Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7103125/2025
Ständiger Aufenthalt des Kindes in einem Drittland
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7103125/2025vom 09.06.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf.***, über die Beschwerde vom 1. Juli 2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 30. Juni 2025, Ordnungsbegriff: ***OB***, betreffend die Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für die Zeiträume April 2025 bis Juni 2025 zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 30. Juni 2025 forderte das Finanzamt unter Verweis auf die Bestimmungen des § 26 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) und § 33 Abs. 3 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988) Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge in der Höhe von insgesamt 813,90 Euro (Familienbeihilfe: 601,20 Euro, Kinderabsetzbetrag: 212,70 Euro), welche die Beschwerdeführerin (Bf.) für ihren Sohn ***K.***, VNR: **********, für die Zeiträume April 2025 bis Juni 2025 bezogen hatte, zurück.
Dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass der Sohn der Bf. seine Schulausbildung am 11. März 2025 abgebrochen habe und daher die Familienbeihilfe für ihn ab April 2025 zurückgefordert werden müsse.
Dagegen richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde vom 1. Juli 2025, in der zur Begründung im Wesentlichen vorgebracht wurde, dass die Begründung des angefochtenen Bescheides, wonach der Sohn der Bf. seine Ausbildung bereits am 11. März 2025 beendet habe, nicht zutreffe. Tatsächlich habe er am 23. Mai 2025 erfolgreich sein Studium in den USA abgeschlossen. Die entsprechende Abschlussbescheinigung sei dem Finanzamt bereits übermittelt worden. Zudem habe er bereits eine Studienplatzzusage für ein weiterführendes Studium an der Universität ***Uni***.
Das Finanzamt wies in der Folge die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom 17. September 2025 als unbegründet ab.
Nach § 5 Abs. 3 FLAG 1967 bestehe für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten würden, kein Anspruch auf Familienbeihilfe. Auch wenn der Auslandsaufenthalt zu Ausbildungszwecken erfolge, ändere dies nichts daran, dass sich das Kind während der Auslandsausbildung ständig i.S.d. § 5 Abs 3 FLAG 1967 im Ausland, also einem Drittland, aufhalte. Eine - trotz der tatsächlichen körperlichen Abwesenheit weiterbestehende - Hauptwohnsitzmeldung im Zentralen Melderegister habe keinerlei Bedeutung.
Am 21. September 2025 beantragte die Bf. über FinanzOnline die Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht. In der Begründung des Vorlageantrages heißt es:
"1. Schulstatus in Österreich bis 31.03.2025
Mein Sohn ***K.*** war laut beigefügter Schulbestätigung vom 29.08.2025 bis zum 31.03.2025 als Schüler am Realgymnasium in ***Ort*** geführt. Er war somit bis zu diesem Zeitpunkt offiziell im österreichischen Schulsystem eingeschrieben.
2. Schulaufenthalt in den USA nur zeitlich begrenzt
Im Rahmen eines Auslandsaufenthaltes hat mein Sohn für die letzten beiden Schuljahre zusätzlich Schulen in den USA besucht (***X-School*** 27.08.2023-25.05.2024, ***Y-Academy*** 21.08.2024-23.05.2025).
Entscheidend ist jedoch, dass er bis 31.03.2025 in Österreich schulrechtlich als Schüler aufscheint. Erst ab April 2025 bis zum Ende des Schuljahres 2024/25 war er de facto Schüler in den USA.
3. Kein ständiger Aufenthalt im Ausland
Nach § 5 FLAG 1967 erlischt der Anspruch auf Familienbeihilfe nur bei einem ständigen Aufenthalt in einem Drittstaat. Im vorliegenden Fall handelt es sich jedoch um einen zeitlich begrenzten Ausbildungsaufenthalt. Da mein Sohn weiterhin in einer österreichischen Schule eingeschrieben war, lag bis Ende März 2025 kein ständiger Aufenthalt im Ausland vor.
4. Lebensmittelpunkt in Österreich
Ich selbst bin während des gesamten Zeitraums in Österreich ansässig und unselbständig beschäftigt. Der Lebensmittelpunkt der Familie befindet sich in Österreich. Der Schulaufenthalt in den USA war klar befristet und diente ausschließlich der Ausbildung."
Mit Vorlagebericht vom 23. Mai 2025 legte das Finanzamt in der Folge die Beschwerde samt den Verfahrensakten dem Bundesfinanzgericht vor.
Mit Beschluss vom 27. April 2026 wurden der Bf. im Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht die Sachverhaltsannahmen und bisherigen Ergebnisse des Beweisverfahrens zur Kenntnis gebracht und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
Eine Äußerung erfolgte nicht.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Der am ***GebDat*** geborene Sohn der Beschwerdeführerin, ***K.***, ein Staatsangehöriger der Republik Serbien, absolvierte im Schuljahr 2022/23 von 5. September 2022 bis 30. Juni 2023 die 6. Klasse (10. Schulstufe) am Bundesgymnasium und Bundesrealgymnasium, ***Ort***.
Von 28. August 2023 bis 25. Mai 2025 hielt er sich in den USA auf und besuchte dort die High School, wobei dieser jeweils für ein Schuljahr angelegte Schulbesuch nicht im Rahmen eines Schüleraustauschprogramms erfolgte. Von August 2023 bis Mai 2024 besuchte er die ***X-School***, eine High School in ***Ort1***, USA. Am 23. Mai 2025 erfolgte der Abschluss der High School in den USA an der ***Y-Academy*** in ***Ort2***, USA, die er von August 2024 bis zum Abschluss im Mai 2025 besuchte.
Während seines 1 ¾ Jahre dauernden Aufenthaltes in den USA war er in Schulinternaten untergebracht. Nach Ferienaufenthalten in Österreich kehrte er in die Vereinigten Staaten zurück.
Die formelle Schulabmeldung vom Bundesgymnasium und Bundesrealgymnasium, ***Ort***, erfolgte mit 11. März 2025. Die 11. und 12. Schulstufe an der genannten allgemeinbildenden höheren Schule wurden nicht mehr absolviert.
Mit Bescheid der Universität ***Uni*** vom 17. Juni 2025 wurden dem Sohn der Bf. Ergänzungsprüfungen, die vor der Zulassung zum beantragten Bachelorstudium ****** abzulegen sind, vorgeschrieben und die Zulassung zum außerordentlichen Studium "***Vorstudienlehrgang***" erteilt. Nach der vorliegenden Sach- und Beweislage wurden im Juni 2025 und somit innerhalb des hier strittigen Rückforderungszeitraumes keine Prüfungen im Rahmen des Vorstudienlehrganges absolviert. Die Zulassung zum Vorstudienlehrgang ist am 31. März 2026 erloschen.
2. Beweiswürdigung
Der dargestellte Sachverhalt ergibt sich aus den vom Finanzamt vorgelegten Verwaltungsakten sowie aus den Angaben und Vorbringen der beschwerdeführenden Partei.
Die Beendigung der Schulausbildung am Bundesgymnasium und Bundesrealgymnasium, ***Ort***, mit 30. Juni 2023 ergibt sich aus den vorgelegten Jahreszeugnissen sowie aus der vorgelegten Schulbesuchsbestätigung vom 29. August 2025, derzufolge die Zeiten der siebten und achten Klasse als Studienjahre in den USA verbracht wurden. Der Beginn, die vorgesehene Dauer und die Beendigung des Besuchs der High School in den USA sowie die Aufenthaltsdauer in den USA ergeben sich insbesondere aus der am 10. September 2025 über FinanzOnline eingebrachten Beantwortung eines Ergänzungsersuchens des Finanzamtes durch die Bf. und den zusammen mit dieser Eingabe vorgelegten Unterlagen. In der genannten Beantwortung des Ergänzungsersuchens heißt es:
"Sehr geehrte Damen und Herren, bezugnehmend auf Ihr Schreiben übermittle ich Ihnen hiermit die angeforderten Informationen zu meinen Schul- und Ausbildungszeiten sowie die entsprechenden Nachweise im Anhang. 1) Realgymnasium, ***Ort*** Besuchszeit: 05.09.2016 bis 11.03.2025 Nachweis: Schulbestätigung vom 29.08.2025 2) ***X-School***, USA Besuchszeit: 27.08.2023 bis 25.05.2024 Nachweis: I20 Certificate **** 3) ***Y-Academy***, USA Besuchszeit: 21.08.2024 bis 23.05.2025 Nachweis: I20 Certificate ***** 4) Aufenthalt in den USA Zeitraum: 28.08.2023 bis 26.05.2025 Mehrfachreisen zwischen Österreich und den USA während dieses Zeitraums (Evidenz ersichtlich aus den beigefügten Kopien des Reisepasses und der Visa). Ich hoffe, die Angaben sind ausreichend für die weitere Bearbeitung. Für Rückfragen stehe ich selbstverständlich gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen ***Bf.***
Beilagen: 1. Schulbestätigung vom 29.08.2025. 2. I20 Certificate **** 3. I20 Certificate ***** 4. Kopien Reisepass & Visa (USA) 5. Transcript ***X-School*** 6. Transcript *****"
Aus den vorgelegten "I20 Certificates" ergibt sich, dass der Besuch der ***X-School*** auf eine Dauer von neun Monaten (27. August 2023 bis 25. May 2024) und anschließend der Besuch der ***Y-Academy*** ebenfalls auf eine Dauer von neun Monaten (21. August 2024 bis 23. May 2025) angelegt war.
In einer am 16. September 2025 eingebrachten weiteren Beantwortung eines Ergänzungsersuchens des Finanzamtes heißt es:
"Sehr geehrte Damen und Herren, Der Schulbesuch meines Sohnes an der ***X-School*** (2023/24) sowie an der ***Y-Academy*** (2024/25) erfolgte nicht im Rahmen eines Schüleraustauschprogrammes. Beide Schulen sind anerkannte und akkreditierte Bildungseinrichtungen in den USA. Die erfolgreiche Absolvierung der Schuljahre wurde bereits durch die vorgelegten Bestätigungen nachgewiesen. Als weiteren Nachweis darf ich Ihnen die Entscheidung der Universität ***Uni*** übermitteln, welche bestätigt, dass mein Sohn mit dieser Ausbildung berechtigt ist, in Österreich ein Studium aufzunehmen und seine Ausbildung fortzusetzen. (Beilage: Zulassungsbescheid Universität ***Uni***)"
Im beigefügten Zulassungsbescheid Universität ***Uni*** vom 17. Juni 2025, GZ. ***1***, heißt es auszugsweise:
"[…]
***Uni***, am 17.06.2025
BESCHEID
über Ihren Antrag auf Zulassung zum Studium
Über Ihren Antrag vom 03.06.2025 auf Zulassung zum Bachelorstudium ****** wird wie folgt entschieden:
Spruch
Ihrem Antrag wird stattgegeben.
Der Nachweis von Deutschkenntnissen gemäß A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen wurde im Rahmen der Antragstellung erbracht.
Die Ergänzungsprüfung *********** wird vorgeschrieben. Die Zulassung zum außerordentlichen Studium ***Vorstudienlehrgang*** wird hiermit erteilt.
Zulassungsprüfung ****************
Nach der Absolvierung der oben genannten Leistungen wird die Zulassung zum ordentlichen Studium entsprechend Ihrem Antrag erteilt.
Die zum Zeitpunkt der tatsächlichen Zulassung geltende Rechtslage ist maßgeblich.
Mit diesem Zulassungsbescheid können Sie die Zulassung innerhalb der Zulassungsfrist bis zum Sommersemester 2026, somit bis spätestens 31.03.2026, durchführen.
Begründung
Die mit Ihrem Antrag vorgelegten Nachweise der allgemeinen Universitätsreife wurden überprüft und weisen in Hinblick auf Inhalte und Anforderungen eines Nachweises der allgemeinen Universitätsreife gemäß § 64 Abs. 1 Z. 1 UG wesentliche Unterschiede auf.
Aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen werden Ihnen oben genannte Ergänzungsprüfungen vorgeschrieben, die vor der Zulassung zum ordentlichen Studium abzulegen sind.
Sie haben mit diesem Bescheid das Recht, den Vorstudienlehrgang der ***Vorstudienlehrgang*** als außerordentliche/r Studierende/r zu besuchen. Der ***Vorstudienlehrgang*** ist ein Universitätslehrgang gemäß § 75 Abs. 2 UG und § 64 Abs. 1 Z. 4 NAG, der zur Vorbereitung und Ablegung von Ergänzungsprüfungen eingerichtet wurde. Die Anmeldung zu Kursen erfolgt zu den vom ***Vorstudienlehrgang*** festgelegten Fristen. Ihre persönliche Anwesenheit in Österreich zur Einschreibung und Absolvierung der Kurse und der Prüfungen ist erforderlich.
Mit der Zulassung als außerordentliche/r Studierende/r zum ***Vorstudienlehrgang*** (***************) gilt als Nachweis der positiven Absolvierung der vorgeschriebenen Ergänzungsprüfung(en) ausschließlich das Zeugnis des ***Vorstudienlehrgang***.
Vor Beginn des Studiums ist eine Zulassungsprüfung **************** zu absolvieren. Nur bei positiver Absolvierung dieser Zulassungsprüfung kann die Zulassung zum ordentlichen Studium erteilt werden. Für die Zulassungsprüfung **************** beachten Sie unbedingt die Fristen und die weiteren Informationen auf der Website des ***XY***
Das Erlöschen der Zulassung zum Vorstudienlehrgang am 31. März 2026 ergibt sich aus den Eintragungen in der Beihilfendatenbank der Finanzverwaltung ("FABIAN").
3. Rechtliche Beurteilung
§ 2 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) lautet auszugsweise:
§ 2. (1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
a) […],
b) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. […]"
Gemäß § 5 Abs. 3 FLAG 1967 besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten.
Der Verfassungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 4. Dezember 2001, B 2366/00, zum Ausdruck gebracht, dass gegen eine Vorschrift, die bewirkt, dass Personen, die im Ausland (Drittland) lebenden Kindern gegenüber zu Unterhaltsleistungen verpflichtet sind, keine Familienbeihilfe gewährt wird, keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen. Der Gesetzgeber wird der verfassungsrechtlichen Pflicht zur steuerlichen Berücksichtigung von Unterhaltslasten auch dann gerecht, wenn er hierfür nicht den Weg der Gewährung von Transferzahlungen wählt, sondern die Berücksichtigung im Wege des Steuerrechts ermöglicht. Die geltende Rechtslage schließe es nicht von vornherein aus, Unterhaltsleistungen an sich ständig im Ausland aufhaltende Kinder nach den allgemeinen Regeln des § 34 EStG 1988 als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in der Folge im Erkenntnis vom 27. ,April 2005, 2002/14/0050, ebenfalls für die einkommensteuerliche Berücksichtigung derartiger Unterhaltszahlungen (im Wege der außergewöhnlichen Belastung) ausgesprochen.
Nach § 26 Abs. 2 BAO hat jemand den gewöhnlichen Aufenthalt dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Land nicht nur vorübergehend verweilt.
Bei der Frage des ständigen Aufenthaltes i.S.d. § 5 Abs. 3 FLAG 1967 geht es um objektive Kriterien, die nach den Gesichtspunkten des Vorliegens eines gewöhnlichen Aufenthaltes nach § 26 Abs. 2 BAO zu beurteilen sind (vgl. etwa VwGH 22.4.2009, 2008/15/0323; VwGH 28.11.2007, 2007/15/0055; VwGH 15.11.2005, 2002/14/0103). Diese Beurteilung hat nicht auf den subjektiven Gesichtspunkt des Mittelpunktes der Lebensinteressen abzustellen, sondern auf das objektive Kriterium der grundsätzlichen körperlichen Anwesenheit (vgl. Reinalter in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG2 § 5 Rz 9).
Ein nicht nur vorübergehendes Verweilen liegt vor, wenn sich der Aufenthalt über einen längeren Zeitraum erstreckt (z.B. VwGH 28.11.2007, 2007/15/0055). Im Erkenntnis VwGH 24.6.2010, 2009/16/0133 hat der Verwaltungsgerichtshof eine Aufenthaltsdauer von fünfeinhalb Monaten im Ausland gerade noch als einen vorübergehenden Aufenthalt angesehen.
Das (teilweise) Verbringen der Ferien in Österreich ist jeweils als vorübergehende Abwesenheit zu beurteilen, wodurch der ständige Aufenthalt des Kindes im Ausland nicht unterbrochen wird (VwGH 27.4.2005, 2002/14/0050; VwGH 20.6.2000, 98/15/0016; VwGH 8.6.1982, 82/14/0047; VwGH 28.11.2002, 2002/13/0079; VwGH 2.6.2004, 2001/13/0160; vgl. Reinalter in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG2, § 5 Rz 9).
Ein auf einen längeren Zeitraum angelegter Schulbesuch ist nicht mehr als bloß vorübergehender Aufenthalt zu beurteilen. Selbst das Verbringen von Ferien in einem anderen Land als jenem des Schulbesuches unterbricht diesen ständigen Aufenthalt nicht (VwGH 20.6.2000, 98/15/0016, betreffend die Beurteilung eines sich über einen Zeitraum von zwei Jahren erstreckenden Schulaufenthaltes; VwGH 28.11.2002, 2002/13/0079; VwGH 2.6.2004, 2001/13/0160, und VwGH 15.11.2005, 2002/14/0103; Kuprian, Kein Familienbeihilfenanspruch bei Ausbildung eines Kindes in einem "Drittland", in UFSjournal 2011/10, 371).
Lassen objektive Gesichtspunkte erkennen, dass ein Aufenthalt nicht nur vorübergehend währen wird, dann liegt schon ab dem Vorliegen dieser Umstände, allenfalls ab Beginn des Aufenthaltes, ein ständiger Aufenthalt vor (VwGH 26.01.2012, 2012/16/0008).
Auch wenn der Auslandsaufenthalt zu Ausbildungszwecken erfolgt, ändert dies nichts daran, dass sich das Kind während der Auslandsausbildung ständig iSd § 5 Abs. 3 FLAG 1967 im Ausland, also einem Drittland, aufhält (vgl. BFG 22.01.2019, RV/1100552/2018; BFG 02.08.2017, RV/7101620/2016; BFG 2.1.2017, RV/7103136/2015; BFG 3.11.2016, RV/7100224/2016; BFG 14.10.2016, RV/7101355/2016; BFG 4.1.2016, RV/7101957/2015; BFG 11.12.2015, RV/7105408/2015; BFG 12.02.2014, RV/2100851/2013).
Im beschwerdegegenständlichen Fall war der Auslandsaufenthalt des Sohnes der Bf. von 28. August 2023 bis 26. Mai 2025 auf eine längere Dauer angelegt.
Da er ab August 2023 eine High School in den USA besuchte, hielt er sich ab Beginn des Aufenthaltes ständig im Sinne des § 5 Abs. 3 FLAG 1967 in den USA auf, wobei vorübergehende Inlandsaufenthalte und das Verbringen der Ferien in Österreich diesen ständigen Auslandsaufenthalt nicht unterbrachen. Ob die Sommerferien dabei einen Zeitraum von mehr als zwei Monaten umfassten, ist unter Berücksichtigung des Gesamtbildes - jeweils Rückkehr in die USA - nicht entscheidungswesentlich (vgl. VwGH 20.6.2000, 98/15/0016).
Im Beschwerdefall steht daher die Bestimmung des § 5 Abs. 3 FLAG 1967 der Zuerkennung der Familienbeihilfe für den Zeitraum des ständigen Auslandsaufenthaltes entgegen.
Mit der Erlassung des Zulassungsbescheides der Universität ***Uni*** vom 17. Juni 2025, GZ. ***1***, betreffend die Zulassung zum außerordentlichen Studium ***Vorstudienlehrgang*** befand sich der Sohn der Bf. nach seinem USA-Aufenthalt noch nicht in einer Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967.
Universitäre Vorstudienlehrgänge zählen zu den außerordentlichen Studien. Ziel dieser Lehrgänge ist nicht die Ausbildung für ein konkretes Berufsbild, sondern die Herstellung der Voraussetzungen für die Aufnahme eines späteren ordentlichen Studiums. Nach der ständigen Rechtsprechung stellen derartige Vorstudienlehrgänge daher grundsätzlich keine Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967 dar. Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang ausgesprochen, dass der Besuch einzelner Lehrveranstaltungen als außerordentlicher Hörer zur Erlangung der für die Zulassung zu einem Studium erforderlichen Vorbildung zwar geeignet sein mag, sich jedoch insbesondere in quantitativer Hinsicht nicht vom Besuch von Kursen aus privatem oder allgemeinem Bildungsinteresse unterscheidet und daher noch keine Berufsausbildung darstellt (vgl. VwGH 01.03.2007, 2006/15/0178).
Die anspruchsbegründenden Voraussetzungen des § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 für den Bezug der Familienbeihilfe für die Zeiträume nach der Beendigung des Auslandsaufenthaltes in den USA lagen daher im Beschwerdefall nicht vor.
Aus § 26 Abs. 1 FLAG 1967 ergibt sich eine objektive Erstattungspflicht zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe. Subjektive Momente, wie Verschulden, Gutgläubigkeit oder die Verwendung der Familienbeihilfe, sind nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Verpflichtung zur Rückerstattung unrechtmäßiger Beihilfenbezüge irrelevant. Entscheidend ist lediglich, ob der Empfänger die Beträge zu Unrecht erhalten hat (vgl. Wanke in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG2, § 26 Rz 12 u. 13, und die dort zitierte Judikatur).
Dem Bundesfinanzgericht ist bei seiner Entscheidung auch kein Ermessen eingeräumt.
Fehlt es somit an einem Anspruch auf Familienbeihilfe, ist gemäß § 33 Abs. 3 Z. 1 letzter Satz EStG 1988 in Verbindung mit § 26 Abs. 1 FLAG 1967 auch der Kinderabsetzbetrag zurückzufordern (vgl. Wanke in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG2, § 26 Rz 10).
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
4. Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Entscheidung steht im Einklang mit der zum Vorliegen eines ständigen Auslandsaufenthaltes im Sinne des § 5 Abs. 3 FLAG 1967 ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Zudem waren die in freier Beweiswürdigung getroffenen Feststellungen des maßgeblichen Sachverhaltes entscheidungswesentlich. Eine ordentliche Revision ist daher nicht zulässig.
Linz, am 9. Juni 2026
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 5 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 26 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 26 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7103125/2025
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.7103125.2025
- Stammnummer
- 151875
- Gültig
- 09.06.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF