…Wechsel kann jederzeit erfolgen, ohne dass es zum Verlust des Anspruches auf Familienbeihilfe kommt. Liegt im Sinn des § 17 Abs 2 Z 1 StudFG daher kein Studienwechsel vor, weil die Vorstudienzeit eingerechnet wird, zählen die eingerechneten Semester auf die weitere Dauer der Familienbeihilfengewährung. Der Familienbeihilfenbezug…
…1 Z 2 StudFG 1992 liegt eine günstiger Studienerfolg u.a. nicht vor, wenn der Studierende das Studium nach dem jeweils dritten inskribierten Semester gewechselt hat, wobei nach Abs. 2 Z 2 dieser Gesetzesbestimmung eine Ausnahme insoweit besteht, als kein Studienwechsel i.S.d. Abs…
…keine Studienbeihilfe bezogen wurde, 4. die Aufnahme eines Doktoratsstudiums gemäß § 15 Abs. 3. (3) Nicht als Studienwechsel im Sinne des § 17 Abs. 1 Z 1 und 2 gilt der Wechsel von der Studienrichtung Medizin zur Studienrichtung Zahnmedizin für Studierende, die die Studienrichtung Medizin vor dem…
…vier Semester betragen, so dass von September 2007 bis August 2009 kein Anspruch auf Familienbeihilfe bestanden habe. Im Vorlageantrag vom 28. Dezember wurde - bezugnehmend auf die Ausführungen in der Berufungsvorentscheidung - darauf hingewiesen, dass A bereits ein Jahr vor dem Wechsel an die FH, nämlich im…
…nachgewiesen wird. Erreicht der oder die Studierende im Nachweiszeitraum den erforderlichen Studienerfolg nicht, besteht zunächst für die weitere Studienzeit kein Anspruch auf Familienbeihilfe. Wird der Studienerfolg dann erreicht, so kann die Beihilfe wieder ab Beginn des Monats, in dem der Studienerfolg erreicht wurde, zuerkannt werden…
…Fall ein (schädlicher) Wechsel im Sinne des § 17 des Studienförderungsgesetzes 1992 vorliegt. Zur Anrechnung von Vorstudien regelt § 15 Abs. 1 des Studienförderungsgesetzes 1992 allgemein, dass Vorstudien für die Anspruchsdauer des Studiums insoweit zu berücksichtigen sind, als dem Studierenden Studienzeiten angerechnet oder Prüfungen anerkannt wurden. Der …
…keine Studienbeihilfe bezogen wurde, 4. die Aufnahme eines Doktoratsstudiums gemäß § 15 Abs. 3. (3) Nicht als Studienwechsel im Sinne des § 17 Abs. 1 Z 1 und 2 gilt der Wechsel von der Studienrichtung Medizin zur Studienrichtung Zahnmedizin für Studierende, die die Studienrichtung Medizin vor dem…
… 17 Abs. 1 Z 1 und 2 gilt der Wechsel von der Studienrichtung Medizin zur Studienrichtung Zahnmedizin für Studierende, die die Studienrichtung Medizin vor dem Studienjahr 1998/99 aufgenommen haben und den Studienwechsel spätestens im Sommersemester 2001 vornehmen. Abs. 4: Ein Studienwechsel im Sinne des…
…den vor dem Studienwechsel betriebenen Studium zurückgelegt habe. Da der Sohn D für das Studium der Humanmedizin bereits vier Semester absolviert habe und der Zeitraum 3/04 bis 8/04 für die Wartezeit nicht zu berücksichtigen sei, weil wegen Überschreitung der maximalen Studienzeit keine Familienbeihilfe…
…keine Studienbeihilfe bezogen wurde, 4. die Aufnahme eines Doktoratsstudiums gemäß § 15 Abs. 3. (3) Nicht als Studienwechsel im Sinne des § 17 Abs. 1 Z 1 und 2 gilt der Wechsel von der Studienrichtung Medizin zur Studienrichtung Zahnmedizin für Studierende, die die Studienrichtung Medizin vor dem…
…von Juli bis September 2021 kein Anspruch auf Familienbeihilfe mehr bestehen. Die Rückforderung der Familienbeihilfe für den Zeitraum April 2021 bis September 2021 erfolgte damit gemäß § 26 FLAG 1967 zu Recht und liegt eine Verwaltungsrechtswidrigkeit, wie der Beschwerdeführer einwendet, nicht vor. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers…
…keine Familienbeihilfe erhalte und mir damit (Ersatz-) Aufwendungen auferlegt wurden die ich kurzfristig nicht tragen konnte und meinem Sohn damit die finanzielle Grundlage für sein zielstrebig verfolgtes Masterstudium in beträchtlichem Ausmaße entzogen wurde. Der Abweisungsbescheid verletzt daher mein subjektiv gewährleistetes Recht auf Gleichheit vor dem…
…der Studieneinrichtung und kein Wechsel der Studienrichtung vor, das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 9. Juli 2008, 2005/13/0142, angeführt. In diesem Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof festgestellt: Bei Auslegung des Begriffes des Studienwechsels im Sinn des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG ist aus dem…
…nicht mehr für das Unterrichtsfach Russisch erbracht. Der Sohn des Bf. wechselte nach dem dritten inskribierten Semester ab März 2013 vom Lehramts-Unterrichtsfach Russisch auf das Lehramts-Unterrichtsfach Bewegung & Sport. Bezüglich des ursprünglich von ihm betriebenen Lehramtsstudiums Mathematik und Russisch lag kein günstiger Studienerfolg vor (…
…keine Studienbeihilfe bezogen wurde, 4. die Aufnahme eines Doktoratsstudiums gemäß § 15 Abs. 3. (3) Nicht als Studienwechsel im Sinne des § 17 Abs. 1 Z 1 und 2 gilt der Wechsel von der Studienrichtung Medizin zur Studienrichtung Zahnmedizin für Studierende, die die Studienrichtung Medizin vor dem…
…Satz auf § 17 StudFG ist der Begriff "günstiger Studienerfolg" auch für die Beurteilung, ob eine Berufsausbildung vorliegt, maßgeblich (Wimmer in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG, § 2 Rz 99). Mit dem Wechsel der Studienrichtung nach dem jeweils dritten inskribierten Semester liegt kein günstiger Studienerfolg vor (§ 17 Abs…
…worden. Weiters wurden offensichtlich die im Wintersemester 2005/06 abgelegten Prüfungen "Chor 1B" und "Klavier inklusive Korrepetition" nicht berücksichtigt. Somit liegt keine Anrechnung der "gesamten Vorstudienzeiten" vor. 2.2.3 Krankheitsbedingte Studienbehinderung Will man die auf die Verlängerung von Studienzeiten geltende Bestimmung des § 2 Abs…
…Wechsel entschieden. Bezüglich der Rückforderung der Familienbeihilfe entspreche der Bescheid dem Gesetz und bezüglich der Anrechnung auf die fällig werdende Familienbeihilfe habe der Bf. keine Einwände. Diese Regelung ziele zwar bestimmt nicht auf seinen Fall ab, treffe aber trotzdem zu. Er behalte sich aber vor…
…nach ihrer Studienzeit. Aufgrund hinreichender eigener Einkünfte bereits während des Studiums sei ihre Selbsterhaltungsfähigkeit im Zeitraum der Arbeitssuche bereits vorgelegen, sodass den Vater keine Unterhaltspflicht zur Tragung der verfahrensgegenständlichen Fahrtkosten getroffen habe. Selbst für den Fall, dass die von der Abgabenbehörde eingewendete Unterhaltspflicht dem Grunde…
…Studienerfolges aus dem neuen Studium. Abs. 2: Nicht als Studienwechsel im Sinne des Abs. 1 gelten: 1. Studienwechsel, bei welchen die gesamte Studienzeit des vor dem Studienwechsel betriebenen Studiums für die Anspruchsdauer des nach dem Studienwechsel betriebenen Studiums berücksichtigt wird, weil auf Grund der besuchten…