Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0419-W/07
Oftmaliger Studienwechsel
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0419-W/07vom 23.03.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der A, W, vom 10. Juli 2006 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Wien 4/5/10 vom 29. Juni 2006 betreffend
Abweisung des Antrages vom 27.6.2006 auf Gewährung der Familienbeihilfe
für ihren Sohn, B, geboren am XX.XX.1980, entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) beantragte mit Eingabe vom 27.
Juni 2006 die Gewährung von Familienbeihilfe für ihren Sohn, B,
geboren am 23.3.1980. Ihrem Antrag legte sie eine Inskriptionsbestätigung
der FHSGmbH, aus welcher hervorgeht, dass ihr Sohn im Wintersemester 2005/06 als
Studierender am Fachhochschullehrgang Baugestaltung-Holz in Y inskribiert sei,
Semesterzeugnisse über das Wintersemester 2004/05 sowie das Sommersemester
2005 sowie ein Schreiben des Studiengangsleiters, in dem über die
Gewährung eines Leistungsstipendiums in der Höhe von 726,72 €
abgesprochen wurde, bei.
Mit Bescheid vom 29. Juni 2006 wurde der Antrag auf
Gewährung der Familienbeihilfe mit der Begründung abgewiesen, der Sohn
der Bw. habe sein Studium öfter als zweimal gewechselt, weshalb der in
§ 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) als
Anspruchsvoraussetzung normierte günstige Studienerfolg im Sinne des §
17 Abs. 1 Studienförderungsgesetz (StudFG) nicht vorliege.
In der dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung brachte
die Bw. vor, ihr Sohn habe nach der Matura mit dem Studium Physik begonnen und
ein Semester mit großem Interesse und Fleiß studiert. Bereits nach
dem ersten Semester habe er Zivildienst leisten müssen. In dieser Zeit sei
es ihm nicht möglich gewesen zu studieren. Der Zivildienst habe am
31.1.2000 geendet. In der Folge habe ihr Sohn nach zwei Semestern
unverschuldeter Abwesenheit wieder in das gleiche Studium einsteigen
müssen. Er habe jedoch bald gemerkt, dass er nach so langer Abwesenheit
nicht dort anknüpfen könne, wo er vorher aufgehört habe. Da er
von vorne anfangen hätte müssen, sei die Begeisterung dahin gewesen.
Deshalb habe er - eigentlich unverschuldet - das Studium gewechselt. Er
habe in der Folge zwei Semester Geographie und im Anschluss zwei Semester
Biologie studiert. Da er erkannt habe, dass der Universitätsbetrieb nicht
seinen eigentlichen Fähigkeiten und Interessen entspräche, habe er
eine Lehre als Zimmermann begonnen, die die er nach zwei Jahren mit einer
ausgezeichneten Gesellenprüfung beendet habe.
Schon in der Lehrzeit habe ihr Sohn seine besonderen
Fähigkeiten für alles, was mit diesem Beruf zu tun habe, erkannt und
beschlossen, als Weiterbildung die FHS in Y zu besuchen. Sein Engagement und
seine Fähigkeiten habe er unter Beweis gestellt, so dass er als einziger
seines Jahrganges ein Leistungsstipendium erhalten habe.
Die Bw. betrachte das Studium an der Fachhochschule als
eine universitäre Weiterbildung, aufbauend auf der Zimmermannslehre. Das
Studium sei auf Grund des verpflichtenden Stundenausmaßes sehr aufwendig,
weshalb ein Arbeiten neben der Ausbildung nicht möglich sei.
Unter Hinweis auf ihre finanzielle Situation ersuchte sie
um neuerliche Überprüfung ihres Antrags und Gewährung der
Familienbeihilfe.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 16. Oktober 2006 wurde die
Berufung als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde neuerlich unter
Verweis auf § 2 Abs.1 lit. b FLAG und § 17
Abs. 1 StudFG 1992 auf den mehrmaligen Studienwechsel und den daraus
resultierenden Anspruchsverlust auf Familienbeihilfe hingewiesen.
In dem dagegen fristgerecht eingebrachten Vorlageantrag
gestand die Bw. dem Finanzamt zu, dass die Berufungsvorentscheidung in allen
Punkten dem Sachverhalt entspreche. Dennoch führte sie als weitere
Begründung für den Wiederbezug von Familienbeihilfe an, dass für
Kinder, die Zivildienst oder Präsenzdienst abgeleistet hätten, in der
Regel Familienbeihilfe bis zum vollendeten 27. Lebensjahr bezogen werde. Das
wäre für ihren Sohn bis März 2007, wenn er nur zweimal sein
Studium gewechselt hätte. Damit hätte sie für ihren Sohn von
Jänner 2005 bis März 2007 somit für 27 Monate Familienbeihilfe
beziehen könne. Würde sie die Familienbeihilfe für die für
die beiden Semester aus dem 1. Studium ihres Sohnes, nämlich des
Physikstudiums, zurückzahlen, so läge nur ein zweimaliger
Studienwechsel vor, der nicht familienbeihilfenschädlich wäre. Der Bw.
verblieben daher 15 Monate Familienbeihilfenanspruch.
Im Hinblick auf die ausgezeichneten Leistungen ihres Sohnes
in seinem nunmehrigen Studium ersuche sie nochmals um Überprüfung
ihres Anspruchs auf Familienbeihilfe unter Zugrundelegung der von ihr
dargelegten Überlegungen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zugrunde
gelegt:
Der am XX.XX.1980 geborene Sohn der Bw., B, studierte nach
Ablegung der Reifeprüfung im Jahr 1998 im Wintersemester 1998/99 Physik,
leistete in der Folge von 1.2.1999 bis 31.1.2000 Zivildienst, und studierte im
Sommersemester 2000 wiederum Physik. Im Wintersemester 2000/01 sowie im
Sommersemester 2001 studierte er sodann Geographie und wechselte im
Wintersemester 2001/02 zum Studium der Biologie, welches er nach dem
Sommersemester 2002 abbrach. Danach begann er eine zweijährige
Zimmermannslehre, die er mit Gesellenprüfung beendete. Seit dem
Wintersemester 2004/05 besucht er die FHS in Y .
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem
Vorbringen der Bw. und ist unstrittig. Er ist folgender rechtlicher
Würdigung zu unterziehen:
Nach § 2 Abs. 1 lit. b Satz 1 FLAG in seiner durch
BGBl. Nr. 433/1996 gestalteten Fassung haben Personen, die im Bundesgebiet einen
Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf
Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch
nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem
erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den
Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.
Gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. b Satz 2 leg. cit.
ist bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung
besuchen, eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene
Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die
vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr
überschreiten.
Der achte Satz der Bestimmung des § 2 Abs. 1 lit. b
FLAG in der genannten Fassung ordnet an, dass bei einem Studienwechsel die in
§ 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305 (StudFG),
angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe
gelten.
Die in dieser Verweisungsnorm genannte Vorschrift des
§ 17 StudFG hat in ihrer derzeit geltenden Fassung folgenden
Wortlaut:
"Studienwechsel
§ 17. (1) Ein günstiger Studienerfolg liegt nicht
vor, wenn der Studierende
1. das Studium öfter als zweimal gewechselt hat
oder
2. das Studium nach dem jeweils dritten inskribierten
Semester (nach dem zweiten Ausbildungsjahr) gewechselt hat oder
3. nach einem Studienwechsel aus dem vorhergehenden Studium
keinen günstigen Studienerfolg nachgewiesen hat, bis zum Nachweis eines
günstigen Studienerfolges aus dem neuen Studium.
(2) Nicht als Studienwechsel im Sinne des Abs. 1
gelten:
1. Studienwechsel, bei welchen die gesamten
Vorstudienzeiten für die Anspruchsdauer des nunmehr betriebenen Studiums
berücksichtigt werden, weil sie dem nunmehr betriebenen Studium auf Grund
der besuchten Lehrveranstaltungen und absolvierten Prüfungen nach Inhalt
und Umfang der Anforderungen gleichwertig sind,
2. Studienwechsel, die durch ein unabwendbares Ereignis
ohne Verschulden des Studierenden zwingend herbeigeführt
wurden,
3. Studienwechsel, die unmittelbar nach Absolvierung der
Reifeprüfung einer höheren Schule erfolgen, wenn für das
während des Besuchs der höheren Schule betriebene Studium keine
Studienbeihilfe bezogen wurde,
4. die Aufnahme eines Doktoratsstudiums gemäß
§ 15 Abs. 3 leg. cit."
Gemäß Abs. 4 der zitierten Bestimmung ist ein
Studienwechsel im Sinne des Abs. 1 Z 2 nicht mehr zu beachten, wenn der
Studierende in dem nunmehr gewählten Studium so viele Semester wie in den
vor dem Studienwechsel betriebenen Studien zurückgelegt hat.
Unstrittig ist im gegenständlichen Fall, dass der Sohn
der Bw. mit Ausnahme der Zimmermannslehre nur in § 3 StudFG genannte
Einrichtungen besucht hat und dabei vor Aufnahme seines Studiums an der FHS im
Wintersemester 2004/05 vom Wintersemester 1998/99 bis zum Sommersemester 2002 -
unterbrochen durch den im Zeitraum Februar 1999 bis Jänner 2000
abgeleisteten Zivildienst - drei verschiedene Studienrichtungen inskribiert
hatte. Da er damit öfter als zweimal das Studium gewechselt hat, liegt kein
günstiger Studienerfolg im Sinne des § 17 Abs. 1 Zif. StudFG vor, was
zum Verlust des Familienbeihilfenahspruches führt.
Dem Vorbringen der Bw., der Nachweis eines günstigen
Studienerfolges im nunmehrigen Studium müsse wieder einen Anspruch auf
Familienbeihilfe bedingen, lässt sich mit dem Wortlaut der Vorschrift des
§ 17 Abs. 1 StudFG im Kontext seiner Regelungen nicht in Einklang bringen.
Sämtliche einen günstigen Studienerfolg ausschließenden
Tatbestandsmerkmale der drei Ziffern dieser Norm werden durch das Bindewort
"oder" verbunden, was für sich schon dafür spricht, jeden dieser "drei
Tatbestände" als selbständiges Ausschlussmerkmal normiert zu
verstehen. Eine Erstreckung des letzten Halbsatzes der Bestimmung des § 17
Abs. 1 Z. 3 StudFG ("bis zum Nachweis eines günstigen Studienerfolges aus
dem neuen Studium") über den Ausschlusstatbestand des § 17 Abs. 1
Z. 3 StudFG hinaus auch auf die Z. 2 und auf die Z. 1 der Norm würde
die Ausschlusstatbestände der Z. 1 und 2 jeglichen normativen Inhaltes
berauben. Sollte nämlich der Nachweis eines günstigen Studienerfolges
aus dem neuen Studium schlechthin schon als günstiger Studienerfolg nach
einem Studienwechsel gelten, dann wäre es bedeutungslos, wenn das Studium
öfter als zweimal oder nach dem dritten inskribierten Semester gewechselt
worden wäre (vgl. VwGH 29.9.2004, 2000/13/0103).
Soweit die Bw. im Ableisten des Zivildienstes ein
unabwendbares Ereignis sieht, durch das der Studienwechsel ohne Verschulden des
Studierenden zwingend herbeigeführt wurde, ist ihr entgegenzuhalten, dass
zwar die Ableistung des Zivil- oder Präsenzdienstes männlichen
Staatsbürgern zwingend auferlegt ist, darin aber kein unabwendbares
Ereignis für einen Studienwechsel gesehen werden kann. Es ist zwar durchaus
nachvollziehbar, dass der Wiedereinstieg in ein für ein Jahr unterbrochenes
Studium mühsam ist, ein unabwendbares Ereignis für einen
Studienwechsel stellt die Unterbrechung dessen ungeachtet aber nicht dar.
Dem Vorschlag der Bw., die Familienbeihilfe für die
ersten beiden Studiensemester ihres Sohnes zurückzahlen zu wollen, um damit
einen Studienwechsel sozusagen ungeschehen zu machen, stehen folgende
Überlegungen entgegen:
Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt
ausgesprochen hat, ist die Frage, ob für einen bestimmten Zeitraum
Familienbeihilfe zusteht, anhand der rechtlichen und tatsächlichen
Gegebenheiten im Anspruchszeitraum zu beantworten. Der gesetzlich festgelegte
Anspruchszeitraum für die Familienbeihilfe ist, wie sich dies den
Regelungen des § 10 Abs. 2 und 4 FLAG entnehmen lässt, der Monat.
Das Bestehen des Familienbeihilfenanspruches für ein Kind kann somit je
nach dem Eintritt von Änderungen der Sach- und/oder Rechtslage von Monat zu
Monat anders zu beurteilen sein (vgl. VwGH 29.9.2004, 2000/13/0103 und die darin
wiedergegebene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs).
Während des Physikstudiums ihres Sohnes bestand
aufgrund der damaligen Sach- und Rechtslage ein Familienbeihilfenanspruch
für die Bw. Die damals erhaltenen Beträge wurden zu Recht bezogen und
können daher auch nicht rückgefordert werden. Auf Grund der oben
dargestellten Sachlage und der geltenden Rechtslage besteht ab Jänner 2005
kein Familienbeihilfenanspruch mehr für den Sohn der Bw. Da die
Anspruchsberechtigung von Monat zu Monat zu beurteilen ist, ist es nicht
zulässig, eine in einem bestimmten Monat gegebene Sachlage
nachträglich zu verändern, um dadurch eine Verlängerung des
Anspruchszeitraumes zu bewirken. Darüber hinaus würde die angebotene
Rückzahlung von Familienbeihilfe für zwölf Monate nichts am
beihilfenschädlichen Studienwechsel ändern, da das Gesetz lediglich
auf die Häufigkeit des Studienwechsels und nicht auf den Umstand, ob
während der verschiedenen Studien auch Familienbeihilfe bezogen wurde,
abstellt.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 23.
März 2007
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 17 Abs. 1 Z 1 StudFG, Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305/1992
- § 3 StudFG, Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305/1992
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0419-W/07
- Stammnummer
- 27491
- Gültig
- 23.03.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF