Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/2100284/2017
§ 16 EStG: Kosten der Arbeitssuche (Nutzung des Kfz des Vaters)
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/2100284/2017vom 27.02.2023Teil 1 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht (BFG) hat durch die Senatsvorsitzende***SenV***, den Richter ***Ri*** sowie die fachkundigen Laienrichter ***SenLR1*** und ***SenLR2*** in der Beschwerdesache der ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 29. Juni 2016 gegen den zur Steuernummer 71-111/0627 ergangenen Bescheid des ***FA*** (jetzt Dienststelle des Finanzamtes Österreich) vom 9. Juni 2016 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2015 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14. Februar 2023 in Anwesenheit der Schriftführerin ***Sf*** zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Strittig war im anhängigen Verfahren der Werbungskostencharakter von Aufwendungen, welche die Beschwerdeführerin (Bf) im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung (ANV) 2015 als im Zusammenhang mit ihrer Arbeitssuche stehend geltend machte. Großteils handelt es sich um Fahrtkosten für die Benützung des Pkw ihres Vaters im Jahr 2014.
Das FA ordnete die Zurverfügungstellung des Kfz der väterlichen Unterhaltspflicht gegenüber der Bf zu und schloss eine steuerliche Berücksichtigung nach § 20 EStG aus. Zudem erachtete es die Modalitäten der Kostentragung durch die Bf als nicht fremdüblich ausgestaltet (Kfz-Nutzung 2014/ Kostenvergütung an den Vater 2015 zinsenfrei und ohne schriftliche Vereinbarung).
1. Die Bf begehrte in ihrer ANV-Erklärung 2015 (L1/2015) den Abzug von 3.003,51 € als Sonstige Werbungskosten (Kz 724). Ein Teilbetrag entfiel auf eine Betriebsratsumlage, deren Werbungskostenabzug im BFG-Verfahren nicht strittig ist.
Der restliche Betrag betraf die Arbeitssuche der Bf im Jahr 2014 und umfasste, neben den Kosten für einen Flug und eine Zugfahrt, Aufwendungen zur Abgeltung der Kfz-Nutzung an den Vater (2.582,58 €).
2. Nach Durchführung eines Vorhaltverfahrens zur Klärung der Kostenverursachung und Beibringung von Unterlagen über die erklärten Aufwendungen, berücksichtigte das FA im angefochtenen ANV-Bescheid 2015 den geltend gemachten Werbungskostenabzug für Arbeitssuche insgesamt nicht.
Begründend führte das FA aus, dass die beantragten Kosten aufgrund der im Ermittlungsverfahren dargestellten Vorgangsweise ("Fahrten für Bewerbungsgespräche im Zeitraum Jänner - Juli 2014"; zinsenfreier Kostenersatz für Kfz-Nutzung iHv 2.600,- € an den Vater im Jahr 2015) unter dem Aspekt einer fremdüblichen Vertragsgestaltung zwischen Angehörigen nicht anzuerkennen gewesen seien.
Eine steuerliche Berücksichtigung scheitere auch daran, dass Eltern nach dem ABGB bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit eines Kindes zu einem nach ihren Kräften anteiligen Beitrag zur Deckung der angemessenen Kindesbedürfnisse verpflichtet seien. Im Übrigen widerspreche es "jeder Lebenserfahrung, dass ein Vater die Kosten für Berufsfindung seiner noch selbsterhaltungsfähigen Tochter sich rückerstatten lässt.
Es wurde daher auch nicht geprüft, ob die beantragten Kilometergelder nach der dargestellten Version (Darlehen Autokosten) dem Grunde nach zustehen könnten und es wurde daher auch kein Nachweis über die diversen Bewerbungsgespräche verlangt."
3. Aufgrund eines Ausfertigungsfehlers erging am Tag nach der Bescheiderlassung eine nach § 293 BAO berichtigte Fassung des ANV-Bescheides 2015 an die Bf.
4. In einer fristgerecht eingebrachten Beschwerde begehrte die Bf die volle Anerkennung der geltend gemachten Werbungskosten. Die Begründung des Rechtsmittels werde nach Ergehen einer ergänzenden Bescheidbegründung nachgereicht. Zugleich formulierte die Bf eine Reihe konkreter Fragestellungen zur Begründung des ihr zugegangenen Bescheides. Der Weiteren warf sie dem FA eine Verletzung der behördlichen Ermittlungspflicht und des Parteiengehörs im durchgeführten abgabenbehördlichen Verfahren vor.
Einen Bezug zur vorgenommenen Bescheidberichtigung enthielt die Beschwerde der Bf weder formell noch inhaltlich.
5. In der antragsgemäß ergänzten Bescheidbegründung führte das FA aus, dass die Bf nach Abschluss ihres Studiums bzw. im Zeitraum der Arbeitssuche (Jänner - Juli 2014) einkommenslos gewesen sei und im Elternhaus gewohnt habe. Da deren zivilrechtliche Selbsterhaltungsfähigkeit erst mit dem dauerhaften Lohnbezug ab dem Eintritt in ein Dienstverhältnis (DV) Anfang August 2014 anzunehmen sei, habe die Eltern bis Juli 2014 eine Unterhaltspflicht gegenüber ihrer damals 24jährigen, nach dem Studium ernsthaft nach Arbeit suchenden Tochter getroffen. Diese Verpflichtung habe neben Geld- auch Sachleistungen umfasst (§ 231 ABGB). Die freiwillige, rechtsgrundlose "Kosten(Rück)Zahlung" an den Vater im Jahr 2015 habe nicht dem Einkommenserwerb der Bf iSd § 16 EStG gedient, sondern falle unter nicht abzugsfähige Privataufwendungen gem. § 20 EStG. Das Eventualbegehren der Bf auf Behandlung der Kosten nach § 34 EStG beim Vater sei "nicht sachgegenständlich".
6. In der sodann nachgereichten Beschwerdebegründung wiederholte die Bf - soweit verfahrensrelevant - den Vorwurf einer Fehlbeurteilung der geltend gemachten Kosten aufgrund unzureichender Berücksichtigung der tatsächlichen Umstände. Das FA übernehme offenbar ohne Prüfung der Besonderheiten ihres Einzelfalles die Rechtsprechung zu Studienkosten.
Tatsächlich könne kein Zweifel daran bestehen, dass die strittigen Kosten ausschließlich zur Erlangung ihrer nichtselbständigen Einkünfte angefallen seien und damit Werbungskosten iSd § 16 EStG darstellten.
Sie habe ihr Wirtschafts-/Rechtsstudium in Wien und Holland in kürzester Zeit absolviert, um so schnell wie möglich in das Erwerbsleben eintreten zu können. Im Sinne dieses Bemühens sei sie auch bereit gewesen, auswärtige Arbeitsmöglichkeiten anzunehmen. Da sie zudem bestrebt gewesen sei, eine möglichst gut dotierte Anstellung zu erlangen, habe die Arbeitssuche zwar etwas länger gedauert, doch habe sie mit der Nutzung des zehn Jahre alten, väterlichen Kfz gegen (nahezu) Eigenkostenersatz im Ergebnis eine äußerst kostengünstige Form für die anfallenden Fahrten gewählt und sei damit ihrer Verpflichtung zur Minimierung der Werbungskosten nachgekommen.
Die Anmietung eines Fremd-Kfz oder die Nutzung von Taxis für Fahrten zur Arbeitssuche hätte unzweifelhaft deutlich höhere Kosten verursacht. Eine Nutzung von Zügen sei mit einer zeiteffizienten Durchführung der Fahrten nicht vereinbar gewesen.
Die Fremdüblichkeit sei in ihrem Fall unzweifelhaft gewahrt worden.
Eine Kilometergeldverrechnung sei nicht erfolgt. Mit Kosten von 0,43 €/km habe der Vater lediglich den am amtlichen Kilometergeld orientierten Ersatz seiner Eigenkosten verlangt. Die Verrechnung der amtlich festgelegten Selbstkosten führe neben dem Vater etwa auch die Republik Österreich bei Dienstfahrten von "hunderttausenden Dienstnehmern und Beamten" durch.
Aus Kostengründen habe sie sich ein eigenes Kfz erst beim Eintritts in das Arbeitsleben angeschafft, als sie ein Fahrzeug laufend benötigte. Da ihr wegen der Anschaffungskosten für das Auto eine Kostenerstattung für die Kfz-Nutzung an den Vater erst im Jahr 2015 möglich gewesen sei, habe dieser die Zahlung gestundet. Dies mache der Vater im Rahmen seiner nebenberuflichen unternehmerischen Tätigkeit auch bei seinen fremden Geschäftspartnern immer wieder.
Die tatsächlich erfolgte Zahlung habe sie dem FA durch Vorlage eines Banküberweisungsbeleges und einer Empfangsbestätigung des Vaters nachgewiesen.
Bei Verwendung eines eigenen Kfz, eines Fremd-Mietwagens oder von Taxis wäre der Werbungskostencharakter des - zweifellos deutlich höheren - Aufwandes für Fahrten im Zuge ihrer Arbeitssuche vom FA wohl nicht in Frage gestellt worden. Der Position des FA liege somit eine rechtlich und sachlich nicht gerechtfertigte Differenzierung nach der Art des verwendeten Verkehrsmittels und der Person des Kfz-Vermieters zugrunde, die für eine Verfassungswidrigkeit der angewendeten gesetzlichen Bestimmungen spreche.
So wie im vorliegenden Fall, wäre auch bei Inanspruchnahme einer - wiederum deutlich teureren - Fremdfinanzierung der Nutzungskosten über ein Bankdarlehen, die Darlehensrückzahlung erst im Jahr 2015 "werbungskostenwirksam" geworden.
Die vom FA vertretene Position, wonach die strittigen Kosten der väterlichen Unterhaltspflicht zuzuordnen seien, werde bestritten. Allenfalls sei die eingeräumte Stundung der Kostenerstattung, die ihr die Aufnahme eines Bankdarlehens erspart habe, als Ausdruck der väterlichen Unterhaltspflicht zu interpretieren. Zudem habe der Vater die Nutzung seines Kfz für weitere Fahrten im Rahmen ihrer Arbeitssuche in der näheren Umgebung ohnehin nicht verrechnet.
Anderseits sei ein Großteil der strittigen Kosten darauf zurückzuführen, dass sie sich nicht mit dem ersten Stellenangebot begnügt, sondern nach einer möglichst attraktiven, gut dotierten Arbeitsstelle gesucht habe. Aus diesem Grund habe sie zunächst Angebote in der näheren Umgebung ausgeschlagen bzw. an Bekannte weiterempfohlen, während sie selbst bei Jobbörsen und Netzwerkern Kontakte knüpfte und sich auch coachen ließ. So habe sie etwa mit Hilfe einer Unternehmensberaterin gezielt nach einer Position als "Assistenz der Geschäftsführung in einem renommierten Unternehmen" gesucht.
Keinesfalls geteilt werde die Ansicht der Behörde, wonach die aus ihren persönlichen Ambitionen nach einem höheren Verdienst erwachsenen Kosten von ihrem Vater im Rahmen seiner Unterhaltspflicht zu tragen seien, zumal ihre Gehaltsvorstellungen nicht nur weit über ihrer Selbsterhaltungsfähigkeit, sondern auch über dem Einkommen des Vaters als langjähriger Bundesbediensteter gelegen seien.
Aus einer Auseinandersetzung mit dem Vater betreffend die Finanzierung ihres Auslandsstudiums sei ihr bekannt, dass dessen Unterhaltspflicht begrenzt sei.
Das FA hätte daher zunächst jenes Einkommensziel festzustellen gehabt, bis zu welchem die finanzielle Unterstützung des Vaters durch dessen Unterhaltspflicht geboten gewesen sei. In weiterer Folge hätte das FA die geltend gemachten Kosten in unterhaltspflichtige und darüberhinausgehende Kostenanteile trennen müssen.
7. Nach einem weiteren Ergänzungsvorhalt zur Konkretisierung der maßgeblichen Umstände für die steuerliche Beurteilung der strittigen Kosten und zur ergänzenden Beweisführung erließ das FA eine abweisende Beschwerdevorentscheidung (BVE) mit nachfolgender Begründung:
"Die beantragten Fahrtkosten können aus folgenden Gründen nicht anerkannt werden: 1) Allgemeines:
Sie haben € 0,43 als amtliches Kilometergeld statt € 0,42 in Ansatz gebracht. Die beantragten Aufwendungen für 6.006 km waren daher auf € 2.522,52 zu kürzen.
Der Flug nach Amsterdam wurde 2014 mit der eigenen Kreditkarte bezahlt und nicht von Ihrem Vater vorfinanziert, sodass ein Werbungskostenabzug im Jahr 2015 unzulässig ist. Der Beleg für die Zugfahrt nach Wien iHv € 25,- ist nach Ihren eigenen Angaben nicht mehr auffindbar.
2) Unterhaltsverpflichtung:
§ 231 ABGB lautet: "(1) Die Eltern haben zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse des Kindes unter Berücksichtigung seiner Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten nach ihren Kräften anteilig beizutragen.
(2) Der Elternteil, der den Haushalt führt, in dem er das Kind betreut, leistet dadurch seinen Beitrag. Darüber hinaus hat er zum Unterhalt des Kindes beizutragen, soweit der andere Elternteil zur vollen Deckung der Bedürfnisse des Kindes nicht imstande ist oder mehr leisten müsste, als es seinen eigenen Lebensverhältnissen angemessen wäre.
(3) Der Anspruch auf Unterhalt mindert sich insoweit, als das Kind eigene Einkünfte hat oder unter Berücksichtigung seiner Lebensverhältnisse selbsterhaltungsfähig ist.
(4) Vereinbarungen, wonach sich ein Elternteil dem anderen gegenüber verpflichtet, für den Unterhalt des Kindes allein oder überwiegend aufzukommen und den anderen für den Fall der Inanspruchnahme mit der Unterhaltspflicht schad- und klaglos zu halten, sind unwirksam, sofern sie nicht im Rahmen einer umfassenden Regelung der Folgen einer Scheidung vor Gericht geschlossen werden."
Die zu deckenden Bedürfnisse der Kinder müssen den Lebensverhältnissen der Eltern angemessen sein. Maßgebend sind die gemeinsamen Lebensverhältnisse beider Eltern, mangels solcher aber etwa das Mittel aus diesen. Die Lebensverhältnisse ergeben sich vor allem aus Beruf, Bildung, sozialer Stellung, Einkommen, Vermögen; nach der "tatsächlichen Lebensführung" aber nur sehr bedingt, weil Letztere den Elternpflichten (§§ 231, 137 Abs 2, § 158 Abs 1) grundsätzlich nicht Abbruch tun kann, also zB geizige, verschwenderische oder faule Lebensweise. Als Beurteilungskomponente im hier dargelegten Sinn spielen sie in der Praxis zumeist iZm einem Studium oder einer sonstigen Ausbildung des Kindes eine Rolle, jedoch auch hier nur in ihrem Konnex mit der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit.
Die Nennung der Lebensverhältnisse in § 231 Abs 1 hat eine weitere Bedeutung insofern, als daraus im Zusammenhalt mit der Beitragspflicht "nach Kräften" die zweite wesentliche Bestimmungsgröße für den Unterhalt abzuleiten ist, nämlich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen, auf der idR das Hauptgewicht liegt. Die Leistungsfähigkeit wird vor allem durch das Einkommen des Unterhaltspflichtigen, aber auch durch sein Vermögen bestimmt. Erträgnisse aus dem Vermögen sind als Einkommen in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen.
Bemessungsgrundlage:
a) Unselbständig Erwerbstätige
Bemessungsgrundlage ist bei unselbständig Erwerbstätigen das Nettoeinkommen.
b) Selbständig Erwerbstätige
Bei selbständig Erwerbstätigen sind als Bemessungsgrundlage entweder der Reingewinn oder - wenn diese höher sind - die Privatentnahmen aus dem Betrieb heranzuziehen, jeweils abzüglich der Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben, wobei für den laufenden Unterhalt idR auf die letzten drei Wirtschaftsjahre abzustellen ist. Für jede vergangene Unterhaltsperiode ist hingegen das in dieser Zeit jeweils tatsächlich erzielte Einkommen maßgeblich. Maßgeblich ist nicht der steuerliche Reingewinn laut Einkommensteuerbescheid, sondern der tatsächlich verbleibende Reingewinn, wie er sich aus den "realen" Einnahmen unter Abzug der "realen" Betriebsausgaben (sowie Steuern und Abgaben) ergibt. Eigenes Einkommen des Kindes, sei es aus Arbeitsverdienst, sei es aus den Erträgnissen des eigenen Vermögens, sei es aus öffentlich-rechtlichen Leistungen (wie etwa Pension), vermindert nicht unmittelbar den Unterhaltsanspruch, sondern den konkreten Bedarf. Das Eigeneinkommen des Kindes ist bei der Unterhaltsbemessung zur Gänze zu berücksichtigen. Zu berücksichtigen ist allerdings auch etwa ein berufsbedingter Mehrbedarf des Kindes.
Selbsterhaltungsfähigkeit / Voraussetzungen
Selbsterhaltungsfähigkeit (SEF) ist gegeben, wenn das Kind die zur Bestreitung seiner Bedürfnisse nötigen Mittel selbst erwirbt oder bei zumutbarer Beschäftigung selbst erwerben könnte; sie kann vor oder nach der Volljährigkeit eintreten. Ein den Lebensverhältnissen der Eltern und den Anlagen und Fähigkeiten des Kindes entsprechendes Studium oder eine sonstige Berufsausbildung schieben diesen Zeitpunkt ebenso hinaus wie Krankheit oder unverschuldete Unmöglichkeit, einen verdienstbringenden Arbeitsplatz zu finden. Findet das Kind nach abgeschlossener Berufsausbildung in angemessener Zeit (mehrere Monate) keine entsprechende Arbeit, so muss auch eine nicht entsprechende, letztlich auch Hilfsarbeit, angenommen. Nur unverschuldete, durch Meldung beim Arbeitsamt absolute (also auch Hilfsarbeiterposten einschließende) Arbeitslosigkeit lässt die SEF nicht eintreten.
Teilweise Selbsterhaltungsfähigkeit
Teilweise Selbsterhaltungsfähigkeit infolge tatsächlich erzielten Einkommens wird besser als Minderung des Unterhaltsanspruchs durch Eigeneinkommen verstanden. Der Eintritt der SEF richtet sich nach den Lebensverhältnissen des Kindes und der Eltern. SEF bedeutet die Fähigkeit zur eigenen angemessenen Bedürfnisdeckung auch außerhalb des elterlichen Haushalts; benötigt das Kind noch die elterliche Wohnungsgewährung oder Betreuung, so liegt noch keine SEF vor. Für die Frage, ab welchen Eigeneinkünften des Kindes SEF vorliegt, bietet nach stRsp für einfache bis durchschnittliche Lebensverhältnisse die Höhe der Mindestpension nach § 293 Abs 1 lit a sublit bb u lit b ASVG (2014: € 857,73) eine Orientierung (wobei deren 14-maliger Bezug auf zwölf Monate zu verteilen ist); bei überdurchschnittlichen Lebensverhältnissen hat das Kind auch über diesen Orientierungswert hinaus Anspruch auf Teilhabe.
Verlust der Selbsterhaltungsfähigkeit
Der Verlust der einmal erlangten Selbsterhaltungsfähigkeit kann in jedem Lebensalter des Kindes eintreten (zB durch Erwerbsunfähigkeit infolge Krankheit oder Langzeitarbeitslosigkeit ohne Arbeitslosengeld), was mangels Verschuldens des Kindes nach den Lebensverhältnissen der Eltern zum Wiederaufleben des Unterhaltsanspruchs führt. Bloße Einkommensminderung bis zu den oben erwähnten Grenzen (zB Mindestpension) bedeutet noch nicht Verlust der SEF, ebenso wenig bloß vorübergehende Minderung des Einkommens (Stabentheiner/Reiter in Rummel/Lukas, ABGB4 § 231).
Aus diesen Gesichtspunkten ergibt sich eine Unterhaltspflicht Ihrer Eltern bis zur Aufnahme der Vollbeschäftigung im September 2014, sodass die Aufwendungen für Fahrten zu Bewerbungsgesprächen im Zeitraum Jänner bis August 2014 jedenfalls nicht abzugsfähig sind.
Ergänzend wird angemerkt, dass Ihr Vater im Einkommensteuerbescheid 2014 offensichtlich auf Grund seiner Unterhaltsverpflichtung den Pauschbetrag für auswärtige Berufsausbildung für 11 Monate sowie den Kinderfreibetrag für ein haushaltszugehöriges Kind geltend gemacht hat.
3) Fremdüblichkeit der mündlichen Stundungsvereinbarung:
Ihr Vater hat Ihnen 2014 seinen privaten PKW unter anderem für Fahrten zu Bewerbungsgesprächen zur Verfügung gestellt. Die Rückzahlung der KFZ-Aufwendungen iHd amtlichen Kilometergeldes wurde laut Ihren Angaben bis 2015 gestundet.
Auf Grund des bei Vereinbarungen zwischen einander nahe stehenden Personen fehlenden Interessengegensatzes hat die höchstgerichtliche Rechtsprechung besondere Kriterien für die steuerliche Anerkennung derartiger Vereinbarungen entwickelt. Eine Überprüfung derartiger Vereinbarungen ist in allen Fällen erforderlich, in denen Aufwendungen an Nahestehende steuerlich geltend gemacht werden sollen.
Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH (z.B. 18.4.07, 2004/13/0025) können vertragliche Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen für den Bereich des Steuerrechts - ungeachtet ihrer zivilrechtlichen Gültigkeit - nur als erwiesen angenommen werden und damit Anerkennung finden, wenn sie
- nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen (Außenwirkung),
- einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben und
- auch zwischen Familienfremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden wären (Fremdüblichkeit).
Diese Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen, haben ihre Bedeutung im Rahmen der - vom VwGH nur auf ihre Schlüssigkeit zu prüfenden - Beweiswürdigung (§ 167 Abs 2 BAO) und kommen daher in jenen Fällen zum Tragen, in denen berechtigte Zweifel am wahren wirtschaftlichen Gehalt einer behaupteten vertraglichen Gestaltung bestehen. Zwar ist die schriftliche Abfassung der Vereinbarung nicht unbedingt erforderlich, es müssen jedoch die wesentlichen Vertragsbestandteile mit genügender Deutlichkeit festgelegt sein. Zwischen Fremden abgeschlossene Darlehensverträge enthalten idR klare Kündigungs- Tilgungs- und Zinszahlungsvereinbarungen (sh. Jakom, a.a.O., § 4, Tz 333 und 341). Selbst bei Darlehensvereinbarungen zwischen einander nahe stehenden Personen ist es - allein schon aus Gründen der Beweissicherung - üblich, die wesentlichen Teile der Vereinbarung schriftlich festzulegen.
Eine Vereinbarung über Zinsen oder Rückzahlungsmodalitäten liegt nicht vor. Ihr Vater als Darlehensgeber hat lediglich bestätigt, dass ein Betrag von € 2.600 als Kostenersatz für die Autonutzung im Jahr 2015 beglichen wurde. Von Ihnen wurde ein Überweisungsbeleg vom 17.11.2015 (Akontozahlung Autokosten 2014) iHv € 2.000,- vorgelegt.
Es liegt keine Stundungsvereinbarung zwischen nahen Angehörigen vor, welche dem Fremdvergleich standhält, sodass auch die Aufwendungen für Fahrten zu Bewerbungsgesprächen im Oktober 2014 nicht anerkannt werden können." (Zitatende/BVE)
8. Die Bf beantragte die Vorlage ihres Rechtsmittels zur Entscheidung an das BFG durch den gesamten Senat nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung und kündigte eine ergänzende Begründung an.
Nach fruchtlosem Verstreichen der von der Bf genannten Frist für die Begründungsergänzung legte das FA das Rechtsmittel dem BFG zur Entscheidung vor und beantragte mit Verweis auf die BVE-Begründung die Abweisung der Beschwerde.
9. Im Sept 2019 langte beim BFG eine umfangreiche ergänzende Stellungnahme der Bf mit zahlreichen Anlagen und einer ausführlichen Darlegung des bisher vertretenen Standpunktes ein.
Zunächst verwies die Bf in dieser Eingabe darauf, dass das FA im erstinstanzlichen Verfahren das Fehlen eines subjektiven oder objektiven Zusammenhanges der beantragten Kosten mit ihrer nichtselbständigen Tätigkeit weder behauptet noch konkret dargetan habe. Steuerpflichtigen komme kein Wahlrecht für die Zuordnung von Aufwendungen zu den Werbungskosten oder zum Bereich des § 34 EStG zu. Das gesetzlich vorgegebene Subsidiaritätsprinzip gebiete in ihrem Fall eine Zuordnung zu den Werbungskosten.
Zur "Abgrenzung zu Kosten gemäß § 34 EStG" und "Höhe des Kostenersatzes für die Zurverfügungstellung des Autos" wiederholte die Bf im Wesentlichen ihr Vorbringen aus dem abgabenbehördlichen Verfahren.
Der Beleg für die einzige geltend gemachte Zugfahrt sei in Verstoß geraten (25,- €). Die Behörde habe in Verletzung ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht und unter Negierung der Möglichkeit einer Glaubhaftmachung, eine Kostenschätzung mit "NULL" vorgenommen, die - mangels Ermittlungsverfahrens (§ 161 BAO), Plausibilitätsprüfung, Bekanntgabe der Schätzungsgrundlagen (einschließlich Begründung der Ermessensentscheidung) und infolge Verletzung des Parteiengehörs (§ 115 (2) BAO) mit massiven Verfahrensmängeln belastet sei. Hätte das FA im abgabenbehördlichen Verfahren die Vorstellungsgespräche in Zweifel gezogen, hätte sie Firmenbestätigungen über ihre Vorstellungsgespräche beigebracht.
Der Form halber beantrage sie nun, die Kosten für die Zugfahrkarte in Höhe von 25,- € im Rahmen einer Glaubhaftmachung zu 100% anzuerkennen und "sicherheitshalber" den sie am betreffenden Tag vom Bahnhof abholenden Vater als Zeugen zu befragen.
Hinsichtlich der Kosten für den Flug nach Amsterdam schränkte die Bf das Beschwerdebegehren unter Verweis auf die Bestimmung des § 19 EStG ein, da die zugehörige Zahlung bereits im Jahr 2014 erfolgt sei.
Bezüglich der Fahrtkosten mit dem Kfz des Vaters habe das FA die Fahrten "nicht einmal ansatzweise konkret in Zweifel gezogen". Andernfalls hätte sie auf "exakte Fahrtenaufschreibungen" zurückgreifen können bzw. von den betroffenen Firmen Bestätigungen zur Vorlage beim FA eingeholt.
Für den Großteil des Nutzungsentgelts sei der Zahlungsnachweis durch Vorlage des Abbuchungsbeleges von ihrem Bankkonto bereits erfolgt. Die Bezahlung des Restbetrages von "ca. 600,- €" sei auf Wunsch des Vaters in bar nach Behebung von ihrem Girokonto erfolgt. Auch insofern beantrage sie eine Zeugeneinvernahme des Vaters.
Zur abgabenbehördlichen Darstellung einer mangelhaften Vereinbarung mit dem Vater (fehlende Verzinsung und Rückzahlungsmodalitäten) betonte die Bf neuerlich, dass sie kein Darlehen bei ihrem Vater aufgenommen habe, sondern lediglich eine Stundung in Form der Einräumung eines zinsenlosen Zahlungszieles bis spätestens Ende 2015 vereinbart worden sei, dies in Berücksichtigung ihrer finanziellen Situation nach Abschluss des Studiums und eines aufgrund der bevorstehenden Berufstätigkeit nötigen Autokaufes. Auf eine Verzinsung sei aufgrund des geringen Betrages in Hinblick auf die aktuelle Verzinsung am Geldmarkt ("de facto Nullzinsen") verzichtet worden.
Großzügige zinsenfreie Zahlungsziele an Geschäftskunden ohne schriftliche Vereinbarungen gehörten beim Vater in langjähriger Geschäftserfahrung zur (fremd)üblichen Praxis. Auch von Unternehmern aus dem Bekanntenkreis sei ihr eine derartige Vorgangsweise bekannt.
Konkretisierend nannte die Bf drei Beispiele aus dem Kundenkreis ihres Vaters und schloss die zugehörigen Rechnungen des Vaters an. Zudem beantragte sie zum Beweis ihres Vorbringens die Zeugeneinvernahme des Vaters und weiterer drei Personen.
Mit Blick auf den Fremdvergleich der Kostenabrechnung mit dem Vater, gegen die das FA - ohne nachprüfbare Konkretisierung und Judikaturnachweise - eine gegenteilige Lebenserfahrung einwende, möge der Vater als Zeuge auch zur Abwicklung seiner "Geschäftsgebahrung mit anderen Gläubigern bzw. Kunden" befragt werden.
In weiterer Folge beanstandete die Bf die unterbliebene Befassung des FA mit dem "Gegensatz Werbungskosten zu "Außergewöhnliche Belastung". Insbesondere fehle eine Auseinandersetzung der Behörde mit der Kostenverursachung aufgrund des Umstandes, dass sie "mehr verdienen wollte als übliche Akademiker erwarten".
Die Behörde habe zudem weder untersucht noch rechnerisch dargestellt, in welcher Höhe ihr Vater zur Übernahme ihrer Werbungskosten verpflichtet gewesen sei. Auch sei das FA, trotz ihrer Aufforderung, die Bekanntgabe jener Judikatur schuldig geblieben, auf die der abgabenbehördliche Standpunkt gestützt werde.
Fakt sei, dass der Vater ihr Studium in Holland mit monatlich 1.200,- € finanziert habe ("2014 aus diesem Grund 13.200,- € Studiumkosten") und seine Einkommenslage keine weitere Kostenübernahme zugelassen hätte.
Die strittigen Kosten seien im Zuge ihrer ernsthaften Bemühungen um einen - gut dotierten - Arbeitsplatz angefallen und geradezu ein Paradebeispiel für Werbungskosten, deren steuerliche Berücksichtigung selbst im Fall einer erfolglosen Arbeitssuche zu erfolgen hätte.
Zum Nachweis, dass sie ihrer "Verpflichtung die Werbungskosten gem. § 16 EStG so gering als möglich zu halten, "bestmöglich" nachgekommen sei und sie die angefallenen Kosten "natürlich selbst zu bestreiten habe", bot die Bf zwei weitere Zeugen an.
Die seit ihrer Jugendzeit geübte strenge Kostenabrechnung mit ihrem Vater könne bei Bedarf durch Vorlage von Aufzeichnungen über die Verrechnung von Taschengeld und Schulkosten belegt werden. Ebenso genau habe sie die strittigen Fahrten mit dem Auto des Vaters aufgezeichnet.
Letztere hätten im Übrigen beträchtliche Vorteile für beide Vertragsparteien gebracht (Fixkostenminimierung für den Vater, Werbungskostenminimierung für sie selbst).
Die Bf schloss ihre Ausführungen mit dem Hinweis auf eine mehrfache Verletzung von Verfahrensvorschriften im durchgeführten abgabenbehördlichen Verfahren, die einer Rechtsverweigerung durch das FA gleichzusetzen seien (Aufstellen reiner Vermutungen anstatt der gebotenen Sachverhaltsfeststellung, Festhalten an unhaltbaren Rechtsansichten, Verletzung des Parteiengehörs vor Bescheiderlassung und nicht zuletzt, Verletzung des "Steuergeheimnisses" durch Bekanntgabe von - sie benachteiligenden - Inhalten aus dem Steuerakt des Vaters, bei gleichzeitigem Verschweigen begünstigender Inhalte).
10. Das vom BFG zur Stellungnahme aufgeforderte FA führte unter neuerlichem Verweis auf die Grundsätze der höchstgerichtlichen Angehörigenjudikatur aus, dass dem Fehlen einer schriftlichen Kfz-Nutzungsvereinbarung mit dem Vater im Rahmen der Beweiswürdigung vor allem hinsichtlich "Höhe der Aufwandsberechnung 0,43 € (…), Rechnung, Rückzahlungsmodalitäten, Verzinsung" Bedeutung zukomme.
Wiederholend betonte das FA, dass die zu beurteilende Stundungsvereinbarung mit dem Vater einem Fremdvergleich nicht standhalte. Die zinsenfreie Stundung der Kostenerstattung sei von der Bf selbst mit dem Verweis auf die Kostenersparnis gegenüber einem sonst notwendigen Fremddarlehen als unter Fremden unüblich eingeräumt worden. Anderseits würden Pkw-Verleihungen unter Fremden nicht zu Selbstkosten erfolgen.
Die im anhängigen Verfahren dargestellte Vorgangsweise zwischen der Bf und ihrem Vater unterscheide sich von den eingewendeten Vergleichsfällen aus der Geschäftspraxis des Vaters mit Fremdkunden zudem dadurch, dass bei Letzteren Schriftdokumente in Form von Rechnungen über das zugrundeliegende Geschäft ausgefertigt würden.
Zum Abzugsverbot des geltenden Aufwandes aufgrund bestehender Unterhaltsverpflichtung des Vaters erinnerte das FA an die durch § 20 Abs. 1 Z 1/ Z 4 und Abs. 3 EStG bzw. § 34 Abs. 7 Z 1/Z 5 EStG vorgegebene Rechtslage.
Für die Bf sei bis Febr. 2014 Familienbeihilfe (FB) bezogen worden. Der Vater habe für Jänner - Nov. 2014 den Pauschbetrag nach § 34 Abs. 8 EStG beantragt, der eine auswärtige Berufsausbildung der Bf voraussetze. Die Bf habe die 2014 angefallenen Kosten des Vaters für ihr Auslandsstudium mit 13.200,- € (11 Monate a` 1.200,- €) bestätigt.
Da die Unterhaltspflicht des Vaters gegenüber der Bf bis zu deren Aufnahme eines Dienstverhältnisses im Sept. 2014 bestanden habe, seien die geltend gemachten Kosten aufgrund der Bestimmung des § 20 (1) Z 4 EStG vom Abzug ausgeschlossen. Die Höhe der Unterhaltsverpflichtung sei dabei nicht von Bedeutung.
Für drei Fahrten im Oktober 2014 seien Werbungskosten anzuerkennen (eigenes Kfz der Bf ab Sept. 2014).
Vom BFG aufgetragene ergänzende Ermittlungen führte das FA nicht durch.
Stattdessen erinnerte die Behörde hinsichtlich der geltend gemachten Kosten für eine Zugfahrt bzw. zum angeblich bar bezahlten Teilbetrag von 600,- € neuerlich an den "bis dato" unterbliebenen Nachweis.
Zu der vom BFG angeforderten Begründung bei Unterlassen der beantragten Zeugeneinvernahmen äußerte sich das FA mit dem Satz "Die Behörde tritt den beantragten Zeugeneinvernahmen nicht entgegen."
11. In der mündlichen Senatsverhandlung vom 14. Februar 2023 wurde der in Vertretung der erkrankten Bf erschienene Vater zunächst als Zeuge zu den von der Bf in der Eingabe vom Sept 2019 genannten Beweisthemen befragt.
In weiterer Folge legte der Vater einen umfangreichen vorbereiteten Schriftsatz vor, in welchem die Bf zur Äußerung des FA vom Mai 2022 Stellung nahm und ihren Standpunkt, in weitgehender Wiederholung des bisherigen Vorbringens, unter Anschluss von Beilagen noch einmal darlegte.
Zum Themenbereich Unterhaltspflicht ergänzt die Bf in dieser Stellungnahme das bisherige Vorbringen insbesondere um eine detaillierte Erläuterung der wirtschaftlichen Verhältnisse in ihrer Herkunftsfamilie während und unmittelbar nach ihrer Studienzeit. Aufgrund hinreichender eigener Einkünfte bereits während des Studiums sei ihre Selbsterhaltungsfähigkeit im Zeitraum der Arbeitssuche bereits vorgelegen, sodass den Vater keine Unterhaltspflicht zur Tragung der verfahrensgegenständlichen Fahrtkosten getroffen habe. Selbst für den Fall, dass die von der Abgabenbehörde eingewendete Unterhaltspflicht dem Grunde nach vorgelegen sein sollte, habe es das FA unterlassen, die Höhe ihres - durch die eigenen Einkünfte verminderten - Unterhaltsanspruches zu ermitteln, um die angenommene Verpflichtung des Vaters zur Übernahme ihrer Werbungskosten zu rechtfertigen.
Zur Thematik m Komplex "Fremdvergleich der Abrechungsmodalitäten" betont die Bf neuerlich die mit ihrem Vater klar und fremdüblich vereinbarte Kfz-Nutzung zum Zwecke ihrer Arbeitssuche gegen einen, am amtlichen Kilometergeld orientierten Kostenersatz.
Die Außenwirkung sei durch die überwiegende Banküberweisung des Nutzungsentgelts und die vorgelegte Zahlungsbestätigung des Vaters gegeben gewesen. Dem Erfordernis einer Rechnung sei durch eine - zugleich vorgelegte - Aufstellung des Vaters vom 1.Nov.2014 entsprochen worden, die "eben was besprochen wurde" enthalte. Anstelle des vom FA angenommenen Darlehens habe sie mit ihrem Vater ein langfristiges, unverzinstes Zahlungsziel vereinbart, wie dieser es auch häufig fremden Kunden seines Gewerbebetriebes gewähre. Der Vater habe das Geld erst gegen Ende 2015 benötigt. Das Zahlungsziel habe sie eingehalten. Auf eine Verzinsung sei aufgrund des allgemein herrschenden Niedrigzinsniveaus ("de facto Nullzinsen") verzichtet worden. Anhand konkreter Berechnungen stellt die Bf zu vernachlässigende Auswirkungen der vereinbarten zinsenfreien Zufristung dar.
Der Vergleich mit der Geschäftspraxis ihres Vaters im Rahmen seines Gewerbebetriebes, aber auch mit den Erfahrungen weiterer Unternehmer aus ihrem Bekanntenkreis bzw. aus Einblicken in öffentlich gewordene Geschäftspraktiken von Bundesbehörden zeige, dass die mit dem Vater getroffene Nutzungsvereinbarung fremdüblich ausgestaltet gewesen sei. Der VwGH erteile einer überspitzten Anwendung der höchstgerichtlichen Kriterien zur Angehörigenjudikatur eine Absage.
Eine unterstellte Verschiebung der Werbungskosten in das Jahr 2015 weist die Bf mit dem Verweis auf unveränderte steuerliche Auswirkungen bei einem "Zahlungsziel von nur etwa zwei bis drei Monaten" zurück.
Sofern das BFG ihrer Argumentation nicht folgen könne, beantrage sie eventualiter unter Verweis auf die behördliche Verpflichtung zur Prüfung aller Argumente zu Gunsten von Abgabepflichtigen, dass ihre "Kosten aus irgendeinem anderen Grund als Werbungskosten anerkannt werden".
Das FA hielt am Argument einer Unterhaltsverpflichtung des Vaters - mit der Konsequenz einer Zuordnung der strittigen Zahlungen zum Bereich des § 20 (1) 4 EStG - dem Grunde nach fest, erachtete eine Berechnung des Unterhaltsanspruchs der Bf jedoch weiterhin für nicht erforderlich. Als Hauptargument betrachtete das FA nunmehr die fehlende Fremdüblichkeit der Nutzungsvereinbarung. Diese Einschätzung ändere sich durch die in der Senatsverhandlung - deutlich verspätet - nachgereichten Unterlagen bzw. ergänzenden Ausführungen der Bf nicht. Auch die Beurteilung des strittigen Geldflusses als Darlehen behielt das FA bei (Verweis auf BFG 30.5.2022, RV/7100996/2022).
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
I. Dem nachfolgend festgestellten Sachverhalt liegen, neben dem eingangs dargestellten Verfahrensverlauf, die Ergebnisse des durchgeführten finanzgerichtlichen Ermittlungsverfahrens zugrunde, welches die Auswertung der FA-Vorlageunterlagen, des Schriftverkehrs im finanzgerichtlichen Verfahren und der durchgeführten Zeugenbefragung bzw. Senatsverhandlung sowie von Recherchen in verschiedenen Datenbanken, insbesondere der Abgabenbehörde, der behördlichen Melde- und Kfz-Zulassungsdaten sowie des Grundbuchs umfasste.
1. Die im Februar 1990 geborene Bf studierte zunächst an der Wirtschaftsuniversität (WU) Wien, bevor sie ab dem Wintersemester (WS) 2013 an die Universität Y (NL) wechselte. Das kombinierte Rechts-/Wirtschaftsstudium endete mit der Erlangung des akademischen Grades Master of Science (MSc) der Universität Y am 20.Juni 2014.
2. Der behördliche Hauptwohnsitz (HW) der Bf befindet sich, bis auf eine Unterbrechung 2015/2016, seit der Geburt in einem der elterlichen Wohnhäuser in Wohnort-1 im Bezirk-X. Bis zum Ende der Studienzeit stand ihr eine Wohngelegenheit im Wohnhaus Ortsteil-A 68 zur Verfügung. Unmittelbar nach Beendigung des Auslandsstudiums bezog sie mit dem späteren Ehemann im Heimatort eine Mietwohnung. Nach Abschluss eines im Herbst 2015 begonnenen Umbaues befindet sich der HW der Bf und ihrer Eltern seit 4/2018 im zweiten Wohnhaus des Vaters in Ortsteil-A 62.
In Y hatte die Bf bis 15. Juli 2014 eine Wohnung angemietet (Quellen: ZMR, Bf-Eingabe 14.Febr.2023, BFG-Akt OZ 21).
3. Nachdem die Bf in den Jahren 2008 - 2010 jeweils Einkünfte aus Ferialbeschäftigungen im familiären Gewerbebetrieb erzielt hatte ("Z-GesbR" Vater/Schwester) sind in den abgabenbehördlichen Datenbanken für 2011/2012 keine Einkünfte zu ihrer Person erfasst. Auch die in der Eingabe vom 14.Febr.2023 erwähnten Einkünfte aus einem Praktikum in der Schweiz ("mit etwa 18 Jahren ….6000 oder 8000 Franken) fehlen im Datenbestand des FA.
Im Jahr 2013 ging die Bf vor dem Wechsel in die Niederlande fast sieben Monate lang einer Vollbeschäftigung in Wien nach (Nettobezug bis 31.Juli 2013 knapp über 10.000,- €).
Das Auslandsstudium wurde vom Vater, nach anfänglichem Widerstand, ab 2014 mit mtl. 1.200,- € und durch Übernahme der Mietkosten (mtl. 450,- €) unterstützt.
Dokumentiert sind zwei Überweisungen an die Bf vom 3.Jänner bzw. 8.August 2014 (3.600,- € bzw. 7.800,- €). Mit der ersten Überweisung leistete der Vater eine Nachzahlung für 2013. Die zweite Zahlung umfasste lt. Überweisungsbeleg den "Kostenersatz Restbetrag" des Vaters zum Auslandsstudium. Zusätzlich wies die Bf Mietzahlungen des Vaters von Jänner bis Mitte Juli 2014 für ihre Unterkunft in Y noch.
Die Durchführung einer dritten Geldüberweisung des Vaters (3.000,- € am 17.April 2014) kann vom BFG aufgrund eines fehlenden Zahlungsnachweises nicht festgestellt werden (BFG-Akt OZ 21, S.10 u. Beil./S. 19-25).
Neben der Unterstützung des Vaters standen der Bf im Jahr 2014 auch noch rd. 5.200,- € aus einem "Mobilitätsstipendium" der Studienbeihilfenbehörde/Stipendienstelle Graz zur Verfügung (Förderzusage vom 15.Jänner 2014 für 9/2013 - 8/2014, OZ 21 Beil./S.17).
Ab August 2014 erzielte die Bf durchgehend Einkünfte aus Lohnbezügen (6.Aug - 31.Okt Teilzeit-Dienstverhältnis (DV) bei der Z-GesbR; zusätzlich ab 1.Sept - 31.Okt Vollzeit-DV Dienstgeber-1; ab 1. Nov 2014 bis lfd. Vollzeit-DV Dienstgeber-2/Dienstort).
Nach geringfügigen Einkünften im August (L16/Z-GesbR), erreichten die Monatsbezüge der Bf ab September je rd. 2.500,- € netto. Insgesamt erzielte die Bf im Jahr 2014 aus den drei Dienstverhältnissen Nettobezüge von 10.430,- €. Eine (Pflicht)Veranlagung zur Einkommensteuer 2014 erfolgte nicht.
4. Im Febr. 2014 endete der Familienbeihilfenbezug für die Bf aufgrund der Vollendung des 24.Lebensjahres.
5. Erstmalig am 1.Sept.2014 wurde ein Kfz für die Bf zugelassen (Ford Fiesta, 55 KW, Erstzulassung 10/09, KP 7.000,- € lt. OZ 21, S.21).
6. Der Vater der Bf, bis zur Pensionierung 2020 im Hauptberuf Finanzbeamter, betreibt im Nebenberuf u.a. langjährig einen Gewerbebetrieb in Form der bereits genannten Z-GesbR.
Im verfahrensrelevanten Zeitraum 2014 war der Vater Zulassungsbesitzer eines Kfz VW Sharan (Erstzulassung 3/2006; Betriebsvermögen der Z-GesbR mit dem anfallenden Kfz-Aufwand als Betriebsausgabe) und eines im Privatvermögen befindlichen VW Golf Plus (Erstzulassung 7/2007, gemeinsame Zulassung mit der Gattin).
Die Bf erwähnte in ihren Eingaben ausschließlich den Privat-Pkw des Vaters. Nach den Angaben des Vaters benutzte sie bei ihrer Arbeitssuche vereinzelt auch den VW Sharan (NS/Senatsverhandlung 14.Febr 2023).
In den ESt-Erklärungen 2014 und 2015 des Vaters finden sich zur verfahrensgegenständlichen Nutzungsüberlassung weder Einkünfte nach § 29 (3) EStG noch an anderer Stelle. Dessen USt-Erklärungen 2014 und 2015 weisen mit den Vor- und Folgejahren vergleichbare Jahresumsätze aus und lassen damit ebenfalls nicht auf eine Erfassung des verfahrensgegenständlichen Nutzungsentgelts schließen.
7. Die Fahrten, auf welche die verfahrensgegenständlichen Kosten zurückgehen, wurden bis zur Senatsverhandlung am 14.Febr 2023 ausschließlich in Form einer von der Bf nachträglich erstellten Computer-Auflistung belegt - mit Fahrziel (Firmenbezeichnung/ Adresse), Tagesdatum und Gesamtkilometerangabe zu jeder Fahrt. Nicht vermerkt sind darin zu den einzelnen Fahrten das konkret verwendete Fahrzeug, der Zweck der Fahrt und die Kilometerstände. Der Zeitpunkt von Eintragungen bzw. das Erstellungsdatum der Liste sind nicht nachvollziehbar, doch belegt die nicht zeitfolgegerechte Reihenfolge der aufgezeichneten Fahrten deren nachträgliche Erstellung (Excel-Tabelle, BFG-Akt OZ 7; Erläuterungen OZ 21, S.13).
Weiterführende Belegunterlagen zu den besuchten Reisezielen (Terminvereinbarungen, Firmenbestätigungen, Eintrittskarte, Coaching-Abrechnung) oder zur Kfz-Nutzung (Tank-, Maut-, Parkbelege usw.) liegen nicht vor.
Aufgrund der fehlenden Zeitfolge der aufgezeichneten Fahrten ist auszuschließen, dass mit der Excel-Tabelle der Bf jene im Verfahren mehrmals erwähnte "laufend geführte Fahrtenaufzeichnung" übermittelt wurde, auf deren Grundlage einerseits sie selbst ihre Werbungskostenaufstellung und anderseits der Vater eine als Rechnung vorgelegte Abrechnung erstellt haben sollen.
Die vorgelegte Fahrtkostenaufstellung der Bf umfasst insgesamt zwanzig Fahrten aus dem Zeitraum Jänner - Okt 2014, davon sieben Fahrten aus der Zeit vor dem Umzug aus Y, die jeweils vom Heimatort im Bezirk-X nach Wien und zurück führten (je rd. 530 km). Drei Fahrten erfolgten nach der Zulassung eines eigenen Kfz.
Die Hauptaktivitäten der Bf konzentrierten sich nach der Aufstellung auf den Juli 2014 und betrafen im Wesentlichen potentielle Arbeitgeber im Nahebereich ihrer Heimat. Fünf der sieben insgesamt besuchten Unternehmen lagen im Bezirk-X bzw. dessen Einzugsbereich, zwei weitere in Wien, darunter der ehemalige Dienstgeber der Bf aus 2013. Vorstellungsgespräche im Ausland sind der Aufstellung nicht zu entnehmen.
Zusätzlich sind sieben "Sondierungsfahrten" nach Wien verzeichnet (Unternehmensberatung, WU Career Center, Veranstaltung Career Fair 2014), die bis auf eine in der Zeit des Aufenthalts der Bf in Y anfielen (Mietende 15.Juli 2014).
Dazu gehörte etwa der Aufenthalt rund um das verlängerte Christi-Himmelfahrt-Wochenende. Die mit diesem Aufenthalt verbundenen Flug- und Zugkosten vom 29.Mai/2.Juni 2014 wurden von der Bf in der Abgabenerklärung 2015 offenbar wegen eines Vorstellungsgespräches in Wien am Montag dem 2.Juni ihren Werbungskosten zugeordnet, zu dem sie in der Excel-Auflistung ein Kfz-Nutzungsentgelt für 543 Kilometer berechnete. Über die Umstände der in dieser Fahrtstrecke enthaltenen Rückführung des Kfz zum Ausgangsstandort der Steiermark nach dem Rückflug der Bf nach Amsterdam am 2.Juni, ist nichts bekannt.
Soweit für die aufgezeichneten Fahrten eine Anreise der Bf aus Holland nötig war, begründete sie diese mit damals günstigen Flugpreisen.
Die vorgelegte Aufstellung der Bf über die Fahrten im Zuge ihrer Arbeitssuche im Jahr 2014 weisen bis zur Beendigung des Studiums im Wesentlichen auf vorbereitende Aktivitäten für die absehbar anstehende Arbeitssuche hin. Im Sommer folgte eine Phase konzentrierter Vorsprachetermine bei konkreten Betrieben im heimatlichen Umfeld (Schwerpunkt 10 Tage im Juli). Von drei weiteren Fahrten im Oktober führten zwei zu jenem Unternehmen, bei dem die Bf seit 1. Nov. 2014 im Dienstverhältnis steht.
Eine unvertretbar langwierige Phase der Arbeitssuche bildet die Auflistung der Bf nicht ab. Der bereits nach zwei Monaten erfolgte Wechsel von der ersten Arbeitsstelle beim Dienstgeber-1 zum Arbeitsgeber in Dienstort deutet auf das angeführte Streben der Bf nach einer besser dotierten Arbeitsstelle hin, wenn auch zunächst mit einem relativ bescheidenen Anstieg des monatlichen Nettobezuges. Ein weiterer Dienstgeberwechsel fand bis heute nicht statt.
Für die aufgezeichneten Fahrten ermittelte die Bf in ihrer Aufstellung eine Fahrtstrecke von insgesamt 6006 Kilometern mit einem daraus resultierenden Nutzungsentgelt von 2.582,58 € (Basis: Kilometerpreis 0,43 €).
Ergänzt um die Kosten für den nicht mehr verfahrensgegenständlichen Flug Amsterdam - Wien - Amsterdam vom 29.Mai/2. Juni 2014 mit Anschluss-Zugfahrt von Wien zum "Heimatbahnhof" in B am 29.Mai (25,- €), errechnete die Bf Fahrtkosten von 2.816,67 €.
8. Die verfahrensgegenständliche Kfz-Nutzung wurde zwischen der Bf und dem Vater lediglich mündlich vereinbart. Ein schriftliches Vertragsdokument wurde nicht erstellt.
In der Senatsverhandlung am 14.Febr.2023 begründete der Vater diese Vorgangsweise mit dem geringfügigen Geschäftsumfang und der Orientierung an Erfahrungen aus seiner beruflichen Praxis in der Finanzverwaltung.
Als Inhalt der mündlichen Vereinbarung bestätigte der Vater in einem in der Senatsverhandlung vorgelegten Schriftsatz lediglich die entgeltliche Nutzung seines Kfz gegen Kostenersatz. Die Abrechnung sollte nach dem Nutzungsende erfolgen. Die Festlegung einer Zahlungsfrist bis 31.Dez.2015 erfolgte nach den Angaben des Vaters im Zuge der Abrechnung nach der letzten Nutzung am 24.Okt 2014. Dazu soll der Vater an Hand der laufenden Fahrtenaufzeichnungen der Bf eine Kostenaufstellung erstellt haben, der nach dem Vorbringen beider Vertragsparteien die Funktion einer Rechnung zukommt (s. nachfolg. Pkt 9. und OZ 21, Beil./S.2 u.6).
In den weiteren Verfahrensunterlagen finden sich keine Anhaltspunkte für die Vereinbarung einer Einzelverrechnung nach jeder Fahrt oder eine sonstige Form der Zwischenabrechnung vor Beendigung der Nutzungsüberlassung. Dies betrifft auch die Erstattung von im Zuge der Fahrten der Bf angefallenen Tankkosten, die der Vater, nach seinem weiteren Vorbringen in der Senatsverhandlung, der Bf jeweils im Einzelfall zu erstatten hatte. Jedoch war ihm ein eingetretener Erstattungsfall nicht erinnerlich.
Auch Hinweise auf eine Zinsenvereinbarung zwischen der Bf und ihrem Vater fehlen in den Verfahrensunterlagen.
Bereits in ihrer ersten Stellungnahme an das FA im Mai 2016 hatte die Bf darauf verweisen, dass ihr "die Bezahlung (…) bis 2015 gestundet" worden sei. Noch im Sept 2019 sprach sie von einer "Stundung" des Nutzungsentgelts und schloss zugleich den Abschluss einer Zinsenvereinbarung mit dem Vater und eine Verrechnung von Zinsen aus. Letzteres wiederholte die Bf in der Eingabe vom 14. Febr. 2023 nachdrücklich und unter rechnerischer Darstellung geringfügiger Auswirkungen der unterbliebenen Verzinsung.
Das mit der Rücksichtnahme auf die wirtschaftliche Situation der Bf beim Eintritt in das Erwerbsleben begründete Entgegenkommen des Vaters (Anschaffung des eigenen Kfz, Ansparung für eine Wohnung lt. OZ 21 /S.4) erhärtet aus Sicht des BFG ein nachträglich vereinbartes langfristiges Zahlungsziel bzw. eine nachträgliche Stundungsvereinbarung ohne Verzinsung.
In Abstimmung des schriftlichen und mündlichen Vorbringens aus der Senatsverhandlung mit dem weiteren Verfahrensergebnis erschließt sich als Gegenstand der mündlichen Vereinbarung zwischen der Bf und ihrem Vater die wiederkehrende Nutzungsüberlassung eines Kfz des Vaters gegen Kostenersatz, ohne Festlegung auf ein konkretes Fahrzeug oder Beschränkung auf einen bestimmten Nutzungszweck, ohne Regelung der Häufigkeit, des Umfangs und der Dauer der Nutzung oder Konkretisierung der Entgeltshöhe und auch ohne eine Regelung von Zahlungsmodalitäten. Die Vereinbarung sah von vorne herein eine Abrechnung/Zahlung nach dem Nutzungsende vor, ohne ein Enddatum für die Nutzung oder eine Verzinsung festzulegen. Eine Einschränkung auf Fahrten zur Arbeitssuche findet sich nur in einem nachträglich erstellten Beleg (Bestätigung des Vaters vom 31. Dez.2015).
Zufolge Erreichen dieses Nutzungszwecks mit dem Eintritt der Bf in ein Vollzeitdienstverhältnis, lief die Nutzungsvereinbarung mit dem Vater Ende August 2014 aus, zumal damit der Erwerb ihres ersten eigenen Pkw einherging. Eine danach noch fortgesetzte Nutzung erfolgte daher entweder auf Basis einer nachträglichen Vereinbarung, die im Verfahren jedoch nicht erwähnt wurde, oder weil der Nutzungszweck ursprünglich gar nicht beschränkt worden war.
Die vorgebrachte Begründung für eine Fortdauer der Nutzungsvereinbarung bis Ende Oktober 2014 (Unterstützung eines repräsentativen Auftretens bei weiteren Vorstellungsgesprächen) überzeugt in Hinblick auf das Alter der betroffenen Kfz nicht, zumal die Bf den Pkw des Vaters selbst als "ziemlich die älteste, rostige Kiste im Finanzamt" beschreibt (OZ 21, S.8).
9. Erstmals in der Senatsverhandlung am 14.Febr.2023 legte die Bf als Rechnung zur strittigen Nutzungsvereinbarung die bereits erwähnte Abrechnung des Vaters vor. Das mit "Kostenabrechnung für Fahrten an (Bf-Vorname)" betitelte Schriftstück trägt lt. Bf "das bei Rechnungslegung vereinbarte Zahlungsziel …Ende 2015"und enthält insgesamt "eben was besprochen wurde" (OZ 21, S.13).
Die vom Vater unterfertigte Abrechnung mit dessen handschriftlichem Ersuchen um Begleichung "bis Ende 2015" ist mit 1.Nov.2014 datiert (wie ausgeführt, begründet mit der Abrechnung nach der letzten Nutzung am 24.Okt.2014).
In seiner zugleich vorgelegten Bestätigung vom 12.Febr.2023 betont der Vater die Verwendung von "überholtem" Geschäftspapier der Z-GesbR zur Erstellung der Abrechnung, das sonst als Konzeptpapier verwendet werde (OZ 21, Beil S.2).
Der Abrechnungbeleg unterscheidet sich nicht nur in der Form deutlich von den im Jahr 2019 vorgelegten Rechnungen aus dem Gewerbebetrieb des Vaters (fehlende(s) Adressierung, Rechnungsdatum, Rechnungs- und UID-Nummer sowie USt-Verrechnung).
Im Gegensatz zu den dem FA im Verfahren bereits vorgelegten Unterlagen (neben den genannten Rechnungen des Vaters auch VISA-Abrechnung 4/2014 der Bf sowie Kopien von im Verfahren bereits früher eingereichten Dokumenten), trägt der in der Senatsverhandlung vorgelegte Abrechnungsbeleg des Vaters auch keine Merkmale einer vorangegangenen buchhalterischen Erfassung, Aufbewahrung oder Vorlage beim FA (kein Zahlungsvermerk, keine Spuren einer Ablagelochung, kein FA-Eingangsstempel v. 27.Okt 2016).
Die Erläuterungen der Bf zu diesem Beleg legen ein bewusstes Abweichen von umsatzsteuerlichen Formvorschriften mit dem Zweck der Vermeidung eine USt-Pflicht des Vaters nahe (OZ 21 S. 16f). Tatsächlich ist, wie bereits festgestellt, von einer Erfassung der Abrechnung vom 1.Nov.2014 in den USt-Erklärungen 2014/2015 des Vaters nicht auszugehen.
Normen und Schlagworte
- § 20 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 138 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 119 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 167 Abs. 1 und 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 161 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 115 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 166 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 48a Abs. 4 lit. a und c BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 29 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/2100284/2017
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2023:RV.2100284.2017
- Stammnummer
- 139884
- Gültig
- 27.02.2023 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF