Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0047-F/02
Entnahmen der Gesellschafter zwischen Abschluss- und Feststellungszeitpunkt beim Einheitswert des Betriebsvermögens
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0047-F/02vom 25.11.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Entnahmen der Gesellschafter (einer Personengesellschaft) zwischen dem Abschluss- und Feststellungszeitpunkt, welche dem Erwerb einer dem übrigen Vermögen zuzurechnenden Beteiligung an einer Personengesellschaft dienen, sind beim Einheitswert des Betriebsvermögens nicht abzugsfähig, da das entnommene Wirtschaftsgut nach § 66 Z 2 lit a BewG so behandelt wird, als wenn es zum Feststellungszeitpunkt noch zum gewerblichen Betrieb gehörte.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen der Bw., vertreten
durch Dr. jur. Wolfram Simma, gegen die Bescheide des Finanzamtes Bregenz,
vertreten durch HR Dr. Walter Blenk, betreffend Einheitswerte des
Betriebsvermögens zum 1. Jänner 1989 und
1. Jänner 1990 sowie Einheitswerte des Betriebsvermögens zum
1. Jänner 1991, 1. Jänner 1992 und
1. Jänner 1993 nach in Feldkirch durchgeführter
mündlicher Berufungsverhandlung
entschieden: Die
Berufungen werden als unbegründet abgewiesen.
Hinweis
Diese Berufungsentscheidung
wirkt gegenüber allen Beteiligten, denen gemeinschaftliche Einkünfte
zufließen (§§ 191 Abs. 3 lit. b BAO). Mit der
Zustellung dieser Bescheidausfertigung an eine nach § 81 BAO
vertretungsbefugte Person gilt die Zustellung an alle am Gegenstand der
Feststellung Beteiligten als vollzogen (§ 101 Abs. 3 BAO).
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Die Firma DE, welche im Jahre
2001 in die nunmehrige Bw. eingebracht wurde, hat in den
verfahrensgegenständlichen Zeiträumen jeweils nach einem vom
Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr zum 31. März eines
Kalenderjahres bilanziert. In den Zeiträumen zwischen den Bilanzstichtagen
und den Feststellungszeitpunkten für die Einheitswerte des
Betriebsvermögens wurden durch die Gesellschafter hohe Privatentnahmen zur
Veranlagung an Beteiligungen an anderen Unternehmungen getätigt und diese
dem Privatvermögen zugeführt. Die Höhe dieser Privatentnahmen hat
1989 S 31.152.000,--, 1990 S 29.000.000,--, 1991 S 17.698.500,--,
1992 S 18.526.500,-- und schließlich 1993 S 11.330.000,--
betragen. Entgegen den Erklärungen der Bw. zur Feststellung der
Einheitswerte des Betriebsvermögens hat das Finanzamt unter Berufung auf
die Bestimmungen des § 66 BewG diese Privatentnahmen beim
Betriebsvermögen bei den jeweils folgenden Feststellungszeitpunkten
miteinbezogen.
Das Finanzamt hat daher mit den
angefochtenen Bescheiden die Einheitswerte des Betriebsvermögens der Firma
DE zum 1. Jänner 1989 mit S 28.268.000,--, zum
1. Jänner 1990 mit S 23.711.000,--, zum
1. Jänner 1991 mit S 29.245.000,--, zum
1. Jänner 1992 mit S 16.337.000,-- sowie zum
1. Jänner 1993 mit 5.902.000,-- festgestellt.
Die fristgerecht eingebrachten
Berufung wendet sich gegen den Nichtabzug der o.a. Privatentnahmen vom
Betriebsvermögen. Im Wesentlichen wird hiezu ausgeführt, dass die
Argumentation der Finanzbehörde nach wortwörtlicher Auslegung des
§ 66 BewG richtig sei, nämlich, dass die Voraussetzung
für einen Abzug vom Betriebsvermögen eine Zuführung einer
Beteiligung an einer Personengesellschaft zum gewerblichen Betrieb ist. Auf
Grund der Zuführung zum übrigen Vermögen, also zu einem anderen
Gewerbebetrieb desselben Steuerpflichtigen, könne diese Vorschrift nicht in
Betracht kommen. Die reine Wortinterpretation führe aber zu einem Ergebnis,
das vom Gesetzgeber nach Sinn und Zweck dieser Bestimmung nicht gewollt sei und
das der Systematik dieser Bestimmung entgegenstehe. Die Bestimmung des
§ 66 BewG solle verhindern, dass wenn zwischen dem
Abschluß- und dem späteren Feststellungszeitpunkt
Wirtschaftsgüter dem gewerblichen Betrieb zugeführt oder aus diesem
ausgeschieden werden, vermögensmäßig gar nicht oder doppelt
erfasst werden. Grundsätzlich gelte die Fiktion des Weiterbestehens, welche
besage, dass wenn ein Wirtschaftsgut zwischen dem Abschluß- und dem
Feststellungszeitpunkt aus dem Betriebsvermögen ausgeschieden und dem
übrigen Vermögen des Betriebsinhabers zugeführt wird, es so
behandelt wird, als wenn es im Feststellungszeitpunkt noch zum
Betriebsvermögen gehören würde. Diese Fiktion gelte jedoch nicht,
wenn die Wertansätze für das ausgeschiedene Wirtschaftsgut und das der
anderen Vermögensspähre zugeführte neue Wirtschaftsgut
auseinanderklafften. Dabei werde Spezialwerten des Bewertungsrechtes der Vorrang
eingeräumt. Das gelte logischerweise für die Einheitswerte von
Grundstücken oder die Einheitswerte von Betriebsvermögen. Es gebe
keinen plausiblen Grund dafür, die gesetzliche Regelung nach
wortwörtlicher Interpretation nur auf Beteiligungen, die im
Betriebsvermögen gehalten werden, einzuschränken. Die Bestimmung des
§ 66 Z. 2 lit. d BewG sei mit dem BGBl
1982/570 ab 1983 in das Gesetz eingefügt worden. Diese nachträglich
eingefügte Bestimmung sei mißverständlich formuliert. Die
wortwörtliche Auslegung führe zu einem unlogischen, dem Sinn und Zweck
dieser Regelung zuwider laufenden Ergebnis. Nach sinngemäßer
Auslegung gelte die Regelung der lit. d auch für Beteilungen an
Personengesellschaften, die im Privatvermögen gehalten werden. Die Regelung
für Grundstücke gelte analog auch für Beteiligungen an
Personengesellschaften, die im Privatvermögen gehalten werden.
Es werde beantragt, die
Privatentnahmen, die in der Zeit zwischen Abschluß- und
Feststellungszeitpunkt zur Anschaffung von Beteilungen an anderen Unternehmungen
getätigt wurden vom Betriebsvermögen abzuziehen sowie im Falle einer
nicht stattgebenden Berufungsvorentscheidung eine mündliche Verhandlung vor
der Berufungsbehörde durchzuführen.
Die Berufung wurde in weiterer
Folge ohne Erlass einer Berufungsvorentscheidung an die Abgabenbehörde
zweiter Instanz vorgelegt.
In der
Berufungsverhandlung am 27. Oktober 2003 hat der Rechtsvertreter der
Bw. die bereits schriftlich dargelegten Argumente nochmals ausführlich
erläutert, und u.a. auf den Kommentar von Thormann "Die Einheitsbewertung
des Betriebsvermögens" hingewiesen, welcher besage, dass bei der
Einheitsbewertung des Betriebsvermögens eine spezielle Regelung für
Beteiligungen an Personengesellschaften eingeführt werden solle, wobei
Thormann nicht zwischen der Beteiligung an Personengesellschaften die im
Betriebsvermögen und solchen die im Privatvermögen gehalten werden
unterschieden habe. Auf Grund dieser Kommentarmeinung von Thormann sei die
lit. d des § 66 Z. 2 BewG 1982 eingefügt worden.
Es seien dann noch Nachkorrekturen erfolgt, welche belegten, dass man diese
Bestimmung nicht in Voraussehung im Griff gehabt habe. Es handle sich um eine
planwidrige Unvollständigkeit des Gesetzes. Es sei nicht einzusehen, warum
jemand der die Beteiligung im Betriebsvermögen hält den Vorteil haben
soll, dass bei ihm eine Korrektur durchgeführt wird und der andere, der die
Beteiligung im Privatvermögen hält nicht. Das sei nicht plausibel und
es gebe hiefür keine passende Argumentation für diese unterschiedliche
Behandlung zwischen Privatvermögen und dem übrigen Vermögen.
Der
Rechtsvertreter legt ein "Konzept" wie folgt:
"Gesetzliche
Regelung § 66 BewG Ausgleich von Vermögensänderungen nach dem
Abschlusszeitpunkt
Zum
Ausgleich von Verschiebungen, die in der Zeit zwischen dem Abschlusszeitpunkt
und dem Feststellungszeitpunkt eingetreten sind, gelten die folgenden
Vorschriften :
l.
Für Betriebsgrundstücke
Gegenwert
wird angesetzt
Grund
Barwert und EW des Grundstückes differieren
2.
Andere Wirtschaftsgüter
a)
Grundsatz
. bisheriger Ansatz wird beibehalten
b)
Gleicher
Grundsatz im gegenteiligen Fall
c)
Ausnahme
bei Erwerb von Grundvermögen
d)
Ausnahme
bei Erwerb einer Beteiligung an einer Personengesellschaft
Die
lit d) und e) eingefügt mit BGB1 1982/570 ab 1983 Kommentar Thormann stammt
aus 1980 !
Intension
des Gesetzgebers ( Grundtenor)
[Grafik]
Bei
unterschiedlichen Wertansätzen der ausgetauschten WGér sind die
unterschiedlichen Wertansätze durch Zurechnen und Abzüge zu
berücksichtigen.
Lehre
und Rechtsprechung
Es
waren schon zwei mal Klarstellungen und Ergänzungen der Bestimmung des
§ 66 BewG
erforderlich
:
BGB1
1982/570 Einfügung der lit. d in die Z 2 des § 66 BewG (gültig ab
1983).
Vor
der Einfügung dieser Regelung reklamiert Thormann in seinem Kommentar " Die
Einheitsbewertung des Betriebsvermögens" auf S. 189 eine spezielle Regelung
für Beteiligungen an Personengesellschaften, offenbar nicht nur für im
Betriebsvermögen gehalten Beteiligungen
BGB1
1982/570 ab 1983 für Umgründungsvorgänge;
Nach
einem Fachartikel von MinRat Dr. Wiesner
BGB1
1993/253 ab 1993 für WG'er deren Erträge der KeSt
unterliegen.
Zum
Sachverhalt
Es
ist im Anlassfall eindeutig nachzuweisen, dass die zwischen dem
Abschlusszeitpunkt und dem Feststellungszeitpunkt entnommenen Mittel in
Beteiligungen investiert wurden.
Auslegung
der Steuergesetze
Es
gelten die Auslegungsvorschriften des ABGB (§§6 und 7 ABGB) Analogie
bei planwidriger Unvollständigkeit des Gesetzes Absicht des Gesetzgebers
?
Kein
Grund für unterschiedliche Behandlung von Beteiligungen im BV und von
Beteiligungen im "übrigen Vermögen".
Warum
bei Grundbesitz eine gesonderte Regelung und bei Beteiligungen an
Personengesellschaften nicht ?
Gleichheitsgrundsatz
:
Der
Gleichheitsgrundsatz verbietet willkürliche, dh. sachlich unbegründete
Differenzierungen zwischen den jeweils Normbetroffenen wie sie durch
zufällige oder sonst nicht zu rechtfertigende Ungleichregelung gleicher
Fragen in verschiedenen Zusammenhängen notwendigerweise
entstehen.
(Bydlinski,
Fundamentale Rechtsgrundsätze, Springer Wien, S 84 ff)
Auch
für die Steuerergebung gilt der Gleichheitssatz der Bundesverfassung (Art 7
Abs l B-VG): "Alle Bundesbürger sind vor dem Gesetz gleich".
Der
Gleichheitsgrundsatz bindet Gesetzgebung
und
Vollziehung.
Bescheide
verletzen den Gleichheitsgrundsatz, wenn sie auf gleichheitswidrige Gesetze
gestützt werden, wenn die Behörde einer Norm fälschlich einen
gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt oder bei Erlassung des Bescheides
Willkür übt.
(Doralt/Ruppe,
Grundriss des österr. Steuerrechts II, S 155 ff.)
Durchbrechung
durch Lenkungsnormen und
Vereinfachungsnormen
(Praktikabilität).
Der
Gewinn der Praktikabilität darf nicht durch einen wesentlichen Verlust der
Einzelfallgerechtigkeit erkauft werden. ( Tipke, Die Steuerrechtsordnung, S
371).
Die
wirtschaftliche Betrachtungsweise
dient
der Gleichmäßigkeit der Besteuerung ( VwGH 14.1.1986, 85/14/0134)und
ist kein einseitig fiskalisch orientiertes Instrument (VwGH 11.8.1993,
91/43/0005; Stoll, BAO, 227).
§
114 BAO richtet sich an die Vollziehung.
Der
Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung ist
auch eine
Interpretationsrichtlinie
(Ritz)."
Der Vertreter der Amtspartei brachte im
Wesentlichen vor, dass er auf den eindeutigen Gesetzeswortlaut des
§ 66 Z. 2 lit. a BewG verweisen möchte,
der keine weitere Interpretation zulasse. Ob diese Regelung verfassungswidrig
sei, habe weder der Bw., das Finanzamt, noch der unabhängige Finanzsenat zu
beurteilen. Es handle sich um eine Vereinfachungsbestimmung. Es habe die
Möglichkeit der Erstellung einer Zwischenbilanz auf den 1. Jänner
nur zum Zwecke der Feststellung des Betriebsvermögens gegeben, dies sei
jedoch nicht erfolgt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 66 BewG 1955 idF BGBl.Nr. 570/1982, lautet:
Zum Ausgleich von Verschiebungen, die in der Zeit zwischen
dem
Abschlußzeitpunkt und dem Feststellungszeitpunkt
eingetreten sind,
gelten die folgenden Vorschriften:
1. Für Betriebsgrundstücke:
a) Ist ein Betriebsgrundstück aus dem gewerblichen
Betrieb
ausgeschieden und der Gegenwert dem Betrieb
zugeführt worden,
so wird der Gegenwert dem Betriebsvermögen
zugerechnet;
b) ist Grundbesitz als Betriebsgrundstück dem
gewerblichen Betrieb
zugeführt und der Gegenwert dem
gewerblichen Betrieb entnommen
worden, so wird der Gegenwert vom
Betriebsvermögen abgezogen.
Entsprechend werden Aufwendungen abgezogen,
die aus Mitteln des
gewerblichen Betriebes auf Betriebsgrundstücke
gemacht worden
sind.
2. Für andere Wirtschaftsgüter als
Betriebsgrundstücke:
a) Ist ein derartiges
Wirtschaftsgut aus einem gewerblichen
Betrieb ausgeschieden
und dem übrigen Vermögen des
Betriebsinhabers
zugeführt worden, so wird das Wirtschaftsgut
so behandelt, als
wenn es im Feststellungszeitpunkt noch zum
gewerblichen Betrieb
gehörte;
b) ist ein derartiges Wirtschaftsgut aus dem
übrigen Vermögen des
Betriebsinhabers ausgeschieden und dem gewerblichen
Betrieb
zugeführt worden, so wird das Wirtschaftsgut so
behandelt, als
wenn es im Feststellungszeitpunkt noch zum
übrigen Vermögen
gehörte;
c) die Vorschriften zu a und b gelten jedoch nicht, wenn
mit dem
ausgeschiedenen Wirtschaftsgut Grundbesitz erworben
worden ist
oder Aufwendungen auf Grundbesitz gemacht worden sind.
In
diesen Fällen ist das Wirtschaftgut von dem
Vermögen, aus dem
es ausgeschieden worden ist, abzuziehen;
d) ist eine
Beteiligung an einer Personengesellschaft aus dem
gewerblichen Betrieb
ausgeschieden und der Gegenwert dem
Betrieb
zugeführt worden, so wird der Gegenwert dem
Betriebsvermögen
zugerechnet. Ist eine Beteiligung an einer
Personengesellschaft dem gewerblichen Betrieb
zugeführt und der
Gegenwert dem gewerblichen
Betrieb entnommen worden, so wird
der Gegenwert vom
Betriebsvermögen abgezogen;
e) bei Vorgängen im Sinne des § 65
Abs. 5 Z 4 sind die dem
gewerblichen Betrieb entnommenen oder zugeführten
Gegenwerte
für die betroffenen Wirtschaftsgüter vom
Betriebsvermögen
abzuziehen oder diesem
hinzuzurechnen.
Mit Ausnahme der
Betriebsgrundstücke und der unter lit. d und lit. e genannten
Wirtschaftsgüter sind demzufolge für den Bestand aller anderen
Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens immer die Verhältnisse zum
Abschlußzeitpunkt maßgebend. Zwecks Vermeidung einer Doppel- bzw.
Nichterfassung von Wirtschaftsgütern, die zwischen dem
Abschlußzeitpunkt und dem Feststellungszeitpunkt entweder ausscheiden oder
dem Betriebsvermögen zugeführt werden, bestimmt
§ 66 Z. 2 lit. a und b BewG, dass eine
nachträgliche Korrektur zu unterbleiben hat. Das Wirtschaftsgut wird also
so behandelt, als ob es noch zum Betriebsvermögen bzw. noch zum
übrigen Vermögen gehören würde.
Diese Ausführungen gelten
dann nicht, wenn mit dem ausgeschiedenen Wirtschaftsgut vor dem
Feststellungszeitpunkt Grundbesitz erworben wurde oder Aufwendungen für
Grundbesitz getätigt wurden
(§ 66 Z. 2 lit c). In diesen Fällen wird das
Wirtschaftsgut von dem Vermögen, aus dem es ausgeschieden ist, abgezogen.
Diese Sondervorschrift ist darin
begründet, dass der Grundbesitz stets mit dem Einheitswert am
Feststellungszeitpunkt angesetzt wird.
Im gegenständlichen Falle
handelt es sich unbestrittenermaßen um die Entnahme von Barmitteln aus
einem gewerblichen Betrieb und die Zuführung der damit erworbenen
Beteiligungen an Personengesellschaften zum übrigen Vermögen der
Gesellschafter der Bw., wodurch dieser Tatbestand eindeutig unter die Bestimmung
des § 66 Z. 2 lit a BewG fällt und daher
das Wirtschaftsgut so zu behandeln ist, als wenn es zum Feststellungszeitpunkt
noch zum gewerblichen Betrieb gehörte. Es ist damit aber auch klar, dass
hier die Bestimmung des § 66 Z. 2 lit d BewG,
welche eben besagt, dass wenn eine Beteiligung an einer Personengesellschaft dem
gewerblichen Betrieb zugeführt und der Gegenwert dem Betrieb entnommen
worden ist, der Gegenwert vom Betriebsvermögen abgezogen wird, hier nicht
zum Tragen kommen kann, ist doch die Bestimmung dieser lit d auf Grund des
eindeutigen Gesetzeswortlaut nicht interpretierbar.
Die Bw. stellt selbst in seinem
Vorbringen fest, dass die wortwörtliche Auslegung des
§ 66 BewG der belangten Behörde richtig sei. Wenn die Bw.
anführt, dass dies zu einem Ergebnis führe, das vom Gesetzgeber nach
Sinn und Zweck dieser Bestimmung nicht gewollt worden sei, weil die Fiktion der
Behandlung eines Wirtschaftsgutes als wenn es zum Feststellungszeitpunkt noch
zum Betriebsvermögen gehöre nicht gelte, wenn die Wertansätze
für das ausgeschiedene Wirtschaftsgut und das der anderen
Vermögenssphäre zugeführte neue Wirtschaftsgut
auseinanderklafften, so ist das eine Behauptung der der unabhängige
Finanzsenat in keiner Weise folgen und von der Bw. auch nicht etwa durch
einschlägige Rechtsprechung belegt werden kann. Die Bw. selbst verweist auf
die Auslegungsregeln des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches. So ist in
§ 6 ABGB festgelegt, dass einem Gesetz in der Anwendung kein
anderer Verstand beigelegt werden darf, als welcher aus der eigentümlichen
Bedeutung der Worte in ihrem Zusammenhang und aus der klaren Absicht des
Gesetzgebers hervorleuchtet. § 7 ABGB bestimmt dann, dass wenn
sich ein Rechtsfall weder aus den Worten, noch aus dem natürlichen Sinn des
Gesetzes entscheiden lässt, so muss auf ähnliche, in den Gesetzen
bestimmt entschiedene Fälle, und auf Gründe anderer damit verwandter
Gesetze Rücksicht genommen werden. Bleibt der Rechtsfall noch zweifelhaft,
so muss solcher mit Hinsicht auf die sorgfältig gesammelten und reiflich
erwogenen Umstände nach den natürlichen Rechtsgrundsätzen
entschieden werden.
Die reine Wortinterpretation
des § 66 Z. 2 lit a und d BewG
führt bereits zu einem eindeutigen und in sich schlüssigen Ergebnis,
weswegen eine Gesetzeslücke bzw. eine planwidrige Unvollständigkeit
des Gesetzes für den unabhängigen Finanzsenat nicht gegeben ist. Wenn
das Bewertungsrecht keine Abzugsmöglichkeit beim Betriebsvermögen bei
der Entnahme des Gegenwertes aus dem gewerblichem Betrieb und Zuführung der
Beteiligung an einer Personengesellschaft zum übrigen Vermögen
vorsieht, ist es deswegen nicht lückenhaft. Es ist vielmehr deutlich, dass
das Gesetz einen solchen Anspruch verweigern will, indem es die Fälle der
Abzugs/Hinzurechnungsmöglichkeiten abschließend im
§ 66 BewG aufzählt. Eine Lückenfüllung mit Hilfe
der Gesetzesanalogie, der Rechtsanalogie oder durch Heranziehung der
natürlichen Rechtsgrundsätze (§ 7 ABGB), bei welchen
allen Fällen aus einem oder mehreren vorhandenen Rechtssätzen für
einen ungeregelten Sachverhalt ein neuer Rechtssatz gefunden wird, kommt daher
nicht in Frage.
Wenn die Bw. schließlich eine Verletzung des
Gleichheitsgrundsatzes durch die unterschiedliche Behandlung zwischen
Beteiligungen an Personengesellschaften, die im Privatvermögen und
Beteiligungen die im Betriebsvermögen gehalten werden auf Grund der
Korrekturmöglichkeit bei den letzteren vermeint und dies als nicht
plausibel ansieht, so vermag auch dieses Vorbringen der Berufung zu keinem
Erfolg zu verhelfen.
Gemäß
Artikel 18 Abs. 1 Bundesverfassungsgesetz darf die gesamte
staatliche Verwaltung nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden. Der
unabhängige Finanzsenat als Verwaltungsbehörde ist somit so lange an
die Gesetze gebunden, selbst wenn sie verfassungswidrig wären, so lange
diese Gesetze in Kraft sind bzw. nicht aufgehoben worden sind.
Abschließend bemerkt der
unabhängige Finanzsenat, dass weder die wirtschaftliche Betrachtungsweise
noch der Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung dazu
führen kann, eine Entscheidung entgegen den klaren Gesetzeswortlaut zu
treffen.
Die Berufungen waren aus den o.a. Gründen als
unbegründet abzuweisen.
Feldkirch,
25. November 2003
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Normen und Schlagworte
- § 66 Z 2 lit. a BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 66 Z 2 lit. d BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
Einheitswert des BetriebsvermögensBeteiligungen an PersonengesellschaftenAbschlusszeitpunktFeststellungszeitpunkt
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0047-F/02
- Stammnummer
- 6950
- Gültig
- 25.11.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF