…11.8.93, 91/13/0005). Die wirtschaftliche Betrachtungsweise ist kein einseitig fiskalisch orientiertes Instrument, sondern dient der Gleichmäßigkeit der Besteuerung. Der Bf ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise und in freier Würdigung der Beweise der Nutznießer der Schüttung und damit als Beitragsschuldner anzusehen. Er war nach…
…91/13/0005 ist § 21 eine Beweiswürdigungsregel; die wirtschaftliche Betrachtungsweise dient der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und ist kein einseitig fiskalisch orientiertes Instrument. Lt. § 914 ABGB ist bei Auslegung von Verträgen nicht an dem buchstäblichen Sinn des Ausdruckes zu haften, sondern die Absicht der Parteien zu…
…des VwGH keine Regel zur Auslegung von Steuergesetzen, sondern eine Richtlinie zur Beurteilung abgabenrechtlich relevanter Sachverhalte dar (vgl Ritz, BAO4, § 21 Tz 10 mwN). Diewirtschaftliche Betrachtungsweise dient der Gleichmäßigkeit der Besteuerung (VwGH 14.1.1986, 85/14/0134) und ist kein einseitig fiskalisch orientiertes Instrument …
…Verlust der Einzelfallgerechtigkeit erkauft werden. ( Tipke, Die Steuerrechtsordnung, S 371). Die wirtschaftliche Betrachtungsweise dient der Gleichmäßigkeit der Besteuerung ( VwGH 14.1.1986, 85/14/0134)und ist kein einseitig fiskalisch orientiertes Instrument (VwGH 11.8.1993, 91/43/0005; Stoll, BAO, 227). § 114 BAO richtet…
…als auch das Schätzungsergebnis zu begründen seien. Dabei sei auf die Schätzungsmethode, die Sachverhaltsannahmen und die Schlussfolgerungen einzugehen. Die Schätzung solle kein einseitig fiskalisches Ergebnis, sondern die Ermittlung eines sachrichtigen, der Wirklichkeit soweit als möglich nahekommenden, Ergebnisses darstellen. Die Schätzung stelle einen Akt der Tatsachenfeststellung…
…um die Glaubhaftmachung von Fremdleistungen. Keine der Punkte gebe dem Finanzamt das Recht, schon vorweg die Aussichtslosigkeit der Berufung auszusprechen. Die Abgabenbehörde sei nicht objektiv, sondern nur fiskalisch geprägt. Der eingangs erwähnten Definition der Abweisung wegen Aussichtslosigkeit werde in keiner Weise entsprochen. Durch diese Vorgangsweise…
…Art die Berichtigung nicht in allen Fällen zur Pflicht zu machen. Da die Vorschrift des § 293 BAO keine Grundlage nur für einseitig fiskalische Maßnahmen bilde, seien in pflichtgemäßer Ermessensübung Berichtigungen auch zu Gunsten der Abgabenpflichtigen vorzunehmen. Hiebei würde nun insbesondere darauf Bedacht zu nehmen sein…
…einen Fehler handle, sei nicht nachvollziehbar. Bei konsequent gesamthafter und nicht nur einseitiger abgabenrechtlicher Beurteilung wäre dieser Überbezug, sofern bei Erkennen des Fehlers keine Korrektur erfolgt, als verdeckte Gewinnausschüttung zu beurteilen. Die Schlussfolgerung der fehlerhaften Berechnung läge die Vereinbarung eines Fixbezuges vor, sprenge den Rahmen…
…weniger wahrscheinlich erscheinen ließe. (VwGH 7.6.1983, 82/14/321, 83/14/27-29) Die Abgabenbehörde dürfe nicht rein fiskalisch schätzen, sondern sie müsse ein sachlich richtiges Ergebnis ermitteln, dessen Ergebnis durchaus auch mit dem vom Abgabepflichtigen erklärten übereinstimmen könne, oder sich zu dessen…
…Entgegen der Auffassung des Berufungswerbers stellt der Normzweck des § 239 Abs. 2 BAO nicht auf einseitige fiskalische Interessen - wie etwa die unbedingte Mehrung von (wenn auch nur kurzfristig verfügbaren) Mitteln - ab. Es trifft auch nicht zu, dass das Zurückbehaltungsrecht der Abgabenbehörde nur bei einer Gefährdung…
…dass es sich dabei nur um "um- bzw. rückgeleitete Eigenmittel des Vermieters" handeln könne. Die Errichtung eines Gasheizungsanschlusses stelle kein eigenständiges Wirtschaftsgut dar und sei grundsätzlich dem Gebäude (weil damit fest verbunden) des Bw. zuzurechnen. Warum aber dann im Hinblick auf das Urteil des EuGH…
…Rechtslage durchgeführt worden wären, vertraut hätte, keine finanzielle Vorsorge für die Steuernachzahlungen getroffen hätte werden können, die Steuernachzahlungen einen außerordentlich langen Zeitraum (10-11 Jahre) umfassen würden und bei einer Abweisung des Nachsichtsantrages eine Insolvenz ernsthaft drohen würde und daher eine Existenzgefährdung der Bw. vorliege. …
…kein Grund oder Leitprinzip der österreichischen Steuerpolitik sei, den Produktionsfaktor Arbeit besonders hoch im Verhältnis zu anderen Produktionsfaktoren zu belasten. Es wäre geradezu widersinnig, dies dem Gesetzgeber zu unterstellen. Einer verfassungskonformen Interpretation sei § 122 Abs 7 und 8 WKG nicht zugänglich, weil diese Bestimmung eindeutig…
…Kommentar, § 67 Abs. 1 und 2, Tz 2.2) Eine rein rechnerische Aufteilung des Gesamtbetrages in laufende und sonstige Bezüge ist mangels eindeutig erkennbarer Unterscheidungsmerkmale zwischen laufenden und sonstigen Bezügen keine ausreichende Grundlage für die Annahme sonstiger Bezüge (vgl. Doralt/Knörzer, EStG10, § 67 Tz 8…
…sei in den Jahren 2001 bis 2003 ausschließlich im Ausland, hauptsächlich in Asien, tätig gewesen. Für seine Einkünfte stünde Österreich daher kein Besteuerungsrecht zu. Dies sei schon in anderen Entscheidungen der Finanzlandesdirektion bzw. des Unabhängigen Finanzsenates bestätigt worden. Mit Berufungsvorentscheidungen vom 27. Juli 2005 (vgl…
…Belastung des Endverbrauchers (Rn 64). Da ein Abwälzen auf den Endverbraucher somit nicht gegeben ist, wird die Abgabe nicht auf jeder Stufe bis hin zum Endverbraucher erhoben. Für die Abgabe ist zudem kein Vorsteuerabzug vorgesehen. Auch die Möglichkeit, dass hinsichtlich einzelner Berufsgruppen die Umsatzsteuer nicht…
…Belastung des Endverbrauchers (Rn 64). Da ein Abwälzen auf den Endverbraucher somit nicht gegeben ist, wird die Abgabe nicht auf jeder Stufe bis hin zum Endverbraucher erhoben. Für die Abgabe ist zudem kein Vorsteuerabzug vorgesehen. Auch die Möglichkeit, dass hinsichtlich einzelner Berufsgruppen die Umsatzsteuer nicht…
…Belastung des Endverbrauchers (Rn 64). Da ein Abwälzen auf den Endverbraucher somit nicht gegeben ist, wird die Abgabe nicht auf jeder Stufe bis hin zum Endverbraucher erhoben. Für die Abgabe ist zudem kein Vorsteuerabzug vorgesehen. Auch die Möglichkeit, dass hinsichtlich einzelner Berufsgruppen die Umsatzsteuer nicht…
…Belastung des Endverbrauchers (Rn 64). Da ein Abwälzen auf den Endverbraucher somit nicht gegeben ist, wird die Abgabe nicht auf jeder Stufe bis hin zum Endverbraucher erhoben. Für die Abgabe ist zudem kein Vorsteuerabzug vorgesehen. Auch die Möglichkeit, dass hinsichtlich einzelner Berufsgruppen die Umsatzsteuer nicht…
…konnte, sei die KESt im Haftungswege einbehalten und auf das Erstattungsverfahren verwiesen worden. Dadurch habe die Abgabenbehörde verordnungs- und gesetzeswidrig gehandelt. Es sei das Instrument der wirtschaftlichen Betrachtungsweise einseitig fiskalisch ausgelegt und ein fingiertes Geschehen der Besteuerung zugrunde gelegt worden. Die Bw. erwähnt nochmals, dass…