Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0437-I/02
Schenkung neugebildetes Grundstück, besonderer Einheitswert
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0437-I/02vom 11.03.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Erst durch die Abtrennung und Neubildung des geschenkten Grundstückes vom ursprünglichen Gesamtgutsbestand im Zuge der Übertragung hat sich ein Anlass zur Nachfeststellung gemäß § 22 Bewertungsgesetz zum nachfolgenden 1. Jänner ergeben. Da somit keine Änderung zwischen dem unmittelbar vorausgegangenen Feststellungszeitpunkt und dem Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld eingetreten ist, liegen die Voraussetzungen für die Feststellung eines besonderen Einheitswertes nicht vor.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Dr. Reinhold Wolf gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck, vertreten durch
AR Wolfgang Decker, betreffend Schenkungssteuer vom 23. Mai 2002
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Entscheidungsgründe
Laut Schenkungsvertrag vom 2. Mai 2002 schenkte
die Bw ihrem Sohn DI A. W. das unverbaute neu gebildete Gst 233/6 der
Liegenschaft EZ 1143 GB R. mit einem Ausmaß von 948
m2. Dieses
Grundstück bildete einen Teil des Gst 233/4 im Ausmaß von 1.812
m2, das nach
Maßgabe der Vermessungsurkunde GZL XY in das Gst 233/4 mit 864
m2 und Gst 233/6 mit
948 m2 geteilt worden
ist. Der steuerliche Einheitswert des Gst 233/4 mit
1.812 m2 wurde
vom Finanzamt X mit € 62.062,60 festgestellt. Sämtliche mit der
Errichtung und Durchführung dieses Vertrages verbundenen Kosten,
Gebühren und Steuern waren von der Geschenkgeberin zu tragen.
Hiefür setzte das Finanzamt Innsbruck der Bw mit
Bescheid vom 23. Mai 2002 die Schenkungssteuer wie folgt fest:
"steuerlich maßgeblicher Wert der
Grundstücke EW 62.062,60 : 1812
m2 x 948
m2 = 32.469,84 x 3 =
97.419,52 abgerundet € 97.410,00, abzüglich Freibetrag
gemäß
§ 14 Abs. 1 Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz
(ErbStG), BGBl. 141/1955 idgF, = - € 2.200,00, somit ein Erwerb von
€ 95.210,00. Die Schenkungssteuer für diesen Erwerb
beträgt: gemäß
§ 8 Abs. 1 ErbStG (StKl I) 6 % vom Erwerb in
Höhe von € 95.210,00, das sind € 5.712,60, zuzüglich
gemäß
§ 8 Abs. 4 ErbStG 2 % vom steuerlich
maßgeblichen Wert der Grundstücke in Höhe von € 97.410,00,
das sind € 1.948,20, ergibt gesamt €
7.660,80. Da diese
Steuer gemäß
§ 10 ErbStG zum Erwerb hinzuzurechnen ist, ergibt
sich der steuerliche Erwerb daher mit abgerundet € 102.870, wovon die
Schenkungssteuer wie folgt bemessen wird: gemäß
§ 8 Abs.
1 ErbStG (StKl I) 6 % vom steuerpflichtigen Erwerb in Höhe von
€ 102.870,00, das sind € 6.172,20, zuzüglich
gemäß
§ 8 Abs. 4 ErbStG 2 % vom steuerlich maßgeblichen
Wert der Grundstücke in Höhe von € 97.410,00, das sind €
1.948,20, sohin insgesamt an Schenkungssteuer ein Betrag von
€ 8.120,40".
Gegen diesen Bescheid wurde gegenständliche Berufung
eingebracht mit der Begründung, bei der Bemessungsgrundlage sei
hinsichtlich des unverbauten Gst 233/6 nicht vom anteiligen Einheitswert des Gst
233/4 auszugehen. Der Einheitswertmitteilung des Finanzamtes X vom 28. Mai
2002 sei zu entnehmen, dass der steuerliche Einheitswert des
Schenkungsgrundstückes Gst 233/6 € 26.400,00 betrage. Unter
Berücksichtung des 3-fachen Einheitswertes von € 79.200,00 ergebe sich
eine Schenkungssteuer von € 6.576,20.
Die abweisende Berufungsvorentscheidung vom 18. Juli
2002 begründete das Finanzamt dahingehend, im Rahmen der
Schenkungssteuerbemessung sei im Sinne des § 19 ErbStG der zuletzt
festgestellte Einheitswert maßgebend. Der VwGH habe weiters im Erkenntnis
vom 25.4.1968, 1814/67, festgestellt, dass Änderungen, die erst
durch den abgabepflichtigen Vorgang
entstehen, zu keiner Stichtagsbewertung berechtigen. Im Beschwerdefall
hätte die Abtrennung des geschenkten Grundstückes von dem Gutsbestand,
zu dem es bisher gehörte, den Anlass zu einer Nachfeststellung geben
können, welche aber auf den 1. Jänner des Jahres, das der
Begründung der neuen wirtschaftlichen Einheit folge, vorzunehmen wäre.
Die Bemessung der Schenkungssteuer richte sich daher im Berufungsfall
ausschließlich nach dem anteiligen Einheitswert, der zuletzt hinsichtlich
der Gesamtliegenschaft festgestellt worden sei.
Im Vorlageantrag vom 25. Juli 2002 beantragte die Bw
die Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde II.
Instanz.
Die Einsichtnahme in den Einheitswertakt EW-AZ XY des
Finanzamtes X hat ergeben, dass der Einheitswert des Grundstückes 233/4
(Mietwohngrundstück) mit 1.812
m2 zum
1. Jänner 1983 mit S 854.000 (= € 62.062,60) festgestellt
worden ist.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 19 Abs.
2 erster Satz ErbStG ist für inländisches land- und
forstwirtschaftliches Vermögen, für inländisches
Grundvermögen und für inländische Betriebsgrundstücke das
Dreifache des Einheitswertes maßgebend, der nach den Vorschriften des
Zweiten Teiles des Bewertungsgesetzes (Besondere Bewertungsvorschriften) auf den
dem Entstehen der Steuerschuld unmittelbar vorausgegangenen
Feststellungszeitpunkt festgestellt ist oder festgestellt wird.
Haben sich gemäß Abs. 3 derselben Gesetzesstelle
in den Fällen des Abs. 2 die Verhältnisse
zwischen dem unmittelbar
vorausgegangenen Feststellungszeitpunkt und dem Zeitpunkt des Entstehens der
Steuerschuld dergestalt geändert, dass nach den Vorschriften des
Bewertungsgesetzes die Voraussetzungen für eine Wertfortschreibung oder
eine Artfortschreibung gegeben sind, so ist auf den Zeitpunkt des Entstehens der
Steuerschuld ein besonderer Einheitswert festzustellen. In diesem Fall ist das
Dreifache des besonderen Einheitswertes maßgebend.Im gegenständlichen
Berufungsfall besteht allein Streit darüber, ob das Finanzamt zu Recht bei
der Schenkungssteuerbemessung vom anteiligen zuletzt festgestellten Einheitswert
des Gst 233/4 ausgegangen ist. Die Bw bestreitet dies mit den in der Berufung
dargelegten Ausführungen.
Kommt es anlässlich der Schenkung eines
Grundstückes zu seiner Abtrennung vom ursprünglichen Gesamtgutsbestand
und ergibt sich erst dadurch ein Anlass
zu einer Nachfeststellung des Einheitswertes gemäß
§ 22
Bewertungsgesetz, so ist die Abgabenbehörde nicht berechtigt, einen
besonderen Einheitswert gemäß
§ 19 Abs. 3 ErbStG festzusetzen.
Eine solche wäre aber nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle nur auf den 1.
Jänner des Jahres, das der Begründung der neuen wirtschaftlichen
Einheit folgt, vorzunehmen. Umstände, die sich erst
durch die Übertragung des
strittigen Grundstückes ergeben, können nicht zur Feststellung eines
"besonderen Einheitswertes" führen, weil die betreffende Änderung
nicht zwischen dem unmittelbar vorausgegangenen Feststellungszeitpunkt und dem
Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld eingetreten sind (vgl. VwGH 25.4.1968,
1814/67).
Mit Schenkungsvertrag vom 2. Mai 2002 hat die Bw ihrem
Sohn DI A. W. das unverbaute neu gebildete Gst 233/6 der Liegenschaft EZ 1143 GB
R. mit einem Ausmaß von 948
m2 geschenkt. Dieses
Grundstück bildete einen Teil des Gst 233/4 im Ausmaß von 1.812
m2, das nach
Maßgabe der Vermessungsurkunde GZL XY in das Gst 233/4 mit 864
m2 und Gst 233/6 mit
948 m2 geteilt worden
ist.
Die Einsichtnahme in den Einheitswertakt EW-AZ XY des
Finanzamtes X hat ergeben, dass der Einheitswert des Mietwohngrundstückes
233/4 mit 1.812 m2 zum
Stichtag 1. Jänner 1983 mit € 62.062,60 festgestellt worden ist.
Da sich die Art oder die Wertverhältnisse des gegenständlichen
Grundstückes zwischen dem vorausgegangenen Feststellungszeitpunkt zum
1. Jänner 1983 und dem Zeitpunkt des Entstehens der
Schenkungssteuerschuld hinsichtlich des gegenständlichen Erwerbsvorganges
(2. Mai 2002) nicht geändert haben, war dieser Einheitswert für
das geschenkte Gst 233/6 maßgebend. Erst durch die Abtrennung des
geschenkten Grundstückes 233/6 vom ursprünglichen Gesamtgutsbestand
233/4 ergab sich ein Anlass zur Nachfeststellung gemäß
§ 22
BewG. Die Abgabenbehörde ist aber nicht berechtigt, einen besonderen
Einheitswert hiefür gemäß
§ 19 Abs. 3 ErbStG
festzusetzen. Bei der Einheitswertmitteilung des Finanzamtes X vom 28. Mai
2002 handelt es sich lediglich um eine Mitteilung des Einheitswertes des neu
gebildeten Grundstückes 233/6, die auf Grund der Nachfeststellung
gemäß
§ 22 BewG zum 1. Jänner 2003 vorzunehmen ist.
Maßgebend ist im vorliegenden Berufungsfall aber allein der zuletzt
festgestellte Einheitswert des ursprünglichen Gst 233/4. Das Finanzamt hat
deshalb zu Recht bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für das
gegenständliche geschenkte Grundstück den anteiligen dreifachen
Einheitswert von € 97.419,52 herangezogen.
Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu
entscheiden.
Innsbruck,
11. März 2003
Normen und Schlagworte
- § 19 Abs. 2 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 22 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0437-I/02
- Stammnummer
- 3009
- Gültig
- 11.03.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF