Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2932-W/07
Nachsicht von zurückgeforderter Familienbeihilfe bei Auslandsaufenthalt
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2932-W/07vom 26.02.2008Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Flugtickets kaufen, geschweige denn die Ubersiedlung zahlen könnten. Der
Vermieter des Hauses, in dem sie wohnen würden, könnte jederzeit
innerhalb eines Monats ihren Mietvertrag kündigen oder einfach eine
höhere Miete verlangen. Die Preise wären in den letzten zwei Jahren so
sehr gestiegen, dass die Miete eines gleichwertigen Hauses heute etwa das
Doppelte von dem koste, was sie heute zahlen würden. Beispielsweise
wäre der Preis der Milch seit Beginn dieses Jahres um 40% (!) gestiegen.
Als Besitzer von "non-immigrant visa" hätten sie keinerlei Chance auf
Gewährung eines Kredites, welcher zur Rückzahlung der vorliegenden
Abgabenschuld verwendet werden könnte.
Im letzten Jahr wäre ihrem
Ehemann im Durchschnitt ein monatliches Nettogehalt von $ 5.160,00 bezahlt
worden. Dies 12-mal pro Jahr, weil 13. und 14. Monatsgehälter in den USA
nicht üblich wären.
Nachdem in den USA kein, wie in
Österreich üblich, staatliches Sozialsystem an Kranken- und
Arbeitslosenversicherung und Pensionsvorsorge bestehe, wären diese
Maßnahmen von jedem Einkommensbezieher selbst zu regeln. Im Arbeitsvertrag
ihres Mannes wäre zwar eine Basis-Krankenversicherung enthalten, wobei der
Deckungsrahmen jedoch keinesfalls vergleichbar wäre mit dem
Sozialversicherungssystem in Österreich. Sohin wäre der Abschluss
einer eigenen Zusatzversicherung oder die Bildung entsprechender Rücklagen
erforderlich. Die laufenden Kosten einer Zusatzversicherung wären jedoch
derzeit nicht leistbar.
Auch Pensionsvorsorge wäre
selbstständig vorzusehen, zumal es in den USA keinen Generationenvertrag
gebe. Es hänge daher von der Höhe der finanziellen
Leistungsfähigkeit des Jeweiligen ab, wie viel in die künftige
Pensionsvorsorgeform einbezahlt werde, das dann zu einem wesentlich
späteren Zeitpunkt mit Zinsen für ihren Ehemann und die Bw. selbst
ausbezahlt werde. Derzeit werde ein monatlicher Betrag von $ 378,00
für Pensionsvorsorge einbezahlt, wobei jedoch grundsätzlich
Beträge von monatlich $ 1.000,00 empfohlen wären, um später
eine ausreichende Pensionsvorsorge zu haben. Irgendwelche staatlichen
Familienförderungen, wie beispielsweise Familienbeihilfe und
Kinderbetreuungsgeld, würden in den USA nicht existieren.
Die Lebenshaltungskosten
wären beispielsweise an der Höhe der Miete nachzuvollziehen, welche
derzeit monatlich $ 2.250,00 für ein Zweizimmer-Haus betrage, eine
gleichwertige Wohnung koste bereits mehr. Die übrigen Lebenshaltungskosten
würden ca. $ 2.000 betragen (siehe ihre unten angeführte, detaillierte
Rechnung), wobei es sich um durchschnittliche Beträge handle, die noch
keine außertourlichen Geschenke, keine Urlaubskosten und keine sonstigen
Ausgaben beinhalten würden.
Auch das System der Vermietung
wäre wesentlich anders, weil oft nur kurzfristige Mietverträge
abgeschlossen werden würden, es sohin dem Vermieter in relativ kurzen
Abständen möglich wäre, die Miete zu erhöhen.
Aufgrund der derzeitigen
Situation der USA und des Irak wäre eine sehr hohe Inflation gegeben. Ihr
in den USA bestehender Aufenthaltsstatus bedeute, dass sie in
regelmäßigen Abständen die Visa erneuern müssten,
wofür die gesamte Familie jeweils die USA zu verlassen hätte.
Beispielsweise wäre anzuführen, dass die letzte Änderung des
Status ihres 15-jährigen Sohnes im letzten Herbst in Vancouver in Kanada
$ 3.700,00 gekostet hätte.
Diese Darstellung zeige, dass
wohl das Einkommen ihres Mannes aus Sicht österreichischer
Verhältnisse relativ hoch erscheine, jedoch auf Grund der sehr hohen
Lebenserhaltungskosten, fehlender staatlicher Kranken- und Pensionsvorsorge, ein
auch nach österreichischen Verhältnissen sehr bescheidenes Einkommen
darstelle, das keinesfalls eine weitere Zahlungsverpflichtung zulasse.
Ein Recht auf eine gesicherte
Zukunft und auf eine mit westlichen Maßstäben vergleichbare
Krankenversorgung werde der Bw. durch das nicht Anerkennen dieser finanziellen
Belastung abgesprochen. Im selben Atemzug werde ihren Kindern eine adäquate
Ausbildung nicht zugestanden. Sollte ihre Berufung gegen den Bescheid über
das Ansuchen betreffend Nachsicht wieder abgelehnt werden, wäre ihre
Existenz außerordentlich gefährdet und ihr Vertrauen in das
österreichische System zerstört.
Ein außerordentlicher
Geschehnisablauf im besonderen Einzelfall mit außergewöhnlichen
Umständen, der nicht vom Finanzamt wahrgenommen werde, liege hier
vor.
Ausführlich wären die
Ausführungen hinsichtlich ihrer familiären und finanziellen Situation
teilweise mehrmals dargestellt. Da die Behörde auf Grund der Reaktionen der
Behörden von ihrem Auslandsaufenthalt informiert gewesen wäre,
hätte die Bw. davon ausgehen können, dass ihnen die Familienbeihilfe
auch tatsächlich weiter zugestanden wäre.
In ihrem Nachsichtsansuchen und
der angeforderten Ergänzung dazu hätte die Bw. dem Finanzamt alle
geforderten Dokumente übermittelt und ihre Ausführungen mit
Erklärungen ihrer Lebenssituation ergänzt.
In der Beilage zur Abweisung
eines Nachsichtsansuchens zum Bescheid vom 17. August 2007 wäre allen
diesen Ausführungen nicht Rechnung getragen worden, selbst die einfache
Rechnung, was ihnen netto für den Lebensunterhalt bleibe, wäre
falsch.
Die Bw. hätte dem
Finanzamt den Jahresgehaltszettel ihres Ehemannes übermittelt. Dies stelle
das Familieneinkommen dar. Sie selbst dürfe wegen ihres Visums unter keinen
Umständen einer Beschäftigung nachgehen, weshalb sie ohne Einkommen
wäre. Das gleiche gelte selbstverständlich für ihre beiden
Söhne.
Die Bw. erlaube sich, diese
einfache Rechnung noch einmal anzustellen, um zu zeigen, dass ihnen nicht mehr
im Monat bleibe, als das Mindeste zum Leben und Überleben.
Das Jahresgehalt ihres Mannes
im Jahr 2006 hätte US-$ 61.935,94 betragen.
|
Monatsgehalt
|
$
5.161,33
|
- Miete
|
- $
2.250,00
|
- Strom/Gas
|
-$
100,00
|
- Fernsehen/Internet
|
- $
102,73
|
-Telefon
|
- $
12,00
|
- Autoversicherung
|
- $
50,48
|
- Pensionsvorsorge
|
- $
378,00
|
verbleiben
|
$
2.268,12
Folgende
Fixkosten würden in Österreich anfallen, wären aber als solche
nicht belegbar und deshalb im ursprünglichen Antrag nicht erwähnt und
würden in Euro bezahlt, umgerechnet wäre das monatlich etwa:
|
- Lebensversicherungen
|
- $
215,22
|
- Aussteuerversicherung
für Sohn
|
- $
38,63
|
- Altersvorsorge
|
- $
135,00
|
verbleiben
|
$
1.879,27
Das
Monatsgehalt abzüglich der monatlichen Fixkosten (= $ 2.268,12)
werde vom Finanzamt als das bezeichnet, was der Bw. und ihrer Familie netto
für den Lebensunterhalt bleibe. Diese Annahme wäre nicht richtig.
Viele ihrer Ausgaben, die vom Finanzamt nicht als belegbare Fixkosten angesehen
werden würden, würden für sie sehr wohl fixe Kosten darstellen.
Zum Beispiel müsse für das tägliche warme Mittagessen für
ihre Kinder in der Schulkantine und für ihren Ehemann in der Werkskantine
ebenfalls täglich/monatlich bezahlt werden. Ihre Wochenration an Milch
koste beispielsweise $ 9,43. Ein Mittagessen in der Kantine koste je nach
Gericht zwischen $ 3,50 und $ 5,00 (ohne Getränk).
Ihre beiden Kinder wären
15 bzw. 6 Jahre alt und würden sich im Wachstum befinden. Beide
müssten essen, trinken und würden dann und wann neue Kleidung
brauchen. Es gebe keinerlei Schulmaterial, das von den Schulen zur
Verfügung gestellt werde. Beide würden das ganze Jahr über
Freizeitaktivitäten benötigen, um ihre körperliche, mentale und
seelische Gesundheit zu erhalten. So würden beide Kinder an
außerschulischen Kursen wie Turnen teilnehmen, die ihre Gesundheit
erhalten sollen. Alle folgenden Kostenpunkte wären, wenn nicht anders
angegeben, für die gesamte 4-köpfige Familie und monatliche
Durchschnittskosten, jedenfalls sehr lebensnotwendige Fixkosten:
|
-
Lebensmittel/Kleidung/Hygiene
|
- $
800,00
|
- Arztkosten
|
- $
40,00
|
- Bücher/Schulbedarf
für Kinder
|
- $
50,00
|
- Freizeitaktivitäten
(derzeit Turnen) für Kinder
|
-$
165,00
|
- Benzin
|
- $
60,00
|
- Ferngespräche nach
Österreich zu den Großeltern
|
- $
30,00
|
verbleiben
|
$
734,27
Ihre Kosten
für Lebensmittel/Kleidung/Hygiene pro Person pro Tag würden nur
$ 6.67 betragen (800 : 4: 30 = 6.67)!
Die Bw. hätte mit ihrem
Mann Rücklagen zu bilden, die in Österreich teilweise, falls sie dort
von Relevanz wären, vom Bruttogehalt abgezogen und einem
österreichischen Arbeitnehmer deshalb nie netto zur Verfügung stehen
würden. In den USA müsse einfach alles privat versichert
werden:
Arbeitslosenversicherung,
Unfall- und Krankenversicherung. Diese Zahlungen würden monatlich zur Seite
gelegt werden, ebenso wie die Rücklagenbildung für die
Universitätsstudien ihrer Kinder in der Zukunft.
In den USA gebe es keinerlei
soziales Versicherungssystem. Jeder Arbeitnehmer wäre selbst für
jegliche Vorsorge, welcher Art auch immer, verantwortlich. So wäre es jedem
selbst überlassen, ob er überhaupt arbeitslosenversichert,
krankenversichert und pensionsversichert wäre und die Zukunft der Kinder
gesichert wäre. Diese Kosten würden Monat für Monat anfallen,
obwohl sie als solche nicht erkennbar wären und auch von Monat zu Monat je
nach Leistungsfähigkeit variieren könnten. Darum wären sie in
ihre Fixkosten einzubeziehen. Sie wären aber als solches nicht belegbar, da
es keinerlei gewidmete Verträge (zB. ein "Vertrag zur Sicherung der Zukunft
unserer Kinder" oder "Krankenversicherungsvertrag" oder eine "Versicherung zur
Erlangung der Visa") dazu gebe.
Die Erneuerung ihrer Visa koste
mit der zwingenden Ausreise aus den USA aus heutiger Sicht etwa $ 4.000,00.
Die Preise könnten jederzeit ansteigen. (Die letzte Reise nach Vancouver,
Kanada im Oktober 2006 hätte $ 3.700,00 gekostet.) Die nächste
Reise dieser Art stünde Ende 2008 bevor, dafür müssten sie eine
Rücklage bilden. Um dieses Geld dann zur Verfügung zu haben,
müssten sie insgesamt 34 Monate lang $ 120,00 pro Monat sparen.
Für den Fall, dass ihr
Ehemann seine Arbeit verliere, blieben ihnen zwei Wochen Zeit, um das Land zu
verlassen. Ein Flug nach Österreich koste derzeit rund $ 800,00 pro
Person. Sollte der Zeitpunkt der notwendigen Ausreise in der Hochsaison liegen,
zahle man in etwa das Doppelte. Da hätten sie immer noch keine Unterkunft
in Österreich gebucht, geschweige denn die Übersiedlung ihres
Haushaltes bezahlt. Dafür müssten ebenfalls Rücklagen gebildet
werden. Um dieses Geld (nur für ihre Übersiedlung - nicht für die
Unterkunft im Heimatland) dann zur Verfügung zu haben, müssten sie
mehr als sieben Jahre lang $ 300,00 monatlich sparen.
Die Zukunft ihrer Kinder
wäre der Bw. ein äußerst wichtiges Anliegen. Um für eine
adäquate Ausbildung sorgen zu können, müssten sie jetzt schon
daran denken, Geldmittel zur Verfügung zu haben. Universitätsstudien
würden sehr viel Geld kosten - hier in Amerika noch mehr als in Europa. Ihr
ältester Sohn werde in drei Jahren ein Universitätsstudium beginnen!
Sein derzeitiger Visumstand (H4) verbiete auch ihm, eine Beschäftigung
anzunehmen. Damit werde es ihm nicht möglich sein, selbst zu seinem Studium
finanziell beizutragen, da er keinerlei Einkommen haben werde.
Falls ihnen all diese
Rücklagenbildung durch eine Ablehnung ihrer Berufung verwehrt werden
würde, wäre das für sie eine unvergleichbare Härte und
wahrlich äußerst existenzgefahrdend:
|
- Rücklagenbildung
für Verlust Arbeitsplatz, Unfälle, Krankheit
|
- $
300,00
|
- Rücklagenbildung
für Zukunft der Kinder
|
- $
300,00
|
- Rücklagenbildung zur
Erlangung der Visa
|
-$
120,00
|
verbleiben
|
$
14,27
Wie diese
Rechnung zeige, scheine zwar das Gehalt ihres Mannes für
österreichische Verhältnisse und Auffassungen recht hoch zu sein, in
Wahrheit wäre es ein sehr geringes Gehalt, da die Lebenserhaltungskosten
nicht mit österreichischen Bedingungen verglichen werden könnten. (Es
wären noch nicht einmal Geschenke für die Kinder enthalten!) Es
könne in den USA keine österreichische Standardrechnung angewandt
werden und dann zu einem vernünftigen Ergebnis führen. Ebenso
wäre es nicht richtig, einen Durchschnittswechselkurs anzuwenden, der alle
Zahlen in einem falschen Licht erscheinen lasse.
Die sachliche Unbilligkeit in
der Einhebung liege vor, da die Bw., anders als in der Ablehnung ihres Antrages
auf Nachsicht der Abgabenschuld vom Finanzbeamten angegeben worden wäre,
als Abgabenschuldner die positive Auskunft in schriftlicher Form über ihren
Anspruch auf Familienbeihilfe erhalten hätte. Die Verhältnisse, unter
denen die Zuschüsse gewährt worden wären, hätten sich nicht
ab Oktober 2003 wesentlich geändert. Ihr Ehegatte hätte weiterhin sein
Stipendium aus Österreich bezogen.
Mit dem ursprünglichen
Schreiben und den zusätzlichen Informationen von den zuständigen
Stellen und auf Grund der Reaktionen der Behörden (Mitteilung über den
Bezug der Familienbeihilfe bis Oktober 2003 und Weitergewährung auf Grund
erneuter Anfrage ab Oktober 2003) wäre es für die Bw. auch in der
Folge nicht erkennbar gewesen, dass ihr Anspruch auf Familienbeihilfe erloschen
gewesen wäre.
Die persönliche
Unbilligkeit in der Einhebung liege vor, da, wie aus ihrer Rechnung ersichtlich,
nicht mehr als ein paar Dollar pro Monat ($ 14,27) von ihrem
Familieneinkommen übrig blieben. Die Bw. erachte jeglichen Eingriff in
diese Aufstellung und jeden Zugriff auf ihre Rücklagen als
Existenzbedrohung. Mit einer Ablehnung dieser Berufung und der Einhebung von
derzeit € 8.370,42, das wären rund $ 11.300,00, werde ihre
Familie außergewöhnlicher Härte ausgesetzt und ihr derzeitiges
Leben und ihre Zukunft äußerst stark gefährdet.
Die Bw. beantragte daher die
Aufhebung des angefochtenen Bescheides auf Grund von Unbilligkeit in der
Einhebung, da eine positive Auskunft in schriftlicher Form über ihr
Anliegen erteilt worden wäre und sich die Verhältnisse, unter denen
die Zuschüsse ursprünglich gewährt worden wären, nicht
wesentlich geändert hätten. Dem Finanzamt wäre ihr Aufenthalt im
Ausland bekannt gewesen und auf Grund der Reaktion der Behörden hätte
die Bw. davon ausgehen können, dass ihr die Familienbeihilfe weiterhin
zugestanden wäre. Ebenso bestehe Unbilligkeit auf Grund der Tatsache, dass
sich auf Grund ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse durch eine Entrichtung
der Abgabenschuld (selbst durch Ratenzahlung) eine Existenzgefährdung
ergeben würde, da zur Entrichtung der Abgabenschuld ihre
Rücklagenbildung eingestellt bzw. aufgelöst werden müsste, wie
die einfache Rechnung unter Berücksichtigung der Lebensumstände in den
USA zeige.
Alle in dieser Berufung
vorgebrachten Fakten könnten selbstverständlich einwandfrei belegt
werden, sollte die ausführliche Darstellung hier nicht reichen, um
jeglichen Zweifel auszuschließen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 236 Abs. 1 BAO können fällige
Abgabenschuldigkeiten auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch
Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles
unbillig wäre.
Der
Unabhängige Finanzsenat legt seiner Entscheidung den am Beginn der
Entscheidungsgründe dargestellten Geschehensablauf zu Grunde, der im
Wesentlichen unbestritten ist und sich aus dem Vorbringen der Bw. und den
Unterlagen aus den Verwaltungsakten ergibt.
Die Unbilligkeit der
Abgabeneinhebung nach der Lage des Falles ist tatbestandsmäßige
Voraussetzung für die in § 236 BAO vorgesehene
Ermessensentscheidung. Ist die Unbilligkeit der Abgabeneinhebung zu verneinen,
so ist für eine Ermessensentscheidung kein Raum (VwGH 3.10.1988,
87/15/0103; sowie Stoll, BAO,
583).
Die in § 236 BAO
geforderte Unbilligkeit kann entweder persönlich oder sachlich bedingt
sein. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt
Unbilligkeit der Abgabeneinhebung im Allgemeinen voraus, dass die Einhebung in
keinem wirtschaftlich vertretbaren Verhältnis zu jenen Nachteilen steht,
die sich aus der Einziehung für den Steuerpflichtigen oder den
Steuergegenstand ergeben (VwGH 9.12.1992, 91/13/0118).
Dabei ist es Sache des
Nachsichtswerbers, einwandfrei und unter Ausschluss jeglicher Zweifel das
Vorliegen jener Umstände darzutun, auf die die Nachsicht gestützt
werden kann (VwGH 13.9.1988, 88/13/0199). Legt der Abgabepflichtige jene
Umstände nicht dar, aus denen sich die Unbilligkeit der Einhebung ergibt,
so ist es allein schon aus diesem Grund ausgeschlossen, eine Abgabennachsicht zu
gewähren (VwGH 30.9.1992, 91/13/0225).
Sachlich bedingte Unbilligkeit
liegt nur dann vor, wenn sie in den Besonderheiten des Einzelfalles
begründet ist. Eine derartige Unbilligkeit des Einzelfalles ist aber nicht
gegeben, wenn lediglich eine Auswirkung der allgemeinen Rechtslage vorliegt,
also die vermeintliche Unbilligkeit für die davon Betroffenen aus dem
Gesetz selbst folgt. Nur wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes ein vom
Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt, ist die Einziehung
"nach der Lage des Falles unbillig" (VwGH 28.4.2004, 2001/14/0022).
Sachliche Unbilligkeit einer
Abgabeneinhebung ist grundsätzlich dann anzunehmen, in denen das
außergewöhnliche Entstehen einer Abgabenschuld zu einem
unproportionalen Vermögenseingriff beim Steuerpflichtigen führt. Der
in der anormalen Belastungswirkung und verglichen mit ähnlichen
Fällen, im atypischen Vermögenseingriff gelegene offenbare Widerspruch
der Rechtsanwendung zu den vom Gesetzgeber beabsichtigten Ergebnissen muss seine
Wurzel in einem außergewöhnlichen Geschehensablauf haben, der auf
eine vom Steuerpflichtigen nach dem gewöhnlichen Lauf nicht zu erwartende
Abgabenschuld ausgelöst hat, die zudem auch ihrer Höhe nach
unproportional zum auslösenden Sachverhalt ist (VwGH 29.1.2004,
2002/15/0002).
Eine solche Unbilligkeit liegt
nicht vor, wenn sie ganz allgemein die Auswirkung genereller Normen ist (VwGH
30.9.2004, 2004/16/0151). Materiellrechtlich legislatorisch bedingte
Unzulänglichkeiten ("Ungerechtigkeiten") sind keine Unbilligkeiten im Sinne
des § 236 BAO (Stoll,
BAO, 2421).
Die Bw. macht zunächst
eine Verletzung von Treu und Glauben als eine im Sinne des § 236 BAO
zu beurteilende sachliche Unbilligkeit der Einhebung der in Rede stehenden
Rückforderungsansprüche an Familienbeihilfe geltend. Hiezu verwies die
Bw. auf die ihr vom Bundesministerium für Soziale Sicherheit, Generationen
und Konsumentenschutz am 17. Jänner 2002 sowie am 10. Februar
2006 erteilten Auskünfte. Der Bw. ist dabei zwar einzuräumen, dass
eine Verletzung des - im Gesetz nicht vorgesehenen, dennoch aber als ein
allgemeines Rechtsprinzip respektierten - Grundsatzes von Treu und Glauben an
sich geeignet ist, eine Unbilligkeit der Einhebung von Ansprüchen des
Abgabengläubigers nach sich zu ziehen.
Dem
genannten Schreiben vom 10. Februar 2006 kann jedoch keineswegs eine
endgültige Beurteilung eines bestimmten Sachverhaltes entnommen werden.
Vielmehr wird darin zunächst der allgemeine Grundsatz aufgestellt, dass
für ständig im Ausland lebende Kinder ein Beihilfenanspruch
ausgeschlossen wäre. Sodann wird darauf hingewiesen, dass keine
ununterbrochene Anwesenheit erforderlich wäre, um einen gewöhnlichen
Aufenthalt aufrecht zu erhalten. Abwesenheiten, die nach den Umständen des
Einzelfalles nur als vorübergehend gewollt anzusehen wären,
würden nicht den Zustand des Verweilens und daher nicht den
gewöhnlichen Aufenthalt unterbrechen.
Weiters wurde ausgeführt,
dass ein Auslandsaufenthalt außerhalb des EU-Raumes bis zu sechs Monaten
vom Verwaltungsgerichtshof grundsätzlich als unbedenklich eingestuft werde.
Bei einem Auslandsaufenthalt bis zu zwei Jahren wäre verstärkt auf die
jeweiligen Umstände des Einzelfalles abzustellen sein. Darüber hinaus
müsse von einem ständigen Aufenthalt außerhalb des
Bundesgebietes ausgegangen werden.
Schließlich wurde
klargestellt, dass aus den vorliegenden Angaben keine abschließende
Überprüfung durchgeführt werden könne. Da es sich bei den
angeführten Visa jedoch um längerfristige Aufenthaltstitel handle,
werde vermutet, dass kein ständiger Aufenthalt in Österreich mehr
vorliege. Zur Überprüfung des Anspruches solle sich die Bw. mit dem
zuständigen Wohnsitzfinanzamt in Verbindung setzen.
Daraus folgt aber, dass das
bezeichnete Bundesministerium in seinem Schreiben eine endgültige
rechtliche Beurteilung eines bestimmten, bereits verwirklichten Sachverhaltes
nicht vorgenommen hat. Das Schreiben enthält vielmehr nur eine Darlegung
der Voraussetzungen für einen Familienbeihilfenanspruch unter bestimmten
Rahmenbedingungen. Hat sich in der Folge ein solcher Sachverhalt, der den
Tatbestand eines derartigen Anspruches erfüllt, aber nicht ereignet, so
kann in der Geltendmachung des Rückforderungsanspruches eine Verletzung des
Grundsatzes von Treu und Glauben nicht gelegen sein (VwGH 20.7.1999,
98/13/0101).
Sachliche
Unbilligkeit liegt deshalb nicht vor, weil das Bundesministerium für
Soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz nicht erklärt hat,
der Bw. stünde die Familienbeihilfe von Rechts wegen zu. Bereits aus der
Formulierung des Schreibens ergibt sich eindeutig, dass das genannte Ministerium
nicht den konkreten Fall der Bw. vor Augen hatte. Von einer rechtlich
verbindlichen Auskunft kann nicht gesprochen werden, da von Vermutungen
gesprochen wurde und die Bw. auf das Finanzamt verwiesen wurde.
Aber auch
aus dem Schreiben des Bundesministeriums für Soziale Sicherheit,
Generationen und Konsumentenschutz vom 17. Jänner 2002, in dem zwar
festgestellt wurde, dass auf Grund des konkreten Einzelfalles davon ausgegangen
werden müsse, dass der Mittelpunkt der Lebensinteressen weiterhin im
Bundesgebiet und der Auslandsaufenthalt der Kinder nur ein vorübergehender
wäre, demnach weiterhin Anspruch auf Familienbeihilfe bestehe, lässt
sich nichts gewinnen, weil solche Auskünfte von der für die
Abgabenangelegenheit zuständigen Abgabenbehörde erteilt worden sein
müssten (VwGH 22.4.2004, 2000/15/0196). Der Grundsatz von Treu und Glauben
könne nur die Behörde binden, die die entsprechenden Auskünfte
erteilt hat (VwGH22.10.1997, 93/13/0295).
Nach der Judikatur des
Verwaltungsgerichtshofes besteht kein Schutz von Treu und Glauben, wenn für
die Abgabenfestsetzung ein Finanzamt zuständig ist und die Rechtsauskunft
vom Bundesministerium für Finanzen erteilt wurde (VwGH 14.1.1991,
90/15/0116). Wenn daher nicht einmal Auskünfte des Finanzministeriums
anspruchsbegründend sein können, dann erst recht nicht solche eines
anderen Ministeriums, sei es auch für die legistische Ausgestaltung der
Familienbeihilfe (Familienlastenausgleichsgesetz) zuständig, da es im
gegenständlichen Fall der Nachsicht von Abgaben nur auf die
Zuständigkeit zur Festsetzung der Abgabe - diesfalls das Wohnsitzfinanzamt
- ankommt.
Außerdem kann eine
sachliche Unbilligkeit deshalb nicht erblickt werden, weil ein die Dauer von
zwei Jahren überschreitender Auslandsaufenthalt gegen die Annahme eines
weiteren ständigen Aufenthaltes im Inland spricht, und zwar bereits ab
Beginn des Auslandsaufenthaltes. Da aber ohnehin die Familienbeihilfe (inklusive
des Kinderabsetzbetrages) erst ab November 2003, nachdem die Auszahlung des
Karenzurlaubsgeldes wegfiel, und nicht bereits ab Jänner 2002, mit Bescheid
vom 3. März 2006 zurückgefordert wurde, kann hier keine
(sachliche) Unbilligkeit vorliegen.
Weiters war nunmehr zu
prüfen, ob im gegenständlichen Fall eine persönliche Unbilligkeit
vorliegt. Hierbei ist jedoch ebenfalls noch keine Ermessensentscheidung zu
treffen, sondern ein unbestimmter Gesetzesbegriff auszulegen.
Eine persönlich bedingte
Unbilligkeit liegt im Besonderen dann vor, wenn die Einhebung der Abgaben die
Existenzgrundlagen des Nachsichtswerbers gefährdet, wobei es allerdings
nicht unbedingt der Gefährdung des Nahrungsstandes, besonderer finanzieller
Schwierigkeiten oder Notlagen bedarf, sondern es genügt, wenn etwa die
Abstattung trotz zumutbarer Sorgfalt nur durch Veräußerung von
Vermögenschaften möglich wäre und diese Veräußerung
einer Verschleuderung gleichkäme (VwGH 2.6.2004, 2003/13/0156).
Für das Vorliegen einer
persönlichen Unbilligkeit muss ein wirtschaftliches Missverhältnis
zwischen der Einhebung der Abgabe und den im subjektiven Bereich der Bw.
entstehenden Nachteilen bestehen. Dies kann insbesondere dann der Fall sein,
wenn die Einhebung die Existenz des Unternehmens gefährden würde.
Eine Unbilligkeit ist nach der
Judikatur jedoch dann nicht gegeben, wenn die finanzielle Situation des
Abgabenschuldners so schlecht ist, dass auch die Gewährung der beantragten
Nachsicht nicht den geringsten Sanierungseffekt hätte und an der
Existenzgefährdung nichts änderte (VwGH 10.5.2001,
2001/15/0033).
Wie die Bw. selbst vorbrachte,
liegt bei ihr absolute Uneinbringlichkeit vor, da sie weder über eigene
Einkünfte noch über eigenes Vermögen verfügt. Dabei waren
die von ihrem Ehegatten in den USA bezogenen Einkünfte außer Ansatz
zu lassen, da dem österreichischen Steuersystem die Zusammenrechnung des
"Familieneinkommens" nicht immanent ist. Das bedeutet aber, dass eine
Einbringung des Abgabenrückstandes mangels Vorliegens von Bezügen oder
anderen Vermögenswerten ohnehin nicht erfolgen kann.
Persönliche Unbilligkeit
kann daher nicht vorliegen, weil es infolge der Uneinbringlichkeit der
Abgabenschulden zu keiner Auswirkung der Abgabeneinhebung auf die Einkommens-
und Vermögenslage der Bw. kommen kann.
Mangels Vorliegens der
gesetzlichen Voraussetzungen kann daher keine Nachsicht gewährt werden und
es war spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 26.
Februar 2008
Normen und Schlagworte
- § 236 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2932-W/07
- Stammnummer
- 33279
- Gültig
- 26.02.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF