…sich diesbezüglich offensichtlich um eine Dauerlösung handelt, und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine gemeinsame Haushaltsführung nur wegen der Berufsausbildung der Tochter oder nur vorübergehend unterbrochen wird, ist davon auszugehen, dass die Tochter des Bw. nicht seinem Haushalt angehört. Im Hinblick darauf, dass der Bw…
…bei RJ als Arbeiterin beschäftigt ist. Aktenvermerk über das vom Finanzamt am 16. Jänner 2013 mit der Kindesmutter B. L. geführte Telefonat: "Wegweisung des Gatten aus der gemeinsamen Wohnung erfolgte am 23.10.11 mit Bescheid, bis lfd. kein gemeinsamer Haushalt. Scheidungsverfahren noch im Laufen…
…Anspruch des Antragstellers auf den Bezug der Familienbeihilfe im Inland. Ausgehend davon, dass kein gemeinsamer Haushalt geführt wird und demzufolge keine Haushaltszugehörigkeit gegeben ist, reicht nach Art. 1 Buchstabe f sublit. i VO in diesen Fällen die Tatsache der überwiegenden Kostentragung durch den Antragsteller aus…
…Verhältnisse ausschlaggebend. Da ab September 2000 kein gemeinsamer Haushalt von Ihnen und Ihrer Tochter J. gegeben war, stand Ihnen die Familienbeihilfe gem. § 2 Abs. 2 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 ab 1.9.2000 nicht mehr zu. Gegen die Berufungsvorentscheidung wurde von der Bw. mit Schriftsatz vom 21…
…rechtfertigt noch nicht die Annahme eines gemeinsamen Haushaltes bzw. einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft. Dies insbesondere auch im Hinblick darauf, da mit dem Kindesvater auf Grund seiner Berufstätigkeit und seinem Mittelpunkt der Lebensinteressen in adr1 (bei seinen Eltern) kein gemeinsamer Haushalt vorliegen kann. Der Ansicht des…
…zu verweisen, wonach nach Auffassung des Unabhängigen Finanzsenates das Kind seit 2001 nicht im gemeinsamen Haushalt mit dem Bw. lebte. Dieser gab allerdings an, Unterhalt zu leisten. Da die Kindesmutter laut einer Bestätigung der zuständigen tschechischen Behörde keine Leistungen für das Kind bezieht, würde dem…
…nunmehrigen Wohnsitz in der l2 aufgehalten habe bzw von 03 dorthin pendelte. Diesbezüglich wäre sicherlich vom Finanzamt vorab zu überprüfen gewesen, ob überhaupt ein gemeinsamer Haushalt mit dem Antragsteller und Bw - wie in § 2 Abs. 2 FLAG 1967 vom Gesetzgeber verlangt - im hier strittigen Zeitraum…
…dass die Kinder des Antragstellers nach wie vor bei deren Mutter, xy in Italien, wohnen und der Antragsteller dort nicht mehr wohnhaft ist, dh kein gemeinsamer Haushalt besteht. Bis zu seiner sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit in Österreich erhielt der Antragsteller an den entsprechenden Bestimmungen des dt. Einkommenssteuergesetzes…
…Datum, im gemeinsamen Haushalt. Der Kindesvater bezog Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge für die Tochter ab deren Geburt bis Februar 2002. Mit einem am 12. April 2002 beim Finanzamt eingereichten (nicht unterschriebenen) Formular Beih 1 gab die Bw. als Antragstellerin eine neue Adresse (in einer C. Mutter…
…geht aber aus der Begründung des Rückforderungsbescheides vom 10.12.2002 hervor, dass die Kinder seit November 2002 nicht mehr im gemeinsamen Haushalt mit der Kindesmutter leben, sie nun zum Haushalt des Kindesvaters zählen, weshalb der Anspruch auf Familienbeihilfe für die beiden Kinder gemäß den…
…10.2001, 2001/11/0288). Die Abgabenbehörde erster Instanz stützte sich in der vorgenommenen Vorschreibung auf folgende Gründe: - Nichtgelingen des Nachweises über einen Standort im Ausland - Hauptwohnsitzmeldung in Österreich - Eintragung im österreichischen Telefonbuch mit zwei Telefonnummern - Gemeinsamer Haushalt mit der Gattin in Österreich, die am…
…sich um keine typische berufsspezifische Fachliteratur." Gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2003 brachte der Bw. eine Berufung ein. Begründend führte er aus, dass der Unterhaltsabsetzbetrag berücksichtigt werden müsste, da seine Frau mit seinem Sohn am 1. Februar 2003 aus dem gemeinsamen Haushalt Z.G…
…gemeinsame Sohn E F G wohnen mit Dipl.-Ing. A B im gemeinsamen Haushalt in Österreich. Österreich ist somit sowohl Beschäftigungsland als auch Wohnsitzland von Dipl.-Ing. A B . Ein mitgliedstaatenübergreifender Sachverhalt im Sinne der Verordnung läge somit hinsichtlich Dipl.-Ing. A B als Antragsteller…
…einen eigenen Haushalt oder teilt die Wohnung mit einer Person, zu der keine Kindeseigenschaft nach § 3 Abs. 2 FLAG besteht), ist die Person anspruchsberechtigt, die die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt (§ 2 Abs. 2 zweiter Satz FLAG) . Die Tatsache, dass der gemeinsame Sohn J…
…an ihn/sie keine übertriebenen Forderungen gestellt werden, die mit den Erfordernissen des praktischen Lebens nicht in Einklang gebracht werden können. Vor allem wird die Erbringung eines auch nur annähernd exakten Nachweises darüber, welche Kosten zum Beispiel für ein im gemeinsamen Haushalt verpflegtes und versorgtes…
…er regelmäßig Tag für Tag mit seiner Familie lebt, dass also der Mittelpunkt der Lebensinteressen einer verheirateten Person regelmäßig am Ort des Aufenthaltes ihrer Familie zu finden sein wird. Diese Annahme setzt im Regelfall voraus, dass ein gemeinsamer Haushalt geführt wird und keine Umstände vorliegen…
…besteht, an dem er regelmäßig mit seiner Familie lebt, dass also der Mittelpunkt der Lebensinteressen einer verheirateten Person regelmäßig am Ort des Aufenthaltes ihrer Familie zu finden sein wird. Diese Annahme setzt im Regelfall voraus, dass ein gemeinsamer Haushalt geführt wird und keine Umstände vorliegen…
…Tochter in Erwägung gezogen. Da somit im Streitzeitraum kein gemeinsamer Haushalt und auch keine partnerschaftliche Gemeinschaft bestanden habe, seien die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Alleinerzieherabsetzbetrages gegeben. Mit Berufungsvorentscheidung vom 30. März 2006 wies die Abgabenbehörde die Berufung mit der Begründung ab, die von der…
…kein gemeinsamer Haushalt mehr bestand, der Bw. laut Darstellung in seiner Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2009 tatsächlich "dauernd getrennt" ab "11.6.2009" lebte, der Bw. laut Eigenangaben den Großteil des restlichen Jahres bei seiner Mutter gelebt hat und damals mit der Aufnahme des gemeinsamen Haushalts…
…Ungarn liegen, ergibt sich eindeutig aus dem oben dargelegten Sachverhalt. Ein gemeinsamer Haushalt mit dem Sohn liegt im Übrigen offensichtlich nicht vor. Die Berufung war daher abzuweisen. Ergänzend sei noch darauf hingewiesen, dass im Rahmen dieses die Familienbeihilfe betreffenden Verfahrens nicht geprüft werden musste, ob…