Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0141-W/07
Kein schuldhaftes Verhalten eines Abgabepflichtigen, der sich zur Erstellung seiner Umsatzsteuererklärungen einer Steuerberaterin bedient, welche durch viele Jahre hindurch in Kenntnis des maßgeblichen Sachverhaltes den Vorsteuerabzug aus vom Beschuldigten erstellten Gutschriften für ihn geltend gemacht hat, ohne ihn über die damit verbundene rechtliche Problematik (Gutschriftsausstellung gegenüber Kleinunternehmern) zu informieren.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0141-W/07vom 13.11.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Finanzstrafsenat 1 als
Organ des Unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter
Instanz hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Karl Kittinger, das sonstige
hauptberufliche Mitglied Hofrat Dr. Josef Graf sowie die Laienbeisitzer Mag.
Josef Fasching und Mag. Rudolf Grafl als weitere Mitglieder des Senates in der
Finanzstrafsache gegen Bw., vertreten durch Sonja Andert,
Wirtschaftstreuhänderin, 1020 Wien, Praterstraße 42/1/1, wegen
der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehungen gemäß
§ 33
Abs. 1 und Abs. 2 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG)
über die Berufung des Beschuldigten vom 3. Mai 2002 gegen das
Erkenntnis des Spruchsenates beim Finanzamt für den
1. Bezirk Wien als Organ des Finanzamtes für den 21. und 22.
Bezirk Wien vom 12. Dezember 2001, SpS, nach der am 13. November
2007 in Anwesenheit des Beschuldigten und seiner Verteidigerin, der
Amtsbeauftragten AB sowie der Schriftführerin M. durchgeführten
Verhandlung
zu
Recht erkannt:
Der Berufung wird stattgegeben,
das angefochtene Erkenntnis des Spruchsenates aufgehoben und das
Finanzstrafverfahren gemäß
§§ 136, 157 FinStrG
eingestellt.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis des Spruchsenates vom 12. Dezember 2001,
SpS, wurde der Berufungswerber (Bw.) der Abgabenhinterziehungen gemäß
§ 33 Abs. 1 und 2 lit. a FinStrG für schuldig erkannt, weil
er als Abgabepflichtiger vorsätzlich
1) unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-,
Offenlegungs- und Wahrheitspflicht durch die Abgabe unrichtiger
Steuererklärungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer 1995 in
Höhe von S 264.492,00, 1996 in Höhe von S 108.630,00 und 1997 in
Höhe von S 15.716,00 bewirkt habe; und weiters
2) unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem
§ 21 des UStG entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung der
Umsatzsteuervorausauszahlung Dezember 1999 in Höhe von
S 35.448,00 bewirkt und dies nicht nur möglich, sondern für
gewiss gehalten habe.
Gemäß
§ 33 Abs. 5 FinStrG wurde deswegen
über den Bw. eine Geldstrafe in Höhe von S 80.000,00 (€
5.813,83) und eine gemäß
§ 20 Abs. 1 FinStrG für den Fall
der Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe in der
Dauer von 16 Tagen verhängt.
Gemäß
§ 185 Abs. 1 lit. a FinStrG
wurden die vom Bw zu ersetzenden Kosten des Finanzstrafverfahrens mit
S 5.000,00 (€ 363,36) bestimmt.
Zur Begründung wurden dazu seitens des Spruchsenates
ausgeführt, dass der Bw in den inkriminierten Zeiträumen als
Transportunternehmer selbstständig tätig gewesen sei. Im Verlauf einer
abgabenbehördlichen Prüfung habe sich ergeben, dass er für die
Jahre 1995 bis 1997 dadurch unrichtige Umsatzsteuerjahreserklärungen
abgegeben habe, in dem er zu Unrecht Vorsteuern aus der Beschäftigung von
Subunternehmen, die als unecht steuerbefreite Kleinunternehmer anzusehen gewesen
seien, in Anspruch genommen habe. Von den Subunternehmen habe er keine
Honorarnoten in Empfang genommen, sondern an diese Gutschriften ausgestellt.
Dadurch sei die Umsatzsteuer laut Spruchpunkt 1) verkürzt worden.
Für Dezember 1999 habe der Bw. weder die
Umsatzsteuervoranmeldung eingebracht, noch die Umsatzsteuervorauszahlung in
Höhe von S 35.448,00 entrichtet.
Als erfahrener Geschäftsmann habe der Bw. seine
Verpflichtung zur Abgabe richtiger Umsatzsteuererklärungen und
Umsatzsteuervoranmeldungen gekannt; ebenso habe er gewusst, dass durch die
Nichtabgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen eine Verkürzung an
Umsatzsteuervorauszahlungen bewirkt werden würde. Indem er dagegen
verstoßen habe, habe er die im Spruch genannten Finanzvergehen in
subjektiver und objektiver Hinsicht zu verantworten.
Bei der Strafbemessung sah der Spruchsenat als mildernd die
Unbescholtenheit des Bw. und die gänzliche Schadensgutmachung, als
erschwerend hingegen keinen Umstand an.
Gegen dieses Erkenntnis des Spruchsenates richtet sich die
vorliegende frist- und formgerechte Berufung des Bw. vom 3. Mai 2002 (dem
Unabhängigen Finanzsenat vorgelegt am 27. September 2007), mit
welcher das Erkenntnis des Spruchsenates in seinem gesamten Umfang angefochten
wird.
Zur Begründung bringt der Bw. vor, dass es sich im
Jahre 1986 als Kleintransporteur selbstständig gemacht habe. Um seiner
Verpflichtung gegenüber der Finanzbehörde ordnungsgemäß
nachzukommen, habe er von Beginn seiner selbstständigen Tätigkeit an
eine Steuerberaterin (Fr. S. von 1986 bis 30. Jänner 2000) beauftragt,
damit die erforderliche Buchhaltung ordnungsgemäß erstellt, die
selbst zu berechneten Abgaben richtig errechnet und die
Jahressteuererklärungen korrekt und termingerecht bei der
Abgabenbehörde eingereicht würden.
Als junger Unternehmer, mit damals 23 Jahren, habe er
darauf vertraut, dass seine Steuerberaterin seine Agenden ordentlich abwickle
oder ihn auf eventuelle Unrichtigkeiten bzw. steuerlich nicht korrekte
Vorgangsweisen aufmerksam machen würde. In diesem Glauben, insbesonders
weil keine Hinweise auf unkorrekte Vorgangsweisen gekommen seien, habe der Bw.
mit den Subunternehmen die Transportleistungen in Form von Gutschriften
abgerechnet, die er selbst ausgestellt habe. Diese Abrechungen in Form von
Gutschriften sei wirtschaftlich sinnvoll gewesen, da der Bw. über
sämtliche Unterlagen zur vertragskonformen Abrechnung verfügt habe
(hiezu habe nicht nur der erwirtschaftete Umsatz, der Basis für das
Subhonorar gewesen sei, gehört, sondern auch allfällige Schäden,
die der Fahrer verursacht habe und die ihm in Abzug gebracht worden
seien).
Da der Bw. mit selbstständigen Unternehmen abgerechnet
habe, sei es aus seiner Sicht nur korrekt gewesen, diese Gutschriften mit
Umsatzsteuerausweis auszustellen.
Er habe keinerlei Hinweise erhalten, dass die Vorgangsweise
einer gründlichen Überprüfung bedurft hätte.
Frau S. habe für ihn die Buchhaltung erstellt, die
Umsatzsteuer berechnet und dabei die in den Gutschriften enthaltenen
Umsatzsteuern als Vorsteuern berücksichtigt und habe es damit auf sich
beruhen lassen.
Im Zuge der Abgabenprüfung sei nun der Bw., sehr zu
seinem Leidwesen, eines Besseren belehrt worden. Nunmehr wisse er, welchen
Verpflichtungen er nicht nachgekommen sei und habe auch die daraus ergehenden
steuerlichen Konsequenzen zur Kenntnis nehmen müssen. Den sich ergebenden
Abgabenrückstand habe er zur Gänze beglichen.
Dass seine damalige Steuerberaterin das ihr vom Bw.
entgegengebrachte Vertrauen nicht wert gewesen sei, habe der Bw. während
der 1999 abgehaltenen Lohnsteuerprüfung erahnt, weshalb er ihr auch im
Jänner 2000 das Mandat entzogen habe. Es sei keine vorsätzliche
Verkürzung an Umsatzsteuer 1995 bis 1997 erfolgt.
Es werde daher beantragt, das Erkenntnis des Spruchsenates
aufzuheben und keine Strafe festzusetzen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG macht sich einer
Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer
abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine
Abgabenverkürzung bewirkt.
Gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich einer
Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der
Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes
entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer
(Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur möglich,
sondern für gewiss hält.
Dem erstinstanzlichen Erkenntnis des Spruchsenates liegen
zu Spruchpunkt 1) die Feststellung einer Betriebsprüfung betreffend
das Transportunternehmen des Bw. für die Jahre 1995 bis 1997 zugrunde,
welche mit Bericht vom 12. Februar 2001 abgeschlossen wurde. Unter
Textziffer 26 des bezeichneten Prüfungsberichtes wurde festgestellt,
dass mit den Umsatzsteuerjahreserklärungen 1995 bis 1997 zu Unrecht
Vorsteuerabzüge aufgrund vom Bw. fälschlicherweise mit
Umsatzsteuerausweis ausgestellten Gutschriften für Leistungen von unecht
steuerbefreiten Subunternehmern (Kleinunternehmern) geltend gemacht
wurden.
Unbestritten ist in Bezug auf die objektive Tatseite
ferner, dass die Umsatzsteuervoranmeldung Dezember 1999 nicht bei der
Abgabenbehörde abgegeben und auch die entsprechende
Umsatzsteuervorauszahlung in Höhe von S 35.448,00 (€ 2.576,10)
nicht entrichtet wurde.
Zur subjektiven Tatseite der unter Spruchpunkt 1) des
erstinstanzlichen Erkenntnisses zugrunde gelegten Abgabenhinterziehung
gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG an Umsatzsteuer 1995 bis 1997 in
der aus dem Spruch ersichtlichen unbestrittenen Höhe wird in der
gegenständlichen Berufung vorgebracht, dass sich der Bw. von Beginn seiner
Tätigkeit an einer namentlich genannten berufsmäßigen
Parteienvertreterin bedient habe, welche für die Erstellung der
Buchhaltung, die Berechnung der Selbstbemessungsabgaben und die Erstellung der
Jahressteuererklärungen beauftragt gewesen sei. Der Bw. habe auch auf die
ordnungsgemäße Abwicklung seiner steuerlichen Agenden durch die
beauftrage Steuerberaterin vertraut und er habe bis zu einer im Jahr 1999
durchgeführten Lohnsteuerprüfung auch keine Zweifel an der
ordnungsgemäßen Abwicklung seiner steuerlichen Agenden gehabt.
Aus der Aktenlage des Steueraktes ist dieses Vorbringen
für den Unabhängigen Finanzsenat nachvollziehbar. Die
gegenständlichen Steuererklärungen 1995 bis 1997 wurden durch die
Steuerberaterin S. erstellt und gezeichnet. Ebenso ist nachvollziehbar, dass die
Umsatzsteuerberechnung und auch die Erstellung der Umsatzsteuervoranmeldungen
bis zur Beendigung des Mandatsverhältnisses (Ende Jänner 2000)
durch diese berufsmäßige Parteienvertreterin erfolgt sind.
Bedient sich ein Steuerpflichtiger zur Besorgung seiner
steuerlichen Angelegenheiten dritter Personen, ist er gehalten, bei der Auswahl
dieser Personen sorgsam vorzugehen und sie auch entsprechend zu beaufsichtigen.
Das Ausmaß der notwendigen Überwachung wird durch den Grad der
Zuverlässigkeit und die Fachkunde des Erfüllungsgehilfen bestimmt.
Weiters trifft den Abgabepflichtigen - ungeachtet einer beruflichen
Beanspruchung - die Pflicht der vollständigen und
wahrheitsgemäßen Information der mit den abgabenrechtlichen Agenden
betrauten Person (VwGH 20.11.2000, 89/13/0051).
Die im Fall der Übertragung von Obliegenheiten
bestehende Verpflichtung des Vollmachtgebers zur inhaltlichen Kontrolle bei der
Durchführung des ihm erteilten Auftrages findet im Regelfall dort ihre
Grenzen, wo sich der Normadressat eines berufsmäßigen
Parteienvertreters bedient und dieses mit der Durchführung der vom Gesetz
gebotenen Rechtshandlungen beauftragt.
Unstrittig erfolgte im gegenständlichen Fall die
Erstellung der Buchhaltung, der Umsatzsteuervoranmeldungen und in der Folge auch
der verfahrensgegenständlichen Umsatzsteuerjahresklärungen 1995 bis
1997 durch eine vom Bw. beauftragte Steuerberaterin. Zurecht bringt der Bw. in
der gegenständlichen Berufung vor, dass die von ihm mit gesonderten
Umsatzsteuerausweis an Subunternehmer ausgestellten Gutschriften von der
steuerlichen Vertreterin unwidersprochen und ohne dass Mängel aufgezeigt
wurden in die Buchhaltung aufgenommen und somit zum Vorsteuerabzug im Rahmen der
abgegebenen Umsatzsteuervoranmeldungen und in der Folge
Umsatzsteuerjahreserklärungen herangezogen wurden. Nach Ansicht des
Unabhängigen Finanzsenates konnte der Bw. auf Grund der jahrelangen
unwidersprochenen Akzeptanz der von ihm ausgestellten Gutschriften berechtigter
Weise im guten Glauben davon ausgehen, dass der Geltendmachung des
Vorsteuerabzuges auf Grund der von ihm ausgestellten Gutschriften kein
rechtliches Hindernis entgegen stehen würde. Aus der Aktenlage sind
keinerlei Anhaltspunkte dafür ableitbar, dass der Bw. die für die
Erstellung ordnungsgemäßer Steuererklärungen erforderlichen
Unterlagen, Belege und Informationen seiner damaligen Steuerberaterin nicht
übermittelt hätte. Es kann dem Bw. in subjektiver Hinsicht daher nicht
zur Last gelegt werden, sich im Bezug auf die rechtliche Qualifikation der
selbstständigen Subunternehmer als unter die unechte Steuerbefreiung
fallende Kleinunternehmer nicht ausreichend informiert zu haben. Genau für
derartige Zwecke, nämlich zum Erkennen und Aufzeigen der in diesem
Zusammenhang auch für steuerlich geschulte Personen von vornherein nicht
sehr leicht zu lösenden Rechtsfragen, hat sich der Bw. einer
berufsmäßigen Parteienvertreterin bedient. Anhaltspunkte dafür,
dass die damalige Steuerberaterin den Bw. im Bezug auf die rechtliche
Problematik des Vorsteuerabzuges aufgrund von gegenüber Kleinunternehmern
ausgestellten Gutschriften belehrt bzw. informiert hätte, liegen dem
Unabhängigen Finanzsenat nicht vor.
Aus den dargestellten Erwägungen ist der erkennende
Berufungssenat daher zur Ansicht gelangt, dass dem Bw. eine schuldhafte
Verkürzung von Umsatzsteuer 1995 bis 1997 in der aus dem Spruch des
erstinstanzlichen Erkenntnisses ersichtlichen Höhe nicht vorwerfbar ist und
es war daher insoweit mit Verfahrenseinstellung vorzugehen.
Unter Spruchpunkt 2) des Erkenntnisses des Spruchsenates
wurde der Bw. wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung
gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG hinsichtlich der
Umsatzsteuervorauszahlung Dezember 1999 in Höhe von S 35.448,00 für
schuldig erkannt und dazu ausgeführt, dass der Bw. als erfahrener
Geschäftsmann seine Verpflichtung zur Abgabe ordnungsgemäßer
Umsatzsteuervoranmeldungen gekannt und er gewusst habe, dass durch die
Nichtabgabe von Umsatzvoranmeldungen eine Verkürzung an
Umsatzsteuervorauszahlungen bewirkt würde.
Aus der Aktenlage ist dazu ersichtlich, dass der Bw. zuvor
in den übrigen Monaten des Jahres 1999 seinen diesbezüglichen
steuerlichen Verpflichtung vollinhaltlich nachgekommen ist, in dem die
Umsatzsteuervoranmeldungen durch die beauftragte Steuerberaterin abgegeben und
die Umsatzsteuervorauszahlungen von ihm entrichtet wurden. Aus der
gegenständlichen Berufung geht hervor, dass der Bw. aufgrund einer
Ende 1999 abgehaltenen Lohnsteuerprüfung erkannt hat, dass die von ihm
bis dahin beauftragte Steuerberaterin das entgegengebrachte Vertrauen nicht
gerechtfertigt, weshalb er ihr auch im Jänner 2000 das Mandat entzogen
hat. Ganz offensichtlich wurde die Umsatzsteuervoranmeldung Dezember 1999
aufgrund der Vollmachtskündigung im Jänner 2000 nicht mehr von
der Steuerberaterin S. erstellt und an die Abgabenbehörde abgegeben, obwohl
der Bw. dies durch viele Jahre zuvor gewohnt war. Unter dem Schock der
Feststellungen der bezeichneten Lohnsteuerprüfung, welche ein Mehrergebnis
von nahezu S 270.000,00 erbrachte (Bescheide vom 23. Dezember 1999) und dem
daraus resultierenden Zerwürfnis mit seiner damaligen Steuerberaterin und
dem damit in Zusammenhang stehenden Steuerberaterwechsel hat der Bw.
übersehen, dass eine Umsatzsteuerberechnung und Abgabe der
Umsatzsteuervoranmeldung weder durch die bisher beauftragte Steuerberaterin noch
durch die neu bestellte berufsmäßige Parteienvertreterin erfolgte. Da
ihm in der Folge zum Fälligkeitstag der Umsatzsteuervorauszahlung Dezember
1999 am 15. Februar 2000 auch kein Erlagschein zur Zahlung vorlag, erscheint
eine vorsätzliche Nichtentrichtung dieser Umsatzsteuervorauszahlung nicht
mit der für ein Finanzstrafverfahren erforderlichen Sicherheit nachweisbar.
Es war daher auch im Bezug auf die zur Last gelegte
Verkürzung der Umsatzsteuervorauszahlung Dezember 1999 mit
Verfahrenseinstellung gemäß
§§ 136, 157 FinStrG
vorzugehen.
Wien, am 13.
November 2007
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
ErfüllungsgehilfeSteuerberaterberufsmäßiger ParteienvertreterVorsteuerabzugGutschriftenKleinunternehmerRechtsfrage.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0141-W/07
- Stammnummer
- 31429
- Gültig
- 13.11.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF