…Ausbildungsjahr überschreiten. Gem § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 gelten bei einem Studienwechsel die in § 17 StudFG angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Ein günstiger Studienerfolg liegt gem § 17 Abs 1 Z 2 StudFG nicht vor, wenn der Studierende das Studium nach…
…Satz auf § 17 StudFG ist der Begriff "günstiger Studienerfolg" auch für die Beurteilung, ob eine Berufsausbildung vorliegt, maßgeblich (Wimmer in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG, § 2 Rz 99). Mit dem Wechsel der Studienrichtung nach dem jeweils dritten inskribierten Semester liegt kein günstiger Studienerfolg vor (§ 17 Abs…
…1 Z 3 StudFG ein beihilfenschädlicher Studienwechsel ab dem Wintersemester 2012/13 (dh. ab Oktober 2012) vor. Ein (neuerlicher) Anspruch bestünde erst wieder ab der Erbringung eines günstigen Studienerfolges (dh. ab dem Nachweis von 16 ECTS-Punkten) im neuen Studium. Gegenstand der Beschwerde ist der…
…StudFG 1992 somit nicht zur Anwendung kommt, liegt bei der Tochter des Bw im streitgegenständlichen Zeitraum, bedingt durch den Studienwechsel, kein günstiger Studienerfolg vor. Die Familienbeihilfe steht daher für den streitgegenständlichen Zeitraum nicht zu, die Berufung war abzuweisen. In der Begründung des Antrages…
…wenn nach dem § 17 StudFG 1992 ein günstiger Studienerfolg vorliegt. § 17 Abs.1 StudFG lautet: Ein günstiger Studienerfolg liegt nicht vor, wenn der Studierende das Studium öfter als zweimal gewechselt hat oder das Studium nach dem jeweils dritten inskribierten Semester (nach dem zweiten Ausbildungsjahr) gewechselt…
…unter welchen Voraussetzungen kein günstiger Studienerfolg vorliegt. Dies ist nach § 17 Abs. 1 Z 3 StudFG ua dann der Fall, wenn der Studierende "nach einem Studienwechsel aus dem vorhergehenden Studium keinen günstigen Studienerfolg nachgewiesen hat, bis zum Nachweis eines günstigen Studienerfolges aus dem neuen Studium…
…Aus dem ersten Studienjahr liege kein günstiger Studienerfolg vor. Das Studium sei erst nach der Geburt der Tochter fortgesetzt worden. Ein Anspruch auf Familienbeihilfe bestehe erst wieder ab Erbringen eines günstigen Studienerfolges aus dem Studienjahr 2016/2017. Mit Schriftsatz vom 12.1.2018 stellte die…
…wenn ein Studium ernsthaft und zielstrebig betrieben wird. Ein Studium wird dann nicht ernsthaft und zielstrebig betrieben bzw. liegt kein günstiger Studienerfolg vor, wenn das Studium nach dem jeweils dritten inskribierten Semester gewechselt wird (§ 17 StudFG in der Fassung BGBl I Nr. 76/2000). Im…
…auf Biologie und Psychologie (Lehramtsstudium) vor. Da nach Ansicht des Finanzamtes im Studienjahr 2005/06 bei der Tochter der Bw. kein günstiger Studienerfolg vorlag, erließ dieses den gegenständlichen Rückforderungsbescheid. Dieser Sachverhalt war rechtlich folgendermaßen zu würdigen: Anspruch auf Familienbeihilfe haben gemäß § 2 Abs 1 lit…
…September 2007 kein Anspruch auf Familienbeihilfe. Mit Eingabe vom 19. Mai 2008 beantragte die Bw. die Vorlage der Berufung zur Entscheidung an den Unabhängigen Finanzsenat. Ihre Tochter habe sowohl im 1. Studium der Rechtswissenschaften als auch im 2. Studium Public Management einen günstigen Studienerfolg nachgewiesen…
…das Studium gewechselt hat, liegt kein günstiger Studienerfolg im Sinne des § 17 Abs. 1 Zif. StudFG vor, was zum Verlust des Familienbeihilfenahspruches führt. Dem Vorbringen der Bw., der Nachweis eines günstigen Studienerfolges im nunmehrigen Studium müsse wieder einen Anspruch auf Familienbeihilfe bedingen, lässt sich mit…
…kann die Anspruchsdauer entsprechend verlängert werden (§ 19). (2) Nach Überschreitung der Anspruchsdauer liegt ein günstiger Studienerfolg so lange nicht vor, bis die abschließende Prüfung abgelegt wird. Somit liegt im gegenständlichen Fall kein günstiger Studienerfolg vor, weil unter Anrechnung der 3 Semester aus dem Vorstudium bereits…
…Nachweis eines günstigen Studienerfolges aus dem neuen Studium gar keine Familienbeihilfe bezogen worden wäre. Im Gegenstandsfall erbrachte hingegen der Sohn des Bw gemäß § 2 Abs 1 lit b FLAG betreffend das erste Studienjahr 1995/1996 seines Erststudiums einen Studienerfolg (vgl Bestätigung des Studienerfolges vom 26…
… 17 Abs. 1 Z 2 StudFG ein günstiger Studienerfolg nicht vor. Das bedeutet, dass gemäß § 2 FLAG 1967 iVm § 17 Abs 3 StudFG im neuen Studium grundsätzlich für so viele Semester des neuen Studiums keine Familienbeihilfe auszuzahlen ist, wie das zu spät gewechselte Studium gedauert…
…Terminen für Wiederholungsprüfungen. Die Beschwerde der Bf. wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom 6.3.2025 (Dok.3) als unbegründet abgewiesen, da mangels erfolgreicher Absolvierung von Lehrveranstaltungen und Prüfungen kein günstiger Studienerfolg vorliege. Im Vorlageantrag vom 26.3.2025 (Dok.4) gab die Bf. an, dass ihr…
…unabwendbares Ereignis ohne Verschulden seiner Tochter herbeigeführt worden sei. Aus diesem Grund muss davon ausgegangen werden, dass kein günstiger Studienerfolg ab dem Sommersemester 2011 vorliegt. Ein Anspruch auf Gewährung von Familienbeihilfe besteht daher für die ersten drei Semester des neu gewählten Studiums nicht. Der Bf…
…Abs. 1 Z 3 StudFG nach einem Studienwechsel aus dem vorhergehenden Studium kein günstiger Studienerfolg nachgewiesen werden kann, liegt bis zum Nachweis eines günstigen Studienerfolges aus dem neuen Studium kein günstiger Studienerfolg vor. Die erforderliche Anzahl von 8 Stunden wurden erst im laufenden Semester, im…
…einschließlich Februar 2014. Der Beschwerde ist daher in gegenständlichem Beschwerdefall für den Zeitraum Oktober 2013 (der gegenständliche Beschwerdefall ist ab Oktober 2013 beim Bundesfinanzgericht anhängig) bis Februar 2014 stattzugeben. Insgesamt liegt für den Zeitraum 03.2014 bis 08.2016 kein günstiger Studienerfolg vor, da das…
…Abs. 1 lit. b (10. Satz) FLAG 1967 ist der Begriff "günstiger Studienerfolg" auch für die Beurteilung, ob eine Berufsausbildung vorliegt, maßgeblich. Kein günstiger Studienerfolg und damit ein - für den Anspruch auf Familienbeihilfe - "schädlicher" Studienwechsel liegt nach § 17 Abs. 1 Z 2 StudFG vor, wenn…
…dass kein günstiger Studienerfolg und damit ein für den Anspruch auf Familienbeihilfe "schädlicher Studienwechsel" vorliegt, wenn nach einem Studienwechsel aus dem vorhergehenden Studium (sprich jenem aus Transkultureller Kommunikation Deutsch- Englisch) kein günstiger Studienerfolg nachgewiesen wird, bis zum Nachweis eines günstigen Studienerfolgs aus dem neuen Studium…