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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/2932-W/07

Nachsicht von zurückgeforderter Familienbeihilfe bei Auslandsaufenthalt

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2932-W/07vom 26.02.2008Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Flugtickets kaufen, geschweige denn die Ubersiedlung zahlen könnten. Der Vermieter des Hauses, in dem sie wohnen würden, könnte jederzeit innerhalb eines Monats ihren Mietvertrag kündigen oder einfach eine höhere Miete verlangen. Die Preise wären in den letzten zwei Jahren so sehr gestiegen, dass die Miete eines gleichwertigen Hauses heute etwa das Doppelte von dem koste, was sie heute zahlen würden. Beispielsweise wäre der Preis der Milch seit Beginn dieses Jahres um 40% (!) gestiegen. Als Besitzer von "non-immigrant visa" hätten sie keinerlei Chance auf Gewährung eines Kredites, welcher zur Rückzahlung der vorliegenden Abgabenschuld verwendet werden könnte. Im letzten Jahr wäre ihrem Ehemann im Durchschnitt ein monatliches Nettogehalt von $ 5.160,00 bezahlt worden. Dies 12-mal pro Jahr, weil 13. und 14. Monatsgehälter in den USA nicht üblich wären. Nachdem in den USA kein, wie in Österreich üblich, staatliches Sozialsystem an Kranken- und Arbeitslosenversicherung und Pensionsvorsorge bestehe, wären diese Maßnahmen von jedem Einkommensbezieher selbst zu regeln. Im Arbeitsvertrag ihres Mannes wäre zwar eine Basis-Krankenversicherung enthalten, wobei der Deckungsrahmen jedoch keinesfalls vergleichbar wäre mit dem Sozialversicherungssystem in Österreich. Sohin wäre der Abschluss einer eigenen Zusatzversicherung oder die Bildung entsprechender Rücklagen erforderlich. Die laufenden Kosten einer Zusatzversicherung wären jedoch derzeit nicht leistbar. Auch Pensionsvorsorge wäre selbstständig vorzusehen, zumal es in den USA keinen Generationenvertrag gebe. Es hänge daher von der Höhe der finanziellen Leistungsfähigkeit des Jeweiligen ab, wie viel in die künftige Pensionsvorsorgeform einbezahlt werde, das dann zu einem wesentlich späteren Zeitpunkt mit Zinsen für ihren Ehemann und die Bw. selbst ausbezahlt werde. Derzeit werde ein monatlicher Betrag von $ 378,00 für Pensionsvorsorge einbezahlt, wobei jedoch grundsätzlich Beträge von monatlich $ 1.000,00 empfohlen wären, um später eine ausreichende Pensionsvorsorge zu haben. Irgendwelche staatlichen Familienförderungen, wie beispielsweise Familienbeihilfe und Kinderbetreuungsgeld, würden in den USA nicht existieren. Die Lebenshaltungskosten wären beispielsweise an der Höhe der Miete nachzuvollziehen, welche derzeit monatlich $ 2.250,00 für ein Zweizimmer-Haus betrage, eine gleichwertige Wohnung koste bereits mehr. Die übrigen Lebenshaltungskosten würden ca. $ 2.000 betragen (siehe ihre unten angeführte, detaillierte Rechnung), wobei es sich um durchschnittliche Beträge handle, die noch keine außertourlichen Geschenke, keine Urlaubskosten und keine sonstigen Ausgaben beinhalten würden. Auch das System der Vermietung wäre wesentlich anders, weil oft nur kurzfristige Mietverträge abgeschlossen werden würden, es sohin dem Vermieter in relativ kurzen Abständen möglich wäre, die Miete zu erhöhen. Aufgrund der derzeitigen Situation der USA und des Irak wäre eine sehr hohe Inflation gegeben. Ihr in den USA bestehender Aufenthaltsstatus bedeute, dass sie in regelmäßigen Abständen die Visa erneuern müssten, wofür die gesamte Familie jeweils die USA zu verlassen hätte. Beispielsweise wäre anzuführen, dass die letzte Änderung des Status ihres 15-jährigen Sohnes im letzten Herbst in Vancouver in Kanada $ 3.700,00 gekostet hätte. Diese Darstellung zeige, dass wohl das Einkommen ihres Mannes aus Sicht österreichischer Verhältnisse relativ hoch erscheine, jedoch auf Grund der sehr hohen Lebenserhaltungskosten, fehlender staatlicher Kranken- und Pensionsvorsorge, ein auch nach österreichischen Verhältnissen sehr bescheidenes Einkommen darstelle, das keinesfalls eine weitere Zahlungsverpflichtung zulasse. Ein Recht auf eine gesicherte Zukunft und auf eine mit westlichen Maßstäben vergleichbare Krankenversorgung werde der Bw. durch das nicht Anerkennen dieser finanziellen Belastung abgesprochen. Im selben Atemzug werde ihren Kindern eine adäquate Ausbildung nicht zugestanden. Sollte ihre Berufung gegen den Bescheid über das Ansuchen betreffend Nachsicht wieder abgelehnt werden, wäre ihre Existenz außerordentlich gefährdet und ihr Vertrauen in das österreichische System zerstört. Ein außerordentlicher Geschehnisablauf im besonderen Einzelfall mit außergewöhnlichen Umständen, der nicht vom Finanzamt wahrgenommen werde, liege hier vor. Ausführlich wären die Ausführungen hinsichtlich ihrer familiären und finanziellen Situation teilweise mehrmals dargestellt. Da die Behörde auf Grund der Reaktionen der Behörden von ihrem Auslandsaufenthalt informiert gewesen wäre, hätte die Bw. davon ausgehen können, dass ihnen die Familienbeihilfe auch tatsächlich weiter zugestanden wäre. In ihrem Nachsichtsansuchen und der angeforderten Ergänzung dazu hätte die Bw. dem Finanzamt alle geforderten Dokumente übermittelt und ihre Ausführungen mit Erklärungen ihrer Lebenssituation ergänzt. In der Beilage zur Abweisung eines Nachsichtsansuchens zum Bescheid vom 17. August 2007 wäre allen diesen Ausführungen nicht Rechnung getragen worden, selbst die einfache Rechnung, was ihnen netto für den Lebensunterhalt bleibe, wäre falsch. Die Bw. hätte dem Finanzamt den Jahresgehaltszettel ihres Ehemannes übermittelt. Dies stelle das Familieneinkommen dar. Sie selbst dürfe wegen ihres Visums unter keinen Umständen einer Beschäftigung nachgehen, weshalb sie ohne Einkommen wäre. Das gleiche gelte selbstverständlich für ihre beiden Söhne. Die Bw. erlaube sich, diese einfache Rechnung noch einmal anzustellen, um zu zeigen, dass ihnen nicht mehr im Monat bleibe, als das Mindeste zum Leben und Überleben. Das Jahresgehalt ihres Mannes im Jahr 2006 hätte US-$ 61.935,94 betragen. | Monatsgehalt | $ 5.161,33 | - Miete | - $ 2.250,00 | - Strom/Gas | -$ 100,00 | - Fernsehen/Internet | - $ 102,73 | -Telefon | - $ 12,00 | - Autoversicherung | - $ 50,48 | - Pensionsvorsorge | - $ 378,00 | verbleiben | $ 2.268,12 Folgende Fixkosten würden in Österreich anfallen, wären aber als solche nicht belegbar und deshalb im ursprünglichen Antrag nicht erwähnt und würden in Euro bezahlt, umgerechnet wäre das monatlich etwa: | - Lebensversicherungen | - $ 215,22 | - Aussteuerversicherung für Sohn | - $ 38,63 | - Altersvorsorge | - $ 135,00 | verbleiben | $ 1.879,27 Das Monatsgehalt abzüglich der monatlichen Fixkosten (= $ 2.268,12) werde vom Finanzamt als das bezeichnet, was der Bw. und ihrer Familie netto für den Lebensunterhalt bleibe. Diese Annahme wäre nicht richtig. Viele ihrer Ausgaben, die vom Finanzamt nicht als belegbare Fixkosten angesehen werden würden, würden für sie sehr wohl fixe Kosten darstellen. Zum Beispiel müsse für das tägliche warme Mittagessen für ihre Kinder in der Schulkantine und für ihren Ehemann in der Werkskantine ebenfalls täglich/monatlich bezahlt werden. Ihre Wochenration an Milch koste beispielsweise $ 9,43. Ein Mittagessen in der Kantine koste je nach Gericht zwischen $ 3,50 und $ 5,00 (ohne Getränk). Ihre beiden Kinder wären 15 bzw. 6 Jahre alt und würden sich im Wachstum befinden. Beide müssten essen, trinken und würden dann und wann neue Kleidung brauchen. Es gebe keinerlei Schulmaterial, das von den Schulen zur Verfügung gestellt werde. Beide würden das ganze Jahr über Freizeitaktivitäten benötigen, um ihre körperliche, mentale und seelische Gesundheit zu erhalten. So würden beide Kinder an außerschulischen Kursen wie Turnen teilnehmen, die ihre Gesundheit erhalten sollen. Alle folgenden Kostenpunkte wären, wenn nicht anders angegeben, für die gesamte 4-köpfige Familie und monatliche Durchschnittskosten, jedenfalls sehr lebensnotwendige Fixkosten: | - Lebensmittel/Kleidung/Hygiene | - $ 800,00 | - Arztkosten | - $ 40,00 | - Bücher/Schulbedarf für Kinder | - $ 50,00 | - Freizeitaktivitäten (derzeit Turnen) für Kinder | -$ 165,00 | - Benzin | - $ 60,00 | - Ferngespräche nach Österreich zu den Großeltern | - $ 30,00 | verbleiben | $ 734,27 Ihre Kosten für Lebensmittel/Kleidung/Hygiene pro Person pro Tag würden nur $ 6.67 betragen (800 : 4: 30 = 6.67)! Die Bw. hätte mit ihrem Mann Rücklagen zu bilden, die in Österreich teilweise, falls sie dort von Relevanz wären, vom Bruttogehalt abgezogen und einem österreichischen Arbeitnehmer deshalb nie netto zur Verfügung stehen würden. In den USA müsse einfach alles privat versichert werden: Arbeitslosenversicherung, Unfall- und Krankenversicherung. Diese Zahlungen würden monatlich zur Seite gelegt werden, ebenso wie die Rücklagenbildung für die Universitätsstudien ihrer Kinder in der Zukunft. In den USA gebe es keinerlei soziales Versicherungssystem. Jeder Arbeitnehmer wäre selbst für jegliche Vorsorge, welcher Art auch immer, verantwortlich. So wäre es jedem selbst überlassen, ob er überhaupt arbeitslosenversichert, krankenversichert und pensionsversichert wäre und die Zukunft der Kinder gesichert wäre. Diese Kosten würden Monat für Monat anfallen, obwohl sie als solche nicht erkennbar wären und auch von Monat zu Monat je nach Leistungsfähigkeit variieren könnten. Darum wären sie in ihre Fixkosten einzubeziehen. Sie wären aber als solches nicht belegbar, da es keinerlei gewidmete Verträge (zB. ein "Vertrag zur Sicherung der Zukunft unserer Kinder" oder "Krankenversicherungsvertrag" oder eine "Versicherung zur Erlangung der Visa") dazu gebe. Die Erneuerung ihrer Visa koste mit der zwingenden Ausreise aus den USA aus heutiger Sicht etwa $ 4.000,00. Die Preise könnten jederzeit ansteigen. (Die letzte Reise nach Vancouver, Kanada im Oktober 2006 hätte $ 3.700,00 gekostet.) Die nächste Reise dieser Art stünde Ende 2008 bevor, dafür müssten sie eine Rücklage bilden. Um dieses Geld dann zur Verfügung zu haben, müssten sie insgesamt 34 Monate lang $ 120,00 pro Monat sparen. Für den Fall, dass ihr Ehemann seine Arbeit verliere, blieben ihnen zwei Wochen Zeit, um das Land zu verlassen. Ein Flug nach Österreich koste derzeit rund $ 800,00 pro Person. Sollte der Zeitpunkt der notwendigen Ausreise in der Hochsaison liegen, zahle man in etwa das Doppelte. Da hätten sie immer noch keine Unterkunft in Österreich gebucht, geschweige denn die Übersiedlung ihres Haushaltes bezahlt. Dafür müssten ebenfalls Rücklagen gebildet werden. Um dieses Geld (nur für ihre Übersiedlung - nicht für die Unterkunft im Heimatland) dann zur Verfügung zu haben, müssten sie mehr als sieben Jahre lang $ 300,00 monatlich sparen. Die Zukunft ihrer Kinder wäre der Bw. ein äußerst wichtiges Anliegen. Um für eine adäquate Ausbildung sorgen zu können, müssten sie jetzt schon daran denken, Geldmittel zur Verfügung zu haben. Universitätsstudien würden sehr viel Geld kosten - hier in Amerika noch mehr als in Europa. Ihr ältester Sohn werde in drei Jahren ein Universitätsstudium beginnen! Sein derzeitiger Visumstand (H4) verbiete auch ihm, eine Beschäftigung anzunehmen. Damit werde es ihm nicht möglich sein, selbst zu seinem Studium finanziell beizutragen, da er keinerlei Einkommen haben werde. Falls ihnen all diese Rücklagenbildung durch eine Ablehnung ihrer Berufung verwehrt werden würde, wäre das für sie eine unvergleichbare Härte und wahrlich äußerst existenzgefahrdend: | - Rücklagenbildung für Verlust Arbeitsplatz, Unfälle, Krankheit | - $ 300,00 | - Rücklagenbildung für Zukunft der Kinder | - $ 300,00 | - Rücklagenbildung zur Erlangung der Visa | -$ 120,00 | verbleiben | $ 14,27 Wie diese Rechnung zeige, scheine zwar das Gehalt ihres Mannes für österreichische Verhältnisse und Auffassungen recht hoch zu sein, in Wahrheit wäre es ein sehr geringes Gehalt, da die Lebenserhaltungskosten nicht mit österreichischen Bedingungen verglichen werden könnten. (Es wären noch nicht einmal Geschenke für die Kinder enthalten!) Es könne in den USA keine österreichische Standardrechnung angewandt werden und dann zu einem vernünftigen Ergebnis führen. Ebenso wäre es nicht richtig, einen Durchschnittswechselkurs anzuwenden, der alle Zahlen in einem falschen Licht erscheinen lasse. Die sachliche Unbilligkeit in der Einhebung liege vor, da die Bw., anders als in der Ablehnung ihres Antrages auf Nachsicht der Abgabenschuld vom Finanzbeamten angegeben worden wäre, als Abgabenschuldner die positive Auskunft in schriftlicher Form über ihren Anspruch auf Familienbeihilfe erhalten hätte. Die Verhältnisse, unter denen die Zuschüsse gewährt worden wären, hätten sich nicht ab Oktober 2003 wesentlich geändert. Ihr Ehegatte hätte weiterhin sein Stipendium aus Österreich bezogen. Mit dem ursprünglichen Schreiben und den zusätzlichen Informationen von den zuständigen Stellen und auf Grund der Reaktionen der Behörden (Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe bis Oktober 2003 und Weitergewährung auf Grund erneuter Anfrage ab Oktober 2003) wäre es für die Bw. auch in der Folge nicht erkennbar gewesen, dass ihr Anspruch auf Familienbeihilfe erloschen gewesen wäre. Die persönliche Unbilligkeit in der Einhebung liege vor, da, wie aus ihrer Rechnung ersichtlich, nicht mehr als ein paar Dollar pro Monat ($ 14,27) von ihrem Familieneinkommen übrig blieben. Die Bw. erachte jeglichen Eingriff in diese Aufstellung und jeden Zugriff auf ihre Rücklagen als Existenzbedrohung. Mit einer Ablehnung dieser Berufung und der Einhebung von derzeit € 8.370,42, das wären rund $ 11.300,00, werde ihre Familie außergewöhnlicher Härte ausgesetzt und ihr derzeitiges Leben und ihre Zukunft äußerst stark gefährdet. Die Bw. beantragte daher die Aufhebung des angefochtenen Bescheides auf Grund von Unbilligkeit in der Einhebung, da eine positive Auskunft in schriftlicher Form über ihr Anliegen erteilt worden wäre und sich die Verhältnisse, unter denen die Zuschüsse ursprünglich gewährt worden wären, nicht wesentlich geändert hätten. Dem Finanzamt wäre ihr Aufenthalt im Ausland bekannt gewesen und auf Grund der Reaktion der Behörden hätte die Bw. davon ausgehen können, dass ihr die Familienbeihilfe weiterhin zugestanden wäre. Ebenso bestehe Unbilligkeit auf Grund der Tatsache, dass sich auf Grund ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse durch eine Entrichtung der Abgabenschuld (selbst durch Ratenzahlung) eine Existenzgefährdung ergeben würde, da zur Entrichtung der Abgabenschuld ihre Rücklagenbildung eingestellt bzw. aufgelöst werden müsste, wie die einfache Rechnung unter Berücksichtigung der Lebensumstände in den USA zeige. Alle in dieser Berufung vorgebrachten Fakten könnten selbstverständlich einwandfrei belegt werden, sollte die ausführliche Darstellung hier nicht reichen, um jeglichen Zweifel auszuschließen. Über die Berufung wurde erwogen: Gemäß § 236 Abs. 1 BAO können fällige Abgabenschuldigkeiten auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre. Der Unabhängige Finanzsenat legt seiner Entscheidung den am Beginn der Entscheidungsgründe dargestellten Geschehensablauf zu Grunde, der im Wesentlichen unbestritten ist und sich aus dem Vorbringen der Bw. und den Unterlagen aus den Verwaltungsakten ergibt. Die Unbilligkeit der Abgabeneinhebung nach der Lage des Falles ist tatbestandsmäßige Voraussetzung für die in § 236 BAO vorgesehene Ermessensentscheidung. Ist die Unbilligkeit der Abgabeneinhebung zu verneinen, so ist für eine Ermessensentscheidung kein Raum (VwGH 3.10.1988, 87/15/0103; sowie Stoll, BAO, 583). Die in § 236 BAO geforderte Unbilligkeit kann entweder persönlich oder sachlich bedingt sein. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt Unbilligkeit der Abgabeneinhebung im Allgemeinen voraus, dass die Einhebung in keinem wirtschaftlich vertretbaren Verhältnis zu jenen Nachteilen steht, die sich aus der Einziehung für den Steuerpflichtigen oder den Steuergegenstand ergeben (VwGH 9.12.1992, 91/13/0118). Dabei ist es Sache des Nachsichtswerbers, einwandfrei und unter Ausschluss jeglicher Zweifel das Vorliegen jener Umstände darzutun, auf die die Nachsicht gestützt werden kann (VwGH 13.9.1988, 88/13/0199). Legt der Abgabepflichtige jene Umstände nicht dar, aus denen sich die Unbilligkeit der Einhebung ergibt, so ist es allein schon aus diesem Grund ausgeschlossen, eine Abgabennachsicht zu gewähren (VwGH 30.9.1992, 91/13/0225). Sachlich bedingte Unbilligkeit liegt nur dann vor, wenn sie in den Besonderheiten des Einzelfalles begründet ist. Eine derartige Unbilligkeit des Einzelfalles ist aber nicht gegeben, wenn lediglich eine Auswirkung der allgemeinen Rechtslage vorliegt, also die vermeintliche Unbilligkeit für die davon Betroffenen aus dem Gesetz selbst folgt. Nur wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt, ist die Einziehung "nach der Lage des Falles unbillig" (VwGH 28.4.2004, 2001/14/0022). Sachliche Unbilligkeit einer Abgabeneinhebung ist grundsätzlich dann anzunehmen, in denen das außergewöhnliche Entstehen einer Abgabenschuld zu einem unproportionalen Vermögenseingriff beim Steuerpflichtigen führt. Der in der anormalen Belastungswirkung und verglichen mit ähnlichen Fällen, im atypischen Vermögenseingriff gelegene offenbare Widerspruch der Rechtsanwendung zu den vom Gesetzgeber beabsichtigten Ergebnissen muss seine Wurzel in einem außergewöhnlichen Geschehensablauf haben, der auf eine vom Steuerpflichtigen nach dem gewöhnlichen Lauf nicht zu erwartende Abgabenschuld ausgelöst hat, die zudem auch ihrer Höhe nach unproportional zum auslösenden Sachverhalt ist (VwGH 29.1.2004, 2002/15/0002). Eine solche Unbilligkeit liegt nicht vor, wenn sie ganz allgemein die Auswirkung genereller Normen ist (VwGH 30.9.2004, 2004/16/0151). Materiellrechtlich legislatorisch bedingte Unzulänglichkeiten ("Ungerechtigkeiten") sind keine Unbilligkeiten im Sinne des § 236 BAO (Stoll, BAO, 2421). Die Bw. macht zunächst eine Verletzung von Treu und Glauben als eine im Sinne des § 236 BAO zu beurteilende sachliche Unbilligkeit der Einhebung der in Rede stehenden Rückforderungsansprüche an Familienbeihilfe geltend. Hiezu verwies die Bw. auf die ihr vom Bundesministerium für Soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz am 17. Jänner 2002 sowie am 10. Februar 2006 erteilten Auskünfte. Der Bw. ist dabei zwar einzuräumen, dass eine Verletzung des - im Gesetz nicht vorgesehenen, dennoch aber als ein allgemeines Rechtsprinzip respektierten - Grundsatzes von Treu und Glauben an sich geeignet ist, eine Unbilligkeit der Einhebung von Ansprüchen des Abgabengläubigers nach sich zu ziehen. Dem genannten Schreiben vom 10. Februar 2006 kann jedoch keineswegs eine endgültige Beurteilung eines bestimmten Sachverhaltes entnommen werden. Vielmehr wird darin zunächst der allgemeine Grundsatz aufgestellt, dass für ständig im Ausland lebende Kinder ein Beihilfenanspruch ausgeschlossen wäre. Sodann wird darauf hingewiesen, dass keine ununterbrochene Anwesenheit erforderlich wäre, um einen gewöhnlichen Aufenthalt aufrecht zu erhalten. Abwesenheiten, die nach den Umständen des Einzelfalles nur als vorübergehend gewollt anzusehen wären, würden nicht den Zustand des Verweilens und daher nicht den gewöhnlichen Aufenthalt unterbrechen. Weiters wurde ausgeführt, dass ein Auslandsaufenthalt außerhalb des EU-Raumes bis zu sechs Monaten vom Verwaltungsgerichtshof grundsätzlich als unbedenklich eingestuft werde. Bei einem Auslandsaufenthalt bis zu zwei Jahren wäre verstärkt auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalles abzustellen sein. Darüber hinaus müsse von einem ständigen Aufenthalt außerhalb des Bundesgebietes ausgegangen werden. Schließlich wurde klargestellt, dass aus den vorliegenden Angaben keine abschließende Überprüfung durchgeführt werden könne. Da es sich bei den angeführten Visa jedoch um längerfristige Aufenthaltstitel handle, werde vermutet, dass kein ständiger Aufenthalt in Österreich mehr vorliege. Zur Überprüfung des Anspruches solle sich die Bw. mit dem zuständigen Wohnsitzfinanzamt in Verbindung setzen. Daraus folgt aber, dass das bezeichnete Bundesministerium in seinem Schreiben eine endgültige rechtliche Beurteilung eines bestimmten, bereits verwirklichten Sachverhaltes nicht vorgenommen hat. Das Schreiben enthält vielmehr nur eine Darlegung der Voraussetzungen für einen Familienbeihilfenanspruch unter bestimmten Rahmenbedingungen. Hat sich in der Folge ein solcher Sachverhalt, der den Tatbestand eines derartigen Anspruches erfüllt, aber nicht ereignet, so kann in der Geltendmachung des Rückforderungsanspruches eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben nicht gelegen sein (VwGH 20.7.1999, 98/13/0101). Sachliche Unbilligkeit liegt deshalb nicht vor, weil das Bundesministerium für Soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz nicht erklärt hat, der Bw. stünde die Familienbeihilfe von Rechts wegen zu. Bereits aus der Formulierung des Schreibens ergibt sich eindeutig, dass das genannte Ministerium nicht den konkreten Fall der Bw. vor Augen hatte. Von einer rechtlich verbindlichen Auskunft kann nicht gesprochen werden, da von Vermutungen gesprochen wurde und die Bw. auf das Finanzamt verwiesen wurde. Aber auch aus dem Schreiben des Bundesministeriums für Soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz vom 17. Jänner 2002, in dem zwar festgestellt wurde, dass auf Grund des konkreten Einzelfalles davon ausgegangen werden müsse, dass der Mittelpunkt der Lebensinteressen weiterhin im Bundesgebiet und der Auslandsaufenthalt der Kinder nur ein vorübergehender wäre, demnach weiterhin Anspruch auf Familienbeihilfe bestehe, lässt sich nichts gewinnen, weil solche Auskünfte von der für die Abgabenangelegenheit zuständigen Abgabenbehörde erteilt worden sein müssten (VwGH 22.4.2004, 2000/15/0196). Der Grundsatz von Treu und Glauben könne nur die Behörde binden, die die entsprechenden Auskünfte erteilt hat (VwGH22.10.1997, 93/13/0295). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes besteht kein Schutz von Treu und Glauben, wenn für die Abgabenfestsetzung ein Finanzamt zuständig ist und die Rechtsauskunft vom Bundesministerium für Finanzen erteilt wurde (VwGH 14.1.1991, 90/15/0116). Wenn daher nicht einmal Auskünfte des Finanzministeriums anspruchsbegründend sein können, dann erst recht nicht solche eines anderen Ministeriums, sei es auch für die legistische Ausgestaltung der Familienbeihilfe (Familienlastenausgleichsgesetz) zuständig, da es im gegenständlichen Fall der Nachsicht von Abgaben nur auf die Zuständigkeit zur Festsetzung der Abgabe - diesfalls das Wohnsitzfinanzamt - ankommt. Außerdem kann eine sachliche Unbilligkeit deshalb nicht erblickt werden, weil ein die Dauer von zwei Jahren überschreitender Auslandsaufenthalt gegen die Annahme eines weiteren ständigen Aufenthaltes im Inland spricht, und zwar bereits ab Beginn des Auslandsaufenthaltes. Da aber ohnehin die Familienbeihilfe (inklusive des Kinderabsetzbetrages) erst ab November 2003, nachdem die Auszahlung des Karenzurlaubsgeldes wegfiel, und nicht bereits ab Jänner 2002, mit Bescheid vom 3. März 2006 zurückgefordert wurde, kann hier keine (sachliche) Unbilligkeit vorliegen. Weiters war nunmehr zu prüfen, ob im gegenständlichen Fall eine persönliche Unbilligkeit vorliegt. Hierbei ist jedoch ebenfalls noch keine Ermessensentscheidung zu treffen, sondern ein unbestimmter Gesetzesbegriff auszulegen. Eine persönlich bedingte Unbilligkeit liegt im Besonderen dann vor, wenn die Einhebung der Abgaben die Existenzgrundlagen des Nachsichtswerbers gefährdet, wobei es allerdings nicht unbedingt der Gefährdung des Nahrungsstandes, besonderer finanzieller Schwierigkeiten oder Notlagen bedarf, sondern es genügt, wenn etwa die Abstattung trotz zumutbarer Sorgfalt nur durch Veräußerung von Vermögenschaften möglich wäre und diese Veräußerung einer Verschleuderung gleichkäme (VwGH 2.6.2004, 2003/13/0156). Für das Vorliegen einer persönlichen Unbilligkeit muss ein wirtschaftliches Missverhältnis zwischen der Einhebung der Abgabe und den im subjektiven Bereich der Bw. entstehenden Nachteilen bestehen. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die Einhebung die Existenz des Unternehmens gefährden würde. Eine Unbilligkeit ist nach der Judikatur jedoch dann nicht gegeben, wenn die finanzielle Situation des Abgabenschuldners so schlecht ist, dass auch die Gewährung der beantragten Nachsicht nicht den geringsten Sanierungseffekt hätte und an der Existenzgefährdung nichts änderte (VwGH 10.5.2001, 2001/15/0033). Wie die Bw. selbst vorbrachte, liegt bei ihr absolute Uneinbringlichkeit vor, da sie weder über eigene Einkünfte noch über eigenes Vermögen verfügt. Dabei waren die von ihrem Ehegatten in den USA bezogenen Einkünfte außer Ansatz zu lassen, da dem österreichischen Steuersystem die Zusammenrechnung des "Familieneinkommens" nicht immanent ist. Das bedeutet aber, dass eine Einbringung des Abgabenrückstandes mangels Vorliegens von Bezügen oder anderen Vermögenswerten ohnehin nicht erfolgen kann. Persönliche Unbilligkeit kann daher nicht vorliegen, weil es infolge der Uneinbringlichkeit der Abgabenschulden zu keiner Auswirkung der Abgabeneinhebung auf die Einkommens- und Vermögenslage der Bw. kommen kann. Mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen kann daher keine Nachsicht gewährt werden und es war spruchgemäß zu entscheiden. Wien, am 26. Februar 2008

Normen und Schlagworte

NachsichtFamilienbeihilfeUnbilligkeitExistenzgefährdungAuslandsaufenthalt

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/2932-W/07
Stammnummer
33279
Gültig
26.02.2008 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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