Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0337-F/02
Bezüge eines Geschäftsführers sind DB-pflichtig.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0337-F/02vom 21.12.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vertreten durch VT, vom
23. Oktober 2001 gegen den Bescheid des Finanzamtes Feldkirch vom
21. September 2001 betreffend Haftung des Arbeitgebers gemäß
§ 82 EStG 1988 für den Zeitraum 1. Jänner 1996
bis 31. Dezember 2000 entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Der Dienstgeberbeitrag zum
Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen für den obgenannten
Prüfungszeitraum wird mit € 10.595,70 (bisher € 12.204,68), der
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag mit € 1.054,92 (bisher € 1.212,26)
festgesetzt.
Die Fälligkeit des mit
dieser Entscheidung festgesetzten Mehrbetrages der Abgaben ist aus der
Buchungsmitteilung zu ersehen.
Entscheidungsgründe
Laut Bericht gemäß
§ 151 BA0 vom 20.
September 2001 betreffend die über den Zeitraum vom 1. Jänner 1996 bis
31. Dezember 2000 durchgeführte Lohnsteuerprüfung wurden ua die
Bezüge (Entlohnung/Entnahmen) der Geschäftsführer (GF) der
Berufungswerberin (Bw) gemäß
§ 41 Abs 1 FLAG dem
Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe und Zuschlag
zum Dienstgeberbeitrag unterworfen. Der Lohnsteuerprüfer stellte fest, dass
ein deutlich ins Gewicht fallende Unternehmerrisiko der an der Bw Beteiligten
Einkünften iSd § 22 Abs 2 Z 2 EStG 1988 entgegenstünde. Ein
Unternehmerrisiko liege aber nur dann vor, wenn der Leistungserbringer die
Möglichkeit hat, im Rahmen seiner Tätigkeit sowohl die Einnahmen- als
auch die Ausgabenseite maßgeblich zu beeinflussen und solcherart den
finanziellen Erfolg seiner Tätigkeit weitgehend selbst gestalten
könne. Die Gesellschafter seien auf Dauer entgeltlich tätig und somit
in den Betrieb der Bw eingegliedert. Die Entlohnung/Entnahmen erfolgten
monatlich. Mit Haftungs- und Abgabenbescheid vom 21. September 2001 wurden der
Bw daher insgesamt € 12.204,68 an Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds
für Familienbeihilfe und € 1.212,26 an Zuschlag zu diesem zur Zahlung
vorgeschrieben.
Gegen diesen Bescheid berief die steuerliche Vertretung mit
Eingabe vom 24. Oktober 2001 rechtzeitig. Mit Schriftsatz vom 11. Feber 2002
wurde ergänzend ausgeführt, dass dem Entgelt der GF beiliegende
GF-Verträge zugrundeliegen würden. Aus diesen Verträgen ergebe
sich das GF-Entgelt für das jeweilige Jahr in Abhängigkeit des
tatsächlich erzielten Unternehmensergebnisses. Im Bescheid vom 21.
September 2001 seien die GF-Bezüge betreffend das Kalenderjahr 2000 mit
€ 41.132,83 (ATS 566.000,00) angesetzt worden. Gemäß
tatsächlich erfolgter Abrechnung und Verbuchung (siehe Bilanz) würden
die GF-Bezüge jeweils € 23.255,31 (ATS 320.000,00) betragen. Aus den
beiliegenden Verträgen gehe eindeutig hervor, dass die Einnahmen der
Geschäftsführung in Verbindung mit dem Unternehmensergebnis schwanken.
Gemäß Verwaltungsgerichtshoferkenntnis 2001/13/0086 vom 19. Dezember
2001 liege bei einer Verbindung zwischen Unternehmenserfolg und
Geschäftsführerbezügen ein Unternehmerrisiko vor. Aufgrund der
nunmehr wieder geänderten Rechtsprechung werde beantragt, die
GF-Bezüge aus der Bemessungsgrundlage DB, DZ auszuscheiden und die
vorgeschriebenen Beträge in Höhe von € 13.416,94 wieder
gutzuschreiben.
Laut Geschäftsführungsvertrag sei der GF
berechtigt und verpflichtet, die Gesellschaft allein zu vertreten und die
Geschäfte der Gesellschaft zu führen. Seien mehrere GF bestellt, so
haben sich diese untereinander auf die Aufteilung der Aufgabengebiete zu
einigen. Der GF sei berechtigt, sich zur Erfüllung seiner Aufgaben, soweit
gesetzlich möglich, von Dritten vertreten zu lassen. Dem GF obliege die
Leitung und Überwachung des Unternehmens im Ganzen. Er habe insbesondere
für die wirtschaftlichen, finanziellen und organisatorischen Belange der
Gesellschaft Sorge zu tragen. Der GF habe die ihm obliegenden Pflichten nach
Maßgabe der Gesetze, des Gesellschaftsvertrages und dieses Vertrages
wahrzunehmen. Der GF sei in Ausübung seiner Tätigkeit
ausdrücklich an keinerlei Dienstzeiten gebunden. Die Jahresarbeitszeit sei
von ihm nach Maßgabe seiner Einschätzung festzulegen. Für die
ordnungsgemäße Erbringung seiner Leistung würde der GF ein
vorläufiges Jahresgrundentgelt von ATS 300.000 erhalten, auszahlbar nach
Anforderung durch den GF unter Berücksichtigung der Liquiditätslage
der Gesellschaft. Dieses Grundentgelt werde anhand des erzielten
Betriebsergebnisses (Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit
vor Abzug der Geschäftsführervergütung) wie folgt angepasst. Der
GF würde vom Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätgkeit vor
Abzug der Geschäftsführervergütung
bis ATS 720.000,00 42 % des erzielten
Betriebsergebnisses
zwischen ATS 720.000,00 und 1.000.000,00 obiges
Grundentgelt
zwischen ATS 1.000.000,00 und 1.500.000,00 obiges
Grundentgelt + 10 % des 1.000.000,00 übersteigenden Betrages
zwischen ATS 1.500.000,00 und 2.000.000,00 obige Stufen +
15 % des 1.500.000,00 übersteigenden Betrages
vom ATS 2.000.000,00 übersteigenden Betrag obige
Stufen + 22,5 % vom übersteigenden Betrag
jeweils gerundet auf volle 10.000,00 erhalten.
Bei negativen Betriebsergebnissen würde der GF keine
Vergütung erhalten. Sollten die Betriebsergebnisse über zwei Jahre
anhaltend negativ sein, so sei er verpflichtet der Gesellschaft 10 % der
negativen Betriebsergebnisse ab diesem Jahr zu ersetzen. Anstelle des Ersatzes
könne der GF persönlich Haftungen gegenüber den Banken in
Höhe von 20 % des negativen Betriebsergebnisses abgeben. Auf diese
abzugebenden Haftungen seien bereits allfällig bestehende
Haftungsübernahmen anzurechnen. Der GF habe selbst für seine Unfall-,
Kranken- und Pensionsversicherung aufzukommen. Es obliege dem GF im Falle der
Krankheit die Geschäftsführung der Gesellschaft sicherzustellen.
Geschehe dies nicht in geeigneter Weise, so gilt dieser
Geschäftsführervertrag als aufgelöst. Dieser Vertrag werde auf
unbestimmte Zeit abgeschlossen. Der Vertrag könne von beiden Vertragsteilen
unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist auf jeden
Monatsletzten gekündigt oder aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung
aufgelöst werden. Sollte eine Bestimmung dieses
Geschäftsführungsvertrages nicht rechtswirksam sein oder ungültig
werden, so berühre dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen
nicht. Die Vertragspartner würden sich verpflichten, an Stelle der
unwirksamen Bestimmungen unverzüglich solche zu vereinbaren, die dem
wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung und der Zwecksetzung der
Parteien am nächsten kommen. Sofern nichts anderes vereinbart, würden
die Bestimmungen des Gesetzes über die Gesellschaft mit beschränkter
Haftung und das Handelsgesetzbuch in ihrer jeweils gültigen Fassung gelten.
Die Anwendung irgendwelcher arbeitsrechtlicher Bestimmungen (Angestelltengesetz,
Arbeitszeitgesetz, ...) sei im Verhältnis zwischen den Vertragspartnern
ausdrücklich ausgenommen worden. Dies geschehe vor allem in Hinblick auf
die gesellschaftliche Stellung des GF.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 2. Mai 2002 wurde der
Berufung teilweise stattgegeben und hiezu ausgeführt, dass im Zuge des
Berufungsverfahrens die (Gesellschafter)Geschäftsführerverträge
vorgelegt worden seien und bekanntgegeben worden sei, dass sich das
Geschäftsführerentgelt für das jeweilige Jahr in
Abhängigkeit des tatsächlich erzielten Unternehmensergebnisses
ergäbe. Somit würden die Einnahmen aus der Geschäftsführung
in Verbindung mit dem Betriebsergebnis schwanken; ein Unternehmerrisiko sei
daher anzunehmen. Aus den Akten des Finanzamtes ergebe sich, dass die beiden GF
zu je 50 % Gesellschafter der Bw sind und sich diese beiden Gesellschafter
untereinander auf die Aufteilung der jeweiligen Zuständigkeitsbereiche
geeinigt haben. In der Folge wurde auf die Bestimmungen der schon inhaltlich
dargestellten Geschäftsführerverträge eingegangen. Aus den
Bilanzen sei ersichtlich, dass mit Ausnahme des Jahres 1997 die
Geschäftsführerentgelte bei monatlichen Vorauszahlungen richtig nach
dem Grundentgelt und den entsprechenden Bonusprozenten berechnet worden ist. Im
Jahre 1997 sei das Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit
vor Abzug der Geschäftsführervergütung ATS 556.103,77 und
trotzdem sei die Geschäftsführervergütung für jeden
einzelnen GF mit dem Grundentgelt von ATS 300.000,00 ohne (nachträgliche)
Kürzung ausbezahlt worden.
Mit der DB- und DZ-Pflicht eines
Gesellschafter-Geschäftsführers habe sich im Jahre 2001 sowohl der
Verfassungsgerichtshof als auch der Verwaltungsgerichtshof eingehend
beschäftigt und dazu sei der Zeitschrift "Recht der Wirtschaft", Heft
6/2001, Artikel 406, folgendes zu entnehmen:
"Mit Erkenntnissen vom 1.3.2001, G 109/00, und vom
7.3.2001, G 110/00, hat der VfGH Anfechtungsanträge des VwGH abgewiesen.
Diese Anträge waren auf Aufhebung gesetzlicher Bestimmungen gerichtet, aus
denen sich die KommSt-Pflicht und die DB-Pflicht für
Gesellschafter-Geschäftsführer ergibt.
Nunmehr liegt bereits eine Reihe von Erkenntnissen des VwGH
vor, die nach den zitierten abweisenden Erkenntnissen des VfGH ergangen sind und
sich wiederum mit dem Gesellschafter-Geschäftsführer
beschäftigen. Es sind dies die E 23.4.2001, 2001/14/0054 (hinsichtlich
eines zu 100 % an der GmbH beteiligten Geschäftsführers); 23.4.2001,
2001/14/0052 (ebenfalls hinsichtlich eines zu 100 % beteiligten
Geschäftsführers), und 10.5.2001, 2001/14/0061 (zu einem zu 50 %
beteiligten Geschäftsführer). Die Erkenntnisse zeigen, dass der VwGH
die Judikaturlinie, die er mit E 18.9.1996, 96/15/0121, und 20.11.1996,
96/15/0094 eingeschlagen hat, aufrechterhält. Entsprechend dieser
Rechtsprechung zählen die Bezüge der wesentlich beteiligten
Gesellschafter-Geschäftsführer im Wesentlichen dann zur
Bemessungsgrundlage für KommSt und DB (sowie DZ), wenn folgende
Voraussetzungen erfüllt sind: Der Geschäftsführer ist entgeltlich
auf Dauer tätig und dadurch in den Betrieb der GmbH eingegliedert. Aus der
dem Geschäftsführer tatsächlich gewährten Entlohnung ergibt
sich, dass ihn kein ins Gewicht fallendes Unternehmerwagnis trifft. Von
Bedeutung ist auch noch das Merkmal der laufenden, wenn auch nicht notwendig
monatlichen Entlohnung."
Das Unternehmerrisiko ergebe sich aus einem
tatsächlichen Wagnis hinsichtlich der Einnahmen und Ausgaben des
Geschäftsführers. Dabei sollte in erster Linie auf die
tatsächliche Entwicklung der Einnahmen des Geschäftsführers
Bedacht genommen werden und erst nachrangig auf die vertraglichen
Vereinbarungen, zumal der erheblich beteiligte
Gesellschafter-Geschäftsführer den Anstellungsvertrag jederzeit
ändern kann (Zorn, SWK/2001, S 347 ff). Ein wesentliches Indiz könne
daher die Zusammenstellung der Jahreslohnsummen des Geschäftsführers
für einen mehrjährigen Zeitraum darstellen. Gravierende Schwankungen
der Jahressummen, die insbesondere auf Unwägbarkeiten des Wirtschaftslebens
zurückzuführen sind (und nicht etwa auf eine freiwillige Stundung
durch den Geschäftsführer oder auf eine - auch bei Dienstnehmern
nicht ungewöhnliche - Einschränkung der Arbeitszeit von einer
Voll- zu einer Halbtagsbeschäftigung), seien ein starkes Indiz für das
Unternehmerwagnis. Zu beachten sei auch noch, ob der Geschäftsführer
solche Aufwendungen zu tragen hat, aus denen sich, weil sie der Höhe nach
nicht absehbar sind, ein hohes Wagnis ergibt. Dabei komme nach Ansicht des
Verwaltungsgerichtshofes im Hinblick auf die aus dem Umstand des
Selbstkontrahierens resultierenden Schwierigkeiten der Sachverhaltsermittlung
und der oftmals fehlenden zivilrechtlichen Wirksamkeit bei Insichgeschäften
eines Allein-Gesellschafter-Geschäftsführers der nach außen in
Erscheinung tretenden tatsächlichen Abwicklung der Leistungsbeziehung
ausschlaggebende Bedeutung zu (vgl VwGH vom 23.4.2001, 2001/14/0052 und
23.4.2001, 2001/14/0054 sowie die dort angeführten Judikate). Es sei dabei
das Unternehmerrisiko, das den Gesellschafter-Geschäftsführer trifft,
von jenem Unternehmerrisiko zu unterscheiden, das auf den (wesentlich
beteiligten) Gesellschafter entfällt.
Im gegenständlichen Fall seien die beiden 50%igen
Gesellschafter-Geschäftsführer seit Gründung der Gesellschaft mit
beschränkter Haftung (laut Fragebogen am 16. März 1993 im
Handelsregister eingetragen) als Gesellschafter-Geschäftsführer
für diese Gesellschaft jeweils eigenverantwortlich tätig. Angesichts
dieser Fakten sei davon auszugehen, dass die beiden GF für die Bw auf Dauer
entgeltlich tätig und dadurch in den Betrieb eingegliedert seien. Für
diese Annahme spreche auch der § 6 des Geschäftsführervertrages,
wonach dieser Vertrag auf unbestimmte Zeit abgeschlossen wird. Aus dem Faktum,
dass im Jahre 1997 die Bestimmungen des GF-Vertrages über die Höhe des
GF-Entgeltes bei Nichterreichen eines bestimmten Betriebsergebnisses nicht durch
(nachträgliche) Kürzung des GF-Entgeltes eingehalten worden sind, sei
ersichtlich, dass ein Unternehmerwagnis nicht vorliegt (dabei handelt es sich
nicht um einen Fehler; arg. Jahresgrundentgelt laut Vertrag). Im Gegenzug sei
beim besonders guten Betriebsergebnis im Jahre 1999 die Bonuszahlung sofort
ausbezahlt worden.
Das Finanzamt sei daher der Auffassung, dass der oa Vertrag
und die tatsächliche Vorgangsweise in ihrem wirtschaftlichen Gehalt mit der
Vereinbarung eines Fixbezuges (der Vertrag spricht selbst von einem
Grundentgelt) mit erfolgsabhängigen Prämien vergleichbar ist. Ein
Fixbezug sei auf jeden Fall ein starkes Indiz gegen ein Unternehmenswagnis und
auch die erfolgsabhängige Bonuszahlungen würden ein Unternehmerwagnis
nicht zu begründen vermögen, da solche Abmachungen auch bei leitenden
Angestellten nicht unüblich sind (siehe VGH vom 25. September 2001, Zl
2001/14/0092). Gegen ein ins Gewicht fallendes Unternehmerrisiko spreche auch
die Bestimmung, dass bei über zweijährigen negativen
Betriebsergebnissen, die GF nur 10 % (bzw 20 % bei einer Bankhaftung) der
negativen Betriebsergebnisse ab diesem Jahr zu ersetzen haben. Auch die
Bestimmung des § 5 des GF-Vertrages (Krankheit, Versicherung) über die
Selbsttragung der Unfall-, Kranken- und Pensionsversicherung würde ein
Unternehmerrisiko nicht zu begründen vermögen, da auch Dienstnehmer
zumindest den Dienstnehmeranteil dieser Versicherungen selbst zu tragen haben.
Die Tätigkeit der beiden GF weise in der Zusammenschau aller aufgezeigten
Fakten unter Außerachtlassung der - aufgrund er
gesellschaftsrechtlichen Beteiligung fehlenden - Weisungsgebundenheit die
überwiegenden Merkmale eines steuerlichen Dienstverhältnisses aus. Die
Vorschreibung des Dienstgeberbeitrages zum Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfen und des Dienstgeberzuschlages erfolge somit im Grunde zu
Recht. Hinsichtlich des Jahres 2000 betrage die Bemessungsgrundlage jeweils ATS
320.000,00 und somit sei der Berufung teilweise stattzugeben
gewesen.
Mit Schriftsatz vom 5. Juni 2002 beantragte die steuerliche
Vertretung die Berufung der Abgabenbehörde zweiter Instanz vorzulegen. Eine
zusätzliche Begründung werde in den nächsten Tagen
nachgereicht.
Mit Eingabe vom 18. Juli 2002 führte die steuerliche
Vertretung nunmehr begründend aus, dass die Behörde aus dem Faktum,
dass im Jahre 1997 keine Anpassung vorgenommen wurde, den Schluss ziehe, dass
ein Unternehmerwagnis nicht vorläge und gehe explicit davon aus, dass es
sich nicht um einen Fehler handle. Tatsächlich seien bei der Bilanzierung
nach Berechnung des Geschäftsführerentgeltes Berichtigungen von
Bilanzansätzen vorzunehmen. Die nunmehr falsche Berechnung des
Geschäftsführerentgeltes sei irrtümlicherweise nicht korrigiert
worden. Der nun aufgrund der Berufungsentscheidung zu Tage getretene Fehler in
der Abrechnung führe zu einer Rückforderung der Überbezüge
beider GF zuzüglich Zinsen. Die Annahme der Behörde, dass es sich
nicht um einen Fehler handle, sei nicht nachvollziehbar. Bei konsequent
gesamthafter und nicht nur einseitiger abgabenrechtlicher Beurteilung wäre
dieser Überbezug, sofern bei Erkennen des Fehlers keine Korrektur erfolgt,
als verdeckte Gewinnausschüttung zu beurteilen. Die Schlussfolgerung der
fehlerhaften Berechnung läge die Vereinbarung eines Fixbezuges vor, sprenge
den Rahmen der freien Beweiswürdigung. Die Abgabenbehörden hätten
ihre Ermittlungen im Interesse der Erforschung der Vollständigkeit und
Richtigkeit des Sachverhaltes, also im Interesse der Berücksichtigung der
materiellen Wahrheit ohne Rücksicht auf fiskalische Vorteil- oder
Nachteilhaftigkeiten zu führen (VGH 12. Dezember 1985, 85/16/99). Die freie
Beweiswürdigung könne und dürfe also nicht profiskalisch dazu
missbraucht werden, vertraglich geregelte Tatbestände zu ignorieren. Im
gegenständlichen Fall handle es sich um Vereinbarungen zwischen zwei
Gesellschaftern und 2 GF in Personalunion. Keiner der Vertragspartner habe die
Möglichkeit den Vertrag einseitig abzuändern. Diese vertraglichen
Vereinbarungen einfach basierend auf einer nicht nachvollziehbaren Annahme zu
ignorieren, erscheine willkürlich.
Die Behörde behaupte, die Übernahme von nur 10 %
des negativen Betriebsergebnisses stelle kein ins Gewicht fallendes
Unternehmerrisiko dar. Der GF erhalte also bei negativen Betriebsergebnissen
nicht nur keine Vergütung, sondern müsse für seine Tätigkeit
Geld bringen. Die Behörde scheine jeden Bezug zur Realität verloren zu
haben, wenn sie davon ausgeht, dass dies kein ins Gewicht fallendes Risiko
darstelle. Die nach oben nicht beschränkte Verlustübernahme in
Höhe von 20 % durch die beiden GF stelle uE in betriebswirtschaftlich
korrekter Betrachtung ein erhebliches Risiko dar. Diese Argumentation der
Behörde zeige klar, dass mit allen Mitteln versucht wird, die DB- und
DZ-Pflicht von allen Geschäftsführergehältern
herbeizuargumentieren. Der Verwaltungsgerichtshof habe in seinen neueren
Erkenntnissen klar Stellung bezogen, dass nicht alle
Geschäftsführerbezüge pflichtig sein können. Die
argumentative Vorgangsweise der Behörde sei gerade in Hinblick auf die
jüngsten Erkenntnisse für den Steuerpflichtigen nicht
verständlich. Es werde daher beantragt, den Bescheid
abzuändern.
Mit Eingabe vom 31. Jänner 2003 wurden
gemäß
§ 323 Abs 12 BA0 die Anträge gestellt, es möge
die Entscheidung über die eingebrachte Berufung durch den gesamten
Berufungssenat in einer mündlichen Berufungsverhandlung (§ 284 BA0)
gefällt werden.
Mit Schriftsatz vom 30. September 2005 wurden diese
Anträge auf Entscheidung über die eingebrachte Berufung durch den
gesamten Berufungssenat in einer mündlichen Berufungsverhandlung ersatzlos
zurückgezogen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Den Dienstgeberbeitrag haben gemäß
§ 41
Abs. 1 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 (FLAG) alle Dienstgeber zu
leisten, die im Bundesgebiet Dienstnehmer beschäftigen.
Gemäß
§ 41 Abs. 2 FLAG in der ab 1994
anzuwendenden Fassung BGBl. Nr. 818/1993 sind Dienstnehmer alle Personen, die in
einem Dienstverhältnis im Sinne des § 47 Abs. 2 EStG 1988 stehen,
sowie an Kapitalgesellschaften beteiligten Personen im Sinne des § 22 Z 2
EStG 1988.
Gemäß
§ 41 Abs. 3 FLAG idF BGBl. Nr.
818/1993 ist der Dienstgeberbeitrag von der Summe der Arbeitslöhne zu
berechnen, die jeweils in einem Kalendermonat an die im Absatz 1 genannten
Dienstnehmer gewährt worden sind, gleichgültig, ob die
Arbeitslöhne beim Empfänger der Einkommensteuer unterliegen oder nicht
(Beitragsgrundlage). Arbeitslöhne sind dabei Bezüge gemäß
§ 25 Abs. 1 Z 1 lit. a und b EStG 1988 sowie Gehälter und sonstige
Vergütungen jeder Art im Sinne des § 22 Z 2 EStG 1988.
Die Regelung des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag, der von
der in § 41 FLAG festgelegten Beitragsgrundlage zu erheben ist, findet sich
in § 57 Abs. 4 HKG idF BGBl. Nr. 958/1993 bzw. § 57 Abs. 7 und 8
HKG idF BGBl. Nr. 661/1994, für Zeiträume ab
1. Jänner 1999 in § 122 Abs. 7 und 8 WKG 1998.
Nach der Rechtsprechung des VwGH (Erkenntnisse vom
18.9.1996, 96/15/0121, sowie 20.11.1996, 96/15/0094 und den zuletzt
veröffentlichen Erkenntnissen wie 24.10.2002, 2002/15/0160, 25.11.2002,
2002/14/0080, 26.11.2002, 2002/15/0178 und 28.11.2002, 2001/13/0117, 19.02.2004,
2004/15/007, 22.03.2004, 2001/14/0063, 24.02.2004, 2001/14/0062, 31.03.2004,
2004/13/0021 uam.) werden Einkünfte nach § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG
1988 vom wesentlich beteiligten Geschäftsführer einer Ges.m.b.H. dann
erzielt, wenn - bezogen auf die tatsächlich vorzufindenden
Verhältnisse - feststeht,
dass
der Gesellschafter-Geschäftsführer zufolge kontinuierlicher und
über einen längeren Zeitraum andauernder Erfüllung der Aufgaben
der Geschäftsführung in den Organismus des Betriebes seiner
Gesellschaft eingegliedert ist,
dass
ihn unter Bedachtnahme auf die Einnahmen- bzw. Ausgabenschwankungen kein ins
Gewicht fallendes Unternehmerwagnis trifft und
dass
er eine laufende, wenn auch nicht notwendig monatliche Entlohnung erhält
(vgl. die Erkenntnisse vom 23.4.2001, 2001/14/0054 und 2001/14/0052, vom
10.5.2001, 2001/15/0061, vom 18.7.2001, 2001/13/0063, und vom 18.9.2003,
2001/15/0151).
Im Erkenntnis des
Verfassungsgerichtshofes vom 1. März 2001, G 109/00, wird unter
Anführung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes darauf
hingewiesen, dass verschiedene Merkmale eines Dienstverhältnisses, die im
Zusammenhang mit einer weisungsgebundenen Tätigkeit Anzeichen für ein
Dienstverhältnis seien, im Fall der - auf die gesellschaftsrechtliche
Beziehung zurückzuführenden - Weisungsungebundenheit ihre
Unterscheidungskraft verlieren und daher für die Lösung der Frage, ob
nach dem Gesamtbild der Verhältnisse die sonstigen Merkmale eines
Dienstverhältnisses im Vordergrund stehen, nicht brauchbar sind. Zu den
Merkmalen, die in diesem Sinn vor dem Hintergrund der Weisungsungebundenheit
ihre Indizwirkung verlieren, gehören nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes vor allem Folgende (vgl. hierzu auch Arnold, ÖStZ
2000, 639f): fixe Arbeitszeit (vgl. VwGH 22.9.2000, 2000/15/0075, 30.11.1999,
99/14/0270 und 27.7.1999, 99/14/0136), fixer Arbeitsort (vgl. VwGH 30.11.1999,
99/14/0226), arbeitsrechtliche und sozialversicherungsrechtliche Einstufung der
Tätigkeit (vgl. VwGH 24.2.1999, 98/13/0014), Anwendbarkeit typisch
arbeitsrechtlicher Vorschriften, wie Abfertigungs- und Urlaubsregelung,
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder Kündigungsschutz (vgl. VwGH
26.4.2000, 99/14/0339, und 27.1.2000, 98/15/0200), sowie die Heranziehung von
Hilfskräften in Form der Delegierung von bestimmten Arbeiten (vgl. VwGH
26.4.2000, 99/14/0339).
Näher zu beleuchten wären somit folgende
Kriterien:
a) Eingliederung in den
geschäftlichen Organismus:
Nach dem Erkenntnis des VwGH 23.4.2001, 2001/14/0054, ist
die Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers
gegeben, wenn der Steuerpflichtige auf Dauer einen Teil des rechtlichen bzw.
wirtschaftlichen Organismus bildet und seine Tätigkeit im Interesse dieses
Organismus ausüben muss (vgl. Herrmann/Heuer/Raupach, Kommentar zur
Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, § 19 Anm. 72f). Die Judikatur
des VwGH ist von einem funktionalen Verständnis des Begriffes der
Eingliederung des Geschäftsführers in den geschäftlichen
Organismus der GmbH geprägt. Die kontinuierliche und über einen
längeren Zeitraum andauernde Erfüllung der Aufgaben der
Geschäftsführung spricht für die Eingliederung (vgl. VwGH
21.12.1999, 99/14/0255, 27.1.2000, 98/15/0200 und 26.4.2000, 99/14/0339).
Gerade diese Eingliederung erscheint im
gegenständlichen Fall jedenfalls gegeben, zumal die wesentlich beteiligten
Gesellschafter-Geschäftsführer die Bw laut Firmenbuchauszug vom 22.
November 2005 seit 16. März 1993 selbständig vertraten und somit die
Aufgaben der Geschäftsführung über einen längeren Zeitraum
andauernd und kontinuierlich erfüllt hatten. Diesbezüglich wird auch
auf die mit Schriftsatz vom 11. Feber 2002 vorgelegten
Geschäftsführerverträge verwiesen, die unter §§ 1 und 2
den Aufgabenbereich und die Befugnisse sowie Pflichten und Verantwortlichkeit
des jeweiligen GF beschreiben.
Fest steht, dass für das Unternehmen der
persönliche Arbeitseinsatz der GF zB bei der Leitung und Überwachung
des Unternehmens im Ganzen etc erforderlich war. Im Streitfall ist unter
Berücksichtigung des "funktionalen" Verständnisses des Begriffes
"Eingliederung in den betrieblichen Organismus" (VwGH 29.1.2002, 2001/14/0076)
und unter Bedachtnahme auf den umfangreichen Tätigkeitsbereich der in Rede
stehenden Gesellschafter Geschäftsführer eine faktische Eingliederung
derselben bei Erfüllung der von ihnen übernommenen
Tätigkeitsbereiche in den betrieblichen Ablauf der Bw gegeben und zwar
sowohl in zeitlicher, örtlicher als auch in organisatorischer
Hinsicht.
b)
Unternehmerwagnis:
Von einem Unternehmerwagnis ist dann auszugehen, wenn der
Erfolg der Tätigkeit des Steuerpflichtigen weitgehend von der
persönlichen Tüchtigkeit, vom Fleiß, von der persönlichen
Geschicklichkeit sowie von den Zufälligkeiten des Wirtschaftslebens
abhängt und der Steuerpflichtige für die mit seiner Tätigkeit
verbundenen Aufwendungen selbst aufkommen muss. Dabei kommt es auf die
tatsächlichen Verhältnisse an: im Vordergrund dieses Merkmales steht,
ob den Steuerpflichtigen tatsächlich das Wagnis ins Gewicht fallender
Einnahmenschwankungen trifft (VwGH 25.11.2002, 2002/14/0080). In diese
Überlegungen einzubeziehen sind aber auch Wagnisse, die sich aus
Schwankungen bei nicht überwälzbaren Ausgaben ergeben.
Ob bzw. in welcher Ausprägung im einzelnen Fall die
maßgeblichen Kriterien, wie etwa Unternehmerwagnis vorliegen, ist eine
Sachverhaltsfrage. Auf die besonderen Schwierigkeiten der Feststellung des
tatsächlichen Sachverhaltes, die sich bei den in Rede stehenden
Leistungsverhältnissen insbesondere aus dem dabei häufig
vorzufindenden Umstand des Selbstkontrahierens ergeben, wurde bereits wiederholt
in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hingewiesen (vgl. das Erkenntnis
vom 25.4.2002, 2001/15/0066). Dieser Aspekt hat zur Folge, dass bei der
Sachverhaltsfeststellung, um dem Objektivierungserfordernis hinreichend Rechnung
zu tragen, der nach außen in Erscheinung tretenden tatsächlichen
Abwicklung der Leistungsbeziehung die wesentliche Bedeutung beizumessen ist
(VwGH 31.3.2003, 2003/14/0023).
c) Laufende
Entlohnung:
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes
(Erkenntnisse vom 23.4.2001, 2001/14/0054, und 2001/14/0052, vom 10.5.2001,
2001/15/0061, vom 18.7.2001, 2001/13/0072 und 2001/13/0063, vom 18.7.2001,
2001/13/0082) steht der Annahme der Erzielung von Einkünften nach § 22
Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 nicht entgegen, dass die Vergütung des
Geschäftsführers ausschließlich in Form z.B. von
vierteljährlich zufließender Zahlungen bewirkt wird, da diese
Judikatur das Element laufender Lohnzahlung nicht an die Bedingung knüpft,
dass die dem Geschäftsführer gewährten Vergütungen im
Monatsrhythmus zufließen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes reicht es für die Annahme einer laufenden
Entlohnung aus, wenn die Geschäftsführervergütung zB dem
Verrechnungskonto jährlich gutgeschrieben wird (vgl. VwGH 27.8.2002,
2002/14/0094, 18.9.2003, 2001/15/0151).
Im Streitfall erfolgte die Entlohnung der
Geschäftsführer in der vom Lohnsteuerprüfer jährlich
angegebenen Höhe, wobei im Jahr 2000 - wie aus der
Berufungsvorentscheidung vom 2. Mai 2002 ersichtlich - eine Änderung
gemäß tatsächlich erfolgter Abrechnung und Verbuchung laut
Schriftsatz vom 11. Feber 2002 vorgenommen wurde (anstelle des
ursprünglichen Betrages von ATS 566.000 wurde ein GF-Bezug von ATS 320.000
angesetzt).
Eine laufende Entlohnung ist bei den bereits dargestellten
Entnahmemodalitäten ebenfalls als gegeben zu erachten.
In der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vom 10.
November 2004, 2003/13/0018, wird nunmehr revidierend wie folgt
ausgeführt:
Eine Überprüfung der Rechtsanschauungen, die der
Verwaltungsgerichtshof zu den Voraussetzungen einer Erzielung von
Einkünften nach § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 in der referierten
Judikatur geäußert hat, gebe - auch im Lichte der daraus gewonnenen
Erfahrungen - dazu Anlass, die bisher vertretene Rechtsauffassung dahin zu
revidieren, dass in Abkehr von der Annahme einer Gleichwertigkeit der zu obigen
lit a bis c genannten Merkmale die Kriterien des Fehlens eines
Unternehmerwagnisses und des laufenden Anfallens einer Entlohnung in den
Hintergrund zu treten haben und entscheidende Bedeutung vielmehr dem Umstand
zukommt, ob der Gesellschafter bei seiner Tätigkeit in den betrieblichen
Organismus des Unternehmens der Gesellschaft eingegliedert ist.
Zu diesem Ergebnis ist der Verwaltungsgerichtshof aus
nachstehenden Überlegungen gelangt:
Die Schwierigkeiten, welche die Auslegung der Vorschrift
des § 22 Z. 2 Teilstrich 2 EStG 1988 bereitet, würden vornehmlich in
der vom Gesetzgeber gebrauchten Wortfolge "sonst alle" wurzeln.
Dass der Gesetzgeber mit dem Wort "sonst" den Umstand der
gesellschaftsvertraglich begründeten Freiheit des
Geschäftsführers (oder in anderer Weise für die Gesellschaft
tätigen Gesellschafters) von jeder Fremdbestimmung ansprechen und damit das
Merkmal der Weisungsgebundenheit als Tatbestandsvoraussetzung der Erzielung von
Einkünften nach § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 beseitigen wollte,
habe der Verwaltungsgerichtshof schon in seinen Erkenntnissen vom 18. September
1996, Slg. N.F. Nr. 7118/F, und vom 20. November 1996, Slg. N.F. Nr. 7143/F,
ausgesprochen und an diesem Verständnis von der Bedeutung des Ausdrucks
"sonst" auch in der Folge festgehalten. Der Verwaltungsgerichtshof bleibe bei
diesem Verständnis.
Ist die Bedeutung des Wortes "sonst" in der Bestimmung des
§ 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 klargestellt, dann gelte es, den
Bedeutungsgehalt des Wortes "alle" in dieser Gesetzesvorschrift zu
erforschen.
Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 1.
März 2001, G 109/00, VfSlg. Nr. 16.098, dargelegt, dass die Judikatur des
Verwaltungsgerichtshofes zur Abgrenzung selbständiger von
nichtselbständiger Arbeit einem - vom Verfassungsgerichtshof geteilten -
Verständnis der Gesetzeslage entspreche, welches die Begriffe der
Selbständigkeit/Unselbständigkeit und des Dienstverhältnisses
sowie des Arbeitnehmers im steuerlichen Sinn nicht als durch § 47 EStG 1988
abschließend definiert ansieht, sondern als durch eine Mehrzahl von
Merkmalen gekennzeichneten "Typusbegriff" deutet. Solchen "Typusbegriffen" seien
die realen Erscheinungen nicht zu subsumieren, sondern an Hand einer Vielzahl
von Merkmalen zuzuordnen, wobei nicht stets alle Merkmale in gleicher
Intensität ausgebildet sein müssten und die Entscheidung letztlich
nach dem Gesamtbild zu erfolgen habe, heisst es im genannten Erkenntnis des
Verfassungsgerichtshofes weiter. Der Verfassungsgerichtshof verstand unter dem
in der Vorschrift des § 22 Z. 2 Teilstrich 2 EStG 1988 gebrauchten Ausdruck
"alle" in seinem Erkenntnis somit augenscheinlich die außerhalb der
Weisungsgebundenheit - nach der Besonderheit des Leistungsverhältnisses
eines Gesellschafters zu seiner Gesellschaft - noch in Betracht kommenden
Merkmale eines steuerrechtlichen Dienstverhältnisses, wie sie von der
Rechtsprechung als zu den gesetzlich durch § 47 Abs. 2 EStG 1988
definierten Tatbestandsvoraussetzungen hinzutretend entwickelt worden
waren.
An dieser Auffassung hat sich die zu obigen Punkten
(Unternehmerrisiko, Eingliederung in den geschäftlichen Organismus etc.)
referierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in der Folge orientiert und
hat neben der Eingliederung in den Organismus des Betriebes der Gesellschaft
auch das Fehlen eines Unternehmerwagnisses aus der Tätigkeit für die
Gesellschaft und das Element laufender Lohnzahlung als relevante Kriterien
angenommen.
Die Legaldefinition des § 47 Abs. 2 EStG 1988
beschreibt das steuerrechtliche Dienstverhältnis allerdings mit zwei
Merkmalen, nämlich der Weisungsgebundenheit einerseits und der
Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des Betriebes des
Arbeitgebers andererseits. Diese beiden Merkmale gehen nach der vom
Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 1. März 2001 zum Ausdruck
gebrachten Sichtweise, der sich der Verwaltungshof in seinem Erkenntnis vom 10.
November 2004, 2003/13/0018, anschließt, nicht in einem Oberbegriff der
Weisungsunterworfenheit auf. In den hg. Erkenntnissen vom 17. Mai 1989,
85/13/0110, Slg. NF. Nr. 6.403/F (zitiert im genannten Erkenntnis des
Verfassungsgerichtshofes), vom 31. Juli 1996, 95/13/0289, vom 23. Mai 2000,
97/14/0167, vom 20. Dezember 2000, 99/13/0223, Slg. NF. Nr. 7.569/F, vom 25.
Jänner 2001, 95/15/0074, und zuletzt vom 24. Juni 2004, 2001/15/0113, hat
der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass (nur) in Fällen, in denen
die im Gesetz festgeschriebenen Kriterien der Weisungsgebundenheit und der
Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des Betriebes des
Arbeitgebers noch keine klare Abgrenzung zwischen einer selbständig und
einer nichtselbständig ausgeübten Tätigkeit ermöglichen, auf
weitere Abgrenzungskriterien (wie etwa auf das Fehlen eines Unternehmerrisikos)
Bedacht zu nehmen ist.
Wird das in § 47 Abs. 2 EStG 1988 normierte
Tatbestandselement der Weisungsgebundenheit durch den Ausdruck "sonst" in §
22 Z. 2 Teilstrich 2 EStG 1988 beseitigt (oder im Verständnis des
Verwaltungsgerichtshoferkenntnisses vom 23. April 2001, 2001/14/0054,
"hinzugedacht"), dann kann sich der Ausdruck "alle" in derselben - auf die
gesetzliche Definition des steuerrechtlichen Dienstverhältnisses in §
47 Abs. 2 EStG 1988 verweisenden - Vorschrift damit (primär) nur auf das
verbleibende gesetzliche Kriterium der Eingliederung in den geschäftlichen
Organismus des Betriebes des Arbeitgebers beziehen. Weiteren Elementen, wie etwa
dem Fehlen eines Unternehmerrisikos oder einer als "laufend" zu erkennenden
Lohnzahlung, kann in einer dem Gesetzeswortlaut verpflichteten Auslegung
Bedeutung für die Verwirklichung des Tatbestandes des § 22 Z. 2
Teilstrich 2 EStG 1988 nur noch in solchen Fällen zukommen, in denen eine
Eingliederung des für die Gesellschaft tätigen Gesellschafters in den
Organismus des Betriebes der Gesellschaft nicht klar zu erkennen
wäre.
Hievon wird aber in aller Regel - und somit auch im
Berufungsfall - nicht auszugehen sein, weil die Frage, nach der Eingliederung
der tätigen Gesellschafter in den Organismus des Betriebes der Gesellschaft
weiterhin nach jenem bereits referierten Verständnis von diesem
Tatbestandsmerkmal zu beantworten ist, zu dem der Verwaltungsgerichtshof in
seiner bisherigen Rechtsprechung gefunden hat. Nach diesem Verständnis wird
dieses für die Erfüllung des Tatbestandes der Einkünfteerzielung
nach § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 notwendige Merkmal durch jede nach
außen hin als auf Dauer angelegt erkennbare Tätigkeit hergestellt,
mit welcher der Unternehmenszweck der Gesellschaft, sei es durch ihre
Führung, sei es durch operatives Wirken auf ihrem Betätigungsfeld,
verwirklicht wird, ohne dass dabei von Bedeutung wäre, in welcher Weise die
aus der Tätigkeit erzielten Einkünfte zu qualifizieren wären,
wenn die Tätigkeit nicht für die Gesellschaft geleistet würde.
Mit der Erzielung von Einkünften aus Vergütungen im Sinne des §
22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 werden zufolge der Qualität dieser Vorschrift
als lex specialis gegenüber anderen Einkünftetatbeständen diese
nämlich - wie dies der Verwaltungsgerichtshof schon in seinem Erkenntnis
vom 26. November 2003, 2001/13/0219, so entschieden hat - durch eine solche
Tätigkeit rechtlich verdrängt, welche durch einen Steuerpflichtigen in
seiner Eigenschaft als Gesellschafter jener Gesellschaft gegenüber erbracht
wird, an der er im Sinne des § 22 Z. 2 Teilstrich 2 EStG 1988 wesentlich
beteiligt ist.
Das dem von der Rechtsprechung als zusätzlichem
Hilfskriterium entwickelten Abgrenzungselement des Bestehens oder Fehlens eines
Unternehmerrisikos bei der Betrachtung der Tätigkeit eines Gesellschafters
für seine Gesellschaft auch in der praktischen Rechtsanwendung keine
Bedeutung zukommt, zeigt übrigens die vom Verwaltungsgerichtshof aus seiner
reichhaltigen Rechtsprechung gewonnene Erfahrung, nach der ein dem
Gesellschafter-Geschäftsführer aus der
Geschäftsführungstätigkeit erwachsenes und rechtlich dieser
Tätigkeit zuzuordnendes Unternehmerwagnis bislang so gut wie nie erwiesen
werden konnte, zumal in den wenigen Beschwerdefällen, in denen der
angefochtene Bescheid aufzuheben war, der Aufhebungsgrund regelmäßig
in Unzulänglichkeiten der Bescheidbegründung wurzelte.
Liegt bei der Tätigkeit eines Gesellschafters für
seine Gesellschaft eine auf die gesellschaftsrechtliche Beziehung
zurückzuführende Weisungsungebundenheit vor, wie sie der Ausdruck
"sonst" in der in Rede stehenden Vorschrift unterstellt, dann sind im Falle der
klar erkennbaren Eingliederung des Gesellschafters in den Organismus des
Betriebes der Gesellschaft alle weiteren Merkmale, die vor dem Hintergrund einer
weisungsgebundenen Tätigkeit (im Zweifelsfall zusätzlich
heranziehbare) Indizien für ein Dienstverhältnis wären, für
das Vorliegen des Tatbestandes nach § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 ebenso
irrelevant wie die zivilrechtliche Gestaltung der Leistungsbeziehung zwischen
Gesellschaft und tätigem Gesellschafter. Die gesetzlich begründeten
Unterschiede zwischen der Rechtsstellung eines
Gesellschafter-Geschäftsführers (oder in anderer Weise für die
Gesellschaft Tätigen) zu der eines Arbeitnehmers haben ihren Grund in den
Anknüpfungen der arbeits-, sozial- und haftungsrechtlichen Schutzgesetze an
das Vorliegen eines Rechtsverhältnisses im Sinne des Arbeitsrechtes, das
zufolge der Eigenart der hier untersuchten Leistungsbeziehung häufig nicht
vorliegt.
Im Sinne des Erkenntnisses des verstärkten Senates vom
10. November 2004, 2003/13/0018, hat der Verwaltungsgerichtshof auch in seinen
Erkenntnissen vom 22. Dezember 2004, 2004/15/0082, 2003/15/0056, 0043
entschieden.
Im vorliegenden Berufungsfall übten die
Geschäftsführer bei der Bw ihre
Geschäftsführungstätigkeit seit März 1993 aus. Das Merkmal
ihrer Eingliederung in den betrieblichen Organismus der Gesellschaft ist
aufgrund vorstehender Ausführungen zweifelsfrei gegeben.
Die von der steuerrechtlichen Vertretung vorgetragenen
Argumente gehen somit mangels rechtlicher Relevanz der vorgetragenen
Sachverhalte (siehe das bereits zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes
vom 10. November 2004, 2003/13/0018) ins Leere.
Zusammenfassend ist aufgrund vorstehender Ausführungen
festzuhalten, dass im Gegenstandsfall die Voraussetzungen für die
Qualifikation der Entlohnungen/Entnahmen der wesentlich beteiligten
Geschäftsführer nach § 22 Z 2 zweiter Teilstrich EStG 1988
erfüllt sind. Die von den Geschäftsführern erhaltenen
Beträge in der vom Prüfer im Prüfungsbericht jährlich
angegebenen Höhe bzw in der von der steuerlichen Vertretung angegebenen
Höhe für 2000 sind daher gemäß
§ 41 Abs. 3 FLAG 1967
sowohl in die Beitragsgrundlage des DB als auch in jene des DZ einzubeziehen.
Der angefochtene Bescheid war daher insoweit
abzuändern, als der Dienstgeberbeitrag und der Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag für das Kalenderjahr 2000 von den von der
steuerrechtlichen Vertretung im Zuge des Berufungsverfahrens bekannt gegebenen
Geschäftsführervergütungen zu bemessen war. Für das Jahr
2000 ergibt sich daher anstelle der ursprünglichen Bemessungsgrundlage von
€ 41.132,83 eine berichtigte von € 23.255,31, weshalb sich insgesamt
ein Dienstgeberbeitrag in Höhe von € 10.595,70 (bisher €
12.204,68) und ein Zuschlag zu diesem in Höhe von € 1.054,92 (bisher
€ 1.212,26) ergibt.
Der Berufung war daher teilweise
stattzugeben und es war wie im Spruch ausgeführt zu
entscheiden.
Feldkirch,
am 21. Dezember 2005
Normen und Schlagworte
- § 41 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0337-F/02
- Stammnummer
- 20041
- Gültig
- 21.12.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF