Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2056-W/07
Wechsel der für den Familienbeihilfenbezug maßgeblichen Studienrichtung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2056-W/07vom 12.11.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Dr. Werner
Göritz, Rechtsanwalt, 1080 Wien, Laudongasse 20/2, vom 11. August
2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf vom
27. Juli 2006 betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und
Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum 1. Oktober 2004
bis 28. Februar 2006 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Im Zuge einer Überprüfung des Anspruches auf
Familienbeihilfe für ihren Sohn hat die Berufungswerberin (Bw.) eine
Studienbestätigung der Technischen Universität Wien für das
Sommersemester 2006 und die Bestätigung des Studienerfolges im
Nachweiszeitraum 1. Oktober 2004 bis 31. Oktober 2005 dem Finanzamt
vorgelegt.
Mit Schreiben vom 1. Juni 2006 wurde dem Finanzamt
mitgeteilt, dass der Sohn "... seit 16.9.2003
Architektur studiere". Beigelegt wurde diesem Schreiben das Studienblatt
für das Wintersemester 2003/04 von der Technischen Universität Wien,
aus dem hervorgeht, dass der Sohn der Bw. seit 16. September 2003 an dieser
Universität zugelassen ist. Ausgestellt wurde diese Bestätigung am 16.
September 2003.
Mit Schreiben vom 6. Juli 2006 wurde das Studienblatt
für das Sommersemester 2004 (ausgestellt von der Universität Wien
und betrifft die Zulassung für die Studienrichtung Publizistik- und
Kommunikationswissenschaften), die Matrikelnummer, die Studienbestätigung
für das Sommersemester 2004, die Bestätigung des Studienerfolges
für den Zeitraum 2003/04 und die Bestätigung des Studienerfolges
für den Zeitraum 2004/05 vorgelegt.
Laut Studienblatt der Universität Wien war der Sohn
der Bw. seit 1. Oktober 2002 als ordentlicher Hörer inskribiert.
Die Bestätigungen des Studienerfolges wurden von der
Technischen Universität Wien für die Studienrichtung Architektur
ausgestellt.
Mit Bescheid vom 27. Juli 2006 wurde die Familienbeihilfe
in Höhe von 2.749,50 € und der Kinderabsetzbetrag in Höhe
von 865,30 € für den Zeitraum 1. Oktober 2004 bis 28. Februar
2006 vom Finanzamt gemäß
§ 26 Abs. 1
Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 in Verbindung mit § 33
Abs. 4 Z 3 lit. c Einkommensteuergesetz (EStG) 1988 als zu Unrecht
bezogene Beträge rückgefordert.
Begründend wurde ausgeführt, dass
gemäß
§ 17 Abs. 1 StudFG ein günstiger Studienerfolg
nicht vorliege, wenn der Studierende das Studium öfter als zweimal
wechselt. Da im vorliegenden Fall der Sohn der Bw. das Studium dreimal
gewechselt habe, wurden die zu Unrecht bezogenen Beträge
rückgefordert.
Gegen diesen Bescheid erhob die Bw. fristgerecht das
Rechtsmittel der Berufung und führte begründend aus, dass es nicht
nachvollziehbar sei, weshalb der Sohn das Studium dreimal gewechselt haben
sollte, da dieser
vom
WS 2002/03 bis SS 2004 Publizistik- und Kommunikationswissenschaften,
zusätzlich
ab dem WS 2003/04 Architektur und
ab
dem WS 2004/05 nur noch Architektur studiert habe.
Daraus sei ersichtlich, dass der Sohn der Bw. das Studium
lediglich ein einziges Mal gewechselt habe, nämlich von Publizistik- und
Kommunikationswissenschaften auf Architektur. Die Bw. stellte den Antrag den
o.a. Bescheid ersatzlos aufzuheben.
Der Berufung beigelegt wurde eine
Studienzeitbestätigung der technischen Universität Wien, aus der
hervorgeht, dass der Sohn der Bw. für folgende Studienzeiten inskribiert
war:
E
600 ArchitekturWintersemester 2003, Wintersemester 2004 - Wintersemester
2005
E
033 243 Bachelorstudium ArchitekturWintersemester 2005 - Sommersemester
2006
Mit Berufungsvorentscheidung vom 16. April 2007 wurde die
Berufung als unbegründet abgewiesen, da im gegenständlichen Fall
zweifellos ein Studienwechsel vorliege. Auch ein Wechsel vom Hauptstudium zum
Nebenstudium bzw. ein Rückwechsel stelle jeweils einen Studienwechsel im
Sinne der in der Berufungsvorentscheidung zitierten gesetzlichen Bestimmungen
dar und habe beim dritten Wechsel zur Folge, dass ab diesem Moment
überhaupt keine Familienbeihilfe für den Studierenden zustehe (1. und
2. Semester: Publizistik, 3. Semester Architektur = 1. Wechsel, 4.
Semester: Publizistik = 2. Wechsel, ab dem 5. Semester wieder
Architektur = 3. Wechsel).
Wäre der Studienwechsel, wie in der Berufung
angeführt, nach dem vierten Semester erfolgt, bestehe ab dem Wechsel
für so viele Semester kein Anspruch auf die Familienbeihilfe, wie für
das Erststudium Beihilfe bezogen wurde, folglich für den Zeitraum Oktober
2004 bis September 2006.
Angemerkt wurde, dass auf Antrag die Familienbeihilfe ab
Oktober 2006 wieder gewährt werden kann.
Mit Schreiben vom 20. April 2007 stellte der steuerliche
Vertreter der Bw. einen Antrag auf Entscheidung durch die Abgabenbehörde
zweiter Instanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Als Sachverhalt wurde aufgrund der vorliegenden
Studienbestätigungen folgende Inskriptionszeiten festgestellt:
|
|
Publizistik
|
Architektur
|
WS 2002/03
|
X
|
|
SS 2003
|
X
|
|
WS 2003/04
|
X
|
X
|
SS 2004
|
X
|
|
WS 2004/05
|
|
X
|
SS 2005
|
|
X
|
WS 2005/06
|
|
X
|
SS 2006
|
|
X
Der Sohn der Bw. bestätigte diese Inskriptionszeiten
in einer persönlichen Vorsprache vor dem unabhängigen Finanzsenat am
15. Oktober 2007. Feststeht, dass er nicht im Sommersemester 2004 an der
technischen Universität Wien inskribiert war.
Gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. b
Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 haben Personen Anspruch auf
Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr
noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in
einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch
den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.
Bei volljährigen Kindern, die einen in § 3
Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung
besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die
vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder
die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr
überschreiten.
Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit
absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet
werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares
Ereignis (Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei
wirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung
der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als Studienvertreterin oder
Studienvertreter nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I
Nr. 22/1999, sind unter Berücksichtigung der Funktion und der
zeitlichen Inanspruchnahme bis zum Höchstausmaß von vier Semestern
nicht in die zur Erlangung der Familienbeihilfe vorgesehene
höchstzulässige Studienzeit einzurechnen. Gleiches gilt für die
Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen nach dem Studentenheimgesetz,
BGBl. Nr. 291/1986. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und
Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für diese
Nichteinrechnung festzulegen. Zeiten des Mutterschutzes sowie die Pflege und
Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres
hemmen den Ablauf der Studienzeit. Bei einem Studienwechsel gelten die in
§ 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305,
angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf
Familienbeihilfe.
Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17
Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen
auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher
Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste
Studienjahr.
Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn
für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der
ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus
Pflicht- und Wahlfächern betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht
Semesterwochenstunden nachgewiesen wird.
Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der
Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des
Studiengesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine
Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die
Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe
sinngemäß.
Gemäß
§ 17 Abs. 1
Studienförderungsgesetz liegt ein günstiger Studienerfolg nicht vor,
wenn der Studierende
1. das
Studium öfter als zweimal gewechselt hat oder
2. das
Studium nach dem jeweils dritten inskribierten Semester (nach dem zweiten
Ausbildungsjahr) gewechselt hat oder
3. nach einem
Studienwechsel aus dem vorhergehenden Studium keinen günstigen
Studienerfolg nachgewiesen hat, bis zum Nachweis eines günstigen
Studienerfolges aus dem neuen Studium.
Nach Abs. 2 der genannten Gesetzesbestimmung gelten
folgende Studienwechsel nicht als Studienwechsel im Sinne des obgenannten Abs.
1:
1. Studienwechsel,
bei welchen die gesamten Vorstudienzeiten für die Anspruchsdauer des
nunmehr betriebenen Studiums berücksichtigt werden, weil sie dem nunmehr
betriebenen Studium au Grund der besuchten Lehrveranstaltungen und absolvierten
Prüfungen nach Inhalt und Umfang der Anforderungen gleichwertig
sind,
2. Studienwechsel,
die durch ein unabwendbares Ereignis ohne Verschulden des Studierenden
herbeigeführt wurden,
3. Studienwechsel,
die unmittelbar nach Absolvierung der Reifeprüfung einer höheren
Schule, wenn für das während des Besuches der höheren Schule
betriebenen Studium keine Studienbeihilfe bezogen wurde,
4. die
Aufnahme eines Doktoratsstudiums gemäß
§ 15 Abs. 3.
Der Abs. 4 der genannten Gesetzesbestimmung besagt,
dass ein Studienwechsel im Sinne des Abs. 1 Z 2 nicht mehr zu beachten ist, wenn
der Studierende in dem nunmehr gewählten Studium so viele Semester wie in
den vor dem Studienwechsel betriebenen Studien absolviert hat.
Im vorliegenden Fall ist strittig, ob für den Zeitraum
Oktober 2004 bis Februar 2006 Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag
zusteht, bzw. ob ein familienbeihilfenschädlicher Studienwechsel erfolgt
ist, nachdem der Sohn der Bw. wie in der Berufung ausgeführt wurde, nach
dem vierten Semester die Studienrichtung gewechselt hat und seitdem lediglich
Architektur studiert.
Der Verwaltungsgerichtshof bringt in seinem Erkenntnis vom
1. Februar 1990, 89/12/0175, eindeutig zum Ausdruck, wann ein Studienwechsel
vorliegt:
"Der im § 2 Abs. 3 lit. a StudFG
aufgenommene Begriff
"Studienwechsel" wird im Gesetz
nicht näher definiert. Ein Studienwechsel liegt nach Auffassung des
Verwaltungsgerichtshofes dann vor, wenn der Studierende das von ihm begonnene
Studium nicht weiter fortsetzt und an dessen Stelle ein anderes Studium beginnt
(bzw. im Fall der gleichzeitigen Absolvierung mehrerer angegebenen Studien der
Studienbeihilfenbehörde anstelle des bisher angegebenen Studiums ein
anderes von ihm betriebenes Studium benennt)."
Im Falle der gleichzeitigen Absolvierung mehrerer Studien
liegt ein Studienwechsel dann vor, wie der Verwaltungsgerichtshof in einem
weiteren Erkenntnis vom 2. September 1998, 98/12/0163 ausgeführt hat, wenn
der Studierende anstelle des bisher angegebenen Studiums ein anderes von ihm
betriebenes Studium benennt.
Es ist dem Finanzamt zuzustimmen, dass im vorliegenden Fall
ein (schädlicher) Wechsel im Sinne des § 17 des
Studienförderungsgesetzes 1992 vorliegt.
Zur Anrechnung von Vorstudien regelt § 15 Abs. 1 des
Studienförderungsgesetzes 1992 allgemein, dass Vorstudien für die
Anspruchsdauer des Studiums insoweit zu berücksichtigen sind, als dem
Studierenden Studienzeiten angerechnet oder Prüfungen anerkannt
wurden.
Der § 17 Abs. 4 des
Studienförderungsgesetzes 1992 bestimmt im Zusammenhang mit einem
Studienwechsel, dass ein Studienwechsel im Sinn des Abs. 1 Z 2 (Wechsel des
Studiums nach dem jeweiligen dritten Semester) nicht mehr zu beachten ist, wenn
der Studierende in dem nunmehr gewählten Studium so viele Semester wie in
den vor dem Studienwechsel betriebenen Studien absolviert hat.
Für den vorliegenden Fall bedeutet diese Rechtslage,
dass sich einerseits die Anspruchsdauer des nunmehr betriebenen Studiums
Architektur um die angerechnete Vorstudienzeit von vier Semester verkürzt,
aber andererseits auch, dass der Studienwechsel nicht mehr zu beachten ist, wenn
der Studierende im nunmehr betriebenen Studium die gesamten nicht angerechneten
Vorstudienzeiten zurückgelegt hat.
Im gegenständlichen Fall ist daher der mit Beginn des
Wintersemesters 2004/05 erfolgte Studienwechsel nicht mehr zu beachten, da der
Sohn der Bw. im neuen Studium vier Semester zurückgelegt hat. Diese vier
Semester enden mit Ablauf des Monats September 2006.
Wie das Finanzamt bereits in der Berufungsvorentscheidung
vom 16. April 2007 hingewiesen hat, kann die Bw. ab Oktober 2006 wieder
einen Antrag auf Familienbeihilfe stellen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 12.
November 2007
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 17 StudFG, Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305/1992
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2056-W/07
- Stammnummer
- 31377
- Gültig
- 12.11.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF