Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0700-W/04
Mittelpunkt der Lebensinteressen bei zwei Wohnsitzen in Österreich und Ungarn
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0700-W/04vom 17.11.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des G. Pinetz, 9200 M., Ungarn, Molnar
utca 30, gegen den Bescheid des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart betreffend
Familienbeihilfe ab 1. Oktober 2000 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) ist ungarischer Staatsbürger
und arbeitet seit Jahren in Österreich. Er hat sowohl in Ungarn als auch in
Österreich einen Wohnsitz.
Strittig ist nun, ob ihm für seinen Sohn seinen Sohn
G., geb. am 21.5.1981, der in Wien studiert, die Familienbeihilfe
zusteht.
Das Finanzamt erließ am 10. November 2003 einen
Bescheid, mit dem es den Antrag auf Gewährung von Familienbeihilfe ab
Oktober 2002 mit folgender Begründung abwies:
"Anspruch auf
Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren
gewöhnlichen Aufenthalt haben. Personen, die sowohl im Bundesgebiet als
auch im Ausland einen Wohnsitz haben, haben nur dann Anspruch auf
Familienbeihilfe, wenn sie den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen im
Bundesgebiet haben und sich die Kinder ständig im Bundesgebiet aufhalten.
Eine Person hat den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in dem Staat, zu dem sie
die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (§ 2
Familienlastenausgleichsgesetz 1967).
Ihr Familienwohnort
befindet sich in Ungarn und ihr Sohn hält sich nur zu Studienzwecken in
Österreich auf."
Der Sohn des Bw. erhob namens seines Vaters am 1. Dezember
2003 Berufung und begründete diese wie folgt:
"Laut §
2 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 ist für den Mittelpunkt der
Lebensinteressen die engeren persönlichen und wirtschaftliche Beziehung
entscheidend, deshalb möchte ich die Berufung darauf
stützen.
Bei der Anfrage an
das Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und
Konsumentenschutz, Abteilung Familienangelegenheiten, bekam ich den Rat den
Antrag weiterzuverfolgen und Berufung zu erheben. Laut Auskunft sind diese
Fälle wirklich strittig und enden meistens vor dem unabhängigen
Finanzamt.
Für die
wirtschaftlichen Beziehungen des Antragstellers, meines Vaters, ist zu sagen,
dass er legal seit 1991 hier in Österreich arbeitet. Seit dem Zeitpunkt ist
er in Ungarn nicht tätig, seine finanzielle und wirtschaftliche Lage
stützt sich nur auf sein Einkommen in Österreich. Er besitzt in Ungarn
kein Vermögen, weder ein Grundstück, noch einen Wagen. Seine
Ersparnisse landen auf einem Konto der BA-CA in Wien. Über sein Einkommen
verfügt er in Österreich, das zu beweisen wäre schwierig. Da er
sich aber 5 oder 6 Tage pro Woche in Österreich aufhält, muss er
seinen Bedürfnissen hier nachkommen. Was nicht ungünstig ist! Wenn Sie
die Preise in Ungarn kennen, können Sie feststellen, dass es die meisten
Sachen schon jetzt günstiger zu kaufen gibt (zB. bei Hofer) als in Ungarn.
Das beweisen zahlreiche Studien, die in österreichischen Zeitungen, wie
z.B. Kurier, veröffentlicht wurden. Er muss mir Unterhalt leisten, von dem
ich mein Studium finanzieren soll. Meine wirtschaftlichen Beziehungen zu
Österreich entsprechen jenem eines normalen Studenten.
Die Vorlesungen und
Übungen dauern nun von Montag bis Freitag, aber es ist günstiger am
Wochenende im Studentenheim zu bleiben, um eben ruhig studieren zu können.
Als Jura-Student muss ich öfters die Bibliothek benutzen, was von Ungarn
aus schwierig wäre.
Über Ferien:
Da Prüfungen sowohl im März als auch im Oktober stattfinden, muss ich
die Zeit nutzen, um mich vorzubereiten. Das geht meistens nur in Wien, weil ich
Recherchen bzw. Fallentscheidungen zu studieren habe.
Ich glaube, bei der
wirtschaftlichen Beziehung habe ich genug Gründe vorgebracht, um den
Mittelpunkt der Lebensinteressen zu begründen.
Über
persönliche Beziehungen: Es ist wahr, dass meine Mutter in Ungarn lebt.
Aber da ich die Zivilrechtdiplomprüfung im Oktober geschafft habe, kann ich
sicher behaupten, dass es nicht Sinn und Zweck der österreichischen
Rechtsordnung ist, gut funktionierende Ehen ausländischer Arbeitnehmer, die
im Inland leben, zu zerstören. Das widerspricht den Prinzipien des
Familienrechts im ABGB. Ich denke jetzt daran, wenn sich meine Eltern scheiden
lassen würden, würde es kein Problem mit der persönlichen
Beziehung geben. Da meine Mutter nicht die deutsche Sprache beherrscht und auch
keine Aufenthaltserlaubnis hat, kann sie nicht zu einem Gesetzesbruch verleitet
erden, um einen gemeinsamen Wohnsitz in Österreich zu begründen. Das
würde dem Fremdengesetz widersprechen. Mein Vater und ich haben
zusammengerechnet, dass wir uns ca. 250 - 280 Tage pro Jahr in
Österreich aufhalten.
Noch zu den
persönlichen Beziehungen, die Familie meines Vaters stammt aus
Frauenkirchen, er hat noch da bzw. im östlichen Burgenland seine Cousins
bzw. Cousinen.
Wichtig ist, dass
laut Aufenthaltsgenehmigung und Niederlassungsbewilligung mein Vater kein
Pendler ist."
Das Finanzamt ersuchte am 4. Februar 2004 um Ergänzung
in folgenden Punkten:
"Ihre Ehefrau
lebt in Ungarn - hat Sie dort ein Haus, Wohnung - wie
groß?
Wie groß ist
Ihre Wohnung in Österreich?
Wie weisen Sie
nach, dass der Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich ist -
Sie sind nur für Arbeitszwecke und Ihr Sohn nur zu Studienzwecken in
Österreich.
Gehören sie
einem Verein an?
Außerdem
geben Sie in Ihrem Antrag als Familienwohnort
M. an. Warum
das?"
Der Bw. beantwortete diesen Ergänzungsauftrag wie
folgt:
"...1) Meine
Ehefrau lebt in Ungarn in einer 80m² großen
Wohnung.
2) Meine Wohnung
ist in Wimpassing an der Leitha ca. 25 m² groß +
WC.
3) Über den
Mittelpunkt der Lebensinteressen hat sich mein Sohn beim zuständigen
Bundesministerium für Familiensachen erkundigt und hat das detailliert in
der Berufungsschrift dargestellt.
Ich arbeite seit
Anfang der Neunziger Jahre in Österreich, besitze eine
Niederlassungsbewilligung. Die ersten 10 Jahre habe ich in
N. gelebt mit Hauptwohnsitz. Nach Konkurs
der Fa.S. habe ich in
P. eine neue Arbeitsstelle gefunden, wo
ich aus Unachtsamkeit Nebenwohnsitz angekreuzt habe. Ich arbeite 5 Tage die
Woche, plus Überstunden soweit arbeitsrechtlich möglich. Ich fahre
erst Samstag Nachmittag zu meiner Frau und komme Sonntag am Abend zurück,
weil ich am Montag in der Früh anfangen muss. Zeitlich gesehen ist der
Mittelpunkt meines Lebens in Österreich. Ich beziehe in Ungarn kein
Einkommen, habe keine Vermögenswerte, wie Grundstück bzw. Fahrzeug.
Mein Vermögen ist bei der BA-CA angelegt. Dahin kommt auch mein Sohn. Meine
Frau ist deshalb nicht am Anfang meiner Tätigkeit in Österreich zu mir
gezogen, weil sie ihre Mutter in M.
gepflegt hat. Mein erster Arbeitgeber hat uns angeboten, die ganze Familie nach
Neunkirchen zu übersiedeln, er hätte sich auch um Arbeitsbewilligung
und einen Arbeitsplatz gesorgt. Die Hilfe haben wir wegen meiner Schwiegermutter
nicht angenommen. Sie ist leider am 25.12.2003 gestorben, aber meine Frau will
jetzt nicht mehr nach Österreich kommen, sie würde wahrscheinlich
keine Arbeitserlaubnis kriegen und von Sozialhilfe möchten wir auch nicht
leben. Ein anderer Grund ist, dass sie nicht deutsch spricht, sie könnte
sich hier schwer integrieren. Mein Sohn hat in der Berufung auch dargestellt,
dass die österreichische Rechtsordnung nicht den Zweck verfolgt, gut
funktionierende ausländische Ehen zur Scheidung zu bringen. Er studiert
Rechtswissenschaften und wenn alles klappt, beginnt er im März dieses
Jahres seinen letzten Studienabschnitt. Meine einzige Beziehung zu Ungarn ist
meine Ehefrau, scheiden wollen wir uns wegen dieser Sache nicht
lassen.
Die Punkte, die ich
hier aufgelistet habe, hat man meinem Sohn während einer telephonischen
Auskunft von dem zuständigen Bundesministerium mitgeteilt. Sie sagten, es
würde zum Beweis des Mittelpunktes der Lebensinteressen genügen. Mein
Sohn studiert seit 2000 in Wien, er besitzt eine österreichische Matura.
Wegen der Verschiedenheit der Rechtsordnungen und auch wegen der ungarischen
Bürokratie könnte er mit seinem Diplom nun in Österreich
arbeiten. Er hat es vor nach Abschluss des Studiums weiter hier zu bleiben. Er
ist ab September bis Mitte Juli in Wien durchgehend, er kommt einmal zum
Mittagessen am Wochenende nach Ungarn. Er hat sich in Wien eingelebt, hat
Freunde gefunden und nach jetzigem Zeitpunkt kann er im Sommer mit seiner
Aufenthaltsbewilligung auch ein wenig arbeiten.
Mein Sohn und ich
verbringen die absolute Mehrheit des Jahres in Österreich. Einkaufen tun
wir hier, weil die Preise bei fast allen Artikeln gleich, wenn nicht billiger
sind. Das beweist auch eine Studie, die im ORF zu sehen war, wo man über
die Beitrittsländer berichtet hat.
4) Nein, wir
gehören keinem Verein an, weder in Österreich noch in Ungarn. Mein
Sohn lebt nur im Salesianum in Wien.
4) Die Angabe von
M. als Familienwohnort war ein Irrtum, ich
dachte, man muss den Ort angeben, wo jeder von uns berechtigt ist, sich
aufzuhalten.
Das ist wegen des
österreichischen Fremdengesetzes nun
M., weil meine Frau sich in
Österreich nur als Tourist aufhalten darf. Für den Fehler möchte
ich mich entschuldigen, aber mein Sohn versuchte Informationen im Oktober 2003
beim Finanzamt für den 3. Bezirk in Wien zu holen, wo man ihm ohne
Prüfung seiner Angaben gesagt hat, dass er nicht für die
Familienbeihilfenbezug berechtigt ist. In der Uni hat man aber bei einer
Vorlesung für Erstsemestrige die ausländischen Studenten darauf
aufmerksam gemacht, Familienbeihilfe zu beantragen, weil viele davon nicht
wussten und so auch nicht beantragen."
Das Finanzamt legte die Berufung ohne Erlassung einer
Berufungsvorentscheidung an die Abgabenbehörde 2. Instanz vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs. 8 FLAG haben Personen, die
sowohl im Bundesgebiet als auch im Ausland einen Wohnsitz haben, nur dann
Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen
im Bundesgebiet haben und sich die Kinder ständig im Bundesgebiet
aufhalten. Eine Person hat den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in dem Staat,
zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen
hat.
Bei Bestimmung des Mittelpunktes der Lebensinteressen kommt
es auf persönliche und wirtschaftliche Beziehungen an. Die
persönlichen Beziehungen schlagen sich insbesondere in der Gestaltung des
Familienlebens sowie in gesellschaftlichen, religiösen und sozialen
Interessen und Aktivitäten nieder.
Für die Bestimmung der wirtschaftlichen Beziehungen
ist insbesondere die Höhe der Einkünfte in den Vertragstaaten
ausschlaggebend. Im Zweifel kommt den persönlichen Beziehungen - und
dort wiederum der Gestaltung des Familienlebens - der Vorrang zu
(vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 26.7.2000, 95/14/0145, mwA, ergangen zur
vergleichbaren Bestimmung des Art. 4 Abs. 2 lit. a DBA-Kanada).
Der Gerichtshof führt in diesem Erkenntnis Folgendes
aus:
"Bei
Bestimmung des Mittelpunktes der Lebensinteressen kommt es auf persönliche
und wirtschaftliche Beziehungen an. Die persönlichen Beziehungen schlagen
sich insbesondere in der Gestaltung des Familienlebens sowie in
gesellschaftlichen, religiösen und sozialen Interessen und Aktivitäten
nieder. Für die Bestimmung der wirtschaftlichen Beziehungen sind
insbesondere die Höhe der Einkünfte in den Vertragstaaten
ausschlaggebend. Im Zweifel kommt den persönlichen Beziehungen - und dort
wiederum der Gestaltung des Familienlebens - der Vorrang zu (vgl Lang,
Einführung in das Recht der Doppelbesteuerungsabkommen, Rz 202, unter
Hinweis auf die hg Rechtsprechung)."
Im Erkenntnis vom 19.3.2002, 98/14/0026, ergangen zu Art. 4
Abs. 2 lit. a DBA-CSSR, hat der VwGH eindeutig entschieden, dass dann, wenn die
persönlichen Beziehungen ausschließlich in einem Staat gelegen sind,
die wirtschaftlichen Beziehungen ohne Bedeutung sind:
"Unbestritten
ist, dass die Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihrem Ehemann, einem
österreichischen Staatsbürger, und ihrer schulpflichtigen Tochter in
der ehelichen Wohnung in Österreich wohnt. Die belangte Behörde hat
daher zu Recht die engeren persönlichen Beziehungen der
Beschwerdeführerin zu Österreich angenommen, weswegen Österreich
als Ansässigkeitsstaat iSd Art 4 DBA-CSSR anzusehen ist. Ob die
Beschwerdeführerin engere wirtschaftliche Beziehungen zu Tschechien oder zu
Österreich hat, ist für die Frage der Ansässigkeit somit nicht
mehr entscheidend."
Folgender Sachverhalt steht fest:
Der Bw. ist seit Jahren in Österreich bei einem
Dienstgeber beschäftigt. Er hat einen Wohnsitz (Hauptwohnsitz - Wohnung mit
ca. 25 m²) in Österreich und einen Wohnsitz in Ungarn (Wohnung mit ca.
80 m²).
Der Bw. ist verheiratet. Seine Gattin hat
ausschließlich in Ungarn einen Wohnsitz. Der Bw. arbeitet wochentags in
Österreich und fährt nur an den Wochenenden nach Hause.
Auf Grund der Aktenlage ist für den unabhängigen
Finanzsenat als erwiesen anzusehen, dass der Bw. zwar die engeren
wirtschaftlichen Beziehungen zu Österreich hat, dass aber die engeren
persönlichen Beziehungen - schon alleine auf Grund der Tatsache, dass
seine Gattin in Ungarn lebt - zu Ungarn bestehen.
Für eine engere persönliche Beziehung zu Ungarn
spricht auch, dass der Bw. gemeinsam mit seiner Gattin die größere
Wohnung in Ungarn bewohnt.
So ist es auch dem Bw. auf Grund seiner ganztägigen
Beschäftigung und auch auf Grund der sehr kleinen Wohnung (25
m2) kaum möglich, in
Österreich gesellschaftliche und soziale Kontakte zu pflegen; in Ungarn ist
ihm die Pflege gesellschaftlicher und sozialer Kontakte in der
größeren Wohnung - zumindestens an den Wochenenden, an
Feiertagen und während des Urlaubes - sehr wohl
möglich.
In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:
Entscheidend für den Mittelpunkt der Lebensinteressen
- und im vorliegenden Fall somit auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe
- sind laut den beiden oben zitierten Erkenntnissen die persönlichen und
nicht die wirtschaftlichen Beziehungen.
Dass die persönlichen Beziehungen in vorliegendem
Berufungsfall schon allein aufgrund der aufrechten Ehe in Ungarn liegen, ergibt
sich eindeutig aus dem oben dargelegten Sachverhalt. Ein gemeinsamer Haushalt
mit dem Sohn liegt im Übrigen offensichtlich nicht vor.
Die Berufung war daher abzuweisen.
Ergänzend sei noch darauf hingewiesen, dass im Rahmen
dieses die Familienbeihilfe betreffenden Verfahrens nicht geprüft werden
musste, ob unter analoger Anwendung des VfGH-Erkenntnisses vom 4.12.2001, B
2366/00, die Gewährung des Unterhaltsabsetzbetrages oder eine pauschale
Berücksichtigung des gesetzlichen Unterhaltes als
außergewöhnliche Belastung (nach der Verwaltungspraxis in Höhe
von € 50/Monat) in Betracht käme.
Wien, am 17.
November 2004
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 8 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0700-W/04
- Stammnummer
- 12759
- Gültig
- 17.11.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF