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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/2100284/2017

§ 16 EStG: Kosten der Arbeitssuche (Nutzung des Kfz des Vaters)

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/2100284/2017vom 27.02.2023Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Zur Widerlegung einer allgemeinen Verkehrsübung, die als offenkundige Tatsache iSd § 167 (1) BAO einzustufen ist, erweist sich der Nachweis abweichender Einzelfälle als ungeeignet, auch wenn deren Zahl in absoluten Werten durchaus nicht gänzlich unbedeutend sein mag. Gemessen am Gesamtvolumen entgeltlicher Geschäftsbeziehungen zwischen fremden Teilnehmern im Wirtschaftsleben, kommt diesen Einzelfällen kein entscheidendes Gewicht zu. Eine Erörterung von Detailaspekten zu vorgebrachten Einzelvergleichsfällen war daher entbehrlich. Die von der Bf erwähnte VwGH-Judikatur zur Beurteilung des Fremdvergleichs anhand der Vorgangsweise konkreter Einzelpersonen, entzog sich mangels Konkretisierung einer Verifizierung durch das BFG. Zu den weiteren, von der Bf angebotenen Zeugenbeweisen sei angemerkt, dass eine Nachweisführung über eine Verpflichtung der Bf zur Eigenleistung der verfahrensgegenständlichen Kfz-Nutzungskosten im Wege einer Zeugenbefragung das Wesen eines Zeugenbeweises verkennt, der auf Aussagen über wahrgenommene Tatsachen beschränkt ist (§ 169 BAO). Rechtliche Beurteilungen sind nicht Gegenstand eines Zeugenbeweises (VwGH 30.10.2014, 2011/15/0181). Nachdem eine gesetzliche Verpflichtung zur Minimierung von Werbungskosten nicht besteht, bedurfte es auch insofern keines Zeugenbeweises. Ergänzt sei noch, dass eine Kfz-Nutzungsüberlassung gegen ein Entgelt, das sich am amtlichen Kilometergeldsatz orientiert, bei Verwendung eines älteren Pkw aufgrund des degressiven Verlaufes von Kfz-Fixkosten zu keinem reinen Kostenersatz beim Vermieter führt (die beiden Kfz des Vaters waren im Jahr 2014 acht bzw. sieben Jahre alt). Dies umso mehr, wenn die Kosten einer Betankung während der Nutzung vom Fahrzeugmieter getragen werden. Bezüglich der Kosten für eine Zugfahrt von Wien nach B am 29.Mai 2014 genügt es darauf zu verweisen, dass der Bf dieser Aufwand ggfs. im - nicht verfahrensgegenständlichen - Jahr 2014 erwuchs (§ 19 EStG). Aufgrund des Verfahrensergebnisses bedurfte es keiner Klärung, ob bzw. weshalb für die Rückreise nach Wien am darauffolgenden Montag zum Vorstellungsgespräch bei der Fa XYZ der Pkw des Vaters benutzt wurde und wie die Rückstellung des Fahrzeugs nach dem Rückflug der Bf nach Amsterdam an den Wohnsitz des Vaters erfolgte. Zu den Kosten für den Rückflug nach Amsterdam am 2.Juni können Ausführungen entfallen, nachdem das Beschwerdebegehren in diesem Punkt eingeschränkt wurde. Im Übrigen hatte insofern - so wie bei Zugfahrten oder der Verwendung des eigenen Pkw - auch keine Veranlassung für eine Kostenerstattung an den Vater bestanden. Im Ergebnis erfolgte die Verweigerung des Abzuges der strittigen Aufwendungen als Werbungskosten der nicht selbständigen Einkünfte der Bf im Jahr 2015 somit insgesamt zu Recht. Das BFG verkennt nicht, dass eine Kfz-Nutzungsüberlassung für Zwecke der Arbeitssuche im Familienverband durchaus üblich ist, wenn einzelne Familienmitglieder über kein eigenes Fahrzeug verfügen. Doch erfolgt dies regelmäßig im Rahmen der familiären Unterstützung unentgeltlich bzw. beschränkt auf eine Übernahme der konkret zuordenbaren Benützungskosten (insbesondere Betankung, Park-/Mautgebühren). Letztere fallen regelmäßig zeitgleich, somit im Jahr der Nutzung an und führen dadurch zu keinen Werbungkosten im Folgejahr. In Hinblick auf die in der vorliegenden Nutzungssituation typisch privat veranlasste Verkehrsübung war für die steuerliche Anerkennung der geltend gemachten Kosten im Jahr nach deren Anfall umso mehr eine fremdüblich ausgestaltete Vereinbarung und Abwicklung der behaupteten Abläufe nachzuweisen. Da den Vertragsparteien aufgrund ihres beruflichen Hintergrundes diese Notwendigkeit bekannt war, misst das BFG den festgestellten Mängeln in der Dokumentation bzw. Beweisführung besondere Bedeutung zu und erachtet diese Mängel auch als Indiz dafür, dass dem verfahrensgegenständlichen Sachverhalt ursprünglich eine unentgeltliche Kfz-Leihe im Familienkries zugrunde lag, die nachträglich als entgeltliche Kfz-Vermietung dargestellt werden sollte. Auch in Berücksichtigung dieses Aspekts hält das BFG den Werbungskostencharakter der zur Kfz-Nutzung des Vorjahres geltend gemachten Zahlungen im Jahr 2015 für nicht erwiesen. Zur eingewendeten Verletzung des Parteiengehörs ist daran zu erinnern, dass einerseits sowohl der BVE als auch dem Vorlagebericht des FA nach ständiger Rechtsprechung Vorhaltscharakter zukommt und anderseits die Beweiswürdigung durch den Senat nicht Gegenstand des Parteiengehörs ist (z.B. VwGH 30.5.2017, Ra 2016/16/0087; VwGH 31.5.2011, 2008/15/0288; VwGH 28.5.2008, 2006/15/0125; BFG 30.10.2017, RV/7104275/2017). Tatsächlich nahm die Bf mit ihrer Eingabe vom Sept. 2019 die Gelegenheit zur Stellungname ausführlich wahr. Dazu kam die Möglichkeit der umfassenden Erörterung in der mündlichen Senatsverhandlung. Eine Verletzung des Parteiengehörs ist für das BFG nicht zu erkennen. Dem Einwand einer Verletzung der abgabenrechtlichen Geheimhaltungspflicht durch das FA aufgrund der Verwertung/Bekanntgabe von Inhalten aus dem Steuerakt des Vaters im gegenständlichen Verfahren, ist die Bestimmung des § 48a Abs 4 lit a BAO entgegenzuhalten. Sowohl der Unterhaltspflicht des Vaters als auch einer Erfassung der zu beurteilenden Kfz-Nutzungsüberlassung in den Besteuerungsgrundlagen des Vaters kam Relevanz für das gegenständliche Verfahren zu. Zudem hat die Bf nicht nur selbst Informationen zu Geschäftsabläufen im Unternehmen des Vaters samt Unterlagen aus dem zugehörigen Rechenwerk und auch aus dem Steuerakt des Vaters zum Gegenstand des anhängigen Verfahrens gemacht, sondern den Vater auch zu ihrer Vertretung in die Senatsverhandlung entsendet. Der Vater hat im Rahmen seiner Zeugenbefragung bzw. als Vertreter der Bf in der Senatsverhandlung Einblick in Besteuerungsgrundlagen der Bf erhalten bzw. Angaben mit Bezug zu seiner eigenen Besteuerungslage gemacht. Die Bezugnahme auf Inhalte aus dem Steuerakt des Vaters bzw. Offenbarung von Informationen aus dem Steuerakt der Bf an den Vater erfolgte im gegenständlichen Verfahren daher befugt (§ 48a (4) lit a und lit c BAO). Auch Anhaltspunkte für eine Verfassungswidrigkeit der angewendeten gesetzlichen Bestimmungen ergaben sich im Verfahren nicht. Soweit unterschiedliche steuerliche Konsequenzen aus der Art des verwendeten Fahrzeuges bzw. der Person des Fahrzeugvermieters resultieren, sind diese sachlich begründet (Ausgabenwirksamkeit 2015, Angehörigenverhältnis). Bei ihrem Eventualantrag auf Anerkennung des Werbungskostencharakters der strittigen Kosten "aus irgendeinem anderen Grund" lässt die Bf auch außer Acht, dass es nach dem Verfahrensergebnis an der Grundvoraussetzung eines erwiesenen Geldabflusses im Jahr 2015 fehlt (§ 19 (2) EStG). Auch ein Abzug der strittigen Zahlungen aus dem Titel einer außergewöhnlichen Belastung scheiterte bereits daran. Über den fiktiven Sachverhalt einer lediglich zwei- bis dreimonatigen Stundung des Kfz-Nutzungsentgelts war im anhängigen Verfahren ebenso wenig zu entscheiden, wie über eine außergewöhnliche Belastung beim Vater. Da ein Darlehen nicht Gegenstand der Vereinbarung zwischen der Bf und ihrem Vater war, bedurfte es auch keiner Auseinandersetzung mit dem darauf abzielenden Vorbringen des FA. Schließlich machte das Verfahrensergebnis auch die Überlegungen zu einer verpflichtenden Kostentragung einer Arbeitssuche durch den Vater aufgrund bestehender Unterhaltspflicht gegenüber der Bf entbehrlich. Die Selbsterhaltungsfähigkeit tritt grundsätzlich mit dem Abschluss der Ausbildung ein (z.B. VwGH 27.6.2013, 2011/15/0008 mwV). Im Fall der Bf war dies im Juni 2014 der Fall. Da das FA der von der Bf dargelegten Selbsterhaltungsfähigkeit ab 2013 nicht substantiiert entgegentrat und sich zudem zur Berechnung der Höhe eines allenfalls dem Grunde nach bestehenden Unterhaltsanspruchs der Bf nicht äußerte, bestand für das BFG beim vorliegenden Verfahrensergebnis keine Veranlassung, die Thematik der Unterhaltspflicht in der gegenständlichen Entscheidung zu vertiefen. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im anhängigen Verfahren lagen diese Voraussetzungen nicht vor. Maßgeblich für die Entscheidung waren vor allem Sachverhaltsfragen. Soweit Rechtsfragen Relevanz zukam, folgt die Entscheidung den genannten gesetzlichen Bestimmungen und der angeführten, gefestigten VwGH-Judikatur. Graz, am 27. Februar 2023

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/2100284/2017
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.2100284.2017
Stammnummer
139884
Gültig
27.02.2023 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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