Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1527-W/04
Familienbeihilfenschädlicher Studienwechsel
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1527-W/04vom 11.10.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., gegen den Bescheid des
Finanzamtes für den 21. und 22. Bezirk betreffend Familienbeihilfe
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Tochter der Bw. studierte vom 22.9.2000 bis zum
17.9.2002 an der Universität Linz Wirtschaftsinformatik und absolvierte
vier Semester dieser Studienrichtung. Nach dem vierten inskribierten Semester
wechselte sie an die Universität Wien und absolvierte dort zwei weitere
Semester, Studienrichtung Physik. Seit Oktober 2003 besucht die Tochter der Bw.
die RTA-Akademie.
Am 1. Dezember 2003 beantragte die Bw. für ihre
Tochter die Familienbeihilfe.
Das Finanzamt erließ am 11. Februar 2004 einen
abweisenden Bescheid und begründete diesen wie folgt:
"Ihre
großjährige Tochter N. war 5
Semester als ordentliche Hörerin an der Uni Wien fortgesetzt gemeldet. Sie
hat ihr Studium nach dem 3. Semester gewechselt und daher einen schädlichen
Studienwechsel vollzogen.
Nach Ablauf der
bereits verbrauchten Semester besteht wieder Anspruch auf
Familienbeihilfe."
Die Bw. erhob mit Schreiben vom 29. Februar 2004 mit
folgender Begründung Berufung:
"Meine
Tochter N. war v. 22.9.2000 bis 17.9.2002
als ordentliche Hörerin an der Johannes Kepler Universität Linz in der
Studienrichtung Wirtschaftsinformatik gemeldet und erfolgreich
tätig.
Aus privaten
Gründen musste sie den temporären Wohnsitz nach Wien
rückführen. Die geplante ordentliche Fortsetzung des Studiums in Wien
war jedoch durch die Studienordnung (neuer Studienplan, etc.) nicht
möglich.
Dadurch strebte
N. den Umstieg ins Gesundheitswesen und
eine Ausbildung an der Akademie für den Radiologisch-technischen Dienst am
Allgemeinen Krankenhaus der Stadt Wien an.
Aufgrund der zu
diesem Zeitpunkt bereits abgeschlossenen Aufnahmeverfahren für diese
Ausbildung musste sie eine Wartezeit bis zum nächsten Jahrgangsbeginn im
Herbst 2003 (mit vorangegangenen Aufnahmetests im Frühjahr) in Kauf
nehmen.
Um diesen Zeitraum
sinn- und wertvoll zu nutzen, inskribierte meine Tochter an der Universität
Wien/Studienrichtung Physik (Beginn 09.10.2002), was auch gleichzeitig einen
fachlichen Nutzen für den künftig angestrebten RTA-Beruf
darstellte.
Nach erfolgreich
absolvierter Aufnahmeprüfung besucht
N. - wie bereits bekannt -
seit 06.10.2003 die Akademie für den RTA Dienst.
Die in Ihrem
Bescheid angeführte Begründung ist daher nicht
entsprechend.
Nora hat seit ihrem
Studienbeginn in Linz ernsthaft und in allen Belangen bis jetzt erfolgreich an
der Erreichung eines Berufsabschlusses gearbeitet.
Die zwangsweise
Wartezeit bis zum Akademiestart wurde sinnvoll mit Ausrichtung auf die
künftige Berufslaufbahn genutzt...
Es wurden bis dato
auch alle Studiengebühren bezahlt.
Ich bin absolut
überzeugt, dass die Familienbeihilfe zu Recht besteht und ersuche daher,
rückwirkend ab 1. März 2003 (seit ungerechtfertigter Aussetzung
der Beihilfe) um Gewährung und Anweisung
derselben..."
Das Finanzamt erließ am 25. Mai 2004 eine
Berufungsvorentscheidung und wies die Berufung mit folgender Begründung
ab:
"Gemäß
§ 2/1b des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 besteht für
volljährige Kinder unter anderem dann ein Familienbeihilfenanspruch, wenn
ein Studium ernsthaft und zielstrebig betrieben wird. Ein Studium wird dann
nicht ernsthaft und zielstrebig betrieben bzw. liegt kein günstiger
Studienerfolg vor, wenn das Studium nach dem jeweils dritten inskribierten
Semester gewechselt wird (§ 17 StudFG in der Fassung BGBl I Nr.
76/2000).
Im vorliegenden
Fall wurde das Studium nach dem vierten inskribierten Semester gewechselt und es
wurde dann noch zwei Semester an der Universität Wien studiert. Ein
neuerliches Studium, der Besuch der Akademie für den
Radiologisch-technischen Dienst, wird ab Oktober 2003
betrieben.
Nach den
obzitierten gesetzlichen Bestimmungen ist ein Studienwechsel nicht mehr zu
beachten, wenn der Studierende in dem nunmehr gewählten Studium so viele
Semester wie in dem vor dem Studienwechsel betriebenen Studium zurückgelegt
hat.
Im vorliegenden
Fall wäre somit für einen neuerlichen Familienbeihilfenanspruch eine
Wartezeit von sechs Semester ab dem neuerlichen Studienbeginn (Oktober 2003) zu
beachten."
Die Bw. erhob mit Schreiben vom 23. Juni 2004 Berufung
gegen die Berufungsvorentscheidung. Dieses Schreiben wurde vom Finanzamt als
Vorlageantrag gewertet. Die darin gemachten Ausführungen sind im
Wesentlichen ident mit ihren bisherigen Eingaben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. b FLAG besteht Anspruch auf
Familienbeihilfe
für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht
vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten
Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch
die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.
Bei
volljährigen Kindern, die eine in § 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992 (StudFG), BGBl.Nr. 305, genannte Einrichtung
besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die
vorgesehene Studienzeit pro
Studienabschnitt
um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um
nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein
Studienabschnitt
in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren
Studienabschnitt
ein Semester zugerechnet werden.
Bei einem
Studienwechsel gelten die in § 17 StudFG angeführten Regelungen auch
für den Anspruch auf Familienbeihilfe.
§ 17 Abs.
1 StudFG lautet:
"Ein
günstiger Studienerfolg liegt nicht vor, wenn der Studierende
1.
das Studium öfter als zweimal gewechselt hat oder
2.
das Studium nach dem jeweils dritten inskribierten Semester (nach dem zweiten
Ausbildungsjahr) gewechselt hat oder
3.
nach einem Studienwechsel aus dem vorhergehenden Studium keinen günstigen
Studienerfolg nachgewiesen hat, bis zum Nachweis eines günstigen
Studienerfolges aus dem neuen Studium."
Abs. 4:
"Ein
Studienwechsel
im Sinn des Abs. 1 Z 2 ist nicht mehr zu
beachten, wenn der Studierende in dem nunmehr gewählten Studium so viele
Semester wie in den vor dem
Studienwechsel
betriebenen Studien zurückgelegt
hat."
Ein
Studienwechsel liegt zB vor, wenn der Studierende das von ihm begonnene und
bisher betriebene, aber noch nicht abgeschlossene Studium nicht mehr fortsetzt
und an dessen Stelle ein anderes unter den Geltungsbereich des
Studienförderungsgesetzes fallendes Studium beginnt.
Bei der
Regelung des § 17 (Studienwechsel) handelt es sich um eine unter dem
spezifischen Gesichtspunkt des Studienförderungsgesetzes (Zielstrebigkeit
des Studiums als Teilelement des günstigen Studienerfolges) getroffene
abschließende Regelung.
Sachverhaltsmäßig
ist unbestritten, dass die Tochter der Bw. das Studium der Wirtschaftsinformatik
nach dem vierten inskribierten Semester gewechselt und dann noch zwei Semester
an der Universität Wien studiert hat.
Seit Oktober
2003 besucht sie die Akademie für den Radiologisch-technischen
Dienst.
In rechtlicher
Hinsicht folgt daraus:
Da die Tochter
der Bw. nach dem dritten Semester ihr Studium gewechselt hat, liegt ein
familienbeihilfenschädlicher Studienwechsel vor.
Wie bereits das
Finanzamtes in seiner ausführlichen Begründung zur
Berufungsvorentscheidung vom 25. Mai 2004, auf die ergänzend verwiesen
wird, ausgeführt hat, steht Familienbeihilfe erst dann wieder zu, wenn die
Studierende in dem nunmehr gewählten Studium so viele Semester wie in dem
vor dem Studienwechsel betriebenen Studium zurückgelegt hat.
Die Berufung
war daher abzuweisen.
Wien, am 11.
Oktober 2004
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 17 StudFG, Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305/1992
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1527-W/04
- Stammnummer
- 12210
- Gültig
- 11.10.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF