Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0608-S/02
Kein Anspruch auf Familienbeihilfe aufgrund eines Studienwechsels nach dem jeweils dritten inskribierten Semester
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0608-S/02vom 06.06.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes X betreffend Familienbeihilfe für die Zeit vom
1. Oktober 2000 bis 28. Februar 2001
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw bezog im Zeitraum
Oktober 2000 bis Februar 2001 für seine volljährige Tochter
Familienbeihilfe. Die Tochter hatte im Oktober 1998 das Studium der Psychologie
an der Universität in A begonnen, im September 2000 die Studienrichtung
gewechselt und das Studium an der Pädagogischen Akademie (Ausbildung
für Sonderschullehrer) angefangen.
Infolge des Studienwechsels
forderte das Finanzamt mit Bescheid vom 30. Juli 2001 Familienbeihilfe und
Kinderabsetzbetrag vom 1. Oktober 2000 bis 28. Februar 2001
zurück.
Dagegen brachte der Bw Berufung
ein mit der Begründung, dass ein schädlicher Studienwechsel
gemäß
§ 17 Abs. 2 Z 1 StudFG 1992 nicht
vorliege, da die Vorstudienzeit von zwei Jahren (an der Universität A) auf
die dreijährige Ausbildungszeit an der Pädagogischen Akademie
anzurechnen sei. Der Bw teilte außerdem mit, dass er den
Anrechnungsbescheid der Schulbehörde nachreichen werde.
Am 15. Oktober 2001 legte
der Bw ein Schriftstück der Pädagogischen Akademie des Bundes in A
(vom 10. Oktober 2001) vor, in dem die Direktion der Pädagogischen
Akademie des Bundes in A für die genannte Tochter des Bw bestätigt,
dass auf Grund von Vorstudien an der Universität A die Lehrveranstaltungen
aus Pädagogischer Psychologie für den 1. Studienabschnitt des
Diplomstudiums für die Ablegung des ASO-Lehramts angerechnet wurden. In
einem gleichzeitig eingebrachten Schreiben wies der Bw ergänzend darauf
hin, dass sich die Studiendauer durch den Studienwechsel nicht verlängert
(Psychologiestudium - 5 Jahre, 2 Jahre Psychologie und 3 Jahre PädAk
ergeben auch 5 Jahre) habe und daher auch der Beihilfenzeitraum gleich
bleibe.
Die Berufung wurde vom
Finanzamt mit Berufungsvorentscheidung als unbegründet abgewiesen, mit
Hinweis auf die Bestimmungen des
§ 2 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967,
§ 3 StudFG 1992 und
§ 17 Abs. 1 StudFG 1992, sowie mit im Wesentlichen
folgender Begründung:
Die Tochter habe nach vier
Semestern das Studium gewechselt, ein Bescheid von der PädAk, dass die
gesamte Vorstudienzeit des Psychologiestudium auf die neue Ausbildung
angerechnet wird, und sich somit diese Ausbildung um die eingerechneten Semester
verkürzt, sei nicht vorgelegt worden. Es handle sich daher um einen
schädlichen Studienwechsel. Ein neuerlicher Anspruch auf Familienbeihilfe
bestehe allerdings wieder ab Oktober 2001, nach erfolgreicher Absolvierung der
ersten beiden Semester an der Pädagogischen Akademie, da sich die
Studierende ab diesem Zeitpunkt im zweiten Studienabschnitt
befinde.
Der Bw stellte daraufhin den
Antrag auf Entscheidung seiner Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz. Ergänzend zur Berufung brachte er vor, dass nach Auskunft der
Finanzlandesdirektion für A, der Wechsel zur PädAk nicht als
Studienwechsel im Sinne des § 17 Abs. 1 StudFG 1992 zu
werten sei. Außerdem wies der Bw auf das Beispiel 4 in Tz 21.18 der
Durchführungsrichtlinien 2001 zum Familienlastenausgleichsgesetz
hin.
Mit Datum vom 14. Jänner 2001 langte bei der
Finanzbehörde außerdem ein Schreiben der Pädagogischen Akademie
A ein, in dem bestätigt wird, dass sich die genannte Tochter der Bw nach
dem positiven Abschluss des ersten Studienabschnitts nunmehr im zweiten
Studienabschnitt befinde und voraussichtlich im Sommersemester 2003 das
Diplomprüfungsstadium erreichen werde. Aufgrund der Vorstudien am Institut
für Psychologie an der Universität A konnten der Studierenden
Lehrveranstaltungen sowohl für den ersten als auch für den zweiten
Studienabschnitt angerechnet werden. Die entsprechenden Prüfungsnachweise
der Universität, aufgrund derer die Anrechnung von Lehrveranstaltungen
möglich war, erstreckten sich über vier Semester. Abschließend
wurde festgestellt, dass ein Vorstudium aus dem Bereich der Psychologie für
die Pflichtschullehrerausbildung äußerst nützlich und
wünschenswert sei. Prüfungsnachweise wurden ebenfalls
vorgelegt
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967
(in der für den streitgegenständlichen Zeitraum geltenden Fassung)
haben Anspruch auf Familienbeihilfe Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz
oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder,
die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf
ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet
werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht
möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung
besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die
vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder
die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr
überschreiten.
Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17
Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen
auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe.
Gemäß
§ 3 Abs. 1 StudFG 1992
können folgende österreichische Staatsbürger Förderungen
erhalten:
Z. 1: ordentliche
Studierende an österreichischen Universitäten
...
Z. 4: ordentliche
Studierende an öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht
ausgestatteten Pädagogischen Akademien, Berufspädagogischen Akademien
oder Akademien für Sozialarbeit (ausgenommen deren Vorbereitungslehrgang)
§ 17 Abs. 1 Z 2 StudFG 1992
legt fest, dass ein günstiger Studienerfolg nicht vorliegt, wenn der
Studierende das Studium nach dem jeweils dritten inskribierten Semester (nach
dem zweiten Ausbildungsjahr) gewechselt hat.
§ 17 Abs. 2 Z 1 StudFG 1992
besagt, dass Studienwechsel, bei welchen die gesamten Vorstudienzeiten für
die Anspruchsdauer des nunmehr betriebenen Studiums berücksichtigt werden,
weil sie dem nunmehr betriebenen Studium auf Grund der besuchten
Lehrveranstaltungen und absolvierten Prüfungen nach Inhalt und Umfang der
Anforderungen gleichwertig sind, nicht als Studienwechsel im Sinne des Abs. 1
gelten.
Wie der Verwaltungsgerichtshof
in seinem Erkenntnis VwGH 4.11.2002, 2002/10/0167, definiert hat, liegt ein
Studienwechsel im Sinne des Studienförderungsgesetzes vor, wenn der
Studierende das von ihm begonnene und bisher betriebene, aber noch nicht
abgeschlossene Studium nicht mehr fortsetzt und an dessen Stelle ein anderes
unter den Geltungsbereich des Studienförderungsgesetzes fallendes Studium
beginnt.
Unbestritten steht fest, dass
die genannte Tochter des Bw vier Semester Psychologie studiert und
anschließend, mit Beginn des Wintersemesters 2000/2001, die Ausbildung zur
Sonderschullehrerin an der Pädagogischen Akademie begonnen hat.
Sowohl das zuerst begonnene
Studium der Psychologie als auch das neu gewählte Studium der Tochter des
Bw an der Pädagogischen Akademie fallen unter den Geltungsbereich des
Studienförderungsgesetzes.
Der Wechsel des Studiums ist
nach dem dritten inskribierten Semester erfolgt. Wie den zitierten gesetzlichen
Bestimmungen zu entnehmen ist, liegt kein (für die Gewährung der
Beihilfe schädlicher) Studienwechsel vor, wenn die
gesamten Vorstudienzeiten in die neue
Studienrichtung eingerechnet werden.
Die Einrechnung der gesamten
Vorstudienzeiten erfolgt mit Bescheid. Durch Vorlage dieses Bescheides bei der
Abgabenbehörde kann ein Antragsteller den Nachweis erbringen, dass kein
"schädlicher" Studienwechsel vorliegt.
Der Bw hat zwar in seiner Berufung mitgeteilt, dass er den
Anrechnungsbescheid der Schulbehörde nachreichen werde, tatsächlich
hat er aber nur zwei Schriftstücke der Pädagogischen Akademie des
Bundes in A vorgelegt, aus denen hervorgeht, dass aufgrund von Vorstudien an der
Universität A die Lehrveranstaltungen aus Pädagogischer Psychologie
für den 1. Studienabschnitt des Diplomstudiums für die Ablegung
des ASO-Lehramts angerechnet wurden bzw. dass aufgrund der Vorstudien der
Tochter des Bw am Institut für Psychologie an der Universität A der
Studierenden Lehrveranstaltungen sowohl für den ersten als auch für
den zweiten Studienabschnitt angerechnet werden konnten, dass sich die
entsprechenden Prüfungsnachweise der Universität, aufgrund derer die
Anrechnung von Lehrveranstaltungen möglich war, über vier Semester
erstreckten und dass ein Vorstudium aus dem Bereich der Psychologie für die
Pflichtschullehrerausbildung äußerst nützlich und
wünschenswert sei. Diese Schriftstücke gelten aber nicht als Nachweis
dafür, dass die gesamten
Vorstudienzeiten in die neuen Studienrichtung eingerechnet wurden.
Da die gesetzliche Bestimmung des
§ 17 Abs. 2 Z 1 StudFG 1992 somit nicht
zur Anwendung kommt, liegt bei der Tochter des Bw im streitgegenständlichen
Zeitraum, bedingt durch den Studienwechsel, kein günstiger Studienerfolg
vor.
Die Familienbeihilfe steht
daher für den streitgegenständlichen Zeitraum nicht zu, die Berufung
war abzuweisen.
In der Begründung des Antrages auf Entscheidung der
Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz verwies der Bw ua. auf
das Beispiel 4 in Tz 21.18 der Durchführungsrichtlinien 2001 zum
Familienlastenausgleichsgesetz.
Dazu ist Folgendes festzustellen:
Gemäß
§ 17 Abs. 4 StudFG 1992 ist ein Studienwechsel im
Sinne des § 17 Abs. 1 Z 2 StudFG 1992
nicht zu beachten, wenn der Studierende den ersten Studienabschnitt jenes
Studiums, das er nach dem Studienwechsel betrieben hat, innerhalb der
Anspruchsdauer (§ 18) absolviert hat.
Für die Gewährung der Familienbeihilfe
heißt dies, dass es möglich ist, die Familienbeihilfe wieder zu
erhalten, auch wenn ein Studium nach dem jeweils dritten inskribierten Semester
gewechselt wurde.
Für den ersten Abschnitt jenes Studiums, das nach dem
Studienwechsel betrieben wird, kann allerdings keine Familienbeihilfe
gewährt werden. Liegen aber die Voraussetzungen des
§ 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967
vor, dann kann für den zweiten
(bzw. auch einen weiteren) Studienabschnitt der
neu gewählten Studienrichtung wieder Familienbeihilfe gewährt
werden, wenn der erste Abschnitt nachweislich in dem für die Gewährung
der Familienbeihilfe maßgebenden Zeitraum absolviert wurde bzw.
wird.
Genau dieser Fall wird mit Hilfe des vom Bw angesprochenen
Beispieles (Beispiel 4 in Tz 21.18 der Durchführungsrichtlinien 2001 zum
Familienlastenausgleichsgesetz)
erläutert.
Da die Berufung aber nicht die Gewährung der
Familienbeihilfe für den zweiten Abschnitt des Studiums der Tochter des Bw
an der Pädagogischen Akademie betrifft, erübrigt sich ein weiteres
Eingehen auf dieses Vorbringen.
Salzburg,
6. Juni 2003
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 17 Abs. 1 Z 2 StudFG, Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305/1992
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0608-S/02
- Stammnummer
- 4392
- Gültig
- 06.06.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF