Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0846-W/06
Rückforderung von Familienbeihilfe bei mehrjährigem Auslandsaufenthalt
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0846-W/06vom 29.03.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der A, geb. 30. April 19XX,
1230 Wien, Adresse, vom 23. März 2006 gegen den Bescheid des
Finanzamtes Wien 1/23 vom 3. März 2006 betreffend Rückforderung
zu Unrecht bezogener Beträge an Familienbeihilfe und
Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum 1. November 2003
bis 30. September 2005 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Frau A hatte mit ihren beiden Söhnen B, geb. 9.4.1992
und C, geb. 9.4.2001 bis Ende 2001 ihren Wohnsitz und gewöhnlichen
Aufenthalt in Österreich (Ort1). Da sich ihr Ehegatte im Rahmen seiner
Dissertation in Frankreich aufhielt, folgte die Berufungswerberin (Bw.) Anfang
des Jahres 2002 ihrem Gatten mit den zwei Kindern nach Frankreich, um den
gemeinsamen Familienverband aufrecht zu erhalten. Lt. Melderegister erfolgte die
Abmeldung in Österreich und war die Familie in weiterer Folge während
ihres Frankreichaufenthaltes in der Österreichischen Botschaft in Paris
gemeldet.
Eine in diesem Zusammenhang an das Bundesministerium
für soziale Sicherheit und Generationen gerichtete Anfrage bezüglich
des Weiterbezuges von Familienbeihilfe wurde von diesem mit Schreiben vom 17.
Jänner 2002 dahingehend beantwortet, dass
........ "Zufolge der
Schilderungen ihres konkreten Einzelfalles, dass Sie und die Kinder ihren
Ehemann anlässlich seines Studienaufenthaltes der im Zusammenhang mit
seinem Studium in Österreich steht- begleiten, um den Familienverband
aufrecht zu erhalten, und unter Berücksichtigung auch der zeitlich
begrenzten Dauer des Aufenthaltes von höchstens 24 Kalendermonaten, kann
davon ausgegangen werden, dass der Mittelpunkt der Lebensinteressen weiterhin im
Bundesgebiet ist und der Auslandsaufenthalt der Kinder ein vorübergehender
ist, und demnach weiterhin Anspruch auf Familienbeihilfe
besteht."
Die Familie blieb bis Juli 2003 in Frankreich, wo auch der
Sohn B die Schule besuchte. In weitere Folge zog die Familie samt Kindern in die
USA, da der Ehegatte der Bw. dort an einem Forschungsprojekt beteiligt ist. Die
Familie lebt nunmehr in den USA, wo Sohn B auch die Schule besucht. Lt.
Melderegister erfolgte im August 2003 die Meldung eines Nebenwohnsitzes in der
Adresse in 1XX0 Wien (Wohnsitz des Vaters der Bw.) Seit Sommer 2006 sind die
Mitglieder der Familie nicht mehr in Österreich gemeldet.
Im Zuge eines Ermittlungsverfahrens betreffend den Anspruch
auf Familienbeihilfe durch das Finanzamt gab die Bw. bekannt, die Familie habe
in den USA einen J2 Visumstatus, der einen ordentlichen Wohnsitz und den
Lebensmittelpunkt in Österreich vorsehe. Ohne diese Voraussetzungen
wären die Visa nicht genehmigt worden. Weiters bestehe ein
Dienstverhältnis der Bw. mit dem Stadtschulrat für D, die Bw. sei aber
derzeit karenziert.
Aufgrund einer E-Mail Anfrage der Bw. vom 6.2.2006 teilte
das Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen mit Schreiben
vom 10.2.2006 nach Darlegung der rechtlichen Grundlagen folgendes
mit:
"Grundsätzlich
wird daher ein Auslandsaufenthalt außerhalb des EU-Raumes bis zu sechs
Monaten vom Verwaltungsgerichtshof als unbedenklich eingestuft. Bei einem
Auslandsaufenthalt bis zu zwei Jahren ist verstärkt auf die jeweiligen
Umstände des Einzelfalles abzustellen. Darüber hinaus muss von einem
ständigen Aufenthalt außerhalb des Bundesgebietes ausgegangen
werden.
Mit den vorliegenden
Angaben aus Ihrem E-Mail kann keine abschließende Überprüfung
durchgeführt werden. Da es sich bei den angeführten Visa jedoch um
längerfristige Aufenthaltstitel handelt, wird vermutet, dass kein
ständiger Aufenthalt in Österreich mehr vorliegt.
Sie werden ersucht, sich
zur detaillierten Überprüfung Ihres Anspruches mit dem
zuständigen Finanzamt in Verbindung zu setzten."
Mit Bescheid vom 3. März 2006 forderte das Finanzamt,
nach Durchführung des in weiten Teilen über E-Mail geführten
Ermittlungsverfahrens, Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge für
den Zeitraum 1.11.2003 bis 30.9.2005 im Ausmaß von insgesamt 8.007,50
€ zurück.
Dagegen wurde von der Bw. Berufung erhoben und vorgebracht,
dass das Finanzamt die Anspruchsbestätigung des Bundesministeriums für
soziale Sicherheit und Generationen nicht berücksichtigt habe. Weiters habe
eine Anfrage bei eben diesem Ministerium ergeben, dass unter diesen besonderen
Umständen eine neuerliche detaillierte Überprüfung des Anspruches
durchzuführen sei, was aber seitens des Finanzamtes nicht erfolgt sei. Die
Anträge auf Fortzahlung der Familienbeihilfe während des Aufenthaltes
im Ausland aufgrund der die Bw. treffenden besonderen Umstände seien
jeweils rechtzeitig eingebracht worden, zuletzt im Oktober 2003 auf Empfehlung
der damals zuständigen Beamtin unter Angabe der Nebenwohnsitzadresse der
Bw. in der Adresse . Da keine Ablehnung erfolgt sei, sei der Bw. nicht erkennbar
gewesen, dass ihr keine Familienbeihilfe mehr zustehe.
Die Bw. beantrage daher unter Berücksichtigung der
Entscheidungen des Bundesministeriums für soziale Sicherheit und
Generationen, der die Bw. treffenden besonderen Umstände und der Tatsache,
dass alle Anträge stets unter der Bedingung des Auslandsaufenthaltes
eingebracht worden seien, die Aufhebung des angefochtenen
Bescheides.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 2 Abs. 1 lit. a
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) haben Personen, die im
Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch
auf Familienbeihilfe für ihre minderjährigen Kinder. Abs. 8
dieser Gesetzesstelle bestimmt, dass Personen, die sowohl im Bundesgebiet als
auch im Ausland einen Wohnsitz haben, nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe
haben, wenn sie den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen im Bundesgebiet haben.
Eine Person hat den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in dem Staat, zu dem sie
die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat.
§ 5 Abs. 3 FLAG schließt einen
Familienbeihilfenanspruch für Kinder, die sich ständig im Ausland
aufhalten grundsätzlich aus.
Gemäß
§ 26 Abs. 1 FLAG 1967
hat, wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, die entsprechenden
Beträge zurückzuzahlen, soweit der unrechtmäßige Bezug
nicht ausschließlich durch eine unrichtige Auszahlung durch eine in
§ 46 FLAG 1967 genannte Gebietskörperschaft oder
gemeinnützige Krankenanstalt verursacht worden ist.
Gemäß
§ 33 Abs. 4 Z 3
lit. a EStG 1988 steht einem Abgabepflichtigen für Kinder, die
sich ständig im Ausland aufhalten, kein Kinderabsetzbetrag zu. Wurden
Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist § 26 FLAG 1967
anzuwenden.
Der unabhängige Finanzsenat legt seiner Entscheidung
den am Beginn der Entscheidungsgründen dargestellten Geschehnisablauf zu
Grunde, der im Wesentlichen unbestritten ist und sich aus den Eingaben der Bw.
und den Unterlagen in den Verwaltungsakten ergibt.
Danach verfügte die Familie im
berufungsgegenständlichen Zeitraum über einen Wohnsitz in den USA und
in Wien. Tatsächlich wohnte die Familie in diesem Zeitraum gemeinsam in den
USA, das schluflichtige Kind besuchte dort auch die Schule. Grundlage des
Aufenthaltes in den USA war ein Visum J2 , das ist eine Visum für Ehegatten
und Kinder eines J1 Visum Inhabers (für Studenten, Assistenten, Professoren
oder Forscher). Derartige Visa werden in der Regel für ein Jahr
ausgestellt, können aber verlängert werden.
Die oben zitierte Bestimmungen des § 2
Abs. 8 in Verbindung mit § 5 Abs. 3 FLAG 1967 nennen - bei
Personen, die über zwei oder mehrere Wohnsitze verfügen - zwei
Voraussetzungen, die für das Entstehen eines Anspruches auf den
Familienbeihilfenbezug vorliegen müssen. Einerseits muss die Person, die
den Anspruch auf Familienbeihilfe stellt, den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen
im Bundesgebiet haben. Andererseits dürfen die Kinder, die den
Beihilfenanspruch vermitteln, sich nicht ständig im Ausland
aufhalten.
Es ist daher zu untersuchen, ob sich der Mittelpunkt der
Lebensinteressen der Bw. im streitgegenständlichen Zeitraum in
Österreich befunden hat. Eine Person hat nach § 2 Abs. 8
letzter Satz FLAG 1967 den Mittelpunkt der Lebensinteressen in dem Staat,
zu welchem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen
hat. Unter persönlichen sind dabei all jene Beziehungen zu verstehen, die
jemand aus in seiner Person liegenden Gründen auf Grund der Geburt, der
Staatszugehörigkeit, des Familienstandes und der Betätigungen
religiöser und kultureller Art, mit anderen Worten nach allen
Umständen, die den eigentlichen Sinn des Lebens ausmachen, an ein
bestimmtes Land binden, während den wirtschaftlichen Beziehungen nur eine
weitergehenden Zwecken dienende Funktion zukommt (vgl. VwGH 25.2.1970, 1001/69).
Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, dass die stärkste
persönliche Beziehung eines Menschen im Regelfall zu dem Ort besteht, an
dem er regelmäßig mit seiner Familie lebt, dass also der Mittelpunkt
der Lebensinteressen einer verheirateten Person regelmäßig am Ort des
Aufenthaltes ihrer Familie zu finden sein wird. Diese Annahme setzt allerdings
im Regelfall voraus, dass ein gemeinsamer Haushalt geführt wird und keine
Umstände vorliegen, die ausschlaggebende und stärkere Bindungen zu
einem anderen Ort bewirken (VwGH 30.1.1990, 89/14/0054).
Aufgrund der oben ausgeführten Grundsätze ist in
Anbetracht der Umstände, dass die Familie gemeinsam in den USA lebt und das
schulpflichtige Kind dort die Schule besucht davon auszugehen, dass im
berufungsgegenstänlichen Zeitraum der Mittelpunkt der Lebensinteressen in
den USA lag. Diesen Umständen (gemeinsamer Haushalt, Schulbesuch und Dauer
des Aufenthaltes in den USA) kommt nach Ansicht des unabhängigen
Finanzsenates insgesamt größeres Gewicht zu, als der Umstand dass die
Bw. von ihrem Arbeitgeber in Österreich karenziert war.
Aber selbst wenn man davon ausgehen würde, dass der
Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich gelegen wäre, ist
darüber hinaus Voraussetzung für die Gewährung von
Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag, dass sich die anspruchsvermittelnden
Kinder nicht ständig im Ausland aufhalten.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist
der ständige Aufenthalt im Sinne des § 5 Abs. 3
FLAG 1967 unter den Gesichtspunkten des Vorliegens eines gewöhnlichen
Aufenthaltes nach § 26 Abs. 2 BAO zu beurteilen. Danach hat
jemand den gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne der Abgabenvorschriften dort,
wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an
diesem Ort oder in diesem Land nicht nur vorübergehend verweilt. Diese
nicht auf den Mittelpunkt der Lebensinteressen abstellende Beurteilung ist nach
objektiven Kriterien zu treffen.
Ein Aufenthalt in dem genannten Sinne verlangt
grundsätzlich körperliche Anwesenheit. Daraus folgt auch, dass eine
Person nur einen gewöhnlichen Aufenthalt haben kann. Um einen
gewöhnlichen Aufenthalt aufrechtzuerhalten, ist aber keine ununterbrochene
Anwesenheit erforderlich. Abwesenheiten, die nach den Umständen des Falles
nur als vorübergehend gewollt anzusehen sind, unterbrechen nicht den
Zustand des Verweilens und daher auch nicht den gewöhnlichen Aufenthalt
(vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
20. Juni 2000, 98/15/0016, mit weiteren Nachweisen, sowie das
Erkenntnis vom 2. Juni 2004, 2001/13/0160).
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann aber
kein Zweifel darüber bestehen, dass ein sich über volle zwei Jahre
erstreckender Auslandsaufenthalt eines Kindes als ständig im Sinne des
§ 5 Abs. 3 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 beurteilt werden muss (VwGH
20.10.1993, 91/13/0175).
Zusammenfassend ergibt sich daraus, dass der ständige
Aufenthalt der beiden Kinder seit Jänner 2002 im Ausland war. Bei einem
Auslandsaufenthalt von über 3 Jahren kann schon aufgrund der langen Dauer
nicht mehr von einem bloß vorübergehenden Aufenthalt im Ausland
gesprochen werden (siehe auch die oben zitierte Judikatur des
VwGH).
Somit wurden aber die Familienbeihilfe und die
Kinderabsetzbeträge im Sinne von § 26 Abs.1 in Verbindung mit § 5
Abs. 3 FLAG und § 33 Abs. 4 Z 3 lit. a EStG 1988
im berufungsgegenständlichen Zeiraum von der Bw. zu Unrecht
bezogen.
Die Rückzahlungspflicht gemäß
§ 26
Abs. 1 FLAG trifft ausschließlich den Bezieher der Familienbeihilfe. Diese
Bestimmung normiert eine objektive Erstattungspflicht desjenigen, der die
Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat. Die Verpflichtung zur
Rückerstattung unrechtmäßiger Beihilfenbezüge ist von
subjektiven Momenten unabhängig. Entscheidend ist somit lediglich, ob der
Empfänger die Beträge zu Unrecht erhalten hat. Ob und gegebenenfalls,
wie der Bezieher die erhaltenen Beträge verwendet hat, ist unerheblich
(VwGH 15.5.1963, 904/62; 16.2.1988, 85/14/0130).
Die von der Bw. vorgebrachten Berufungsgründe
betreffen gerade subjektive Elemente wie eben das Vertrauen der Bw., dass die
Familienbeihilfe aufgrund der Auskunft des Bundesministeriums für soziale
Sicherheit und Generationen vom 17.1.2002 auch für den folgenden
Auslandsaufenthalt in den USA gewährt würde, sowie den Umstand, dass
die Familienbeihilfe und die Kinderabsetzbeträge ja auch tatsächlich
bis August bzw. September 2005 weiter gewährt wurden.
Diese Umstände sind aber - wie bereits
ausgeführt- im gegenständlichen Verfahren nicht
entscheidungswesentlich. Sie sind aber gegebenenfalls bei der Erledigung von
Anträgen auf Nachsicht der Abgabenschuld gemäß
§ 236 BAO
oder von Zahlungserleichterungen nach § 212 BAO zu
berücksichtigen.
Wien, am 29.
März 2007
Normen und Schlagworte
- § 5 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 26 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0846-W/06
- Stammnummer
- 25615
- Gültig
- 29.03.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF