Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2932-W/07
Nachsicht von zurückgeforderter Familienbeihilfe bei Auslandsaufenthalt
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2932-W/07vom 26.02.2008Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die
Berufung der Bw., vom 19. September 2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes
Wien 1/23 vom 17. August 2007 betreffend Nachsicht gemäß
§ 236 BAO entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Bezugnehmend auf die
Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates RV/0846-W/06 vom
29. März 2007 beantragte die Berufungswerberin (Bw.) mit Ansuchen vom
5. Juli 2007, den zu diesem Zeitpunkt auf ihrem Abgabenkonto aushaftenden
Rückstand in Höhe von mehr als € 8.000,00 plus der
angelaufenen Zinsen nachsehen zu wollen.
Begründend wurde
ausgeführt, dass sie sich mit ihrer Familie seit Jänner 2002 im
Ausland befinde. Bevor sie ausgereist wären, hätte sie sich mehrmals
beim zuständigen Finanzamt (damals Deutschlandsberg), beim
Bundesministerium für Finanzen und beim Bundesministerium für Soziales
erkundigt, ob eine Weitergewährung der Familienbeihilfe in ihrem speziellen
Fall während des Auslandsaufenthaltes zuerst in Frankreich und später
in den USA zulässig wäre. Damals wäre ihr schriftlich zugesichert
worden, dass dem so wäre. Alle diesbezüglichen Unterlagen und
Anträge lägen dem Finanzamt vor. Da die Familienbeihilfe und die
Kinderabsetzbeträge weiterhin gewährt worden wären, wäre sie
immer davon ausgegangen, dass sie ihr zugestanden wären.
Bis November 2003 hätte
die Bw. nach der Geburt ihres zweiten Sohnes Karenzgeld erhalten, seither
hätte sie keinerlei Einkommen bezogen. Hier in den USA wäre es ihr
wegen ihres Visumsstatus (H4) untersagt, eine Beschäftigung anzunehmen. Als
einfacher wissenschaftlicher Angestellter würde ihr Mann ein
äußerst geringes Gehalt erhalten, das gerade zur Deckung ihrer
Grundbedürfnisse reiche. Alle ihre Ersparnisse in Österreich
wären für Reisen in die Heimat zum Sterbebett ihres Vaters und zur
Erlangung der benötigten Visa aufgebraucht.
Mit Schreiben vom
13. August 2007 forderte das Finanzamt die Bw. zur Vorlage ihres Visums,
von Belegen zu den Familieneinkünften, Fixkosten und etwaigen Schulden
auf.
In Beantwortung dieses
Vorhaltes übermittelte die Bw. mit Schreiben vom 14. August 2007 die
geforderten Unterlagen und führte aus, dass mit einem H4-Visum ein
absolutes Arbeitsverbot in den USA einhergehe.
Das Jahresgehalt ihres
Ehemannes betrage $ 77.918,87, wovon die angezeichneten Beträge
abzuziehen wären, um zum Nettogehalt zu gelangen. Davon wären an
monatlichen Fixkosten $ 2.250,00 Miete, $ 100,00 Energie,
$ 102,73 Fernsehen und Internet, $ 12,00 Telefon, $ 378,00
Pensionsvorsorge und $ 50,00 Autoversicherung abzuziehen. Die
Lebenshaltungskosten ohne Miete würden im Normalfall ca. $ 2.000,00
pro Monat betragen. Darin wären Nahrungsmittel, Benzin, Kleidung,
Bücher, Schulbedarf und Arztkosten, nicht jedoch Rücklagenbildung
für Notfälle (Verlust des Arbeitsplatzes, Unfälle, Krankheit),
das künftige Universitätsstudium für ihre zwei Kinder, die Kosten
für Urlaube und der Erneuerung des Visumsstatus, die eine Ausreise der
gesamten Familie aus den USA erfordere, enthalten. Schulden lägen keine
vor.
Mit Bescheid vom
17. August 2007 wies das Finanzamt dieses Ansuchen als unbegründet ab.
Dazu wurde ausgeführt, dass über die Rechtmäßigkeit der
Vorschreibung im Nachsichtsverfahren nicht mehr abzusprechen wäre. Im
Übrigen wäre die Rechtmäßigkeit durch den Unabhängigen
Finanzsenat erneut festgestellt worden. Zu beachten wäre jedoch jene
Unbilligkeit in der Einhebung, wenn dem Abgabenschuldner von zuständiger
Stelle eine positive Auskunft in schriftlicher Form über dessen Anliegen
erteilt worden wäre.
Dazu wäre von der Bw.
angeführt worden, dass ein solches Zustimmungsschreiben des
Bundesministeriums für Soziales vorliegen würde. Unbestritten
wäre, dass dieses Ministerium für die Belange der Familienbeihilfe und
des Kindergeldes zuständig wäre und die Auskunftserteilung in
schriftlicher Form vorliege. Dem entgegenzuhalten wäre jedoch, dass sich
die Verhältnisse, unter denen die Zuschüsse ursprünglich
gewährt worden wären, wesentlich geändert hätten. Das
Sozialministerium wäre daher gezwungen gewesen, auf Grund einer neuerlichen
Anfrage der Bw. mit Schreiben vom 10. Februar 2006 zu antworten:
"Mit
den vorliegenden Angaben aus Ihrem E-Mail kann keine abschließende
Überprüfung durchgeführt werden. Da es sich bei den
angeführten Visa jedoch um längerfristige Aufenthaltstitel handelt,
wird vermutet, dass kein ständiger Aufenthalt in Österreich mehr
vorliegt. Sie werden ersucht, sich zur detaillierten Überprüfung Ihres
Anspruches mit dem zuständigen Wohnsitzfinanzamt in Verbindung zu
setzten."
Eine positive Stellungsnahme,
auf die der Grundsatz von Treu und Glauben angewendet werden könnte,
wäre somit nicht vorhanden, weshalb eine sachliche Unbilligkeit in der
Einhebung nicht zu erblicken wäre.
Ebensowenig wäre eine
persönliche Unbilligkeit der Einhebung festzustellen. Nach Abzug
sämtlicher Fixkosten verblieben der Familie immer noch $ 2.471,16 (=
€ 1.886,26) netto für den Lebensunterhalt. Jene Kosten, die von
der Bw. als noch nicht in der Lebenshaltung beinhaltet angegeben worden
wären, wären jenem Umfeld zuzuordnen, welches sie gemeinsam mit ihrem
Gatten willentlich und ohne Zwang bereits gewesen wären, mit allen Vor- und
Nachteilen anzunehmen. Daraus eine persönliche Unbilligkeit in der
Nachforderung von Zuschüssen, welche zu Unrecht bezogen und auch konsumiert
worden wären, abzuleiten, entspreche in keiner Weise der
Nachsichtsverornung des § 236 BAO.
Mangels Unbilligkeit in der
Einhebung der Nachforderung wäre das Finanzamt kraft Gesetzes zur
Ausübung des Ermessens nicht berechtigt. Im Übrigen werde jedoch
darauf hingewiesen, dass einer moderaten Ratenvereinbarung zugestimmt werden
könnte.
In der am 19. September
2007 rechtzeitig eingebrachten Berufung führte die Bw. aus, dass die
sachliche Unbilligkeit in der Einhebung vorliege, da sie, anders als in der
Ablehnung ihres Antrages auf Nachsicht der Abgabenschuld angegeben, als
Abgabenschuldner die positive Auskunft in schriftlicher Form über ihren
Anspruch auf Familienbeihilfe erhalten hätte. Die Verhältnisse, unter
denen die Zuschüsse gewährt worden wären, hätten sich nicht
ab Oktober 2003 wesentlich geändert. Ihr Ehegatte hätte weiterhin sein
Stipendium aus Österreich bezogen. Mit dem ursprünglichen Schreiben
und den zusätzlichen Informationen von den zuständigen Stellen sowie
auf Grund der Reaktionen der Behörden wäre es für sie auch in der
Folge nicht erkennbar gewesen, dass ihr Anspruch auf Familienbeihilfe erloschen
gewesen wäre. Eine vom zuständigen Ministerium angeforderte
detaillierte Überprüfung ihres Anspruches wäre ihr durch das
Wohnsitzfinanzamt verwehrt worden.
Die persönliche
Unbilligkeit in der Einhebung liege vor, da, wie aus der am Ende ihrer
Begründung aufgestellten Rechnung ersichtlich, nicht mehr als ein paar
US-Dollar pro Monat vom Familieneinkommen übrig bleiben würden. Die
Bw. erachte jeglichen Eingriff auf diese Aufstellung als äußerste
Existenzbedrohung. Die Zukunft ihrer Familie wäre
außergewöhnlich stark gefährdet.
In der folgenden
Begründung würden ihre Aussagen gründlich belegt und
Ungereimtheiten in der Vorgangsweise des Amtes aufgezeigt werden:
Am 8. Dezember 2001
hätte die Bw. beim Bundesministerium für Soziale Sicherheit und
Generationen den Antrag auf Fortzahlung der Familienbeihilfe während eines
Auslandsaufenthaltes, in dem sie genau die Umstände ihrer Übersiedlung
dargelegt hätte, gestellt.
Ihr Ehemann wäre damals
Student an der Technischen Universität Graz gewesen und wäre von
seinem Institut für Forschungszwecke ans CERN nach Genf geschickt worden.
Dieser Aufenthalt hätte aller Voraussicht nach zwei Jahre dauern und der
Familienwohnort aus Kostengründen im billigeren Frankreich, gleich neben
der schweizerischen Grenze, liegen sollen.
Die einzigen Geldmittel, die
ihnen damals zur Verfügung gestanden wären, wären das Stipendium
ihres Ehemannes, das er aus Österreich bezogen hätte, und das
gemeinsam Ersparte gewesen. Deshalb wäre die Weitergewährung der
Familienbeihilfe unheimlich wichtig gewesen. Natürlich wäre vorgesehen
gewesen, dass sie - nach Beendigung des Studiums und des Forschungsauftrages
ihres Mannes am CERN mit 31. Juli 2004 - nach Österreich
zurückkehren hätten sollen.
Auf Grund der negativen
Beschäftigungssituation für ihren Mann in Österreich und einem
Angebot auf eine sogenannte "Post-doc" Stelle im LBNL in Berkeley, Kalifornien
(USA), wären ihre Pläne von einer Rückkehr in die Heimat
durchkreuzt worden. Sie hätten eine Adresse im Heimatland vorweisen
müssen, sonst wäre ihnen das Visum (J1 bzw. J2) verwehrt worden. Ein
J1 Visum (bzw. J2, welches an Angehörige des J1 Visaträgers
ausgestellt werde und somit kein eigenständiges Visum darstelle) wäre
ein sogenanntes Austauschvisum, welches an Lehrende und Forschende vergeben
werde, die sich kurzfristig (bis max. zwei Jahre) zu oben genannter
Tätigkeit in den USA befinden würden. Eine Bedingung zur Erteilung
dieses Visums wäre, dass der Visumsträger weiterhin seinen
Lebensmittelpunkt außerhalb der USA hätte. Aus diesem Grund
wären sie immer noch in Österreich mit einem Nebenwohnsitz gemeldet,
da eine Hauptwohnsitzmeldung nicht möglich gewesen wäre.
Alle ihre Verwandten und
Freunde, die Großeltern, Tanten, Onkel, Cousins und Cousinen ihrer Kinder
hätten damals in Österreich gelebt und würden hier heute noch
leben. Das Heimatgefühl der Bw. wäre durch ihren Aufenthalt im Ausland
nie getrübt worden und sie wären, so oft sie gekonnt und es ihre
finanziellen Mittel erlaubt hätten, nach Hause gereist. Zuletzt wäre
das im April 2006 zum Sterbebett ihres Vaters möglich gewesen. Diese Reise
hätte ihre gesamten Ersparnisse verschlungen. Die Reise zum Begräbnis
wäre aus finanziellen Gründen nicht mehr erschwinglich gewesen.
Am 17. Jänner 2002
hätte die Bw. vom Ministerium folgende Antwort auf ihr Schreiben vom
8. Dezember 2001 erhalten:
"Zufolge
der Schilderungen Ihres konkreten Einzelfalles, dass Sie und die Kinder Ihren
Ehemann anlässlich seines Studienaufenthaltes, der im Zusammenhang mit
seinem Studium in Österreich steht, begleiten, um den Familienverband
aufrecht zu erhalten, und unter Berücksichtigung auch der zeitlich
begrenzten Dauer des Auslandsaufenthalts von höchstens 24 Kalendermonaten,
kann davon ausgegangen werden, dass der Mittelpunkt der Lebensinteressen
weiterhin im Bundesgebiet ist und der Auslandsaufenthalt der Kinder ein
vorübergehender ist, und demnach weiterhin Anspruch auf Familienbeihilfe
besteht."
Anfang Jänner 2002
wäre die Bw. mit ihrer Familie nach Frankreich übersiedelt und am
6. Februar 2002 hätte sie das Finanzamt Deutschlandsberg darüber
verständigt. In ihrem Brief hätte sie ihre neue Adresse in Frankreich
bekannt gegeben und eine Kopie oben zitierten Schreibens des Bundesministeriums
für soziale Sicherheit und Generationen vom 17. Jänner 2002
beigelegt.
Nach langem Warten auf eine
Antwort auf ihren Brief vom 6. Februar 2002 und zahlreichen Telefonaten mit
dem zuständigen Finanzamt hätte sie am 22. Mai 2002 ein Fax an
die zuständige Sachbearbeiterin im Finanzamt Deutschlandsberg geschickt,
mit der Bitte, ihr mitzuteilen, welche zusätzlichen Dokumente benötigt
werden würden, um eine Erledigung ihres Antrages zu bewirken,
geschickt.
Danach hätte die Bw. ein
Ersuchen um Ergänzung mit dem Datum vom 23. Mai 2002 erhalten. Die
Ergänzungspunkte hätten gelautet:
"Aufgrund
von ha. durchgeführten Ermittlungen wurde festgestellt, dass Sie den
Wohnsitz in E. aufgelöst
haben.
Haben
Sie Ihren Wohnsitz zur Gänze ins Ausland verlegt?
Wenn
nein, wo befindet sich Ihr derzeitiger bzw. der Familienwohnsitz?
Wie
lange wird der Auslandsaufenthalt voraussichtlich dauern?
Beziehen
Sie noch Bezüge aus dem Inland? Wenn ja, von welcher Stelle und bis zu
welchem Zeitpunkt?
Laut
telefonischer Auskunft vom 22. Mai 2002 bezieht Ihr Gatte ein
internationales Stipendium. Bitte legen Sie die Unterlagen bei woraus
ersichtlich ist, von welcher Stelle die Bezüge gezahlt werden und in
welcher Höhe."
Ihre Antwort auf das Ersuchen
um Ergänzung vom 6. Juni 2002 hätte wie folgt gelautet:
"Wir
haben unseren Wohnsitz derzeit in Frankreich - für die Dauer des
Forschungsauftrages meines Ehemannes am CERN. Der Wohnsitz in Deutschlandsberg
wurde aufgelöst, da das Haus, in dem wir wohnten, nur gemietet
war.
Die
Aufenthaltsdauer beträgt insgesamt ungefähr zweieinhalb Jahre, das ist
die Dauer, die für die Forschungsarbeit meines Gatten anberaumt
wurde.
Ich
erhalte nach wie vor Karenzgeld von der Steiermärkischen
Gebietskrankenkasse bis 9. Oktober 2003.
Da
mein Ehemann von seiner Heimatuniversität (TU Graz) ans CERN geschickt
wurde, erhält er lediglich ein Stipendium, das im Rahmen des sogenannten "
Österreicher-Programmes" gewährt wird. Dieses Programm wird vom
Österreichischen Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und
Kultur unterstützt.
Im
Anhang finden Sie bitte eine Monatsabrechnung, aus der die Höhe des
Stipendiums hervorgeht. Die auszahlende Stelle ist das oben angeführte
Bundesministerium."
Am 24. Juni 2002
hätte die Bw. die Antwort auf ihr Schreiben vom 6. Juni 2002
erhalten:
"Nach
Aktenlage könnte keine Familienbeihilfe gewährt werden. Da ich keine
Informationen habe, ob für diese Hochtechnologie-Arbeitsplätze
eventuell eine Ausnahmegenehmigung mit dem Bundesministerium für Bildung,
Wissenschaft und Kultur getroffen wurde, habe ich über die Fachabteilung
der Finanzdirektion für Steiermark eine diesbezügliche Anfrage an das
zuständige Ministerium gestellt. Sobald ich eine Rückmeldung erhalte,
melde ich mich wieder."
Am 27. Juli 2002
hätte die Bw. per E-Mail Auskunft über eine eventuelle
Rückmeldung, die die Sachbearbeiterin vom Ministerium anfordern hätte
wollen, zu erhalten versucht. Statt einer Antwort auf ihre Anfrage erhielt die
Bw. eine Mitteilung vom 8. August 2002 über den Bezug der
Familienbeihilfe, womit ihr Familienbeihilfe bis Oktober 2003 gewährt
worden wäre.
Während ihres
Heimaturlaubes im August 2002 hätte sie die zuständige
Sachbearbeiterin am Finanzamt Deutschlandsberg besucht, um mir ihr
persönlich zu sprechen. Auf Grund des Briefes vom Bundesministerium
für Soziale Sicherheit und Generationen vom 17. Jänner 2002, der
die Gewährung der Beihilfe für 24 Kalendermonate vorgesehen
hätte, hätten sie eine eventuelle Verlängerung bis Dezember
besprochen.
Am 13. Juni 2003
hätte die Bw. folgendes e-mail verfasst und an die zuständige
Sachbearbeiterin am Finanzamt gesandt:
"Bei
unserem Gespräch während unseres Besuches im Sommer letzten Jahres,
gaben Sie mir die Zusicherung des Weiterbezuges der Famiienbeihilfe aufgrund der
uns betreffenden besonderen Umstände. Ich bitte Sie nun um
Verlängerung der Bezugsberechtigung ab Oktober 2003. Bitte teilen Sie mir
umgehend Ihre Entscheidung mit! ..."
Die Finanzbeamtin hätte
ihr danach telefonisch mitgeteilt, dass ein Weiterbezug der Familienbeihilfe nur
mit einem Wohnsitz in Österreich möglich wäre, dies sehr wohl
auch ein Nebenwohnsitz sein könnte, den sie auf Grund ihrer oftmaligen
Heimreise durchaus bei ihren Eltern gehabt hätten.
Auf Grund dieser Aussage
hätte die Bw. am 1. Oktober 2003 folgenden Brief an das Finanzamt
für den 23. Bezirk verfasst:
"Beiliegend
sende ich Ihnen meinen Antrag auf Familienbeihilfe. Bitte fordern Sie den
dazugehörenden Akt vom Finanzamt Deutschlandsberg (8530) an."
Bevor sie noch Antwort auf
ihren Antrag vom 1. Oktober erhalten hätte können, wäre ein
Brief vom Finanzamt Deutschlandsberg mit dem Datum 30. September 2003 mit
folgendem Wortlaut bei ihr eingetroffen:
"Um
überprüfen zu können, ob die Voraussetzungen für die
Gewährung der Familienbeihilfe noch gegeben sind, werden Sie ersucht, das
beiliegende Datenblatt genau zu prüfen, allenfalls zu berichtigen und zu
ergänzen.
Diesem
Schreiben sind beizulegen:
Einkommensnachweis
vom Gatten ab Juni 2002
Wie
lange wurde Karenzgeld bezogen?"
Ihre Antwort hätte sie am
25. Oktober 2003 an das Finanzamt für den 23. Bezirk in Wien
geschickt:
"Mein
Gatte ist Student. Ich kann Ihnen keinerlei Einkommensnachweise zukommen lassen.
Mein Karenzurlaub war am 9.10.2003 zu Ende."
Kein weiterer Schriftwechsel
hätte danach stattgefunden. Stattdessen wäre die Familienbeihilfe
weiterhin regelmäßig ausbezahlt worden. Daraus hätte sie
angenommen und würde auch weiterhin noch annehmen, dass der der Entscheid
vom 17. Jänner 2002 anerkannt und eine Weitergewährung der
Familienbeihilfe auf Grund aller von ihr an die verschiedenen Ämter
weitergeleiteten Informationen durchgeführt worden wäre.
Am 26. August 2005
hätte die Bw. mit dem Wissen, dass sie eine Änderung ihrer Situation
dem Amt bekannt geben müsse, einen Antrag auf Familienbeihilfe
ausgefüllt, in dem sie den Wegfall der Familienbeihilfe für ihren
älteren Sohn auf Grund seiner Entscheidung ab 20. August 2005 zu
seinem leiblichen Vater zu ziehen, bekannt gegeben hätte.
Der Bescheid über die
Rückforderung zu Unrecht bezogener Beträge (für ihren Sohn Martin
vom 1. bis 30. September 2005) wäre am 9. September 2005
ausgestellt worden. Am 10. Oktober 2005 hätte sie nach Zustellung des
Bescheides den offenen Betrag zurück überwiesen.
In diesem oben angeführten
Änderungs/ Wegfall-Antrag hätte die Bw. wahrheitsgemäß
bekannt gegeben, dass ihr Ehemann als Post-doc in Berkeley, Kalifornien (USA)
gearbeitet hätte sowie die seine Bezüge auszahlende Stelle. Dieser
Antrag wäre offensichtlich am 9. September 2005 beim zuständigen
Finanzamt eingetroffen und am 4. Oktober 2005 wäre folgendes Schreiben an
sie verfasst worden:
"Dem
Ersuchen, für Ihren Sohn, Martin, Schulzeugnisse ab dem Schuljahr 2000/01
nachzureichen und für Ihren Sohn Maximilian den ständigen Aufenthalt
im Bundesgebiet nachzuweisen, ist bislang nicht entsprochen worden. Um den
Anspruch auf Familienbeihilfe rückwirkend überprüfen zu
können, werden Sie daher nochmals gebeten, die erforderlichen Unterlagen zu
übermitteln."
Wie bereits erwähnt,
hätte zwischen dem 25. Oktober 2003 und dem 26. August 2005
keinerlei Kommunikation stattgefunden. Umso mehr hätte es erstaunt, dass in
dem oben angeführten Ersuchen plötzlich die Rede von Schulzeugnissen
aus dem Jahr 2000/01 und von mehrmaligen Aufforderungen, diese zu
übermitteln, die Rede gewesen wäre.
Am 21. Oktober 2005
hätte die Bw. an das Finanzamt Folgendes geschrieben:
"...
Bevor wir 2002 ins Ausland gingen, haben wir beim Finanzamt Deutschlandsberg
klären lassen, ob ein Weiterbezug der Familienbeihilfe zulässig ist.
Genaue Darstellung finden Sie bitte im Akt. Dieses Ansuchen wurde vom
Sozialministerium genehmigt. Für den Zeitraum vorher kann ich Ihnen
Zeugnisse und Meldezettel gerne per E-Mail senden...."
Die Antwort darauf hätte
sie am 6. Dezember erhalten:
"1.)
Ersuche Sie, von Ihrem Sohn Martin die Schulzeugnisse ab dem Schuljahr 2000/01
zu übermitteln
2)
Meldezettel von Ihrem Sohn Maximilian (oder andere Nachweise über seinen
Aufenthalt in Österreich, z.B.
Kindergartenbestätigung...)
3)
Die Mitteilung des Sozialministeriums über die Genehmigung des
Weiterbezuges der Familienbeihilfe während des
Auslandsaufenthaltes"
Es wäre klar geworden,
dass dem zuständigen Sachbearbeiter keinerlei Information zur
Verfügung gestanden wären. Der Akt aus Deutschlandsberg wäre
offensichtlich nie angefordert worden, obwohl wir dies ausdrücklich
gefordert hätten. Dieses Versäumnis des Sachbearbeiters am Finanzamt
des 23. Bezirks wäre ihr nun vorgeworfen worden und werde sie nun
finanziell zur Verantwortung gezogen. Am 4. Jänner 2006 hätte die
Bw. zurückgeschrieben und alle angeforderten Dokumente zur Verfügung
gestellt oder deren Verbleib erklärt:
"Bevor
wir Anfang 2002 nach Frankreich übersiedelten, ließen wir den
Anspruch auf Familienbeihilfe klären. Wir waren zu dieser Zeit in der
Österreichischen Botschaft in Paris gemeldet. Die Abmeldung in
Österreich erfolgte ordnungsgemäß (siehe beiliegende Meldezettel
aus Deutschlandsberg). Wir übermittelten der zuständigen Dame am
Finanzamt Deutschlandsberg den Brief des Sozialministeriums, der im Akt liegen
müsste.
Wir
hielten den J2 Visumstatus für die USA, der einen ordentlichen Wohnsitz und
den Lebensmittelpunkt in Österreich vorsieht. Ohne diesen wären die
Visa nicht genehmigt worden. Mein Dienstverhältnis mit dem Stadtschulrat
für Wien besteht weiterhin. Ich befinde mich derzeit im
Karenzurlaub.
Beiliegend
sende ich Ihnen die Meldezettel meiner beiden Kinder: die Abmeldung in
Deutschlandsberg und die Anmeldung in Wien. Über die Meldung in Frankreich
erhielten wir keinerlei Unterlagen. Wie erwähnt: Wir waren in der
österreichischen Botschaft gemeldet.
Mein
Sohn Martin besuchte ab 2002 die Schule in Frankreich und ab Herbst 2004 ging er
in den USA zur Schule. Wenn Sie diese Zeugnisse dennoch benötigen, kann ich
sie Ihnen natürlich per E-Mail zukommen lassen. Das Zeugnis für
2000/01 finden Sie bitte in der Anlage. Aufgrund des Visumstatus (J2) mussten
wir unseren ordentlichen Wohnsitz und den Lebensmittelpunkt in Österreich
haben. Mein Gatte war Postdoc und wir erhielten keinerlei Kinder- oder
Familienbeihilfe in den USA. Dieser Studienaufenthalt stand im Zusammenhang mit
dem Studium in Österreich (Heimatuniversität Graz). Meine Kinder und
ich begleiteten meinen Gatten, um den Familienverband aufrecht zu
erhalten.
Unglücklicherweise
könne die Bw. den Brief des Sozialministeriums nicht schicken, da sie
fürchte, dass er ist bei ihrer Übersiedlung verloren gegangen
wäre. Sie wisse aber genau, dass sie dem Finanzamt Deutschlandsberg eine
Kopie davon gegeben hätte. Es wäre ihr klar, dass sich dieser
Sachverhalt kompliziert darstelle. Deshalb wäre sie gerne bereit, jede
weitere benötigte Information zur Verfügung zu stellen.
Die Antwort wäre umgehend
am 10. Jänner 2006 gekommen. Obwohl die Bw. bereits mehrmals klar
dargestellt hätte, dass sie sich im Ausland aufgehalten hätten,
wäre immer wieder nachgefragt worden, ob sie mit ihrer Familie in
Österreich verweilen würde. Außerdem wären trotz
wiederholter Erklärungen immer wieder die gleichen und immer mehr Dokumente
angefordert worden, weil angeblich das erst angeforderte plötzlich nicht
mehr ausgereicht hätte, obwohl die Situation bereits eindeutig dargestellt
worden wäre:
"Ich
ersuche Sie, 1.) den Aufenthalt Ihres Sohnes Maximilian während des
Zeitraumes 2003 bis September 2005 bekanntzugeben und nachzuweisen; bitte Sie
daher, sofern vorhanden, betreffend Maximilian Kindergartenbestätigungen,
Mutter-Kind-Pass oder Gesundheitspass etc. als Beweismittel nachzureichen (der
Meldezettel ist als Aufenthaltsnachweis für sich genommen nicht
ausreichend).
2.)
Betreffend Ihres Sohnes Martin: Ihrer Mitteilung zufolge befand sich Martin ab
2002 in Frankreich und ab Herbst 2004 geht er in den USA zur Schule; ersuche
Sie, mir mitzuteilen, ob Martin demnach zwischen November 2003 bis August 2005
sich nicht in Österreich, sondern sich ausschließlich im Ausland
aufgehalten hat. Sollte sich Martin während dieses Zeitraumes in
Österreich aufgehalten haben, ersuche ich Sie ebenso um Nachreichung
entsprechender Beweisführung (Schulbestätigungen für die Jahre
2003, 2004, 2005).
3.)
Ferner bitte ich Sie, bekanntzugeben, seit wann Sie und Ihr Ehepartner wieder in
Österreich Ihren ständigen Wohnsitz haben."
Auf eine Anfrage ihres
Ehegatten vom 15. Jänner 2006, ihnen eine übergeordnete
Kontaktperson zu nennen, hätten sie keinerlei Antwort erhalten. Stattdessen
wäre ein neues Ersuchen um Ergänzung - Erinnerung mit dem Datum
27. Jänner 2006 eingetroffen. Wieder wären die gleichen
Forderungen gestellt worden, obwohl bereits mehrmals der Sachverhalt
geklärt worden wäre. Wieder wäre keinerlei
Gesprächsbereitschaft des Beamten erkennbar gewesen:
"Von
Sohn Maximilian (Kindergartenbestätigungen, Mutter-Kind-Pass oder
Gesundheitspass etc.) ab 11/2003 und Ihrem Sohn Martin (Schulbestätigungen)
wären ab 11/2003 Nachweise des ständigen Aufenthaltes im Bundesgebiet
zu erbringen.
Ferner
wird ersucht, nachzuweisen, seit wann Sie und Ihr Ehepartner sich wieder
ständig (nicht vorübergehend) in Österreich
aufhalten.
Es
wird darauf aufmerksam gemacht, dass eine Rückforderung der bezogenen
Familienbeihilfe rückwirkend ab 11/2003 zu veranlassen ist, wenn dieses
Ersuchen nicht oder unvollständig beantwortet wird (auf die
vorausgegangenen, erfolglos gebliebenen Korrespondenzen wird
verwiesen)."
Es hätte viele
vorausgegangene Korrespondenzen gegeben; als erfolglos sehe die Bw. ihren
Versuch an, mit dem Finanzbeamten Kontakt in Form eines Dialogs aufzunehmen. Er
wäre nicht bereit gewesen, sie anzuhören, sondern hätte nur seine
Forderungen gestellt, welchen sie nach Möglichkeit nachgekommen
wären.
Auf das am 8. Februar 2006
bezüglich offensichtlich erwachsener Missverständnisse und fehlender
Unterlagen in ihrem Beihilfenakt verfasste E-Mail hätte sie keine Antwort
erhalten:
"
... Bezugnehmend auf oben angeführten Brief (Ihr Ersuchen um Ergänzung
- Erinnerung vom 27. Jänner 2006) möchte ich Sie darauf
hinweisen, dass wir auf das E-Mail meines Ehemannes vom 15. Jänner
2006 keine Antwort von Ihnen bekommen haben. Weiters habe ich einige Male
belegbar versucht, Ihnen unsere Situation zu erklären.
Bitte
teilen Sie mir rasch mit, aus welchem Grund ab 11/2003 die Familienbeihilfe
zurückgefordert werden soll! Außerdem möchte ich die Bitte
meines Ehemannes wiederholen: Bitte gewähren Sie uns die Möglichkeit
mit einem Vorgesetzten Kontakt aufzunehmen!
Da
ich verstehe, dass Sie ohne die geforderten Belege nichts unternehmen werden,
habe ich in der Zwischenzeit selbst mit dem Sozialministerium Kontakt
aufgenommen und warte hier noch auf eine Antwort. Ich bitte um Ihre Antwort noch
vor dem 17. Februar, dem Termin, den Sie mir gesetzt haben!"
Keine Antwort wäre
gekommen.
In der Zwischenzeit hätte
die Bw. noch einmal das Bundesministerium flur Soziale Sicherheit, Generationen
und Konsumentenschutz um Rat gefragt und am 10. Februar 2006 folgende
Stellungnahme erhalten:
"Gemäß
§ 2 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) haben
Personen, die im Bundesgebiet ihren ständigen Wohnsitz haben, Anspruch auf
Familienbeihilfe für ihre Kinder. § 5 Abs. 4 FLAG 1967
bestimmt, dass für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten, kein
Anspruch auf Familienbeihilfe besteht.
Für
die Auslegung des Begriffes "ständiger Aufenthalt" ist laut
Verwaltungsgerichtshof auf § 26 Abs. 2 der Bundesabgabenordnung
zurückzugreifen. Demnach hat jemand dort seinen ständigen Aufenthalt,
wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an
diesem Ort oder in diesem Land nicht nur vorübergehend verweilt. Ein
Aufenthalt in diesem Sinn verlangt grundsätzlich körperliche
Anwesenheit. Daraus folgt, dass eine Person nur einen gewöhnlichen
Aufenthalt haben kann. Um einen gewöhnlichen Aufenthalt aufrecht zu
erhalten, ist aber keine ununterbrochene Anwesenheit erforderlich.
Abwesenheiten, die nach den Umständen des Einzelfalles nur als
vorübergehend gewollt anzusehen sind, unterbrechen nicht den Zustand des
Verweilens und daher nicht den gewöhnlichen Aufenthalt.
Grundsätzlich
wird daher ein Auslandsaufenthalt außerhalb des EU-Raumes bis zu sechs
Monaten vom Verwaltungsgerichtshof als unbedenklich eingestuft. Bei einem
Auslandsaufenthalt bis zu zwei Jahren ist verstärkt auf die jeweiligen
Umstände des Einzelfalles abzustellen. ...."
Die Bw. hätte
Österreich Anfang Jänner 2002 verlassen, um sich in der Folge in
Frankreich (= EU) aufzuhalten. Außerhalb des EU-Raumes hätte sie
sich seit August 2004 (30 Monate) aufgehalten.
Niemals wäre
verstärkt auf die besonderen Umstände ihres Einzelfalles eingegangen,
geschweige denn abgestellt worden! Das Finanzamt übergehe diese für
sie Ausschlag gebenden Absätze und greife nur auf diesen (aus dem selben
Brief vom Sozialministerium) zurück:
"...
Mit den vorliegenden Angaben aus Ihrem E-Mail kann keine abschließende
Überprüfung durchgeführt werden. Da es sich bei den
angeführten Visa jedoch um längerfristige Aufenthaltstitel handelt,
wird vermutet, dass kein ständiger Aufenthalt in Österreich mehr
vorliegt. ..."
Angesprochen würden hier
J2 und H4 Visa werden, da sie für beide angefragt hätte. Das H4 Visum
hätte sie erst im Jänner 2006, also lange nach Einstellung der
Familienbeihilfezahlungen erhalten! Das J2 Visum werde für die Dauer von 2
Jahren ausgestellt.
Ein weiterer Absatz, der vom
Finanzamt nicht erwähnt und nicht akzeptiert worden wäre, hätte
gelautet:
"Sie
werden ersucht, sich zur detaillierten Überprüfung Ihres Anspruches
mit dem zuständigen Wohnsitzfinanzamt in Verbindung zu
setzen."
Das hätte die Bw. mehrmals
nachweislich versucht, wäre jedoch vollkommen erfolglos geblieben, wie man
aus den vorhergehenden und folgenden Darstellungen ersehen könne.
Am 15. Februar 2006
hätte die Bw. noch einmal versucht, mit dem zuständigen Sachbearbeiter
des Finanzamtes Kontakt aufzunehmen:
"...
Verzweifelt warte ich auf Ihre Antwort!
Nach
Ihrer Aufforderung vom 6. Dezember 2005 habe ich Ihnen den Meldezettel
meines Sohnes Maximilian geschickt. Am 10. Jänner 2006 war dieser
plötzlich nicht mehr ausreichend - warum? Bitte finden Sie im Anschluss
eine Kopie des Mutter-Kind-Passes.
Die
Auskunft aus dem Sozialministerium klingt für mich eindeutig:
"Grundsätzlich wird ein Auslandsaufenthalt außerhalb des EU-Raumes
bis zu sechs Monaten vom Verwaltungsgerichtshof als unbedenklich eingestuft. Bei
einem Auslandsaufenthalt bis zu zwei Jahren ist verstärkt auf die
jeweiligen Umstände des Einzelfalles abzustellen."
Bitte
lassen Sie mich schnell wissen, wo mein Fehler liegt! ..."
Wiederum hätte die Bw.
keine Antwort erhalten.
Am 3. März 2006
wäre eine Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe ausgestellt
und gemeinsam mit dem Bescheid über die Rückforderung zu Unrecht
bezogener Beträge an die Bw. übermittelt worden:
"Da
Sie bis 9. Oktober 2003 im Bundesgebiet Bezüge hatten
(Karenzurlaubsgeld), Ihr Gatte bis 31. Oktober 2001 und Sie sich seit
Herbst 2001 mit Ihrer Familie im Ausland befinden (...) war laut Spruch zu
entscheiden."
In diesem Bescheid wäre
absolut nicht auf die vom Sozialministerium angesprochenen, die Bw. betreffenden
besonderen Umstände eingegangen worden. Außerdem wären Fakten in
der Begründung verdreht oder verfälscht worden. Wie eindeutig aus den
Meldezetteln, die nachweislich übermittelt worden wären, hervorgehe,
hätte sie sich mit ihren Kindern erst seit Anfang Jänner 2002 im
Ausland befunden. Ihr Gatte wäre nicht bis 31. Oktober 2001 im Ausland
gewesen!
Am 16. März 2006
hätte die Bw. in ihrer Verzweiflung die Volksanwaltschaft um Hilfe gebeten.
Sie hätte sie über alle Vorgänge informiert und
23. März 2006 ich folgende Antwort erhalten:
"...
Das Finanzamt kann gemäß
§ 26 Abs 1
Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) die Familienbeihilfe grundsätzlich
zurückfordern, wenn diese zu Unrecht gewährt wurde. Die
Oberbehörde kann jedoch gemäß
§ 26 Abs 4 FLAG das
Finanzamt anweisen, von der Rückforderung abzusehen, wenn die
Rückforderung unbillig wäre. Dies wäre unter
Berücksichtigung der übrigen Umstände etwa dann denkbar, wenn
keine Meldepflicht verletzt wurde und der Bezieher der Familienbeihilfe auch
nicht erkennen konnte, dass ihm die Familienbeihilfe nicht mehr zusteht.
..."
Eben aus diesen Gründen
hätte die Bw. am 23. März 2006 ihre Berufung gegen diesen
Bescheid verfasst. Als Begründung hätte sie angegeben, dass wiederum
die sie betreffenden Umstände und die Aussage des Bundesministeriums
für soziale Sicherheit, eine neuerliche detaillierte Überprüfung
ihres Anspruches durchzuführen, nicht beachtet worden wären.
Außerdem wäre dem Finanzamt durch allen vorangegangenen
Schriftverkehr bekannt gewesen, dass sie im Ausland verweilt wären.
Am 15. Mai 2006 (!)
hätte die Bw. als Antwort eine Buchungsmitteilung mit dem Datum
3. März 2006 (!) mit der Aufforderung, bis 10. April 2006 den
Rückstand von € 8.007,50 zu begleichen, erhalten.
Wiederum hätte sie sich an
die Volksanwaltschaft gewandt. Am 15. Mai 2006 hätte sie
geschrieben:
"...
Heute erhielt ich die Zahlungsaufforderung mit Fälligkeitsdatum
10. April 2006. ..."
Ebenso hätte das Finanzamt
ein Fax am 16. Mai 2006 bekommen:
"...
Bis heute habe ich keinerlei Information über den Verlauf meiner Berufung
erhalten.
Bitte
senden Sie mir jede weitere Post an oben angeführte Adresse in den USA oder
per E-Mail (siehe oben), da der Nebenwohnsitz in Wien demnächst
aufgelöst werden wird. ..."
Am 24. Mai 2006 hätte
die Bw. eine Stellungnahme vom Finanzamt erhalten, in der ihr der Eingang ihrer
Berufung am 30. März 2006 bestätigt worden wäre.
Außerdem stand dort Folgendes:
"...
Da grundsätzlich keine Bescheide (Berufungsentscheidung) in die USA
zugestellt werden, werden Sie ersucht, dem Finanzamt einen in Österreich
oder im EU-Raum wohnhaften Zustellungsbevollmächtigten bekannt zu geben.
..."
Die Bw. hätte dem
Finanzamt umgehend eine solche Person bekannt gegeben. Das Finanzamt hätte
ihr jedoch die Verständigung vom 2. Mai 2006 über die Vorlage der
Berufung an den Unabhängigen Finanzsenat, Außenstelle Wien, die sie
am 5. Juni 2006 erhalten hätte, an ihre Adresse in den USA gesandt, da
die Post an die Wiener Adresse nicht mehr gültig gewesen wäre.
Am 6. Juni 2006 hätte
ihr die Volksanwaltschaft unter anderem geschrieben:
"...
Das Finanzamt hat jedoch die Familienbeihilfe nur ab November 2003 und nicht
bereits ab Jänner 2002 zurückgefordert, weil Sie bis Oktober 2003
Karenzgeld von Österreich bezogen und sich in dieser Zeit noch in
Frankreich befunden haben und aus diesen Gründen auch die europarechtlichen
Regelungen zur Anwendung kommen.
Fällt
der Aufenthalts- und Beschäftigungsstaat innerhalb der Europäischen
Union auseinander, dann ist gemäß den maßgeblichen Verordnungen
der Europäischen Union derjenige Mitgliedstaat zur Leistung der
Familienbeihilfe verpflichtet, in dem eine Beschäftigung ausgeübt
wird. (Beschäftigungsprinzip). Im Jänner 2002 sind Sie mit Ihrer
Familie nach Frankreich gezogen. In dieser Zeit haben Sie noch bis Oktober 2003
anlässlich der Geburt Ihres Sohnes Maximilian Karenzgeld aus
Österreich bezogen. Gemäß den maßgeblichen Verordnungen
der Europäischen Union ist der Bezug des Karenzgeldes einer
Beschäftigung gleichzustellen und da Ihr Ehegatte in dieser Zeit in
Frankreich offenbar über kein Einkommen verfügt hat, war
Österreich aus diesen Gründen für die Zeit des Karenzgeldbezuges
vorrangig zur Leistung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages
verpflichtet. ..."
Dazu wäre zu bemerken,
dass, wie schon am Beginn ausführlich dargestellt worden wäre, ihr
Ehemann zu dieser Zeit Student gewesen wäre. Weiters wäre zu bemerken,
dass das CERN eine internationale Organisation (vergleichbar mit den Vereinten
Nationen - UN) wäre, an der Österreich ein Mitgliedsland wäre.
Besonders wäre darauf hinzuweisen, dass somit der
Arbeitsplatz ihres Mannes weder
in Frankreich noch in der Schweiz gewesen wäre. Auf Grund dieser Situation
hätte die gesamte Familie Konsularstatus gehabt und wäre in der
österreichischen Botschaft in Paris gemeldet gewesen, die
österreichisches Hoheitsgebiet wäre. Weiters wäre das Stipendium
ihres Mannes vom österreichischen Bundesministerium für Bildung,
Wissenschaft und Kultur geleistet und nur aus rein technischem Grund durch das
CERN ausbezahlt worden. Beispielsweise könne doch ein ausländischer
Angestellter in der UNO in Wien, der sein Gehalt aus seinem Heimatland bezieht,
nicht in Österreich um Familienbeihilfe ansuchen. Die Bw zitierte noch
einmal aus ihrem E-Mail vom 6. Juni 2002:
"...
Da mein Ehemann von seiner Heimatuniversität (TU Graz) ans CERN geschickt
wurde, erhält er lediglich ein Stipendium, das im Rahmen des sogenannten
"Österreicher-Programmes" gewährt wird. Dieses Programm wird vom
Österreichischen Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und
Kultur unterstützt.
Im
Anhang finden Sie bitte eine Monatsabrechnung, aus der die Höhe des
Stipendiums hervorgeht. Die auszahlende Stelle ist das oben angeführte
Bundesministerium. Für weitere Informationen darüber verwenden Sie
bitte folgende Adresse:
http://humanresources.web.cern.ch/HumanResources/external/recruitment/Students/austr
..."
Nach ihrem Verständnis
wäre dies Grund genug für einen weiteren Anspruch auf
Familienbeihilfe. Ihr Mann hätte sein Stipendium aus Österreich
bezogen und wir wären in der österreichischen Botschaft in Paris
Wohnsitz-gemeldet gewesen.
Diese die Bw. betreffenden
besonderen Umstände des Einzelfalles wären die ganze Zeit über
nicht berücksichtigt worden und die offensichtliche Fehler- und
Mangelhaftigkeit ihres Aktes beim Finanzamt hätten zu den wiederholten
Abweisungen und Forderungen seitens des Finanzamtes geführt, wobei die Bw.
immer wieder versucht hätte, die fehlenden Unterlagen aus ihrem Archiv
bereitzustellen. Weiters wäre keinerlei Gesprächsbereitschaft von dem
zuständigen Finanzbeamten zu erkennen gewesen und ihr Versuch mit
übergeordneten Stellen in Kontakt zu treten, was von den USA aus mit
besonderen Schwierigkeiten verbunden wäre, von jenem Finanzbeamten
regelrecht verhindert worden.
Am 29. März 2007
wäre die Berufungsentscheidung verfasst worden, die am 10. April 2007
über ihre Kontaktadresse in Österreich eingelangt wäre. Die
Bestätigung über den Erhalt dieser Berufung vom 23. März
2006 hätte die Bw. zuvor am 5. Juni 2006 erhalten.
Ihre Berufung wäre als
unbegründet abgewiesen worden. Als Entscheidungsgründe wären
angegeben worden:
"...
Die Familie blieb bis Juli 2003 in Frankreich, wo auch der Sohn Martin die
Schule besuchte. In weiterer Folge zog die Familie samt Kindern in die USA.
..."
Das wäre nicht richtig!
Die Familie wäre tatsächlich bis Juli 2004 in Frankreich geblieben. In
die USA wären sie im August 2004 gezogen. Unterlagen, welche diese Aussagen
belegen würden, könnten jederzeit nachgereicht werden.
Weiter in der
Berufungsentscheidung:
"...
Laut Melderegister erfolgte im August 2003 die Meldung eines Nebenwohnsitzes in
der P-Gasse. ..."
Dies wäre auf Anraten der
zuständigen Finanzbeamtin in Deutschlandsberg geschehen, wie bereits am
Beginn dieser Berufung ausführlich dargestellt. Außerdem wäre
ein Wohnsitz in Österreich für die Ausstellung ihres J2-Visums
erforderlich gewesen.
In der Berufungsentscheidung
werde zwar der in Frage kommende Passus aus dem Brief des Sozialministeriums
zitiert, jedoch überhaupt nicht kommentiert:
"...
Auf Grund einer E-Mail-Anfrage der Bw. vom 6. Februar 2006 teilte das
Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen mit Schreiben vom
10. Februar 2006 nach Darlegung der rechtlichen Grundlagen Folgendes
mit:
Grundsätzlich
wird daher ein Auslandsaufenthalt außerhalb des EU-Raumes bis zu sechs
Monaten vom Verwaltungsgerichtshof als unbedenklich eingestuft. Bei einem
Auslandsaufenthalt bis zu zwei Jahren ist verstärkt auf die jeweiligen
Umstände des Einzelfalles abzustellen. Darüber hinaus muss von einem
ständigen Aufenthalt außerhalb des Bundesgebietes ausgegangen
werden.
Mit
den vorliegenden Angaben aus Ihrem E-Mail kann keine abschließende
Überprüfung durchgeführt werden. Da es sich bei den
angeführten Visa jedoch um längerfristige Aufenthaltstitel handelt,
wird vermutet, dass kein ständiger Aufenthalt in Österreich mehr
vorliegt.
Sie
werden ersucht, sich zur detaillierten Überprüfung Ihres Anspruches
mit dem zuständigen Finanzamt in Verbindung zusetzen." ..."
In dem Teil "Über die
Berufung wurde erwogen" fänden sich Aussagen wie:
"...
Der unabhängige Finanzsenat legt seiner Entscheidung den am Beginn der
Entscheidungsgründe dargestellten Geschehnisablauf zu Grunde, der im
Wesentlichen unbestritten ist. ...
...
§ 5 Abs. 3 FLAG schließt einen Familienbeihilfenanspruch
für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten, grundsätzlich
aus. ...
...
Unter persönlichen Beziehungen sind dabei alljene Beziehungen zu verstehen,
die jemand aus seiner Person liegenden Gründen auf Grund der Geburt, der
Staatszugehörigkeit, des Familienstandes und der Betätigungen
religiöser und kultureller Art, ... , während den wirtschaftlichen
Beziehungen nur eine weitergehenden Zwecken dienende Funktion zukommt.
...
...
Aufgrund der oben ausgeführten Grundsätze ist in Anbetracht der
Umstände, dass die Familie gemeinsam in den USA lebt und das
schulpflichtige Kind dort die Schule besucht, davon auszugehen, dass im
berufungsgegenständlichen Zeitraum der Mittelpunkt der Lebensinteressen in
den USA lag. ..."
Diese Aussage wäre falsch.
Die Bw. wäre mit ihrer Familie erst im August 2004 in die USA gezogen und
nocheinmal: ein Wohnsitz in Österreich wäre für die
Gewährung eines J1-Visums zwingend vorgeschrieben. Sie wären in diesem
J-Visum-Status bis einschließlich Dezember 2005 gewesen! Das bedeute, dass
sie neun von den 23 Monaten des berufungsgegenständlichen Zeitraumes nicht
in den USA verbracht hätten, sondern in Frankreich!
"...
Voraussetzung für die Gewährung von Familienbeihilfe und
Kinderabsetzbetrag ist, dass sich die anspruchsvermittelnden Kinder nicht
ständig im Ausland aufhalten. ..."
Eben diesen Punkt hätte
die Bw. vorderhand abklären lassen (im Zuge ihrer Übersiedlung von
Österreich nach Frankreich Anfang 2002)!
"...
Um einen gewöhnlichen Aufenthalt aufrechtzuerhalten, ist aber keine
ununterbrochene Anwesenheit erforderlich. Abwesenheiten, die nach den
Umständen des Falles nur als vorübergehend anzusehen sind,
unterbrechen nicht den Zustand des Verweilens und daher auch nicht den
gewöhnlichen Aufenthalt. ..."
In diesem Sinne: Durch den
Forschungsauftrag ihres Mannes am CERN (ihren Aufenthalt in Frankreich) und
ihren Aufenthaltstitel in den USA (J-Visum) wäre immer eine Rückkehr
nach Österreich vorgesehen gewesen. Ein Verbleib in den USA bis heute
hätte sich erst lange, nachdem das Finanzamt die Zahlungen der
Familienbeihilfe eingestellt hätte, nämlich erst im Dezember 2005
entschieden, da eine Rückkehr nach Österreich auf Grund der fehlenden
entsprechenden Beschäftigungsmöglichkeit für ihren Mann nicht
möglich gewesen und auch heute noch nicht wäre.
In den zitierten §§
auf der Seite 6, 2. Absatz der Berufungsentscheidung wäre nun nur die Rede
von Kindern, die sich ständig im Ausland aufhielten, und von dem
unrechtmäßigen Bezug von Kinderbeihilfe und Absetzbetrag. Wieder
wären die sie betreffenden besonderen Umstände und die Aussagen des
Sozialministeriums außer Acht gelassen worden.
Am 5. Juli 2007 hätte
die Bw. ihren Antrag auf Nachsicht der Abgabenschuld gemäß
§ 236 BAO, der am 16. Juli beim Finanzamt eingelangt wäre,
verfasst und versandt.
Am 25. Juli 2007
hätte die Bw. einen Bescheid über den Ablauf einer Aussetzung der
Einhebung und einen Bescheid über die Festsetzung von Aussetzungszinsen
erhalten. Diese Bescheide wären datiert mit 25. April 2007, die
Zahlungsfrist mit 4. Juni 2007 angegeben gewesen. Besagte Dokumente
wären nach Frankreich geschickt worden, bevor die Bw. sie dann nach diesem
Irrlauf drei Monate später über ihre dem Finanzamt bereits seit langem
bekannte Kontaktperson erhalten hätte.
Am 1. August 2007
wäre ein Brief mit dem Datum 30. Juli 2007 eingetroffen mit dem
Betreff "Begleichung des Abgabenrückstandes". Der Inhalt hätte
gelautet:
"...
Auf dem Abgabenkonto der oben angeführten Steuernummer haftet derzeit ein
vollstreckbarer Rückstand an Abgaben in Höhe von € 8.370,42
unberichtigt aus!
Um
die Einleitung rigoroser Exekutionsmaß nahmen zu verhindern, werden Sie
aufgefordert, innerhalb 10 Tagen den geschuldeten Betrag auf das
ÖPSK-Konto-Nr. 5504.099 einzuzahlen bzw. den Nachweis der erfolgten
Einzahlung zu erbringen. Gegebenenfalls werden Sie eingeladen, die einer
Überweisung entgegensprechenden Gründe anher bekannt zu geben.
..."
Nun wäre dem Finanzamt
bekannt, dass sie in den USA lebe und dass es eine Zeitverschiebung gebe. In
ihrem Fall betrage diese neun Stunden. Aus diesem Grund wäre es ihr nicht
möglich gewesen, während der Arbeitszeit im Finanzamt anzurufen, eine
E-Mail-Adresse wäre ihr nicht bekannt gegeben worden.
Außerdem hätte die
Bw. zuvor den Antrag auf Nachsicht der Abgabenschuld gestellt. Dieser wäre
bereits am 16. Juli beim Finanzamt eingetroffen. Dennoch hätte sie
eine Androhung der Exekution erhalten.
Die Bw. hätte nun einen
Spießrutenlauf zu der E-Mail-Adresse der zuständigen Person
absolvieren müssen. Am 7. August hätte sie die Nachricht
erhalten, dass der zuständige Beamte sich mit ihr in Verbindung setzen
würde.
Die Bw. hätte nicht so
lange warten können, da die Frist, die ihr gesetzt worden wäre,
gedroht hätte abzulaufen. Deshalb ich am 8. August 2007 an das Finanzamt in
der Hoffnung geschrieben, ihr ihre Befürchtungen wegen der angedrohten
Exekution zu nehmen:
"...
Ist mit dieser Mahnung mein Antrag auf Nachsicht der Schuld abgelehnt oder hat
dieser Antrag keine aufschiebende Wirkung auf die Einbringung der Schuld?
Sollten die angedrohten rigorosen Maßnahmen angewendet werden, womit muss
ich rechnen? Ich ersuche Sie höflich, mich über meine Lage und
darüber zu informieren, welche Möglichkeiten mir bleiben.
..."
Am 8. August 2007
hätte die Bw. auch eine Antwort erhalten:
"...
Das genannte Ansuchen ist (im Original) gestern eingetroffen; bekannt wurde uns
das Nachsichtsansuchen mit Ihrem Mail vom 7. August 2007, die
Zahlungsaufforderung war jedoch schon zuvor erfolgt.
Aus
Zeitmangel konnte ich mich in das Ansuchen noch nicht einlesen, habe es mir aber
zur Bearbeitung in den nächsten Tagen vorgemerkt. Exekutionsmaßnahmen
werden daher keine vorgenommen. ..."
Am 13. August wären
vom zuständigen Sachbearbeiter weitere Unterlagen angefordert worden, die
dem Nachsichtsverfahren dienlich sein sollten.
Bereitwillig hätte die Bw.
noch am gleichen Tag alle geforderten Dokumente per E-Mail gesandt. In der
Beilage der Ablehnung (ihres Antrages auf Nachsicht) vom 17. August 2007
hätte sie folgende Aussagen gefunden, einige davon fraglich oder
unrichtig:
"...
Persönliche Unbilligkeit könnte sich aus den wirtschaftlichen
Verhältnissen des Abgabenschuldners ergeben, insbesondere wenn sich daraus
die Existenzgefährdung des Abgabenpflichtigen ergeben würde oder zur
Entrichtung der Abgabenschuld Vermögenswerte verschleudert werden
müssten, um dieser Existenzgefährdung zu entgehen.
Sachliche
Unbihigkeit liegt dann vor, wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes aus
anderen als aus persönlichen Gründen ein vom Gesetzgeber offenbar
nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt, sodass es zu einer anormalen
Belastungswirkung und, verglichen mit anderen Fällen, zu einem atypischen
Vermögenseingriff kommt. Der im atypischen Vermögenseingriff gelegene
offenbare Widerspruch der Rechtsanwendung zu den vom Gesetzgeber beabsichtigten
Ergebnissen muss seine Wurzel in einem außergewöhnlichen
Geschehnisablauf haben, der auf eine vom Steuerpflichtigen nicht beeinflussbare
Weise ein nach dem gewöhnlichen Lauf nicht zu erwartende Abgabenschuld
ausgelöst hat, die zudem auch ihrer Höhe nach unproportional zum
auslösenden Sachverhalt ist. ..."
Beide Unbilligkeiten
würden für die Bw. hier vorliegen, aber - weiter in der
Abweisung:
"...
Gemäß Verwaltungsgerichtshof (...) liegt die Nachsicht im Ermessen
der Behörde. Aus der Bejahung einer Unbilligkeit ergibt sich somit kein
Rechtsanspruch auf Bewilligung der Nachsicht. ...
...
Zu beachten wäre jedoch jene Unbilligkeit in der Einhebung, wenn dem
Abgabenschuldner von zuständiger Stelle eine positive Auskunft in
schriftlicher Form über dessen Anliegen erteilt wurde.
...
Unbestritten ist auch die Auskunftserteilung in schriftlicher Form. Dem
entgegenzuhalten ist jedoch, dass sich die Verhältnisse, unter denen die
Zuschüsse ursprünglich gewährt worden waren, wesentlich
geändert haben. ...
...
Eine positive Stellungnahme, auf die der Grundsatz von Treu und Glauben
angewendet werden könnte, ist somit nicht vorhanden. Eine sachliche
Unbilligkeit in der Einhebung ist deshalb nicht zu erblicken. ..."
Die Bw. hätte diese
positive Auskunft erhalten und ihre Verhältnisse hatten sich nicht
wesentlich geändert!
Tatsächlich hätte sie
dem Sozialministerium geglaubt, da es ja für die Entscheidung über die
Anspruchsberechtigung zuständig wäre und das Finanzamt nur für
die Auszahlung!
Weiter in der Ablehnung:
"...
Ebenso wenig ist eine persönliche Unbilligkeit der Einhebung festzustellen.
Nach Abzug sämtlicher Fixkosten verbleiben der Familie immer noch ca.
2.471,16 US-Dollar (= € 1.886,26) netto für den
Lebensunterhalt. ..."
Das wäre schlicht und
einfach nicht richtig! Die Bw. erlaube sich, diese Rechnung später in
dieser Berufung noch einmal anzustellen.
"...
Jene Kosten, die Sie als noch nicht in der Lebenshaltung beinhaltet angeben,
sind jenem Umfeld zuzuordnen, welches Sie gemeinsam mit Ihrem Gatten willentlich
und ohne Zwang bereit waren, mit allen Vor- und Nachteilen anzunehmen.
..."
Dazu wäre zu bemerken,
dass derartige Aussagen jegliche rationelle Argumentation unmöglich machen
würden. So möchte die Bw. hier festhalten, dass ihr Mann dahingehend
mit Zwang gehandelt hätte, da Österreich in seinem wissenschaftlichen
Bereich absolut keine beruflichen Möglichkeiten biete. Das, obwohl
offizielle österreichische Vertreter immer wieder bekräftigen, dass
Grundlagenforschung ein österreichisches Anliegen wäre und diese nach
besten Möglichkeiten unterstützt werde. Praktisch werde dieses
Anliegen offensichtlich von den ausführenden Stellen jedoch keineswegs
umgesetzt.
Ihr Visumstatus in den USA (H4)
untersage der Bw. ausdrücklich, einer Beschäftigung mit Einkommen
nachzugehen. Eine Verletzung dieser Auflage würde zu gesetzlicher
Verfolgung, Verlust des Visums und damit der Aufenthaltserlaubnis führen.
Das würde eine sofortige Ausweisung aus den USA nach sich ziehen. Sie
hätte zwei Kinder und lebe in einer Gegend, in der das Gehalt ihres
Ehemannes nicht viel mehr wert ist, als das, was sie täglich brauchen
würden und die Rücklagen, die sie zu bilden hätten für den
Fall, dass sie innerhalb kürzester Zeit nach Osterreich zurückkehren
müssten, wenn ihr Mann seine Arbeit verliere (zwei Wochen nach Verlust des
Arbeitsplatzes).
Die Bw. würde das dann als
"existenzgefährdend" einstufen, wenn sie zu viert innerhalb von zwei Wochen
mit ihrem gesamten Hab und Gut aus den USA ausreisen müssten und nicht die
Normen und Schlagworte
- § 236 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2932-W/07
- Stammnummer
- 33279
- Gültig
- 26.02.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF