…ständigen Aufenthalt in Österreich nachzuweisen, zumal auch das griechische Steuerrecht Einkünfte dort versteuert, wo die Einkünfte erbracht wurden und bei aktiven Erwerbseinkünften damit die Anwesenheit des Gatten der Bw. in Griechenland auch diesbezüglich berhördlicherseits bewiesen wird. Arztbesuche im Ausland sind für sich gesehen zwar kein…
…nicht ständig im Bundesgebiet auf. Laut Heiratsurkunde hätte die Bw. am 21.3.1996 geheiratet, lebe aber seit September 1999 von ihrem Gatten getrennt. Ein gemeinsamer Haushalt werde sohin nicht geführt. Da die Bw. auch keiner Beschäftigung mit einer gültigen Beschäftigungsbewilligung nachgehe, bestehe kein Anspruch…
…die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für ihre minderjährigen Kinder. Nach der gesetzlichen Regelung des § 5 Abs. 3 FLAG 1967 besteht jedoch kein Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten. Auf Grund dieser gesetzlichen…
…den Zeitraum Oktober 2018 bis Juli 2022 ein Anspruch auf Familienbeihilfe jedenfalls am Vorliegen des ständigen Aufenthalts der Bf im Ausland scheitere und ab August 2022 aufgrund der Haushaltszugehörigkeit zu einem Großelternteil kein Eigenanspruch vorliege. Aufgrund des rechtzeitig eingebrachten Vorlageantrags legte das Finanzamt die Beschwerde…
…kann man von einem ständigen Aufenthalt in Österreich nicht ausgehen, zudem hat sich Kind nicht 6 Monate durchgehend im Bundesgebiet aufgehalten und bis 19.01.2023 haben Ihre Gattin und Ihr Sohn noch in der Türkei gelebt. Daher kann keine Familienbeihilfe für Ihren Sohn von…
…bzw. September 2000 schulpflichtig gewordenen Kinder die Schule in Ägypten besuchen würden, weshalb kein ständiger Aufenthalt im Bundesgebiet gegeben sei und gemäß § 5 Abs.3 FLAG 1967 kein Anspruch auf Familienbeihilfe bestehe. Die gegen den Rückforderungsbescheid vom 8. März 2002 eingebrachte Berufung begründete der Bw…
…ständig im Ausland aufhalten.") nicht zu entnehmen. Die Kinder des Bf. waren in der beschwerdegegenständlichen Zeit zwar bei der Kindesmutter haushaltszugehörig, die Kindesmutter hatte im beschwerdegegenständlichen Zeitraum aber keinen Anspruch auf Familienbeihilfe in Österreich, weil sie über keine Wohnung und keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet…
…Als Begründung wurde ausgeführt, dass kein ständiger Aufenthalt im Inland vorliegt. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 4. April 2006 das Rechtsmittel der Berufung eingebracht und darauf verwiesen, dass sich der Berufungswerber schon seit September 1997 durchgehend im Bundesgebiet aufhalte, wobei bei den letzten…
…Schüler in den USA. 3. Kein ständiger Aufenthalt im Ausland Nach § 5 FLAG 1967 erlischt der Anspruch auf Familienbeihilfe nur bei einem ständigen Aufenthalt in einem Drittstaat. Im vorliegenden Fall handelt es sich jedoch um einen zeitlich begrenzten Ausbildungsaufenthalt. Da mein Sohn weiterhin in einer…
…erweist sich im vorliegenden Fall aber als entbehrlich, da die Voraussetzungen des § 2 Abs 8 und des § 5 Abs 3 FLAG 1967 kumulativ vorliegen müssen. Fehlt es an einer Voraussetzung, besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe. Resümierend ist auszuführen, dass die Kinder den ständigen Aufenthalt seit…
…bis Februar 2013 durchgehend in Österreich. Von März 2013 bis Juli 2013 war ***11*** ***3*** in Indien. Der steuerliche Vertreter ist im Recht, dass bei isolierter Betrachtung des Jahres 2013 kein ständiger Aufenthalt von ***11*** ***3*** in Indien bestanden hätte. Es ist aber mit der…
…besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten. Streit besteht gegenständlich darüber, ob der Aufenthalt der Kinder Name Tochter1 (ab September 2008), Name Tochter3 und Name Tochter2 (ab März 2009) in Stadt zum Zweck des Schulbesuches als ständiger Aufenthalt im…
…Berufungswerberin jedenfalls ab August 2007 die Voraussetzung eines mehr als sechzigmonatigen ständigen Aufenthaltes im Bundesgebiet und damit auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Den Ausführungen in den Berufungsschriftsätzen war daher vollständig zuzustimmen. Der Argumentation des Finanzamtes, dass im Gegenstandsfalle kein ständiger Aufenthalt gegeben gewesen sei…
…keine aufrechte Meldung im Bundesgebiet vor. Die Vorlage einer Bestätigung, dass der Bw. von 1989 bis 1995 die Schule in Österreich besuchte, beweist nicht den ständigen Aufenthalt des Bw. in Österreich in der Zeit vom 23.4.1996 bis 5.1.2001. Auch die im…
…anzuwenden (vgl. VwGH vom 15.1.2008, 2007/15/0170), weshalb der Aufenthalt der Asylwerberin (= Bw.) im Bundesgebiet als ständiger Aufenthalt im Sinne der o.a. gesetzlichen Bestimmung anzusehen ist. Ergänzend wird auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 7. Juni 2001, 98/15/0025…
…sodass die Aufenthalte der Bw. auch im Hinblick auf die Formulierung der Zeugin, wonach kein ständiger Aufenthalt in Österreich vorgelegen ist, keinen Rückschluss auf die (Gesamt)dauer dieser Aufenthalte in Österreich im gegebenen Zeitraum ermöglichen. Treffen mit dem Lebensgefährten in Hotels im angegebenen Zeitraum wurden…
…schulpflichtigen Kinder Kd1 und Kd2 hätten die Schule vom Juli 2006 bis März 2008 nicht in Österreich besucht, weshalb kein ständiger Aufenthalt im Bundesgebiet gegeben gewesen sei. Die Familienbeihilfe für den Zeitraum Juli 2006 bis März 2008 sei zu Unrecht angewiesen worden und daher zurückzuzahlen…
…des Finanzamtes auch keiner Erwerbstätigkeit nachgehe. Zusammenfassend sei festzustellen, dass einerseits kein ständiger Aufenthalt in Österreich vorliege und andererseits die Begründung der Bw. für den Eigenanspruch auf die Familienbeihilfe nicht nachvollziehbar sei, weshalb die Berufung abgewiesen wurde. Im Vorlageantrag führte die Bw. ergänzend aus: Gemäß …
…ist kein ständiger Aufenthalt bzw. finde ich, dass dieser nicht als solcher gemäß § 5 (3) F LAG gewertet werden soll, wenn der § 2 (1) FLAG weiterhin zutrifft. § 2 (1) FLAG: Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben…
…ableiten, dass dies zwingend in jedem Fall so sein muss. Bei der Frage nach dem Mittelpunkt der Lebensverhältnisse kommt es insbesondere nicht darauf an, dass ein Aufenthalt im Bundesgebiet ein ständiger ist. Der Umstand, dass ein Aufenthalt zu Studienzwecken begrenzt ist, steht der Beurteilung, der…