Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0065-F/05
Familienbeihilfe, überwiegende Kostentragung, Haushaltszugehörigkeit
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0065-F/05vom 08.07.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vertreten durch VT, vom
27. März 2003 gegen den Bescheid des Finanzamtes F vom
26. Februar 2003 betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der
Familienbeihilfe ab 1. Oktober 2001 entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 26. Februar 2003 wurde der Antrag der
Berufungswerberin (Bw) auf Gewährung der Familienbeihilfe für das Kind
FAN für die Zeit ab 1. Oktober 2001 abgewiesen, da die Bw dem Ersuchen des
Finanzamtes vom 15. April 2002 nicht nachgekommen sei, und dieses Verhalten in
Ausübung der freien Beweiswürdigung als Anzeichen dafür angesehen
werde, dass die für die Zuerkennung der beantragten Leistung erforderlichen
Anspruchsvoraussetzungen nicht gegeben sind.
Mit Eingabe vom 27. März 2003 wurde gegen obgenannten
Bescheid vom rechtlichen Vertreter der Bw rechtzeitig berufen und hiezu
ausgeführt, dass in Berichtigung der Angaben im Antrag auf Gewährung
der Familienbeihilfe vorgebracht werde, dass das Kind FAN nicht zum Haushalt der
Antragstellerin gehört. Die Antragstellerin trage jedoch überwiegend
die Unterhaltskosten für das Kind. Es gebe keine andere Person, die
gemäß
§ 2 Abs. 2 erster Satz FLAG 1967 Anspruch auf
Familienbeihilfe hätte, zumal N nicht dem Haushalt ihres Wahlvaters GZ
angehört. N studiere seit 1. Oktober 2001 in I und führe dort einen
eigenen Haushalt. Mit ihrem Wahlvater liege seit 1. Oktober 2001 jedenfalls
keine Haushaltszugehörigkeit vor. Der Wahlvater habe sich vorwiegend in S
aufgehalten, sodaß schon aufgrund seiner Ortsabwesenheit von M kein
gemeinsamer Haushalt vorliegen kann. Es seien getrennte Haushalte angemeldet
worden.
Für den Unterhalt von N sorge die Antragstellerin. Sie
stelle die Mittel zur Verfügung, die N für ihre täglichen
Einkäufe (Lebensmittel und Kleidung etc.) benötigt; sie bezahle die
Studiengebühren, die Kosten für bücherliche Lernbehelfe
etc.
Nach den vorliegenden Informationen halte sich der
Wahlvater vorwiegend in S auf. Er werde jedoch im Laufe des Monats April nach
Österreich zurückkommen und zumindest einige Zeit da bleiben. Falls
für die Behörde nicht erwiesen sei, dass N nicht zum Haushalt des
Wahlvaters gehört und dass die Antragstellerin die Unterhaltskosten
für das Kind trägt, wird beantragt, GZ, AdrWV, sowie FAN, AdrK,
einzuvernehmen.
Im nachfolgenden Schriftsatz (Ersuchen um Ergänzung)
des Finanzamtes vom 3. April 2003 wurden folgende Ergänzungen
abverlangt:
Reisepaß
(mit (neuer) Aufenthaltserlaubnis) von N ab 1. März 2002 bis laufend
Studienblatt/Studienbuchblatt
von N für das Sommersemester 2003
Studienerfolgsnachweis
(Original) von N für das Studienjahr 2001/2002
Abschlusszeugnis
(ua Diplomprüfungszeugnis, Rigorosenzeugnis) von N (1.
Diplomprüfung)
Nachweis
betreffend überwiegender Kostentragung (Aufstellung von N über ihre
monatlichen Aufwendungen für Miete, Betriebskosten, Essen, Kleidung,
Studienkosten und Angabe, wie diese Aufwendungen finanziert werden)
Zahlungsbelege
über Unterhaltszahlungen von der Bw an ihre Tochter
Schreiben
der Tochter betreffend Haushaltszugehörigkeit zu GZ
Schreiben
von GZ betreffend Haushaltszugehörigkeit der Tochter der Bw und Angabe, von
wann bis wann er sich im Ausland aufgehalten hat und unter welcher Adresse er
erreichbar ist und Angabe, wieviel er zu den Unterhaltskosten seiner Tochter
beigetragen hat;
Mit Schreiben vom 7. Mai 2003
ersuchte der rechtliche Vertreter, die gesetzte Frist für die Vorlage der
weiteren Urkunden um eine Woche zu verlängern. Dieses Ersuchen werde damit
begründet, dass N in den Osterferien ihren leiblichen Vater in den U
besucht hat und erst am kommenden Wochenende anläßlich des
Muttertages wieder in V ist und die erforderlichen Bestätigungen erst dann
übergeben kann.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 2. Dezember 2003 wurde die
Berufung als unbegründet abgewiesen und ausgeführt, dass die Tochter
der Bw seit Oktober 2001 in I studiere und seit April 2000 in M, wo auch der
Wahlvater der Tochter der Bw an derselben Adresse gemeldet ist, wohnhaft sei. In
der Berufung sei angeführt worden, dass seit 1. Oktober 2001 keine
Haushaltszugehörigkeit von N bei ihrem Wahlvater vorlag. Weiters sei
angeführt worden, dass sich Herr GZ vorwiegend in S aufgehalten habe. Das
Finanzamt habe am 16. April 2003 ein Ergänzungsersuchen zugesandt. Da trotz
Aufforderung vom 16. April 2003 die abverlangten Unterlagen betreffend Studium,
Haushaltszugehörigkeit von N bei ihrem Wahlvater usw. nicht vorgelegt
worden seien, wird daher vom Finanzamt angenommen, dass die für die
Gewährung der Familienbeihilfe maßgeblichen Voraussetzungen nicht
gegeben sind.
Mit Eingabe vom 5. Jänner 2004 wurde der Antrag auf
Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz gestellt. Gleichzeitig wurden nachstehende Unterlagen
vorgelegt:
Kopie
des Reisepasses samt Aufenthaltserlaubnis bis 20. März 2004
Studienblatt
für das Sommersemester 2003; aus diesem ergebe sich, dass Studienbeginn der
2. Oktober 2001 war;
Studienerfolgsbestätigung
und Zeugnisse
Aufstellung
der Frau FAN betreffend Kostentragung
Studienbestätigung
vom 21. Mai 2003
Ein Schreiben des Herrn GZ
betreffend Haushaltszugehörigkeit habe bislang nicht beschafft werden
können. Es werde daher ersucht, den Wahlvater zum Beweisthema
zeugenschaftlich einzuvernehmen.
Laut vorgelegter Unterlagen war die Tochter der Bw im
Sommersemester 2003 in der Studienrichtung R zur Fortsetzung gemeldet. Im
Lehrveranstaltungszeugnis vom 21. Juni 2001 wurde der erfolgreiche Abschluss
(Note Gut) des Prüfungsfaches bzw der Lehrveranstaltung DF bestätigt.
In der Bestätigung des Studienerfolges vom 21. Mai 2003 wurde dieser
Sachverhalt ebenfalls angeführt. In der Bestätigung vom 22. Mai 2003
wurde von der Tochter der Bw ausgeführt, dass sie seit 1. Oktober 2001 in I
studiere und dort einen eigenen Haushalt führe. Sie gehöre jedenfalls
seither nicht mehr dem Haushalt ihres Wahlvaters GZ an. Für ihren Unterhalt
sorge ausdrücklich ihre Mutter. Mit ihrem Wahlvater bestehe kein
gemeinsamer Haushalt und keine gemeinsame Wirtschaftsführung. Ihre Kosten
wurden folgendermaßen aufgeschlüsselt:
Bus 35 €, Bücher 30 €, Mensa 60 €,
Lebensmittel 250 €, Betriebskosten 20 €, Telefon 50 €, Kleidung
40 €, Freizeit 50 € und Zug 60 €; insgesamt also 595
€;
Laut Bestätigung des Studienerfolges vom 21. Mai 2003
betreffend die Studienrichtung R wurde eine
Abschlusslehrveranstaltungsprüfung in Jit mit Datum vom 15. Dezember 2001
nach vier gemeldeten Semestern angegeben. Weiters wurden zwei
Lehrveranstaltungszeugnisse vom 14. Oktober 2002 über die Ablegung der
Ergänzungsprüfung schriftlich und mündlich in Ph 1 und vom 16.
Juni 2001 über die Ablegung der Ergänzungsprüfung mündlich
in G 2 vorgelegt.
Laut Aktenvermerk und Vorsprache von Herrn GZ und FAN vom
27. Jänner 2004 gab die Tochter der Bw an, dass sie J nur ein Semester
(Wintersemester 2001/02) studiert habe. Anschließend sei sie noch
weiterhin in der Studienrichtung R gemeldet gewesen. Sie habe sich nachher auf
das Studium A vorbereitet. Für dieses Studium habe sie zwei
Ergänzungsprüfungen in Mk und Ph machen müssen. Nachdem sie diese
im Juli 2003 bestanden habe, hat N im Oktober 2003 mit dem Studium A begonnen.
Jetzt sei N noch im Studium R gemeldet, Hauptstudium sei jedoch A. Sie legte
hiezu eine Studienbestätigung vom Wintersemester 2003/04 sowie eine
Studienzeitbestätigung und ein Lehrveranstaltungszeugnis vom 9. Juli 2003
betreffend die Ergänzungsprüfung schriftlich und mündlich
über das Prüfungsfach Mk 2 der Universität I vor, welche diese
Angaben bestätigen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. b
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 haben Personen Anspruch auf Familienbeihilfe
für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet
haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in
einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die
Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.
Bei Kindern, die eine in § 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl.Nr. 305, genannte Einrichtung
besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die
vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder
die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr
überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit
absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet
werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares
Ereignis (zum Beispiel Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium
verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten
eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als
Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem
Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl.I Nr. 22/1999, sind unter
Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum
Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der
Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen.
Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen
nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986. Der Bundesminister für
Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen
für diese Nichteinrechnung festzulegen.
Zeiten des Mutterschutzes sowie die Pflege und Erziehung
eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres hemmen den
Ablauf der Studienzeit. Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17
Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen
auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher
Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr.
Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein
vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten
Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus
Pflicht- oder Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht
Semesterwochenstunden nachgewiesen wird. Der Nachweis ist unabhängig von
einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im
§ 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu
erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die
für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe
sinngemäß.
Die Tochter der Bw war laut Studienblatt der
Universität I mit Beginn 2. Oktober 2001 als ordentliche Studierende
für das Wintersemester 2001/02 zum Diplomstudium der R
zugelassen.
Gemäß
§ 2 Abs. 2
Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 hat die Person, zu deren Haushalt das
Kind gehört, Anspruch auf Familienbeihilfe für ein im Abs. 1 genanntes
Kind. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die
Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann
Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz
anspruchsberechtigt ist.
Gemäß Abs. 5 leg.cit. gehört zum Haushalt
einer Person ein Kind dann, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung
eine Wohnung mit dieser Person teilt. Die Haushaltszugehörigkeit gilt nicht
als aufgehoben, wenn sich das Kind nur vorübergehend außerhalb der
gemeinsamen Wohnung aufhält.
Unter Haushalt ist eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft
zu verstehen, wobei es für die Frage der Haushaltszugehörigkeit eines
Kindes unerheblich ist, wer den Haushalt führt, dem das Kind angehört.
Eine einheitliche Wirtschaftsführung setzt in Bezug
auf die vorübergehend außerhalb der Wohngemeinschaft lebenden Kinder
voraus, dass diese Kinder im Rahmen der dem Haushalt zur Verfügung
stehenden Mittel entsprechend bedacht und damit noch der elterlichen Obsorge
teilhaftig werden (VwGH vom 19. 10. 1960, 1509/58). Für die
Beurteilung der Haushaltszugehörigkeit ist ausschließlich die
Tatsache der Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft von Bedeutung, nicht dagegen das
Erziehungsrecht.
§ 167 Abs. 2 Bundesabgabenordnung (BAO) hat die
Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse
des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine
Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.
Das Beweisverfahren wird vor allem u.a. beherrscht vom
Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 167). Der Grundsatz
der freien Beweiswürdigung bedeutet, dass alle Beweismittel
grundsätzlich gleichwertig sind und es keine Beweisregeln (keine
gesetzliche Rangordnung, keine formalen Regeln) gibt. Ausschlaggebend ist der
innere Wahrheitsgehalt der Ergebnisse der Beweisaufnahmen. Nach
ständiger Rechtsprechung genügt es, von mehreren Möglichkeiten
jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen
Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die
Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder
mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich
erscheinen lässt (Ritz, BAO-Kommentar, Tz. 2 zu § 166, Tz. 6 und 8 zu
§ 167 mwN).
Die Überprüfung, wessen Haushalt das Kind
zuzurechnen ist, ergibt im Einzelnen Folgendes:
Laut der im Akt vorliegenden Meldebestätigungen (zB
Meldebestätigung vom 19. Feber 2002) ist die Tochter der Bw seit April 2000
in der AdrWV gemeldet. An dieser Adresse ist auch der Wahlvater der Tochter der
Bw gemeldet. Seit die Tochter jedoch ab 1. Oktober 2001 in I das Diplomstudium
der R begonnen hat, sei sie laut eigenen Angaben und Ausführungen in den
Berufungsschriftsätzen in I unter der Adresse AdrK, gemeldet (siehe als
Beweis den hiezu vom Finanzamt ausgedruckten Auszug aus dem Zentralen
Melderegister vom 31. März 2005) und führe dort ihren eigenen
Haushalt. Nachdem laut Verwaltungsgerichtshofrechtsprechung (VwGH vom 23. Feber
1981, 17/1388/80) polizeiliche Meldebestätigungen lediglich ein -
widerlegbares - Indiz für das Bestehen einer Wohngemeinschaft
darstellen und nicht geeignet sind, einen vollen Beweis über die
tatsächlichen Verhältnisse zu liefern, ist im vorliegenden
Berufungsfall dem Vorbringen des rechtlichen Vertreters und der Tochter der Bw
Glauben zu schenken, dass eine Haushaltszugehörigkeit ab Oktober 2001 weder
beim Wahlvater noch bei der Mutter vorlag. Diesem Sachverhalt stehen auch keine
Gegenäußerungen des Wahlvaters bzw der Bw gegenüber, welche das
Gegenteil behaupten bzw beweisen könnten. Noch dazu habe sich der Wahlvater
laut Berufungsschrift vorwiegend in S aufgehalten, sodass schon aufgrund der
Ortsabwesenheit von M kein gemeinsamer Haushalt vorliegen könnte.
Nunmehr ist zu überprüfen, wer den
überwiegenden Teil der Unterhaltskosten der Tochter trägt.
Laut Ausführungen in der Berufungsschrift des
rechtlichen Vertreters vom 27. März 2003 trage die Bw überwiegend die
Unterhaltskosten der Tochter. Sie stelle die Mittel zur Verfügung, die N
für ihre täglichen Einkäufe (Lebensmittel und Kleidung etc.)
benötigt. Sie bezahle auch die Studiengebühren, die Kosten für
bücherliche Lernbehelfe etc. Auch die Tochter der Bw bestätigte am 22.
Mai 2003, dass "ausdrücklich" ihre Mutter für ihren Unterhalt sorge.
Sie gab ebenfalls eine Aufstellung ihrer Kosten bekannt, welche bereits eingangs
in den Sachverhaltsfeststellungen genau erläutert wurde.
Es ist zwar Sache des Antragstellers bzw der
Antragstellerin, das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung
der Familienbeihilfe nachzuweisen. Es dürfen aber an ihn/sie keine
übertriebenen Forderungen gestellt werden, die mit den Erfordernissen des
praktischen Lebens nicht in Einklang gebracht werden können. Vor allem wird
die Erbringung eines auch nur annähernd exakten Nachweises darüber,
welche Kosten zum Beispiel für ein im gemeinsamen Haushalt verpflegtes und
versorgtes Kind aufgewendet wird, nicht zumutbar sein. Die Behörde wird
sich vielmehr mit einer mehr oder weniger zergliederten Aufstellung der Auslagen
begnügen müssen, die, soweit sie nach allgemeinen
Erfahrungsgrundsätzen in der Sachlage begründet erscheinen und der
Höhe nach unbedenklich sind, eines besonderen Nachweises nicht
bedürfen (sieh VwGH vom 22. November 1961, 940/60).
Unter Berücksichtigung vorstehender Judikatur, ergibt
sich für den Gegenstandsfall folgendes Bild:
Aufgrund eines Auszuges der Versicherungsdaten der
österreichischen Sozialversicherung vom 9. Juni 2004 ist ersichtlich, dass
die Tochter selbst in den Jahre 2001 bis 2003 keine Einkünfte erhalten bzw
erwirtschaftet hat. Für die Abgabenbehörde zweiter Instanz lässt
der vorliegende Sachverhalt demnach den Schluss zu, dass - wie bereits
mehrmals in den Schriftsätzen und Bestätigungen angegeben - die
Bw zumindest überwiegend die Kostentragung für den Unterhalt ihrer
Tochter übernommen hat.
Die Anmerkungen des Finanzamtes im Vorlagebericht vom 1.
April 2005 betreffend, es sei strittig, ob die Antragstellerin für das Kind
N überwiegend aufgekommen ist, da sie in dieser Zeit nur Wochengeldbezug
bzw. eine Teilzeitbeihilfe bezogen hat, ist folgendes festzuhalten:
Es ist Aufgabe der Behörde, die für die
Beantwortung dieser Frage, wer die Unterhaltskosten für ein Kind
überwiegend trägt, relevanten Tatsachen in einem einwandfreien
Verfahren zu ermitteln und die Beweiswürdigung in einer Weise darzutun, die
die Nachprüfung und die Übereinstimmung mit den Erfahrungen des
täglichen Lebens gestattet. Dieses Erfordernis wird nicht erfüllt,
wenn die Behörde ausschließlich darauf abstellt, dass das
Nettoeinkommen des Anspruchswerbers bzw der Anspruchswerberin so gering sei,
dass daraus die Unterhaltskosten für ein Kind bzw mehrere Kinder nicht
überwiegend getragen werden können (VwGH vom 22. September 1980,
2842/78).
Laut den Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes ist
es somit nicht ausschlaggebend, wie hoch das Einkommen der Bw war, sondern ist
ausschließlich maßgebend, ob sie die Unterhaltskosten für ihre
Tochter N überwiegend getragen hat, was aufgrund der vorgenommenen
rechtlichen Würdigung insbesondere der freien Beweiswürdigung im
vorliegenden Berufungsfall vom Unabhängigen Finanzsenat als erwiesen
angenommen werden kann.
Laut Auszug zu den Versicherungsdaten der
österreichischen Sozialversicherung vom 26. Feber 2003 hatte die Bw nicht
nur Wochengeld und später Teilzeitbeihilfe bezogen, sondern war auch vom
13. Juni 2001 bis 4. Oktober 2001 Angestellte.
Der Berufung war daher Folge zu geben und es war wie im
Spruch ausgeführt zu entscheiden.
Von einer - wie vom rechtlichen Vertreter in seiner
Berufungsschrift und seinem Vorlageantrag angeboten - Einvernahme des
Wahlvaters der Tochter der Bw sowie der Tochter der Bw selbst kann daher Abstand
genommen werden.
Feldkirch,
am 8. Juli 2005
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0065-F/05
- Stammnummer
- 16874
- Gültig
- 08.07.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF