…ständigen Aufenthalt in Österreich nachzuweisen, zumal auch das griechische Steuerrecht Einkünfte dort versteuert, wo die Einkünfte erbracht wurden und bei aktiven Erwerbseinkünften damit die Anwesenheit des Gatten der Bw. in Griechenland auch diesbezüglich berhördlicherseits bewiesen wird. Arztbesuche im Ausland sind für sich gesehen zwar kein…
…nicht ständig im Bundesgebiet auf. Laut Heiratsurkunde hätte die Bw. am 21.3.1996 geheiratet, lebe aber seit September 1999 von ihrem Gatten getrennt. Ein gemeinsamer Haushalt werde sohin nicht geführt. Da die Bw. auch keiner Beschäftigung mit einer gültigen Beschäftigungsbewilligung nachgehe, bestehe kein Anspruch…
…die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für ihre minderjährigen Kinder. Nach der gesetzlichen Regelung des § 5 Abs. 3 FLAG 1967 besteht jedoch kein Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten. Auf Grund dieser gesetzlichen…
…bzw. September 2000 schulpflichtig gewordenen Kinder die Schule in Ägypten besuchen würden, weshalb kein ständiger Aufenthalt im Bundesgebiet gegeben sei und gemäß § 5 Abs.3 FLAG 1967 kein Anspruch auf Familienbeihilfe bestehe. Die gegen den Rückforderungsbescheid vom 8. März 2002 eingebrachte Berufung begründete der Bw…
…Als Begründung wurde ausgeführt, dass kein ständiger Aufenthalt im Inland vorliegt. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 4. April 2006 das Rechtsmittel der Berufung eingebracht und darauf verwiesen, dass sich der Berufungswerber schon seit September 1997 durchgehend im Bundesgebiet aufhalte, wobei bei den letzten…
…besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten. Streit besteht gegenständlich darüber, ob der Aufenthalt der Kinder Name Tochter1 (ab September 2008), Name Tochter3 und Name Tochter2 (ab März 2009) in Stadt zum Zweck des Schulbesuches als ständiger Aufenthalt im…
…Berufungswerberin jedenfalls ab August 2007 die Voraussetzung eines mehr als sechzigmonatigen ständigen Aufenthaltes im Bundesgebiet und damit auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Den Ausführungen in den Berufungsschriftsätzen war daher vollständig zuzustimmen. Der Argumentation des Finanzamtes, dass im Gegenstandsfalle kein ständiger Aufenthalt gegeben gewesen sei…
…keine aufrechte Meldung im Bundesgebiet vor. Die Vorlage einer Bestätigung, dass der Bw. von 1989 bis 1995 die Schule in Österreich besuchte, beweist nicht den ständigen Aufenthalt des Bw. in Österreich in der Zeit vom 23.4.1996 bis 5.1.2001. Auch die im…
…anzuwenden (vgl. VwGH vom 15.1.2008, 2007/15/0170), weshalb der Aufenthalt der Asylwerberin (= Bw.) im Bundesgebiet als ständiger Aufenthalt im Sinne der o.a. gesetzlichen Bestimmung anzusehen ist. Ergänzend wird auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 7. Juni 2001, 98/15/0025…
…sodass die Aufenthalte der Bw. auch im Hinblick auf die Formulierung der Zeugin, wonach kein ständiger Aufenthalt in Österreich vorgelegen ist, keinen Rückschluss auf die (Gesamt)dauer dieser Aufenthalte in Österreich im gegebenen Zeitraum ermöglichen. Treffen mit dem Lebensgefährten in Hotels im angegebenen Zeitraum wurden…
…schulpflichtigen Kinder Kd1 und Kd2 hätten die Schule vom Juli 2006 bis März 2008 nicht in Österreich besucht, weshalb kein ständiger Aufenthalt im Bundesgebiet gegeben gewesen sei. Die Familienbeihilfe für den Zeitraum Juli 2006 bis März 2008 sei zu Unrecht angewiesen worden und daher zurückzuzahlen…
…des Finanzamtes auch keiner Erwerbstätigkeit nachgehe. Zusammenfassend sei festzustellen, dass einerseits kein ständiger Aufenthalt in Österreich vorliege und andererseits die Begründung der Bw. für den Eigenanspruch auf die Familienbeihilfe nicht nachvollziehbar sei, weshalb die Berufung abgewiesen wurde. Im Vorlageantrag führte die Bw. ergänzend aus: Gemäß …
…aber kein Zweifel darüber bestehen, dass ein sich über volle zwei Jahre erstreckender Auslandsaufenthalt eines Kindes als ständig im Sinne des § 5 Abs. 3 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 beurteilt werden muss (VwGH 20.10.1993, 91/13/0175). Zusammenfassend ergibt sich daraus, dass der ständige Aufenthalt der…
…aufhalte und (laut Berufungsvorentscheidung) kein ständiger Aufenthalt im Bundesgebiet vorliege. Bei der Antwort auf die Frage nach dem Mittelpunkt der Lebensinteressen iSd § 2 Abs. 8 FLAG kommt es jedoch nicht darauf an, ob der Aufenthalt im Bundesgebiet ein ständiger Aufenthalt ist (VwGH 24.06.2010…
…Aufenthaltsrecht. Der Tatbestand eines ständigen Aufenthaltes im Bundesgebiet kann daher von Asylwerbern nicht erfüllt werden. Daher besteht für Asylwerber, auch wenn diese sich seit mindestens 60 Kalendermonaten im Bundesgebiet aufhalten, kein Anspruch auf Familienbeihilfe, da lediglich ein vorübergehender Aufenthalt und kein ständiger Aufenthalt vorliegt. Erst…
…eine endgültige Beurteilung eines bestimmten Sachverhaltes entnommen werden. Vielmehr wird darin zunächst der allgemeine Grundsatz aufgestellt, dass für ständig im Ausland lebende Kinder ein Beihilfenanspruch ausgeschlossen wäre. Sodann wird darauf hingewiesen, dass keine ununterbrochene Anwesenheit erforderlich wäre, um einen gewöhnlichen Aufenthalt aufrecht zu erhalten. Abwesenheiten…
…den Nachweis des ständigen Aufenthaltes des Kindes im Bundesgebiet seit November 2004 (z.B. Kindergartenbestätigung, Arztbesuche, Impfpass, Mutter-Kindpass, etc.) (Der Meldezettel allein genüge nicht.), eine Bestätigung der polnischen Behörde, bis wann eine ausländische Beihilfe bezogen worden sei. Für den Fall, dass keine ausländische Beihilfe…
…3 Abs 2 (FLAG) in der Fassung vor 2006 aber einen ständigen Aufenthalt verlange, der daher von Asylwerbern nicht erfüllt werden könne. Daher bestehe für Asylwerber, auch wenn sie sich seit 60 Kalendermonaten im Bundesgebiet aufhalten, kein Anspruch auf Familienbeihilfe, Das Finanzamt erkannte zu Recht…
…Personen, die im Bundesgebiet ihren ständigen Wohnsitz haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für ihre Kinder. § 5 Abs. 4 FLAG 1967 bestimmt, dass für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten, kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht. Für die Auslegung des Begriffes "ständiger Aufenthalt" ist laut Verwaltungsgerichtshof auf …
…verneint (Begründung des Erstbescheides) bzw. den ständigen Aufenthalt des Kindes im Bundesgebiet prüft und in der Folge verneint (Begründung der Berufungsvorentscheidung), steht die Berufungswerberin auf dem Standpunkt, sie verfüge lediglich im Inland über einen Wohnsitz. Dazu steht fest, dass die Berufungswerberin jedenfalls bis Juli 2001…