…Satz auf § 17 StudFG ist der Begriff "günstiger Studienerfolg" auch für die Beurteilung, ob eine Berufsausbildung vorliegt, maßgeblich (Wimmer in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG, § 2 Rz 99). Mit dem Wechsel der Studienrichtung nach dem jeweils dritten inskribierten Semester liegt kein günstiger Studienerfolg vor (§ 17 Abs…
…StudFG 1992 somit nicht zur Anwendung kommt, liegt bei der Tochter des Bw im streitgegenständlichen Zeitraum, bedingt durch den Studienwechsel, kein günstiger Studienerfolg vor. Die Familienbeihilfe steht daher für den streitgegenständlichen Zeitraum nicht zu, die Berufung war abzuweisen. In der Begründung des Antrages…
…wenn nach dem § 17 StudFG 1992 ein günstiger Studienerfolg vorliegt. § 17 Abs.1 StudFG lautet: Ein günstiger Studienerfolg liegt nicht vor, wenn der Studierende das Studium öfter als zweimal gewechselt hat oder das Studium nach dem jeweils dritten inskribierten Semester (nach dem zweiten Ausbildungsjahr) gewechselt…
…unter welchen Voraussetzungen kein günstiger Studienerfolg vorliegt. Dies ist nach § 17 Abs. 1 Z 3 StudFG ua dann der Fall, wenn der Studierende "nach einem Studienwechsel aus dem vorhergehenden Studium keinen günstigen Studienerfolg nachgewiesen hat, bis zum Nachweis eines günstigen Studienerfolges aus dem neuen Studium…
…wenn ein Studium ernsthaft und zielstrebig betrieben wird. Ein Studium wird dann nicht ernsthaft und zielstrebig betrieben bzw. liegt kein günstiger Studienerfolg vor, wenn das Studium nach dem jeweils dritten inskribierten Semester gewechselt wird (§ 17 StudFG in der Fassung BGBl I Nr. 76/2000). Im…
…auf Biologie und Psychologie (Lehramtsstudium) vor. Da nach Ansicht des Finanzamtes im Studienjahr 2005/06 bei der Tochter der Bw. kein günstiger Studienerfolg vorlag, erließ dieses den gegenständlichen Rückforderungsbescheid. Dieser Sachverhalt war rechtlich folgendermaßen zu würdigen: Anspruch auf Familienbeihilfe haben gemäß § 2 Abs 1 lit…
…September 2007 kein Anspruch auf Familienbeihilfe. Mit Eingabe vom 19. Mai 2008 beantragte die Bw. die Vorlage der Berufung zur Entscheidung an den Unabhängigen Finanzsenat. Ihre Tochter habe sowohl im 1. Studium der Rechtswissenschaften als auch im 2. Studium Public Management einen günstigen Studienerfolg nachgewiesen…
…das Studium gewechselt hat, liegt kein günstiger Studienerfolg im Sinne des § 17 Abs. 1 Zif. StudFG vor, was zum Verlust des Familienbeihilfenahspruches führt. Dem Vorbringen der Bw., der Nachweis eines günstigen Studienerfolges im nunmehrigen Studium müsse wieder einen Anspruch auf Familienbeihilfe bedingen, lässt sich mit…
…kann die Anspruchsdauer entsprechend verlängert werden (§ 19). (2) Nach Überschreitung der Anspruchsdauer liegt ein günstiger Studienerfolg so lange nicht vor, bis die abschließende Prüfung abgelegt wird. Somit liegt im gegenständlichen Fall kein günstiger Studienerfolg vor, weil unter Anrechnung der 3 Semester aus dem Vorstudium bereits…
…Nachweis eines günstigen Studienerfolges aus dem neuen Studium gar keine Familienbeihilfe bezogen worden wäre. Im Gegenstandsfall erbrachte hingegen der Sohn des Bw gemäß § 2 Abs 1 lit b FLAG betreffend das erste Studienjahr 1995/1996 seines Erststudiums einen Studienerfolg (vgl Bestätigung des Studienerfolges vom 26…
…da aus dem vorhergehendem Studium, nämlich Kunstgeschichte, kein günstiger Studienerfolg nachgewiesen werden konnte und zwar gemäß § 17 Abs. 1 3 StudFG bis zum Nachweis eines günstigen Studienerfolges aus dem neuen Studium. Die Tochter der Bw. hat nachweislich ab Jänner 2011 Prüfungen aus dem Studium der…
…vierten Semesters (Sommersemester 2006) abgebrochen bzw. ab dem darauf folgenden Wintersemester 2006/2007 das Studium an der Fachhochschule Hagenberg begonnen. Da der Studienwechsel im vierten Semester erfolgte, liegt somit kein günstiger Studienerfolg im Sinne des § 17 Abs. 1 Z 2 StudFG vor und ein Familienbeihilfenanspruch…
…Studienwechsel vor. Nach den vorstehenden Ausführungen lag somit im Berufungsfall durch den Studienwechsel iSd § 17 Abs.1 Z.2 StudFG 1992 kein günstiger Studienerfolg und damit keine Berufsausbildung des Sohnes iSd § 2 Abs.1 lit.b FLAG 1967 vor. Im strittigen Zeitraum Jänner bis Dezember…
…Nach § 17 Abs. 1 StudFG 1992 liegt kein günstiger Studienerfolg vor, wenn die oder der Studierende das Studium nach dem jeweils dritten inskribierten Semester (oder zweitem Ausbildungsjahr) gewechselt hat und nicht die gesamten Vorstudienzeiten für die Anspruchsdauer des nunmehr betriebenen Studiums berücksichtigt werden. Dieser Sachverhalt…
…seinen Sohn bezogene Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge für den Zeitraum Oktober 2009 bis Juli 2010 in Höhe von insgesamt 2.239,00 € zurück. Es liege kein günstiger Studienerfolg vor, wenn der Studierende das Studium mehr als zweimal oder nach dem dritten inskribierten Semester gewechselt habe…
…erfolgte, liegt somit kein günstiger Studienerfolg im Sinne des § 17 Abs. 1 Z 2 StudFG vor und ein Familienbeihilfenanspruch gemäß § 2 Abs.1 lit. b FLAG kann nicht abgeleitet werden. Darüber hinaus hat der Sohn der Berufungswerberin aus dem vorhergehenden Studium keinen günstigen Studienerfolg nachgewiesen…
…dass Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder unter anderem dann bestehe, wenn ein Studium ernsthaft und zielstrebig betrieben werde. Es liege kein günstiger Studienerfolg vor, wenn das Studium nach dem jeweils dritten Semester gewechselt werde. Im vorliegenden Fall sei der Wechsel nach dem vierten inskribierten…
…liegt kein Sachverhalt im Sinne § 17 Abs. 1 Zi 2 des Studienförderungsgesetzes vor. In den ersten beiden Studienrichtungen hat Herr H.K. nicht drei, sondern jeweils lediglich zwei Semester inskribiert gehabt. Letztlich liegt auch nicht ein Tatbestand in der Richtung vor, dass kein günstiger Studienerfolg…
…nach dem Sommersemester 2009 einen Studienwechsel nach dem zweiten Ausbildungsjahr vorgenommen habe, dementsprechend für die Zeit von Oktober 2007 bis September 2009 kein günstiger Studienerfolg vorliege, sodass die im Rahmen der nunmehrigen Fachhochschulausbildung zum Physiotherapeuten für die Zeit von Oktober 2009 bis September 2011 bezogenen…
…2010 eingelangten Antrag vom 17.10.2010 auf Zuerkennung von Familienbeihilfe für den Zeitraum ab Oktober 2010 mit Bescheid vom 2.12.2010 im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass kein günstiger Studienerfolg vorliege, da das Studium nach dem dritten inskribierten Semester gewechselt worden sei…