Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0598-W/07
Lebt das Kind dauernd im Ausland (Tschechien bis 30.4.2004) bzw. nicht im gemeinsamen Haushalt mit dem Antragsteller und weist dieser die überwiegende Kostentragung nicht nach, gebührt keine Familienbeihilfe
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0598-W/07vom 24.09.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Verbringt das Kind nur die Ferien in Österreich beim Kindesvater, so lebt es nicht mit diesem im gemeinsamen Haushalt, sondern hält sich dauernd im Ausland (Tschechien bis 30.4.2004) auf, seit 1.5.2004 findet jedoch Art. 73 der VO 1408/71 Anwendung und hätte der Kindesvater nach § 2 Abs. 2 FLAG dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn er die überwiegende Kostentragung nach zweimaliger Aufforderung durch das Finanzamt nachgewiesen hätte.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., W., R.gasse, gegen den Bescheid
des Finanzamtes Wien 8/16/17 betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe
und Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum 1. Jänner 2001
bis 31. August 2005 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Anlässlich der Überprüfung des Anspruches
auf Familienbeihilfe gab der Bw. am 12.4.2005 bzw am 3.8.2005 an, dass er von
der Mutter seines Sohnes, die tschechische Staatsbürgerin sei, seit 2001
getrennt lebe. Der Sohn besuche in T. die Schule, er leiste Unterhalt von €
380.- im Monat. Am 9.11.2005 wurde bekanntgegeben, dass monatlich € 280-320
geleistet würden und der Sohn die Ferien bzw die Freizeit bei ihm
verbringe.
Mit Bescheid vom 2.2.2006 wurden für den Zeitraum
1.1.2001 bis 31.8.2005 Familienbeihilfe in Höhe von € 7.154,53 und
Kinderabsetzbeträge in Höhe von € 2.850,05 mit der
Begründung zurückgefordert, dass das Kind seit 2001 nicht mehr im
gemeinsamen Haushalt wohne.
Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 14.2.2006
fristgerecht berufen und als Begründung vorgebracht, dass der Sohn in P.
die Schule besuche und dass es sich dabei so verhalte, als ob ein Schüler
im Internat oder Studentenheim oder am Studienort wohne.
Mit Vorhalt vom 19.5.2006 wurde der Bw. aufgefordert neben
Meldebestätigungen der Kindesmutter und des Sohnes, einer Erklärung,
seit wann erstere nicht mehr in Österreich wohne und ob sie in T. einen
Anspruch auf Familienbeihilfe habe, auch einen Nachweis über die monatliche
Unterhaltsverpflichtung sowie die Unterhaltszahlungen zu erbringen.
Der Bw. gab daraufhin ohne Vorlage entsprechender Belege
an, dass er für den Unterhalt seines Sohnes aufkomme. Das Kind lebe
während der Schulzeit bei den Grosseltern, ein Anspruch auf
ausländische Familienbeihilfe bestehe seinem Wissen nach nicht. Dies wurde
auch durch eine Anfrage des Finanzamtes von der zuständigen t. Behörde
bestätigt.
Über nochmaligen Vorhalt vom 1.9.2006 gab der Bw.
hinsichtlich seiner Unterhaltsverpflichtung an, dass "diese bestehe und von ihm
auch erfüllt werde".
Die Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidung mit der
Begründung abgewiesen, dass die Rückforderung der Familienbeihilfe und
der Kinderabsetzbeträge zu Recht erfolgt sei, weil das Kind nicht mit ihm
im gemeinsamen Haushalt lebe. Auf Besuche in den Ferien sowie eine
"Kostentragung" (gemeint wohl: für den Unterhalt) komme es daher nicht
an.
Dagegen richtet sich der Antrag auf Entscheidung über
die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Über
die Berufung wurde erwogen
Zunächst ist festzuhalten, dass T. seit 1.5.2004
Mitgliedstaat der Europäischen Union ist. Bis dahin war auf sämtliche
T. betreffende Auslandssachverhalte ausschließlich das im
gegenständlichen Fall maßgebliche Familienlastenausgleichsgesetz
(FLAG) 1967 anwendbar.
Die für den berufungsgegenständlichen Zeitraum
1.1.2001 bis 30.4.2004 maßgeblichen Bestimmungen des FLAG lauten:
§ 2 Abs. 1 lit.a: Anspruch auf Familienbeihilfe haben
Personen, die im Bundesgebiet ihrenWohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, für
minderjährige Kinder.
Abs. 2: Anspruch auf Familienbeihilfe für ein im Abs.
1 genanntes Kind hat die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine
Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die
Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann
Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz
anspruchsberechtigt ist.
Abs. 5: Zum Haushalt einer Person gehört ein Kind
dann, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser
Person teilt. Die Haushaltszugehörigkeit gilt nicht als aufgehoben, wenn
a) sich das Kind nur vorübergehend außerhalb der
gemeinsamen Wohnung aufhält.
Aus § 2 Abs. 2 FLAG leitet sich ab, dass der Anspruch
auf Familienbeihilfe in zwei Stufen zu prüfen ist (vgl. VwGH 16.2.1988,
85/14/0130 in ÖStZB 1988, 392):
Primär hat die Person Anspruch auf Familienbeihilfe,
zu deren Haushalt ihr Kind gehört.
Nur dann, wenn das Kind zu keinem Haushalt einer
anspruchsberechtigten Person gehört, ist die Frage der Kostentragung
relevant. Nur in diesem Fall steht nämlich die Familienbeihilfe der Person
zu, die die Kosten des Unterhalts überwiegend trägt.
Ein Kind, das sich außerhalb der gemeinsamen Wohnung
der Familie aufhält, gilt solange als zum Haushalt einer Person
gehörig, solange der anderweitige Aufenthalt des Kindes nur ein
"vorübergehender" ist. Die Ausdrucksweise des Gesetzes lässt erkennen,
dass die Abwesenheit von der entstandenen Wohnungsgemeinschaft nur eine zeitlich
beschränkte ein darf und diese zeitliche Beschränkung nicht lange Zeit
dauern darf.
Gemäß
§ 5 Abs. 3: besteht kein Anspruch
für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl.
VwGH vom 15.11.2005, 2002/14/0103) ist der ständige Aufenthalt im Sinne
dieser Vorschrift unter den Gesichtspunkten des Vorliegens eines
gewöhnlichen Aufenthaltes nach § 26 BAO zu beurteilen. Diese nicht auf
den Mittelpunkt der Lebensinteressen abstellende Beurteilung ist nach objektiven
Gesichtspunkten zu beurteilen, wobei keine ununterbrochene Anwesenheit
erforderlich ist. Gemäß
§ 26 BAO Abs. 2 hat jemand seine
gewöhnlichen Aufenthalt dort, wo er sich unter Umständen aufhält,
die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Land nicht nur
vorübergehend verweilt. Nach Angaben des Bw. lebten die Kindesmutter und
das Kind seit dem Jahr 2001 nicht mehr mit ihm im gemeinsamen Haushalt. Der Sohn
besuchte in T. die "Volksschule" und in der Folge eine HTL für Grafik. Da
das Kind aber nur die Ferien-bzw Freizeit beim Bw. verbrachte, ist davon
auszugehen, dass der Aufenthalt in T. nicht nur als "vorübergehend" i.S.
des § 2 Abs. 5 lit. A FLAG angelegt war. Weiters steht es mit der
verwaltungsgerichtlichen Judikatur im Einklang, dass das Verbringen der Ferien
in Österreich den ständigen Aufenthalt im Ausland nicht
unterbricht.
Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge gem. §
33 Abs. 4 Z 3 lit.a EStG 1988 stehen daher für den Zeitraum 1.1.2001 bis
30.4.2004 gemäß
§ 5 Abs. 3 FLAG nicht zu.
Für den Zeitraum 1.5.2004, also dem Beitritt T's zur
Europäischen Union, bis 31.8.2005 kommt allerdings auch die Verordnung Nr.
1408/71 des Rates vom 14.6.1971 über die Anwendung des Systeme der sozialen
Sicherheit für Arbeitnehmer und Selbständige und deren
Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu-und abwandern, zum
Tragen:
Gemäß Artikel 1 der VO EWG 1408/71 ist
"Arbeitnehmer" oder "Selbständiger" ua jede Person, die gegen ein Risiko
oder gegen mehrere Risiken, die von den Zweigen eines Systems der sozialen
Sicherheit für Arbeitnehmer oder Selbständige oder einem Sondersystem
für Beamte erfasst werden, pflichtversichert oder freiwillig
weiterversichert ist.
Art 2 VO EWG 1408/71 lautet:
"Diese Verordnung gilt für Arbeitnehmer und
Selbständige ..., für welche die Rechtsvorschriften eines oder
mehrerer Mitgliedstaaten gelten oder galten, soweit sie Staatsangehörige
eines Mitgliedstaats sind..., sowie für deren Familienangehörige und
Hinterbliebene."
Gemäß Artikel 3 der VO EWG 1408/71 haben
Personen, die im Gebiet eines Mitgliedsstaates wohnen und für die diese
Verordnung gilt, die gleichen Rechte und Pflichten auf Grund der
Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats, wie die Staatsangehörigen dieses
Staates, soweit besondere Bestimmungen dieser Verordnung nicht anderes
vorsehen.
Gemäß Artikel 4 der VO EWG 1408/71 gilt diese
Verordnung für alle Rechtsvorschriften über Zweige der sozialen
Sicherheit, ua die die Familienleistungen betreffen.
Artikel 13 der VO EWG 1408/71 bestimmt:
"(1) ... Personen, für die diese Verordnung gilt,
[unterliegen] den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats. Welche
Rechtsvorschriften diese sind, bestimmt sich nach diesem Titel.
(2)...a) Eine Person, die im Gebiet eines Mitgliedstaates
abhängig beschäftigt ist, unterliegt den Rechtsvorschriften dieses
Staates, und zwar auch dann, wenn sie im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats
wohnt ...;
Artikel 73 der VO EWG 1408/71 über Arbeitnehmer oder
Selbständige, deren Familienangehörige in einem anderen Mitgliedstaat
als dem zuständigen Staat wohnen, sieht vor:
"Ein Arbeitnehmer oder ein Selbständiger, der den
Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats unterliegt, hat ... für seine
Familienangehörigen, die im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnen,
Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des ersten Staates,
als ob diese Familienangehörigen im Gebiet dieses Staates wohnten."
Nach der Entscheidung des EuGH v 24.2.2005, Zl C-543/03,
ist Arbeitnehmer oder Selbständiger iSd VO EWG 1408/71, wer auch nur gegen
ein einziges Risiko im Rahmen eines allgemeinen oder besonderen System der
sozialen Sicherheit pflichtversichert oder freiwillig versichert ist, und zwar
unabhängig vom Bestehen eines Arbeitsverhältnisses.
Der Arbeitnehmerbegriff der VO EWG 1408/71 hat nämlich
einen gemeinschaftsspezifischen Inhalt und wird vom EuGH
sozialversicherungsrechtlich und nicht arbeitsrechtlich definiert. Demnach ist
jede Person als Arbeitnehmer bzw. Selbständiger anzusehen, die, ob sie eine
Erwerbstätigkeit ausübt oder nicht, die Versicherteneigenschaft nach
den für die soziale Sicherheit geltenden Rechtsvorschriften eines oder
mehrerer Mitgliedstaaten besitzt. Entscheidend ist lediglich, ob jemand in einem
für Arbeitnehmer oder Selbständige geschaffenen System der sozialen
Sicherheit pflicht- oder freiwillig versichert ist.
Da der Bw.Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung
bezieht, fällt er grundsätzlich unter den Anwendungsbereich der
Verordnung.
Die genannte Verordnung ist auch sachlich anwendbar, da die
Familienbeihilfe unzweifelhaft unter den Begriff der "Familienleistungen" iSd VO
EWG 1408/71 fällt.
War für den Zeitraum 1.1.2001 bis 30.4.2004
maßgebend, dass sich das Kind ständig im Ausland aufgehalten hat
(§ 5 Abs. 3 FLAG), so ist für den Zeitraum 1.5.2004 bis 31.8.2005 auf
die Ausführungen zu § 2 FLAG zu verweisen, wonach nach Auffassung des
Unabhängigen Finanzsenates das Kind seit 2001 nicht im gemeinsamen Haushalt
mit dem Bw. lebte. Dieser gab allerdings an, Unterhalt zu leisten.
Da die Kindesmutter laut einer Bestätigung der
zuständigen tschechischen Behörde keine Leistungen für das Kind
bezieht, würde dem Bw. gemäß
§ 2 Abs. 2 FLAG dann der Bezug
der Familienbeihilfe zustehen, wenn er die Kosten des Unterhaltes für das
Kind überwiegend
trägt.
Der Bw. wurde vom Finanzamt mit Vorhalten vom 19.5.2006 und
vom 1.9.2006 aufgefordert, einen
Nachweis
über die Höhe der
monatlichen Unterhaltsverpflichtung sowie über die Unterhaltszahlungen zu
erbringen. In den jeweiligen Antwortschreiben wird jedoch dieser Aufforderung
durch folgende Sätze:"Für den Unterhalt meines Sohnes komme ich auf",
sowie "Meine Unterhalsverpflichtung besteht und wird erfüllt" nicht
entsprochen und handelt es sich dabei um bloße Behauptungen.
Es besteht daher auch für den Zeitraum 1.5.2004 bis
31.8.2005 kein Anspruch auf Familienbeihilfe, weshalb die Rückforderung der
ausbezahlten Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbeträge zu Recht
erfolgte.
Wien, am 24.
September 2007
Normen und Schlagworte
- § 5 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0598-W/07
- Stammnummer
- 30641
- Gültig
- 24.09.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF