Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0342-G/05
Studienwechsel unter Anrechnung von 3 Vorsemestern
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0342-G/05vom 05.11.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Ein Studienwechsel nach dem fünften Semester, unter Anrechnung von 3 Semestern für das neue Studium, erfordert jedoch auch einen günstigen Studienerfolg im ersten Studienabschnitt des neuen Studiums, um die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung der Familienbeihilfe zu erfüllen. Um den Studienerfolg als günstig einzustufen, darf die Studiendauer nur um ein Toleranzsemester überschritten werden.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Frau K. in XY., vom 29. Mai 2005
gegen den Bescheid des Finanzamtes Judenburg Liezen vom 18. Mai 2005
betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe ab
1. März 2005 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) legte mit Schreiben vom 26.
April 2005 die Bestätigung des Studienerfolges für ihre Tochter vor
und ersuchte um Gewährung der Familienbeihilfe. Das Finanzamt
Judenburg Liezen ersuchte mit Ergänzungsauftrag vom 3. Mai 2005 um Vorlage
des 1. Diplomprüfungszeugnisses. Zu diesem Ersuchen wurde von der
Bw. bekannt gegeben, dass die Studienrichtung Alte Geschichte die 1.
Diplomprüfung erst nach 4 Semestern vorsieht. Dies kann also
frühestens im WS 2005/06 stattfinden. Da die Tochter nach 5 Semestern die
Studienrichtung anstatt nach 3 Semestern gewechselt hat, war nun die Aussetzung
für 2 Semester, SS 2004 und WS 2004/05, gerechtfertigt. Ein Anspruch
bestehe somit wieder ab SS 2005 unter der Voraussetzung des Nachweises des
Studienerfolges, was ja dokumentiert wurde.
Das Finanzamt Judenburg Liezen wies das Begehren ab und
führte Folgendes aus:
Ein
Studienwechsel nach dem 3. inskribierten Semester ist grundsätzlich
familienbeihilfenschädlich, sofern das betriebene Studium nicht zur
Gänze auf das neue Studium angerechnet wird. Ein Studienwechsel ist nicht
mehr zu beachten, wenn der Studierende in dem nunmehr betriebenen Studium so
viele Semester wie in den vor dem Studienwechsel betriebenen Studium
zurückgelegt hat.
Ihre
Tochter Stefanie studierte B 101 Rechtswissenschaften in der Zeit von
10/2001 bis
2/2004 = 5 Semester.
Ab
3/2004 erfolgte der Wechsel auf B 310 Alte Geschichte. Da das vorher betriebene
Studium
B 101 Rechtswissenschaften nicht zur Gänze angerechnet wurde, handelte es
sich
um
einen beihilfenschädlichen Wechsel, der zur Einstellung der
Familienbeihilfe mit 28.2.2004 führte.
Ein
Anrechnungsbescheid von B 101 Rechtswissenschaften auf B 310 Alte Geschichte
wurde im Ausmaß von 3 Semestern vorgelegt.
Familienbeihilfe
wurde bereits für 5 Semester bezogen (10/2001 bis 2/2004) minus der
3
angerechneten Semester, was eine Stehzeit ohne Anspruch auf Familienbeihilfe
für das neue Studium von 2 Semestern ergibt. Eine Antragsteilung der
Familienbeihilfe wäre daher nach Erfüllung aller erforderlichen
Voraussetzungen frühestens ab 3/2005 möglich.
Gemäß
§ 2(1) b des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 besteht Anspruch auf
Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch
nicht vollendet haben und eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes
1992 genannte Einrichtung besuchen. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer
gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr.
Anspruch
ab dem 2. Studienjahr besteht nur dann, wenn für das vorhergehende
Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung
oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen
Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden nachgewiesen wird. Eine
Berufsausbildung ist nur dann anzunehmen, wenn die vorgesehene Studienzeit pro
Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester überschritten wird
(Gewährung eines Toleranzsemesters in der Mindeststudiendauer bereits
enthalten).
Ihr
Tochter Stefanie hat das Studium B 310 mit 3/2004 begonnen, dies ist eine
Studiendauer von
2 Semestern
für die Zeit von 3/2004 bis 2/2005 plus 3 Semester aufgrund der erfolgten
Anrechnung, was eine Gesamtstudiendauer für B 310 Alte Geschichte von 5
Semestern ergibt. Die Mindeststudiendauer für B 310 Alte Geschichte
beträgt für den 1. Studienabschnitt (einschließlich
Toleranzsemester) 5 Semester. Nach Ablauf dieser 5 Semester ist die Ablegung der
1. Diplomprüfung erforderlich, damit Anspruch auf Familienbeihilfe für
den 2. Studienabschnitt gegeben ist.
Anspruch
auf Familienbeihilfe ab 3/2005 wäre daher nur gegeben, wenn Stefanie bis
spätestens
28. Feber 2005
die 1. Diplomprüfung abgelegt hätte. Die Vorlage des
Studienerfolgsnachweises im Ausmaß von 8 Wochenstunden positiven
Prüfungen ist nur nach dem erstmaligen Studienbeginn für die
Weitergewährung der Familienbeihilfe ab dem 2. Studienjahr vorgesehen.
Da
Stefanie die 1. Diplomprüfung aus B 310 Alte Geschichte noch nicht abgelegt
hat, war Ihr Antrag auf Familienbeihilfe ab 3/2005 abzuweisen.
Eine
Antragsteilung auf Familienbeihilfe ist unter Vorlage des 1.
Diplomprüfungszeugnisses frühestens ab dem Monat möglich, in dem
Stefanie die 1. Diplomprüfung abgelegt hat.
Mit Schriftsatz vom 29. Mai 2005 legte die Bw. das
Rechtsmittel der Berufung ein und verwies zusammenfassend auf, die Bestimmungen
des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 (FLAG) sowie in diesem Zusammenhang
auf die Bestimmungen des § 17 Studienförderungsgesetzes 1992
(StudFG). Seitens der Bw. wurde auch festgestellt, dass die erste Instanz den
Rechtsgehalt der relevanten Gesetze insoweit verkenne, als die
einschlägigen Bestimmungen des FLAG und des StudFG im Anspruch auf
Familienbeihilfe und im Nachweis des Studienerfolges unrichtig bzw. rechtswidrig
zum Nachteil der Antragstellerin kumuliere. Als Schlussfolgerung gilt
daher, dass der Studienwechsel in Sinne des § 17 Abs.1 Z 2 und
§ 17 Abs. 4 StudFG in Verbindung mit § 2 Abs.1 lit. b 10. Satz
FLAG zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht mehr zu beachten ist und ohne
Zweifel Anspruch auf die beantragte Familienbeihilfe besteht.
Das Finanzamt Judenburg Liezen legte die Berufung aus
verwaltungsökonomischen Gründen, ohne Erlassung einer
Berufungsvorentscheidung, an den unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung
vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 haben
Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt
haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das
26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf
ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet
werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht
möglich ist.
Beil volljährigen Kindern, die eine in § 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, (StudFG 1992)
genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen,
wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein
Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein
Ausbildungsjahr überschreiten. ... Bei einem Studienwechsel gelten die in
§ 17 StudFG 1992 angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf
Familienbeihilfe.
Nach § 2 Abs. 1 lit. b des FLAG 1967, BGBl.I
Nr.1967/376 vom 24.10.1967 i.d.g.F., gelten bei einem Studienwechsel die in
§ 17 Studienförderungsgesetz 1992 (StudFG), BGBl.I Nr. 305, idF
76/2000, angeführten Regelungen auch für die Gewährung der
Familienbeihilfe. Anspruch auf Familienbeihilfe liegt daher nur dann vor, wenn
nach dem § 17 StudFG 1992 ein günstiger Studienerfolg vorliegt.
§ 17 Studienförderungsgesetz lautet:
(1) Ein günstiger Studienerfolg liegt nicht vor, wenn
der Studierende
1. das Studium öfter als zweimal gewechselt hat oder
2. das Studium nach dem jeweils dritten inskribierten
Semester (nach dem zweiten Ausbildungsjahr) gewechselt hat oder
3. nach einem Studienwechsel aus dem vorhergehenden Studium
keinen günstigen Studienerfolg nachgewiesen hat, bis zum Nachweis eines
günstigen Studienerfolges aus dem neuen Studium.
(2) Nicht als Studienwechsel im Sinne des Abs. 1 gelten:
1. Studienwechsel, bei welchen die gesamten
Vorstudienzeiten für die Anspruchsdauer des nunmehr betriebenen Studiums
berücksichtigt werden, weil sie dem nunmehr betriebenen Studium auf Grund
der besuchten Lehrveranstaltungen und absolvierten Prüfungen nach Inhalt
und Umfang der Anforderungen gleichwertig sind,
2. Studienwechsel, die durch ein unabwendbares Ereignis
ohne Verschulden des Studierenden zwingend herbeigeführt wurden,
3. Studienwechsel, die unmittelbar nach Absolvierung der
Reifeprüfung einer höheren Schule erfolgen, wenn für das
während des Besuchs der höheren Schule betriebene Studium keine
Studienbeihilfe bezogen wurde,
4. die Aufnahme eines Doktoratsstudiums gemäß
§ 15 Abs. 3.
(3) Nicht als Studienwechsel im Sinne des Abs. 1 Z. 1 und 2
gilt der Wechsel von der Studienrichtung Medizin zur Studienrichtung Zahnmedizin
für Studierende, die die Studienrichtung Medizin vor dem Studienjahr
1998/99 aufgenommen haben und den Studienwechsel spätestens im
Sommersemester 2001 vornehmen.
(4) Ein Studienwechsel im Sinne des Abs. 1 Z 2 ist nicht
mehr zu beachten, wenn der Studierende in dem nunmehr gewählten Studium so
viele Semester wie in den vor dem Studienwechsel betriebenen Studium
zurückgelegt hat.
Bei der Regelung des § 17 (Studienwechsel) handelt es
sich um eine unter dem spezifischen Gesichtspunkt des
Studienförderungsgesetzes (Zielstrebigkeit des Studiums als Teilelement des
günstigen Studienerfolges) getroffene abschließende Regelung.
Der Begriff Studienwechsel bedeutet den Betrieb einer
anderen Studienrichtung als jener, die in den vorangegangenen Semestern
betrieben wurde. Im Zusammenhalt mit
§ 14 StudFG 1992
(Mehrfachstudien) ist dies noch dahin gehend zu ergänzen, dass ein
Studienwechsel auch dann vorliegt, wenn mehrere Studien neben einander betrieben
werden und der Studierende die Entscheidung darüber, welches er durch eine
Studienbeihilfe fördern lassen will, ändert. Wenn ein Studierender,
der mehrere Studien neben einander betrieben hat, eine Studienrichtung beendet
(entweder abschließt oder abbricht), so gilt bei Fortführung einer
anderen Studienrichtung automatisch diese als betriebene Studienrichtung, so
dass auch in diesem Fall ein Studienwechsel vorliegt.
Ein Studienwechsel liegt ebenso vor, wenn der Studierende
das von ihm begonnene und bisher betriebene, aber noch nicht abgeschlossene
Studium nicht mehr fortsetzt und an dessen Stelle ein anderes unter den
Geltungsbereich des Studienförderungsgesetzes fallendes Studium beginnt. Im
Falle der gleichzeitigen Absolvierung mehrerer Studien liegt ein Studienwechsel
dann vor, wenn der Studierende an Stelle des bisher angegebenen Studiums ein
anderes von ihm betriebenes Studium benennt (VwGH 98/12/0163 v. 2.9.1998).
Maßgebend für einen Studienwechsel ist immer der
Studienbeginn.
Grundsätzlich ist ein Studienwechsel nach zwei
Semestern in der Zulassungsfrist für ein folgendes Semester möglich.
Wechselt ein Studierender das Studium zwei Mal, und zwar jeweils spätestens
in der Inskriptionsfrist des dritten Semesters, kann das zu einer
Verlängerung des Bezuges von Familienbeihilfe führen.
Unbestritten ist der Zeitpunkt des Studienbeginns für
die Studienrichtung Rechtswissenschaften im Wintersemester 2001/02 und der
Studienwechsel nach 5 Semestern im Sommersemester 2004 auf Alte Geschichte und
Altertumskunde unter Anrechnung von drei Semestern aus dem
Vorstudium.
Wenn die Bw. nun vermeint, dass ein
familienbeihilfenschädlicher Studienwechsel im Sinne des § 17 Abs.1 Z
2 Studienförderungsgesetz nicht mehr zu beachten ist, weil im Abs. 4
ausgeführt wird, dass ein Studienwechsel nicht mehr zu beachten ist, wenn
der Studierende in dem nunmehr gewählten Studium so viele Semester wie in
den vor dem Studienwechsel betriebenen Studien zurückgelegt hat, so stimmt
das für den vorliegenden Fall nicht.
Der § 2 Abs1 lit. b FLAG 1967 normiert, dass bei einem
Studienwechsel, der im gegenständlichen Fall nach der Judikatur des VwGH
vorliegt, die im § 17 StudFG 1992 angeführten Regelungen auch für
den Anspruch auf Familienbeihilfe gelten. Dazu wird auf den Kommentar zum
Familienlastenausgleich (Wittmann Galleta), 10/5 zu § 2 verwiesen, wo
ebenfalls klargestellt ist, dass der Anspruch auf Familienbeihilfe
grundsätzlich auch dann weg fällt, wenn der Studierende das Studium
nach dem jeweils geltenden dritten inskribierten (zugelassenen) Semester (nach
dem zweiten Ausbildungsjahr) wechselt. Im § 17 Abs. 1 Z 3 StudFG
1992 ist als Grundvoraussetzung (auch für die Gewährung der
Familienbeihilfe) der Nachweis eines günstigen Studienerfolges aus dem
neuen Studium gefordert.
Die Voraussetzungen für einen günstigen
Studienerfolg sind im § 16 Abs. 1 StudFG 1992 geregelt und lauten wie
folgt, wenn der Studierende
1. sein Studium ernsthaft
und zielstrebig betreibt
2. die vorgesehene
Studienzeit nicht wesentlich überschreitet (§§ 18 und
19)
3. Nachweise über
die erfolgreiche Absolvierung von Lehrveranstaltungen und Prüfungen vorlegt
(§§ 20 bis 25).
Im § 18 StudFG 1992 ist zur Anspruchsdauer
(vorgesehenen Studienzeit nach Z 2) Folgendes ausgeführt:
(1) Die Anspruchsdauer
umfasst grundsätzlich die zur Absolvierung von Diplomprüfungen,
Bakkalaureatsprüfungen, Magisterprüfungen, Rigorosen,
Lehramtsprüfungen oder anderen das Studium oder den Studienabschnitt
abschließenden Prüfungen vorgesehene Studienzeit zuzüglich eines
weiteren Semesters. Sofern das Studien- oder Ausbildungsjahr nicht in Semester
gegliedert ist, umfasst die Anspruchsdauer die vorgesehene Studienzeit
zuzüglich eines halben Studien- oder Ausbildungsjahres. Sie richtet sich
nach den Auszahlungsterminen des Semesters oder des Studien- Ausbildungsjahres
(§ 47 Abs. 1). Wenn wichtige Gründe für die Überschreitung
dieser Zeitspanne vorliegen, kann die Anspruchsdauer entsprechend
verlängert werden (§ 19).
(2) Nach
Überschreitung der Anspruchsdauer liegt ein günstiger Studienerfolg so
lange nicht vor, bis die abschließende Prüfung abgelegt
wird.
Somit liegt im gegenständlichen Fall kein
günstiger Studienerfolg vor, weil unter Anrechnung der 3 Semester aus dem
Vorstudium bereits 5 Semester im neuen Studium absolviert wurden. Die
Studiendauer für den ersten Studienabschnitt beträgt im neuen Studium
4 Semester zuzüglich eines Toleranzsemesters. Die Familienbeihilfe
kann daher, wie auch vom Finanzamt ausgeführt, erst ab dem Monat
gewährt werden, in dem die erste Diplomprüfung erfolgreich abgelegt
wurde.
Die Berufung war, wie im Spruch angeführt,
vollinhaltlich abzuweisen.
Graz, am 5.
November 2005
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 16 Abs. 1 StudFG, Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305/1992
- § 17 Abs. 1 StudFG, Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305/1992
- § 18 Abs. 1 StudFG, Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305/1992
- § 18 Abs. 2 StudFG, Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305/1992
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0342-G/05
- Stammnummer
- 19272
- Gültig
- 05.11.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF