…Wechsel kann jederzeit erfolgen, ohne dass es zum Verlust des Anspruches auf Familienbeihilfe kommt. Liegt im Sinn des § 17 Abs 2 Z 1 StudFG daher kein Studienwechsel vor, weil die Vorstudienzeit eingerechnet wird, zählen die eingerechneten Semester auf die weitere Dauer der Familienbeihilfengewährung. Der Familienbeihilfenbezug…
…1 Z 2 StudFG 1992 liegt eine günstiger Studienerfolg u.a. nicht vor, wenn der Studierende das Studium nach dem jeweils dritten inskribierten Semester gewechselt hat, wobei nach Abs. 2 Z 2 dieser Gesetzesbestimmung eine Ausnahme insoweit besteht, als kein Studienwechsel i.S.d. Abs…
…vier Semester betragen, so dass von September 2007 bis August 2009 kein Anspruch auf Familienbeihilfe bestanden habe. Im Vorlageantrag vom 28. Dezember wurde - bezugnehmend auf die Ausführungen in der Berufungsvorentscheidung - darauf hingewiesen, dass A bereits ein Jahr vor dem Wechsel an die FH, nämlich im…
…Fall ein (schädlicher) Wechsel im Sinne des § 17 des Studienförderungsgesetzes 1992 vorliegt. Zur Anrechnung von Vorstudien regelt § 15 Abs. 1 des Studienförderungsgesetzes 1992 allgemein, dass Vorstudien für die Anspruchsdauer des Studiums insoweit zu berücksichtigen sind, als dem Studierenden Studienzeiten angerechnet oder Prüfungen anerkannt wurden. Der …
… 17 Abs. 1 Z 1 und 2 gilt der Wechsel von der Studienrichtung Medizin zur Studienrichtung Zahnmedizin für Studierende, die die Studienrichtung Medizin vor dem Studienjahr 1998/99 aufgenommen haben und den Studienwechsel spätestens im Sommersemester 2001 vornehmen. Abs. 4: Ein Studienwechsel im Sinne des…
…den vor dem Studienwechsel betriebenen Studium zurückgelegt habe. Da der Sohn D für das Studium der Humanmedizin bereits vier Semester absolviert habe und der Zeitraum 3/04 bis 8/04 für die Wartezeit nicht zu berücksichtigen sei, weil wegen Überschreitung der maximalen Studienzeit keine Familienbeihilfe…
…keine Familienbeihilfe erhalte und mir damit (Ersatz-) Aufwendungen auferlegt wurden die ich kurzfristig nicht tragen konnte und meinem Sohn damit die finanzielle Grundlage für sein zielstrebig verfolgtes Masterstudium in beträchtlichem Ausmaße entzogen wurde. Der Abweisungsbescheid verletzt daher mein subjektiv gewährleistetes Recht auf Gleichheit vor dem…
…der Studieneinrichtung und kein Wechsel der Studienrichtung vor, das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 9. Juli 2008, 2005/13/0142, angeführt. In diesem Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof festgestellt: Bei Auslegung des Begriffes des Studienwechsels im Sinn des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG ist aus dem…
…Satz auf § 17 StudFG ist der Begriff "günstiger Studienerfolg" auch für die Beurteilung, ob eine Berufsausbildung vorliegt, maßgeblich (Wimmer in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG, § 2 Rz 99). Mit dem Wechsel der Studienrichtung nach dem jeweils dritten inskribierten Semester liegt kein günstiger Studienerfolg vor (§ 17 Abs…
…worden. Weiters wurden offensichtlich die im Wintersemester 2005/06 abgelegten Prüfungen "Chor 1B" und "Klavier inklusive Korrepetition" nicht berücksichtigt. Somit liegt keine Anrechnung der "gesamten Vorstudienzeiten" vor. 2.2.3 Krankheitsbedingte Studienbehinderung Will man die auf die Verlängerung von Studienzeiten geltende Bestimmung des § 2 Abs…
…Frage an die Universität, ob diese drei Lehrveranstaltungen während der Studienzeit ab Oktober 2002 bis Februar 2005 jeweils nur in zwei Semestern oder in jedem Semester abgehalten worden seien? Mit Schreiben vom 5. Dezember 2005 wurde dem Finanzamt von der Universität mitgeteilt, dass die im…
…in der Studienrichtung A in der vorgesehenen Studienzeit ohne Verbrauch des Toleranzsemesters, in der Studienrichtung B nach fünf Semestern) war das Vorliegen einer Berufsausbildung in beiden Studienrichtungen bis September 2008 jedenfalls gegeben, sodass auch bei einem Studienwechsel noch vor dem Antritt des Auslandsstudiums kein Grund…
…keine Studienbeihilfe bezogen wurde, 4. die Aufnahme des Doktoratsstudiums gemäß § 15 Abs. 3. (3) Nicht als Studienwechsel im Sinne des § 17 Abs. 1 Z 1 und 2 gilt der Wechsel von der Studienrichtung Medizin zur Studienrichtung Zahnmedizin für Studierende, die die Studienrichtung Medizin vor dem…
… 17 Abs. 1 Z 1 und 2 gilt der Wechsel von der Studienrichtung Medizin zur Studienrichtung Zahnmedizin für Studierende, die die Studienrichtung Medizin vor dem Studienjahr 1998/99 aufgenommen haben und den Studienwechsel spätestens im Sommersemester 2001 vornehmen. Abs. 4: Ein Studienwechsel im Sinne des…
…keine Studienbeihilfe bezogen wurde, 4. die Aufnahme eines Doktoratsstudiums gemäß § 15 Abs. 3. (3) Nicht als Studienwechsel im Sinne des § 17 Abs. 1 Z 1 und 2 gilt der Wechsel von der Studienrichtung Medizin zur Studienrichtung Zahnmedizin für Studierende, die die Studienrichtung Medizin vor dem…
…für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß. Gemäß § 17 Abs. 1 Studienförderungsgesetz liegt ein günstiger Studienerfolg dann nicht vor, wenn der Studierende 1. das Studium öfter als zweimal gewechselt hat oder 2. das Studium nach dem jeweils dritten inskribierten Semester (nach dem zweiten Ausbildungsjahr…
…K gegen GF statt zweite Studienrichtung ausgetauscht. Der Wechsel erfolgte nach neun Semestern, wonach gemäß § 17 Abs. 1 Punkt 2 des Studienförderungsgesetzes kein günstiger Studienerfolg mehr vorliegt, da das Studium nach dem jeweils dritten inskribierten Semester gewechselt wurde. Wie bereits ausgeführt wäre ein solcher Studienwechsel…
…1 StudFG kein Studienwechsel vor, weil die gesamte Vorstudienzeit eingerechnet wird, zählen die eingerechneten Semester auf die weitere Dauer der Familienbeihilfengewährung. Der Familienbeihilfenbezug verkürzt sich in diesem Fall um die eingerechneten Semester. Wird bei einem kombinationspflichtigen Studium ein Fach zur Gänze gegen ein anderes ausgetauscht…
…unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß. Die zitierte Gesetzesbestimmung gibt somit eindeutig vor, unter welchen…
…sprechen auch die Regelungen der lit. d und g, die den Anspruch während des Präsenz- oder Zivildienstes ausschließen. Auch das ins Treffen geführte Argument (wie zum Beispiel VwGH, 98/13/0067), der Gesetzgeber sehe keine Unterstützung für Personen vor, die nach dem Heeresgebührengesetz schon "versorgt…