Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2945-W/07
Unter welchen Voraussetzungen hat ein jugoslawischer Staatsbürger Anspruch auf Familienbeihilfe?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2945-W/07vom 19.12.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Personen, die weder die österreichische Staatsbürgerschaft noch die Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedstaates besitzen, müssen zusätzlich zu den in § 6 FLAG genannten Voraussetzungen auch die in § 3 FLAG festgelegten Bedingungen erfüllen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., W.,S-Gasse, vertreten durch Dr.
Christian Burkhardt, Rechtsanwalt, 1010 Wien, Am Hof 13, vom
8. Februar 2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 4/5/10 vom
17. Jänner 2007 betreffend erhöhte Familienbeihilfe ab
Jänner 2001 bis Dezember 2005 entschieden:
Der angefochtene Bescheid wird -
soweit damit über den Monat Jänner 2001 abgesprochen wird -
aufgehoben.
Im Übrigen wird die
Berufung als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bleibt -
soweit damit über den Zeitraum Februar 2001 bis Dezember 2005 abgesprochen
wird - unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) beantragte mit Schreiben vom 10.
Februar 2006 - vertreten durch seinen Sachwalter - die Zuerkennung der
erhöhten Familienbeihilfe für sich selbst ab Februar 2001.
Mit Schreiben vom 22.3.2006 wurde der Antrag auf
Zuerkennung der erhöhten Familienbeihilfe auf Jänner 2001
ausgedehnt.
Laut Gutachten des Bundessozialamtes vom 18.7.2006
beträgt der Gesamtgrad der Behinderung des Bw. 50%, ist die
rückwirkende Anerkennung der Einschätzung des Grades der Behinderung
ab 1.7.2000 aufgrund der vorgelegten Befunde möglich und ist der Bw.
voraussichtlich dauernd außer Stande, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen.
Mit Bescheid vom 17.1.2007 wurde der Antrag auf
Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe für die Zeit von
Jänner 2001 bis Dezember 2005 - gestützt auf § 3 Abs. 2 FLAG 1967
- als unbegründet abgewiesen, da ein ständiger Aufenthalt des Bw. im
Bundesgebiet frühestens mit Anfang 2001 angenommen werden könne,
weshalb erst ab Jänner 2006 ein Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe
bestünde.
In der dagegen erhobenen Berufung rügte der Sachwalter
des Bw. die Feststellung der Abgabenbehörde erster Instanz, ein
ständiger Aufenthalt des Bw. in Österreich könne frühestens
mit Anfang 2001 angenommen werden. Tatsächlich habe der Bw. in
Österreich bereits die Volksschule besucht.
Die Abgabenbehörde erster Instanz ersuchte den
Sachwalter, einen Nachweis vorzulegen, dass sich der Bw. in der Zeit ab 1995 bis
Ende 2000 in Österreich aufgehalten habe. Hingewiesen wurde darauf, es
gäbe keine Familienbeihilfenbezug, der den ständigen Aufenthalt in
Österreich untermauere, auch beim Kindesvater (Anm.: Vater des Bw.)
lägen keinerlei Bezüge im fraglichen Zeitraum vor.
Einer in weiterer Folge übermittelten historischen
Meldebestätigung ist zu entnehmen, dass in der Zeit vom 23.4.1996 bis
5.1.2001 keine polizeiliche Meldung im Bundesgebiet vorlag.
Mit Berufungsvorentscheidung wurde die Berufung als
unbegründet abgewiesen, woraufhin der Sachwalter in weiterer Folge die
Vorlage der Berufung zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz beantragte.
Im Ermittlungsverfahren vor der Abgabenbehörde zweiter
Instanz wurde der Sachwalter des Bw. darauf hingewiesen, dass sich ein
Familienbeihilfenanspruch für den Bw. erst ab dem Monat ergebe, ab dem er
sich 60 Monate ständig im Inland aufhalte. Der Beobachtungszeitraum beginne
mit Jänner 2001 und umfasse daher den Zeitraum Jänner 1996 bis
Dezember 2000. Gerade dieser Zeitraum sei durch die vorgelegte historische
Meldebestätigung nicht abgedeckt, da von 23.4.1996 bis 5.1.2001 keine
Meldung im Inland vorliege. Selbst unter Berücksichtigung der
Krankenhausaufenthalte im Jahr 2000 (vom 22.7.-27.7.2000 und vom
9.12.-18.12.2000) liege im fraglichen Zeitraum kein ständiger Aufenthalt im
Inland von sechzig Kalendermonaten vor.
In Beantwortung dieses Ersuchschreibens führte der
Sachwalter aus, die Bestimmung des § 3 FLAG 1967 beträfe nur
Fälle, wo Eltern für ihre Kinder erhöhte Familienbeihilfe
beantragen würden. Die Anwendung auf den vorliegenden Fall sei schon
deshalb widersinnig, weil der Eigenantrag auf Gewährung der erhöhten
Familienbeihilfe eine vor dem 21. Lebensjahr eingetretene Behinderung, die zur
selbständigen Verschaffung des Unterhalts unfähig mache, verlange. Sei
diese Voraussetzung gegeben, könne nicht gleichzeitig gefordert werden, es
müsse eine Beschäftigung über einen bestimmten Zeitraum
vorgelegen haben.
Dies habe auch der Gesetzgeber so gesehen, weil er bestimmt
habe, dass "Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten
und die sich nicht auf Kosten der Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in
Heimerziehung befinden,.... unter den selben Voraussetzungen Anspruch auf
Familienbeihilfe haben, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe
hat". Diese wiederum hätten einen Anspruch dann, wenn sie wegen einer vor
Vollendung des 21. Lebensjahres oder wegen einer späteren Berufsausbildung,
jedoch spätestens vor Vollendung des 27. Lebensjahres, eingetretenen
körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd
außerstande seien, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die Behörde nahm folgenden Sachverhalt als erwiesen
an:
Der Bw. wurde am 00.00.1980 geboren, ist jugoslawischer
Staatsbürger und besachwaltert.
Der ursprüngliche, vom Sachwalter am 10.2.2006
gestellte Antrag auf Zuerkennung der erhöhten Familienbeihilfe umfasste den
Zeitraum ab Februar 2001; dieser Zeitraum wurde mit den am 22.3.2006
ausgefüllten Anträgen auf den Jänner 2001 ausgedehnt.
Mit Gutachten des Bundessozialamtes vom 18.7.2006 wurde dem
Bw. ein Grad der Behinderung von 50% rückwirkend per 1.7.2000 attestiert
und ausgesprochen, dass er voraussichtlich dauernd außer Stande ist, sich
selbst den Unterhalt zu verschaffen.
In der Zeit vom 23.4.1996 bis 5.1.2001 hielt sich der Bw.
nicht ständig in Österreich auf.
Dieser Sachverhalt gründet sich auf die im Akt
befindlichen Anträge, die vom Sachwalter vorgelegten Unterlagen und auf die
folgende Beweiswürdigung:
Für den Zeitraum vom 23.4.1996 bis 5.1.2001 liegt
keine aufrechte Meldung im Bundesgebiet vor. Die Vorlage einer Bestätigung,
dass der Bw. von 1989 bis 1995 die Schule in Österreich besuchte, beweist
nicht den ständigen Aufenthalt des Bw. in Österreich in der Zeit vom
23.4.1996 bis 5.1.2001. Auch die im Jahr 2000 notwendigen Krankenhausaufenthalte
in der Zeit vom 22.7. bis 27.7.2000 und vom 9.12. bis 18.12.2000 reichen nicht
aus, um einen ständigen Aufenthalt im Inland von sechzig Kalendermonaten zu
bejahen. Trotz Aufforderung wurde nicht versucht, den ständigen Aufenthalt
im Inland in der fraglichen Zeit auf sonstige Art und Weise unter Beweis zu
stellen, sodass die Behörde in freier Beweiswürdigung zur
Überzeugung gelangte, dass sich der Bw. in der fraglichen Zeit nicht
ständig im Bundesgebiet aufhielt.
Rechtliche Würdigung:
1. Monat Jänner 2001:
Gemäß
§ 10 Abs. 3 FLAG werden die
Familienbeihilfe und die erhöhte Familienbeihilfe für ein erheblich
behindertes Kind (§ 8 Abs. 4) höchstens für fünf Jahre
rückwirkend vom Beginn des Monats der Antragstellung gewährt.
Hinsichtlich des Monates Jänner 2001 wäre der
Antrag des Bw. daher zurückzuweisen gewesen, weshalb der Abweisungsbescheid
- soweit damit über den Monat Jänner 2001 abgesprochen wird -
aufgehoben wird.
2. Zeitraum Februar 2001 bis Dezember 2005
Gemäß
§ 6 Abs. 1 FLAG 1967 haben auch
minderjährige Vollwaisen Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn
a) sie im
Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
b) ihnen
nicht Unterhalt von ihrem Ehegatten oder ihrem früheren Ehegatten zu
leisten ist und
c) für
sie keiner anderen Person Familienbeihilfe zu gewähren ist.
Nach Abs. 2 leg. cit. haben volljährige Vollwaisen
Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn auf sie die Voraussetzungen des Abs. 1 lit a
bis c zutreffen und wenn sie
a) .....
b) .....
c) .....
d) wegen
einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren
Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 27. Lebensjahres,
eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich
dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, und
sich in keiner Anstaltspflege befinden, oder
e) .....
f) .....
g) .....
h) .....
Entsprechend der Bestimmung des § 6 Abs. 5 FLAG 1967
haben Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und
die sich nicht auf Kosten der Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in
Heimerziehung befinden, unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf
Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat
(Abs. 1 bis 3).
Der Bw. ist im Streitzeitraum - wie bereits oben
angeführt - nicht österreichischer Staatsbürger und auch nicht
Staatsbürger eines EU-Mitgliedstaates. Es ist daher - entgegen der Ansicht
des Sachwalters - auch § 3 FLAG 1967 in den für den Streitzeitraum
gültigen Fassungen anzuwenden (vgl Berufungsentscheidung des UFS v.
24.10.2007, RV/0325-G/06).
Gemäß
§ 3 Abs. 1 FLAG in den für den
Zeitraum Februar 2001 bis Dezember 2005 geltenden Fassungen haben Personen, die
nicht österreichische Staatsbürger sind, nur dann Anspruch auf
Familienbeihilfe, wenn sie im Bundesgebiet bei einem Dienstgeber
beschäftigt sind und aus dieser Beschäftigung Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit oder zufolge einer solchen Beschäftigung
Bezüge aus einer gesetzlichen Krankenversicherung im Bundesgebiet beziehen;
kein Anspruch besteht jedoch, wenn die Beschäftigung nicht länger als
drei Monate dauert. Kein Anspruch besteht außerdem, wenn die
Beschäftigung gegen bestehende Vorschriften über die
Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer verstößt.
Nach Abs. 2 der zitierten Bestimmung gilt Abs. 1 nicht
für Personen, die sich seit mindestens sechzig Kalendermonaten ständig
im Bundesgebiet aufhalten, .....
Die Bestimmung spricht allgemein von "Personen, die nicht
österreichische Staatsbürger sind" und schränkt den
Anwendungsbereich nicht auf Eltern ein, die Familienbeihilfe für ihre
Kinder beantragen. Vielmehr sind darunter neben den Eltern, die für ihre
Kinder Familienbeihilfe beantragen, auch die Personen zu subsumieren, die
für sich selbst unter den in § 6 FLAG angeführten Voraussetzungen
Familienbeihilfe beantragen.
Wenn der Sachwalter vorbringt, dass Kinder, deren Eltern
ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und die sich nicht auf Kosten der
Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in Heimerziehung befinden, unter den
selben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe haben, unter denen eine
Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat, ist er insoweit damit im Recht, als
auch eine Vollwaise, die weder die österreichische Staatsbürgerschaft
noch die eines EU-Mitgliedstaates besitzt, ebenfalls die in § 3 FLAG
normierten Voraussetzungen erfüllen muss.
Wie bereits oben ausgeführt, müssen im
vorliegenden Fall, da der Bw. weder die österreichische
Staatsbürgerschaft noch die Staatsbürgerschaft eines
EU-Mitgliedstaates besitzt, zusätzlich zu den in § 6 genannten
Voraussetzungen auch die in § 3 festgelegten Bedingungen erfüllt sein.
Der Bw. hielt sich jedoch in der Zeit von Jänner 1996 bis Dezember 2000
nicht im Bundesgebiet auf und erfüllte auch die in § 3 Abs. 1 FLAG
normierte Voraussetzung nicht. Die Berufung hinsichtlich des Zeitraumes 2/2001
bis 12/2005 war daher als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 19.
Dezember 2007
Normen und Schlagworte
- § 10 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 6 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 6 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 6 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 3 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 3 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2945-W/07
- Stammnummer
- 32042
- Gültig
- 19.12.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF