…als unecht steuerbefreite Kleinunternehmer anzusehen gewesen seien, in Anspruch genommen habe. Von den Subunternehmen habe er keine Honorarnoten in Empfang genommen, sondern an diese Gutschriften ausgestellt. Dadurch sei die Umsatzsteuer laut Spruchpunkt 1) verkürzt worden. Für Dezember 1999 habe der Bw. weder die Umsatzsteuervoranmeldung eingebracht…
…gesetzlichen Strafzumessungsgründe, namentlich der bisherigen finanzstrafrechtlichen Unbescholtenheit und der Schadensgutmachung als strafmildernde Umstände, sowie der persönlichen Verhältnisse und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Beschuldigten sei auf die ausgesprochenen Strafen zu erkennen gewesen. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die fristgerechte Berufung des Beschuldigten vom 31. März 2006…
…für die Begleichung aller Verbindlichkeiten verwendet, die Abgabenschulden daher im Verhältnis nicht schlechter behandelt hat als andere Verbindlichkeiten. Im Zusammenhang mit der im Haftungsbescheid ausgewiesenen Kapitalertragsteuer liefert ausnahmsweise das Finanzamt den Grund, weshalb den Bf. keine schuldhafte Pflichtverletzung treffen kann. Dem Bericht über die Umsatzsteuersonderprüfung…
…kein Verschulden vorliege. Sie habe weder leichtsinnig noch billigend in Kauf genommen, dass dieser Betrag bei der Schätzung eingefordert werde. Aus Sicht des Finanzstrafgesetzes sei daher kein schuldhaftes Verhalten nachweisbar. Sie sei lediglich durch ihre arbeitsbedingten Absenzen in diese Lage geraten. Zu ihren persönlichen Verhältnissen…
…geschlossen werden, dass kein schuldhaftes Verhalten seitens des Bw. vorliegt, zumal ein Geschäftsführer für die Möglichkeit des Nachweises seines pflichtgemäßen Verhaltens vorzusorgen hat. Mit Vorhalt des Unabhängigen Finanzsenates vom 13. März 2009 wurde der Bw. um Darlegung der Gründe, die eine schuldhafte Pflichtverletzung ausschließen, und…
…Urteil vom 4. September 2007 freigesprochen worden, da ihm kein schuldhaftes Verhalten vorzuwerfen gewesen wäre. Die Begründung eines Bescheides hätte Klarheit über die tatsächlichen Annahmen der Behörde und ihrer rechtlichen Erwägungen zu schaffen. Überdies wäre die Behörde auch von Amts wegen verpflichtet, den Sachverhalt präzise…
…Ergebnis des Ausgleichs abgestellt. Einem Geschäftsführer kann allein aus dem Umstand der nicht vollständigen Entrichtung von Abgaben an deren (nach der Eröffnung des später bestätigten gerichtlichen Ausgleichs über das Vermögen der Primärschuldnerin gelegenem) abgabenrechtlichem Fälligkeitstag jedenfalls kein schuldhaftes Verhalten vorgeworfen werden, wenn er damit dem…
…am Konto nicht ersichtlich sei. An Hand der Durchschläge der bisher nicht durchgeführten Anweisungen vom 13. November 2002 sei unverzüglich ein neuerlicher Auftrag an die Bank erteilt und um eine allfällige Doppelüberweisung hintanzuhalten eine Betragssperre veranlasst worden. Es liege kein schuldhaftes Verhalten des Bw. vor…
…zumindest im zeitlichen Zusammenhang mit der Insolvenz nicht getätigt. Es könne ihm daher kein schuldhaftes Verhalten diesbezüglich vorgeworfen werden. Dies sei insofern wesentlich, als bei Herausrechnung der Zahlungen mittels "Einziehung" das Verhältnis der Neuverbindlichkeiten zu den getilgten Verbindlichkeiten sich noch erheblich verschlechtere, womit klar sei…
…Der in diesem Zusammenhang vertretenen Meinung, der Bw. habe seinen arbeitsrechtlichen Prozess gewonnen, sodass ihm diesbezüglich kein schuldhaftes Verhalten in irgend einer Art vorzuwerfen wäre, steht der über weiteres Befragen hervorgekommene Umstand entgegen, dass der Bw. auf seine Firmenpension verzichtete und sich mit einer Vergleichszahlung…
…Ausmaß von € 81.540,57 in Anspruch. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung führte der Bw. aus, dass entgegen den Ausführungen in der Begründung des Bescheides kein schuldhaftes Verhalten des Bw. vorliege. Der Bw. habe am 24. Oktober 1997 einen schweren Verkehrsunfall (Arbeitsunfall) gehabt…
…Staatsanwaltschaft Innsbruck angeboten. Weiters treffe den Bw. am Abgabenausfall kein Verschulden, weil die Hausbank "trotz Zusage und zumindest zeitweiser Kontendeckung die Überweisungen trotz rechtzeitiger Vorlage und Urgenz" nicht durchgeführt habe. Da dem Bw. somit kein schuldhaftes Verhalten anzulasten sei, sei seine Haftungsinanspruchnahme nicht gerechtfertigt. 1…
…dass im Haftungszeitraum auch keine Auszahlung der Löhne erfolgt sei. Bezüglich der Umsatzsteuer 09/2007 sei anzumerken, dass deren Fälligkeit einen Tag vor Konkurseröffnung gelegen sei und zu diesem Zeitpunkt keinerlei Zahlungen mehr erfolgt seien. Daher liege insoferne kein schuldhaftes Verhalten vor. Gegen den Haftungsbescheid…
…zu begleichen, wenn sie dazu kein Recht mehr gehabt habe. In Bezug auf die Selbstberechnung weise die Bw. auf die Steuerberatungskanzlei der GmbH hin. Wie könne man hier ein schuldhaftes Verhalten für nicht entrichtete Abgaben vorwerfen, die ihr nicht bekannt gewesen und vom Finanzamt erst…
…111/1111, lautend auf D GmbH. Nach Bemerken dieses Irrtums sei sofort ein Umbuchungsantrag auf die richtige Steuernummer eingebracht worden. Nachdem kein schuldhaftes Verhalten, sondern ein Versehen vorliege, werde ersucht, dem Antrag auf Nichtfestsetzung eines Säumniszuschlages stattzugeben. In dem dem Unabhängigen Finanzsenat vorgelegten Akt befindet…
…dass die Abgabenbehörde bestimmte Aufwandspositionen steuerlich abweichend von den Büchern der Arbeitgeberin gewürdigt habe. Darin könne kein schuldhaftes Verhalten des Geschäftsführers gelegen sein. Der Berufungswerber -in seiner Funktion als Geschäftsführer- habe sowohl für die Erstellung der Lohnverrechnung als auch für die Führung der Buchhaltung ein…
…worden, wobei auch der Bw. kein Gehalt bekommen habe, um den Betrieb am Laufen zu halten. Es könne dem Bw. daher kein schuldhaftes Verhalten zur Last gelegt werden. Aus der überhöhten Schätzung würde die Nachforderung der NöGKK resultieren, die letztlich auch den Konkursantrag gestellt habe…
…da das Abgabenverfahren bei der Gesellschaft noch offen sei. Zudem liege auch kein schuldhaftes Verhalten hinsichtlich der Uneinbringlichkeit der Abgaben vor. Die Akzessorietät der Haftung verlange, dass die zu Grunde liegenden Verbindlichkeiten noch nicht verjährt seien. Eine die Verjährungsfrist verlängernde Amtshandlung sei mit der Ankündigung…
…ergänzend darauf verwiesen, grobes Verschulden liege dann vor, wenn man fahrlässig oder mit Vorsatz handle. Dem Bw könne hier kein schuldhaftes Verhalten vorgeworfen werden. Über die Berufung wurde erwogen: Aus der Formulierung in der Berufung "berufen wir hiermit termingerecht gem. § 217 Abs. 7 BAO gegen…
…Insolvenzverfahrens der S-GmbH fällig gewordenen Steuerverbindlichkeiten hafte der Bw. nicht. Der Bw. habe kein schuldhaftes Verhalten gesetzt, welches seine Inanspruchnahme für etwaige Abgabenverbindlichkeiten der S-GmbH rechtfertigen würde. Das Finanzamt wies die Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom 29. Dezember 2006 als unbegründet ab. Mit Eingabe…