Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0085-G/08
Studienwechsel nach dem vierten Semester (gleichheitswidrig?)
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0085-G/08vom 12.09.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Wenn ein Studienwechsel unstrittig im vierten Semester erfolgt, liegt im Sinne des § 17 Abs. 1 Z 2 StudFG kein günstiger Studienerfolg vor, und ein Familienbeihilfenanspruch gemäß § 2 Abs.1 lit. b FLAG kann nicht abgeleitet werden.
Verfassungsrechtliche Bedenken können vom UFS nicht behandelt werden und obliegen unter Bedachtnahme auf Art. 144 Abs.1 B-VG dem Verfassungsgerichtshof.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Herrn Dr. A in XY, vom
8. Jänner 2008 gegen die Bescheide des Finanzamtes Linz vom
11. Dezember 2007 betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung
der Familienbeihilfe für den Zeitraum 1. November 2007
bis 30. November 2008 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber beantragte mit Schreiben vom 30.
November 2007 (eingelangt am 5. Dezember 2007) die Gewährung der
Familienbeihilfe für seinen Sohn X ab Oktober 2007. Dieser Antrag
wurde vom Finanzamt mit Bescheid vom 10. Dezember 2007 zurückgewiesen, weil
für den Zeitraum Oktober 2007 bereits rechtskräftig entschieden wurde
und keine neuen Tatsachen vorlagen. Mit Schriftsatz vom 7. Jänner
2008 wurde gegen diesen Bescheid berufen und der Zeitraum der
Familienbeihilfengewährung auf November 2007 abgeändert. Als
Begründung wurde auf das Schreiben vom 3. September 2007 verwiesen.
Das Finanzamt wies diesen Antrag mit Bescheid vom 11.
Dezember 2007 ab und führte darin zusammenfassend aus, dass
gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967
(FLAG) kein Anspruch auf Familienbeihilfe gegeben ist, weil gemäß
§ 17 Abs. 1 Z 2 StudFG kein günstiger Studienerfolg vorliege, da der
Sohn des Berufungswerbers das Studium Telematik an der Technischen
Universität Graz nach dem jeweils dritten fortgesetzt gemeldeten Semester
(nach dem zweiten Ausbildungsjahr) gewechselt habe.
Mit Bericht vom (ohne Datum), eingelangt am
7. Februar 2008, legte das Finanzamt Linz die Berufung aus
verwaltungsökonomischen Gründen, ohne Erlassung einer
Berufungsvorentscheidung, dem unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung
vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. b
Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 in der im Streitzeitraum geltenden
Fassung haben Anspruch auf Familienbeihilfe Personen, die im Bundesgebiet einen
Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für
volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und
die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer
Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die
Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen
Kindern, die eine im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr.
305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann
anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit um nicht mehr als ein Semester
oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr
überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit
absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet
werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares
Ereignis (z.B. Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert.
Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine
Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. ... Bei einem Studienwechsel
gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305,
angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die
Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für
das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann,
wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung
der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen
aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von
acht Semesterwochenstunden nachgewiesen wird.
Gemäß
§ 17 Abs. 1
Studienförderungsgesetz (StudFG) 1992, BGBl. Nr. 305/1992 zuletzt
geändert durch BGBl I 76/2000, liegt ein günstiger Studienerfolg nicht
vor, wenn der Studierende
1. das Studium öfter
als zweimal gewechselt hat oder
2. das Studium nach dem
jeweils dritten inskribierten Semester (nach dem zweiten Ausbildungsjahr)
gewechselt hat oder
3. nach einem
Studienwechsel aus dem vorhergehenden Studium keinen günstigen
Studienerfolg nachgewiesen hat, bis zum Nachweis eines günstigen
Studienerfolges aus dem neuen Studium.
(2) Nicht als
Studienwechsel im Sinne des Abs. 1 gelten:
1. Studienwechsel, bei
welchen die gesamten Vorstudienzeiten für die Anspruchsdauer des nunmehr
betriebenen Studiums berücksichtigt werden, weil sie dem nunmehr
betriebenen Studium auf Grund der besuchten Lehrveranstaltungen und absolvierten
Prüfungen nach Inhalt und Umfang der Anforderungen gleichwertig
sind,
2. Studienwechsel, die
durch ein unabwendbares Ereignis ohne Verschulden des Studierenden zwingend
herbeigeführt wurden,
3. Studienwechsel, die
unmittelbar nach Absolvierung der Reifeprüfung einer höheren Schule
erfolgen, wenn für das während des Besuchs der höheren Schule
betriebene Studium keine Studienbeihilfe bezogen wurde,
4. die Aufnahme eines
Doktoratsstudiums gemäß
§ 15 Abs. 3.
(3) Nicht als
Studienwechsel im Sinne des § 17 Abs. 1 Z 1 und 2 gilt der Wechsel von der
Studienrichtung Medizin zur Studienrichtung Zahnmedizin für Studierende,
die die Studienrichtung Medizin vor dem Studienjahr 1998/99 aufgenommen haben
und den Studienwechsel spätestens im Sommersemester 2001
vornehmen.
(4) Ein Studienwechsel im
Sinne des Abs. 1 Z 2 ist nicht mehr zu beachten, wenn der Studierende in dem
nunmehr gewählten Studium so viele Semester wie in den vor dem
Studienwechsel betriebenen Studien zurückgelegt hat.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 29.
September 2004, 2000/13/0103 ausgesprochen, dass sämtliche einen
günstigen Studienerfolg ausschließenden Tatbestandsmerkmale der drei
Ziffern des § 17 StudFG durch das Bindewort "oder" verbunden werden, was
für sich schon dafür spricht, jeden dieser "drei 'Tatbestände"
als selbständiges Ausschlussmerkmal normiert zu verstehen.
Ein Studium ist eine auf Grund der einschlägigen
Studienvorschriften durchgeführte Ausbildung an einer im § 3 StudFG
1992 genannten Einrichtung. Eine solche Ausbildung an einer Universität
gilt daher als Studium; ein Wechsel von einer solchen Ausbildung zu einer
anderen ist daher als Studienwechsel zu betrachten.
Im gegenständlichen Berufungsfall hat der Sohn des
Berufungswerbers ab dem Wintersemester 2004/2005 das Telematikstudium an der TU
Graz begonnen und im Laufe des vierten Semesters (Sommersemester 2006)
abgebrochen bzw. ab dem darauf folgenden Wintersemester 2006/2007 das Studium an
der Fachhochschule Hagenberg begonnen.
Da der Studienwechsel im vierten Semester erfolgte, liegt
somit kein günstiger Studienerfolg im Sinne des § 17 Abs. 1 Z 2 StudFG
vor und ein Familienbeihilfenanspruch gemäß
§ 2 Abs.1 lit. b
FLAG kann nicht abgeleitet werden.
Im Schreiben vom 3. September 2007, worauf in der Berufung
als Begründung hingewiesen wurde, werden verfassungsrechtliche Bedenken
gegen die diesbezüglichen gesetzlichen Regelungen eingewendet.
Im Hinblick auf die behauptete Verfassungswidrigkeit der
zitierten Gesetzesbestimmungen ist zu sagen, dass die Überprüfung von
Gesetzen auf ihre Verfassungskonformität nicht den Verwaltungsbehörden
und somit auch nicht dem unabhängigen Finanzsenat (§ 1 Abs. 1 UFSG),
sondern unter Bedachtnahme auf Art. 144 Abs. 1 B-VG dem Verfassungsgerichtshof
obliegt. Der unabhängige Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter
Instanz hat die geltenden gesetzlichen Bestimmungen unabhängig von deren
Verfassungskonformität zur Anwendung zu bringen.
Die Berufung war daher, wie im Spruch angeführt,
vollinhaltlich abzuweisen.
Graz, am 12.
September 2008
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 3 StudFG, Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305/1992
- § 17 Abs. 1 StudFG, Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305/1992
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0085-G/08
- Stammnummer
- 36782
- Gültig
- 12.09.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF