Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3676-W/08
Geschaftsführer hat Nachweis für pflichtgemäßes Verhalten nicht erbracht
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3676-W/08vom 20.04.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Mag. Inge
Füreder, 1210 Wien, Jedlersdorferstraße 244, vom 14. August
2008 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 8/16/17 vom 22. Juli 2008
betreffend Haftung gemäß
§ 9 iVm § 80 BAO
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 22. Juli 2008 wurde der
Berufungswerber (Bw.) als ehemaliger Geschäftsführer der
R-GmbH(im Folgenden kurz GmbH) für
Abgabenschuldigkeiten in Höhe von insgesamt € 8.848,73
gemäß
§ 9 BAO in Verbindung mit § 80 BAO zur
Haftung herangezogen.
Diese bestehen aus Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag und
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 2004 in Höhe von € 5.285,84,
€ 3.272,04 und € 290,85.
Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Bw. vom
17. Juli 2001 bis 22. November 2005
Geschäftsführer der GmbH gewesen sei und seiner Verpflichtung, die
Abgaben aus den vorhandenen Mitteln zu entrichten, nicht nachgekommen
wäre.
In der dagegen eingebrachten Berufung führte der Bw.
aus, dass er als Geschäftsführer gemäß seinen Unterlagen
die in seinem zu verantwortenden Zeitraum fälligen Abgabenschuldigkeiten
aus den Mitteln, soweit vorhanden, entrichtet habe. Er sei seinen
Zahlungsverpflichtungen nachgekommen und habe alle vorhandenen Mittel zur
Zahlung der Abgabenschulden verwendet.
Falls tatsächlich aushaftende Abgabenschuldigkeiten
bestünden, über die er keine Kenntnis haben könne
(Schätzung) so seien diese ohne sein Verschulden zustande gekommen und
würden mit der vorliegenden Berufung gegen die Grundlagenbescheide
bestritten.
Es werde um Zusendung der Grundlagenbescheide
ersucht.
Der entsprechende Bericht des Finanzamtes über das
Ergebnis der Außenprüfung sowie der Haftungs- und Abgabenbescheid,
beide vom 15. Jänner 2008 wurden der steuerlichen Vertretung am
3. September 2008 zugestellt.
Am 18. November 2008 wurde dem Finanzamt eine
Bestätigung vom 23. Juni 2005 übergeben, mit der Herr C.P.,
der dem Bw. als Geschäftsführer nachfolgte, erklärte, die
vollständige Buchhaltung samt Originalbelegen betreffend das
Geschäftsjahr 2004 und 2005 übernommen zu haben.
Das Finanzamt legte die Berufung dem Unabhängigen
Finanzsenat zur Entscheidung vor.
Dieser erließ am 13. März 2009 einen
Vorhalt mit nachstehendem Inhalt:
"Gemäß
ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es im
Haftungsverfahren Sache des Vertreters der juristischen Person, darzutun, dass
ihm keine schuldhafte Verletzung der ihm auferlegten Pflichten iSd § 9 Abs
1 BAO unterlief.
Eine schuldhafte
Verletzung der Vertreterpflichten ist anzunehmen, wenn der Vertreter keine
Gründe darlegen kann, auf Grund derer ihm die Erfüllung seiner
Pflichten unmöglich gewesen ist. Nur der Vertreter wird nämlich
regelmäßig jenen ausreichenden Einblick in die Gebarung des
Vertretenen haben, der ihm entsprechende Behauptungen und Nachweise
ermöglicht. Daher hat er für die Möglichkeit des Nachweises
seines pflichtgemäßen Verhaltens vorzusorgen.
Geht
einem Haftungsbescheid ein Abgabenbescheid voran, so ist die Behörde nach
dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Dezember 1996, 94/14/0148,
daran gebunden und hat sich in der Entscheidung über die Heranziehung zur
Haftung grundsätzlich an diesen Abgabenbescheid zu halten. Durch § 248
BAO ist dem Haftenden ein Rechtszug gegen den Abgabenbescheid eingeräumt.
Geht der Entscheidung über die Heranziehung zur Haftung kein
Abgabenbescheid voran, so gibt es eine solche Bindung nicht. Ob ein
Abgabenanspruch gegeben ist, ist in diesem Fall als Vorfrage im
Haftungsverfahren von dem für die Entscheidung über die Haftung
zuständigen Organ zu entscheiden. Diese Beurteilung kann mit Berufung und
auch im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpft werden, womit dem
zur Haftung Herangezogenen der Rechtsschutz gewahrt bleibt.
Nach
der Aktenlage wurden Ihnen die Grundlagenbescheide inklusive Bericht der
Lohnsteuerprüfung bereits übermittelt.
Es
wird daher um Darlegung der Gründe ersucht, die eine schuldhafte
Pflichtverletzung ausschließen.
Zum
Nachweis Ihres pflichtgemäßen Verhaltens als
Geschäftsführer werden Sie um Übersendung von Ablichtungen der
Lohnkonten des Jahres 2004 ersucht."
Dieser RS-b Brief wurde nicht behoben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO haften die in den §§ 80 ff BAO bezeichneten
Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese
treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der
den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.
Gemäß
§ 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen
Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen
obliegen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den
Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
Die Haftung nach § 9 Abs. 1 BAO ist
eine Ausfallshaftung (VwGH 24.2.1997, 96/17/0066). Voraussetzung ist die
objektive Uneinbringlichkeit der betreffenden Abgaben im Zeitpunkt der
Inanspruchnahme des Haftenden (VwGH 3.7.1996, 96/13/0025). Uneinbringlichkeit
liegt vor, wenn Vollstreckungsmaßnahmen erfolglos waren oder
voraussichtlich erfolglos wären (VwGH 26.5.2004, 99/14/0218).
Im gegenständlichen Fall steht die Uneinbringlichkeit
fest, da mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 22. Oktober 2008
der Konkurs über das Vermögen der GmbH mangels Kostendeckung
aufgehoben wurde.
Nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes ist es Sache des Geschäftsführers, die
Gründe darzulegen, die ihn ohne sein Verschulden daran gehindert haben, die
ihm obliegenden abgabenrechtlichen Verpflichtungen zu erfüllen (vgl. VwGH
18.10.1995, 91/13/0037, 0038). Er hat also darzutun, weshalb er nicht dafür
Sorge tragen konnte, dass die Gesellschaft die anfallenden Abgaben rechtzeitig
entrichtet hat, andernfalls von der Abgabenbehörde eine schuldhafte
Pflichtverletzung angenommen werden darf (VwGH 9.7.1997, 94/13/0281).
Unbestritten ist, dass der Bw. im Zeitraum 17. Juli
2001 bis 22. November 2005 Geschäftsführer der GmbH war, ihm
damit die Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten der Gesellschaft
oblag. Insbesondere ist im Rahmen dieser Verpflichtung für die rechtzeitige
und vollständige Entrichtung der Abgaben Sorge zu tragen.
Der Zeitpunkt, für den zu beurteilen ist, ob der
Vertretene die für die Abgabenentrichtung erforderlichen Mittel hatte,
bestimmt sich danach, wann die Abgaben bei Beachtung der abgabenrechtlichen
Vorschriften zu entrichten gewesen wären (vgl. VwGH 28.9.1998, 98/16/0018).
Bei Selbstbemessungsabgaben ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes
maßgebend, wann die Abgaben bei ordnungsgemäßer
Selbstberechnung abzuführen gewesen wären (VwGH 17.8.1998,
98/17/0038); maßgebend ist daher ausschließlich der Zeitpunkt ihrer
Fälligkeit (VwGH 25.10.1996, 93/17/0280).
Sämtliche haftungsgegenständlichen Abgaben wurden
im Zeitraum der Geschäftsführertätigkeit des Bw.
fällig.
Geht einem Haftungsbescheid ein Abgabenbescheid voran, so
ist die Behörde nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.
Dezember 1996, 94/14/0148, daran gebunden und hat sich in der Entscheidung
über die Heranziehung zur Haftung grundsätzlich an diesen
Abgabenbescheid zu halten. Durch § 248 BAO ist dem Haftenden ein Rechtszug
gegen den Abgabenbescheid eingeräumt.
Betreffend die nunmehr haftungsgegenständlichen
Lohnabgaben erging am 15. Jänner 2008 ein Haftungs- und
Abgabenbescheid.
Wie aus dem Sachverhalt ersichtlich, wurden der
steuerlichen Vertreterin des Bw. sowohl der entsprechende Bericht des
Finanzamtes gemäß
§ 150 BAO über das Ergebnis der
Außenprüfung sowie der entsprechende Grundlagenbescheid
übermittelt.
Diesem Grundlagenbescheid liegt eine Schätzung
gemäß
§ 184 BAO zu Grunde, da die Unterlagen für eine
Lohnabgabenprüfung nicht vorgelegt wurden.
Allein aus der Vorlage der Bestätigung, dass
sämtliche Buchhaltungsunterlagen samt Originalbelegen für das
Geschäftsjahr 2004 dem Nachfolgegeschäftsführer übergeben
wurden, kann nicht darauf geschlossen werden, dass kein schuldhaftes Verhalten
seitens des Bw. vorliegt, zumal ein Geschäftsführer für die
Möglichkeit des Nachweises seines pflichtgemäßen Verhaltens
vorzusorgen hat.
Mit Vorhalt des Unabhängigen Finanzsenates vom
13. März 2009 wurde der Bw. um Darlegung der Gründe, die
eine schuldhafte Pflichtverletzung ausschließen, und zum Nachweis seines
pflichtgemäßen Verhaltens als Geschäftsführer um
Übersendung von Ablichtungen der Lohnkonten des Jahres 2004 ersucht.
Wie aus dem Sachverhalt ersichtlich, wurde der
diesbezügliche RS-b Brief nicht behoben.
Es ist daher von einer schuldhaften Pflichtverletzung des
Bw. auszugehen.
In diesem Zusammenhang ist auch auf die ständige
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, gemäß derer
sich aus der Bestimmung des § 78 Abs. 3 EStG 1988, wonach in Fällen,
in denen die dem Arbeitgeber zur Verfügung stehenden Mittel zur Zahlung des
vollen vereinbarten Arbeitslohnes nicht ausreichten, die Lohnsteuer von dem
tatsächlich zur Auszahlung gelangenden niedrigeren Betrag zu berechnen und
einzubehalten ist, ergibt, dass jede vom Vertreter vorgenommene Zahlung voller
vereinbarter Arbeitslöhne, wenn die zur Verfügung stehenden Mittel
nicht auch für die darauf entfallende Lohnsteuer ausreichen, eine
schuldhafte Verletzung seiner abgabenrechtlichen Pflichten mit den Rechtsfolgen
des § 9 Abs. 1 BAO darstellt (vgl. für viele etwa das Erkenntnis vom
19. Februar 2002, 98/14/0189).
Aus dem Umstand, dass auch im Jahr 2005 Löhne
ausbezahlt wurden, ergibt sich, dass liquide Mittel zur zumindest teilweisen
Tilgung des haftungsgegenständlichen Dienstgeberbeitrages und Zuschlages
zum Dienstgeberbeitrag 2004 vorhanden waren.
Da bei schuldhafter Pflichtverletzung die Vermutung
für die Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Abgabenausfall
spricht, war spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 20.
April 2009
Normen und Schlagworte
- § 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 80 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3676-W/08
- Stammnummer
- 40404
- Gültig
- 20.04.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF