Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0302-W/09
Bei einem zum 31. Dezember 2005 noch anhängigen Asylverfahren gelangt das Pensionsharmonisierungsgesetz BGBl. I Nr. 142/2004 weiterhin zur Anwendung.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0302-W/09vom 31.03.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 1. Dezember 2008 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Wien 4/5/10 vom 17. November 2008 betreffend
Abweisung eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe ab November
2006, entschieden:
Der Berufung wird Folge
gegeben. Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Strittig ist, ob bei Asylwerbern, die sich bereits seit
Jahren in Österreich mit ihren Kindern aufhalten, eine "Verfestigung" im
Bundesgebiet eingetreten ist.
Die Berufungswerberin (Bw.) lebt seit 8. August 1989 in
Wien und hat um Asyl angesucht, wobei das Asylverfahren bis dato noch nicht
abgeschlossen ist. Ihre Kinder gehen in Österreich ihrer
Schulpflicht nach.
Die Bw. und ihre Kinder sind Staatsbürger von Serbien
und Montenegro.
Mit Anträgen vom 15. Jänner 2007 ersuchte die Bw.
um Verlängerung des Anspruches auf Familienbeihilfe für ihre Kinder
ABC ab November 2006.
Die Anträge der Bw. wurden vom Finanzamt mit Bescheid
vom 17. November 2008 abgewiesen, da Asylwerber ein vorläufiges
Aufenthaltsrecht besitzen und es sich bei ihnen um "Fremde" handelt, bei denen
trotz jahrelangem Aufenthalt nicht von einer Verfestigung im Bundesgebiet
ausgegangen werden könne, weshalb die Bestimmung des § 3 Abs. 2 FLAG
1967 nicht zur Anwendung gelangen könne.
Die Bw. erhob gegen den o.a. Bescheid Berufung und
begründet diese im Wesentlichen wie folgt:
Die
Bw. sei als Jugendliche als Angehörige einer ethnischen Minderheit von
Serbien nach Wien geflüchtet und habe ebendort ihre drei o.a. Kinder
geboren.
Sie
habe um Asyl angesucht. Das Asylverfahren sei aber am 31. Dezember 2005 noch
anhängig gewesen.
Ihre
Kinder würden seit ihrer Geburt in Wien leben und hätten auch ebendort
ihre Schulpflicht erfüllt. Sie seien in Wien völlig
integriert.
Das Finanzamt wies die Berufung mittels
Berufungsvorentscheidung vom 22. Dezember 2008 als unbegründet ab und
verwies erneut auf die Begründung des Bescheides vom 17. November
2008.
Die Bw. stellte daraufhin gegen den o.a. Bescheid einen
Vorlageantrag an die Abgabenbehörde zweiter Instanz und wiederholte ihr
Berufungsbegehren vom 1. Dezember 2008.
Parallel zum Finanzamtsverfahren hat die Bw. auch
Beschwerde an die Volksanwaltschaft erhoben, die in ihrer Stellungnahme vom 5.
Dezember 2008 darauf verwies, dass die bisherige Annahme der
Abgabenbehörde, dass ein Aufenthalt eines Asylwerbers kein ständiger
Aufenthalt im Sinne des Fremdenrechtspakets 2005 sei, der eindeutigen
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes widerspreche. Es sei daher von einem
ständigen Aufenthalt im Sinne des § 3 Abs. 2 FLAG 1967
auszugehen.
In seiner Stellungnahme vom 2. März 2009 beharrt aber
das Familienministerium auf der Feststellung, dass eine Verfestigung im
Bundesgebiet für den Inlandsaufenthalt während der Abwicklung des
Asylverfahrens - selbst wenn sich diese Abwicklung über Jahre erstreckt -
und Inanspruchnahme der Grundversorgung, nicht gesehen werden könne.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Folgender Sachverhalt wurde als erwiesen angenommen und der
Entscheidung zu Grunde gelegt und ist den vorgelegten Unterlagen zu
entnehmen:
Die Bw. ist Staatsbürgerin von Serbien-Montenegro und
Mutter von drei Söhnen und lebt seit 8. August 1989 in Wien. Die Söhne
sind in Wien geboren und gehen hier auch ihrer Schulpflicht nach. Das von der
Bw. beantragte Asylverfahren ist seit mehreren Jahren anhängig.
Aufenthaltskarten wurden am 26. August 2004
ausgestellt.
Die Bw. hat bis einschließlich Oktober 2006 die
Familienbeihilfe erhalten.
Die Annahme ihres Antrages auf Gewährung der
Familienbeihilfe ab November 2006 für ihre drei Kinder ist mit Hinweis auf
die geänderte Gesetzeslage abgelehnt worden.
Dieser Sachverhalt war rechtlich folgendermaßen zu
würdigen:
§ 2 Abs. 1 FLAG 1967 normiert u.a., dass Personen
Anspruch auf Familienbeihilfe für minderjährige Kinder haben, die im
Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt
haben.
§ 2 Abs. 2 FLAG 1967 normiert u.a.: Anspruch
auf Familienbeihilfe für ein im Abs. 1 genanntes Kind hat die Person, zu
deren Haushalt das Kind gehört.
Durch das "Fremdenrechtspaket 2005" BGBl. I Nr. 100/2005
hat der Gesetzgeber eine Änderung der Rechtslage auf dem Gebiet des Asyl-
und Fremdenrechtes vorgenommen. Im Zuge dieser Reform wurde auch §
3 FLAG 1967 neu gefasst.
§ 3 idF des Pensionsharmonisierungsgesetzes, BGBl. I
Nr. 142/2004, (vor der Neufassung durch das Fremdenrechtspaket 2005) lautete
auszugsweise:
"§ 3 (1) Personen, die nicht österreichische
Staatsbürger sind, haben nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie
im Bundesgebiet bei einem Dienstgeber beschäftigt sind und aus dieser
Beschäftigung Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit oder
zufolge einer solchen Beschäftigung Bezüge aus der gesetzlichen
Krankenversicherung im Bundesgebiet beziehen; ...
(2) Abs. 1 gilt nicht für Personen, die sich seit
mindestens sechzig Kalendermonaten ständig im Bundesgebiet aufhalten, sowie
für Staatenlose und Personen, denen Asyl nach dem Asylgesetz 1997
gewährt wurde."
Artikel 12 des Fremdenrechtspakets 2005, BGBl. I Nr.
100/2005, lautet auszugsweise:
"Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes
1967
Das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 157/2004, wird wie
folgt geändert: ...
2. § 3 lautet:
§ 3 (1) Personen, die nicht österreichische
Staatsbürger sind, haben nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie
sich nach §§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes
(NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, rechtmäßig in Österreich
aufhalten.
(2) Anspruch auf Familienbeihilfe besteht für Kinder,
die nicht österreichische Staatsbürger sind, sofern sie sich nach
§§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes
rechtmäßig in Österreich aufhalten.
(3) Abweichend von Abs. 1 haben Personen, denen Asyl nach
dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, gewährt wurde, Anspruch
auf Familienbeihilfe. Anspruch besteht auch für Kinder, denen nach dem
Asylgesetz 2005 Asyl gewährt wurde.
3. Nach § 54 wird folgender § 55
angefügt:
§ 55. Die §§ 2 Abs. 8 erster Satz und 3 in
der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2005, treten mit 1. Jänner
2006, nach Maßgabe der Übergangsbestimmungen des Niederlassungs- und
Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, sowie des Asylgesetzes 2005
(AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, in Kraft."
Die §§ 73 und 75 AsylG 2005 lauten wie
folgt:
"Zeitlicher Geltungsbereich
§ 73. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner
2006 in Kraft.
(2) Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl
(Asylgesetz 1997 - AsylG), BGBl. I Nr. 76/1997 tritt mit Ausnahme des § 42
Abs. 1 mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft.
(3) (Verfassungsbestimmung) § 42 Abs. 1 des
Asylgesetzes 1997 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer
Kraft.
(4) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes
können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden.
Sie dürfen jedoch frühestens mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes
in Kraft gesetzt werden."
"Übergangsbestimmungen
§ 75. (1) Alle am 31. Dezember 2005 anhängigen
Verfahren sind nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu
führen.
§ 44 AsylG 1997 gilt. Die §§ 24, 26, 54 bis
57 und 60 dieses Bundesgesetzes sind auf diese Verfahren anzuwenden. § 27
ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Behörde
zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur
Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31.
Dezember 2005 verwirklicht wurde. § 57 Abs. 5 und 6 ist auf diese Verfahren
mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31.
Dezember 2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen
führen.
(2) Ein nach dem Bundesgesetz über die Gewährung
von Asyl - Asylgesetz 1991, BGBl. Nr. 8/1992, eingestelltes Verfahren ist bis
zum 31. Dezember 2007 nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1991 fortzusetzen
und gilt als anhängiges Verfahren im Sinne des Abs. 1. Ein nach dem AsylG
1997 eingestelltes Verfahren ist bis zum 31. Dezember 2007 nach den Bestimmungen
des AsylG 1997 fortzusetzen und gilt als anhängiges Verfahren im Sinne des
Abs. 1.
(3) Karten nach dem AsylG 1997 behalten ihre
Gültigkeit bis zum vorgesehenen Zeitpunkt.
(4) Ab- oder zurückweisende Bescheide auf Grund des
Asylgesetzes, BGBl. Nr. 126/1968, des Asylgesetzes 1991, BGBl. Nr. 8/1992, sowie
des Asylgesetzes 1997 begründen in derselben Sache in Verfahren nach diesem
Bundesgesetz den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (§
68 AVG).
(5) Einem Fremden, dem am 31. Dezember 2005 die
Flüchtlingseigenschaft zugekommen ist, gilt, soweit es zu keiner
Aberkennung oder keinem Verlust der Flüchtlingseigenschaft gekommen ist,
der Status des Asylberechtigten als zuerkannt.
(6) Einem Fremden, dem am 31. Dezember 2005 eine befristete
Aufenthaltsberechtigung nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1991 oder des
AsylG 1997 zugekommen ist, gilt der Status des subsidiär Schutzberechtigten
als zuerkannt."
In den Übergangsbestimmungen des Asylgesetzes 2005
wird somit angeordnet, dass Asylverfahren, die am 31. Dezember 2005 bereits
anhängig waren, noch nach den Bestimmungen des AsylG 1997 zu Ende zu
führen sind (§ 75 Abs 1 Asylgesetz 2005).
§ 55 FLAG verknüpft das Inkrafttreten des §
3 FLAG in der Fassung des Fremdenrechtspaketes 2005 mit den
Übergangsbestimmungen des NAG und jenen des Asylgesetzes 2005.
§ 55 FLAG ist dahingehend zu verstehen, dass § 3
FLAG in der Fassung des Fremdenrechtspaketes 2005 für Personen, denen
gegenüber gemäß
§ 75 Asylgesetz 2005 das Asylverfahren noch
nach dem AsylG 1997 abgeführt wird, auch für Zeiträume ab
1. Jänner 2006 nicht anzuwenden ist. Für diesen Personenkreis
kommt daher § 3 FLAG - unbeschadet der durch BGBl. I Nr. 168/2006, mit
Wirkung ab 1. Juli 2006 vorgenommenen Änderungen - zunächst noch in
der Fassung des Pensionsharmonisierungsgesetzes, BGBl. I Nr. 142/2004, zur
Anwendung.
Im gegenständlichen Fall steht fest, dass die Bw.
einen Asylantrag gestellt hat, ihr am 26. August 2004 rechtsgültige
Aufenthaltskarten ausgestellt wurden, sie sich seit über sechzig
Kalendermonaten ständig im Bundesgebiet aufhielt und das Asylverfahren bis
dato noch nicht abgeschlossen ist.
Im Hinblick auf das am 31. Dezember 2005 anhängige
Asylverfahren war daher § 3 FLAG noch in der Fassung des
Pensionsharmonisierungsgesetzes BGBl. I Nr. 142/2004 anzuwenden (vgl. VwGH vom
15.1.2008, 2007/15/0170), weshalb der Aufenthalt der Asylwerberin (= Bw.) im
Bundesgebiet als ständiger Aufenthalt im Sinne der o.a. gesetzlichen
Bestimmung anzusehen ist.
Ergänzend wird auf das Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes vom 7. Juni 2001, 98/15/0025, verwiesen, worin
ausgeführt wurde, dass das in § 3 Abs. 2 FLAG 1967 geforderte
ständige Aufhalten im Bundesgebiet dem ständigen Aufenthalt im Sinne
des § 26 Abs. 2 BAO entspricht. § 3 Abs. 2 FLAG 1967 stellt demnach
auf die tatsächlichen Verhältnisse, nicht hingegen darauf ab, ob ein
"berechtigter Aufenthalt" gegeben ist.
Daraus ergibt sich, dass ein Aufenthaltsrecht von
Asylwerbern einem ständigen Aufenthalt im Sinne des § 3 Abs. 2 FLAG
1967 (in der Fassung vor dem Fremdenrechtspaket 2005) nicht
entgegensteht.
Da die Bw., wie o.a., seit vielen Jahren mit ihren Kindern
in Österreich lebt, liegt nach Ansicht der Abgabenbehörde zweiter
Instanz ein "ständiger Aufenthalt" im Sinne des § 3 Abs. 2 FLAG (in
der Fassung vor dem Fremdenrechtspaket 2005) vor (siehe auch Schriftsatz der
Volksanwaltschaft vom 5. Dezember 2008), weshalb spruchgemäß zu
entscheiden war.
Wien, am 31.
März 2009
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Familienbeihilfezum 31.12.2005 noch anhängiges AsylverfahrenAufenthalt von 60 MonatenAufenthaltskarteständiger Aufenthalt
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0302-W/09
- Stammnummer
- 40147
- Gültig
- 31.03.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF