Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/2100284/2017
§ 16 EStG: Kosten der Arbeitssuche (Nutzung des Kfz des Vaters)
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/2100284/2017vom 27.02.2023Teil 2 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Die erstmalige Vorlage Jahre nach der erstmaligen Aufforderung des FA zur Unterlagenvorlage im Mai 2016 und nach mehreren, tw. umfangreichen Eingaben der Bf, zumal ohne erkennbare Gebrauchsspuren, spricht gegen die Erstellung dieses Beleges Ende Okt 2014. Die Verwendung alten Konzeptpapiers ändert daran nichts, ist doch nicht auszuschließen, dass solches bis heute vorrätig ist. Zugleich kann die Verwendung von "Konzeptpapier" auch als Zeichen gegen eine tatsächlich erfolgte Rechnungslegung interpretiert werden (vorgelegt wurde nur ein Entwurf des Vaters).
Unter Berücksichtigung der dargestellten Umstände und Bedachtnahme auf die weitgehende Vermeidung der Schriftlichkeit im Zusammenhang mit dem verfahrensgegenständlichen Rechtsgeschäft, geht das BFG davon aus, dass der als Rechnung vorgelegte Beleg erst vor kurzem für Zwecke der Vorlage in der Senatsverhandlung erstellt wurde.
10. Der von der Bf im abgabenbehördlichen Verfahren angebotene Zahlungsnachweis für die Kfz-Nutzung umfasst einerseits eine Detailansicht ihres Girokontos vom 11.Mai 2016 (Erstvorlage 30. Mai 2016), nach welcher sie am 17.Nov. 2015 zum Verwendungszweck "Akontozahlung Autokosten 2014" eine "Teilzahlung" von 2.000.- € an den Vater überwiesen hatte, und anderseits eine mit 31.Dez.2015 datierte Bestätigung des Vaters, wonach "der Betrag von 2.600,- € als Kostenersatz für die Autonutzung anlässlich Ihrer Arbeitssuche 2014, im Jahr 2015 gänzlich beglichen wurde" (BFG-Akt OZ 7).
In der Senatsverhandlung am 14.Febr.2023 reichte die Bf noch einen Nachweis über den Eingang des Geldbetrages vom 17.Nov.2015 auf dem Girokonto des Vaters samt dessen handschriftlicher Empfangsbestätigung nach (OZ 21, Beil/S.5).
Ein Belegnachweis zur demnach offenen Restzahlung fand in der Beilagenauflistung vom 30.Mai 2016 keine Erwähnung. Weder ist ein Kontoauszug zur Barbehebung vom 21.Dez 2015 angeführt, noch ein anderes Dokument mit Bezug zu einer Zahlung von diesem Tag.
Im weiteren Verfahren wurde wiederholt vorgebracht, dass der Zahlungsnachweis zur Restzahlung nach der Einreichung im Mai 2016 beim FA in Verstoß geraten sei.
Nach einer weiteren Aufforderung des FA zur Vorlage des noch ausstehenden Zahlungsnachweises für einen Betrag von 816,67 € im Okt 2016, reichte die Bf die bereits im Mai vorgelegten Unterlagen neuerlich beim FA eingereicht (FA-Eingangsstempel 27.Okt 2016). Einzig zum angeforderten Nachweis für die Restzahlung enthielt diese Eingabe lediglich den Hinweis auf eine bereits erfolgte Belegvorlage, ohne den zugehörigen Beleg (neuerlich) anzuschließen (BFG-Akt OZ 12).
Im weiterer Folge bezog sich die Bf wiederholt auf eine in der Eingabe vom 27.Okt. 2016 erwähnte Barzahlung an den Vater vom 21.Dez.2015 in Höhe von 600,- €, mit welcher "die Bezahlung des Restbetrages nach genauer Einzelabrechnung" erfolgt sein soll, wiederum jeweils ohne einen zugehörigen Zahlungsnachweis anzuschließen.
Erstmals im Rahmen ihrer Eingabe zur Senatsverhandlung am 14.Febr.2023 bot die Bf zur Barzahlung vom 21.Dez.2015 einen Belegnachweis an.
Die mit Ausdruck vom 13.Febr.2023 vorgelegte Umsatzliste zum Girokonto der Bf vom 21.Dez 2015 dokumentiert drei Bargeldbehebungen von insgesamt 3.690,- €, darunter einen Einzelbetrag von 3.500,- €. Ein konkreter Bezug zum verfahrensgegenständlichen Nutzungsentgelt ist nicht zu erkennen. Einer vorangehenden Vorlage im Verfahren steht das Ausdruckdatum entgegen (OZ 21, Beil./S.10).
So wie bei den Vorhaltsbeantwortungen an das FA im Jahr 2016, fehlt auch unter den in der Senatsverhandlung zur Dokumentation des bereits erfolgten Nachweises neuerlich vorgelegten Unterlagen ein nachweislich eingereichter Beleg zur angeführten Restzahlung vom 21.Dez.2015 (OZ 21, Beil./S. 7-14).
Nach dem Ermittlungsergebnis stellt der Kontoausdruck vom 13.Febr.2023 den einzigen Belegnachweis zur Restzahlung des aushaftenden Nutzungsentgelts dar. Für den eingewendeten Verlust eines davor beim FA bereits eingereichten Nachweises gibt es keine belastbaren Anhaltspunkte.
Abgesehen von der fehlenden Nennung eines entsprechenden Nachweises in der Beilagenliste zur Eingabe vom Mai 2016, erscheint es dem BFG nicht nachvollziehbar, weshalb die Bf in ihren nachfolgenden Eingaben zwar die bereits vorgelegten Unterlagen neuerlich übermittelte, nicht aber den angeblich in Verstoß geratenen Nachweis zur Restzahlung des Nutzungsentgelts. Spätestens nach Ergehen der BVE bestand dringende Veranlassung ein entsprechendes Dokument nachzureichen.
Selbst für den Fall, dass die Bf der Eingabe im Mai 2016 das nicht kopierte Original eines Ausdrucks ihres Girokontos vom 21.Dez.2015 übermittelt hätte - wofür es keine Hinweise gibt - ist nicht zu erkennen, was sie bis zur Senatsverhandlung im Febr.2023 daran hinderte, einen neuen Kontoausdruck zu besorgen, um ihn ihren umfangreichen Eingaben anzuschließen, während sie die unstrittig bereits vorgelegten Unterlagen sogar mehrmals übermittelte.
In Würdigung der angeführten Umstände geht das BFG davon aus, dass der in der Senatsverhandlung vorgelegte Kontoausdruck vom 13.Febr.2023 zur Bargeldbehebung der Bf vom 21.Dez.2015 das erste und einzige Belegdokument ist, das dem Nachweis einer zweiten Teilzahlung zur Abstattung des Kfz-Nutzungsentgelts aus 2014 galt.
Der Vater führte als Zeuge befragt aus, bei der Geldbehebung am 21.Dez.2015 persönlich nicht anwesend gewesen zu sein, bestätigte aber den Erhalt eines Barbetrages von 600,- € von der Bf an diesem Tag - jedoch ohne Angaben zum Zahlungsgrund zu machen. Bezüglich einer Empfangsbestätigung verwies er auf seine bereits vorliegende Bestätigung vom 31.Dez.2015.
Nach den Gründen für die Barzahlung trotz des beruflichen Hintergrunds als Prüfungsorgan des FA befragt, nannte der Vater in der Senatsverhandlung die gesetzliche Zulässigkeit von Barzahlungen und seinen persönlichen Bargeldbedarf. Die Bf bezeichnete den Vater in der Eingabe vom 14.Febr.2023 als "ziemlich konsequenten Barzahler" aus Gründen der Datensicherheit (OZ 21, S.13 u. Beil./S.2f).
Ein stringenter Zusammenhang zwischen der Bargeldübergabe an den Vater am 21.Dez.2015 und der Bezahlung eines offenen Kfz-Nutzungsentgelts aus 2014 wird durch die bezeugte Vorgangsweise nicht erwiesen.
Im Ergebnis blieb die Bf einen belastbaren Nachweis für die Zahlung des Nutzungsentgelts an den Vater im Jahr 2015 letztlich schuldig.
Bereits der vorgelegte Zahlungsnachweis zur Überweisung von 2.000,- € am 17.Nov.2015 ist dem verfahrensgegenständlichen Nutzungsentgelt weder dem Grunde noch der Höhe nach mit der gebotenen Eindeutigkeit zuordenbar. Auch der einzige zum offenen Restbetrag vorgelegte Beleg vom 13.Febr.2023 ist mangels Bezugs zum strittigen Nutzungsentgelt als Nachweis der behaupteten Abstattung nicht geeignet.
Die erstmalige Vorlage eines Kontoausdrucks zum 21.Dez.2015 in der Senatsverhandlung vom 14.Febr 2023, obwohl dessen Vorlage bereits seit Jahren möglich gewesen wäre, unterstreicht Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Vorbringens zur Abstattung eines restlichen Kfz-Nutzungsentgelts, zumal der Vater lediglich den Erhalt, nicht aber den Zweck der Geldübergabe bezeugte.
Zudem lässt die Formulierung in der Empfangsbestätigung des Vaters vom 31.Dez.2015 auch eine Interpretation zu, nach welcher lediglich ein (allenfalls geringer) Teil des Nutzungsentgelts im Verlauf des Jahres 2015 abgestattet wurde, während der Großteil bereits im Jahr 2014 - etwa im Wege einer Verrechnung mit aushaftenden Unterhaltsleistungen oder mit einem Finanzierungsbeitrag zum Autokauf der Bf - "beglichen" wurde. Anderseits ist auch eine vollständige Begleichung im Jahr 2015 durch eine Kostenbeteiligung der Bf am Umbau des Hauses Ortsteil-A 62 denkbar.
Da auch den Umsatz-/ Einkommensteuerklärungen des Vaters für 2014/2015 entsprechende Geldzuflüsse nicht zu entnehmen sind, vermag das BFG auf Basis der festgestellten Umstände die Bezahlung des zu beurteilenden Nutzungsentgelts durch die Bf im Verfahrensjahr 2015 nicht festzustellen.
II. Rechtslage:
Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Werbungskosten sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind.
Nach § 20 Abs. 1 EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften u.a. nicht abgezogen werden
"1. Die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge." (…)
"4. freiwillige Zuwendungen und Zuwendungen an gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen, auch wenn die Zuwendungen auf einer verpflichtenden Vereinbarung beruhen."
§ 19 Abs. 2 EStG 1988 ordnet für Gewinnermittlungen durch Einnahmen-/Ausgabenrechnung an, dass "Ausgaben (..) für das Kalenderjahr abzusetzen (sind), in dem sie geleistet worden sind."
Nach § 29 Z 3 EStG 1988 in der 2015 geltenden Fassung umfassen steuerpflichtige Sonstige Einkünfte auch:
"Einkünfte aus Leistungen, wie insbesondere Einkünfte aus gelegentlichen Vermittlungen und aus der Vermietung beweglicher Gegenstände, soweit sie weder zu anderen Einkunftsarten (§ 2 Abs. 3 Z 1 bis 6) noch zu den Einkünften im Sinne der Z 1, 2 oder 4 gehören. Solche Einkünfte sind nicht steuerpflichtig, wenn sie im Kalenderjahr höchstens 220 Euro betragen. Übersteigen die Werbungskosten die Einnahmen, so darf der übersteigende Betrag bei der Ermittlung des Einkommens nicht ausgeglichen werden (§ 2 Abs. 2)."
Aus verfahrensrechtlicher Sicht sind für das anhängige Verfahren insbesondere folgende Bestimmungen maßgeblich:
"Die Abgabenbehörden haben die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln, die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind. Diese Verpflichtung wird durch eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Abgabepflichtigen, wie beispielsweise bei Auslandssachverhalten, eingeschränkt." (§ 115 Abs. 1 BAO)
"Die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht oder für die Erlangung abgabenrechtlicher Begünstigungen bedeutsamen Umstände sind vom Abgabepflichtigen nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offenzulegen. Die Offenlegung muß vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen." (§ 119 Abs. 1 BAO)
"Auf Verlangen der Abgabenbehörde haben die Abgabepflichtigen (…) in Erfüllung ihrer Offenlegungspflicht (§ 119) zur Beseitigung von Zweifeln den Inhalt ihrer Anbringen zu erläutern und zu ergänzen sowie dessen Richtigkeit zu beweisen. Kann ihnen ein Beweis nach den Umständen nicht zugemutet werden, so genügt die Glaubhaftmachung." (§ 138 Abs. 1 BAO)
"Bücher, Aufzeichnungen, Geschäftspapiere, Schriften und Urkunden sind auf Verlangen zur Einsicht und Prüfung vorzulegen, soweit sie für den Inhalt der Anbringen von Bedeutung sind." (§ 138 Abs. 2 BAO)
§ 161 BAO lautet:
"(1) Die Abgabenbehörde hat die Abgabenerklärungen zu prüfen (§ 115). Soweit nötig, hat sie, tunlichst durch schriftliche Aufforderung, zu veranlassen, daß die Abgabepflichtigen unvollständige Angaben ergänzen und Zweifel beseitigen (Ergänzungsauftrag).
(2) Wenn die Abgabenbehörde Bedenken gegen die Richtigkeit der Abgabenerklärung hegt, hat sie die Ermittlungen vorzunehmen, die sie zur Erforschung des Sachverhaltes für nötig hält. Sie kann den Abgabepflichtigen unter Bekanntgabe der Bedenken zur Aufklärung bestimmter Angaben auffordern (Bedenkenvorhalt). Erforderliche Beweise sind aufzunehmen.
(3) Wenn von der Abgabenerklärung abgewichen werden soll, sind dem Abgabepflichtigen die Punkte, in denen eine wesentliche Abweichung zu seinen Ungunsten in Frage kommt, zur vorherigen Äußerung mitzuteilen."
"Als Beweismittel im Abgabenverfahren kommt alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist." (§ 166 BAO)
"Tatsachen, die bei der Abgabenbehörde offenkundig sind, und solche, für deren Vorhandensein das Gesetz eine Vermutung aufstellt, bedürfen keines Beweises.
Im Übrigen hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht." (§ 167 Abs. 1 und Abs. 2 BAO).
Die Offenbarung oder Verwertung von an sich der abgabenrechtlichen Geheimhaltungspflicht unterliegenden Verhältnissen oder Umständen ist u.a. ausnahmsweise befugt, wenn sie der Durchführung eines Abgaben- Monopol oder Finanzstrafverfahrens dient, wenn ein schutzwürdiges Interesse offensichtlich nicht vorliegt oder ihr diejenigen zustimmen, deren Interessen an der Geheimhaltung verletzt werden könnten (§ 48a Abs. 4 lit a und lit c BAO).
Zufolge § 2a BAO gelten die angeführten Bestimmungen auch für das BFG.
Darüber hinaus sieht § 269 Abs. 1 und Abs. 2 BAO für das finanzgerichtliche Verfahren vor, dass dem BFG im Beschwerdeverfahren, abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen, die Obliegenheiten und Befugnisse zukommen, die den Abgabenbehörden auferlegt und eingeräumt sind. Zudem kann das BFG das zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes erforderliche Ermittlungsverfahren durch eine von ihm selbst zu bestimmende Abgabenbehörde durchführen oder ergänzen lassen.
Die durch § 115 BAO festgelegten Grundsätze verpflichten die Abgabenbehörde zur amtswegigen Ermittlung der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse (materielle Wahrheitsfindung). Die Abgabenbehörde trägt die Feststellungslast für alle Tatsachen, die zur Begründung des Abgabenanspruchs vorliegen müssen, doch befreit dies die abgabepflichtige Partei nicht von ihrer Offenlegungs- und Mitwirkungspflicht (§ 119 BAO).
Die Grenzen der Mitwirkungspflicht von Abgabepflichtigen bilden die Notwendigkeit, Verhältnismäßigkeit, Erfüllbarkeit und Zumutbarkeit der Mitwirkung zur Feststellung des Sachverhalts.
Die Regelung des § 138 BAO dient der prozessökonomischen Beischaffung des für die Sachverhaltsfeststellung erforderlichen und der abgabepflichtigen Partei ohne große Mühe zugänglichen Beweismaterials.
Eine erhöhte Mitwirkungspflicht trifft Abgabepflichtige ua., wenn deren Behauptungen mit den Erfahrungen des täglichen Lebens im Widerspruch stehen oder ungewöhnliche Verhältnisse vorliegen, die nur die abgabepflichtige Partei aufklären kann. Auch dort, wo die Ermittlungsmöglichkeiten der Abgabenbehörde eingeschränkt sind oder der abgabepflichtigen Partei aufgrund der Nähe zum Beweisthema der Zugang zum Beweismittel wesentlich erleichtert ist, trifft diese eine erhöhte Mitwirkungspflicht. Letzteres betrifft etwa Ermittlungen im Privatbereich von Abgabepflichtigen.
Im Gegenzug tritt die behördliche Pflicht, den Sachverhalt nach allen Richtungen über das von ihr als erwiesen anerkannte Ausmaß hinaus zu überprüfen, in dem Maße zurück, in dem die Partei ihre Offenlegungs- und Mitwirkungsverpflichtungen verletzt. Ganz allgemein gilt, dass wer ungewöhnliche und unwahrscheinliche Verhältnisse behauptet, den Nachweis dafür zu erbringen hat. Die Ermittlungspflicht der Behörde findet jedenfalls dort ihre Grenze, wo nur die Partei Angaben zum Sachverhalt machen kann (vgl. VwGH 18.10.2017, Ra 2017/13/0068; VwGH 23.2.2010, 2007/15/0292; VwGH 15.12.2009, 2006/13/0136; VwGH 22.4.2009, 2004/15/0144; VwGH 25.6.2007, 2004/17/0105; VwGH 31.7.1996, 92/13/0020; VwGH 22.1.1992, 90/13/0200).
Offenkundige Tatsachen bedürfen keines Beweises (§ 167 (1) BAO). Dazu gehören Tatsachen, von denen zufolge der allgemeinen Lebenserfahrung davon auszugehen ist, dass sie jedermann kennt. Jedoch ist der Beweis zulässig, dass offenkundige Tatsachen unrichtig sind (vgl. Ritz BAO Kommentar6, § 167 BAO Rz 1f, u.a. mit Verweis auf VwGH 28.10.1994, 91/17/0064).
Nach ständiger VwGH-Judikatur genügt es für eine schlüssige Beweiswürdigung, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt. Leugnet eine Partei im Abgabenverfahren eine für sie nachteilige Tatsache, so ist die Behörde nicht verpflichtet, im naturwissenschaftlich-mathematisch exakten Sinn den Bestand der in Abrede gestellten Tatsache nachzuweisen.
Ein Vorgang tatsächlicher Art ist als bewiesen anzusehen, wenn die Behörde auf Basis der zur Verfügung stehenden Beweismittel in Anwendung allgemeiner Erfahrungsgrundsätze und der Gesetze logischen Denkens zur Überzeugung gelangt, dass ein Sachverhalt sich so ereignet hat.
Von der Nachweisführung ist die Glaubhaftmachung zu unterscheiden.
Eine Glaubhaftmachung vermag den Nachweis im Abgabenverfahren nur zu ersetzen, wenn die Beweisführung nicht möglich oder nicht zumutbar ist (§ 138 (1) BAO).
Die bloße Darstellung eines Sachverhalts stellt noch keine Glaubhaftmachung dar.
Für die Zumutbarkeitsbeurteilung sind die Auswirkungen abzuwägen, die der Partei durch ein Aufbürden des Tatsachennachweises im Vergleich zur Beweisführung durch die Abgabenbehörde entstehen. Dabei spielt etwa die Nähe zum Beweisthema eine Rolle (vgl. VwGH 31.5.2017, Ro 2014/13/0025 mit Verweis auf Ritz, BAO6, § 167 Tz 8; VwGH 26.4.2012, 2009/15/0088; VwGH 20.4.1999, 94/14/0149; VwGH 21.11.1985, 85/16/0092; VwGH 26.5.1993, 90/13/0155).
III. rechtl. Würdigung:
Verfahrensentscheidend im anhängigen Verfahren ist zufolge § 16 (1) und § 19 EStG die Bezahlung eines beruflich veranlassten Kfz-Nutzungsentgelts an den Vater im Jahr 2015.
Die Durchführung der von der Bf aufgelisteten Fahrten als solche steht auf Basis des Ermittlungsergebnisses nicht in Frage. Differenziert ist allerdings die Verwendung der dabei benutzten Verkehrsmittel zu sehen. Soweit die Bf nach den getroffenen Feststellungen für ihre Arbeitssuche andere Verkehrsmittel als ein Kfz des Vaters verwendete (insbesondere Flugzeug, Zug oder den eigenen Pkw), fielen beim Vater keine Kosten an. Insofern bestand auch keine berufliche Veranlassung zur Entrichtung eines Nutzungsentgelts an den Vater.
Nachdem das FA den Nichtabzug der von der Bf geltend gemachten Kosten im Verfahren lange Zeit primär mit der Unterhaltsverpflichtung des Vaters im Zeitraum der Kfz-Nutzung und einem daraus abgeleiteten Abzugsverbot nach § 20 (1) Z 4 EStG begründet hatte, stützte sich der behördliche Standpunkt in der Senatsverhandlung vor allem auf die Nichterfüllung der Kriterien der Angehörigenjudikatur bzw. eine mangelhafte Beweisführung der Bf.
Dem FA ist beizupflichten, dass der Werbungskostencharakter des geltend gemachten Aufwands auch daran zu messen ist, ob dazu erfolgte Zahlungen auf ein Rechtsgeschäft zurückgehen, das den im Wirtschaftsleben üblichen Regeln folgt. Darüber hinaus müssen als Grundvoraussetzung jeden Aufwands im Bereich der Gewinnermittlung mittels Einnahmen-Ausgaben-Rechnung auch die Vorgaben des § 19 (2) EStG erfüllt sein.
Rechtsgeschäfte zwischen nahen Angehörigen sind nicht von vorne herein steuerlich unbeachtlich. Werden solche Geschäfte unter Bedingungen durchgeführt, wie sie auch unter Fremden üblich sind, steht der steuerlichen Anerkennung grundsätzlich nichts im Wege.
Allerdings besteht aufgrund des zwischen Angehörigen typischerweise fehlenden Interessensgegensatzes eine erhöhte Gefahr der Vermengung von privater und beruflicher Sphäre. Um dieser Gefahr entgegenzuwirken, wurden durch die VwGH-Judikatur bestimmte Kriterien entwickelt, deren kumulatives Vorliegen eine steuerliche Anerkennung voraussetzt.
Demnach müssen Vertragsbeziehungen zwischen nahen Angehörigen nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen, einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben und auch zwischen Familienfremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen werden (z.B. VwGH 18.4.2007, 2004/13/0025; VwGH 22.9.1999, 96/15/0232, VwGH 10.9.1998, 93/15/0051).
Das FA geht im anhängigen Verfahren davon aus, dass dem geltend gemachten Geldfluss aus dem Jahr 2015 eine Darlehensvereinbarung zwischen der Bf und ihrem Vater zugrunde lag, die das Kriterium der Fremdüblichkeit insbesondere wegen der eingeräumten "zinsenfreien Stundung der Rückzahlung" nicht erfülle. Dazu kommt aus Sicht des FA das Fehlen der Schriftlichkeit des Rechtsgeschäfts, die zwischen fremden Geschäftspartnern aus Beweisgründen üblich sei und die verspätete Vorlage von Beweismitteln, zumal mit unklarem Inhalt.
Die Überlassung von Wirtschaftsgütern zur vorübergehenden Nutzung kommt im Alltag in unterschiedlichen Ausgestaltungen vor. Erfolgt sie unentgeltlich, spricht man von einer Leihe. Diese ist im Wirtschaftsleben, das vom Gegenleistungsgedanken geprägt ist, allerdings der Ausnahmefall.
Ein Darlehensvertrag umfasst die entgeltliche Überlassung eines Geldbetrages zur vorübergehenden Nutzung mit anschließender Rückzahlung. Daraus leiten sich bestimmte Regelungserfordernisse für den Vertragsinhalt ab.
Ein solches Darlehen war nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht Gegenstand der Vereinbarung zwischen der Bf und ihrem Vater. Zu prüfen war vielmehr, ob die Bf im Jahr 2015 das Entgelt für im Jahr davor erfolgte Kfz-Nutzungen an den Vater leistete. Die beiden im Verfahren genannten Zahlungsvorgänge aus dem Jahr 2015 standen nach dem Vorbringen der Bf im Zusammenhang mit der im Jahr 2014 für Zwecke der Arbeitssuche getroffenen Kfz-Nutzungsvereinbarung mit dem Vater.
Tatsächlich war die verfahrensgegenständliche Übereinkunft nach dem Verfahrensergebnis an den für Darlehensverträge üblichen Regelungsinhalten nicht zu messen.
Die Schriftform gehört weder zu den zivilrechtlichen noch zu den steuerrechtlichen Wirksamkeitsvoraussetzungen für eine Vertragsgestaltung zur Nutzungsüberlassung eines Kraftfahrzeuges. Zivilrechtlich wie steuerlich dient eine schriftliche Vertragsgestaltung der Beweisführung. Sie ist daher im Interesse desjenigen, dem der Beweis obliegt. Gelingt der Nachweis nicht, hat der zur Beweisführung Verhaltene die Folgen einer unterbliebenen Beweisvorsorge zu tragen (VwGH 12.6.1990, 89/14/0173).
So wie die Schriftlichkeit unterliegt auch die Einräumung von Zahlungszielen im Wirtschaftsleben weitgehend der Parteienautonomie.
Im Geschäftsleben werden unterschiedlich lange Zahlungsziele eingeräumt, die nach den Usancen der jeweiligen Branche variieren, aber auch auf Umstände des Einzelfalles abstellen können. Nach allgemeiner Verkehrsübung ist die Einräumung längerer Zahlungsziele ebenso wie die nachträgliche Verlängerung eines Zahlungszieles (Stundung) unter fremden Geschäftspartnern mit Kosten (Zinsen) verbunden. Gleiches gilt im Fall eines Zahlungsverzugs.
In Anwendung der Grundsätze aus der unter Punkt II. angeführten VwGH-Judikatur kommt im Fall der Geltendmachung von Werbungskosten, denen Vertragsbeziehungen zwischen nahen Angehörigen zugrunde liegen, der abgabepflichtigen Partei aufgrund der Nähe zum Beweisthema eine verstärkte Mitwirkungspflicht zu. Diese umfasst insbesondere auch die Klärung der angeführten Kriterien zur Angehörigenjudikatur. Eine bloße Glaubhaftmachung ist regelmäßig unzureichend.
Im gegenständlichen Verfahren kam es der vom FA zweimal zur Nachweisführung durch Urkundenübermittlung aufgeforderten Bf zu, den Inhalt der mit dem Vater vereinbarten Kfz-Nutzungsüberlassung und deren tatsächliche Umsetzung nicht nur umfassend zu erläutern bzw. Beweismittel zu benennen, sondern der Behörde zugehörige Urkunden auch vorzulegen (§ 138 (2) BAO). Einer zusätzlichen Einzelanforderung durch das FA bedurfte es nicht. Da Belege aus dem Besitz der Bf betroffen waren, ist nicht erkennbar, weshalb deren Vorlage mit einer unzumutbaren Belastung der Bf im Vergleich zur Abgabenbehörde verbunden gewesen sein könnte (VwGH 24.2.2004, 99/14/0247).
Die Bf kam den abgabenbehördlichen Aufforderungen nur schleppend bzw. unzureichend und teilweise auch gar nicht nach.
Nach dem Verfahrensergebnis wurde beim zu beurteilenden Rechtsgeschäft sowohl im Zuge der Vereinbarung der Kfz-Nutzung zwischen der Bf und ihrem Vater, als auch bei der Abrechnung und Bezahlung, auf eine nachprüfbare schriftliche Dokumentation verzichtet. Aufgrund des beruflichen Hintergrundes der Vertragsparteien geht das BFG insofern von einer bewussten Entscheidung aus.
Wie festgestellt, erfolgte die Nutzungsvereinbarung mündlich, ohne Erstellung einer Vertragsurkunde. Vorgelegte Belegnachweise stammen aus der Zeit nach Beendigung der Kfz-Nutzung. Die Gestaltung der Vertragsumsetzung und der Belege verhindert eine nachprüfende Kontrolle.
Die nachträgliche Erstellung der Fahrtenaufstellung wurde von der Bf in der Eingabe vom 14.Febr.2023 eingeräumt (OZ 21, S.13), ohne jedoch die zugehörigen, angeblich laufend geführten Uraufzeichnungen vorzulegen.
Die erstmals in der Senatsverhandlung vorgelegte Abrechnung des Vaters legt eine Erstellung erst für diesen Zweck nahe (fehlende Anzeichen einer vorherigen Verwendung).
Auch zur Bezahlung blieb die Bf eindeutige Nachweise schuldig. Aufgrund der vorgebrachten Abstattung in zwei runden Teilbeträgen bei zugleich teilweiser Barzahlung fehlt ein erwiesener Zusammenhang der Geldflüsse mit dem Kfz-Nutzungsentgelt, der auch durch die Zeugenaussage des Vaters nicht nachgewiesen wurde. Dazu kommen das zeitliche Auseinanderklaffen zwischen der Kfz Nutzung und den Zahlungen und nicht zuletzt die fehlende Erfassung eines Nutzungsentgelts in den Abgabenerklärungen des Vaters.
Angesichts der festgestellten Dokumentationsdefizite kann keine Rede von einer hinreichenden Außenwirkung des zu beurteilenden Rechtsgeschäfts sein. Tatsächlich hinterließen bis zum Beginn des abgabenbehördlichen Ermittlungsverfahrens weder die Vereinbarung zur, noch die Abwicklung der Kfz-Nutzung eine nachvollziehbare Außenwirkung.
Die Bf führte zum Aspekt der Außenwirkung lediglich den Zahlungsvorgang an (überwiegende Banküberweisung, Empfangsbestätigung des Vaters). Aufgrund des großen zeitlichen Abstandes zwischen den bekanntgegebenen Zahlungen und der strittigen Nutzung und mangels (eindeutiger) Zuordenbarkeit der als Nutzungsentgelt angegebenen Geldflüsse, vermag die Zahlung zur Außenwirkung des zugrundeliegenden Rechtsgeschäfts jedoch keinen relevanten Beitrag zu leisten. Dies gilt auch für die späte Vorlage einer Abrechnung in der Senatsverhandlung.
Abgesehen von der unzureichenden Außenwirkung verhinderte das Fehlen einer schriftlichen Vereinbarung auch die Feststellung eines klaren, eindeutigen und zweifelsfreien Vertragsinhalts, an dem sowohl die Fremdüblichkeit der Vereinbarung als auch die tatsächliche Umsetzung und die Zahlung des Nutzungsentgelts gemessen werden konnten.
Der vom Vater am 12.Febr.2023 bestätigte Inhalt seiner mündlichen Vereinbarung zur Kfz-Nutzung mit der Bf lässt wesentliche Aspekte ungeregelt.
Die zur Dokumentation des Vertragsinhalts vorgelegten Unterlagen (Fahrtenaufzeichnungen der Bf, Abrechnung und Empfangsbestätigung des Vaters) aus der Zeit nach dem angegebenen Nutzungsende dokumentieren lediglich einen Rückblick. Zu den ursprünglichen Vereinbarungen liefern sie keinen Beweis. Zudem bleiben in diesen Unterlagen ebenfalls entscheidende Punkte offen, wodurch die Unklarheit der ursprünglichen Vereinbarung noch erhärtet wird.
So lässt etwa die mit 1.Nov.2014 datierte Einräumung einer Zahlungsfrist bis Ende 2015 durch den Vater - so ihr, trotz der feststellten Umstände zur Erstellung des Beleges, überhaupt Beweischarakter beizumessen ist - offen, ob bis dahin gar keine Zahlungsfrist oder eine umgehende/zeitnahe Zahlung nach dem Nutzungsende vereinbart war.
Auch zur fehlenden Gegenverrechnung der Kosten einer während der Nutzung der Bf anfallenden Betankung des Fahrzeuges in der vorgelegten Kostenaufstellung bzw. Abrechnung ist unklar, ob nach der ursprünglichen Vereinbarung solche Kosten von der Bf endgültig zu tragen oder vom Vater bereits während der laufenden Nutzung zu vergüten waren.
Im vorangegangenen Verfahren wurde zur Handhabung laufender Kosten des Fahrbetriebes nichts erwähnt. Die Erinnerungslücke des Vaters zu Tankvorgängen während der Fahrten der Bf in der Senatsverhandlung, erscheint angesichts von sieben Fahrten nach Wien mit jeweils rd. 530 Kilometer Fahrstrecke, des Alters der Fahrzeuge und der eingehenden Befassung mit dem Sachverhalt im Zuge der Vorbereitung der Senatsverhandlung, nicht überzeugend.
Dem Vater waren aus seiner Tätigkeit als Finanzbeamter die Notwendigkeit einer fremdüblichen Ausgestaltung der Geschäftsabwicklung mit der Tochter und die Bedeutung einer Verschriftlichung der maßgeblichen Umstände für die abgabenrechtliche Anerkennung bewusst.
Auch der Bf konnte im Rahmen ihres Rechts- und Wirtschaftsstudiums die Bedeutung einer schriftlichen Vertragsvereinbarung und Dokumentation der Abwicklung für die spätere Beweisführung nicht verborgen geblieben sein.
Rechtskundigen Vertragsparteien ist im Fall einer Kfz-Vermietung im allgemeinen die Unverzichtbarkeit von Regelungen über Schadens-/Haftungsrisiken bekannt. Das setzt im Minimum eine Konkretisierung des betroffenen Fahrzeuges sowie die nachweisliche Festlegung eines Nutzungsentgelts voraus, darüber hinaus auch Angaben über die Nutzungsdauer bzw. den Nutzungsumfang oder den Nutzungszweck.
Wie bei entgeltlichen Rechtsgeschäften im Allgemeinen, ist zur Vermeidung von Problemen in der praktischen Abwicklung auch bei einer Kfz-Vermietung zudem eine Regelung der Abrechnungsmodalitäten, Zahlungsfristen und für eine allenfalls verspätete Entrichtung des Nutzungsentgelts wesentlich. Ebenso bedarf die Handhabung der während der Nutzung anfallenden Betriebskosten, insbesondere betreffend die bereits angeführte Betankung des Fahrzeuges, einer Festlegung.
Aus den genannten Gründen sind bei Kfz-Vermietungen im Wirtschaftsleben schriftliche Nutzungsverträge mit einer hinreichenden Konkretisierung der im Einzelfall wesentlichen Inhalte der Vereinbarung nicht nur üblich, sondern schon aus Gründen der Beweisvorsorge für einen allfälligen Schadensfall oder für den Fall von Verzögerungen bei der Entrichtung des Entgelts unumgänglich.
Unter den Umständen des zu beurteilenden Falles kam etwa wegen der bei Vertragsabschluss unbekannten Dauer und des vorweg kaum abschätzbaren Nutzungsumfangs den Regelungen zur Abrechnung/Fälligkeit des Nutzungsentgelts besondere Bedeutung zu. Da in Hinblick auf das Auslandsstudium der Bf insbesondere im 1.Halbjahr von einer bloß fallweisen Nutzung auszugehen war, wäre insofern eine Einzelabrechnung naheliegend gewesen. Für längere Fahrten, die wegen der angestrebten Auslandsbeschäftigung der Bf absehbar waren, bedurfte es Regelungen für den Schadensfall und zu während der Fahrt anfallenden Betriebskosten (Betankung, Park-/Mautgebühren). Eine allenfalls von vorne herein geplante Bezahlung des Nutzungsentgelts unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Möglichkeiten der Bf, machte eine Festlegung entsprechender Zahlungsmodalitäten erforderlich.
Wie festgestellt, lag der verfahrensgegenständlichen Kfz-Nutzung eine mündliche Vereinbarung zwischen der Bf und ihrem Vater mit äußerst rudimentärem Inhalt zugrunde. Trotz des Hinweises der Bf auf eine laufende exakte Dokumentation der Fahrten mit dem Kfz des Vaters und der abgabenbehördlichen Aufforderung zur Unterlagenvorlage, übermittelte sie keinen einzigen, nachweislich aus der Zeit vor Beginn oder während Kfz-Nutzung stammenden Urkundennachweis. Auch die erstmals in der Senatsverhandlung vorgelegte Abrechnung des Vaters, die nach Darstellung der Bf enthält, "eben was vereinbart wurde", lässt Anhaltspunkte für eine länger zurückliegende Erstellung vermissen. Dazu kommt der unzureichend nachgewiesene Zahlungsvorgang.
Die fehlende schriftliche Dokumentation verhindert neben der erforderlichen Außenwirkung der Kfz-Nutzungsvereinbarung auch die Feststellung eines klaren, eindeutigen und jeden Zweifel ausschließenden Inhalts in wesentlichen Vertragspunkten, da der Vertragsinhalt einer nachprüfenden Kontrolle nicht zugänglich ist. Auch in den umfangreichen Erläuterungen der Bf und ihres Vaters blieben maßgebliche Details der Vereinbarung ausgespart. Die vom Vater eingewendete Geringfügigkeit der Vereinbarung war aufgrund der hochgesteckten Ziele der Bf bei Vertragsabschluss nicht absehbar.
Damit wird das zu beurteilende Rechtsgeschäft auch in Bezug auf den klaren Vertragsinhalt den Kriterien der Angehörigenjudikatur nicht gerecht.
Zugleich zeigen die festgestellten Umstände eine Vertragsabwicklung, die nur durch das Angehörigenverhältnis zu erklären ist.
Zunächst ist bereits eine Sammelabrechnung nach Beendigung der Arbeitssuche aufgrund der Unsicherheiten betreffend Häufigkeit, Zeitraum und Nutzungsumfang der Fahrzeuge (fallweise Nutzung im 1.Halbjahr 2014; Suche nach Auslandsbeschäftigung) als zwischen fremden Vertragspartnern nicht üblich einzustufen.
Zudem ist im herkömmlichen Geschäftsverkehr eine direkte Kostentragung der während der Nutzung anfallenden Betriebskosten (Betankung) durch den Kfz-Mieter zu erwarten, allenfalls mit späterer Anrechnung auf ein vereinbartes Nutzungsentgelt.
Wie festgestellt, äußerte sich die Bf zu einer Handhabung von Tankvorgängen während ihrer Nutzung nicht. Nach den Angaben des Vaters in der Senatsverhandlung war eine umgehende Erstattung von Tankkosten nach der betreffenden Fahrt vereinbart, doch konnte er sich an einen derartigen Fall nicht erinnern. Da in der vorgelegten Fahrtkostenaufstellung der Bf keine Tankkosten aufscheinen, ist davon auszugehen, dass eine Kostenerstattung durch den Vater tatsächlich bereits im Jahr 2014 erfolgte.
Für Kfz-Vermietungen zwischen fremden Geschäftspartnern erscheint es undenkbar, dass der Vermieter einerseits auf unbestimmte Zeit und kostenlos auf das Nutzungsentgelt verzichtet, zugleich aber dem Mieter anfallende Tankkosten umgehend vergütet.
Auch die vorgebrachte Entrichtung des Nutzungsentgelts erweist sich als Ausdruck einer im Geschäftsleben untypischen und damit nicht fremdüblichen Ausgestaltung der Nutzungsüberlassung.
Eine Regelung, die eine Zahlung des Nutzungsentgelts vorweg von den wirtschaftlichen Möglichkeiten des Mieters abhängig macht, ist im Wirtschaftsleben kaum denkbar.
Auch für den Fall, dass eine Aussetzung der Zahlung/Stundung erst nachträglich vereinbart wird, stellt die Berücksichtigung eines vorrangigen Geldbedarfs des Kfz-Mieters zur Anschaffungen eines Autos bzw. Ausstattung einer Wohnung aufgrund der im Geschäftsleben herrschenden Gewinnorientierung einen Ausnahmefall dar, bei dem die Bezahlung des Nutzungsentgelts jedoch nicht bis zu einem entsprechenden Geldbedarf des Vermieters hinausgeschoben wird. Wenn im Einzelfall nach achtmonatiger, vom Vermieter vorausfinanzierter Kfz-Nutzung, eine Stundung eingeräumt wird, mit der ein weiterer Zahlungsaufschub von bis zu 16 Monaten verbunden ist, erfolgt dies unter fremden Geschäftspartnern regelmäßig mit fixem, schriftlich dokumentiertem Zahlungstermin bzw. -plan. Zudem fallen für einen derartigen Zahlungsaufschub im Unternehmensbereich gewöhnlich Kosten (Zinsen) an.
Dem Einwand der "De-facto-Nullverzinsung" und der darauf basierenden Zinsenberechnung der Bf in der Eingabe vom 14.Febr 2023 ist die fehlende Aussagekraft eines Vergleichs mit Guthabenzinsen entgegenzuhalten. Die abweichende Situation bei Schuldzinsen zeigt etwa der Kreditvertrag des Vaters für den Hausumbau vom Okt 2015 (OZ 21 Beil./S.38f), der - trotz begünstigter Immobilienfinanzierung und hinreichender Besicherung - durchaus beachtliche Kosten verursachte.
Auch wenn in einem konkreten Einzelfall kein hoher Betrag an Stundungszinsen anfällt, ist zu berücksichtigen, dass man sich im Unternehmensbereich nichts zu schenken pflegt (wie nicht zuletzt vom Vater im Rahmen seiner Zeugenaussage am 14.Febr. 2023 bestätigt).
Das BFG beurteilt auch die konsequente Abstandnahme von der Schriftlichkeit im Zusammenhang mit der verfahrensgegenständlichen Kfz-Nutzungsüberlassung aufgrund des beruflichen Hintergrundes der Vertragsparteien über die Problematik der Beweisführung hinaus als starkes Indiz gegen eine ernsthaft beabsichtigte geschäftsmäßige Durchführung der Kfz-Nutzungsüberlassung unter fremdüblichen Bedingungen.
Wie festgestellt, betraf die fehlende Schriftlichkeit neben der Nutzungsvereinbarung auch die Rechnungslegung.
Dem Vater sind die Verpflichtung zur Rechnungslegung und die Auswirkungen ihrer Missachtung nicht nur aus seiner Tätigkeit in der Finanzverwaltung, sondern auch aus seiner langjährigen gewerblichen Einkunftsquelle bekannt ("Z-GesbR"). Als Zeuge bestätigte er, unter Verweis auf die Rechnungslegungspflicht, eine Rechungslegung beim Gewerbebetrieb in jedem Einzelfall und mit dem Zusatz "Ich habe ja nichts zu verschenken".
Zudem betonte die Bf im Verfahren eine seit Kindertagen geübte Verschriftlichung und exakte Verrechnung selbst von zweifelsfrei innerfamiliären Leistungsbeziehungen mit dem Vater (Taschengeld, Schulbedarf). Noch in der Eingabe vom 14.Febr.2023 bezeichnete sie den Vater als "übergenau" und "120% Finanzbeamter" (OZ 21 S. 10).
Die - unter offensichtlich bewusster Negierung von Formvorschriften - erfolgte Rechnungslegung durch den Vater steht in krassem Widerspruch zu dem von der Bf gezeichneten Bild ihrer Wirtschaftsbeziehungen mit dem Vater, zumal nach dem Verfahrensergebnis eine "Rechnungslegung" erst im Vorfeld der Senatsverhandlung am 14.Febr 2023 anzunehmen ist. Da der Vertragszweck der Kfz-Überlassung Ende August 2014 erfüllt war (ab Sept. Vollzeit-DV u. eigener Pkw der Bf), hatte eine Rechnungslegung jedoch spätestens im Sept. 2014 zu erfolgen.
Auch die festgestellten Umstände der Rechnungslegung sprechen insgesamt deutlich gegen eine geschäftsmäßig und fremdüblich vereinbarte und auch durchgeführte Kfz-Vermietung.
In dieses Bild fügt sich nicht zuletzt die auffällig unscharf formulierte Zahlungsbestätigung des Vaters vom 31.Dez.2015, die, wie die in der Senatsverhandlung vorgelegte Abrechnung, den Eindruck erweckt, dass eine Konkretisierung des maßgeblichen Sachverhalts möglichst vermieden werden soll.
Damit wird das strittige Rechtsgeschäft auch dem Erfordernis einer fremdüblichen Gestaltung weder hinsichtlich der Vereinbarung noch bei der Umsetzung gerecht.
Abgesehen vom Nichterfüllen der Kriterien der Angehörigenjudikatur blieb die Bf, wie festgestellt, auch den Nachweis einer Zahlung im Jahr 2015 schuldig.
Den beiden als Zahlungsnachweis vorgelegten Geldabflüssen vom Girokonto der Bf vom 17.Nov. bzw. 21.Dez. 2015 fehlt ein nachweislicher Zusammenhang mit der verfahrensgegenständlichen Kfz-Überlassung, der weder durch den Zahlungszweck auf dem Überweisungsbeleg vom 17.Nov. 2015, noch durch die Zeugenaussage des Vaters vom 14.Febr.2023 kompensiert wird.
Die Formulierung des Zahlungszwecks auf dem Überweisungsbeleg vom 17.Nov. 2015 lässt auch die Rückführung eines vom Vater vor-/mitfinanzierten Kfz-Erwerbes der Bf zu. Der Vater äußerte sich als Zeuge zum Grund für den Bargeldempfang von der Bf am 21.Dez.2015 nicht.
Vor diesem Hintergrund genügt der vom Vater per 31.Dez.2015 bestätigte Erhalt des gesamten Nutzungsentgelts im Betrag von 2.600,- € weder für den Nachweis eines Zusammenhangs der von der Bf nachgewiesenen Zahlung von 2.000,- € am 17. Nov. 2015 mit einem Kfz-Nutzungsentgelt aus 2014, noch für einen aus der Barbehebung vom 21.Dez.2015 an den Vater in bar weitergegebenen Teilbetrag von 600,- €.
Aufgrund der behaupteten Barzahlung hatte die Bf alleine es in der Hand, den angeforderten Zahlungsnachweis beizubringen.
Nachdem Geldbehebungen vom Bankkonto mit einer elektronischen Dokumentation verbunden sind, zu welcher aufgrund des Bankgeheimnisses nur die Bf Zugang hat, bestand gemäß § 115 BAO für sie insofern auch eine erhöhte Mitwirkungsverpflichtung bei der Nachweisführung.
Da das FA mit Vorhalt vom 20.Sept.2016 die fehlenden Unterlagen zum vollständigen Zahlungsnachweis explizit angefordert hatte, stand die Art der Beweisführung nicht im Belieben der Bf (§ 138 (2) BAO).
Die zeugenschaftliche Bestätigung des Vaters über den bloßen Erhalt eines Barbetrages von 600,- € am 21.Dez.2015 vermochte den fehlenden Belegnachweis der Bf unter diesen Umständen nicht zu ersetzen. Der dieser Zahlung zugrundeliegende Zweck war nicht Teil der Zeugenaussage des Vaters.
Mit dem in der Senatsverhandlung vorgelegten Kontoausdruck vom 13.Febr.2023 zu den am 21.Dez.2015 durchgeführten Geldbehebungen vom Girokonto der Bf (3.690,- €) wird somit lediglich dokumentiert, dass die vom Vater bezeugte Bargeldübergabe möglich war.
Zugleich unterstreicht die erstmalig am Ende des Ermittlungsverfahrens erfolgte Vorlage des Kontoauszuges vom 21.Dez.2015 als Ergebnis des bereits im Jahr 2016 wiederholt angeforderten Zahlungsnachweises, dass ein eindeutiger Belegnachweis zu einer zweiten Teilzahlung des Nutzungsentgelts nie existierte.
Umso mehr Bedeutung kommt daher den mit diesem Geldabfluss verbundenen Begleitumständen, in Form der Weitergabe einer Barzahlung an den Vater mit einer Ausfolgung unter Verzicht auf eine Empfangsbestätigung und dessen auffällig unscharf formulierter Zahlungsbestätigung vom 31.Dez.2015 über einen Gesamtbetrag von 2.600,- €, zu.
Vor dem beruflichen Hintergrund des Vaters und dessen von der Bf als "übergenau" dargestellten Umgangs mit abgabenrechtlich relevanten Sachverhalten, erwecken diese Begleitumstände den Eindruck einer beabsichtigten Verschleierung des Zahlungsvorgangs bzw. eines erst nachträglich hergestellten Zusammenhangs mit der verfahrensgegenständlichen Kfz-Nutzung. Die für einen 120% Finanzbeamten wenig überzeugende Begründung für die Barzahlung (gesetzlich nicht verboten, geringer Betrag, konsequenter Barzahler) erhärtet diesen Eindruck. Dazu kommen die bereits erörterten Dokumentationsdefizite bei der Vertragsgestaltung und Abrechnung der zu beurteilenden Kfz-Nutzung.
Schließlich stellt sich auch die Frage, weshalb der Vater - zumal als familienfremder Geschäftspartner - auf die (zinsenlose) Abgeltung der Kfz-Nutzung bis Ende 2015 gewartet haben sollte, anstatt den vorfinanzierten Aufwand bereits im Laufe des Jahres 2014 mit seinen rückständigen Beiträgen zu den Kosten des Auslandsstudiums der Bf zu verrechnen.
Lt. Bf wurden ihr vom Vater im Jahr 2014 ohne gesetzliche Verpflichtung 4x 1.200,- € zur Abgeltung der Kosten ihres Auslandsstudiums nachbezahlt (gemäß E1/2013 des Vaters Zeitraum 9-12/2013).
Nach den dazu in der Eingabe vom 14.Febr.2023 vorgelegten Zahlungsnachweisen kam der Vater von Anfang Jänner bis Mitte Juli 2014 auch für die Miete am Studienort auf (mtl. 450,- €). Da die Mietüberweisungen erst ab Febr. 2014 im Wege eines Dauerauftrages erfolgten, geht das BFG davon aus, dass der Vater im Jahr 2013 - gemäß seiner kritischen Haltung zur Finanzierung des Auslandsstudiums der Bf - auch keine Mietkosten für die Wohnung in Holland bezahlt hatte. Demnach bestand zu Jahresbeginn 2014 ein Zahlungsrückstand von 6.600,- €.
Von den beiden vorgelegten Überweisungsnachweisen zum Bankkonto des Vaters (3.600,- € vom 3.Jän.2014 bzw. 7.800,- € vom 8.Aug.2914) weist der Letztere den Überweisungszweck "Studium Y Kostenersatz Restbetrag" aus (OZ 21 Beil/S.19ff).
Ausgehend von einer finanziellen Unterstützung bis zum Studienende Mitte Juni 2014, überwies der Vater mit dem Betrag von 7.800,- € somit seinen gesamten Studienbeitrag für 2014 nachträglich - zu einem Zeitpunkt als der Bf aus ihrer Tätigkeit für die Z-GesbR noch kein Entlohnungsanspruch zustand, jedoch im Zusammenhang mit dem Bezug der neuen Mietwohnung zusätzliche Kosten anfielen. Zugleich hatte die Bf den Aufenthalt in Y in den Monaten vor der Rückkehr demnach aus eigenen Mitteln finanzieren müssen.
Anderseits hatte die Bf das Kfz des Vaters zu dieser Zeit bereits sieben Monate lang - und in Juli zudem besonders häufig - für ihre Arbeitssuche verwendet.
Wenn mit der Überweisung vom 6.August 2014 der Studienbeitrag des Vaters für 2014 bezahlt wurde, deutet die Überweisung vom 3.Jänner 2014 auf eine Nachzahlung der aushaftenden Studienunterstützung für drei Monate aus dem Jahr 2013 hin (9-11/2013). Zur vollständigen Begleichung des offenen Unterstützungsbeitrages fehlten demnach noch 3.000,- € (1x 1.200,- € u. 4x 450,- €).
Für eine derartige Zahlung blieb die Bf allerdings einen Zahlungsnachweis schuldig.
Zwar weist eine offenbar vom Vater erstellte Aufstellung (Schriftbild entspricht den Rechnungen der Z-GesbR) am 17.April 2014 einen Überweisungsbetrag von 3.000,- € an die Bf aus, im Gegensatz zu seinen übrigen Kostenbeiträgen an die in Holland studierende Tochter, fehlt jedoch der zugehörige Überweisungsnachweis (OZ 21 Beil. S.19).
Der ansonsten vollständige Nachweis der Überweisungen an die Tochter nimmt der Überweisung vom 17.April 2014 aus Sicht der BFG die erforderliche Glaubwürdigkeit, zumal vor dem Hintergrund der zu dieser Zeit bereits in Umsetzung befindlichen Kfz-Nutzungsvereinbarung.
Von einem Verlust des Überweisungsbeleges nach Einreichung in der Senatsverhandlung (wie zum Zahlungsnachweis vom 21.Dez.2015 bezüglich einer Einreichung beim FA im Jahr 2016 vorgebracht), ist aufgrund der durchgehenden Seitennummerierung der Beilagen zur Eingabe vom 14.Febr.2023 nicht auszugehen.
In Hinblick auf die ursprünglich kritische Haltung des Vaters zu einer Kostenbeteiligung am Auslandsstudium seiner Tochter und den fehlenden Zahlungsnachweis zur Überweisung vom 17.April 2014 hält das BFG es für wahrscheinlicher, dass der Vater den noch aushaftenden Studienbeitrag für 2013 nicht zur Auszahlung brachte, sondern zur Gegenverrechnung mit dem Kfz-Nutzungsentgelt zurückbehielt.
Damit bestand aber für die verfahrensgegenständliche Bezahlung eines Kfz-Nutzungsentgelts im Jahr 2015 keine Veranlassung.
Der Überweisungszeitpunt der Anfang August 2014 überwiesenen Unterstützung des Vaters legt nahe, dass die Bf diese Geldmittel (vorwiegend) für den Umzug in die unmittelbar nach der Rückkehr aus Holland bezogene Mietwohnung benötigte bzw. verwendete. In Hinblick kann der Überweisung vom 17.Nov. 2015 auch die (Teil)Rückführung einer Unterstützung des Vaters beim Autokauf zugrunde gelegen sein.
Da im Herbst 2015 mit dem Umbau des Hauses Ortsteil-A 62 begonnen wurde, in dem sich seit April 2018 der behördliche Hauptwohnsitz nicht nur der Eltern, sondern auch der Bf befindet, gab es für weitere Geldleistungen der Bf an ihren Vater auch Veranlassungen ohne Zusammenhang mit der Kfz-Nutzung des Vaters aus 2014 (vgl. Umbaukreditvertrag Okt. 2015; Verweis auf Geldbedarf des Vaters Ende 2015; OZ 21 S. 3, 8, 14 u. Beil./S.38f)
Diese Überlegungen sind vor dem Hintergrund des mangelhaften Zahlungsnachweises der Bf für die verfahrensgegenständlichen Kosten zu sehen. Zugleich ist an die erhöhte Mitwirkungsverpflichtung der Bf zur Klärung des verfahrensgegenständlichen Sachverhalts bzw. deren Verpflichtung zu Tragung des Beweisrisikos bei fehlender Beweisvorsorge zu erinnern.
In Würdigung der festgestellten Gesamtumstände erachtet das BFG den Zahlungsvorgang zur strittigen Nutzungsvereinbarung insgesamt als nicht erwiesen (§ 167 (2) BAO).
Festgehalten sei, dass die Voraussetzungen des § 138 (1) BAO für eine Glaubhaftmachung im anhängigen Verfahren nicht vorlagen (und insbesondere auch nicht im Zusammenhang mit den Zahlungsvorgängen gegeben waren), da es die Bf von vorne herein in der Hand hatte, für die erforderlichen Nachweise zu sorgen. Aufgrund des beruflichen Hintergrundes beider Vertragsparteien war eine vollständige Beweisführung für die Bf tatsächlich nicht nur zumutbar, sondern geboten.
Die Zusammenschau der dargestellten Umstände ergibt jedoch ein Bild, dass sich weder zum Nachweis noch zur Glaubhaftmachung einer im Sinne der Kriterien der Angehörigenjudikatur gestalteten, entgeltlichen Kfz-Nutzungsüberlassung zwischen der Bf und ihrem Vater zum Zwecke der Arbeitssuche im Jahr 2014 eignet. Aufgrund der zahlreichen und gewichtigen Feststellungen über die Verletzung der geforderten Merkmale, kann keine Rede von einer überspitzten Anwendung der Angehörigenjudikatur sein.
Da dem zugrundeliegenden Rechtsgeschäft die steuerliche Anerkennung zu versagen ist, fehlt es zugleich am Werbungskostencharakter von dazu allenfalls geleisteten Zahlungen. Durch den unzureichenden Zahlungsnachweis ist für das BFG zudem nicht feststellbar, dass bei der Bf im Jahr 2015 tatsächlich ein Aufwand aus ihrer Arbeitssuche anfiel.
Dazu kommt, dass sich die verfahrensgegenständliche Nutzungsüberlassung in den Abgabenerklärungen des Vaters nicht niederschlägt.
Letztlich steht durch das Verfahrensergebnis sogar in Frage, ob zwischen der Bf und ihrem Vater im Jahr 2014 überhaupt eine Kfz-Überlassung gegen Entgelt vereinbart wurde.
Als Konsequenz des rechtlich gewürdigten Ermittlungsergebnisses kommt ein Werbungskostenabzug der geltend gemachten Kfz-Nutzungskosten im Rahmen der ESt-Veranlagung 2015 der Bf nicht in Betracht.
Da es unter den festgestellten Umständen auf die Fremdüblichkeit einer zinsenlos eingeräumten Stundung des Nutzungsentgelts nicht mehr entscheidend ankommt, erübrigten sich die angebotenen Zeugeneinvernahmen zum Nachweis der Fremdüblichkeit langfristiger, zinsenloser Zahlungsziele bzw. Stundungen im Geschäftsverkehr mit fremden Geschäftspartnern.
Doch sei darauf verwiesen, dass der Wahrnehmungshorizont einzelner Zeugen aus der eigenen Geschäftspraxis bzw. öffentlich gewordene Einzelfälle nicht geeignet sind, die gegenteilige, allgemein bekannte Verkehrsübung in Frage zu stellen, die nicht nur mit Erfahrungswerten der Abgabenbehörde und des BFG aus langjähriger Prüfungs- bzw. Rechtsmitteltätigkeit konformgeht, sondern jedem Teilnehmer am Wirtschaftsleben aus einer Vielzahl von Rechtsgeschäften bekannt ist.
Die Bf irrt, wenn sie vermeint, dass der Maßstab für die Verkehrsübung im anhängigen Verfahren die Geschäftspraxis ihres Vaters im Rahmen der Z-GesbR ist. Dies gilt auch für ein allenfalls abweichendes Einzelergebnis aus einem nicht verfahrensgegenständlichen AP-Verfahren (zumal vom BFG eine Vergleichbarkeit des Sachverhalts mit dem anhängigen Verfahren nicht beurteilt werden kann).
Normen und Schlagworte
- § 20 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 138 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 119 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 167 Abs. 1 und 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 161 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 115 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 166 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 48a Abs. 4 lit. a und c BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 29 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/2100284/2017
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2023:RV.2100284.2017
- Stammnummer
- 139884
- Gültig
- 27.02.2023 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF