Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0284-S/02
Studienwechsel nach dem dritten Semester von Universität auf Fachhochschule
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0284-S/02vom 10.03.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Mit Inkrafttreten des § 17 Abs. 4 StudFG idF BGBI Nr. 76/2000 (1. September 2001 gemäß § 78 Abs 18 leg.cit.) ist ein auch zeitlich davorliegender Studienwechsel neu zu beurteilen.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Dkfm. Dr. Loibl-Mag. Severus, gegen den Bescheid des Finanzamtes
St. Johann/Tamsweg/Zell am See betreffend Familienbeihilfe für die
Jahre 2000 bis 2003
entschieden: Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Der Anspruch
auf Familienbeihilfe besteht ab Beginn des Sommersemesters 2002 bis zur
Vollendung des 26. Lebensjahres des Kindes (1. Juli 2003).
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Der Sohn des Bw studierte von Oktober 1995 bis
einschließlich Sommersemester 1999 an der Technischen Universität
(TU) Graz Elektrotechnik, wobei hinsichtlich des FLAG-Zeitraumes 1. Oktober
1995 bis 31. Oktober 1996 eine Studienerfolgsbestätigung seitens der TU
Graz vom 26. August 1996 vorgelegt wurde. Mit Wintersemester (WS) 1999/2000
wechselte er an die Fachhochschule Technikum Joanneum und begann das Studium
Industrielle Elektronik, hinsichtlich dessen ein Studienerfolgsnachweis vom 11.
April 2000 für das Studienjahr 1999/2000 im Ausmaß von 26
Semesterwochenstunden erbracht wurde. Der Bw stellte daher den Antrag auf
Gewährung der Familienbeihilfe ab April 2000, welcher mit dem angefochtenen
Bescheid mit der Begründung abgewiesen wurde, dass der maßgebliche
Studienwechsel nach dem jeweils dritten inskribierten Semester erfolgt sei,
weshalb ein beihilfenschädlicher Studienwechsel (vgl § 17 Abs 1 Z 2
Studienförderungsgesetz StudFG) vorliege. Ein unbeachtlicher Studienwechsel
iSd. § 17 Abs 4 StudFG idF BGBl I Nr. 23/1999 liege überdies deswegen
nicht vor, da Fachhochschul-Studiengänge nicht in Studienabschnitte
gegliedert seien. In der dagegen eingebrachten Berufung gründete der Bw
seinen Familienbeihilfenanspruch ab April 2000 (Datum des
Studiumerfolgsnachweises betreffend Fachhochschule) auf § 17 Abs 1 Z 3
StudFG, da bei Nachweis eines günstigen Studienerfolges aus dem neuen
Studium der Anspruch auf Gewährung der Familienbeihilfe gegeben sei. In der
Berufungsvorentscheidung wurde das Begehren mit der Begründung des
Studienwechsels erst im neunten Studiensemester abgewiesen.
In einer ergänzenden mündlichen Anfrage durch die
Berufungsbehörde gab der Bw an, dass sein Sohn das Studium an der
Fachhochschule voraussichtlich im Frühjahr 2004 abschließen werde und
bisher noch keinen Präsenzdienst geleistet hätte.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. b
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (in der für den
streitgegenständlichen Zeitraum geltenden Fassung) haben Anspruch auf
Familienbeihilfe Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren
gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die das
26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf
ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet
werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht
möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung
besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die
vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder
die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr
überschreiten.
Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17
Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen
auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher
Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr.
Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein
vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten
Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus
Pflicht-und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht
Semesterwochenstunden nachgewiesen wird.
§ 17 Studienförderungsgesetz (StudFG) idF BGBl. I
Nr. 76/2000 lautet:
Abs 1 Ein günstiger Studienerfolg liegt nicht vor,
wenn der Studierende 1. das Studium öfter als zweimal gewechselt
hat oder 2. das Studium nach dem jeweils dritten inskribierten Semester
(nach dem zweiten Ausbildungsjahr) gewechselt hat oder 3. nach einem
Studienwechsel aus dem vorhergehenden Studium keinen günstigen
Studienerfolg nachgewiesen hat, bis zum Nachweis eines günstigen
Studienerfolges aus dem neuen Studium.
Abs 2 Nicht als Studienwechsel im Sinne des Abs. 1 gelten:
1. Studienwechsel, bei welchen die gesamten Vorstudienzeiten für
die Anspruchsdauer des nunmehr betriebenen Studiums berücksichtigt werden,
weil sie dem nunmehr betriebenen Studium auf Grund der besuchten
Lehrveranstaltungen und absolvierten Prüfungen nach Inhalt und Umfang der
Anforderungen gleichwertig sind, 2. Studienwechsel, die durch ein
unabwendbares Ereignis ohne Verschulden des Studierenden zwingend
herbeigeführt wurden, 3. Studienwechsel, die unmittelbar nach
Absolvierung der Reifeprüfung einer höheren Schule erfolgen, wenn
für das während des Besuchs der höheren Schule betriebene Studium
keine Studienbeihilfe bezogen wurde, 4. die Aufnahme eines
Doktoratsstudiums gemäß
§ 15 Abs. 3.
Abs 3 Nicht als Studienwechsel im Sinne des Abs. 1 Z. 1
und 2 gilt der Wechsel von der Studienrichtung Medizin zur Studienrichtung
Zahnmedizin für Studierende, die die Studienrichtung Medizin vor dem
Studienjahr 1998/99 aufgenommen haben und den Studienwechsel spätestens im
Sommersemester 2001 vornehmen.
Abs 4 Ein Studienwechsel im Sinnes des Abs. 1 Z 2 ist
nicht mehr zu beachten, wenn der Studierende in dem nunmehr gewählten
Studium so viele Semester wie in den vor dem Studienwechsel betriebenen Studium
zurückgelegt hat. (mit Wirkung ab 1. September 2001).
Abs 4 idF BGBl. I Nr. 23/1999 (mit Wirkung ab 1. September
1999) lautete:
Ein Studienwechsel im Sinne des Abs 1 Z 2 ist nicht zu
beachten, wenn der Studierende den ersten Studienabschnitt jenes Studiums, das
er nach dem Studienwechsel betrieben hat, innerhalb der Anspruchsdauer (§
18) absolviert hat.
Gemäß
§ 3 Abs. 1 StudFG 1992 können
folgende österreichische Staatsbürger Förderungen erhalten:
Z. 1: ordentliche Studierende an österreichischen
Universitäten
Z. 9. Studierende von Fachhochschul-Studiengängen.
Bei der Regelung des § 17 (Studienwechsel) handelt es
sich um eine unter dem spezifischen Gesichtspunkt des
Studienförderungsgesetzes (Zielstrebigkeit des Studiums als Teilelement des
günstigen Studienerfolges) getroffene abschließende Regelung.
Der Begriff Studienwechsel bedeutet den Betrieb einer
anderen Studienrichtung als jener, die in den vorangegangenen Semestern
betrieben wurde. Ein Studienwechsel liegt vor, wenn der Studierende das von ihm
begonnene und bisher betriebene, aber noch nicht abgeschlossene Studium nicht
mehr fortsetzt und an dessen Stelle ein anderes unter den Geltungsbereich des
Studienförderungsgesetz fallendes Studium beginnt (VwGH 98/12/0163 v.
2.9.1998).
Maßgebend für einen Studienwechsel ist immer der
Studienbeginn.
Unbestritten ist, dass der Sohn des Bw nach dem achten
Semester mit WS 99/2000, somit nach dem dritten inskribierten Semester das
Studium wechselte. Der Bw stützt seinen Antrag auf Gewährung der
Familienbeihilfe ab April/2000 auf § 17 Abs 1 Z 3 StudFG, da zu diesem
Zeitpunkt ein Nachweis eines günstigen Studienerfolges aus dem neuen
Studium erbracht worden sei.
Der Bw übersieht dabei, dass diese Bestimmung nur dann
anwendbar ist, wenn aus dem vorhergehenden Studium kein günstiger
Studienerfolg nachgewiesen wurde, somit bis zum Nachweis eines günstigen
Studienerfolges aus dem neuen Studium gar keine Familienbeihilfe bezogen worden
wäre. Im Gegenstandsfall erbrachte hingegen der Sohn des Bw
gemäß
§ 2 Abs 1 lit b FLAG betreffend das erste Studienjahr
1995/1996 seines Erststudiums einen Studienerfolg (vgl Bestätigung des
Studienerfolges vom 26.8.1996), weshalb ihm bis auf weiteres Familienbeihilfe
gewährt worden war. Ein Anspruch auf Gewährung der Familienbeihilfe
lässt sich somit im Gegenstandsfall aus dieser Bestimmung nicht ableiten.
Ab 1. September 1999 wurde dem § 17 StudFG ein Abs 4
hinzugefügt (vgl idF BGBl. I Nr. 23/1999), wonach es für die
Wiedererlangung der Familienbeihilfe nach einem Studienwechsel nach dem dritten
inskribierten Semester erforderlich war, den ersten Studienabschnitt des nach
dem Wechsel betriebenen Studiums in der für den Bezug der Familienbeihilfe
höchst zulässigen Studienzeit zu absolvieren. Sodann konnte für
einen zweiten (oder dritten) Studienabschnitt des neuen Studiums wieder
Familienbeihilfe zustehen, was allerdings eine Gliederung des neuen Studiums in
Studienabschnitte voraussetzte (vgl Kommentar zum Familienlastenausgleich
Wittmann Papacek, C 10/5 zu § 2 FLAG). Da der vom Sohn des Bw besuchte
Fachhochschulstudiengang gemäß
§ 3 Abs 2 Z 2
Fachhochschul-Studiengesetz in Semester gegliedert ist, war Abs 4 des § 17
StudFG (idF BGBl. I Nr. 23/1999) auf den Gegenstandsfall nicht anwendbar. Mit
Wirkung ab 1.September 2001 wurde § 17 Abs 4 StudFG (mit BGBl I Nr.
76/2000) sodann neu gefasst. Danach ist für die Wiedererlangung der
Familienbeihilfe nach einem beihilfenschädlichen Studienwechsel nach dem
dritten inskribierten Semester erforderlich, dass in dem neuen Studium bereits
so viele Semester zurückgelegt wurden, wie im vorangegangenen Studium
für volle Semester bereits Familienbeihilfe bezogen wurde. Bis dahin ruht
der Familienbeihilfenanspruch (Wartezeit). Eine Gliederung des neuen Studiums in
Studienabschnitte ist somit nicht mehr erforderlich (vgl .Kommentar zum
Familienlastenausgleich Wittmann Papacek, C 10/5 zu § 2 FLAG).
Mit Inkrafttreten des § 17 Abs. 4 StudFG idF BGBl I
Nr. 76/2000 (1. September 2001 gemäß
§ 78 Abs 18 leg.cit.)
ist somit ein auch zeitlich davorliegender Studienwechsel neu zu
beurteilen.
Bei Beurteilung des Gegenstandsfalls unter
Berücksichtigung der Neufassung von § 17 Abs 4 StudFG ergibt sich
daher folgende Rechtslage:
Hinsichtlich des ersten Studiums bezog der Bw für den
Zeitraum WS 1995/96 bis WS 1997/98 (bis Februar 1998) somit für fünf
Semester Familienbeihilfe. Es ist daher bezüglich des zweiten Studiums,
welches mit WS 1999/2000 aufgenommen wurde, eine Wartezeit von ebenfalls
fünf Semestern zurückzulegen, innerhalb dessen der
Familienbeihilfenanspruch ruht. Erst ab dem Sommersemester (SS) 2002 lebt der
Familienbeihilfenanspruch für drei Semester, somit für das SS 2002, WS
2002/2003 bis einschließlich zum SS 2003 (bis 1. Juli 2003) wieder auf.
Ein darüber hinausgehender Anspruch scheidet aus, da der Sohn des Bw am 1.
Juli 2003 sein 26. Lebensjahr vollendet hat.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Salzburg,
10. März 2004
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 3 StudFG, Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305/1992
- § 17 Abs. 1 Z 2 StudFG, Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305/1992
- § 17 Abs. 1 Z 3 StudFG, Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305/1992
- § 17 Abs. 4 StudFG, Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305/1992
- § 78 Abs. 18 StudFG, Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305/1992
StudienwechselUniversitätFachhochschuleGliederung in StudienabschnitteWartezeitgünstiger Studienerfolg
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0284-S/02
- Stammnummer
- 8829
- Gültig
- 10.03.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF