3,488.618,00 S eingezahlt und in Summe 3,088.255,00 S behoben. In diesem Zeitraum bezog die Berufungswerberin rund 2,900.000,00 S an Nettoeinkünften. Die Berufungswerberin führte befragt zu ihren Ersparnissen in der Niederschrift vom 17. Dezember 2001 (AB Oz. 40/307) vor der Prüfungsabteilung Strafsachen aus, dass die Ansparungen auf ihren Sparbüchern aus monatlichen Daueraufträgen in Höhe von 10.000,00 S stammen würden. Auf den Einwand, dass es solche Daueraufträge nicht gegeben habe, sondern nur Dauerauftragsbuchungen über 5.000,00 S (Anmerkung: seit 1998) aufschienen, erwiderte die Berufungswerberin, dass sie in letzter Zeit eben nur mehr 5.000,00 S habe abbuchen lassen. Regelmäßige Abbuchungen in Form von Daueraufträgen auf ein Sparbuch in Höhe von monatlich 10.000,00 S vom Girokonto der Berufungswerberin konnten für den Zeitraum vor 1998 nicht festgestellt werden. Woher die höheren Einzahlungen (beispielsweise 100.000,00 S im Mai 2001) stammten, wisse sie nicht. Sie habe auch teilweise die Alimente für ihre Tochter in Höhe von 10.000,00 S monatlich, welche W.T. in bar geleistet habe, auf diese Sparbücher eingezahlt. Gleichzeitig gab sie hinsichtlich eines anderen Sparbuches bei der Volksbank mit einem Einlagestand von rund 1,5 Mio. an, dass dieses ihrer Tochter M gehöre. Das darauf befindliche Guthaben sei im Laufe von 19 Jahren aus den Ersparnissen der Alimentationszahlungen für ihre Tochter entstanden. Auf dieses Sparbuch bei der Volksbank wurde am 6.März 1998 650.000,00 S und am 9. April 1998 850.000,00 S einbezahlt. Zuvor in der Niederschrift vom 27. Juni 2001 (AB Oz. 37/257) gab die Berufungswerberin zu Protokoll, nicht zu wissen, woher die Einzahlungen auf dem Sparbuch ihrer Tochter stammten, sie habe diese Beträge jedenfalls nicht einbezahlt. Ebenfalls am 17. Dezember 2001 gab die Berufungswerberin an, derzeit bei W.T. Schulden in Höhe von 4,5 Mio. Schilling zu haben. Es gebe weder einen schriftlichen noch einen mündlichen Kreditvertrag darüber. Sobald sie wieder einer fixen Arbeit nachgehe, werde sie monatlich 15.000,00 S an W.T. zurück zahlen. Dieses Darlehen habe sie sukzessive erhalten, und zwar von Ende 1999 bis Mai/Juni 2000, in dem sie vom Privatkonto des W.T. , für welches sie zeichnungsberechtigt war, Barbehebungen durchgeführt habe. Bislang habe sie noch keine Rückzahlungen geleistet. Ihre monatlichen Belastungen für den Lebensunterhalt, das Haus und das Auto beliefen sich auf rund 11.000,00 S. Nach Einlangen der Berufung gegen den Schenkungssteuerbescheid, forderte das Finanzamt von der Berufungswerberin mit Vorhalt vom 14. Mai 2003 (AB Oz. 59/455) Nachweise über die behaupteten Ersparnisse (Sparbücher, Bankauszüge etc.) und den Darlehensvertrag mit der Stiftung an. Mangels Beantwortung dieses Vorhaltes erging am 20. August 2003 diesbezüglich eine Urgenz. Mit Vorhaltbeantwortung vom 25. August 2003 legte die Berufungswerberin neuerlich eine Aufstellung ihrer Ersparnisse vor (AB Oz. 62/463) vor. Diese Liste stimmt mit der oa. bereits im Prüfungsverfahren vorgelegten Liste (AB Oz. 47/399) überein, wonach die Berufungswerberin einen Betrag, von 4.285.000,00 in der Zeit von 1975 bis 1999 angespart habe. Allerdings erweiterte die Berufungswerberin nunmehr ihre Liste der Ersparnisse um einen Betrag von 4 Mio. Schilling aus Schenkungen anonymer Sparbücher von W.T. in der Zeit von Juli bis Dezember 2000. Zusätzlich habe die Berufungswerberin aus Prämien und Überstunden, welche in der Zeit von 1990 bis 2000 angefallen seien, monatlich ca. 20.000,00 S erhalten, weshalb sie zusätzlich 2,6 Mio. S ansparen habe können. Danach habe die Berufungswerberin seit 1975 insgesamt 6,885.000,00 S angespart und 4 Mio. Schilling in Form von Sparbüchern als Schenkung von W.T. erhalten. Die Berufungswerberin habe daher für die Errichtung ihres Wohnhauses über eigene Mittel in Höhe 10,885.000,00 S verfügt. ad Punkt 1b) Ankauf der Wertpapiere Dieser Punkt wurde von der Berufungswerberin unter dem Punkt 1) Ersparnisse eingereiht und ist auch im Kontext mit der Frage der Möglichkeit der Finanzierung dieses Ankaufes aus eigenen Ersparnissen zu sehen. Die Berufungswerberin erwarb mit Bareinzahlung in Höhe von 1 Mio. Schilling vom 31. März 2000 bei der M. -Bank Wertpapiere, die sie in der Folge offensichtlich wegen des eingetretenen Kursverfalls am 12. Oktober 2000 um 910.000,00 S wieder veräußerte. Der Veräußerungserlös wurde auf dem Girokonto der Berufungswerberin gutgeschrieben. In ihrer Berufung führt die Berufungswerberin aus, dass sie sich diesen Betrag jedenfalls erspart habe und der Erlös aus dem Wertpapierverkauf schließlich in die Finanzierung des Hausbaues eingeflossen sei. ad Punkt 2) Finanzierung Eigenheim Die Berufungswerberin hat das Grundstück, auf dem sie in der Folge ihr Wohnhaus errichtete, mit Kaufvertrag vom 31. Juli 1999 um einen Kaufpreis von 394.200,00 S erworben. Baubeginn war im September 1999, die Bauführerbescheinigung für die Endbeschau wurde am 31. August 2000 ausgestellt. Das Finanzamt ermittelte die Höhe der Errichtungskosten an Hand der vorliegenden Rechnungen, welche im Zuge der Hausdurchsuchung beschlagnahmt worden waren, mit rund 11,1 Mio. Schilling. Zusammen mit den Grundstücksanschaffungskosten wurden die Aufwendungen für die Finanzierung des Wohnhauses folglich mit insgesamt 11,5 Mio. Schilling angesetzt. Im Zuge des o.a. gerichtlichen Strafverfahrens vor dem Landesgericht wurde der Sachverständige Dr. Kl. mit der Erstellung eines Gutachtens betraut. Laut diesem Gutachten zu Gz.: LGL., Tz. 177, betrugen die Kosten für den Hausbau zusammengefasst an Hand der vorliegenden Rechnungen 13,558.489,15 S. Nach Hinzurechnung der Anschaffungskosten für das Grundstück in Höhe von 394.200,00 S stellte der Gutachter Gesamtaufwendungen für das Wohnhaus incl. Einrichtung der Berufungswerberin in Höhe von 13,957.521,15 S fest. Zu ihren Vermögensverhältnissen befragt, gab die Bw. noch anlässlich der Beschuldigteneinvernahme (AB Oz. 41/311) vor der Untersuchungsrichterin am 15. Jänner 2002, an, Eigentümerin eines Einfamilienhauses im Wert von rund 10 bis 12 Mio. Schilling zu sein. Im Prüfungsverfahren wurden diese Kosten von der Berufungswerberin offensichtlich nicht bestritten und wurden auch in der Niederschrift über die Schlussbesprechung vom 24. Februar 2003 keine Einwendungen dagegen vorgebracht. Laut einem von der Finanzlandesdirektion für Steiermark in Auftrag gegebenen Gutachten des Sachverständigen Dipl. Ing. H.B. vom 27. Dezember 2001 wurde der Verkehrswert der Liegenschaft mit rund 7 Mio. Schilling geschätzt. In einer Stellungnahme zum Gutachten Dris. Kl. (vorgelegt am 14. Oktober 2005 im Verfahren über die Berufung gegen den Bescheid betreffend die Abweisung eines Antrages auf Aussetzung) wurden unter Punkt 12.2 schließlich nach Überprüfung der beschlagnahmten Belege durch die Berufungswerberin Gesamtaufwendungen für das Haus in Höhe von 11,392.000,00 S als richtig anerkannt. Hinsichtlich der Differenzsumme von 2,565.680,00 S wurde behauptet, dass diese auf Rechnungen beruhten, die nichts mit dem Hausbau der Berufungswerberin zu tun hätten. Vielmehr seien beim Addieren der losen Belege Anbote und Rechnungen vermischt worden. Bezüglich einer Reihe von Möbelrechnungen und diverser anderer Anschaffungen wurde vorgebracht, dass es sich zum Teil um Anschaffungen für die Tochter der Berufungswerberin bzw. für das Unternehmen W.T. handle. ad 3) Lebensversicherung Die Berufungswerberin ist Begünstigte aus der Lebensversicherung Polizze Nr.: xyx bei der WS Versicherung AG. Aus diesem Versicherungsverhältnis hat die Berufungswerberin durch die Einmalzahlung eines Betrages von 6 Mio. Schilling am 6. Februar 2001 den Anspruch auf Auszahlung einer Rente von 25.410,00 S ab 1. März 2001, monatlich im nachhinein auf Lebensdauer erworben. Zur Frage der Herkunft dieser Mittel haben sowohl die Berufungswerberin als auch W.T. wiederholt im Zuge der finanzstrafrechtlichen Ermittlungen Stellung genommen und zum Teil einander widersprechende Erklärungen abgegeben (diesbezüglich wird auch auf die Ausführungen im Gutachten Dris. Kl. im Strafverfahren LandesgerichtfürStrafsachen, Tz. 144 f, verwiesen): So gab die Berufungswerberin zur Herkunft des Betrages von 6 Mio. Schilling in ihrer Vernehmung am 17. Dezember 2001 (AB Oz. 40/305) an, der Betrag stamme aus einem Darlehen der V - Stiftung. Sie habe einen Darlehensvertrag unterzeichnet, der per Post an ihre Privatadresse gekommen sei. Nach Unterfertigung habe sie den Vertrag W.T. übergeben. Eine Durchschrift des Vertrages habe sie nicht und sei die ursprüngliche Rückzahlungsverpflichtung mit monatlich S 10.000,00 - beginnend ab Jänner 2002 vereinbart worden. In einer weiteren Vernehmung am 15. Jänner 2002 (AB Oz. 41/311) versicherte die Berufungswerberin abermals, einen Darlehensvertrag mit der Stiftung unterschrieben zu haben. Diesen Vertrag sei ihr von W.T. persönlich zu Hause vorbeigebracht worden und habe sie danach das unterfertigte Original nach Vaduz geschickt. Sie selber sei nicht mehr im Besitz dieser Vereinbarung bzw. könne sie auch keine Kopie finden, da so viele Unterlagen mitgenommenen worden seien. Auf Grund eines Vorhaltes des Finanzamtes legte die Berufungswerberin im Oktober 2005 die Kopie einer Kopie einer Darlehensvereinbarung vom 16. Februar 2001 mit der Stiftung als Darlehensgeberin und der Berufungswerberin als Darlehensnehmerin vor (AB Oz. 67/519). Diese Urkunde war von keinem der beiden Vertragsteile unterfertigt. Nach dem Inhalt dieser Urkunde räumte die Stiftung der Berufungswerberin ein Darlehen über 6.000.000,00 S ein und sei die Berufungswerberin verpflichtet, jährlich 270.000,00 S ab dem 31. Dezember 2003 zurückzahlen. Das Darlehen sei ab dem Datum der Auszahlung mit 3% zu verzinsen und sei der Zins in den berechneten Amortisationsraten inbegriffen. Das Darlehen werde ab dem 1. März 2001 mit einer Laufzeit von längstens 321 Monaten gewährt und sei somit spätestens zum 31. Dezember 2026 amortisiert. Zur Untermauerung ihres Standpunktes legte die Berufungswerberin weiters eine Kopie des Vernehmungsprotokolls (AB Oz. 64/469) als Beschuldigte vor dem Landesgericht L. vom 15. Jänner 2002 vor. Darin sagte die Berufungswerberin aus (siehe Seite 10), dass sie den strittigen Betrag in Höhe von 6 Mio. Schilling, den sie in die Pensionsvorsorge eingezahlt habe, als Kredit von der Stiftung erhalten habe. Über Vorhalt der Aussage des W.T. , dass dieser persönlich der Kreditgeber dieser 6 Mio. Schilling gewesen sei (siehe Vernehmung des W.T. als Beschuldigter vom 11. Jänner 2001, Landesgericht L. (AB Oz. 102/949) gab die Berufungswerberin zu Protokoll, dass sie sich das nicht vorstellen könne, da sie eine Kreditvereinbarung mit der Stiftung unterschrieben habe. Neuerlich gab die Berufungswerberin an, dass sie bereits auf Grund einer mündlichen Vereinbarung eine Kreditschuld über rund 4 bis 5 Mio. Schilling gegenüber W.T. persönlich habe. In einer Vernehmung am 11. Jänner 2002 (AB Oz. 102/949) erklärte W.T. zur Frage der Herkunft der Mittel für den Einmalerlag in die Pensionsversicherung der Berufungswerberin, er habe sowohl der Berufungswerberin als auch seiner derzeitigen Lebensgefährtin I.P. jeweils 6 Mio. Schilling für die Einzahlung in eine Pensionsversicherung kreditiert und zwar aus seinen Einkünften aus der W.T. GmbH. Er sei damals berechtigt gewesen, diese 12 Mio. Schilling aus der W.T. GmbH zu entnehmen, da sämtliche Gelder aus der Umgründung erst am 14. November 2001 in die Stiftung eingebracht worden seien. Die Angaben der Berufungswerberin und I.P., wonach sie schriftliche Darlehensverträge mit der Stiftung abgeschlossen hätten, seien falsch. Die beiden hätten ihm nur Empfangsbestätigungen ausgestellt. In einer weiteren Einvernahme am 21. Jänner 2002 (AB Oz. 102/957) gab W.T. an, er habe einen Wirtschaftstreuhänder (glaublich im Jänner, Februar oder März 2001) beauftragt, 14 bis 15 Mio. Schilling von seinem Konto bei der CS (Anmerkung: St.Gallen/Schweiz), lautend auf W.T. zu beheben und ihm den Betrag in Österreich zu übergeben. Der Wirtschaftstreuhänder habe W.T. das Geld in dessen Büro in einem Plastiksackerl übergeben. In diesem Plastiksackerl hätten sich in Plastik eingeschweißte Banknotenbündel befunden und zwar in 5.000 und 1.000 Schillingscheinen. Im Laufe der nächsten Tage habe er davon jeweils 6 Mio. Schilling an I.P. und die Berufungswerberin übergeben. Diese hätten in der Folge diese Mittel in eine Pensionsversicherung einbezahlt. Die Übernahme des Geldes habe er sich von beiden auf einem Zettel, handgeschrieben und formlos bestätigen lassen. Ergänzend habe er darauf angeführt: "Darlehensvertrag mit Stiftung kommt erst später". Diesen Zettel könne er aber nicht mehr finden. Anlässlich einer weiteren Vernehmung am 10. Juni 2003 vor der Untersuchungsrichterin gab W.T. an, er habe den unterfertigten Darlehensvertrag zu Hause aufbewahrt und sei dieser offensichtlich im Zuge der Hausdurchsuchung beschlagnahmt worden. Die Berufungswerberin legte im Berufungsverfahren der Vorhaltsbeantwortung vom 25. August 2003 außerdem ein Schreiben der Stiftung (AB Oz. 63/467) vom 23. Mai 2003 vor, wonach die Stiftung im Jänner/Februar 2001 wegen Anlagestrategien mit W.T. in Verbindung gestanden sei. Kryptisch wird darin ausgeführt, dass auf Grund der Tatsache, dass W.T. schon einmal eine Ausschüttung erhalten habe, die Stiftung gegen eine Perpetuierung der Treuhandanlagen über den Zeitraum des Abschlusses der Umgründungen hinaus gewesen sei. Aus diesem Grunde würde hingegen nichts Grundsätzliches gegen eine Darlehensvereinbarung mit der Berufungswerberin sprechen. Im Raum sei schließlich eine neue Lösung gestanden, wofür die Stiftung einen Darlehensvertrag ausgefertigt habe, der der Stiftung allerdings in nicht unterschriebener Form vorliege. Weiters wurde in einem von der Berufungswerberin unterfertigten, als "Rechtfertigung" bezeichneten Schreiben (AB Oz. 66/507), weitwändig unter der Darstellung einer Reihe von Umgründungsvorgängen im Unternehmensbereich des W.T. ausgeführt, warum der für die Finanzierung einer Lebensversicherung verwendete Betrag ein Darlehen von der Stiftung an die Berufungswerberin sei und W.T. über diesen Betrag gar nicht verfügen habe dürfen, da diese Gelder Stiftungsvermögen gewesen seien. Unter Tz. 154 ff des Gutachtens Dris. Kl. wurden die in der vorgelegten Darlehensurkunde vereinbarten Rückzahlungsbedingungen rechnerisch analysiert. Dieses Darlehen sollte beginnend mit 1. Jänner 2004 (laut Vertrag) bis 31.12.2026 (das sind 23 Jahre) mit jährlichen Raten von S 270.000,00 vollständig amortisiert sein. Danach würde, ausgehend von der laut Urkunde festgelegten maximalen Vertragsdauer von 321 Monaten und 3% Verzinsung nach der letzten Ratenzahlung am 1. Jänner 2027 noch eine offene Verbindlichkeit in Höhe von 2,622.763,27 S aushaften. Bei Rückzahlung von monatlichen Raten á 22.500,00 S würden zum 31.12.2027 sogar noch 2,818.552,39 S aushaften. Würde unter den gegebenen Rückzahlungsbedingungen eine über die Vertragsdauer von 321 Monaten hinausgehende gänzliche Darlehensrückzahlung angenommen, so wäre das Darlehen bei der Annahme von Jahresraten mit einer Restzahlung von 68.669,77 am 1. Jänner 2039 und bei der Annahme von Monatsraten erst nach 36,5 Jahren, also im Jahr 2040 getilgt. Die Berufungswerberin wäre zu diesem Zeitpunkt 82 Jahre alt. Die Höhe der Raten unter sonst gleich bleibenden Bedingungen müsste danach 343.965,53 S betragen, damit die Rückzahlung innerhalb von 24 Jahren möglich wäre. Zur V Stiftung ist auszuführen: Die Stiftung ist eine Liechtensteinische Stiftung, die am 30. Juni 1995 gegründet wurde. Im Zuge der Hausdurchsuchungen wurden die mit der Errichtung der Stiftung im Zusammenhang stehenden Treuhandverträge und Beistatuten gefunden. Mit Treuhand-Auftrag vom 30. Juni 1995 erteilte W.T. den Auftrag zur Gründung der Stiftung. Am selben Tag wurde die Stiftungsurkunde errichtet. Als Stifterin und Repräsentantin wurde eine Liechtensteinische Treuhandgesellschaft in Vaduz eingetragen. Aus dem Treuhandvertrag geht hervor, dass der Zweck der Stiftung die Verwaltung und die Anlage des Vermögens des Begünstigten ist, die Familienstiftung jedoch in keiner Weise ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreibt. Laut dem Beistatut vom 8. August 1995 war W.T. Erstbegünstigter am gesamten Ertrag und Vermögen der Stiftung sowie an einem allfälligen Liquidationserlös ohne Einschränkung auf Lebenszeit. Laut Treuhandvertrag hat die Stiftung eine Domizilstelle und ist dafür eine Repräsentanzgebühr zu entrichten. Laut diesem Beistatut sind die beiden Kinder des W.T. Zweitbegünstigte nach dem Ableben des W.T. und die Berufungswerberin sowie I.P. Drittbegünstigte. Im Zuge eines anderen Berufungsverfahrens wurde im Oktober 2005 ein geändertes Beistatut - datiert mit 30. April 2003 - vorgelegt. Demzufolge sind nunmehr die beiden Kinder des W.T. Erstbegünstigte und nach deren Ableben sollen deren Mütter, nämlich die Berufungswerberin und I.P. in deren Rechte eintreten. Das Beistatut ist zu Lebzeiten des Stifters W.T. widerruflich, doch sei es ausgeschlossen, dass W.T. jemals selbst Begünstigter werden kann. Die gesellschaftsrechtliche Chronologie im Umfeld der Stiftung stellt sich wie folgt dar: Das operative Unternehmen W.T. GmbH & Co. KG (letzte Kommanditistin die Stiftung zu 100%, Komplementär die W.T. GmbH [deren letzte Alleingesellschafterin wiederum die Stiftung]) wurde mit Einbringungsvertrag vom 29. August 2000 in die W.T. GmbH eingebracht. Die W.T. GmbH & Co. KG wurde im Zuge dessen aufgelöst und gelöscht. Am selben Tag wurde in einem zweiten Einbringungsvorgang der Teilbetrieb (Isolierbetrieb) der W.T. GmbH in die neu gegründete Tatschl Isolierungen GmbH - zu diesem Zeitpunkt war die Stiftung mit 34.000,00 € und W.T. mit 1.000,00 € an deren Stammkapital beteiligt - eingebracht. Gemäß Punkt 2.) des Einbringungsvertrages wurden ausdrücklich nicht eingebracht: der Kassen- und Scheckbestand und Guthaben bei Kreditinstituten im Gesamtbetrag von 49.603.285,87 S sowie der Teilbetrieb "Erzeugung und Verkauf von AM". Mit Abtretungsvertrag vom 31. Oktober 2000 verkaufte die Stiftung schließlich sämtliche Anteile an der TISO GmbH. Nach einer weiteren Umwandlung (Vertrag vom 29. Jänner 2001) der TISO GmbH und gleichzeitiger Errichtung der Personengesellschaft TISO GmbH & Co. KG, führte diese letztendlich den ursprünglich operativen Betrieb der W.T. GmbH weiter. In der W.T. GmbH befand sich danach noch der Teilbetrieb Erzeugung sowie ein Guthaben in Form eines Sparguthabens in Höhe von rund 50 Mio. Schilling. In der Folge wurden mit Einbringungsvertrag vom 27. September 2001 die restlichen Teile der W.T. GmbH in die neu gegründete Erzeugung GmbH eingebracht, diese wiederum in die Erzeugung GmbH & Co. KEG umgewandelt. Kommanditistin dieser KEG war wiederum zu 100% die Stiftung. Zur Stiftung ist noch auszuführen, dass im Zuge der Schlussbesprechung über das Ergebnis der Betriebsprüfung bei der W.T. GmbH & Co. KG für den Prüfungszeitraum 1990 bis einschließlich 1998 festgestellt und von W.T. außer Streit gestellt wurde, dass in Wahrheit W.T. die alleinige Verfügungsberechtigung über die KG-Anteile der Stiftung hatte, und wurden ihm unbestritten somit sämtliche Gewinnanteile zugerechnet (AB Oz. 101/913). Nach der bereits angeführten, als "Rechtfertigung" (AB Oz. 66/507) bezeichneten Beilage zur Vorhaltsbeantwortung vom 25. August 2003 (AB Oz. 61/459), und den Ausführungen des W.T. in der Berufung vom 25. August 2003 gegen den Solidarschuldbescheid vom 25. Juli 2003 des Finanzamtes Graz-Umgebung, mit dem er als Solidarschuldner für die strittige Schenkungssteuer in Anspruch genommen worden war, stellte sich die Zielsetzung dieser Umgründungsvorgänge wie folgt dar: Die Stiftung habe unter Inanspruchnahme steuerlicher Begünstigungen faktisch ihr Unternehmen um einen Fixkaufpreis von 50 Mio. Schilling und einen variablen Kaufpreis von 30 Mio. Schilling an eine Käufergruppe veräußert. Das zurückbehaltene Sparbuch mit einem Guthaben in Höhe von 50 Mio. Schilling habe als Sicherheit für ein Kreditverhältnis der TISO GmbH bei der Sparkasse K gedient. Durch die Bezahlung des fixen Kaufpreises von einer Käufergruppe sei dieses Sparbuch als Sicherheit frei geworden. Durch die Setzung dieser steuerlich begünstigten Umgründungsschritte sei beabsichtigt gewesen, im Jahr 2001, nach Vorliegen des Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2000, nach Umwandlung der W.T. GmbH in eine Kommanditerwerbsgesellschaft, die Möglichkeit zu schaffen, das in dieser Kommanditerwerbsgesellschaft befindliche Sparbuch mit einer Einlage von rund 50 Mio. Schilling steuerfrei an die 100% Kommanditistin, nämlich die Stiftung, auszufolgen. Infolge dessen sei das Sparbuch bei der Sparkasse K aufgelöst und das Guthaben auf ein Konto der Stiftung bei der CS überwiesen worden. Da die entsprechenden Registrierungen damals noch nicht durchgeführt gewesen seien, sei man übereingekommen, dass W.T. diesen Betrag treuhändig für die Stiftung halten solle. Anfang Jänner 2001 seien zur Veranlagung dieses Geldes diverse Wertpapiere angekauft worden. Wegen massiver Kursverluste (10%) in relativ kurzer Zeit, seien alternative Veranlagungsformen überprüft worden. Man sei daher zur Überzeugung gelangt, dass eine konservative Veranlagung in einer österreichischen Lebensversicherung sinnvoller sei. Nach Kontakt mit dem Stiftungsvorstand sei man übereingekommen, je einen Betrag von 6 Mio. Schilling an I.P. und die Berufungswerberin als Darlehen zum Abschluss zweier Lebensversicherungen bei der WS Versicherung AG einzuräumen. In weiterer Folge seien Darlehensverträge nach S. übermittelt worden und von I.P. sowie der Berufungswerberin unterfertigt worden. Diese Darlehensverträge seien im Juni 2001 beschlagnahmt worden und aus welchen Gründen auch immer unauffindbar. Nach Überweisung des Sparguthabens von der Sparkasse der Stadt K am 29. Dezember 2000 auf ein Konto der Stiftung bei der CS wurde ein Betrag von 5,400.000,00 Schweizer Franken wiederum auf ein neu eröffnetes Konto des W.T. bei der CS, St. Gallen überwiesen. Mit Schreiben vom 21. September 2004 wurde dem Finanzamt eine Kopie eines Überweisungsbeleges über die Rückzahlung der erste Jahresrate zur Tilgung des Darlehens der V - Stiftung vorgelegt. Diesem Beleg ist die Überweisung eines Betrages in Höhe von 19.676,53 € vom 10. Mai 2004 durch die Berufungswerberin an die V - Stiftung zu entnehmen. Als Zahlungsgrund wurde "1. Rate 2004 Darlehen Rückzahlung" angeführt. Mit Schreiben vom 22. Mai 2005 wurde die Berufung mit dem Hinweis auf ein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 2. März 2005, G 104/04-6 mit welchem der Gerichtshof die Wortfolge "eine Schenkung widerrufen wurde und deshalb" im § 33 lit. a ErbStG 1955 aufgehoben hat, ergänzt. Auf Grund dieser Entscheidung sei die Erbschaftssteuer zu erstatten, insoweit ein Geschenk herausgegeben werden musste. Im vorliegenden Fall sei strittig, ob die Hingabe des Darlehens der V - Stiftung als Darlehen oder als Schenkung zu qualifizieren sei. Die Berufungswerberin ist der Auffassung, lediglich einen Darlehensvertrag abgeschlossen zu haben, weshalb keine Bereicherung stattgefunden habe. Zum Nachweis, dass W.T. über den Betrag von rund 50 Mio. Schilling (5,400.000,00 Schweizer Franken), welchen die Stiftung auf sein Konto überwiesen hat, nicht verfügungsberechtigt gewesen sei, da es sich laut Berufungswerberin um Gelder der Stiftung handelte, die W.T. treuhändig für die Stiftung gehalten habe, legte die Berufungswerberin im Oktober 2005 ein so genanntes "Sicherungsbot" des Fürstlichen Landgerichtes des Fürstentums Liechtenstein vom 31. März 2003, mit der Stiftung als Sicherungswerberin und W.T. als Sicherungsgegner vor. Nach dem Inhalt dieser Urkunde wurde dem Sicherungsgegner W.T. verboten, bis zu einem Betrag von 1 Mio. Euro über sein Guthaben und Ansprüche bei der S Bank (Liechtenstein) AG, in welcher Art auch immer zu verfügen. Die Stiftung legte in diesem Verfahren die umgründungsgegenständlichen Verträge aus den oa. Umgründungsvorgängen und eine Treuhanderklärung des W.T. vom 28. Dezember 2000 vor. Laut dieser Treuhanderklärung sollte W.T. einen Betrag von 5,400.000,00 Schweizer Franken von der Stiftung erhalten. Diesen Betrag empfange er anstelle der Stiftung von der W.T. GmbH aus Sicherheitsgründen. Dieser Betrag wurde allerdings von der Stiftung an W.T. ausbezahlt. W.T. erklärte darin, diesen Betrag bis zur Unterzeichnung der Verträge zwischen der Stiftung und der W.T. GmbH treuhändig für die Stiftung zu halten. Begründet wurde diese Vorgangsweise damit, dass die Stiftung auf Grund diverser Umgründungen und dem Verkauf von Anlagevermögen der W.T. GmbH 3,616.000,00 Euro erhalten sollte. Diese Gelder sollten der Sicherungswerberin aber erst nach dem Zustandekommen der Verträge zufließen. Deshalb sei die genannte Treuhanderklärung von W.T. abgegeben worden und man habe das der Stiftung bereits zugeflossene Geld auf ein neu einzurichtendes Konto des Sicherungsgegners überwiesen. In der Folge habe die Stiftung am 3. Jänner 2001 den Gesamtbetrag von 3,616.000,00 Euro in zwei Tranchen in Höhe von 1,866.000,00 Euro und 1,750.000,00 Euro auf das Konto des W.T. bei der CS überwiesen. Die Sicherungswerberin habe bis zum Abschluss der Verträge keinen Anspruch auf diese Gelder gehabt. Hintergrund des Treuhandvertrages seien Umgründungen und der Verkauf von Anlagevermögen der W.T. GmbH an eine andere Gesellschaft gewesen. Es sei an sich vereinbart worden, diesen Betrag auf ein Konto der Tochtergesellschaft, W.T. GmbH, bei einer schweizerischen Bank zu überweisen. Wegen der zeitlichen Dringlichkeit sei aber ein Konto bei der CS, St. Gallen und anschließend bei der S Bank (Liechtenstein) AG auf den Namen des Sicherungsgegners, W.T., eröffnet worden. Am 25. September 2001 seien die letzten Verträge zwischen der Stiftung und der W.T. GmbH abgeschlossen worden und habe schließlich die Stiftung W.T. wiederholt zur Rückzahlung der überwiesenen Beträge aufgefordert. Der Sicherungsgegner habe dem aber keine Folge geleistet, weshalb die Erwirkung dieses Sicherungsbotes erforderlich gewesen sei. Nach Ansicht der Berufungswerberin habe also W.T. über die ihm von der Stiftung zugeflossenen Gelder nicht disponieren können und habe er daher auch nicht im Schenkungswege darüber verfügen können. Zum Nachweis der Darlehenstilgung des strittigen Darlehens von der V - Stiftung wurde schließlich am 2. Jänner 2006 eine Kopie eines weiteren Rückzahlungsbeleges vom 6. Dezember 2005 vorgelegt. An die Stiftung ging demnach ein Betrag von € 291.663,99. Als Verwendungszweck wurde "Rückzahlung Darlehen H" angeführt. In der mündlichen Verhandlung am 21. März 2006 vor dem Berufungssenat bezifferte der Vertreter der Berufungswerberin die Anschaffungskosten für das von der Berufungswerberin errichtete Wohnhaus (incl. Grundstück) mit S 11,392.000,00. Zu den Zuordnungs- und Rechenfehlern des Sachverständigen sei bereits ausführlich Stellung genommen worden. Aus der von W.T. gegenüber dem Landesgericht L. abgegebenen Stellungnahme würde sich ergeben, dass keine Schenkung zwischen W.T. und der Berufungswerberin vorliege. Zur Frage der Existenz einer unterfertigten Darlehensurkunde zwischen der Stiftung und der Berufungswerberin führte der Vertreter aus, dass es sehr wohl eine beidseitig unterschriebene Urkunde gebe, die im Besitz der Stiftung sein müsste. Die Einvernahme des Stiftungsvorstandes zu diesem Thema wurde daher beantragt. Die Berufungswerberin sei lediglich im Besitz einer Kopie der Darlehensurkunde gewesen. Die am 6. Dezember 2005 erfolgte Darlehensrückzahlung in Höhe von € 291.663,99 wurde mit der Realisierung des Lebensversicherungsvertrages bei der Wiener Städtischen Versicherung begründet. Dem Berufungssenat wurde gleichzeitig ein Schreiben der WS Versicherung AG vom 1. Dezember 2005 vorgelegt, wonach sich ein Nettoerlös (Rückkaufswert abzüglich der Versicherungssteuer) in Höhe von € 291.663,99 ergibt.

Normen und Schlagworte

Erstattungnachträgliche WertänderungenDarlehen oder Schenkung

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
Geschäftszahl
RV/0090-G/04
Stammnummer
21843
Gültig
21.03.2006 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF